{"status":"available","doknr":"OLD273460","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0322.6K1676.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-03-22","aktenzeichen":"6 K 1676/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist Studierende der Medizin. Im Frühjahr 2002 unterzog sie sich \nerstmals der Ärztlichen Vorprüfung ohne Erfolg. Im Herbst 2002 unterzog sie sich der \nersten Wiederholungsprüfung. Mit Bescheid vom 12.09.2002 erklärte die Beklagte \ndie Ärztliche Vorprüfung im Herbst 2002 für nicht bestanden. Diese sei nur dann be-\nstanden, wenn der schriftliche und mündliche Teil bestanden oder wenn in einem \nPrüfungsteil die Note \"mangelhaft\" und in dem anderen Prüfungsteil mindestens die \nNote \"gut\" erteilt würde. Die schriftliche Prüfung sei mit der Note \"mangelhaft\" und \ndie mündliche Prüfung mit der Note \"ausreichend\" bewertet worden. Der schriftliche \nTeil sei nicht bestanden, weil die Klägerin nicht die für das Bestehen der Prüfung er-\nforderliche Zahl von Fragen zutreffend beantwortet habe. Nach erfolglosem Wider-\nspruchsverfahren hat die Klägerin am 17.01.2003 hiergegen Klage erhoben, mit der \nsie einzelne Fragen aus der schriftlichen Prüfung gerügt und geltend gemacht hat, \nsie habe bei richtiger fachlicher Betrachtungsweise die notwendige Anzahl der Fra-\ngen richtig beantwortet. Die Klage wurde durch Urteil der Kammer vom 25.11.2004 \nabgewiesen (6 K 4780/03). Über den hiergegen eingelegten Antrag der Klägerin auf \nZulassung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-\nWestfalen noch nicht entschieden (Az.: 14 A 267/05).\n\n3\n\nAufgrund außergerichtlichen Vergleichs der Beteiligten ist die Klägerin von der \nBeklagten einstweilen so gestellt worden, als ob sie die Ärztliche Vorprüfung bestan-\nden hätte, und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens. \nDementsprechend hat die Klägerin ihr Studium fortgesetzt.\n\n4\n\nIm Frühjahr 2003 unterzog sich die Klägerin der zweiten und damit letzten Wie-\nderholungsprüfung. Unter dem 01.04.2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass \nder schriftliche Teil der Prüfung mit der Note \"ausreichend\" bewertet worden sei. \n\n5\n\nAm 11.03.2003 wurde die Klägerin zum mündlichen Teil der Prüfung, der am \n26.03.2003 stattfinden sollte, geladen. Die Klägerin nahm an der mündlichen Prüfung \nwegen eines hochfieberhaften Infektes nicht teil. Mit Bescheid vom 17.04.2003 wur-\nde daraufhin das Rücktrittsgesuch der Klägerin genehmigt. Der mündliche Prüfungs-\nteil gelte als nicht unternommen. \n\n6\n\nAm 01.06.2003 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Zulassung zur Ärztli-\nchen Vorprüfung im Herbst 2003, soweit es die mündliche Prüfung betrifft. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 30.08.2003 wurde die Klägerin zur mündlichen Prüfung, die \nam 15.09.2003 stattfand, geladen. Diese Prüfung legte die Klägerin mit der Note \n\"mangelhaft\" ab. Die mündliche Prüfung erstreckte sich auf die Prüfungsfächer Phy-\nsiologie und Biochemie. Ausweislich der über die Prüfung gefertigten Niederschrift \n(Bl. 200 der Verwaltungsakte) wurden von den Prüfern Prof. Dr. T. und Dr. med. \nL. mangelhafte Kenntnisse attestiert. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 17.09.2003 teilte die Klägerin der Beklagten mit: Sie lehne \nden Prüfer Prof. Dr. T. wegen Befangenheit ab. Zur Begründung führte sie aus: \nGegenstand der Prüfung in Physiologie, die Prof. Dr. T. abgenommen habe, \nseien zum Teil \"unzulässige Fragen aus der Physik (Kondensatoraufbau, Ohm'sches \nGesetz, Membrankapazität etc.)\" gewesen, die nicht zum Prüfungskanon der Physio-\nlogie gehörten, auf deren Beantwortung der Prüfer indessen bestanden habe. Der \ngenannte Prüfer habe die Klägerin unter nervösem Drehen seiner Armbanduhr de-\nmonstrativ ca. 10 Minuten lang überlegen lassen, obgleich die Klägerin geäußert ha-\nbe, dass ihr zum aktuellen Zeitpunkt keine sachgerechte Antwort zu der Frage einfal-\nle. \"Atmosphärisch\" möchte sie hervorheben, dass Prof. Dr. T. eine „dunkel ge-\ntönte Brille (Sonnenbrille?)\" getragen habe, durch die man seine Augen nicht habe \nerkennen können. Zudem habe er durch das bereits angegebene nervöse Drehen \nseiner Armbanduhr sowie durch permanente Unterbrechungen der Ausführungen der \nKlägerin in Form barscher Kommentare die Klägerin stark irritiert mit der Folge, dass \nsie \"unter diesem Psychoterror\" Schwierigkeiten gehabt habe, konzentriert nachzu-\ndenken. Am Ende der Prüfung habe Prof. Dr. T. ihr erklärt, sie sei durchgefal-\nlen, obgleich er merken würde, dass sie gut gelernt habe. Schließlich habe sie fest-\ngestellt, dass den \"Kommentaren von damaligen Examenskandidaten\" zu entnehmen \nsei, dass Prof. Dr. T. männliche Prüflinge \"etwas begünstigt\". Diese Einstellung \ndes Prüfers habe sich auch in ihrer Prüfung negativ bemerkbar gemacht. Ihrem Mit-\nprüfling habe Prof. Dr. T. sichtlich Hilfeleistung gegeben, während er sie habe \n\"hängen lassen\". \n\n9\n\nMit Bescheid vom 27.10.2003 wurde die Ärztliche Vorprüfung der Klägerin für \ninsgesamt nicht bestanden erklärt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die \nKlägerin in der mündlichen Prüfung die Note \"mangelhaft\" erzielt habe und der \nschriftliche Teil der Prüfung mit der Note \"ausreichend\" bewertet worden sei. Die \nKlägerin habe damit die Ärztliche Vorprüfung endgültig nicht bestanden. \n\n10\n\nHiergegen legte die Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein, den sie im \nWesentlichen wie folgt begründete: Die mündliche Prüfung verstoße gegen die \nGrundsätze eines ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens. Es liege die Besorgnis der \nBefangenheit gegen den Prüfer Prof. Dr. T. vor. Insoweit wurde dann im \nWesentlichen das Vorbringen der Klägerin aus dem vorgenannten Schreiben \nwiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt: Durch das etwa 10-minütige Beharren des \nPrüfers auf derselben Frage habe dieser wertvolle Zeit verstreichen lassen, die er im \nRahmen seines Prüferermessens dazu hätte nutzen müssen, andere Fragen an die \nKlägerin zu richten. Die Klägerin begehre eine Neubewertung der mündlichen \nPrüfung durch unbefangene Prüfer, hilfsweise begehre sie einen \nWiederholungstermin.