{"status":"available","doknr":"OLD273382","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0324.18K6200.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-03-24","aktenzeichen":"18 K 6200/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid vom 14.10.2005 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 in Bagdad geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger\narabischer Volkszugehörigkeit und Baptist.\n\n3\n\nAm 14.05.2001 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter\nund führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er sei wegen des - unbegründeten -\nVerdachts der Beteiligung am Schmuggel antiker Gegenstände inhaftiert und\nwährend der Haft schwer gefoltert worden. Mit Bescheid vom 05.06.2001 lehnte das\nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit dem 01.01.2005\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge, im folgenden Bundesamt) den Asylantrag\ndes Klägers ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG\nhinsichtlich des Irak vorliegen. Die Feststellung hinsichtlich der Voraussetzungen des\n§ 51 AuslG wurde am 22.06.2001 bestandskräftig. \n\n4\n\nAm 13.12.2004 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 1\nS. 1 AsylVfG mit der Begründung ein, die Voraussetzungen für die\nAnerkennungsentscheidung lägen nicht mehr vor. Nach dem Sturz des Regimes von\nSaddam Hussein sei mit einer politischen Verfolgung nicht mehr zu rechnen. Der\nKläger wurde hierzu mit Schreiben vom 10.01.2005 angehört. Zu dem beabsichtigten\nWiderruf hat der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers Stellung genommen; wegen\nder Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 27.01.2005 Bezug genommen (Bl. 19 ff\nBeiakte 1).\n\n5\n\nMit Bescheid vom 14.10.2005 widerrief das Bundesamt die Feststellung nach §\n51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1\nAufenthG noch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\nZur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nach dem\nSturz des Regimes von Saddam Hussein nicht mehr mit asylrelevanter Verfolgung zu\nrechnen. Der Bescheid wurde am 17.10.2005 zwecks Zustellung an den Kläger zur\nPost gegeben.\n\n6\n\nAm 22.10.2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Wegen der\nBegründung im Einzelnen wird auf die umfangreichen Ausführungen seines\nProzessbevollmächtigten in den Schriftsätzen vom 22.02.2006 (Bl. 45 ff d.A.) Bezug\ngenommen. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n1. den Widerrufsbescheid vom 14.10.2005 aufzuheben.\n\n9\n\n2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die\nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungshindernisse\nnach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\n10\n\n3.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.\n\n14\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13.02.2006 der\nBerichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen, § 76 Abs. 1\nAsylVfG.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug\ngenommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDer Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1\nAusländergesetz (AuslG 1990) vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in\neigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).\nRechtsgrundlage des Widerrufsbescheides des Bundesamtes vom 14.10.2005 ist §\n73 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG 2005) in der seit dem Inkrafttreten\ndes Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung\ndes Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom\n30.07.2004 (Zuwanderungsgesetz - ZuwG -) zum 01.01.2005 geltenden Fassung. §\n73 AsylVfG 2005 ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG bei der vorliegenden Entscheidung\nanzuwenden; eine Übergangsregelung hat der Gesetzgeber nicht geschaffen,\n\n18\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 - 1 C 29.03 -, Juris.