{"status":"available","doknr":"OLD273422","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0323.15K719.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"15 K 719/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.\n\nDie Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für \nnotwendig erklärt.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger steht als Leitender Postdirektor (BesGr. B 3 BBesO) in den Diensten\nder Beklagten.\n\n3\n\nMit Wirkung vom 13.11.2004 trat das \"Erste Gesetz zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes\" vom 09.11.2004\nin Kraft. Gemäß der Neufassung des § 10\nAbs. 1 PostPersRG entfällt der Anspruch auf Sonderzahlung nach dem\nBundessonderzahlungsgesetz für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten.\nIn der Besoldungsmitteilung für den Monat 12/04 war die jährliche Sonderzahlung für\nBeamte gemäß § 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes daher für den Kläger nicht\nmehr ausgewiesen.\n\n4\n\nGegen die Nichtzahlung der Sonderzahlung, dokumentiert in der\nBezügemitteilung, legte der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 03.12.2004 ein und\nbeantragte, die ihm als Bundesbeamten zustehende Sonderzahlung in Höhe von 5 % der\nJahresbruttobezüge umgehend auszuzahlen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen\naus, dass gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG die jährliche Sonderzuwendung zur\nBesoldung gehöre. Die Nichtgewährung der Sonderzuwendung für das Jahr 2004 könne\nnicht mit einer entsprechenden Regelung im Postpersonalrechtsgesetz begründet\nwerden. Denn diese Regelung verstoße im Hinblick darauf, dass den anderen\nBundesbeamten die Sonderzuwendung weiterhin gewährt werde, gegen den\nGleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG. Hinreichende Gründe für eine\nUngleichbehandlung lägen auch deshalb nicht vor, weil der verfassungsändernde Gesetzgeber in Art.\n143 b Abs. 3 GG gerade klargestellt habe, dass insoweit ein verfassungsrechtliches\nDifferenzierungsverbot bestehe: Erfolge die Zuweisung - wie in Art. 143 b Abs. 3 GG\ngeregelt - unter ausdrücklicher Wahrung der Rechtsstellung der Beamten, so komme\ndarin gerade zum Ausdruck, dass die für alle Beamten gleichermaßen garantierten\nRechte ungeschmälert fortbestünden. Zu diesen ohne Differenzierung\ngewährleisteten Rechten gehöre insbesondere das Recht auf Besoldung und damit auch das\nRecht auf Sonderzahlung, soweit sie den übrigen Bundesbeamten gewährt werde.\nZudem liege in der Streichung der Sonderzahlung ein Verstoß gegen den Grundsatz\nder amtsangemessenen Alimentierung des Beamten. Es erscheine in hohem Maße\nzweifelhaft, ob eine ersatzlose Streichung der jährlichen Sonderzuwendung noch\neine amtsangemessene Alimentierung bestehen lasse.\nAuch die von der Telekom immer wieder herangezogene Verquickung von\nArbeitszeitverkürzung und Wegfall der Sonderzahlung sei keine tragfähige Grundlage, da\ndie Arbeitszeitverkürzung selbst rechtswidrig sei. Überdies träten insoweit Friktionen\nauf, als die Arbeitszeitverkürzung auf 34 Wochenstunden erst zur Jahresmitte\neingeführt, die Sonderzahlung aber für das gesamte Jahr gestrichen worden sei.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid der Deutschen Telekom AG - Vorstand - vom\n13.01.2005 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung\nwurde ausgeführt, dass die Nichtzahlung der jährlichen Sonderzuwendung für die bei\nden Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten auf gesetzlicher Grundlage beruhe.\nDiese gesetzliche Regelung sei im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zustande\ngekommen und deshalb vom Dienstherrn zu beachten. Nach § 2 Abs. 1 BBesG\nwerde die Besoldung der Beamten durch Gesetz geregelt. Eine andere Festsetzung der\nBesoldung sei dem Dienstherrn nicht möglich. Dieser Gesetzesvorbehalt gelte selbst\ndann, wenn das geltende Besoldungsrecht gegen die Alimentationspflicht verstoßen\nwürde, was aber bezüglich der Sonderzahlung in Abrede gestellt werde.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 27.01.2005 Klage erhoben.\nZur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen.