{"status":"available","doknr":"OLD273150","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0404.1L2056.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-04-04","aktenzeichen":"1 L 2056/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung ver-\npflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 01.11.2005 bis zur Entscheidung im Ver-\nfahren 1 K 6817/05, längstens bis zum 30.11.2007, ein nutzungsabhängiges Entgelt \nfür die Nutzung des Konzentratornetzes in Höhe von monatlich 0,52 EUR pro 10 \nkbit/s vorläufig zu genehmigen.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 7/8 und die Antragsgeg-\nnerin zu 1/8.\n\n2) Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflich-\nten,\n\n4\n\n1 a) ohne die Nebenbestimmung in Ziffer 4 des Tenors des Beschlusses \nder Bundesnetzagentur vom 27.10.2005 (BK3d-05/041) ein nutzungsabhängi-\nges Entgelt für die Nutzung des Konzentratornetzes in Höhe von 0,60 EUR \npro 10 kbit/s, monatlich auf der Basis der Preisformel ermittelt, vorläufig für \nden Zeitraum vom 01.11.2005 bis 30.11.2007, jedenfalls aber bis zu einer \nEntscheidung in der Hauptsache zu genehmigen,\n\n5\n\n1 b) hilfsweise zu 1 a), ohne die Nebenbestimmung in Ziffer 4 des Tenors \ndes vorerwähnten Beschlusses ein nutzungsunabhängiges Entgelt für die \nNutzung des Konzentratornetzes in Höhe von 0,52 EUR oder 0,57 EUR pro 10 \nkbit/s, monatlich auf der Basis der Preisformel ermittelt, vorläufig für den Zeit-\nraum vom 01.11.2005 bis 30.11.2007, jedenfalls aber bis zu einer Entschei-\ndung in der Hauptsache zu genehmigen,\n\n6\n\n2) das Entgelt für die Bereitstellung eines T-DSL-ZISP-Basic-Anschlusses \nmit bis zu 10 Suffixen bzw. Prefixen in Höhe von 747,35 EUR (einmalig je An-\nschluss) in der Variante mit Kollokationszuführung rückwirkend für den Zeit-\nraum vom 01.01.2003 bis 31.10.2005 vorläufig bis zur Entscheidung in der \nHauptsache zu genehmigen, \n\n7\n\n3) das Entgelt für die Bereitstellung eines T-DSL-ZISP-Basic-Anschlusses \nmit bis zu 10 Suffixen bzw. Prefixen in Höhe von 747,35 EUR (einmalig je An-\nschluss) in der Variante mit Übertragungsweg rückwirkend für den Zeitraum \nvom 01.10.2004 bis 31.10.2005 vorläufig bis zur Entscheidung in der Haupt-\nsache zu genehmigen,\n\n8\n\nhat nur teilweise Erfolg.\n\n9\n\n1. Die Anträge sind statthaft. \n\n10\n\nZwar sieht § 35 Abs. 5 S. 2 TKG im Verfahren nach § 123 VwGO die Anordnung \nder „vorläufigen Zahlung\" eines beantragten höheren Entgeltes durch das Gericht \nvor, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf die Genehmigung \ndes höheren Entgeltes besteht. Die Kammer legt die Bestimmung jedoch einschrän-\nkend dahingehend aus, dass keine Anordnung einer Zahlung durch das Gericht \nselbst erfolgen darf, sondern lediglich eine Verpflichtung der Regulierungsbehörde \nzur Erteilung einer vorläufigen höheren Entgeltgenehmigung in Betracht kommt. \nGegen eine unmittelbare Zahlungsanordnung durch das Gericht spricht zunächst, \ndass sich das einstweilige Anordnungsverfahren gegen die Trägerin der Bundes-\nnetzagentur richtet, obwohl das aufgrund einer Zahlungsanordnung zu entrichtende \nhöhere Entgelt