\n\n19\n\nMit Inkrafttreten von Art. 1 ZuwG am 01.01.2005 ist das Gesetz über den Aufenthalt,\ndie Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet\n(Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) in Geltung gesetzt worden; das bisherige\nAusländergesetz vom 09.07.1990 (AuslG 1990) ist gleichzeitig außer Kraft getreten.\nVerbote der Abschiebung politisch Verfolgter werden nunmehr in § 60 Abs. 1\nAufenthG, Abschiebungshindernisse in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geregelt. Die\nvorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) findet sich in § 60a\nAufenthG. Übergangsvorschriften für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren\nenthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass es mit Inkrafttreten in diesen\nVerfahren anzuwenden ist,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.2005, a.a.O.\n\n21\n\nBei der Anwendung des § 73 AsylVfG in der durch das Zuwanderungsgesetz\ngeänderten Fassung ist ebenso die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom\n29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von\nDrittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die\nanderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu\ngewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) zu berücksichtigen, die am\n30.09.2004 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und nach ihrem Art.\n39 am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten ist. Die für die\nBeurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheides\nmaßgebliche Rechtslage hat sich demnach gegenüber der noch der Entscheidung\ndes Bundesverwaltungsgerichts zu Widerrufsbescheiden betreffend irakische\nFlüchtlinge,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 - 1 C 22.03 -, NVwZ 2005, 89,\nzugrundeliegenden Rechtslage entscheidungserheblich verändert.\n\n23\n\nGemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 sind die Anerkennung als\nAsylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1\nAufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie\nnicht mehr vorliegen. Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung\nwiderrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990\nvorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 außer Kraft getreten ist. \n\n24\n\nVoraussetzung für einen Widerruf der Anerkennung als politischer Flüchtling\nnach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 ist, dass die Voraussetzungen für die\nAnerkennung nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die\nGefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht, sich also die zum\nZeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich\nentscheidungserheblich verändert haben. Dies gilt auch dann, wenn die\nAsylanerkennung oder die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1\nAuslG 1990 von Anfang an rechtswidrig war,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9\nC 12.00 -, BVerwGE 112, 80; BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280.97\n-, NVwZ-RR 1997, 741.\n\n26\n\nBei der Beurteilung der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat\nnicht mehr besteht, ist ein strenger Prognosemaßstab anzulegen. Grundsätzlich ist\ndaher der Widerrufstatbestand nur erfüllt, wenn eine Wiederholung der\nVerfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat\nmit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Ob etwas anderes gilt,\nwenn für die Zukunft befürchtete Verfolgungsmaßnahmen keinerlei Verknüpfung\nmehr mit den früheren aufweisen, die zur Anerkennung geführt haben, ist nicht\nabschließend geklärt,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, Juris; BVerwG, Beschluss\nvom 27.06.1997, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3.92 - Buchholz\n402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1; BVerwG, Urteil vom 24.07.1990 - 9 C 78.89 -,\nBVerwGE 85, 266; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.02.1988 - 11 OVG A 10/87 - .