{"status":"available","doknr":"OLD273203","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0331.15L1762.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-03-31","aktenzeichen":"15 L 1762/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die Verwaltungsangestellten Herrn C. \nG. , Frau E. . K. L. -L1. und Herrn L2. T. in die \nVergütungsgruppe BAT Ia höher zu gruppieren, sowie die \nOberregierungsrätinnen bzw. -räte Herrn E. . K1. -N. E1. , Herrn \nN1. F. , Frau E. . D. Q. , Herrn E. . D1. -B. S. , Herrn \nN. T1. , Herrn E. . E2. X. und Frau F1. . . D2. X1. in \ndie Besoldungsgruppe A 15 BBesO zu befördern, solange die Antragsgegnerin \nnicht erneut über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts entschieden hat,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nEine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung \n(ZPO) ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht \n(Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die \nVerwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist (Anordnungsgrund).\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \n\n7\n\nDie streitbefangene Auswahlentscheidung ist zunächst in formeller Hinsicht nicht zu \nbeanstanden; insbesondere hat nach der glaubhaften Mitteilung der Antragsgegnerin in ihrem \nSchriftsatz vom 20.01.2006 der zuständige Personalrat am 26.10.2005 den beabsichtigten \nBeförderungen der vom Antragsteller genannten konkurrierenden Oberregierungsrätinnen \nbzw. Oberregierungsräten gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 2 \nBundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) zugestimmt. \n\n8\n\nAuch in materieller Hinsicht sind bei dieser Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin \nkeine Rechtsfehler ersichtlich.\n\n9\n\nDie Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens und die damit verbundene Möglichkeit der \nKausalität des Fehlers für die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung \nreicht für den Erfolg des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus. Der \nAntragsteller braucht insbesondere nicht glaubhaft zu machen, dass er unter Zugrundelegung \nrechtlich bedenkenfreier Handhabung des Verfahrens derjenige gewesen wäre, der zwingend \nauszuwählen gewesen wäre,\n\n10\n\nso BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002, - 2 BvR 857/02-, DVBl. 2002, S. \n1633; OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2002 - 1 B 1469/01 -, ferner \nBeschlüsse vom 05.04.2002 - 1 B 1133/01 - und vom 09.11.2001 - 1 B \n1146/01 -, m.w.N.\n\n11\n\nInhalt des Bewerbungsverfahrensanspruches ist vor allem das Recht, dass unter anderem \nim Falle von Bewerbungskonkurrenzen um Beförderungen bzw. Beförderungsdienstposten \ndie Auswahl nach den durch Artikel 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten, für \nBundesbeamte in §§ 8 Abs. 1 und 23 BBG und § 1 BLV einfachgesetzlich konkretisierten \nGrundsätzen der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) - materiell-rechtlich richtig - \nvorgenommen wird, mithin vor allem die Entscheidung nach Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung getroffen wird,\n\n12\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.04.2002 - 1 B 1469/01 -, vom \n05.04.2002 \n- 1 B 1133/01 -, vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -, vom 19.10.2001 - 1 B 581/01 - \nund vom 04.09.2001 - 1 B 205/01 -.\n\n13\n\nBleibt dem unterlegenen Bewerber der erstrebte Eilrechtsschutz allerdings versagt, so \nkönnte der Konkurrent befördert und etwaiger Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren \ngrundsätzlich zu spät kommen. Dies bedingt zugleich, dass die Gerichte im \nbeamtenrechtlichen Konkurrentenstreit gehalten sind, den Erfordernissen eines effektiven \nRechtsschutzes gerade im Eilverfahren besonders Rechnung zu tragen. Infolge dessen genügt \nes, wenn nicht ausnahmsweise gewichtige Gründe entgegenstehen, in diesen Fällen nicht, das \nBestehen des Anordnungsanspruchs nur einer „summarischen\" Prüfung zu unterziehen. \nVielmehr ist (erforderlichenfalls) unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des \ngeltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs über die Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes zu entscheiden,\n\n14\n\nvgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR \n2002, 427; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370; \nOVG NRW, Beschluss vom 13.09.2005 - 1 B 1136/05 -.