nicht von dieser, sondern von den Vertragspartnern der Antragstelle-\nrin zu zahlen wäre. Darüber hinaus widerspräche eine Befugnis des Gerichts zum \nErlass von Verwaltungsakten in der Gestalt unmittelbar wirksamer Zahlungsanord-\nnungen dem Prinzip der Gewaltenteilung und ist daher auch sonst dem einstweiligen \nAnordnungsverfahren fremd. Auch ginge eine unmittelbar geltende Zahlungsanord-\nnung zu Lasten Dritter nach Art und Wirkung über das hinaus, was von der Antrag-\nstellerin im Hauptsacheverfahren mit der Verpflichtungsklage erstritten werden könn-\nte. Dies widerspräche dem Grundsatz, dass der Inhalt einstweiliger Anordnungen an \ndie Entscheidungsmöglichkeiten in der Hauptsache gebunden ist\n\n11\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Rn. 9 bis 11 zu § \n123.\n\n12\n\nSchließlich ist die einschränkende Interpretation des § 35 Abs. 5 S. 2 TKG zur \nGewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten. Bei Annah-\nme einer Befugnis des Gerichts zum Erlass einer Zahlungsanordnung wären nämlich \nangesichts des unmittelbar rechtsgestaltenden Charakters einer derartigen Anord-\nnung sämtliche Vertragspartner der Antragstellerin, die die in Rede stehende Leis-\ntung (hier: Nutzung des Konzentratornetzes im Rahmen des Produktes T-DSL-ZISP-\nBasic) nachfragen, notwendig beizuladen. Deren Anzahl kann -wie dem Gericht aus \nanderen Verfahren bekannt ist- bis in den hohen zweistelligen Bereich gehen. Die \nBeiladung einer derartigen Vielzahl von Wettbewerbern, denen jeweils rechtliches \nGehör und gegebenenfalls Akteneinsicht gewährt werden müsste, würde den Um-\nfang eines Eilverfahrens sprengen und eine zeitnahe Entscheidung über den Antrag \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung und damit die Gewährung effektiven \nRechtsschutzes unmöglich machen. Letzteres ist gerade wegen des engen Rege-\nlungszusammenhangs zwischen § 35 Abs. 5 Satz 2 TKG und der Rückwirkungssper-\nre des § 35 Abs. 5 Satz 3 TKG von besonderer Bedeutung. Kommt somit auch im \nvorliegenden Eilverfahren lediglich die Verpflichtung der Regulierungsbehörde zur \nErteilung einer vorläufigen Genehmigung eines höheren Entgeltes in Betracht, so \nwerden die Vertragspartner der Antragstellerin dadurch auch nicht etwa rechts-\nschutzlos gestellt. Erteilt die Regulierungsbehörde nach entsprechender gerichtlicher \nVerpflichtung die vorläufige Genehmigung eines höheren Entgelts, so liegt es in der \nHand jedes einzelnen Drittbetroffenen, ob er dagegen den ihm im Falle der eigenen \nRechtsverletzung zur Verfügung stehenden vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 a \nAbs. 3 VwGO in Anspruch nimmt. \n\n13\n\n2. Der Antrag zu 1) ist teilweise begründet. \n\n14\n\nDie Antragstellerin hat gemäß § 150 Abs. 1 i.V.m. den \nZusammenschaltungsanordnungen vom 26.02.2003 (BK 4c-02-047) und 23.09.2003 \n(BK 4e-03-076) \n\n15\n\nvgl. dazu: VG Köln, Beschluss vom 18.05.2005 -1 \nL3263/04-\n\n16\n\nsowie §§ 32 Nr. 1, 31 Abs. 1 und 35 Abs. 3 Satz 1 TKG Anspruch auf \nGenehmigung eines nutzungsabhängigen Entgelts für die Nutzung des \nKonzentratornetzes im Rahmen des Produktes T-DSL-ZISP-Basic. Mit