\n\n28\n\nWann eine entscheidungserhebliche Veränderung der politischen Verhältnisse im\nHerkunftsstaat angenommen werden kann, ist in Übereinstimmung mit der\nsogenannten Wegfall-der-Umstände-Klausel in Artikel 1 C (5) des Abkommens über\ndie Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention -\nGFK) zu beurteilen, die nunmehr wörtlich von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der\nQualifikationsrichtlinie übernommen worden ist, \n\n29\n\nvgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K\n4074/04.A -, NVwZ-RR 2006, 67.\n\n30\n\nDas Bundesverwaltungsgericht bestätigt in seiner jüngsten Entscheidung\nausdrücklich,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 01.11. 2005, a.a.O.,\n\n32\n\ndass die Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Lichte der Genfer\nKonvention auszulegen ist und sie ihrem Inhalt nach Art. 1 C (5) GFK entspricht.\n\n33\n\nFür einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist danach entsprechend der\nWegfall-der-Umstände-Klausel des Art. 1 C (5) GFK erforderlich, dass eine\nnachträgliche erhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die\nAnerkennung maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist. Unter Schutz im Sinne der\nBeendigungsklausel ist nach dieser Entscheidung der Schutz vor erneuter\nVerfolgung wegen asylrelevanter Merkmale zu verstehen. Dieser Schutz ist aber\nnicht auf den Schutz vor der ursprünglichen Verfolgung beschränkt. Die\nBeendigungsklausel beruht nämlich auf der Überlegung, dass in Anbetracht von\nVeränderungen in dem Verfolgerland ein internationaler (Flüchtlings-)Schutz nicht\nmehr gerechtfertigt ist, da die Gründe, die dazu führten, dass eine Person zum\nFlüchtling wurde, nicht mehr bestehen,\n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O. unter Bezugnahme auf das\nHandbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigen-\nschaft, Nr. 115. \n\n35\n\nWelche Anforderungen im Einzelnen sich daraus für die Art, die Dauer und die\nStabilität der Veränderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsland ergeben,\nbleibt offen. Allerdings muss nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts\nfeststehen, dass dem Flüchtling bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus anderen\nGründen Verfolgung droht. Dabei sind im Hinblick auf die seit dem 01.01.2005\ngeänderte Rechtslage insbesondere auch Gefahren durch nichtstaatliche Akteure\ngemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG in den Blick zu nehmen.\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O., Rdnr. 23, 26.\n\n37\n\nAb welcher Verfolgungsintensität diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind,\nkann hier dahinstehen. Denn gemessen an den oben genannten Kriterien liegen die\nVoraussetzungen für einen Widerruf im Falle des Irak schon deshalb nicht vor, weil\njedenfalls derzeit die Veränderungen im Irak nicht in der Hinsicht tiefgreifend und\ndauerhaft sind, dass die begründete Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung\ngegenstandslos geworden ist, \n\n38\n\nvgl. hierzu auch Unterrichtung durch die Bundesregierung betr. die\nQualifikationsrichtlinie - BR-Drucksache 1017/01, Art. 13, (1) e); vgl. nunmehr\nauch Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und\nasylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, Nr. 35, b).\n\n39\n\nDie Kammer hält auch nach erneuter Prüfung der politischen Verhältnisse im Irak\nan ihrer Auffassung,\n\n40\n\nvgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005, a.a.O.,\n\n41\n\nfest, dass die Lage im Irak hochgradig instabil und die politische Zukunft des\nLandes seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein ungewisser denn je ist.