\n\n7\n\nDie Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2006 die\nHauptsache insoweit für erledigt erklärt, als während des Gerichtsverfahrens ein\nBetrag von 1.434,49 Euro als Sonderzahlung für das Jahr 2004 nachgezahlt worden ist.\n\n8\n\nDer Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom\n13.01.2005 zu verpflichten, dem Kläger eine Sonderzahlung in Höhe von 5 %\nder für das Kalenderjahr 2004 zustehenden Bezüge (Grundgehalt,\nFamilienzuschlag, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen) abzüglich\ngezahlter 1.434,49 Euro zu zahlen und die Hinzuziehung des\nProzessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung trägt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen\nVorbringens ergänzend vor, dass in der beamtenrechtlichen Sonderregelung des §\n10 Abs. 1 PostPersRG die Intention zum Ausdruck komme, der\npersonalwirtschaftlichen Rolle des Beamten in einem Wirtschaftsunternehmen, das\nwegen besonderer Gegebenheiten der Privatisierung Beamte neben Tarifkräften zur\nprivatwirtschaftlichen Erbringung von Dienstleistungen beschäftige, Rechnung zu\ntragen. Diese Linie führe der Gesetzgeber fort und bestimme in der neugefassten\nVorschrift des § 10 Abs. 1 PostPersRG, dass der Anspruch auf Sonderzahlung nach\ndem Bundessonderzahlungsgesetz für die bei den Aktiengesellschaften\nbeschäftigten Beamten entfalle. Der Gesetzgeber mache sich damit das\nunternehmenswirtschaftliche Interesse an der Kostensenkung zu eigen und\nberücksichtige, dass die Beamten aufgrund der sich entwickelnden Privatisierung in\nkeiner Weise mehr mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben befasst seien. Weiter\nwerde damit das Ziel verfolgt, Mittel zu erschließen, um die Möglichkeit zu sichern,\nBeamte stärker an einer leistungsorientierten Besoldung zu beteiligen. Die\nzunehmende Spannung zwischen Tarifentlohnung und Beamtenbesoldung solle in\neiner für private, im nationalen und internationalen Wettbewerb stehende\nUnternehmen angemessenen Weise vermindert werden, soweit dies\nverfassungsrechtlich möglich sei.\n\n13\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Art. 33 Abs. 5 GG werde durch\ndie Gesetzesänderung nicht in rechtswidriger Weise verletzt. Die Sonderzahlungen\ngenössen nicht den Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG, da es insoweit unter dem\nBlickwinkel des Alimentationsprinzips keinen zu beachtenden hergebrachten\nGrundsatz des Berufsbeamtentums gebe. Dies habe das Bundesverfassungsgericht\nbereits für die bis 2003 existierenden Zahlungen einer Sonderzuwendung und eines\nUrlaubsgeldes angenommen. Sie stellten danach zwar keinen unerheblichen Anteil\nder Besoldung dar, materiell-rechtlich werde der Grundsatz der amtsangemessenen\nBesoldung durch den Wegfall der beiden Besoldungselemente nicht in einer Art. 33\nAbs. 5 GG verletzenden Weise berührt.\n\n14\n\nAuch Art. 143 b Abs. 3 GG gebiete keine andere Betrachtung. Es sei unstreitig, dass\nmit Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG das zum Zeitpunkt der Umwandlung des\nTeilsondervermögen in Aktiengesellschaften erworbene Amt im statusrechtlichen Sinne vor\nVeränderungen habe geschützt werden sollen. Das statusrechtliche Amt werde\ndurch die Amtsbezeichnung, die Laufbahngruppe und das Endgrundgehalt der\nBesoldungsgruppe bestimmt. Hierin werde durch den Wegfall der Sonderzuwendung\nnicht eingegriffen. Darüber hinaus nähmen die in einem privatisierten Unternehmen\ntätigen Beamten in den meisten ihnen obliegenden Aufgaben keine hoheitlichen\nTätigkeiten mehr wahr. Vielmehr seien sie der Wirtschaftlichkeit ihres Unternehmens\nund dementsprechend nicht mehr in dem Maße der \"unparteiischen Amtsführung\"\nverpflichtet wie andere Bundesbeamte. Als Beschäftigte eines privaten\nUnternehmens nähmen die Beamten in der Regel kein öffentliches Amt mehr wahr.\nDas Dienstverhältnis zum Bund bleibe zwar bestehen, das Amtsverhältnis erlösche\njedoch.