diesem \nProdukt führt die Antragstellerin Internet-Service-Providern, die über eine eigene \noder eine angemietete Internet-Plattform verfügen, hochbitratigen Verkehr zu, der \nvon ADSL-Kunden generiert wird. Im angegriffenen Beschluss ist das entsprechende \nEntgelt in Höhe von 0,49 EUR (je angefangene 10 kbit/s) genehmigt; beantragt hatte \ndie Antragstellerin im Verwaltungsverfahren einen Tarif von 1,5625 EUR, \nwohingegen sie im vorliegenden Verfahren mindestens 0,52 EUR, höchstens 0,60 \nEUR begehrt.\n\n17\n\n2.1 Es ist überwiegend wahrscheinlich (§ 35 Abs. 5 Satz 2 TKG), dass die \nAntragstellerin jedenfalls deshalb einen Anspruch auf Genehmigung eines höheren \nEntgeltes hat, weil im Rahmen der Berechnung eine durchschnittliche Nutzerzahl von \n0,0 Millionen -statt wie im angegriffenen Bescheid 0,0 Millionen- anzusetzen ist. \n\n18\n\nEntsprechend den Antragsangaben der Antragstellerin (Stellungnahme vom \n28.09.2005, S. 5), die unwidersprochen auch im angegriffenen Beschluss (S. 29/30) \nzugrunde gelegt werden, ist von folgenden Nutzerzahlen auszugehen: \n2004 : 0.000.000\n2005 : 0.000.000\n2006 : 0.000.000\n2007 : 0.000.000.\nIm angegriffenen Beschluss werden die Zahlen für 2005 bis 2007 entsprechend dem \nMonatsanteil aus dem Genehmigungszeitraum (01.11.2005 bis 30.11.2007) folgen-\ndermaßen gewichtet:\n(rd. 0,0 Mio.x 2/25) + (rd. 0,0 Mio.x 12/25) + (rd. 0,0 Mio.x 11/25) = 0.000.000.\n\n19\n\nDie Antragstellerin wendet jedoch zu Recht ein, dass es sich bei den obigen \nZahlen um Jahresendwerte handelt. Um den jeweiligen Jahresdurchschnitt zu \nerrechnen, sind daher die Endwerte arithmetisch zu mitteln, so dass von folgenden \nEinsatzgrößen auszugehen ist:\nFür 2005: (0.000.000 + 0.000.000) ./. 2 = 0.000.000 ,\nfür 2006: (0.000.000 + 0.000.000) ./. 2 = 0.000.000 ,\nfür 2007: (0.000.000 + 0.000.000) ./. 2 = 0.000.000.\n\n20\n\nSetzt man diese Durchschnittszahlen in die obige Formel ein, so ergibt sich ein \nWert von 0.000.000 (statt 0.000.000). Da die Antragstellerin im vorliegenden \nVerfahren mehr, nämlich durchschnittlich 0,0 Millionen Nutzer, berücksichtigt wissen \nwill und sich diese geringe Abweichung im Ergebnis zu ihren Lasten auswirkt, ist der \nbeantragte Wert im vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich.\n\n21\n\nDie Einwendungen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren weichen vom \nAnsatz der zuständigen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur ab und sind \ndeshalb (vgl. § 132 Abs. 1 Satz 1 TKG) unerheblich.\n\n22\n\nGemäß der auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogenen Formel auf \nSeite 37 der Antragsschrift \n\n23\n\n0,49 EUR x 0,0 Mio. x 45 kbit/s ./. 0,0 Mio. x 45 kbit/s = 0,5216 EUR.\n\n24\n\nergibt sich somit ein Betrag, der -abgerundet- dem von der Antragstellerin mit \ndem Hilfsantrag 1 b) begehrten Mindestentgelt von 0,52 EUR entspricht.\n\n25\n\n2.2 Soweit die Antragstellerin bei der Entgeltberechnung zusätzlich die Berück-\nsichtigung einer durchschnittlich genutzten Bandbreite von höchstens 39 kbit/s -statt \n45 kbit/s- begehrt, sind ihre weitergehenden Anträge zu 1 a) und b) indes mangels \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit des geltend gemachten Anspruchs (§ 35 Abs. 5 \nSatz 2 TKG) unbegründet.