\nTrotz des Regimewechsels kann von einer dauerhaften und stabilen Entwicklung im\nIrak nach wie vor nicht die Rede sein. Im Zuge dieser Entwicklung sind seit dem\nSturz des Regimes zahlreiche neue Verfolgungsgründe entstanden. \n\n42\n\nZwar sind inzwischen weitere Schritte innerhalb des geplanten formalen\nDemokratisierungsprozesses erfolgt. Die irakische Bevölkerung nahm am\n15.10.2005 in einem Referendum die neue irakische Verfassung bei einer\nWahlbeteiligung von 63% an. In den meisten Provinzen sprach sich eine deutliche\nMehrheit für die neue Verfassung aus, landesweit votierten 79% für den\nVerfassungstext. Ebenfalls planmäßig fanden am 15.12.2005 Parlamentswahlen\nstatt. Dabei hat allerdings das bisherige Regierungsbündnis die Zweidrittelmehrheit,\ndie es zur Wahl des Präsidenten und damit zur Regierungsbildung brauchte, verfehlt.\nFür die Bildung einer stabilen Regierung ist eine Zusammenarbeit der Schiitenallianz\nund der Kurdenallianz mit der Sunnitenallianz nötig,\n\n43\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante\nLage in der Republik Irak, 24.11.2005 (im Folgenden: Lagebericht vom\n24.11.2005); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Gefährdung von ehemaligen\nMitgliedern der Baath-Partei, 27.01.2006.\n\n44\n\nBis heute konnte diese Einigung allerdings nicht erzielt werden. Die\nRegierungsbildung ist immer noch nicht erfolgt und es ist auch nicht konkret\nabsehbar, wann dies geschehen wird. Inzwischen hat sich auch eine Front gegen\nden bisherigen irakischen Interims-Premier Al-Dschaafari als neuen Regierungschef\ngebildet. Die erste Parlamentssitzung fand erst am 16.03.2006 statt, wurde aber\nnach der Vereidigung der Abgeordneten sogleich wieder beendet. Es wurde noch\nkein Parlamentspräsident gewählt und in vielen Fragen besteht die Uneinigkeit unter\nden Parteien fort. Ein Datum für die nächste Parlamentssitzung steht nicht fest. Sie\nsoll nach weiteren Verhandlungen zwischen den Parteien stattfinden,\n\n45\n\nvgl. \"Front gegen Iraks Interims-Premier\", SZ vom 03.03.2006; \"Streit bei\nder ersten Parlamentssitzung\", Spiegel online vom 16.03.2006.\n\n46\n\nNach wie vor ist der Fortgang des Demokratisierungsprozesses mit ganz erhebli-\nchen Risiken verbunden. Der Machtkampf zwischen den verschiedenen politischen\nund religiösen Gruppierungen hat sich in den letzten Monaten weiter zugespitzt. Es\nist nach wie vor unklar, welche Kräfte künftig effektiv den Irak beherrschen werden\nund welche konkreten Auswirkungen dies für die irakische Bevölkerung haben wird.\nFür die Sicherheit und Stabilität des Landes entscheidende Fragen wie der Inhalt und\nUmfang einer Autonomieregelung für den Nordirak, der Status der Städte Mossul\nund Kerkuk, die Einbindung der Sunniten in den politischen Prozess und die\nIntegration bzw. Auflösung bewaffneter Milizen sind weiterhin ungeklärt. Die\nMöglichkeiten der weiteren politischen Entwicklung im Irak reichen von der\nVerfestigung diktatorischer Strukturen über den offenen Ausbruch eines Bürgerkriegs\nbis hin zum völligen Zusammenbruch und Zerfall der staatlichen Einheit, \n\n47\n\nvgl. \"Bundesrepublik Irak\", SZ vom 14.03.2006; \"Wehrt Euch, rächt Euch -\nKampf um die Macht im Irak\", SZ vom 24.02.2006; \"Irak steht am Rande eines\nBürgerkriegs\", SZ 24.02.2006; \"Regierungsbildung in blutigem Chaos\", Spiegel\nonline vom 23.02.2006; \"Irakische Szenarien\", SZ vom 15.12.2005; \"Auf dem\nWeg in die Diktatur\", FR vom 09.11.2005.\n\n48\n\nNicht zuletzt von führenden Politikern der alliierten Streitkräfte wird die Lage\nübereinstimmend als angespannt und fragil bezeichnet. In erster Linie geht es in der\nderzeitigen Situation offenbar darum, einen Bürgerkrieg und das Wiedererstarken\nvon Kräften des ehemaligen Saddam-Regimes zu verhindern. US-\nVerteidigungsminister Donald Rumsfeld wird mit den Worten zitiert: \"Dem\nNachkriegs-Irak den Rücken zuzukehren wäre etwa so, als würde man das Nach-\nkriegsdeutschland den Nazis zurückgeben\",\n\n49\n\nvgl. \"Allawi spricht von Bürgerkrieg\", KStA vom 20.03.2006; \"Teilabzug aus\ndem Ort der Schande\", SZ vom 11./12.03.2006; \"Furcht vor Bürgerkrieg im\nIrak\", SZ vom 02.03.2006; \"Warten auf ruhigere Zeiten\", SZ vom 09.02.2006.