{"status":"available","doknr":"OLD273567","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0317.25K2492.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-03-17","aktenzeichen":"25 K 2492/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben\nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger wehrt sich gegen die Rückforderung von Fördermitteln.\n\n3\n\nDer im August 1978 geborene Kläger machte nach seinem Realschulabschluss\n1995 zunächst eine Ausbildung zum Elektriker. Anschließend war er einige Monate\nberufstätig und leistete dann seinen Zivildienst ab. \n\n4\n\nVon März 2001 bis Januar 2003 absolvierte der Kläger am Berufskolleg der\nRheinischen Akademie in Köln eine Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker\nFachrichtung Elektrotechnik. Im Januar 2001 und Januar 2002 beantragte der Kläger\njeweils Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz\n(BAföG). In seinen Anträgen gab der Kläger an, über kein Vermögen zu verfügen und\nkeine Schulden zu haben, indem er in die entsprechenden Rubriken Striche setzte.\nDer Beklagte förderte die Ausbildung des Klägers bis einschließlich November 2002\nmit insgesamt 5.956,37 EUR. \n\n5\n\nNachdem eine Anfrage des Beklagten beim Bundesamt für Finanzen nach § 45 d\nEStG Hinweise auf Kapitalerträge ergeben hatte, forderte der Beklagte den Kläger\nzur detaillierten Darlegung seines Kapitalvermögens auf. \n\n6\n\nDer Kläger reichte daraufhin für beide Bewilligungszeiträume Vermögensaufstellungen\nmit Kontoauszügen ein. Danach besaß er neben einem Sparkonto mit\ngeringer Einlage ein im Oktober 1996 auf seinen Namen angelegtes Aktiendepot bei der\nDeutschen Bank, dessen Wert sich zum 31. Dezember 2000 auf 28.875,- EUR und\nzum 31. Dezember 2001 auf 22.093,- EUR belief. Der Kläger erklärte hierzu,\ner habe das Aktiendepot nicht angegeben, weil seine Schulden den Aktienwert weit\nüberstiegen. Er legte zwei schriftliche, mit seinen Eltern geschlossene\nDarlehensvereinbarungen vor. Die eine datiert auf den 1. Oktober 1996 und hat folgenden\nWortlaut: \"Andreas wird im Oktober d.J. ein Wertpapierdepot von Dieter und Brigitte\nHochweg eingerichtet, welches er auf eigenen Namen und Rechnung führen soll.\nZiel ist eine langfristige Anlage, die durch den Mehrwert aus Kursgewinnen mit zu\nseiner Altersabsicherung dienen soll. Für diese Depotübertragung schließt Andreas\nmit uns hiermit einen Darlehensvertrag über 50.000,- DM. Die Rückzahlung soll nach\nBeendigung seiner Ausbildung in Raten erfolgen und dürfen dann ggf. Entnahmen\ndes Depots nur in Höhe der Tilgung des Darlehens nach Absprache vorgenommen\nwerden.\" Die andere datiert auf den 1. August 2001 und hat folgenden\nWortlaut: \"Andreas Hochweg erhält hiermit von seinen Eltern Brigitte und Dieter 19.000,-\nDM als Darlehen für den anstehenden Autokauf. Die Rückzahlung erfolgt nach\nMöglichkeit, jedoch spätestens nach Abschluss seiner Ausbildung in Raten.\" \n\n7\n\nMit Bescheiden vom 28. November 2002 hob der Beklagte sämtliche ergangenen\nBewilligungsbescheide gemäß § 53 BAföG auf, lehnte eine Förderung des Klägers\nfür den Zeitraum März 2001 bis Januar 2003 ab und forderte den Kläger zur\nErstattung des ausgezahlten Förderbetrages von 5.956,37 EUR auf. Zur Begründung\nverwies der Beklagte auf das nachträglich mitgeteilte anzurechnende Vermögen, das\nden Gesamtbedarf des Klägers übersteige. Das Darlehen für den Autokauf hatte der\nBeklagte dabei vom Vermögen des Klägers abgezogen, das für die Depoteinrichtung\nnicht.