\n\n26\n\nVon überwiegender Wahrscheinlichkeit ist dann auszugehen, wenn eine größere \nWahrscheinlichkeit für das Bestehen eines höheren Genehmigungsanspruchs \nspricht, als für das Nichtbestehen des Anspruchs. Ersteres ist hier aufgrund der im \nEilverfahren nur möglichen summarischen Beurteilung nicht der Fall. Vielmehr ist aus \nder Sicht des Gerichts offen, ob und in welcher Höhe zugunsten der Antragstellerin \nein niedrigerer Bandbreitenwert als 45 kbit/s anzusetzen ist.\n\n27\n\nDie durchschnittlich genutzte Bandbreite je Anschluss errechnet sich aus dem \ndurchschnittlichen Datendurchsatz je Session multipliziert mit der sog. \nGleichzeitigkeit (unwidersprochene Stellungnahme der Antragstellerin vom \n28.09.2005, S. 6). Da es insoweit auf eine Prognose für den Genehmigungszeitraum \nankommt, ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Prognosen im \nPlanungsrecht\n\n28\n\nvgl.: BVerwG, Urteil vom 06.12.1985, BVerwGE 72, 282 \n(286), und Urteil vom 05.12.1986, BVerwGE 75, 214 (234)\n\n29\n\nerheblich, ob die angenommene Durchschnittsentwicklung hinsichtlich der \nBandbreitennutzung mit den im Zeitpunkt des Beschlusses (27.10.2005) verfügbaren \nErkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht \nerarbeitet worden ist. Dabei kommt es insbesondere auf die Wahl einer -soweit \nvorhanden- geeigneten fachspezifischen Methode, der zutreffenden Ermittlung des \nder Prognose zugrunde gelegten Sachverhalts sowie darauf an, ob das Ergebnis \neinleuchtend begründet worden ist.\n\n30\n\nZwar mögen Zweifel an der Sachangemessenheit der Prognose der Bundesnetz-\nagentur zumindest hinsichtlich des auf Seite 25 des Beschlusses angenommenen \nAusgangswertes von 55 kbit/s angebracht sein. Denn dabei bezieht sich die Behörde \nnur auf ihren den Zeitraum zwischen dem 01.10.2004 bis 31.10.2005 abdeckenden \nVorgängerbeschluss vom 29.09.2004 (BK3b-04/019), in dem es u.a. heißt (S. 43): \n„Mit der nunmehr verwendeten Bandbreite von 55 kbit/s (upstream und downstream \nzusammen) berücksichtigt die Beschlusskammer die von der Antragstellerin \nreduzierte Prognose hinsichtlich der durchschnittlichen genutzten Bandbreite, \nberücksichtigt jedoch zugleich im Sinne des forward looking Ansatzes die aktuelle \nMarktsituation steigenden Bandbreitenbedarfs.\" Wenig einleuchtend begründet wird \njedoch, wieso die angenommene Steigerung des Bandbreitenbedarfs es rechtfertigt, \nden damals von der Antragstellerin angenommenen Wert von 36 kbit/s um immerhin \nrd. 56 % auf 55 kbit/s zu erhöhen. Keineswegs berechtigt ist außerdem die \nErwägung im nunmehr angegriffenen Beschluss, 55 kbit/s könnten als Basiswert \nherangezogen werden, weil das VG Köln diese Prognose im Aussetzungsverfahren \nbezüglich des Vorgängerbeschlusses nicht beanstandet habe. Denn die erkennende \nKammer hat in ihrem entsprechenden Beschluss vom 18.05.2005 -1 L 3263/04- \n(Abdruck S. 9/10) nichts zur Berechtigung des Prognosewerts 55 kbit/s gesagt, \nsondern nur ausgeführt, es sei offen, ob mit der Antragstellerin von einer \ndurchschnittlichen Breite von nur 36 kbit/s ausgegangen werden könne.