\n\n11\n\nDie Beklagte holte daraufhin Stellungnahmen der beiden Prüfer ein. Prof. Dr. \nT. nahm unter dem 08.12.2003 und Dr. med. L. unter demselben Datum zu \nden Einwendungen der Klägerin Stellung. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf \ndie diesbezüglichen Erklärungen (Bl. 301 - 304 der Verwaltungsakte) Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2004 wies die Beklagte den Widerspruch \nals unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach den \nStellungnahmen der Prüfer sei die mündliche Prüfung in einer ruhigen und \nsachlichen Atmosphäre \"normal\" abgelaufen. Eine Bevorzugung bzw. \nBenachteiligung sei in keiner Weise erfolgt. Die Ausführungen der Klägerin seien \nzurückzuweisen. Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit seien nicht \nerkennbar. Es fehle hierfür bereits an objektiv feststellbaren Fakten. Der äußere \nPrüfungsablauf sei nicht zu beanstanden. Die Prüfungsaufgaben seien zulässig \ngewesen. Sie seien im Gegenstandskatalog für den Bereich \"Physiologie\" aufgeführt. \nIn weiten Themenbereichen der Physiologie seien keine Kenntnisse von der Klägerin \ngezeigt worden, die eine über \"mangelhaft\" bis \"ungenügend\" hinausgehende \nBewertung rechtfertigen könnten. Auch im Fachgebiet Biochemie seien gravierende \nWissensmängel aufgetreten. Daher könne eine bessere Note als die vergebene auch \nnach nochmaliger Prüfung nicht erteilt werden. Zugleich werde der Antrag auf Ab-\nlehnung des Prüfers wegen Befangenheit abgelehnt.\n\n13\n\nAm 02.03.2004 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n14\n\nZur Begründung wiederholt sie zunächst im Wesentlichen ihr Vorbringen aus \ndem Verwaltungs- und Vorverfahren. Sie hat die Richtigkeit ihrer Angaben durch \neidesstattliche Versicherung vom 11.11.2003 bestätigt. Das Verhalten der Prüfer \nverstoße gegen rechtsstaatliche Grundsätze des Prüfungsverfahrens, insbesondere \ngegen das Gebot der Fairness und Sachlichkeit sowie gegen den Grundsatz der \nprüfungsrechtlichen Chancengleichheit. Ergänzend hat die Klägerin verschiedene \nErklärungen vorgelegt, und zwar eine undatierte Erklärung ihres Vaters, eine \nErklärung ihrer Schwester vom 13.05.2005 sowie eine ärztliche Bescheinigung des \nDr. med. X. vom 26.05.2005 und des Dr. med. P. vom 06.10.2005, auf die \nwegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 39 ff. der Gerichtsakte). \n\n15\n\nDarüber hinaus macht die Klägerin geltend: Es sei unzulässig, dass die Ärztliche \nApprobationsordnung selbst die Prüfungsfächer festlege. Dies hätte in Gesetzesform \ngeschehen müssen. Die Bundesärzteordnung (BÄO) enthalte aber keine \nentsprechende Regelung. Außerdem sei es mit höherrangigem Recht nicht \nvereinbar, dass lediglich zwei Personen als Prüfer an der mündlichen Prüfung \nbeteiligt seien.\n\n16\n\nFerner sei Dr. med. L. zu Unrecht als Prüfer bestellt worden. Denn er erfülle \ndie Voraussetzungen eines Prüfers in der Ärztlichen Vorprüfung gemäß § 15 Abs. 1 \nÄAppO nicht. Er sei zum Zeitpunkt der Prüfung nämlich noch nicht Privatdozent, \nsondern lediglich Wissenschaftlicher Mitarbeiter gewesen. Damit sei er keine „andere \nLehrkraft\" für das Fach, das Gegenstand der Prüfung gewesen sei.\n\n17\n\nDie Klägerin stellt den Antrag,\n\n18\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu \nverpflichten, der Klägerin die Wiederholung der Ärztlichen Vorprüfung im \nJahre 2003 zu gewähren.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie ist dem Vorbringen der Klägerin in Vertiefung und Ergänzung der \nBegründung des Widerspruchsbescheides im Einzelnen entgegen. \n\n22\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben in den mündlichen Verhandlungen vom \n13.10.2005, 01.12.2005 und 22.03.2006 über den Verlauf der mündlichen Prüfung \nder Klägerin am 15.09.2003 bei Prof. Dr. T. durch Anhörung des Prof. Dr. \nT. , dessen Mitprüfers Dr. med. L. , des Mitprüflings N. , der \nEltern der Klägerin, Dres. med. N1. und J. L1. , der Schwester der \nKlägerin L2. L1. , des Dr. med. X1. P. und des Dr. med. N2. \nX. als Zeugen sowie zur Frage, welche Art von Brille der Prüfer Prof. Dr. \nT. bei Prüfungen im Herbst 2003 zu tragen pflegte, durch Anhörung der \nStudierenden der Medizin E. L3. und N3. H. als Zeugen. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom \n13.10.2005, 01.12.2005 und 22.03.2006 Bezug genommen.\n\n23\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen \nInhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genom-\nmen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n26\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 27.10.2003 und der Widerspruchsbescheid \nvom 09.02.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ \n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann nicht eine erneute zweite \nWiederholungsprüfung im Rahmen der Ärztlichen Vorprüfung beanspruchen. Der \nmündliche Teil der Ärztlichen Vorprüfung der Klägerin am 15.09.2003 ist entgegen \nihrer Auffassung nicht verfahrensfehlerhaft verlaufen.\n\n27\n\nRechtsgrundlage für die im Streit befangene Prüfungsentscheidung ist die \nApprobationsordnung für Ärzte (ÄAppO) vom 14.07.1987 (BGBl. I S. 1593), zuletzt \ngeändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 27.04.2002 (BGBl. I S. 1467), im Folgenden \nals ÄAppO a. F. bezeichnet.\n\n28\n\nArt. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet die Gerichte nach der \nständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dem die \nVerwaltungsgerichte folgen, \n\n29\n\nvgl. Beschlüsse vom 17.04.1991 - 1 BvR 419.81 und 213.83 -, \nNJW 1991, 2005, 2008 sowie - 1 BvR 1529.84 und 138.87 -, \nNJW 1991, 2008, 2009,\n\n30\n\nPrüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich \nvollständig nachzuprüfen. Lediglich bei „prüfungsspezifischen\" Wertungen verbleibt \ndem Prüfer ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender \nEntscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob \nVerfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der \nPrüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine \nBewertungsgrundsätze verstoßen hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat \nleiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Vorliegend werden ausschließlich \nVerfahrensfehler geltend gemacht, deren Vorliegen uneingeschränkt gerichtlich \nüberprüfbar ist. \n\n31\n\n1.\nEntgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Bestimmung des Prüfungsstoffs \nin der untergesetzlichen Form der Ärztlichen Approbationsordnung als einer \nRechtsverordnung nicht gegen höherrangiges Recht. Der Vorbehalt des Gesetzes \n(Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) verlangt nicht, dass der Gesetzgeber selbst im Einzelnen \nPrüfungsstoff und insbesondere den Inhalt der Prüfungsfächer bzw. das Verhältnis \nvon einzelnen Prüfungsfächern zueinander regelt. \n\n32\n\nMaßgebliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Ärztlichen \nApprobationsordnung ist die Bundesärzteordnung (BÄO). Das \nBundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 14.03.1989 \n\n33\n\n- 1 BvR 1033/82, 174/84 - BVerfGE 80, 1 = NVwZ 1989, 850\n\n34\n\nentschieden, dass in den §§ 4, 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nBundesärzteordnung eine hinreichende Leitentscheidung darüber getroffen sei, wie \neinerseits der Gemeinschaftswert der Volksgesundheit geschützt und gefördert \nwerden könne und andererseits das betroffene Grundrecht der Berufsfreiheit \nauszugestalten bzw. zu ge-stalten sei. Wegen der im Wege der Auslegung zu \nermittelnden gesetzgeberischen Grundentscheidungen sei es verfassungsrechtlich \nnicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber selbst keine ausdrückliche Regelung \nüber den Prüfungsstoff und die Bestehensvoraussetzungen getroffen habe. Dies sei \nauch wegen der notwendigen Flexibilität für erforderliche Änderungen und \nAnpassungen an den fortschreitenden Wissenschaftsprozess gerechtfertigt. Es sei \nein Gebot der Praktikabilität, die Aufstellung z. B. von Prüfungsstoff-Katalogen dem \nVerordnungsgeber zu überlassen, der sich dabei an dem gesetzlich \nvorgeschriebenen Zweck der Prüfung orientieren müsse. \n\n35\n\nBVerfG, a. a. O.; vgl. ferner hierzu: Niehues, Schul- und \nPrüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 33 bis 34.\n\n36\n\n2.\nEs liegt kein Verfahrensfehler vor, weil der Prüfer Prof. Dr. T. in dem Fach \nPhysiologie Prüfungsstoff behandelt hat, der unzulässig ist. Vielmehr sind die von der \nKlägerin gerügten Fragen nach dem Kondensatorenaufbau, dem Ohm'schen Gesetz \nund der Membrankapazität Themen, die innerhalb des Prüfungsfaches Physiologie \nliegen.\n\n37\n\nMaßgeblich sind insoweit §§ 22 Abs. 2, 23 a ÄAppO a. F.. Hiernach wird der \nPrüfling in dem mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung in zwei der vier Fächer \nPhysiologie, Biochemie, Anatomie und Grundlagen der Medizinischen Psychologie \nund der Medizinischen Soziologie geprüft (§ 22 Abs. 2 ÄAppO a. F.). Nach § 23 a \nAbs. 2 ÄAppO a. F. können in der mündlichen Prüfung der Ärztlichen Vorprüfung \nauch „fächerübergreifende Fragen\" gestellt werden. Hinsichtlich des schriftlichen \nTeils der Ärztlichen Vorprüfung ist in den Anlagen zu § 23 Abs. 2 ÄAppO a. F. der \nPrüfungsstoff für die Ärztliche Vorprüfung jeweils näher für die einzelnen \nPrüfungsfächer bestimmt. Zum Prüfungsfach Physiologie ist in Anlage 10 zu § 23 \nAbs. 2 Satz 2 ÄAppO a. F. in dessen 2. Absatz geregelt, dass hierzu u. a. \n„Physiologie der Zellen und Gewebe, Physiologie der Organfunktionen (Blut, \nAtmung, Kreislauf, Verdauung, Energie- und Wärmehaushalt, Nierenfunktion, \nWasser- und Elektrolythaushalt, innere Sekretion, Fortpflanzung, Muskulatur, Ner-\nvensystem, Sinnesorgane)\" gehören. Die in der fraglichen Prüfung von der Klägerin \ngerügten Fragen gehören zum Komplex der Physiologie der Zellen bzw. der \nPhysiologie der Organfunktionen. Dabei stützt sich die Kammer auf die von der \nBeklagten vorgelegten Lehrbücher zur Physiologie Klinke/Silbernagl, Lehrbuch der \nPhysiologie, 4. Aufl. (2003) und Schmidt/Thews/Lang, Physiologie des Menschen, \n29. Aufl. (2000), die beide nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im \nJahre 2003 zur Vorbreitung auf die Ärztliche Vorprüfung im Fach Physiologie als \nStandardwerke dienten (vgl. im Einzelnen hierzu Bl. 84 ff. der Gerichtsakte). Die \nKammer kann daher unerörtert lassen, ob und wo im Einzelnen sich die drei \ngerügten Fragenkomplexe im sog. „Gegenstandskatalog\" des Instituts für \nMedizinische und Pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) für den schriftlichen Teil \nder Ärztlichen Vorprüfung wiederfinden. Dieser Gegenstandskatalog enthält eine \nKonkretisierung des Prüfungsstoffkataloges nach der Anlage 10 zu § 23 Abs. 2 Satz \n2 ÄAppO a. F. und dient u. a. dazu, den Prüflingen in der schriftlichen Prüfung zu \nzeigen, welches Wissen im schriftlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung von ihnen \nerwartet wird. Er hat indessen nicht den Charakter eines rechtlich verbindlichen \nUmrisses der einzelnen Fachgebiete wie z. B. der Physiologie. \n\n38\n\nDie Klägerin hat nach Erhalt von Kopien der einschlägigen Stellen in den \ngenannten Lehrbüchern auch selbst nicht mehr Gegenteiliges, geschweigedenn \nsubstantiiert Abweichendes anhand von anderen gängigen Lehrbüchern der \nPhysiologie für das Vorklinische Studium, behauptet. Vielmehr ergibt sich für die \nKammer aus den vorgelegten Lehrbüchern im Einzelnen Folgendes: \nDas Wissen um Membrankapazität und Membranwiderstand ist relevant im Zusam-\nmenhang mit der „Physiologie der Zellen\" i. S. d. Anlage 10 zu § 23 Abs. 2 Satz 2 \nÄAppO a. F.. Bei Schmidt/Thews/Lang, a. a. O., werden diese Begriffe auf den \nSeiten 26, 33, 34 f. u. a. im Zusammenhang mit dem makroskopischen Verhalten \nvon Nervenzellen behandelt. Bei Klinke/Silbernagl, a. a. O., S. 15 ist hiervon bei der \nDarstellung des Ruhemembranpotentials die Rede. Nichts anderes gilt für das \nOhm'sche Gesetz. Dieses wird im Lehrbuch von Klinke/Silbernagl auf den Seiten 20 \nf., 153, 773 insbesondere im Zusammenhang mit dem Ionentransport als einem der \ndrei wichtigen Gesetze für die Blutströmung behandelt. Die Physiologie des Blutes ist \nin Anlage 10 (a. a. O.), wie dargelegt, aufgeführt. Der Kondensatorenaufbau wird \nsowohl bei Klinke/Silbernagl, a. a. O., S. 773 als auch bei Schmidt/Thews/Lang, a. a. \nO., S. 34 dargestellt, bei letzteren im Zusammenhang des Ionentransports durch \nIonenkanäle.