\n\n8\n\nAm 3. Dezember 2002 erhob der Kläger Widerspruch und machte u.a. geltend,\nauch das Darlehen für die Einrichtung des Aktiendepots müsse vermögensmindernd\nanerkannt werden. Rückzahlungsrate und -beginn hätten die Eltern noch nicht\nfestlegen können, da sich dies nach seinem späteren Einkommen habe richten sollen.\nEine Finanzierung der Ausbildung aus dem Aktiendepot sei nicht möglich, weil er\nEntnahmen nur in Höhe einer vorgenommenen Tilgung tätigen dürfe. \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2003 wies die Bezirksregierung Köln\nden Widerspruch des Klägers zurück. Die Aufhebung der Bewilligungsbescheide\nstützte sie nunmehr auf § 45 SGB X. Sie führte u.a. aus, die dargelegten\nDarlehensschulden für das Wertpapierdepot könnten nicht vermögensmindernd nach § 28\nAbs.3 BAföG berücksichtigt werden, da die Darlehensbedingungen einem\nFremdvergleich, wie er im Steuerrecht angestellt werde, nicht standhalten würden. Zudem\nhabe der Kläger in den Antragsformularen alle Fragen zu Vermögen und Schulden\nverneint, weshalb die Annahme nahe liege, dass es sich um ein nachträgliches\ngeschlossenes Scheingeschäft handele. Die erforderliche Ermessensausübung ergebe\neinen Vorrang des öffentlichen Interesses an einer Rückzahlung gegenüber dem\nprivaten Interesse des Klägers, das unberechtigt empfangene Geld behalten zu dürfen.\n\n10\n\nAm 25. April 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er lässt folgendes vortragen:\nDie von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für das Bestehen einer\nernsthaften Darlehensschuld seien erfüllt. Die Verfügung über die Darlehenssumme sei von\nder Tilgung abhängig gemacht worden. Die Laufzeit der Darlehensvereinbarung sei\ndurch das Ausbildungsende bestimmt. Beginn und Höhe der Rückzahlungsraten\nhabe man nicht weiter konkretisieren können, da dies davon abgehangen habe, ab\nwann der Kläger welches Einkommen haben werde. Eine Verzinsungspflicht bestehe\nbei Familiendarlehen nicht. Der Vertrag sei auch nicht etwa nachträglich\nabgeschlossen worden. Vielmehr habe man sich vor Abschluss der streitgegenständlichen\nRechtsgeschäfte von einem Mitarbeiter der Deutschen Bank zur Sinnhaftigkeit eines\nWertpapierdepots beraten lassen. Da der Kläger 4 Geschwister habe, hätten die\nEltern ihm das Geld nicht schenken können.\nDer Kläger legt ergänzend eine am 8. Oktober 1996 erteilte Kontovollmacht für seine\nEltern vor sowie einen Kontoauszug des Vaters vom 10. Oktober 1996 über einen\nÜberweisungsauftrag von 130.000,- DM.\n\n11\n\nMittlerweile habe der Kläger das Wertpapierdepot zwecks Vermeidung weiterer\nNachteile an seine Eltern zurückübertragen; die Darlehensvereinbarung sei gelöscht\nworden. Der Kläger legt hierzu einen zwischen ihm und seinen Eltern am 9.\nDezember 2002 geschlossenen \"Vertrag zur Wertpapier-Depotrückübertragung und\ngleichzeitiger Auflösung des Darlehensvertrages vom 1. Oktober 1996\" vor sowie\neinen Depotauszug, aus dem sich ein Kontostand 0,- EUR zum 31.12.2002 ergibt.\nNach einem vom Vater des Klägers vorgelegten, auf den Namen des Klägers\nlautenden Depotauszug vom 6. Dezember 2002 betrug der Wert des Depots zu\ndiesem Zeitpunkt noch 16.173,37 EUR.\n\n12\n\nDer Kläger trägt weiter vor, er habe sich nach der Ausbildung an der Rheinischen\nAkademie zum \"Technischen Betriebswirt\" weiterqualifiziert. Im Februar 2004 habe\ner eine Arbeit aufgenommen. Seither zahle er das für das Auto erhaltene Darlehen in\nRaten zurück. Hierüber legt der Kläger Kontoauszüge vor. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 28. November 2002 und den\nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 25. März 2003\naufzuheben,\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr ist der Auffassung, die vorgelegte Darlehensvereinbarung halte einem sog.\nFremdvergleich, wie ihn der Bundesfinanzhof entwickelt habe, nicht stand. Es sei\nvielmehr von einer verdeckten Schenkung auszugehen, da die\nRückzahlungsbedingungen viel zu vage seien. Der Kläger habe nicht ernstlich mit\neiner späteren Geltendmachung der Forderung rechnen müssen. Des weiteren\nbestünden Zweifel, ob die Darlehensvereinbarung tatsächlich schon 1996 aufgesetzt\nworden sei, da der Kläger im BAföG-Antrag keinerlei Angaben hierzu gemacht habe.\nSchließlich sei nicht plausibel, dass eine derart riskante und spekulative Anlageform\nfür Zwecke der Altersvorsorge gewählt worden sei und dass die Eltern den Kläger\neinem erheblichen Kursverfallrisiko ausgesetzt hätten, während ihr eigener\nDarlehensrückzahlungsanspruch unberührt geblieben sei. \n\n18\n\nIn den mündlichen Verhandlungen vom 29. November 2005 und 17. März 2006\nsind der Vater des Klägers sowie der Mitarbeiter der Deutschen Bank, Herr X. , als\nZeugen vernommen worden.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakte sowie die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug\ngenommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n22\n\nDie angefochtenen Bescheide vom 28. November 2002 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 25. März 2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger\nnicht in seinen Rechten, § 113 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Zu Recht\nhat der Beklagte seine Bewilligungsbescheide betreffend den Förderzeitraum März\n2001 bis Januar 2003 zurückgenommen und vom Kläger die Erstattung der\nausgezahlten Förderbeträge verlangt.\n\n23\n\nRechtsgrundlage der ausgesprochenen Rücknahmen ist § 45 Abs.1 SGB X,\nwonach ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er\nunanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder\nteilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen\nwerden kann.\n\n24\n\nBei den zurückgenommenen Bewilligungsbescheiden handelte es sich um\nrechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte. Der begünstigende Charakter der\nBescheide versteht sich von selbst. Die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide\nresultiert aus dem Umstand, dass der Kläger zu den maßgeblichen Zeitpunkten\nseiner Antragstellung (vgl. § 28 Abs.2 und 4 BAföG) jeweils über anzurechnendes\nVermögen i.S. der §§ 11 Abs.2, 26 ff BAföG - hier in Form von Forderungen gemäß §\n27 Abs.1 Nr.2 BAföG gegenüber der Deutschen Bank - in einer solchen Höhe\nverfügte, dass allein hieraus sein Bedarf gemäß § 11 Abs.1 BAföG während des\njeweiligen Förderzeitraumes gedeckt werden konnte. Wegen der konkreten\nBedarfsbestimmung und Vermögensanrechnung kann in diesem Zusammenhang auf\ndie zutreffenden Berechnungen des Beklagten verwiesen werden, die den\nangefochtenen Bescheiden und den Verwaltungsvorgängen zu entnehmen sind.