\n\n50\n\nDie blutigen Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Volksgruppen\nim Irak eskalieren nahezu täglich. Einen vorläufigen Höhepunkt in dieser Eskalation\nstellte der Anschlag auf die den Schiiten heilige Moschee von Samarra dar, der trotz\nAufrufen sowohl sunnitischer als auch schiitischer Religionsführer zur Mäßigung zu\neiner nahezu unkontrollierten Welle der Gewalt geführt hat,\n\n51\n\nvgl. \"Vergebliche Aufrufe zum Ende der Gewalt im Irak\", SZ vom\n27.02.2006; \"Wehrt Euch, rächt Euch - Kampf um die Macht im Irak\", SZ vom\n24.02.2006; \"Irak steht am Rande eines Bürgerkriegs\", SZ vom 24.02.2006;\n\"Regierungsbildung in blutigem Chaos\", Spiegel online vom 23.02.2006.\n\n52\n\nNach Überzeugung des Gerichts kann daher nach wie vor nicht von einer\ndauerhaften und stabilen Änderung der politischen Verhältnisse ausgegangen\nwerden. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Irak trotz formaler\nSelbstständigkeit und Übergabe der Regierungsgewalt an die irakische\nÜbergangsregierung nach wie vor unter Besatzung steht und insbesondere alle\nStreitkräfte nach wie vor unter US-Oberkommando stehen. Zu einer wirklich\nselbstständigen unabhängigen Entwicklung im Irak, die eine einigermaßen\ngesicherte Prognose hinsichtlich der zukünftigen Machtverhältnisse und Strukturen\nzuließe, ist es bislang nicht gekommen.\n\n53\n\nIn dem allgegenwärtigen Klima der Gewalt haben sich inzwischen auch bereits\nzahlreiche neue Verfolgungsmechanismen herauskristallisiert, die sowohl von\nstaatlicher irakischer Stelle, von den alliierten Streitkräften sowie von einer Vielzahl\nunterschiedlichster nichtstaatlicher Akteure ausgehen. Die Menschenrechtslage hat\nsich nach Einschätzung führender Politiker wie etwa des irakischen Ex-Premier\nAllawi so verschlechtert, dass es kaum noch Unterschiede zum Regime Saddam\nHusseins gebe. Allawi wird mit den Worten zitiert: \"Die Leute tun dasselbe wie zu\nSaddams Zeiten und schlimmer\",\n\n54\n\nvgl. \"Wie zu Saddams Zeiten\", SZ vom 28.11.2005.\n\n55\n\nEines der gravierendsten Probleme ist die Unterwanderung der Polizei und\nSicherheitskräfte durch Aufständische und einzelne Milizen. Im Südirak kontrollieren\nBerichten zufolge schiitische Milizen zumindest in Teilen die Sicherheitskräfte. Im\nZentralirak soll es den sunnitischen Aufständischen immer wieder gelingen,\nsicherheitsrelevante Informationen aus den Reihen der Polizei zu erhalten. Diese\nInformationen erleichtern deren Anschlagsplanung sowie die Bestimmung von\nFluchtwegen nach erfolgten Anschlägen. Zuletzt sollen etwa über 400 Al Quaida-\nAnhänger versucht haben, die für die Bewachung der so genannten Grünen Zone\nzuständige Einheit der irakischen Sicherheitskräfte zu infiltrieren, \n\n56\n\nvgl. Lagebericht vom 24.11.2005; US State Department, Iraq - Country\nReports on Human Rights Practices, 2005 (im Folgenden: US State Department\n- 2005); \"Die Killer von Bagdad\", Spiegel online vom 16.03.2006; \"Regierung\nwill Terrorkomplott vereitelt haben\", Spiegel online vom 14.03.2006; \"Die Milizen\nbeherrschen Bagdad\", FR vom 09.11.2005.\n\n57\n\nDie irakische Polizei wendet in allen Landesteilen einschließlich der kurdischen\nAutonomieregion bei Befragungen systematisch Folter an. Den irakischen\nSicherheitskräften und auch den alliierten Truppen werden systematische exzessive\nGewaltanwendung und Massenverhaftungen, etwa im Rahmen militärischer\nGroßoffensiven unter Führung der USA wie zuletzt der \"Operation Schwärmer\" und\nbreit angelegter Razzien gegen (vermeintlich) sunnitische Rebellen, vorgeworfen,\n\n58\n\nvgl. Lagebericht vom 24.11.2005; US State Department - 2005; amnesty\ninternational, Beyond Abu Ghraib: detention and torture in Iraq, März 2006 (im\nFolgenden: ai, Beyond Abu Ghraib); Dutzende Festnahmen bei US-\nGroßoffensive im Irak\", Spiegel online vom 17.03.2006.