\n\n15\n\nNach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand des vorliegenden Verfahrens kann \nvorliegend jedoch mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die von der \nAntragsgegnerin zu Gunsten der vom Antragsteller genannten Konkurrenten getroffene \nAuswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil der \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers keine hinreichende Beachtung gefunden \nhätte. Gleichfalls ist nicht erkennbar, dass die von der Antragsgegnerin beabsichtigte \nHöhergruppierung der vom Kläger genannten Verwaltungsangestellten seinen \nBewerbungsverfahrensanspruch verletzt.\n\n16\n\nWas die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Höhergruppierung der \nVerwaltungsangestellten anbetrifft, ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers bereits \ndeshalb nicht verletzt, weil durch die Entscheidung der Antragsgegnerin, drei Beamten-\nPlanstellen für die Höhergruppierung von Verwaltungsangestellten vorzubehalten, keine \nBewerberkonkurrenz zu Lasten des Antragstellers eröffnet wird. Bei der Rechtsprüfung ist zu \nunterscheiden zwischen der Entscheidung der Antragsgegnerin über die Zuweisung der \nBeförderungsstellen an bestimmte Beschäftigungsgruppen und der Auswahlentscheidung als \nsolcher, also der Entscheidung darüber, welcher der konkurrierenden Beamten nach den \nGrundsätzen des Leistungsprinzips schließlich zu befördern ist. Die vorrangig zu treffende \nEntscheidung über die Planstellenbewirtschaftung muss sich dabei nicht am \nLeistungsgrundsatz ausrichten, vielmehr unterliegt sie dem weiten Organisationsermessen der \nBehörde; im Vordergrund stehen hier in der Regel Erwägungen zur bestmöglichen Erfüllung \nder der Behörden obliegenden Aufgaben,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 - 6 P 32.90 -, ZBR 1993, 151; \nähnlich OVG NRW, Beschluss vom 06.05.2005 - 1 B 4/05 -.\n\n18\n\nEin Beamter hat damit weder einen Anspruch darauf, dass eine im Haushaltsplan \nausgewiesene Beförderungsstelle überhaupt als solche genutzt wird noch darauf, wie diese \nPlanstelle - etwa für die Höhergruppierung eines Angestellten - genutzt wird. Dies liegt \nvielmehr im weiten Organisationsermessen der Behörde selbst.\n\n19\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze ist die Entscheidung der Antragsgegnerin über die \nZuweisung dreier im Haushaltsplan ausgewiesener Beamten-Planstellen an \nVerwaltungsangestellte nicht zu beanstanden, da ihr dies zur bestmöglichen Erfüllung der ihr \nobliegenden Aufgaben erforderlich scheint. Die Antragsgegnerin hat hier Gründe vorgetragen, \nbei denen das Gericht fehlerhafte Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin im Sinne des § \n144 VwGO nicht feststellen kann. In dem Schreiben des Staatssekretärs an den Referatsleiter \nZ I 1 vom 14.09.2005 ist insoweit ausgeführt, dass es aus dienstlichen Gründen geboten ist, \nu.a. den Verwaltungsangestellten Frau L. -L1. , Herrn T. und Herrn G. \nhöherwertige Tätigkeiten zu übertragen und sie in der Folge höher zu gruppieren. Bei den zu \nübertragenden höherwertigen Tätigkeiten handelt es sich hiernach um Aufgaben, die in den \nReferaten, in denen die genannten Angestellten tätig sind, schon bisher erledigt werden \nmussten. Die Angestellten sind mit diesen höherwertigen Aufgaben bisher weniger als 50 % \nbefasst. Aus dienstlichen Gründen ist es nunmehr erforderlich, die Beschränkung auf weniger \nals 50 % aufzuheben und den Beschäftigten die höherwertigen Aufgaben zu einem weitaus \nhöheren Anteil auf Dauer zu übertragen. Da geeignete Stellen für Angestellte derzeit nicht zur \nVerfügung