\n\n39\n\n3.\nAuch der weitere Einwand der Klägerin, der Prüfer und Zeuge Dr. med. L. sei \nkein „zulässiger\" Prüfer, greift nicht durch.\n\n40\n\nMaßgebliche Rechtsgrundlage ist insoweit § 15 Abs. 1 ÄAppO a. F.. Hiernach \nwird der mündliche Teil der Ärztlichen Vorprüfung vor einer Prüfungskommission \nabgelegt (Satz 1). Die Prüfungskommission besteht jeweils aus dem Vorsitzenden \nund mindestens einem, höchstens zwei weiteren Mitgliedern (Satz 3). Als \nVorsitzende, weitere Mitglieder und Stellvertreter werden Professoren der \nHochschule oder „andere Lehrkräfte der Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind\", \nbestellt (Satz 6). In der neuen Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. \nI S. 2405), die auf die Klägerin indessen keine Anwendung findet, ist § 15 ÄAppO \nleicht modifiziert worden. Nunmehr ist bestimmt, dass die Prüfungskommission aus \ndem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen habe. Im \nÜbrigen ist auch in der neuen Approbationsordnung von „anderen Lehrkräften der \nFächer, die Gegenstand der Prüfung sind\", die Rede. \n\n41\n\nDer Prüfer Dr. med. L. war im Zeitpunkt der Prüfung am 15.09.2003 noch \nnicht Privatdozent, sondern Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für \nPhysiologische Chemie der Universität Bonn (siehe Anlage 1 zum Schriftsatz der \nBeklagten vom 22.11.2005). Auch ein Wissenschaftlicher Mitarbeiter ist „Lehrkraft\" \nim Sinne der genannten Vorschrift. Zwar ist wohl davon auszugehen, dass zum \n„Lehrkörper\" der Universität die Wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht gezählt werden. \nDies ergibt sich aus dem Vorlesungsverzeichnis der Universität Bonn, in dem zum \nLehrkörper Universitätsprofessoren, Honorarprofessoren, außerplanmäßige \nProfessoren, Dozenten sowie Privatdozenten und Lehrbeauftragte zählen. Auch das \nHochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) vom 14.03.2000 (GV \nNRW, S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2004 (GV NRW, S. 752), \nunterscheidet beim „Hochschulpersonal\" im 5. Abschnitt zwischen Hochschullehrern \n(§ 45 ff. HG NRW), sonstigen Lehrkräften (außerplanmäßigen Professoren, \nHonorarprofessoren, Lehrkräften für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragten) und \nWissenschaftlichen (und Künstlerischen) Mitarbeitern an Universitäten (§§ 59 ff. HG \nNRW). Die Letztgenannten werden somit nicht zu den „sonstigen Lehrkräften\" im \nSinne des Gesetzes gezählt. Dies indiziert indessen nicht, dass Wissenschaftliche \nMitarbeiter nicht etwa Lehrkräfte im Sinne der Ärztlichen Approbationsordnung sind. \n\n42\n\nDenn die Kategorisierung nach hochschulrechtlichen Bestimmungen kann für die \nÄrztliche Approbationsordnung - schon wegen der Nichtidentität der verschiedenen \nRechtsetzungsorgane, des Bundes einerseits und der Länder andererseits - nicht \nmaßgeblich sein. Für die Ärztliche Approbationsordnung ist maßgeblich vielmehr ein \n„materieller\" Lehrkräfte-Begriff. Entscheidend ist allein, ob der betreffende Prüfer als \n„Lehrender\" für das Fach bestellt worden ist, das Gegenstand der Prüfung ist. Dies \nist (auch) beim Wissenschaftlichen Mitarbeiter der Fall. Denn dieser ist nach § 59 \nAbs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 HG NRW zu Lehraufgaben an der Universität \nverpflichtet. Konkretisiert wird diese Lehrverpflichtung in der Verordnung über die \nLehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen \n(Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) vom 30.08.1999 (GV NRW, S. 518), geändert \ndurch Verordnung vom 21.02.2004 (GV NRW, S. 120). Hiernach obliegt dem \nWissenschaftlichen Mitarbeiter an einer Universität ein „Lehrdeputat\" von 4 Lehr-\nveranstaltungsstunden pro Woche (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 bis \n3).\n\n43\n\nDr. med. L. war auch eine Lehrkraft im Fach „Biochemie\". Dies ergibt sich \naus dem Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2003/04, S. 244 (Anlage 2 \nzum Schriftsatz der Beklagten vom 22.11.2005). Hiernach war Dr. med. L. \nzusammen mit anderen Lehrenden in dem „Praktikum der Biochemie für Studenten \nder Medizin und Zahnmedizin mit Übungen und Gruppenunterricht (Pflicht)\" tätig. \nNichts anderes gilt im Übrigen auch für das voraufgegangene Semester, das \nSommersemester 2003. Auch in diesem Semester war Dr. L. an dem Praktikum \nder Biochemie (ebenfalls Vorlesungsverzeichnis Nr. 0000) als Lehrender beteiligt (S. \n262 Vorlesungsverzeichnis Sommersemester 2003).\n\n44\n\n4.