\n\n59\n\nInnerhalb des Innenministeriums unter der Führung des Schiiten Wajan Bakr\nSolagh, der zur Schiiten-Partei SCIRI gehört, haben sich Todesschwadronen aus\nden Reihen der Sicherheitskräfte gebildet, die gezielt Sunniten töten oder spurlos\nverschwinden lassen. Das irakische Innenministerium hat dahin gehende erstmals\nvon der US-Armee und von sunnitischen Organisationen veröffentlichte Berichte\ninzwischen bestätigt,\n\n60\n\nvgl. US State Department - 2005; \"Todesschwadrone terrorisieren\nSunniten\", Spiegel online vom 16.02.2006; \"Folterfotos erzürnen die Iraker\", SZ\nvom 17.02.2006; \"Polizei entdeckt 15 erdrosselte Männer\", Spiegel online vom\n14.03.2006.\n\n61\n\nIrakische und kurdische Sicherheitskräfte einschließlich der multinationalen\nKräfte halten zehntausende Gefangene, teilweise in geheimen Haftzentren, ohne\nGerichtsverfahren und ohne angemessenen Zugang zu Anwälten und Familien zum\nTeil auf unbegrenzte Zeit fest. Die Zahl der Gefangenen alleine in den von den\nmultinationalen Streitkräften kontrollierten Gefängnissen wird mit 14.500 angegeben,\ndavon derzeit ca. 4.500 in dem durch den Folterskandal bekannt gewordenen\nGefängnis Abu Ghraib. Berichte von Folter und Gewalt bis hin zu Todesfällen im\nGewahrsam der Sicherheitskräfte und der multinationalen Kräfte häufen sich\nstetig,\n\n62\n\nvgl. US State Department - 2005; ai, Beyond Abu Ghraib.\n\n63\n\nJenseits der Verwicklung irakischer staatlicher Stellen und der multinationalen\nKräfte in die geschilderten gravierenden Menschenrechtsverstöße hat jede Partei\nund Organisation inzwischen ihre eigenen Söldner. Sie sind für gezielte Morde und\nVertreibungen, die bereits das Ausmaß ethnischer Säuberungen annehmen, im Irak\nverantwortlich,\n\n64\n\nvgl. Lagebericht vom 24.11.2005; \"Allawi beklagt ethnische Säuberungen\",\nSpiegel online vom 20.03.2006.\n\n65\n\nSeit dem Anschlag auf die Moschee in Samarra hat sich insbesondere das\nKonfliktpotenzial zwischen Sunniten und Schiiten dramatisch verschärft. Jede Seite\nist für gezielte Ermordungen, Verschwindenlassen und Entführungen von Mitgliedern\nder anderen Seite sowie für zahlreiche Anschläge auf Moscheen der jeweils anderen\nGlaubensrichtung verantwortlich,\n\n66\n\nvgl. \"Die Killer von Bagdad\", Spiegel online vom 16.03.2006.\n\n67\n\nZwischen allen Fronten stehen inzwischen religiöse bzw. ethnische Minderheiten\nwie Yeziden, Christen, Mandäer und Turkmenen,\n\n68\n\nvgl. Lagebericht vom 24.11.2005; UNHCR, Hintergrundinformation zur\nGefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak, Oktober 2005; US\nState Department - 2005; siehe auch VG Köln, Urteile vom 01.07.2005 - 18 K\n7155/01.A -, Juris und vom 22.08.2005 - 18 K 8648/01.A -, Juris.\n\n69\n\nAuch Frauen sind zunehmend geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt,\ndie sich in Tötungen, Entführungen, Genitalverstümmelungen, Säureattentaten bis\nhin zur weitgehenden Einschränkung der Bewegungsfreiheit und dem faktischen\nAusschluss von Bildungseinrichtungen manifestiert,\n\n70\n\nvgl. Lagebericht vom 24.11.2005; UNHCR, Anmerkungen zur\ngegenwärtigen Situation von Frauen im Irak, November 2005; US State\nDepartment - 2005.\n\n71\n\nNeben Ethnie, Religionszugehörigkeit und Geschlechtszugehörigkeit haben sich\nweitere Gefährdungsprofile entwickelt. Besonders gefährdet sind etwa ehemalige\nAngehörige der Elite des gestürzten Baath-Regimes, Polizisten, Soldaten,\nIntellektuelle, Ärzte, Politiker, Journalisten und selbst Berufsgruppen wie Friseure\nunter dem Aspekt, dass das Stutzen von Bärten gegen das religiöse Empfinden von\nRadikalen verstößt,\n\n72\n\nvgl. Lagebericht vom 24.11.2005; US State Department - 2005; \"Gezielte\nGewalt treibt Iraks Intellektuelle aus dem Land\", FR vom 30.01.2006; \"Tötet\nbitte keine Ärzte\", Die Zeit vom 08.12.2005; VG Köln, Urteile vom 09.01.2006 -\n18 K 4241/05.A - und vom 03.03.2006 - 18 K 6635/03.A -.