stehen, müssen dafür Planstellen für Beamte in Anspruch genommen werden. \nDass diese Planstellen in Haushaltsplan als Beamten-Planstellen ausgewiesen sind, hindert die \nBehörde grundsätzlich nicht, diese in begründeten Fällen im Hinblick auf eine \nordnungsgemäße Aufgabenerfüllung für Angestellte zu nutzen. Dies ergibt sich u.a. zum \neinen aus dem Vortrag des Antragstellers, dass entsprechend der Vorgaben des BMF \nspätestens nach zwei Jahren diese Planstellen in Angestelltenstellen umgewandelt werden \nmüssen, zum anderen aus der Vorlage an den Herrn Minister vom 25.05.2005. Auch hierin \nwird ausgeführt, dass die Beförderungsstellen grundsätzlich auch für Höhergruppierungen \nvon Angestellten verwendet werden können.\nSoweit der Antragsteller dem gegenüber einwendet, eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens \nund der Personen, die zur Höhergruppierung vorgesehen seien, lege den Schluss nahe, dass \nzwei Personen, die der damaligen Hausleitung (Bundesminister a.D. Trittin) besonders nahe \ngestanden hätten, ein „Abschiedsgeschenk\" in Form einer Höhergruppierung gemacht werden \nsolle, ist dies eine reine Vermutung. Darüber hinaus trägt er zwar hinsichtlich des \nAngestellten T. vor, dass er nicht mehr in dem Tätigkeitsgebiet eingesetzt werde, das \ner noch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin über die Verwendung der \nBeamten-Planstellen wahrgenommen habe. Dies ist jedoch nicht rechtlich relevant, da die \nEntscheidung, eine Beamten-Planstelle für die Höhergruppierung einer Angestelltenstelle zu \nnutzen, nicht personengebunden ist, sondern auch anderweitig genutzt werden kann. Darüber \nhinaus hat die Antragsgegnerin nunmehr auch vorgetragen, dass beabsichtigt sei, Herrn \nT. auch in seinem neuen Referat überwiegend Aufgaben zu übertragen, die nach \nVergütungsgruppe BAT I a zu bewerten seien.\n\n20\n\nWas die mit dem Antragsteller konkurrierenden Oberregierungsrätinnen und -räte \nanbetrifft, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sein \nBewerbungsverfahrensanspruch durch die beabsichtigte Beförderung dieser Konkurrenten \nverletzt wird.\nDie Ausrichtung der Auswahlentscheidung, welcher Beamter befördert werden soll, am \nLeistungsgrundsatz schließt ein, dass jene Entscheidung - verfahrensrechtlich richtig - (in \naller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, gegebenenfalls in \nWahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte \nQualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und n a c h v o l l z i e h b a r \nin Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird, \n\n21\n\nso OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2002 1 B 1469/01 -, ferner \nBeschlüsse vom 05.04.2002 - 1 B 1133/01 -, vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 - \nund vom 19.10.2001 - 1 B 581/01 -; zum Inhalt des \nBewerbungsverfahrensanspruches auch: Schnellenbach, Beamtenrecht in der \nPraxis, 5. Auflage, 2001, Rdnr. 41.\n\n22\n\nSoweit die Auswahlentscheidung maßgeblich auf das Ergebnis einer Beurteilung \ngestützt ist, so schlagen nach der Rechtsprechung des OVG NRW im \nBeurteilungsverfahren aufgetretene Verfahrensfehler nur dann auf den \nBewerberverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers durch, wenn sie ihrer Art \nnach die Annahme stützen, dass der Auswahlentscheidung - und zwar gerade auch \nden in Rede stehenden Bewerber betreffend - eine hinreichende Orientierung an den \nmateriellen Kriterien der Bestenauslese fehlt, \n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03.03.2005 - 1 B 2128/04 -, 10.02.2005 \n- 1 B 2403/04 und 08.07.2003 - 1 B 249/03 -. \n\n24\n\nDabei reicht die Möglichkeit des Auswirkens eines etwaigen Fehlers im \nBeurteilungsverfahren auf die Beurteilungsergebnisse und auf das Besetzungsverfahren (eine \nWahrscheinlichkeit ist in diesem Zusammenhang nicht zu fordern) aus,\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2005 - 1 B 1402/05 -.