\nAuch der Einwand der Klägerin, dass eine „Zweier\"-Prüfungskommission unzulässig \nsei, greift nicht durch. Dies ist eindeutig in § 15 ÄAppO a. F. so geregelt. Dass mehr \nals zwei Prüfer zweckmäßig oder wünschenswert sein mögen und dies in der \nNeufassung der Ärztlichen Approbationsordnung so geregelt ist, ist unbeachtlich. \nDenn gegen höherrangiges Recht verstößt eine „Zweier\"-Prüfungskommission \nerkennbar nicht. Zweifel könnten hinsichtlich der Anzahl der an einer mündlichen \nPrüfung mitwirkenden Prüfer allenfalls dann bestehen, wenn eine mündliche Prüfung \nvon einem einzigen Prüfer abgenommen würde. So schreibt z. B. § 95 Abs. 3 HG \nNRW vor, dass mündliche Prüfungen von mehreren Prüfern oder einem Prüfer in \nGegenwart eines sachkundigen Beisitzers abzunehmen sind. Damit sind \nhinreichende verfahrensrechtliche Vorkehrungen gegen eine Verletzung des \nGrundrechts aus Art. 12 GG im Hinblick auf eine etwaige Prüferwillkür gegeben. \n\n45\n\nDer Hinweis der Klägerin auf § 90 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), der \nanalog heranzuziehen sei, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Nach dieser \nBestimmung ist ein Ausschuss nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei \nseiner Mitglieder anwesend sind. Für eine Analogie dieser Vorschrift besteht \nvorliegend schon deswegen kein Raum, weil die Ärztliche Approbationsordnung eine \nspezielle und abschließende Regelung trifft, so dass eine der Analogie fähige \nRegelungslücke erkennbar nicht vorliegt.\n\n46\n\n5.\nAuch der Verlauf der mündlichen Prüfung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. \nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht feststellbar, dass der Prüfer Prof. Dr. \nT. durch sein Verhalten während der Prüfung das Gebot der Chancengleichheit \nsowie das Recht auf ein faires Prüfungsverfahren verletzt hat.\n\n47\n\nInsoweit ist allgemein von folgenden rechtlichen Voraussetzungen auszugehen: \nDer Grundsatz der Chancengleichheit bietet keine Handhabe dafür, jedem Prüfling \ndie Prüfungssituation zu verbürgen, die seinen persönlichen Verhältnissen am \nmeisten entspricht. Vielmehr beeinflussen Eigenart und Persönlichkeit des Prüfers \nwesentlich den äußeren Ablauf und die Atmosphäre einer mündlichen Prüfung, die \nihrerseits wiederum einen nicht näher bestimmbaren Einfluss auf die \nPrüfungsleistung nehmen. Vor- und Nachteile, die sich hieraus für den einzelnen \nPrüfling ergeben, sind unvermeidlich und weder messbar noch rechtlich erheblich. \nSo kann etwa ein Prüfer, der sich im Prüfungsgespräch verschlossen, kühl, \ndistanziert und unpersönlich gibt damit einem nervenschwachen Kandidaten leicht \ndie Sicherheit nehmen, die dieser zur vollen Entfaltung seines Leistungsvermögens \nbenötigt. Gleichwohl lassen sich daraus für den rechtlichen Bestand der \nPrüfungsentscheidung keine Folgen ableiten. Der Prüfling, der einem solchen Prüfer \nzugeteilt worden ist, könnte daher eine für ihn ungünstig ausfallende \nPrüfungsentscheidung auch nicht erfolgreich mit der Begründung bekämpfen, dass \nMitprüflinge von einem anderen Prüfer examiniert worden seien, der freundlich und \naufgeschlossen prüfe, den Prüfling im Gespräch geschickt zu führen verstehe, auf \nAntworten wohlwollend eingehe und durch diesen Prüfungsstil optimale Bedingungen \nfür die volle Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit der Prüflinge geschaffen habe. Un-\ngleiche Prüfungsbedingungen dieser Art sind in der unterschiedlichen Wesenart der \nPrüfer und im unmittelbaren gegenseitigen Aufeinanderwirken von Prüfer und \nPrüfling angelegt. Sie sind „prüfungsimmanent\" und lassen sich nicht ausschalten, \nselbst wenn ein Prüfer nach bestem Können fair und gerecht prüft.\n\n48\n\nEbenso wenig ist der Prüfer gehalten, mit seiner Auffassung von den Leistungen \ndes Prüflings in einer mündlichen Prüfung hinter dem Berg zu halten, auf \nFehlleistungen zur Beruhigung des Prüflings einfach nicht einzugehen oder sie gar \nzu beschönigen und positive Leistungen besonders zu loben. Vielmehr darf der \nPrüfer kritisch auf die gebotene Leistung eingehen und ein offenes Wort sprechen. \nDeshalb kann er auch eine schlechte Antwort deutlich als solche kennzeichnen. Er \nist nicht gehalten, jedes Wort auf die „Goldwaage\" zu legen. Sogar gelegentliche \n„Ausrutscher\" und „Entgleisungen\" derart, dass sie zwar bei überlegter Betrachtung \nungerechtfertigt, andererseits aber aus der Situation heraus, insbesondere im \nHinblick auf Fehlleistungen des Prüflings, auch nicht ganz unverständlich erscheinen, \nhat der Prüfling deshalb hinzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn er aufgrund seiner \npersönlichen Konstitution den Belastungen einer Prüfung mehr als andere \nausgesetzt sein sollte. Denn dieser Umstand fällt in seinen eigenen \nRisikobereich.\n\n49\n\nVgl. ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \nvgl. u. a. Urteil vom 28.04.1978 - 7 C 50/75 - NJW 1978, 2408.\n\n50\n\nDer Prüfer gerät jedoch dann in Widerspruch zu dem das Prüfungsrecht \nbeherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er einen \nPrüfling dadurch benachteiligt, dass er ihn in seinem Recht auf eine faire Prüfung \nverletzt. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Prüfer Prüfungsleistungen sarkastisch, \nspöttisch, höhnisch oder in ähnlich herabsetzender Form kommentiert. Ein ihn der \nLächerlichkeit preisgebendes Prüferverhalten braucht kein Prüfling zu dulden, mögen \nseine Leistungen auch noch so unzulänglich gewesen sein. Auch „bodenloser \nUnsinn\" gibt dem Prüfer nicht das Recht, dem Prüfling mit überheblichem Spott zu \nbegegnen. Ein solches Verfahren verletzt das Recht des Prüflings auf ein faires \nVerfahren.\n\n51\n\nBVerwG, a. a. O..\n\n52\n\nDementsprechend verlangt das Fairnessgebot hinsichtlich des Verhaltens der \nPrüfer insbesondere nach Stil und Umgangsformen einen einwandfreien, den \nPrüfling nicht unnötig und unangemessen belastenden Verlauf der Prüfung bei \nErbringung der Prüfungsleistung.\n\n53\n\nVgl. Haase in: Münchener Prozessformularbuch, Band 6, Ver-\nwaltungsrecht, G II 5.7.\n\n54\n\nUnter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen lässt sich bei der mündlichen \nPrüfung der Klägerin kein Verfahrensfehler feststellen. Soweit die Kammer über den \nVerlauf der mündlichen Prüfung bei Prof. Dr. T. Beweis erhoben hat, hat die \nBeweisaufnahme nicht ergeben, dass die einzelnen Behauptungen der Klägerin \nbestätigt worden sind. Da die Klägerin für die von ihr geltend gemachten \nVerfahrensfehler die materielle Beweis- bzw. Feststellungslast nach Ausschöpfung \naller Beweismittel zu tragen hat, kann im Übrigen letztlich dahinstehen, ob vorliegend \ndas Gegenteil der klägerischen Behauptungen erwiesen ist oder die \nBeweisaufnahme lediglich nicht die notwendige Überzeugung vermittelt hat, dass die \njeweilige Behauptung der Klägerin zutreffend ist.