\n\n15\n\nDer Wegfall der Sonderzahlung bei den bei der Deutschen Telekom beschäftigten\nBeamten könne zwar zur Folge haben, dass sich ihre Besoldung schlechter darstelle\nals die Besoldung vergleichbarer Beamter im übrigen. Insoweit sei bei der\nGesetzesänderung zwar der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG\nzu beachten gewesen. Dieser sei jedoch durch die neugefasste Vorschrift des § 10\nAbs. 1 PostPersRG auch nicht verletzt. Der normative Gehalt des Gleichheitssatzes\nerfahre seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden\nSachbereichs, so dass sich je nach Regelungsgegenstand und\nDifferenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen des Gestaltungsspielraums\ndes Gesetzgebers ergäben. Der Gleichheitssatz verlange, dass eine vom Gesetz\nvorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich\nsachbereichsbezogen auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund\nvon hinreichendem Gewicht zurückführen lasse. Ein sachlicher\nDifferenzierungsgrund für die Ungleichbehandlung der \"Telekom-Beamten\" im\nVerhältnis zu den \"übrigen Bundesbeamten\" sei gegeben: Im vorliegenden Fall\nhandele es sich, vom Anlass und Beweggrund her gesehen, um das\nunternehmerische Interesse an Kostensenkung und personalwirtschaftlicher\nVerbesserung. Der die Ungleichbehandlung rechtfertigende Grund sei die im Laufe\nder Privatsierung und der sich ändernden Wettbewerbsbedingungen sich vertiefende\nVerschiedenartigkeit der von den übergeleiteten Beamten geforderten\nDienstaufgaben. Diese Entwicklung nähere die Beschäftigung der Beamten\nstrukturbedingt der Arbeit der Tarifkräfte an und unterscheide sie tiefgreifend von der\nallgemeinen Tätigkeit des Beamten, dem grundsätzlich die Wahrnehmung\nhoheitsrechtlicher Befugnisse oder zumindest die Erfüllung öffentlicher Aufgaben\nanvertraut sei. Auch aus der Tatsache, dass die bei der Deutschen Telekom\nbeschäftigten Beamten Beamte ohne Amt seien, lasse sich ein sachgerechter\nDifferenzierungsgrund ableiten. Zwischen der Tätigkeit der bei der Deutschen\nTelekom beschäftigten Beamten und den bei Behörden tätigen Beamten bestünden\nso schwerwiegende Unterschiede, dass die vorgesehene Ungleichbehandlung bei\nder Besoldung zwischen diesen Besamtengruppen gerechtfertigt sei.\n\n16\n\nAm 20.07.2005 sei darüber hinaus im Bundesgesetzblatt 2005 die\nTelekom-Sonderzahlungsverordnung (TelekomSZV) vom 12.07.2005 bekannt gemacht\nworden. Durch das Inkrafttreten am 21.07.2005 hätten beabsichtigte\nKompensationszahlungen realisiert werden können. Dem Kläger seien hiernach\n1434,49 Euro als Sonderzahlung nachgezahlt worden.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nSoweit die Beteiligten im Hinblick auf die im Jahre 2005 erfolgte Teilnachzahlung\nder Sonderzahlung in Höhe von 1.434,49 Euro für das Jahr 2004 den Rechtsstreit in\nder mündlichen Verhandlung vom 23.03.2006 übereinstimmend erledigt erklärt\nhaben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.\n\n20\n\nIm Übrigen ist die zulässige Klage jedoch unbegründet.\n\n21\n\nDer Kläger hat keinen weitergehenden Anspruch auf Gewährung der\nSonderzahlung für das Jahr 2004. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom\n13.01.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113\nAbs. 5 Satz 1 VwGO-.\n\n22\n\n§ 67 BBesG sieht die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung vor. Nach § 2\nAbs. 1 Satz 1 Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) i.d.F. vom 29.12.2003 hat ein\nBeamter des Bundes Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 5 % der für das\nKalenderjahr zustehende Bezüge, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BSZG: Mit Wirkung zum\n13.11.2004 trat jedoch das \"Erste Gesetz zur Änderung des\nPostpersonalrechtsgesetzes\" vom 09.11.2004 (BGBl. I 2004, 2774) in Kraft. Durch\ndessen Art. 1 Nr. 5 a wurde § 10 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) geändert.\n§ 10 PostPersRG enthält besoldungsrechtliche Sonderregelungen für die bei den\nAktiengesellschaften beschäftigten Beamten. Gemäß § 10 Abs. 2 PostPersRG wird\ndas Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu\nbestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen und Leistungsentgelte an die dort\nbeschäftigten Beamten gewährt werden. Aufgrund dieser letztgenannten Vorschrift\nwurde am 12.07.2005 die am 21.07.2005 in Kraft getretene Verordnung über die\nSonderzahlung an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Telekom AG\n(Telekomsonderzahlungsverordnung - TelekomSZV) erlassen, so dass dem Kläger\nfür das Jahr 2004 im Jahr 2005 1.434,49 Euro \"Kompensationszahlung\" gewährt\nwerden konnte.