\n\n73\n\nHinsichtlich keiner Bevölkerungsgruppe im Irak steht demnach zur Zeit fest, dass\nihre Angehörigen nicht Opfer gezielter Verfolgungsmaßnahmen wegen eines\nasylrelevanten Merkmals werden. Die nach der oben zitierten jüngsten\nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für einen Widerruf erforderliche\nFeststellung, dass dem Flüchtling bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht aus\nanderen Gründen Verfolgung droht, insbesondere auch nicht durch nichtstaatliche\nAkteure, kann mithin derzeit und auf absehbare Zukunft für den Irak nicht getroffen\nwerden.\n\n74\n\nFür den Kläger des vorliegenden Verfahrens verschärft sich die Lage in\nbesonderer Weise, weil er Christ ist. Die Situation von Angehörigen religiöser\nMinderheiten hat sich seit dem Sturz des ehemaligen Regimes insgesamt spürbar\nverschlechtert. Dies gilt im Besonderen für die Lage der Christen, die von\nGewalttätern und Islamisten an der Ausübung ihrer Riten gehindert, bedroht und\nermordet werden. Effektiven Schutz vor diesen Übergriffen können Christen allenfalls\nin den kurdischen Gebieten des Nordirak erlangen; auch dort mangels\nentsprechenden Sicherheitspersonals aber nur unzureichend,\n\n75\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 24.11.2005; UNHCR,\nHintergrundinformation zur Gefährdung von Angehörigen religiöser\nMinderheiten im Irak, April und Oktober 2005 sowie Gutachten an VG Stuttgart\nvom 06.09.2005; Europäisches Zentrum für kurdische Studien (Siamend Hajo &\nEva Savelsberg), Gutachten vom 07.03.2005 an VG Köln; Deutsches Orient-\nInstitut, Gutachten vom 14.02.2005 an VG Köln, einschränkend nunmehr\nGutachten vom 06.09.2005 an VG Sigmaringen; amnesty international, Gutach-\nten vom 29.06.2005 an VG Köln.\n\n76\n\nIn der Rechtsprechung wird bislang - soweit ersichtlich - zwar ganz überwiegend\neine Gruppenverfolgung der Christen verneint,\n\n77\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2005 - 9 A 1738/05.A -; VGH\nMünchen, Urteil vom 03.03.2005 - 23 B 04.30734 - zitiert nach Juris, und vom\n22.11.2004 - 13a ZB 04.30978 - ; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom\n24.01.2005 - 10 A 10001/05.A - zitiert nach Juris; OVG Lüneburg, Beschluss\nvom 24.11.2004 - 9 IA 323/04 - AuAS 2005, 65-67; VG Köln, Urteil vom\n01.07.2005 - 18 K 7155/01.A -, Juris; VG Aachen, Urteil vom 24.02.2005 - 4 K\n2206/02.A - zitiert nach Juris; a.A. VG Regensburg, Urteil vom 17.01.2005 -\nRN 3 K 04.30621 - .\n\n78\n\nEs kommt aber im Rahmen des vorliegenden Widerrufsverfahren nicht darauf an,\nob bereits derzeit die Annahme einer Gruppenverfolgung der Christen gerechtfertigt\nist. Entscheidungserheblich ist hier vielmehr alleine, dass die Lage der religiösen\nMinderheiten und damit auch der Christen auf der Grundlage der genannten Berichte\nund Gutachten mit besonderen Risiken und Unwägbarkeiten verbunden ist. Die er-\nforderliche Feststellung, dass dem Flüchtling bei einer Rückkehr nunmehr auch nicht\naus anderen Gründen Verfolgung droht, insbesondere auch nicht durch\nnichtstaatliche Akteure gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG, kann gerade\nhinsichtlich christlicher Religionszugehöriger aus Bagdad nicht getroffen werden,\n\n79\n\nvgl. VG Köln, Urteil vom 01.07.2005 - 18 K 7155/01.A -, Juris und Urteil\nvom 14.11.2005 - 18 K 8609/03.A -.\n\n80\n\nOb daneben allgemeine Gefahren von Bedeutung sind und bei der Anwendung\ndes § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 in Übereinstimmung mit dem Konzept der\ninternationalen Schutzbedürftigkeit die Möglichkeit der Schutzgewährung durch den\nHerkunftsstaat mit in den Blick zu nehmen ist mit der Folge, dass Flüchtlinge ihre\nRechtsstellung nur dann verlieren, wenn ihnen aufgrund des Wegfalls der die\nFlüchtlingseigenschaft begründenden Umstände eine Rückkehr in den\nHerkunftsstaat zumutbar ist und diese in Sicherheit und Würde erfolgen kann, \n\n81\n\nso VG Köln, Urteil vom 10.06.2005, a.a.O.; ebenso VG Schleswig, Urteil\nvom 