\n\n55\n\na)\nDie Kammer hat nicht feststellen können, dass Prof. Dr. T. durch das Tragen \neiner Brille mit nicht-ungetönten Gläsern gegen das Gebot der Chancengleichheit \nund das Gebot eines fairen Prüfungsverfahrens verstoßen hat.\n\n56\n\nDurch das Tragen einer (dunklen) Sonnenbrille oder einer Brille mit getönten \nGläsern durch einen Prüfer in der mündlichen Prüfung kann das Fairnessgebot \nbetroffen sein. Es kann nach Auffassung der Kammer verletzt sein, wenn ein Prüfer \nin der mündlichen Prüfung eine Brille mit solch dunkel getönten Gläsern trägt, dass \nseine Augen gar nicht oder nahezu kaum erkennbar sind mit der Folge, dass ein \nAugenkontakt mit ihm praktisch nicht mehr möglich ist („dunkle Sonnenbrille\"), es sei \ndenn, das Tragen einer derartigen Brille wäre aus gesundheitlichen Gründen indiziert \nund der Prüfer hätte zu Beginn der Prüfung gegenüber den Prüflingen das Tragen \nder Brille thematisiert bzw. erläutert. Das Tragen einer Brille mit dunkel getönten \nGläsern stellt sich nämlich, sofern nicht die beiden genannten einschränkenden \nVoraussetzungen erfüllt sind, als ein unangemessenes Verhalten eines Prüfers dar, \ndas geeignet ist, einen „Durchschnitts\"-Prüfling erheblich und dauerhaft für den \nVerlauf der Prüfung zu verunsichern und damit in seiner Leistungsfähigkeit zu \nbeeinträchtigen, da der Prüfling mit einem solch ungehörigen, willkürlichen Verhalten \ndes Prüfers nicht zu rechnen und dies auch nicht hinzunehmen braucht. Liegen \nhingegen zwingende, dem Prüfling bekannte Gründe für das Tragen der Brille vor, so \ndürfte nach den Umständen des Einzelfalles der Prüfling auch das Tragen einer \ndunklen Sonnenbrille hinzunehmen haben, da die Möglichkeit des \nGedankenaustauschs hierdurch nicht beeinträchtigt wird und somit der Prüfer nicht \netwa „prüfungsuntauglich\" ist, \n\n57\n\nvgl. zum „prüfungsuntauglichen\" Prüfer: Niehues, a. a. O., \nRdnr. 178 m. w. N.,\n\n58\n\nein Anspruch des Prüflings auf einen „visuellen Kontakt\" mit dem Prüfer aus den \noben genannten Gründen nicht besteht und eine etwaige, durch Überraschung \nbedingte Verunsicherung von einem „Durchschnitts\"-Prüfling, auf den abzustellen ist, \nrasch abgebaut werden kann.\n\n59\n\nVorliegend ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für die Kammer \nbewiesen, dass Prof. Dr. T. in der mündlichen Prüfung keine „dunkle \nSonnenbrille\", sondern eine Brille mit getönten Gläsern, durch die die Augen noch \nerkennbar waren, getragen hat und dass er zudem - ohne dass es bei einer derart \nbeschaffenen Brille nach den dargelegten Grundsätzen noch darauf ankommt - vor \nBeginn der Prüfung das Tragen der Brille angesprochen hatte.\n\n60\n\nDies ergibt sich insbesondere aus den Aussagen der beiden Prüfer als Zeugen, \ndie die Kammer für glaubhaft hält. Prof. Dr. T. hat in seiner Zeugenanhörung in \nder mündlichen Verhandlung vom 13.10.2005 u. a. erklärt: Er habe eine getönte, \nnicht eine Sonnenbrille während der Prüfung getragen, weil er gelegentlich \nallergische Befindlichkeiten wegen einer Hausstauballergie habe. Er besitze die \nfragliche Brille (heute) nicht mehr. Er habe sie vor etwa 15 Jahren erworben. Das \nTragen der Brille habe er vor Beginn der Prüfung thematisiert, indem er die Prüflinge \nbefragt habe, ob sie diese Brille als störend empfänden.\n\n61\n\nDr. med. L. hat diese Angaben bestätigt. Prof. Dr. T. habe regelmäßig \nbei Prüfungen eine getönte Brille getragen, die nicht so dunkel gewesen sei wie eine \nSonnenbrille. Der Tönungsgrad der Brillengläser sei so gewesen, dass jedenfalls für \nihn ein Augenkontakt möglich gewesen sei, ohne dass er allerdings sagen könne, ob \ndie Pupillen zu sehen gewesen seien. Prof. Dr. T. habe das Tragen der Brille \nregelmäßig gegenüber den Prüflingen angesprochen und gefragt, ob das Tragen der \nBrille sie störe. Da er dies regelmäßig getan habe, gehe er, Dr. med. L. , davon \naus, dass dies auch bei der im Streit befangenen Prüfung so gewesen sei.\n\n62\n\nNach den Aussagen beider Zeugen geht die Kammer davon aus, dass die Brille \nnicht dunkle, sondern lediglich getönte Gläser gehabt hat. Die Erklärungen der \nbeiden genannten Zeugen sind jeweils in sich und zueinander widerspruchsfrei. Sie \nwerden insoweit zudem durch die Angaben der Zeugen E. L3. und N3. \nH. mittelbar bestätigt. Beide genannten Personen haben übereinstimmend in \nihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2006 erklärt, dass es sich \nbei der Brille, die Prof. Dr. T. in dem mündlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung \nim Herbst 2003 (Zeuge L3. ) bzw. im April 2004 (Zeuge H. ) getragen habe, \num eine Brille mit getönten Gläsern gehandelt habe, durch die die Augen von Prof. \nDr. T. noch sichtbar gewesen seien. Der Zeuge L3. hat sich dieser Prüfung \nim selben Monat wie die Klägerin, im September 2003, unterzogen, so dass alles \ndafür spricht, dass es sich um dieselbe Brille wie der in der Prüfung der Klägerin am \n15.09.2003 gehandelt hat. Herr L3. hat u. a. ausdrücklich erklärt, dass Prof. Dr. \nT. eine getönte Brille getragen habe, durch die man die Augen habe erkennen \nkönnen. Er habe (sogar) die Augenbewegungen von Prof. Dr. T. nachvollziehen \nkönnen. Diese Angaben bestätigen die Erklärungen der beiden Prüfer \nuneingeschränkt.\n\n63\n\nMittelbar werden die Angaben der beiden Prüfer insoweit auch durch den Zeugen \nH. bestätigt, wobei die Kammer allerdings nicht verkennt, dass es sich, da die \nVorlesungszeit erst im Oktober 2003 begonnen hatte und die Prüfung des Zeugen im \nApril 2004 stattgefunden hat, bei der von Prof. Dr. T. seinerzeit getragenen Bril-\nle auch um eine andere als die in dem zeitlich früheren Prüfungstermin der Klägerin \ngetragene handeln könnte. Hierfür sind allerdings keine Anhaltspunkte ersichtlich. \nHerr H. hat u. a. als Zeuge erklärt, dass er Prof. Dr. T. nur mit dieser \n„dunkel getönten\" Brille kenne, da dieser sie auch in der von ihm besuchten \nVorlesung in Physiologie im Wintersemester 2003/04 getragen habe. Er habe in \nseiner eigenen Prüfung Prof. Dr. T. auch in die Augen sehen können, „so gut \ndas aufgrund der getönten Brille möglich war\". Die Augenbewegungen seien \n„schlecht erkennbar\" gewesen.