{"status":"available","doknr":"OLD273648","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0315.3K4681.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-03-15","aktenzeichen":"3 K 4681/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen,\n\n\r\n\n\r\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger machte mit Beihilfeantrag vom 20. April 2004 u. a. Aufwendungen für \r\nambulante ärztliche Behandlungen für seine Ehefrau geltend.\n\n\r\n\r\n3\n\nMit Beihilfebescheid vom 29. April 2004 wurde die Beihilfe festgesetzt und - \r\nbetreffend die Leistungen für Aufwendungen der Ehefrau des Klägers - um 10 EUR \r\ngekürzt. Die Beklagte gab zur Begründung insoweit an, gemäß § 12 Abs. 1 BhV \r\nmindere sich die Beihilfe um einen Pauschalbetrag von 10 EUR pro \r\nKalendervierteljahr je Beihilfeberechtigten und je berücksichtigungsfähigen \r\nAngehörigen bei Inanspruchnahme von ärztlichen, zahnärztlichen oder \r\npsychotherapeutischen Maßnahmen. \n\n\r\n\r\n4\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 19. Mai 2004 Widerspruch \r\nein, zu dessen Begründung er ausführte: Die Kürzung der Beihilfe um die \r\nsogenannte Praxisgebühr sei verfassungswidrig. Sie stelle einen Verstoß gegen die \r\nAlimentationspflicht und damit gegen Art. 33 Abs. 5 GG dar. Durch die Minderung \r\nwürden den Beihilfeberechtigten nicht sichtbare Selbstbehalte auferlegt, die sie aus \r\nihren für den allgemeinen Lebensunterhalt vorgesehenen Bezügen finanzieren \r\nmüssten. Hierdurch werde das durch eine Kombination von Eigenvorsorge und \r\nergänzender Beihilfe geprägte System der Gesundheitsvorsorge der Beamten, das \r\ngrundsätzlich eine 100 %ige Absicherung des Krankheitsrisikos ermöglichen solle, \r\ndurchbrochen. Da der von der Praxisgebühr betroffene Teil der Krankheitskosten \r\nnicht durch eine private Krankenversicherung versicherbar sei, werde den Beamten \r\nein vollständiger Versicherungsschutz im Krankheitsfall verwehrt. Dies verstoße \r\ngegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Für die Beihilfeberechtigten führe die \r\nPraxisgebühr - anders als bei den gesetzlich Versicherten, die mit langfristig stabilen \r\noder gar sinkenden Kassenbeiträgen rechnen könnten - zu einer einseitigen \r\nBelastung. Eine ausgleichende Entlastung bei der ergänzenden privaten \r\nKrankenversicherung werde nicht durchgeführt und sei auch nicht geplant. Vielmehr \r\nmüssten privat versicherte Beamte steigende Versicherungsbeiträge - in 2004 um ca. \r\n10 % - in Kauf nehmen, während die Entlastung nur dem Staatshaushalt zu Gute \r\nkomme, so dass von einer „wirkungsgleichen\" Übertragung nicht die Rede sein \r\nkönne. Zu beachten sei auch, dass gerade Beamte der niedrigeren \r\nBesoldungsgruppen durch Kürzungen beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld bereits \r\nüberproportional gegenüber den höheren Besoldungsgruppen belastet seien, so \r\ndass zumindest bei diesen die Belastungsgrenze überschritten sei. Schließlich \r\nverstoße die Regelung des § 12 Abs. BhV hinsichtlich der Minderung der Beihilfe um \r\nden Pauschalbetrag von 10 EUR pro Kalendervierteljahr gegen den allgemeinen \r\nGleichheitsgrundsatz, da ein sachlicher nachvollziehbarer Grund, warum der Kläger \r\nals Beamter des einfachen Dienstes (Besoldungsgruppe A 5 BBesG) eine ebenso \r\nhohe Praxisgebühr bezahlen müsse wie ein Beamter der höheren Dienstes, nicht \r\nersichtlich sei.