30.06.2005 - 6 A 59/05 -, Juris; VG München, Urteil vom 17.08.2005 - M\n8 K 05.50119 -, Juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 26.10.2005 - A 3 K\n11212/04 -, \n\n82\n\noder ob es auf allgemeine Gefahren und Fragen der Zumutbarkeit der Rückkehr\nbeim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nicht ankommt,\n\n83\n\nso BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.,\n\n84\n\nist im Falle des Irak demnach derzeit nicht entscheidungserheblich. \n\n85\n\nDer Widerrufsbescheid vom 14.10.2005 erweist sich daneben auch deshalb als\nrechtswidrig, weil er unter Verstoß gegen § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 als gebundene\nEntscheidung ergangen ist. \n\n86\n\nDie vom Bundesverwaltungsgericht,\n\n87\n\nvgl. Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.,\n\n88\n\nausdrücklich offen gelassene Frage, ob § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 nur auf\ndiejenigen Fälle anzuwenden ist, in denen auch der Anerkennungsbescheid nach\ndem 31.12.2004 ergangen ist, ist zur Überzeugung des Gerichts dahin zu\nbeantworten, dass die Vorschrift auf Grund des § 77 Abs. 1 AsylVfG und mangels\neiner hiervon abweichenden Übergangsvorschrift im Zuwanderungsgesetz auch auf\nsolche Widerrufsverfahren anwendbar ist, in denen das Bundesamt nach dem\n31.12.2004 über den Widerruf von vor dem 01.01.2005 ergangenen\nStatusentscheidungen entschieden hat,\n\n89\n\nvgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 24.10.2005 - 9 E 1683/05.A (2) -, zitiert\nnach www.asyl.net.Magazin. \n\n90\n\nGemäß § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 ist nach Ablauf von drei Jahren nach\nUnanfechtbarkeit der positiven Statusentscheidung ein Widerruf nur noch im Wege\nder Ermessensentscheidung möglich. Dies folgt unter Berücksichtigung der\nintegrationspolitischen Zielsetzungen daraus, dass Kern der Neuregelung in § 73\nAbs. 2a AsylVfG 2005 ist, eine Verbindung zwischen der Aufenthaltsposition des\nAsylberechtigten und den Möglichkeiten einer Widerrufsentscheidung herzustellen,\n\n91\n\nvgl. Urteil der Kammer vom 10.06.2005, a.a.O. \n\n92\n\nHier sind seit der Unanfechtbarkeit der anerkennenden Entscheidung betreffend\nden Kläger mehr als drei Jahre vergangen; ein Widerruf könnte deshalb wegen der\nbereits eingetretenen Verfestigung der Aufenthaltsposition des Klägers gemäß § 73\nAbs. 2a S. 3 AsylVfG 2005 nur noch nach Ermessen als Einzelfallentscheidung erfol-\ngen. Hierauf kann sich der Kläger auch berufen, da die Drei-Jahres-Frist des § 73\nAbs. 2a AsylVfG 2005 nicht lediglich im öffentlichen Interesse besteht, sondern auch\nden Interessen des Asylberechtigten dient,\n\n93\n\nvgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005, a.a.O.; offen\ngelassen durch BVerwG, Urteil vom 01.11.2005, a.a.O.\n\n94\n\nAus der Rechtswidrigkeit von Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides folgt, dass\ndie Feststellung zu dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG\nebenso wie die Regelung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegenstandslos ist,\n\n95\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2002 - 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326 zu §\n53 AuslG 1990.\n\n96\n\nÜber den Hilfsantrag des Klägers zu § 60 Abs. 1 und § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG,\n\n97\n\nsiehe BVerwG a.a.O., S. 332,\n\n98\n\nmusste hier folglich nicht entschieden werden.\n\n99\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273382","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-03-24/18-k-6200-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":15},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273382","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273382","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-03-24/18-k-6200-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273382","retrieved":"2026-07-09 02:44:35.109071+00:00"}}