\n\n64\n\nDer als Zeuge vernommene Mitprüfling der Klägerin N. hat in seiner \nAnhörung in der Sitzung vom 01.12.2005 insoweit nichts von Erkenntniswert \nbeizutragen vermocht, da er sich nicht mehr daran erinnern konnte, ob Prof. Dr. \nT. eine Brille getragen hat und ob diese Frage in der mündlichen Prüfung von \ndiesem thematisiert worden ist.\n\n65\n\nDie Schwester der Klägerin, Frau L2. L1. , hat in der mündlichen \nVerhandlung vom 22.03.2006 in ihrer ergänzenden Zeugenanhörung hierzu erklärt, \ndass sie am Prüfungstage Prof. Dr. T. aus nächster Nähe vor dem \nPrüfungsraum gesehen habe und sich daran erinnere, dass dieser eine „dunkle\" \nBrille getragen habe. Weitere Einzelheiten außer der, dass die Brille „dunkel\" war, \nseien ihr nicht mehr in Erinnerung. Diese Aussage vermag die vorgenannten \nZeugenerklärungen, nach denen es sich um eine getönte Brille gehandelt habe, \ndurch die die Augen erkennbar gewesen seien, nicht zu entkräften oder in Zweifel zu \nziehen. Denn die Zeugin L1. hat nach ihren eigenen Angaben Prof. Dr. T. \nzweimal am Prüfungstage, jeweils aber nur für „wenige Sekunden\", gesehen. Da die \nZeugin nur eine ganz kurzfristige Begegnung mit Prof. Dr. T. am Prüfungstage \ngehabt hat und zudem die Brille lediglich recht pauschal mit „dunkel\" hat beschreiben \nkönnen, kann ihrer Erklärung nicht ein annähernd vergleichbares Gewicht \nbeigemessen werden wie den Aussagen des Dr. med. L. und des Zeugen E. \nL3. hinsichtlich der näheren Beschaffenheit der Brille. \n\n66\n\nAngesichts der überzeugenden Erklärungen der Zeugen Prof. Dr. T. , Dr. \nL. und des Herrn L3. geht die Kammer davon aus, dass die fragliche Brille \ngetönte Gläser hatte, durch die die Augen von Prof. Dr. T. nicht unerkennbar \nwaren. Die gegenteilige Behauptung der Klägerin sieht die Kammer als widerlegt an, \nwobei sie es für nicht ausgeschlossen hält, dass die Klägerin im Nachhinein - nicht \nzuletzt wegen ihrer, durch die von den beiden als Zeugen vernommenen Ärzten \nDres. med. P. und X. geschilderten psychischen Beeinträchtigungen - der \nBrille eine übersteigerte Bedeutung beigemessen hat und dabei in ihrer \nRückbesinnung den Tönungsgrad der Gläser unbewusst als stärker als tatsächlich \nempfunden hat. \n\n67\n\nSoweit die Eltern der Klägerin und die Ärzte Dres. med. P. und X. zum \nKomplex der Brille als Zeugen „vom Hörensagen\" sinngemäß angegeben haben, die \nKlägerin habe ihnen von einer sie störenden Brille des Prof. Dr. T. berichtet, \nkann diesen Aussagen, da sie letztlich nur auf den Äußerungen der Klägerin und \nnicht auf eigener Wahrnehmung der Zeugen fußen, kein relevantes Gewicht \nbeigemessen werden. Denn auf die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen kann \nregelmäßig nur dann eine gerichtliche Entscheidung gestützt werden, wenn dessen \nBekundungen durch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt werden.\n\n68\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26.05.1981 - 2 BvR 215/81 - \nBVerfGE 57, 250, 292 f., Kammerbeschluss vom 11.04.1991 \n- 2 BvR 196/91 - BayVBl. 1992, 111; Bundesgerichtshof (BGH), \nUrteil vom 16.04.1985 - 5 StR 718/84 - NJW 1985, 1789 je-\nweils die Strafprozessordnung betreffend; betreffend die Ver-\nwaltungsgerichtsordnung: Sodan/Ziekow, VwGO, § 96, Rdnr. \n38 m. w. N.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 96, Rdnr. \n20, 23.\n\n69\n\nVorliegend fehlt es insoweit daran, dass keine weiteren Beweisanzeichen diese \nAngaben der Klägerin bzw. der mittelbaren Zeugen bestätigen, sondern - wie \ndargelegt - die Angaben der unmittelbaren Zeugen dem gerade zuwiderlaufen. \n\n70\n\nDaher fehlt es bereits an der eingangs von der Kammer genannten \nVoraussetzung, dass für eine Verletzung des Fairnessgebotes die fragliche Brille des \nPrüfers so beschaffen gewesen wäre, dass seine Augen gar nicht oder nahezu kaum \nerkennbar gewesen sind. \n\n71\n\nDer in diesem Zusammenhang von der Klägerin schriftlich beantragten \nBeweisaufnahme (vgl. Schriftsatz vom 25.10.2005, S. 5) über die Frage,\n\n72\n\n„ob das Tragen einer Brille mit dunkel getönten Gläsern, durch die ein \nErkennen der Augenbewegungen - Pupillen des Brillenträgers - hier: des \nPrüfers T. während der Prüfertätigkeit - verhindert ist, bei dem in der \nPrüfung anwesenden Prüfling - insbesondere durch das Fehlen des \nBlickkontaktes - den Prüfling in der aktuellen Präsenz seines \nKonzentrationsvermögens in einer Weise beeinträchtigt oder beeinträchtigen \nkann und/oder zur Verminderung der Selbstsicherheit oder zur \nSelbstunsicherheit des Prüflings führt oder führen kann, so dass gelernte (prü-\nfungsrelevante) Inhalte nicht abrufbar sind oder sein können,\"\n\n73\n\nbedurfte es nicht. Denn die durchgeführte Beweisaufnahme hat nicht - wie in \ndem Beweisthema vorausgesetzt - ergeben, dass Prof. Dr. T. eine Brille mit \n„dunkel getönten Gläsern\" getragen hat, durch die ein Erkennen der \nAugenbewegungen „verhindert\" wurde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein \nsolches Äußeres des Prüfers nach den eingangs genannten Maßstäben rechtlich \nunbeachtlich wäre, wenn es - wie vorliegend - medizinisch indiziert ist - hier \nglaubhafte Hausstauballergie - und zudem vor Beginn der Prüfung - wie noch im \nFolgenden dargelegt wird - vom Prüfer thematisiert bzw. erläutert worden ist.