\n\n26\n\nGemessen an diesen Grundsätzen vermag das Gericht eine Verletzung des \nBewerbungsverfahrensanspruches des Antragstellers im Ergebnis nicht zu erkennen. \n\n27\n\nDie Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist maßgeblich auf das Ergebnis der \nletzten Regel- bzw. Anlassbeurteilungen der Konkurrenten und Konkurrentinnen, zur \nAbrundung darüber hinaus auf nicht förmliche Leistungseinschätzungen gestützt worden. Sie \nlässt damit grundsätzlich eine Ausrichtung am Grundsatz der Bestenauslese erkennen.\n\n28\n\nDabei lag für den Antragsteller bei der hier maßgeblichen Auswahlentscheidung eine \nRegelbeurteilung vom 11.01.2004 für den Beurteilungszeitraum 02.10.2000 bis 01.10.2003 \n(Stichtag) vor, die mit den Gesamturteil „B\" (= übertrifft die Anforderungen) abschloss. Mit \ndiesem Gesamturteil ist er eine Note schlechter beurteilt worden als sein Konkurrent Herr \nT1. . Dieser wurde in seiner aktuellen Anlassbeurteilung für den Zeitraum 23.04.2004 bis \n01.06.2005 mit dem Gesamturteil „A\" (= übertrifft die Anforderungen deutlich) beurteilt und \ngehört damit nach dem Vortrag der Antragsgegnerin zu den bestbeurteilten \nOberregierungsräten. Dass damit für den Konkurrenten Herr T1. keine Regel-, sondern \neine Anlassbeurteilung bei der Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zugrunde lag, die \ndarüber hinaus auch einen anderen Beurteilungszeitraum betrifft, macht die \nAuswahlentscheidung nicht angreifbar. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass aufgrund der \nvom Antragsteller gegen die Beurteilung des Herrn T1. erhobenen Einwände die \nMöglichkeit besteht, dass sich ein etwaiger Fehler im Beurteilungsverfahren auf die \nBeurteilungsergebnisse und auf das Besetzungsverfahren ausgewirkt haben könnte. \n\n29\n\nZunächst sind die von der Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung zugrunde \ngelegten Beurteilungen bei der Auswahlentscheidung hinsichtlich der Konkurrenz zwischen \ndem Antragsteller und Herrn T1. im Hinblick auf einen nach den einschlägigen \nBeurteilungsrichtlinien zugrunde gelegten dreijährigen Beurteilungszeitraum (Ziffer 4.1.1 der \nDienstvereinbarung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im \nGeschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in \nder Fassung vom 18.03.2003) hinreichend aktuell. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass für \nden Konkurrenten Herrn T1. zeitlich später eine Anlassbeurteilung erstellt worden ist. \nDenn hierfür gibt es einen sachlichen Grund. Herr T1. wurde zum Stichtag der \nRegelbeurteilung am 01.10.2003 noch in der Vergleichsgruppe der Regierungsräte (BesGr. A \n13 BBesO) als Referent beurteilt. Inzwischen erfüllt er jedoch die laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen für eine Beförderung zum Regierungsdirektor. Die Auswahlentscheidung \nhierfür konnte nach sachgerechtem Ermessen nicht allein auf der Grundlage der \nBeurteilungen zum Stichtag 01.10.2003 erfolgen, weil diese Beurteilung nicht hinreichend \nvergleichbar war mit den Beurteilungen, die diejenigen Beamten erhalten haben, die damals \ninnerhalb der Vergleichsgruppe der Oberregierungsräte - wie auch der Antragsteller - beurteilt \nworden sind. Außerdem sah es die Antragsgegnerin als notwendig an, die Bewährung in dem \nBeförderungsamt des Oberregierungsrates bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. \nAuch dies ist im Hinblick auf den bei Beförderungen zu berücksichtigenden \nLeistungsgrundsatz nicht zu beanstanden.\n\n30\n\nDass den zu vergleichenden Beurteilungen keine gleichen Beurteilungszeiträume \nzugrunde lagen - ORR T1. wurde für den Zeitraum 23.04.2004 bis 01.06.2005 beurteilt, \nwährend die Beurteilung des Antragstellers den Zeitraum vom 02.10.2000 bis 01.10.2003 \numfasst - ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n31\n\nNach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist es im Falle des Abstellens auf eine \nRegelbeurteilung bei einer Auswahlentscheidung zwar grundsätzlich erforderlich, dass die \nBeurteilungszeiträume im wesentlichen gleich sind. Denn eine höchstmögliche \nVergleichbarkeit der Beurteilungen