\n\n25\n\nZweifel daran, dass der Kläger und nicht sein Vater im Januar 2001 bzw. Januar\n2002 Inhaber des in den Vermögensaufstellungen vom 29. Oktober 2002\naufgeführten Wertpapiervermögens war, bestehen nicht. Laut vorgelegtem\nKontoeröffnungsantrag hat der Kläger das Wertpapierdepot am 8. Oktober 1996 auf\nseinen Namen eingerichtet und erklärt, er handele auf eigene Rechnung. Auch die\neingereichten Depotauszüge lauten auf den Namen des Klägers. Zudem hat der\nKläger entsprechende Freistellungsanträge gestellt, die gemäß § 44 a Abs.2 Satz 1\nNr.1 EStG nur der Gläubiger der Kapitalerträge stellen kann. Damit hat er nach\naußen hin deutlich gemacht, dass das Vermögen samt seinen Erträgen allein ihm\nzuzuordnen sein sollte. Letztlich hat der Kläger die zivilrechtliche Inhaberschaft der\nsich aus dem Aktiendepot gegenüber der Bank ergebenden Forderungen auch nicht\nernsthaft bestritten. Wenn im Laufe der Zeugenvernehmung vom Vater des Klägers\nvorgetragen worden ist, die Verfügungsbefugnis habe bei ihm und seiner Frau\nbleiben sollen, so versteht das Gericht diese Einlassung als Hinweis auf die\nRegelung des vorgelegten Darlehensvertrages, dass Entnahmen des Depots nur in\nHöhe der Tilgung des Darlehens vorgenommen werden durften. Hierbei handelte es\nsich jedoch um ein zwischen dem Kläger und seinem Vater rechtsgeschäftlich\nvereinbartes Verfügungsverbot, das ausschließlich im Innenverhältnis zwischen den\nVertragsparteien Rechtswirkung entfalten konnte. Die formale\nForderungsinhaberschaft gegenüber der Bank war davon unberührt.\n\n26\n\nDas rechtsgeschäftlich vereinbarte Verfügungsverbot begründet vorliegend auch\nkein rechtliches Verwertungshinderniss nach § 27 Abs.1 Satz 2 BAföG. Zwar können\nnach höchstrichterlicher Rechtsprechung prinzipiell auch rechtsgeschäftliche\nVerfügungsbeschränkungen abhängig von Art und Inhalt sowie von dem jeweiligen\nVerwertungszweck rechtliche Verwertungshindernisse begründen. Angesichts des\nGrundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung können\nvertragliche Bindungen und Verfügungsbeschränkungen aber nur dann eine\nHerausnahme von Vermögen aus der Vermögensanrechnung rechtfertigen, wenn\ndiese einen ausbildungsbedingten Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich\nobjektiv unmöglich machen. Lässt die vertraglich eingegangene\nVerfügungsbeschränkung die objektive Möglichkeit, auf das Vermögen zuzugreifen,\nunberührt, so steht dieses Vermögen dem Auszubildenden für seinen\nLebensunterhalt und seine Ausbildung tatsächlich zur Verfügung und muss angerechnet\nwerden.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 5 B 182/99 -\nm.w.N., zitiert nach Juris.\n\n28\n\nNach diesen Grundsätzen kann vorliegend ein rechtliches Verwertungshindernis\nnicht bejaht werden, da dem Kläger die Möglichkeit eines Zugriffs auf das\nAktienvermögen objektiv nicht verwehrt war. Dass er sich hierdurch möglicherweise\ngegenüber seinen Eltern vertragswidrig verhalten hätte, spielt\nausbildungsförderungsrechtlich keine Rolle. Maßgeblich ist allein, dass er auf\neigenes Vermögen zugreifen konnte und hierzu nach förderungsrechtlichen\nMaßstäben auch verpflichtet war, statt seine Ausbildung vom Staat finanzieren zu\nlassen. \n\n29\n\nDie im weiteren streitentscheidende Frage, ob vom Wertpapiervermögen des\nKlägers gemäß § 28 Abs.3 BAföG Schulden in Höhe von 25.564,60 EUR (= 50.000,-\nDM) abzuziehen waren, ist nach Überzeugung der Kammer zu verneinen. \n\n30\n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für den Bestand an Schulden und Lasten ist gemäß § 28\nAbs.3 BAföG der Zeitpunkt der Antragstellung. Veränderungen nach Antragstellung\nmüssen gemäß § 28 Abs.4 BAföG unberücksichtigt bleiben. Regelmäßig sind nur\nsolche Schulden abzugsfähig, zu deren Erfüllung eine rechtliche Verbindlichkeit\nbesteht, die also auch zwangsweise durchgesetzt