\n\n74\n\nDarüber hinaus sieht es die Kammer aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen \nder beiden Prüfer auch als erwiesen an, dass die Brille von Prof. Dr. T. vor \nBeginn der Prüfung von diesem angesprochen worden ist. Dies hat Prof. Dr. T. \nausdrücklich erklärt. Dr. L. hat dies im Rückschluss aus der allgemeinen Übung \nvon Prof. Dr. T. als wahrscheinlich bezeichnet. Dass die beiden Zeugen L3. \nund H. für jeweils ihre Prüfung im September 2003 bzw. April 2004 eine solche \nThematisierung in Abrede gestellt haben, steht den Aussagen der beiden Prüfer nicht \nzwingend entgegen. Wenn Prof. Dr. T. in deren Prüfungen nichts zu seiner Bril-\nle gesagt haben sollte, wäre daraus nämlich noch nicht zwingend zu schließen, dass \ner dies auch nicht bei der Prüfung der Klägerin getan hätte. Im Übrigen wäre, selbst \nwenn man nicht - wie die Kammer - das Gegenteil der diesbezüglichen Behauptung \nder Klägerin für erwiesen erachtete, jedenfalls - umgekehrt - nicht bewiesen, dass \nProf. Dr. T. dies nicht gesagt hat. Da die Klägerin - wie dargelegt - die \nmaterielle Beweislast für einen Verfahrensfehler trägt, ging insoweit eine fehlende \nweitere Aufklärungsmöglichkeit dieser Frage zu ihren Lasten.\n\n75\n\nb)\nDie Beweisaufnahme hat ebenfalls nicht ergeben, dass der Prüfer Prof. Dr. T. \ndie Klägerin etwa 10 Minuten bei der Beantwortung einer Frage hat „hängen lassen\" \nund demonstrativ an seiner Uhr gedreht sowie aus dem Fenster gesehen hat, um auf \ndiese Weise sein Desinteresse zu dokumentieren. Beide Prüfer haben in glaubhafter \nWeise diese Behauptungen der Klägerin in Abrede gestellt.\n\n76\n\nProf. Dr. T. hat in seiner Anhörung als Zeuge u. a. erklärt, er habe nur \nallenfalls ein bis zwei Minuten bei einer Frage „Nachdenkzeit\" gegeben, da er die \nErfahrung gemacht habe, dass bisweilen der Prüfling nach längerem Überlegen doch \nnoch Zugang zu der Frage finde. Auch habe er weder demonstrativ und nervös an \nder Uhr gedreht noch demonstrativ aus dem Fenster gesehen. Richtig sei, dass er \nseine Uhr vor sich auf den Tisch gelegt habe, weil er auf die Prüfungszeit habe \nachten müssen. \n\n77\n\nDer Prüfer Dr. L. hat erklärt, dass Prof. Dr. T. üblicherweise 15 bis 20 \nSekunden Bedenkzeit für den Prüfling einräume. Ihm sei in der Prüfung der Klägerin \nnichts Abweichendes aufgefallen.\n\n78\n\nDer Mitprüfling der Klägerin N. hat sich an Einzelheiten der Prüfung \nnicht mehr erinnern können. \n\n79\n\nDie Kammer sieht daher auch insoweit keinen Verstoß gegen den \nprüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit und gegen das Gebot eines \nfairen Prüfungsverfahrens als gegeben an.\n\n80\n\nc)\nEbenfalls hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Klägerin unter Verstoß \ngegen den Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit gegenüber dem \nMitprüfling N. benachteiligt worden ist.\n\n81\n\nInsoweit hat die Klägerin geltend gemacht, dass nur ihr, nicht aber dem \nMitprüfling Fragen aus der Physik gestellt worden seien. Dieses Vorbringen ist \nbereits, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, unschlüssig.\n\n82\n\nDarüber hinaus hat die Klägerin behauptet, der Mitprüfling habe von Prof. Dr. \nT. dadurch im Gegensatz zu ihr Hilfe erhalten, dass diesem Stichworte \ngegeben und, Alternativfragen gestellt worden seien sowie die einzelne Frage \numformuliert worden sei. \n\n83\n\nBeide Prüfer haben indessen glaubhaft in ihrer Zeugenanhörung erklärt, dass \nbeide Prüflinge gleich behandelt worden seien. Der Prüfer Dr. med. L. hat \ninsoweit u. a. erklärt, er habe derartiges nicht bemerkt. Eklatante Unterschiede, wie \ndie Klägerin sie vorbringe, seien ihm nicht erinnerlich.\n\n84\n\nDer Mitprüfling N. hat sich auch insoweit ausweislich seiner \nAngaben in der Zeugenvernehmung nicht mehr an die Prüfung erinnern können. Er \nhat u. a. erklärt, dass ihm keine Unterschiede in der Behandlung der beiden Prüflinge \nerinnerlich seien. Lediglich bei einer Frage, die an die Klägerin gerichtet worden sei \nund die die Reizweiterleitung an Nerven betroffen habe, sei ihm erinnerlich, dass \nProf. T. die Frage mehrfach umformuliert habe.\n\n85\n\nd)\nEs ist auch insoweit kein Verfahrensfehler feststellbar, als die Klägerin in ihrer Anhö-\nrung in der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2005 - ihren schriftsätzlichen, allge-\nmeinen Vortrag insoweit konkretisierend - erklärt hat, dass Prof. Dr. T. bei einer \n(einzigen) Frage aus der Physiologie ihr ins Wort gefallen sei, sie bei dieser Frage \nkeinen Satz habe zu Ende sprechen lassen und sie ständig korrigiert habe. Dies sei \njeweils in einem barschen Ton geschehen.\n\n86\n\nDieses Vorbringen ist, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, bereits \nrechtlich unbeachtlich, da, wenn die Richtigkeit dieser Behauptung zu Gunsten der \nKlägerin unterstellt würde, dies nicht zu einem Verfahrensfehler führen würde. Denn, \nwie dargelegt, ist ein einmaliger Ausrutscher nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts hinzunehmen. Erst dann, wenn die Prüfung in größerem \nUmfang im Stil entgleitet, liegt ein Verstoß gegen das Fairnessgebot vor. \n\n87\n\nDarüber hinaus haben beide Prüfer diese Behauptung der Klägerin glaubhaft in \nAbrede gestellt. Dr. med. L. hat insoweit als Zeuge u. a. erklärt, dass auch in \ndieser Prüfung seitens Prof. Dr. T. ein „normaler Ton\" gepflegt worden sei. \nAuch dem Mitprüfling N. war ausweislich seiner Erklärungen als Zeuge \nnicht erinnerlich, dass etwa Prof. Dr. T. „unwirsch\" auf Äußerungen der Klägerin \nreagiert hätte bzw. aufgebraust wäre.\n\n88\n\nDie Klage kann nach alledem keinen Erfolg haben mit der Folge, dass die \nKlägerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten zu tragen hat.\n\n89\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a VwGO \nsieht die Kammer als nicht erfüllt an.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273460","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-03-22/6-k-1676-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273460","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273460","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-03-22/6-k-1676-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273460","retrieved":"2026-07-09 02:44:41.498376+00:00"}}