\n\n23\n\nDarüber hinaus hat der Kläger unter Anwendung von § 10 PostPersRG keinen\nAnspruch auf Gewährung der Sonderzahlung 2004. Denn gegen § 10 PostPersRG\nbestehen nach Auffassung der Kammer keine rechtlichen, insbesondere\nverfassungsrechtliche Bedenken.\n\n24\n\nEin Verstoß gegen Art. 143 b Abs. 3 GG ist nicht gegeben.\nArt. 143 b Abs. 3 GG schützt den Status der bei der (ehemaligen) Deutschen\nBundespost beschäftigten Beamten im Rahmen der Weiterbeschäftigung bei dem\nprivaten Unternehmen (Post AG, Telekom AG etc.) und gibt diesen Bundesbeamten\neine Weiterbeschäftigungsgarantie unter Wahrung ihrer Rechtsstellung, d.h. der\nbeamtenrechtlichen Rechte und Pflichten. Zulässig sind damit auch\nVerschlechterungen, die der Beamte nach Art. 33 Abs. 5 GG auch ohne\nPrivatisierung hinnehmen müsste. Damit sind Anpassungen des Dienstrechts an die\nspezielle Situation der übergeleiteten Beamten in den Grenzen des Art. 33 Abs. 5\nGG nicht ausgeschlossen. Unzulässig wäre demnach beispielsweise im Hinblick auf\ndas Alimentationsprinzip die Koppelung der Besoldungsanpassungen an die\nTarifabschlüsse der privatwirtschaftlich handelnden Unternehmen,\n\n25\n\nvgl. von Münch/Kunig, Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 3, Art. 143 b\nGG, Rdnr. 9.\n\n26\n\nEine besoldungsrechtliche Besitzstandswahrung ist aber mit Art. 143 b GG nicht\nverbunden, genauso wenig wird die dort genannte Beamtengruppe aus dem\ngesetzlichen Rahmen gelöst oder deren Status quasi eingefroren.\n\n27\n\nDer Wegfall der Sonderzahlung für das Jahr 2004 verstößt auch nicht gegen\nhergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG).\nInsbesondere liegt eine Verletzung des Alimentationsprinzips nicht vor.\nZu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG)\ngehört die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie\nangemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Zur Besoldung rechnen die\nDienstbezüge an den Beamten und an die zu seinem Hausstand zählenden\nFamilienmitglieder (Ehegatte und Kinder). Die Besoldung und Versorgung der\nBeamten wird nicht (nur) als Gegenleistung für dessen Dienste eingeordnet, vielmehr\nbesteht im Rahmen der Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation die\nPflicht des Dienstherrn bzw. Gesetzgebers einen angemessenen Lebensunterhalt\ndes Beamten und seiner Familie entsprechend der Entwicklung der allgemeinen\nwirtschaftlichen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards sowie\nentsprechend dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und\nder Bedeutung des Bearufsbeamtentums für die Allgemeinheit zu gewähren. Der\nBeamte muss außer den Grundbedürfnissen ein \"Minimum an Lebenskomfort\"\nbefriedigen können,\n\n28\n\nBVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300\n(315).\n\n29\n\nEinerseits darf der Kernbestand der Alimentation nicht entzogen werden,\n\n30\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.1963 - 2 BvR 481/60, BVerfGE 16, 94\n(112 f,); Urteil vom 28.02.1980 - 1 BvL 17/77 u.a., 1 BvR 807/78, BVerfGE 53,\n257 (307),\n\n31\n\nandererseits ist der Gesetzgeber aber auch nicht schlechthin zur\nAufrechterhaltung eines erworbenen Besitzstandes in bezug auf ein einmal\nerreichtes Einkommen verpflichtet,\n\n32\n\nBVerfG, Beschluss vom 03.07.1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251\n(267); Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300\n(314).\n\n33\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n34\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039,1045/75 -, BVerfGE\n44, 249 (263)\n\n35\n\nschützt Art. 33 Abs. 5 GG nicht das sog. 13. Monatsgehalt, wie auch nicht das\nUrlaubsgeld, Überstundenvergütung bzw. den Essenskostenzuschuss. Die\nSonderzuwendung im bisher gezahlten Umfang gehört nicht zu den hergebrachten\nGrundsätzen des Berufsbeamtentums. Denn mit den hergebrachten Grundsätzen\ndes Berufsbeamtentums i.S.d. Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von\nStrukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während\neines längeren traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der\nReichsverfassung von Weimar als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind.\nDie Sicherung eines Rechtsanspruchs eines einzelnen Beamten auf ein\nsummenmäßig fest begrenztes Gehalt ist weder vor noch während der Geltung der\nWeimarer Verfassung maßgeblicher Grundsatz für die Regelung der\nbesoldungsrechtlichen Verhältnisse des Berufsbeamtentums gewesen. Ein solcher\nGrundsatz galt allein für die Gewährung eines \"amtsangemessenen\" Lebensunterhalts.\nDie entsprechenden Regelungen können, ohne dass die verfassungsrechtliche\nGarantie berührt wird, daher jederzeit geändert werden,\n\n36\n\nBVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 - 2 ?vR 1039,1045/75, BVerfGE 44,\n249 (263); Beschluss vom 10.10.1978 - 2 BvL 10/77 -, BVerfGE 49, 260 (272);\nBeschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 (310).\n\n37\n\nFolgerichtig kann die aus Art. 33 Abs. 5 GG hervorgehende\nRechtsstellungsgarantie keinen Anspruch des Beamten auf Bestandsschutz für\ngewährte Sonderzahlungen begründen.\n\n38\n\nVorliegend ließe sich unter Berücksichtigung des völligen Wegfalls der\nSonderzuwendung im Jahre 2004 noch nicht feststellen, dass der amtsangemessene\nUnterhalt des Klägers nicht mehr gewährleistet sein könnte, erst recht nicht nach den\nim Jahre 2005 erfolgten \"Kompensationszahlungen\" auf der Grundlage der\nTelekomsonderzahlungsverordnung, die den Wegfall der Sonderzuwendung ganz\noder z.T. abfedert und kompensiert. Hinsichtlich des Art. 33 Abs. 5 GG fehlt es\nbereits am substantiierten Vortrag dahingehend, dass der Kläger nach Wegfall der\nSonderzuwendung und unter Einbeziehung der Regelungen der\nTelekomsonderzahlungsverordnung nicht mehr amtsangemessen besoldet und\nalimentiert würde. \n\n39\n\nDer (teilweise) Wegfall der Sonderzahlung für das Jahr 2004 ist auch mit Art. 3\nAbs. 1 GG vereinbar. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich\nGleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu\nbehandeln. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liegt hiernach\nvor, wenn der Gesetzgeber unter Überschreitung der ihm in diesem Zusammenhang\nzustehenden Gestaltungsfreiheit Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu\nordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, das sie\nbei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet\nwerden müssen,\n\n40\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106,\n225 (240).\n\n41\n\nDer Kläger wird als Mitarbeiter der Deutschen Telekom AG im Vergleich zu den\nübrigen Bundesbeamten nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Denn die\nwöchentliche Arbeitszeit bei den Bundesbeamten beträgt derzeit gemäß § 1 Abs. 1\nAZV 40 Stunden. Der Kläger hingegen hatte eine Wochenarbeitszeit von 34\nStunden, wurde für eine Wochenarbeitszeit von 38 Stunden besoldet und erhielt für\neine Mehrarbeit von über 34 Stunden Wochenarbeitszeit eine Ausgleichszahlung\nnach § 5 TelekomSZV.\n\n42\n\nZum anderen ist es auch dem Bund als Dienstherrn gestattet, unterschiedliche\nBesoldungen nach den wirtschaftlichen und finanziellen Rahmenbedingungen in\nunterschiedlichen Sektoren vorzusehen,\n\n43\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003 - 2 BvL 3/00 -, BVerfGE 107, 218\n(246 ff.) für die geringere Besoldung in den neuen Bundesländern.\n\n44\n\nInsofern besteht ein sachlicher Differenzierungsgrund in der veränderten\nAufgabenstellung der privatisierten Nachfolgeunternehmen der Deutschen\nBundespost. Es ist gerade das gesetzgeberische Ziel der Umwandlung der\nDeutschen Bundespost in Aktiengesellschaften gewesen, den Unternehmen einen\nneuen und eigenen Handlungsrahmen zu geben. Mit der Gründung der drei\nNachfolgeunternehmen sollte diesen der notwendige Freiraum für flexibles,\nunternehmerisches Handeln erhalten werden, um so den heutigen, weitaus mehr als\nfrüher differenzierten Bedürfnissen der Kunden nachzukommen und\nWachstumspotenziale auch auf dem internationalisierten und globalisierten Markt zu\nrealisieren. Nach der Begründung des Entwurfs des Ersten Gesetzes zur Änderung\ndes