\n\n\r\n\r\n5\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni \r\n2004, zugestellt am 23. Juni 2004, zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die \r\nVorschrift des \r\n§ 12 Abs. 1 Satz 2 BhV verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die \r\nBeihilfevorschriften des Bundes konkretisierten die in § 79 BBG normierte \r\nFürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten, indem sie die Ausübung \r\ndes Ermessens der zur Erfüllung der Fürsorgepflicht auf diesem Gebiet berufenen \r\nStellen zentral binde. Dabei komme dem Dienstherrn bei der Ausgestaltung der \r\nBeihilfevorschriften ein großer Gestaltungsspielraum zu. Die Fürsorgepflicht gebiete \r\nnicht den Ausgleich aller aus Anlass von Erkrankungen entstandenen \r\nAufwendungen, solange sie im Wesenskern nicht verletzt werde. Nach ständiger \r\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Beihilfe ihrem Wesen nach \r\neine Hilfeleistung, die neben der zumutbaren Eigenbelastung des Beamten \r\nergänzend und in angemessenem Umfang eingreife. Aufgrund dieses in starkem \r\nMaße Angemessenheitserwägungen unterliegenden Charakters der Beihilfe müsse \r\nder Beamte auch gewisse Härten und Nachteile hinnehmen, solange sie keine \r\nunzumutbare Belastung für ihn darstellten. Verfassungsrechtlich sei die Grenze der \r\nzumutbaren Belastung im Hinblick auf die notwendige Eigenvorsorge jedoch erst \r\ndann erreicht, wenn der amts-angemessene Lebensunterhalt nicht mehr \r\ngewährleistet sei. Die sogenannte „Praxisgebühr\" stehe mit diesen Grundsätzen in \r\nEinklang. Durch die in § 12 Abs. 2 BhV normierte Belastungsgrenze sei zudem \r\ngewährleistet, dass auf Antrag Eigenbehalte nicht mehr abgezogen werden, sobald \r\ndiese bei chronisch Kranken ein und ansonsten zwei vom Hundert des jährlichen \r\nEinkommens überstiegen. Auf diese Weise sei gewährleistet, dass die Eigenbehalte \r\nnur einen verhältnismäßig geringen Anteil des Einkommens ausmachten, so dass sie \r\nkeine unzumutbare Belastung darstellten und einen amtsangemessenen \r\nLebensunterhalt nicht tangierten. Unerheblich sei, dass die durch die sogenannte \r\nPraxisgebühr erzielten Einsparungen anders als in der gesetzlichen \r\nKrankenversicherung nicht für die Senkung oder Stabilisierung der \r\nKrankenversicherungsbeiträge verwendet werden könnten, da die eingesparten \r\nMittel den Bundeshaushalt entlasteten und damit zu einer Stabilisierung der \r\nStaatsfinanzen beitrügen.\n\n\r\n\r\n6\n\nAm 23. Juni 2004 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sein \r\nWiderspruchsvorbringen wiederholt und ergänzend vorträgt: Die hier in Rede \r\nstehende Kürzungsregelung dürfe nicht isoliert, sondern müsse vielmehr im \r\nZusammenhang mit den vielen unterschiedlichen Kürzungsregelungen der \r\nvergangenen Jahre gesehen werden. Andernfalls könnte nämlich im Wege einer \r\nsogenannten „Salamitaktik\" des Gesetzes- und Verordnungsgebers die \r\namtsangemessene Alimentation der Besoldungs- und Versorgungsempfänger Stück \r\nfür Stück immer weiter aufgezehrt werden. Da es sich bei der Praxisgebühr nur um \r\neine von vielen Maßnahmen handele, mit der die Einkommenssituation der Beamten, \r\ninsbesondere der niedrigeren Besoldungsgruppen geschmälert worden sei, sei \r\nnunmehr das Maß voll und die Grenze zur Verletzung des verfassungsmäßig \r\ngarantierten Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation überschritten.\n\n\r\n\r\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n8\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29. April \r\n2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2004 zu \r\nverpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 10 EUR nebst Zinsen in \r\nHöhe von 5 % über dem Basisdiskontsatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n\r\n\r\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n11\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen im \r\nWiderspruchsbescheid.\n\n\r\n\r\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \r\nsonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \r\nBeklagten Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n13\n\n\r\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n\r\n\r\n14\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet; der angegriffene Bescheid vom 29. \r\nApril 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2004 ist \r\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n\r\n\r\n15\n\nDie Beklagte hat die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 der Beihilfevorschriften \r\ndes Bundes (BhV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001, \r\nzuletzt geändert durch Art. 1 der 28. AVwV zur Änderung der BhV vom 30. Januar \r\n2004 (GMBl. S. 379), zutreffend angewandt.