ist nach dieser Ansicht nur dann gewährleistet, wenn auch \ndie Beurteilungsstichtage bzw. die erfassten Beurteilungszeiträume formal gleich sind. Nach \nAnsicht des Oberverwaltungsgerichts NRW genügt der Dienstherr, wenn es an hinreichend \nmiteinander vergleichbaren Regelbeurteilungszeiträumen fehlt, nur dann den Anforderungen \nder Grundsätze der Bestenauslese in Verbindung mit dem Gleichbehandelungsgrundsatz, \nwenn er gegebenenfalls weitere Erkenntnisgrundlagen - auch solche eines anderen \nDienstherrn oder einer anderen Dienststelle - hinzuzieht und mitberücksichtigt. \n\n32\n\nVgl. zum Erfordernis gleicher Beurteilungszeiträume: BVerwG, Urteil \nvom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, ZBR 2002, S. 211; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 16.12.2004 - 1 B 1576/04 - und vom 18.03.2005, -1 B \n2051/04 -. \n\n33\n\nFolgte man dieser Ansicht uneingeschränkt, hätte dies allerdings zur Konsequenz, dass \npraktisch bei jeder Auswahlentscheidung - würde man für alle Konkurrenten gleiche \nBeurteilungszeiträume fordern - nochmals Anlassbeurteilungen für jeden Konkurrenten \nerstellt werden müssten. Dies wäre aber nicht nur zeitaufwändig und aus \nverwaltungspraktischen Gründen kaum praktikabel, sondern liefe auch dem öffentlichen \nInteresse an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und \ndem damit verbundenen unerlässlichen Erfordernis zeitnaher Besetzung freier oder frei \ngewordener Dienstposten zuwider. Darüber hinaus hält es die Kammer aber auch aus \nverwaltungspraktischen Gründen für illusorisch, dass selbst dann, wenn man gleiche \nBeurteilungszeiträume für jeden Konkurrenten auf dem Beurteilungsformular festlegt, alle \nBeurteilungen tatsächlich zu dem genannten Zeitpunkt erstellt sind und abschließen. Dies \nwürde denknotwendig voraussetzen, dass die Informationen sämtlicher zu erstellender \nBeurteilungen auf einen bestimmten Tag abgestellt wären. Unter Berücksichtigung dieser \nUmstände und weil Prüfungsgegenstand nicht die dienstliche Beurteilung, sondern der \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist, lässt sich vorliegend nicht feststellen, \ndass der Leistungsvergleich zwischen dem Konkurrenten Herrn T1. und dem Antragsteller \naufgrund der dienstlichen Beurteilungen trotz der nicht identischen Beurteilungszeiträume \nnicht hinreichend am Leistungsgrundsatz orientiert sein sollte. \nInsoweit liegt im Hinblick auf den unterschiedlichen Zeitpunkt des Beginns der \nBeurteilungszeiträume die Besonderheit vor, dass der Konkurrent T1. erst im April 2004 \nzum Oberregierungsrat befördert worden ist. Dass der Endzeitpunkt auf den 01.06.2005 \nfestgesetzt wurde, erklärt sich aus dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung und der \nNotwendigkeit, einen hinreichend langen Bewährungszeitraum im Beförderungsamt \nbeobachten zu können.\n\n34\n\nDarüber hinaus hat das OVG NRW in Fortschreibung seiner bisherigen Rechtsprechung \ndes 1. Senats entschieden, dass ein Anordnungsanspruch bei einer Bewerberkonkurrenz nur \ndann angenommen werden kann, wenn durch einen Rechtsverstoß der \nBewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers verletzt wird. Dies gilt auch für \nden Fall, dass der unterlegene Bewerber rügt, die der Auswahlentscheidung zugrunde \nliegenden Beurteilungen bezögen sich auf unterschiedliche Beurteilungszeiträume,\n\n35\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2005 - 1 B 1388/05 -.