\n\n31\n\nAndererseits ist die weitere Begründung (Beschluss S. 25 bis 28) der \nBundesnetzagentur für den letztlich gewählten „optimistischeren\" \n\n32\n\nso der Prüfbericht der ökonomischen Fachabteilung der \nBundesnetzagentur vom 25.10.2005, Seite 17 (BA \nXII/5111)\n\n33\n\nPrognose-Wert von 45 kbit/s ausführlich und -aus summarischer Sicht- \nzumindest nachvollziehbar. Insbesondere lassen sich die für eine grundsätzlich \nweitere Steigerung der Bandbreitennutzung vorgetragenen Erwägungen, wie \nVerbreitung von Flatrates, Zunahme bandbreitenintensiver Nutzungen und \nInvestitionsverhalten der Antragstellerin, trotz des Gegenvortrags der Antragstellerin \nnicht ohne weiteres von der Hand weisen. \n\n34\n\nHinzu kommt, dass die Antragstellerin die erheblich niedrigeren Messwerte für \nJuli (00,0 kbit/s) und September 2005 (00,0 kbit/s) erst am 13.10.2005, d.h. 13 \nWerktage vor Ablauf der zehnwöchigen Bearbeitungsfrist (§ 31 Abs. 6 Satz 3 TKG), \nnoch dazu in nicht überprüfbarer aggregierter Form vorgelegt hat. Es spricht daher \nviel dafür, dass diese Angaben im Rahmen der nach § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 TKG \ngebotenen Darlegung der erzielten und erwarteten Kapazitätsauslastung gemäß § 33 \nAbs. 5 TKG nicht zu berücksichtigen waren.\nSomit kann bei summarischer Betrachtung nicht von einem Überwiegen der für den \nStandpunkt der Antragstellerin sprechenden Umstände ausgegangen werden.\n\n35\n\n2.3 Soweit aus den oben unter 2.1 dargelegten Gründen ein Anspruch auf \nvorläufige Genehmigung eines Entgelts in Höhe von 0,52 EUR überwiegend \nwahrscheinlich ist, kann die Antragsgegnerin indes nicht -wie beantragt- zur \nGenehmigung „ohne die Nebenbestimmung in Ziffer 4\" verpflichtet werden. Insoweit \nist der Antrag nach § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft.\n\n36\n\nZiffer 4 des Tenors des angegriffenen Beschlusses lautet:\n„Der Antragstellerin wird auferlegt, bis zum 30.11.05 nachzuweisen, dass sie \nihre Verträge über die Leistungen T-Online Connect (OC) und ISP-Gate mit \nWirkung ab dem 01.12.05 in der Art gestaltet hat, dass der jeweilige Kunde für \ndie Nutzung des Konzentratornetzes ein das hier genehmigte Entgelt nicht \nunterschreitendes Entgelt zu zahlen hat.\"\n\n37\n\nEs handelt sich um eine Auflage, gegen die nach inzwischen gefestigter \nRechtsprechung des BVerwG\n\n38\n\nvgl. Urteil vom 22.11.2000, Buchholz 316 § 74 Nr. 55\n\n39\n\nin der Hauptsache die Anfechtungsklage gegeben ist. Vorläufiger Rechtsschutz \nist daher nur im Wege eines Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich. \nFür eine entsprechende Umdeutung des anwaltlich formulierten Antrages sieht die \nKammer keinen Anlass, zumal der Antrag nach § 123 VwGO vor dem Hintergrund \nder Spezialregelung des § 35 Abs. 5 Satz 2 TKG gestellt ist.\n\n40\n\n3. Der Antrag zu 2. ist insoweit unzulässig, als er sich auf den Zeitraum vom \n01.01.2003 bis 25.06.2004 bezieht. Dafür fehlt das Rechtsschutzinteresse, da die \nBestimmungen des § 35 Abs. 5 TKG über die Einschränkung der Rückwirkung von \nEntgeltgenehmigungen nicht für Zeiträume gelten, die vor dem Inkrafttreten des \nneuen TKG am 26.06.2004 liegen\n\n41\n\nvgl. VG Köln, Beschluss vom 16.12.2004 -1 L 2739/04-\n.