\n\n\r\n\r\n16\n\nNach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-\r\nPfalz,\n\n\r\n\r\n17\n\nvgl. Urteil vom 23. September 2005 - 10 A 10534/05 -, PatR 2005, 145 f., \r\n\n\r\n\r\n18\n\nder das Gericht sich anschließt, ist diese Bestimmung gültig und verstößt nicht \r\ngegen höherrangiges Recht. Im Einzelnen hat das Oberverwaltungsgericht \r\nRheinland-Pfalz ausgeführt:\n\n\r\n\r\n19\n\n„Dieses seitdem geltende System von Eigenbehalt und Belastungsgrenze \r\nverstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Soweit es der Kläger für \r\nrechtswidrig erachtet, weil es gerade vor dem Hintergrund seiner Übernahme \r\naus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung mit den \r\nhergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums sowie dem \r\nAlimentationsprinzip nicht zu vereinbaren sei, vermag dem der Senat nicht zu \r\nfolgen. Insofern ist bereits in der Rechtsprechung des \r\nBundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 83 S. 89 ff sowie 106, S. 102 ff) \r\nhöchstrichterlich geklärt, dass die Beihilfe einschließlich ihrer konkreten \r\nAusformung auch im Hinblick auf die Einführung etwaiger Zuzahlungen von \r\nSeiten der Beamten nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des \r\nBerufsbeamtentums gehört, so dass das System der Beihilfen jederzeit \r\ngeändert werden kann, da eine verfassungsrechtliche Verpflichtung, den \r\nBeamten für Krankheitsfälle Unterstützung gerade in der Form von Beihilfen \r\nim Sinne der Beihilfevorschriften oder von Beihilfen in bestimmter Höhe zu \r\ngewähren, hiernach nicht besteht. Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht \r\ndamit im Zusammenhang ausgeführt, dass das Alimentationsprinzip zwar den \r\nGesetzgeber verpflichtet, für den amtsangemessenen Unterhalt der Beamten \r\nzu sorgen, dass das gegenwärtige System der Beihilfe jedoch nicht \r\nBestandteil dieser so verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation ist, die \r\ninsofern lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken muss, die zur \r\nAbwendung krankheitsbedingter, durch Beihilfeleistungen nicht \r\nausgeglichener Belastungen erforderlich ist. Von daher wäre diese \r\nAlimentation erst dann nicht mehr ausreichend, wenn die \r\nKrankenversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass der \r\nangemessene Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet wäre, wobei bei einer \r\nsolchen Lage verfassungsrechtlich jedoch nicht etwa eine Anpassung der \r\nBeihilfe, sondern eine entsprechende Korrektur der Besoldung geboten wäre.\r\n \r\nNach alledem verbleibt - so das Bundesverfassungsgericht weiter - als \r\nrechtlicher Maßstab für die Frage der Rechtmäßigkeit beihilfemindernder \r\nVorschriften allein die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter \r\nGrundsatz des Berufsbeamtentums, in der die Gewährung von Beihilfe ihre \r\nGrundlage hat. Danach muss der Dienstherr dafür Vorkehrungen treffen, dass \r\nder amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei besonderen \r\nfinanziellen Belastungen durch Krankheitsfälle nicht gefährdet wird. Ob er \r\ndiese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge oder \r\nüber Zuschüsse in der Form von Beihilfe erfüllt, bleibt ihm überlassen. \r\nEntscheidet sich der Dienstherr dahin, seiner Fürsorgepflicht durch die \r\nZahlung von Beihilfe nachzukommen, die zu der aus der gewährten \r\nAlimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge des Beamten ergänzend \r\nhinzutritt, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen \r\nAufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare \r\nEigenvorsorge