Postpersonalrechtsgesetzes,\n\n45\n\nvgl. BT-Drs. 15/3404 S. 10 f.,\n\n46\n\nhaben sich die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost in ihrer\nAufgabenstellung daher immer weiter vom staatlichen Ursprung entfernt. Die dort\nbeschäftigten Beamtinnen und Beamten üben, soweit ihnen nicht im Rahmen der\nBeleihung mit der Wahrnehmung dienstrechtlicher Befugnisse beamtenrechtliche\nEntscheidungen obliegen, keine hoheitliche Tätigkeit mehr aus, sondern erbringen\nprivatrechtliche Dienstleistungen, es handelt sich somit um Beamte ohne eigentliches\nAmt. Diese Entwicklung nähert die Beschäftigung der Beamten strukturbedingt der\nArbeit der Tarifkräfte an und unterscheidet sie tief greifend von der allgemeinen\nTätigkeit der Beamten mit hoheitlichen Befugnissen und öffentlichen Aufgaben. In\ndiesem Zusammenhang erscheint es daher auch nicht willkürlich, zu versuchen, das\nSpannungsfeld tariflicher Entlohnung zur Besoldung zu minimieren, die Beamten\npersonalwirtschaftlich in das private Unternehmen zu integrieren und durch den\nWegfall der jährlichen Sonderzuwendung Mittel zur Finanzierung von\nleistungsabhängigen Sonderzahlungen zu gewinnen, zumal gerade auch dem\nBeamtenrecht leistungsbezogene Elemente innewohnen (vgl. §§ 8, 23 BBG zur\nAnstellung und Beförderung bzw. die einschlägigen Vorschriften zur dienstlichen\nBeurteilung).\n\n47\n\nSoweit in dem Umstand, dass die Sonderzahlung für das Jahr 2004 im\nNovember 2004 rückwirkend für das gesamte Jahr entfallen ist, eine\nverfassunsgrechtlich bedenkliche Rückwirkung hätte gesehen werden können,\n\n48\n\nvgl. hierzu VG Düsseldorf, Vorlagebeschluss vom 11.03.2005 - 26 K\n2609/04 - hinsichtlich des teilweisen Wegfalls einer jährlichen Sonderzahlung\nfür das Jahr 2003 an Landesbeamte,\n\n49\n\nsind diese Bedenken nach den auf der Grundlage der Telekom-\nSonderzahlungsverordnung gezahlten Kompensationszahlungen jedenfalls nicht\nmehr gegeben.\n\n50\n\nNach alledem ist die Klage abzuweisen.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs.1 und 2 VwGO.\nUnter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs.\n2 VwGO der Beklagten die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils der Klage\naufzuerlegen, da sie den Kläger durch die erfolgte Nachzahlung klaglos gestellt hat.\nUnter Berücksichtigung der gegenseitigen Kostentragungspflichten, ist die\nKostenentscheidung - wie geschehen - zu quoteln.\n\n52\n\nDie Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren ist für\nnotwendig zu erklären.\nGemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines\nVorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines\nBevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Notwendigkeit der\nHinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die\nErstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen ist in der Regel zu bejahen, da ohne\nrechtskundigen Rat der Bürger nur in Ausnahmefällen materiell und\nverfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung\nausreichend zu wahren.\n\n53\n\nRedeker/von Oertzen, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl.\n2004, § 162 Anm. 13 a. m. w. Nachw..\n\n54\n\nDie Kammer hat keinen Anlass, im vorliegenden Fall von diesen Grundsätzen\nabzuweichen, so dass dem Antrag auf Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das\nVorverfahren stattzugeben war.\n\n55\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2\nNr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.\n\n56\n\nRechtsmittelbelehrung\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem\nzugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn\n\n57\n\n1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,\n\n58\n\n2.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273422","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-03-23/15-k-719-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143b","ref_norm":"143b","n":8},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273422","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273422","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-03-23/15-k-719-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273422","retrieved":"2026-07-09 02:44:38.619742+00:00"}}