\n\n42\n\nWas die übrigen Zeiträume (Antrag zu 2: 26.06.2004 bis 31.10.2005; Antrag zu \n3: 01.10.2004 bis 31.10.2005) angeht, so ist darauf die prozessuale Sondervorschrift \ndes § 35 Abs. 5 Satz 2 TKG nicht anwendbar. Denn diese Bestimmung dient der \nErreichung rückwirkender Genehmigungen nach § 35 Abs. 5 Satz 3 TKG und betrifft, \nwie die Formulierung „Rückwirkung nach Satz 1\" zeigt, nur solche Fälle, in denen \n-entsprechend dem Wortlaut von Satz 1- eine Entgeltgenehmigung zumindest \n„teilweise\" erteilt wurde. Unter einem „höheren\" Entgelt im Sinne des § 35 Abs. 5 \nSätze 2 und 3 TKG ist also nur ein solches zu verstehen, das den bereits \ngenehmigten Betrag übersteigt. Darum geht es in Bezug auf die hier einschlägigen \nZeiträume aber nicht, da insoweit eine Entgeltgenehmigung insgesamt abgelehnt \nwurde.\n\n43\n\nAbgesehen davon scheiterte die mit den Anträgen zu 2 und 3 begehrte \nGenehmigungserteilung an der Regelung des § 31 Abs. 5 Satz 1 TKG, wonach \nEntgeltunterlagen für Zugangsleistungen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten der \nEntgelte vorzulegen sind. Die maßgeblichen Unterlagen für das jeweils in Rede \nstehende Bereitstellungsentgelt hat die Antragstellerin aber nicht vor dem 26.06.2004 \nbzw. 01.10.2004, sondern frühestens mit dem hier streitgegenständlichen \nEntgeltantrag vom 22.08.2005 bei der Bundesnetzagentur eingereicht.\n\n44\n\nSoweit der Antrag nicht allein auf die Sonderbestimmung des § 35 Abs. 5 Satz 2 \nTKG, sondern auch auf die allgemeine Regelung des § 123 VwGO gestützt sein \nsollte, fehlte es außerdem am Anordnungsgrund. Da die beantragte einstweilige \nAnordnung auf eine -wenn auch nur zeitweise- Vorwegnahme der Hauptsache \nhinausliefe, bestünde ein Anordnungsgrund nur dann, wenn im Falle ihres Unter-\nbleibens schlechthin unzumutbare Nachteile in der Form der Existenzgefährdung \ngegeben wären, es sei denn, der Antragstellerin stände der verfolgte Anspruch \noffensichtlich ohne weiteres zu.\n\n45\n\nOVG NRW, Beschluss vom 05.07.2000 -13 B 2019/99- ; VG \nKöln, Beschlüsse vom 09.11.1999 -1 L 1213/99- und vom \n03.08.2001 -1 L 1259/01-\n\n46\n\nDafür ist aber nichts ersichtlich.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG, wobei die \nHälfte des im Hauptsacheverfahren für die beiden Streitkomplexe (Anträge zu 1a und \n1b -einerseits-; Anträge zu 2. und 3. -andererseits-) voraussichtlich anzusetzenden \nWertes zugrundegelegt wird. \n\n48\n\nDieser Beschluss ist nach § 137 Abs. 3 S. 1 TKG nicht anfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273150","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-04/1-l-2056-05","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273150","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273150","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-04-04/1-l-2056-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273150","retrieved":"2026-07-09 02:44:15.629209+00:00"}}