nicht absichern kann. Die Beihilfe soll den Beamten von den \r\ndurch die Besoldung nicht gedeckten Aufwendungen in angemessenem \r\nUmfang freistellen; der Dienstherr darf somit die Beihilfe, da er sie als eine die \r\nEigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat, nicht ohne Rücksicht auf \r\ndie vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten gestalten. Eine lückenlose \r\nErstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht allerdings \r\nnicht. \n\n\r\n\r\n20\n\nDiese höchstrichterlichen Grundsätze haben zwischenzeitlich in der \r\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf mit § 12 BhV \r\nvergleichbare Kostendämpfungsbestimmungen im Beihilferecht der Länder \r\neine weitere Konkretisierung gefunden (vgl. BVerwG, DÖD 2004, S. 82 und \r\nNJW 2004, S. 308). Hiernach haben, sofern der Dienstherr sich für ein solches \r\nMischsystem aus Eigenleistung des Beamten und Beihilfe entscheidet, sowohl \r\ndie Bestimmungen über die Besoldung bzw. Versorgung als auch die \r\nBeihilfevorschriften auf die finanzielle Belastbarkeit des Beamten Rücksicht zu \r\nnehmen, so dass der amtsangemessene Lebensunterhalt sichergestellt bleibt. \r\nInsofern gibt es allerdings keine starren Grenzen, d.h. die Bezüge enthalten \r\nkeinen exakt bestimmbaren Anteil, mit dem der Beamte seine Eigenvorsorge \r\nbetreiben kann und soll. Verfassungsrechtlich ist die Grenze der dem \r\nBeamten zumutbaren Belastungen im Hinblick auf die Eigenvorsorge erst \r\nerreicht, wenn dieser Lebensunterhalt nicht mehr gewährleistet ist. Daher \r\nverlangt die Fürsorgepflicht nicht, dass durch Beihilfe und \r\nVersicherungsleistungen die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig \r\ngedeckt werden, dass der Dienstherr in jedem Fall einen Teil der \r\nAufwendungen übernimmt oder dass das von der Beihilfe nicht gedeckte \r\nRisiko in vollem Umfang versicherbar wäre. Ebenso ist in diesem \r\nZusammenhang zu sehen, dass es ungeachtet dessen, dass die \r\nBestimmungen über die Besoldung bzw. Versorgung sowie die \r\nBeihilfebestimmungen auf die finanzielle Belastbarkeit der Beamten Rücksicht \r\nzu nehmen haben und die Besoldung bzw. Versorgung und die Beihilfe \r\nwechselseitig aufeinander bezogen sind, kein tradiertes Anspruchsniveau gibt, \r\nso dass selbst eine Kürzung der Beihilfeleistungen durch Eigenbeteiligungen \r\nder Beamten nicht etwa von vornherein der bis zu deren Einführung erreichte \r\nEinkommens- bzw. Beihilfestandard entgegensteht. Die Fürsorgepflicht \r\nverbietet es insofern lediglich, dem Beamten Risiken aufzubürden, deren \r\nwirtschaftliche Auswirkungen unüberschaubar sind. Das ist nicht zu besorgen, \r\nwenn das nicht versicherbare finanzielle Risiko auf einen Betrag von weniger \r\nals eins vom Hundert des Jahreseinkommens begrenzt bleibt.\n\n\r\n\r\n21\n\n...\n\n\r\n\r\n22\n\nAn dieser Einschätzung vermag schließlich auch das weitere \r\nBerufungsvorbringen des Klägers mit Blick auf das von ihm damit im \r\nZusammenhang angeführte neuere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \r\nvom 17. Juni 2004 (DVBl. 2004, S. 1420) nichts zu ändern. Dies gilt zunächst \r\nungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht darin die lediglich als \r\nVerwaltungsvorschriften ergangenen Beihilfevorschriften insgesamt als \r\nrechtswidrig erachtet hat, weil es der Gestaltungsraum bei der Bestimmung \r\ndes Umfangs von Beihilfe und verbleibender Notwendigkeit der Eigenvorsorge \r\nbei stetig steigenden Kosten einerseits und die unmittelbare \r\nWechselbezüglichkeit von Alimentation und ergänzender vom Dienstherrn zu \r\nregelnder Beihilfe andererseits gebieten, dass der parlamentarische \r\nGesetzgeber selbst die volle Verantwortung für die zum Teil erheblichen \r\nEingriffe in den erreichten Beihilfestand übernimmt, wie sie in den Ländern mit \r\nunterschiedlichen Kostendämpfungsmaßnahmen (siehe Urteile vom 3. Juli \r\n2003) und