\n\n36\n\nUnterschiedlich lange Beurteilungszeiträume führen hiernach nicht zwangsläufig und in \njedem Falle zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, beispielsweise dann \nnicht, wenn aufgrund weiterer vorliegender Erkenntnisgrundlagen ein Bewerbervergleich \nnach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG für einen im Kern übereinstimmenden Zeitraum \nohne ins Gewicht fallende Benachteiligungen eines der Betroffenen möglich ist. \nVorliegend fehlt es in diesem Zusammenhang schon an jeglichem substantiierten Vortrag des \nAntragstellers, inwieweit sich die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume für ihn in bezug \nauf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nachteilig ausgewirkt haben sollen. Hierbei ist u.a. \nauch zu berücksichtigen, dass der Konkurrent Herr T1. in seiner Regelbeurteilung zum \nStichtag 01.10.2003 mit der der besten Note „y\" (= übertrifft die Anforderungen \nherausragend) beurteilt worden ist, allerdings noch im Amte eines Regierungsrates. Ein \nLeistungsvorsprung des Antragstellers, der im Amte eines Oberregierungsrates mit „B\" \nbeurteilt worden ist, lässt sich bei einem Vergleich der Regelbeurteilungen nicht entnehmen. \nDass der Konkurrent Herr T1. nunmehr im Amt eines Oberregierungsrates im Rahmen \nseiner Anlassbeurteilung mit „A\" beurteilt worden ist, lässt einerseits seine Leistungsstärke \ndeutlich erkennen, lässt andererseits aber auch nicht auf eine durch sachfremde Erwägungen \ngeprägte Beurteilung schließen.\n\n37\n\nDarüber hinaus hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar vorgetragen, dass die zum \nStichtag 01.10.2003 in der Vergleichsgruppe der Oberregierungsräte beurteilten Beamte nicht \ngegenüber denjenigen Beamten, die nunmehr eine Anlassbeurteilung im Amt des \nOberregierungsrates erhalten haben, benachteiligt worden sind. Denn wie sich aus dem \nErgebnisvermerk über die Beurteilungskonferenz vom 08.08.2005 ergibt, wurde bei \nErstellung der Anlassbeurteilungen für die nach dem 01.10.2003 beförderten Beamten \nderselbe Maßstab angelegt wie in der Regelbeurteilung zum 01.10.2003. Dem ist der \nAntragsteller nicht substantiiert entgegen getreten.\n\n38\n\nDass sich die Leistungen des Antragstellers in letzter Zeit wesentlich verbessert haben, \naber nicht in die Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2003 einfließen konnten, ist ebenfalls \nnicht anzunehmen. Denn auf der Grundlage der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nBerlin wurde ausweislich der Vorlage des Referates Z I 1 vom 25.05.2005 in Bezug auf alle \nin Konkurrenz stehenden Oberregierungsräte, die dieses Amt zum Stichtag 01.10.2003 inne \nhatten, individuell geprüft, ob sich Leistungsveränderungen seit Erstellung der \nRegelbeurteilungen ergeben haben. Eine solche Leistungsveränderung konnte beim \nAntragsteller jedoch nicht festgestellt werden, so dass er auch zum Zeitpunkt der \nAuswahlentscheidung weiterhin mit der Note „B\" zu beurteilen wäre.\n\n39\n\nAuch für den Konkurrenten Herrn F1. . . X. wurde für den Zeitraum 23.04.2004 bis \n01.06.2005 aus den gleichen Gründen wie bei Herrn T1. eine Anlassbeurteilung erstellt. \nDiese schloss mit dem Gesamturteil „B\" ab. Die Auswahlentscheidung zu Gunsten von Herrn \nF1. . . X. beruht vornehmlich auf einem Vergleich der Einzelbewertungen der \ndienstlichen Beurteilungen. Herr F1. . . X. hat insgesamt 17 mal die Wertung „A\" \nerhalten, der Antragsteller dem gegenüber nur 11 mal, so dass Herr F1. . . X. gegenüber \ndem Antragsteller einen, wenn auch nicht sehr großen Leistungsvorsprung vorweisen kann. \nDem Umstand, dass Herr F1. . . X. in den für seinen Arbeitsplatz besonders \nbedeutsamen fünf Einzelmerkmalen 4 mal die Bewertung „A\" und einmal die Bewertung „B\", \nder Antragsteller in den für seinen Arbeitsplatz besonders bedeutsamen Einzelmerkmalen \nfünfmal die Bewertung „A\" erhalten hat, hat die Antragsgegnerin geringeres Gewicht als die \nweitaus höhere Gesamtzahl der A-Bewertungen, die Herr F1. . . X. erhalten hat, \nbeigemessen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, sondern ist noch von dem der \nAntragsgegnerin zustehenden Beurteilungsermessen umfasst. Darüber hinaus hat die \nAntragsgegnerin nachvollziehbar und überzeugend vorgetragen, dass sich Herr F1. . . X. \nin den vergangene Jahren bereits in einer herausgehobenen Position bewährt hat.\nAußerdem hat Herr F1. . . X. bei seiner Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2003 das \ngegenüber dem Antragsteller um eine Note bessere Gesamturteil „A\" erhalten, hier allerdings \nnoch im Amt eines Regierungsrates.