werden können. Schulden, die mit\nan Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt werden müssen, scheiden\naus. Gleiches gilt für Scheingeschäfte. Auf der anderen Seite ist es nicht erforderlich,\ndass die Schuld bei Antragstellung nach Bestand, Umfang und Fälligkeit rechtlich\nbereits konkretisiert ist. Ausreichend aber auch erforderlich ist, dass der\nAuszubildende zum Antragszeitpunkt ernstlich mit der Geltendmachung der\nForderung rechnen muss,\n\n31\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 12. März 1984 - 16 A 434/83 -, FamRZ 1984,\n222; Rothe-Blanke: Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Aufl., § 28\nRn. 10.\n\n32\n\nDarlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der Auszubildende, nicht das Amt für\nAusbildungsförderung. Er muss, nachdem die Höhe seines aktiven Vermögens\nfeststeht, substantiiert und nachvollziehbar einen Sachverhalt vortragen und belegen,\naus dem sich die behaupteten Schulden ergeben. Tut er dies nicht, kann nicht davon\nausgegangen werden, dass der Auszubildende zum maßgeblichen Zeitpunkt\nernstlich mit der Geltendmachung einer Forderung rechnen musste.\n\n33\n\nAusgehend von diesen Maßstäben waren vom Wertpapiervermögen des Klägers\nkeine Schulden in der genannten Höhe abzuziehen. Der Kläger musste im Januar\n2001 bzw. 2002, als er seine BAföG-Anträge stellte, nicht ernstlich damit rechnen,\nseinem Vater die erhaltenen 50.000,- DM zurückzahlen zu müssen. \n\n34\n\nMögliche Rechtsgrundlage einer Zahlungspflicht gegenüber dem Vater konnte\nnur die schriftliche \"Darlehensvereinbarung\" sein. Trotz dieser Bezeichnung geht die\nKammer jedoch nicht davon aus, dass zwischen dem Kläger und seinem Vater ein\nDarlehen i.S.v. § 488 BGB vereinbart worden ist. Zwar muss im Rahmen eines\nDarlehensvertrages weder eine Zinsvereinbarung getroffen noch ein Zeitpunkt für die\nRückzahlung des Darlehens bestimmt sein (vgl. § 488 Abs.3 BGB). Wesentlicher\nInhalt eines Darlehensvertrages ist jedoch die Rückzahlungspflicht als solche.\nZwischen den Vertragsparteien muss geklärt sein, dass die gewährte\nDarlehenssumme auf jeden Fall zurückzuzahlen ist. Aus der vorgelegten\nDarlehensvereinbarung ergibt sich eine solche unbedingte\nRückzahlungsverpflichtung nicht. Hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten enthält die\nVereinbarung lediglich die Regelung, die Rückzahlung solle nach Beendigung der\nAusbildung des Klägers in Raten erfolgen. Diese Formulierung ist derart vage, dass\neine ernsthafte Rückzahlungsverpflichtung hieraus nicht abgeleitet werden kann. Es\nfehlt sowohl eine Festlegung der Mindestratenhöhe als auch eine Bestimmung\ndarüber, ob die Raten monatlich oder jährlich zu zahlen sein sollen. Damit lässt die\nFormulierung Raum für so geringe Tilgungsleistungen, dass von einer echten\nRückzahlung nicht gesprochen werden könnte. Des weiteren fehlt es an einer\nverbindlichen Regelung über den Beginn der Rückzahlung. Selbst wenn man die\nVereinbarung so versteht, dass unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung mit der\nRückzahlung begonnen werden sollte, so fehlt doch eine Bestimmung für die\nseinerzeit durchaus denkbaren Fälle, dass der Kläger nach Beendigung einer ersten\nAusbildung noch weitere Ausbildungen durchführen würde, seine Ausbildung\nüberhaupt nicht erfolgreich beenden könnte oder nach Ausbildungsende infolge\nArbeitslosigkeit einkommenslos bleiben würde. Aufgrund des klägerischen Vortrages,\ndie Ratenzahlung habe nicht konkretisiert werden können, weil zum Zeitpunkt des\nVertragsabschlusses noch nicht festgestanden habe, wann Ausbildungsende sei und\nüber welches Einkommen der Kläger verfügen würde, muss das Gericht davon\nausgehen, dass eine Rückzahlung zumindest in den aufgezählten Fällen zunächst\nüberhaupt nicht vorgesehen war. Da es sich hierbei nicht um abwegige und nach der\nLebenserfahrung ausgeschlossene Geschehensverläufe handelt, bedeutet dies,\ndass die Rückzahlungsverpflichtung gerade nicht unbedingt vereinbart war, sondern\nunter der Bedingung eines hinreichenden Einkommens des Klägers stand, wobei die\nRückzahlungsvereinbarung es zudem ins Belieben der Vertragsbeteiligten stellte,\nspäter noch zu vereinbaren, ab welcher Einkommenshöhe überhaupt eine spürbare\nDarlehensrückzahlung aufgenommen werden sollte. Dass der Kläger im Falle des für\ndas Auto aufgenommenen Darlehens wohl seit Februar 2004 Rückzahlungsraten\nleistet - woran man angesichts der Angaben des Klägers im PKH-Antrag allerdings\nauch Zweifel haben könnte - , ändert an der dargestellten Einschätzung der Kammer\nnichts, da beide Vereinbarungen getrennt zu bewerten sind und die Höhe und\nRegelmäßigkeit dieser Rückzahlungen durchaus im Hinblick auf das vorliegende\nVerfahren vereinbart worden sein kann. \n\n35\n\nIhre rechtliche Einschätzung, dass der Kläger aufgrund der vorgelegten\n\"Darlehensvereinbarung\" nicht ernstlich mit einer Geltendmachung des\nRückzahlungsbegehrens rechnen musste, sieht die Kammer bestätigt aufgrund des\nVorgehens des Vaters nach Bekanntwerden der Absicht des Beklagten, das\nWertpapierdepot als Vermögen des Klägers anzurechnen. Der Vater hat zwecks\nRückabwicklung des angeblichen Darlehensvertrages vom Kläger nicht etwa die\nhingegebene Darlehenssumme in Höhe von 25.564,- EUR (50.000,- DM)\nzurückverlangt, sondern es erfolgte lediglich eine Rückübertragung des in seinem\nWert mittlerweile auf 16.173,- EUR gesunkenen Wertpapierdepots.\nAusgleichszahlungen wurden nicht geleistet. Dies weist maßgeblich darauf hin, dass\ntatsächlich nicht der Kläger, sondern der Vater das Risiko eines Kursverfalls der\nWertpapiere tragen sollte. Demnach stand die Pflicht, die zur Verfügung gestellten\n50.000,- DM zurückzahlen zu müssen, unter der zusätzlichen Bedingung, dass die\nKurse wie erwartet weiter ansteigen würden. Dies beinhaltet konsequenterweise,\ndass die Verpflichtung zur Rückzahlung der 50.000,- DM je nach Höhe eines\nmöglichen Kursverfalls auch nahezu vollständig entfallen konnte. Von einem\nrückzahlbaren Darlehen i.S.v. § 488 BGB kann bei Vorliegen derartiger Abreden, die\nerhebliche Elemente einer Schenkung beinhalten, nicht mehr gesprochen\nwerden.\n\n36\n\nAngesichts dieses Ergebnisses, wonach bereits nach den 1984 vom\nOberverwaltungsgericht Münster aufgestellten Grundsätzen nicht von einer\nernstlichen Forderung des Vaters gegenüber dem Kläger ausgegangen werden\nkann, bedurfte es vorliegend keiner Entscheidung, ob Vereinbarungen unter\nAngehörigen auch im Ausbildungsförderungsrecht dem noch strengerem Maßstab\neines sog. Fremdvergleichs, wie er im Steuerrecht entwickelt worden ist, genügen\nmüssen,\n\n37\n\ndafür jüngst VG Karlsruhe, Urteil vom 23. März 2005 - 10 K\n4181/03 -, in: NJW 2005, 2874; VG Aachen, Urteil vom 5. Juli 2005 - 5\nK 3571/04 -, zitiert nach Juris; vgl. aber Bay. VGH, Urteil vom 12.\nNovember 1996 - 12 B 93.2743 -.\n\n38\n\nAus dem selben Grund bestand für die Kammer auch kein Anlass, der Frage\nweiter nachzugehen, ob es sich bei der Darlehensvereinbarung vom 1. Oktober 1996\nmöglicherweise um einen nachträglich gefertigten Scheinvertrag handelt.