\n\n40\n\nDie Auswahlentscheidung zu Gunsten der Frau F1. . . X1. beruht darauf, dass sie in \nihrer aktuellen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 01.01.2000 bis 15.02.2004 im Amt \neiner Oberregierungsrätin das gegenüber dem Antragsteller bessere Gesamturteil, nämlich die \nNote „A\" erhalten hat. Dass es sich hierbei um keine Regel-, sondern Anlassbeurteilung \nhandelt, schadet nach dem oben Gesagten nicht. Grund für die Anlassbeurteilung ist die \nTatsache, dass Frau F1. . . X1. im Beurteilungszeitraum als Hauptreferentin im Bereich \nUmwelt bei der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen \nUnion in Brüssel tätig gewesen ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Anlass für die Beurteilung \nwar die Prüfung von Beförderungsmöglichkeiten nach BesGr. A 15 BBesO. Die \nAnlassbeurteilung war zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung auch noch hinreichend \naktuell. Es bestand daher keine Notwendigkeit, eine weitere Anlassbeurteilung einzuholen. \nDass die Beurteilungszeiträume nicht übereinstimmen, schadet nach dem oben Gesagten \nebenfalls nicht, da der Antragsteller auch diesbezüglich nicht substantiiert vorgetragen hat, er \nhabe in den von seiner Beurteilung nicht erfassten Zeiten bessere Leistungen erbracht, die \ndaher nicht hätten berücksichtigt werden können.\nSoweit der Antragsteller rügt, die Beurteilungen seien schon allein deshalb nicht vergleichbar, \nda Frau F1. . . X1. im Beurteilungszeitraum nicht im Hause gewesen sei, ist dem \nentgegen zu halten, dass die Beurteilung auf dem Beurteilungsbogen des Bundesministeriums \nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dementsprechend nach den hier \neinschlägigen Beurteilungsrichtlinien erstellt worden ist. Eine Vergleichbarkeit der \nLeistungen ist mithin gegeben.\n\n41\n\nDie Gleichstellungsbeauftragte Frau F1. . . Q. wurde aufgrund einer fiktiven \nLaufbahnnachzeichnung für eine Beförderung ausgewählt. Dies entspricht den rechtlichen \nVorgaben. Denn nach § 18 Abs. 5 BGleiG darf die Gleichstellungsbeauftragte wegen ihrer \nTätigkeit in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt oder begünstigt werden. \nEntgegen der Ansicht des Antragstellers entspricht auch das Verfahren gerichtlichen \nVorgaben. Bereits vor der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung vom September \n2005 wurde der berufliche Werdegang der Gleichstellungsbeauftragten in der Form \nnachgezeichnet, dass eine Vergleichsgruppe festgelegt wurde (vgl. hierzu die von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Vermerke vom 06.06.2005 und 28.08.2005). Wie diese Gruppe \ngebildet wird, steht dabei im pflichtgemäßen Ermessens der Dienststelle,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.1991 - 1 WB 160/90 -, BVerwGE 93, \n188 m.w.N..\n\n43\n\nDie Ausübung des Ermessens bei der Bildung der Vergleichsgruppe in den genannten \nVermerken ist nicht zu beanstanden. In diese Vergleichsgruppe wurde eine Kollegin und drei \nKollegen der BesGr. A 14 aufgenommen. Dabei wurde zum einen die vergleichbare \nVerweildauer im BMU und die Anzahl der Verwendungen, zum anderen der Zeitpunkt der \nletzten Beförderung und die aktuelle Beurteilungsnote berücksichtigt. Der Rechtsprechung \ndes Bundesarbeitsgerichts folgend,\n\n44\n\nvgl. z.B. BAG, Urteil vom 27.06.2001, PersR 39, 41,\n\n45\n\nwurde zudem unter dem 06.06.2005 und 28.08.2005 bestimmt, dass Frau F1. . . Q. \ndann zu befördern sei, wenn aus der Vergleichsgruppe mindestens zwei Kollegen zur \nBeförderung anstünden. Das ist mit Herrn ORR F1. . . X. und Herrn ORR F. der \nFall.\n\n46\n\nHinsichtlich der Konkurrenten Herrn F1. . . S. , Herrn F. und Herrn F1. . . E1. \nist festzustellen, dass diese in ihrer Regelbeurteilung zum Stichtag 01.10.2003 dasselbe \nGesamturteil wie der Kläger erhalten haben, nämlich die Note „B\": Bei einem Eignungs- und \nLeistungsvergleich wurden sie allerdings dem Antragsteller vorgezogen, weil sie in aktuellen \nLeistungseinschätzungen, die zunächst nur mündlich seitens der Beurteiler gegeben wurden, \njetzt aber dem Gericht auch in schriftlicher Form vorliegen, im Gegensatz zu den Leistungen \ndes Antragstellers eine Leistungssteigerung erfahren haben und sich nunmehr - bei einer \nderzeitigen Beurteilung - der Note „A\" annähern würden. So hat die für die Herrn S. und \nF. zuständige Beurteilerin Frau N2. I. C1. in ihrer Stellungnahme vom \n02.12.2005 nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass und warum diese Personen ihre \nLeistungen seit der letzten Regelbeurteilung deutlich verbessert hätten, so dass ihre \nLeistungen in bestimmten Teilbereichen nunmehr die Anforderungen deutlich überträfen. \nDiese aktuellen Leistungseinschätzungen können zwar keine förmlichen Anlassbeurteilung \nersetzen - und sollen dies auch nicht - , machen aber - unter Benennung der auch bei einer \nförmlichen Beurteilung zu bewertenden Leistungs- und Befähigungsmerkmale - plausibel, \nwarum den genannten Personen bei der Vergabe von Beförderungsstellen gegenüber dem \nAntragsteller der Vorzug gegeben wurde. \nFür Herrn F1. . . E1. hat Herr Ministerialdirektor F1. . . M. unter dem 06.12.2005 eine \nähnlich ausführliche Leistungseinschätzung abgegeben. Auch diese Leistungseinschätzung \nmacht den Leistungsvorsprung des Betroffenen vor dem Antragsteller hinreichend deutlich.\nSoweit der Antragsteller darauf hinweist, dass er - gemessen an den Einzelfeststellungen \nseiner Regelbeurteilung - besser gewesen sei als diese Konkurrenten, kommt dem kein \nentscheidendes Gewicht zu. Denn die Antragsgegnerin hat in dem Auswahlvermerk des \nReferates Z I 1 vom 25.05.2005 auf Seite 5 bestimmt, dass vor der eigentlichen \nAuswahlentscheidung festgestellt werden müsse, ob bei den Beamten und Beamtinnen, für die \ndie letzte Regelbeurteilung die maßgebliche Grundlage für eine Beförderungsentscheidung \nbilde, gegenüber der letzten Regelbeurteilung Veränderungen eingetreten seien. Diese \nFeststellung soll daher gegenüber der Binnendifferenzierung innerhalb der Regelbeurteilung \nder Vorrang eingeräumt werden. Insofern sind die Ausführungen der Antragsgegnerin in der \nMinistervorlage vom 15.09.2005 etwas missverständlich, wenn die Leistungsentwicklung \nanhand aktueller Leistungseinschätzungen als Auswahlkriterium hinter den \nEinzelfeststellungen der Beurteilung genannt wird.\n\n47\n\nDer Antragsteller hat daher nicht glaubhaft gemacht, dass er einem der von ihm \ngenannten Konkurrenten leistungsmäßig hätte vorgezogen werden müssen. Dies gilt \ninsbesondere auch hinsichtlich des Vortrags des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe \nFehler beim Vergleich der Konkurrenten gemacht, denn bei gleicher Note hätten andere \nAuswahlkriterien herangezogen werden müssen, wie z.B. soziales und ehrenamtliches \nEngagement, langjährige Erfahrungen bei internationalen Institutionen etc.. Grundsätzlich \nobliegt es dem weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, welche Auswahlkriterien er für \nbeabsichtigte Beförderungen festlegt. Der Antragsteller kann sein Ermessen nicht erfolgreich \nan die Stelle des seines Dienstherrn setzen. Hier hat die Antragsgegnerin in ihrer Vorlage an \nden Minister vom 15.09.2005 ausgeführt, dass sie bei gleichem Leistungsstand andere \nKriterien für eine Auswahlentscheidung herangezogen hat.\n\n48\n\nDa nach alledem ein Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht \nworden ist, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. \n\n49\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 und 52 Abs. 1 und 2 \nGerichtskostengesetz (GKG).\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273203","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-03-31/15-l-1762-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"BGleiG 2015","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273203","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273203","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-03-31/15-l-1762-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273203","retrieved":"2026-07-09 02:44:19.848636+00:00"}}