\n\n39\n\nMithin steht fest, dass von dem Wertpapiervermögen des Klägers im hier\nstreitigen Bewilligungszeitraum keine Schulden abzuziehen sind. Gründe für die\nEinräumung eines zusätzlichen Härtefreibetrages nach § 29 Abs.3 BAföG sind weder\nvorgetragen noch ersichtlich.\n\n40\n\nDie weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme der rechtswidrigen\nBewilligungsbescheide gemäß § 45 Abs.2 bis 4 SGB X liegen vor. \n\n41\n\nDer Kläger kann sich nicht darauf berufen, auf den Bestand der\nBewilligungsbescheide vertraut zu haben (§ 45 Abs.2 SGB X). Die Bescheide\nberuhten nämlich auf Angaben, die der Kläger als Begünstigter grob fahrlässig in\nwesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig gemacht hatte, § 45 Abs.2 Satz\n3 Nr.2 SGB X. Er hatte in seinem BAföG-Antrag keinerlei Vermögen angegeben,\nobwohl er Inhaber erheblicher Forderungen aus Wertpapierkonten war. Diese\nUnterlassung muss als grob fahrlässig angesehen werden. Grobe Fahrlässigkeit liegt\nvor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße\nverletzt wird. Dies ist hier geschehen. Der Kläger wusste oder musste jedenfalls\nwissen, dass er selber Inhaber der Forderungen gegenüber der Bank war. Aufgrund\nder vorgesehenen unterschiedlichen Rubriken im Antragsformular für\nVermögenswerte einerseits und Schulden und Lasten andererseits musste es sich\ndem Kläger auch aufdrängen, dass sowohl positive Vermögenswerte als auch\nSchulden aufzuführen waren und es sodann zunächst der rechtlichen Beurteilung\ndes Beklagten zu überlassen war, ob im Ergebnis anrechenbares Vermögen vorlag\noder nicht. Da die BAföG-Ämter bei der Berechnung des Förderungsanspruchs auf\nehrliche und umfassende Angaben durch die Auszubildenden angewiesen sind und\ndie Auszubildenden dies auch wissen, zumal im Antrag ausdrücklich auf § 60 SGB I\nhingewiesen wird, kann die Nichterwähnung der Vermögenswerte durch den Kläger\nnur als besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung angesehen werden. \n\n42\n\nDa ein Fall des § 45 Abs.2 Satz 3 SGB X vorliegt, durfte der Beklagte die\nBewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, § 45 Abs.4\nSatz 1 SGB X. Die Jahresfrist des § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X hat er dabei\neingehalten.\n\n43\n\nDas ihm eingeräumte Ermessen hat der Beklagte gesehen und ausgeübt,\nErmessensfehler sind nicht ersichtlich. Auch die der Rücknahme vorangegangene\nDatenabfrage beim Bundesamt für Finanzen nach § 45 d Abs.2 EStG ist rechtlich\nnicht zu beanstanden,\n\n44\n\nvgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 18. Mai 2004 - 22 K 3628/03 -;\nVG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2005 - 11 K 7239/03 -.\n\n45\n\nDas Recht des Beklagten schließlich, die rechtswidrig ausgezahlten\nFörderungsgelder nach Aufhebung der Bewilligungsbescheide zurückzufordern,\nergibt sich aus § 50 Abs.1 SGB X.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n47\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708\nNr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-03-17/25-k-2492-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":7},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 45d","ref_norm":"45d","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-03-17/25-k-2492-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273567","retrieved":"2026-07-09 02:44:50.809921+00:00"}}