im Bund durch die 27. und 28. AVwV zur Änderung der BhV vom \r\n17. Dezember 2003 und 30. Januar 2004 erfolgt sind. Denn trotz des damit \r\nverbundenen Vorhaltes, andernfalls hätte es die Exekutive in der Hand, das \r\nMaß der von dem Beamten erwarteten Kostenbeteiligung festzulegen und \r\ndadurch das mit der Besoldung erreichte Niveau unter Ausschluss des \r\nparlamentarischen Gesetzgebers wieder anzusenken, hat das \r\nBundesverwaltungsgericht damit im Zusammenhang entschieden, dass \r\ngleichwohl für eine Übergangszeit von der Weitergeltung der \r\nBeihilfevorschriften auszugehen ist. Damit ist aus seiner Sicht gewährleistet, \r\ndass die Leistungen im Falle von Krankheit auch weiterhin nach einem \r\neinheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden, dessen Inhalt jedenfalls \r\nbislang in aller Regel keinen Anlass zu Beanstandungen aus der Sicht \r\nhöherrangigen Rechts geboten hat. Dass diese Weitergeltung gerade § 12 \r\nBhV nicht miterfassen sollte, lässt sich nicht feststellen. Indem das \r\nBundesverwaltungsgericht zur Verdeutlichung der von ihm aufgezeigten \r\nverfassungsrechtlichen Bedenken neben den unterschiedlichen \r\nKostendämpfungsmaßnahmen der Länder, die es zudem in seinen Urteilen \r\nvom 3. Juli 2003 als inhaltlich unbedenklich bestätigt hatte, gerade auch die \r\nhier streitbefangene Neuordnung der Eigenbehalte und Belastungsgrenzen in \r\n§ 12 BhV angesprochen und sich im Anschluss daran trotz des vor diesem \r\nHintergrund beanstandeten Defizits normativer Regelungen für die \r\neinstweilige Weitergeltung der Beihilfevorschriften ausgesprochen hat, hätte \r\nes von Seiten des Gerichts eines ausdrücklichen Hinweises bedurft, wenn es \r\ngleichwohl § 12 BhV mangels gesetzlicher Fundierung etwa wegen dessen \r\nbesonderer Tragweite als schon im Grundsatz nicht weiter geltungsfähig hätte \r\nbehandelt wissen wollen (im Ergebnis ebenso VG Frankfurt/Main, Urteil vom \r\n11. Mai 2005 - 9 E 4939/04 (1) - m.w.N.).\"\n\n\r\n\r\n23\n\nEine abweichende Beurteilung gebietet auch nicht der vom Kläger \r\nhervorgehobene Umstand, dass die Pauschalsätze des § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV nicht \r\nnach Besoldungsgruppen abgestuft sind und damit die Beamten niedriger \r\nBesoldungsgruppen im Verhältnis stärker belastet werden als die Beamten höherer \r\nBesoldungsgruppen. Der beamtenrechtliche Fürsorgegrundsatz kennt zwar seit jeher \r\nDifferenzierungen nach sozialen und wirtschaftlichen Kriterien. Angesichts der weiten \r\nGestaltungsfreiheit des Dienstherrn im Bereich der dienstrechtlichen Fürsorge und \r\ndamit auch im Beihilferecht und insbesondere im Hinblick auf die relativ geringe \r\nHöhe der Belastung der Anspruchsberechtigten durch die Kürzungen nach Maßgabe \r\nvon § 12 Abs. 1 Satz 2 BhV ist es jedoch von Verfassungs wegen nicht geboten, \r\ntypisierend in Anknüpfung an das geringere Einkommen oder eine erhöhte Belastung \r\n- insbesondere durch familiäre Verpflichtungen - eine unterschiedliche Höhe dieses \r\nKürzungsbetrages vorzusehen. Zudem steht diesem Mangel an Differenzierung aber \r\nauch ein Zugewinn an Verwaltungsvereinfachung gegenüber. Unabhängig davon \r\nfinden sich soziale Ausnahmetatbestände in § 12 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 2 \r\nHalbsatz 2 BhV sowie Belastungsgrenzen in § 12 Abs. 2 BhV.\n\n\r\n\r\n24\n\nVgl. VG Lüneburg, Urteil vom 13. April 2005 - 1 A 413/04 -, zitiert nach \r\njuris.\n\n\r\n\r\n25\n\nLetztlich bleibt anzumerken, dass bei Beihilfeberechtigten der Eigenbehalt von 10 \r\nEUR keine „Praxisgebühr\" ist, sondern einen - politisch gewollten - Beitrag der \r\nBeihilfeberechtigten darstellt, der darin besteht, dass die Beamten in voller Höhe und \r\nnicht „nur\" nach ihrem Beihilfebemessungssatz einer Belastung unterzogen werden, \r\neinem Betrag, den die gesetzlich Krankenversicherten auch in dieser Höhe tragen \r\nmüssen. Bei den gesetzlich Krankenversicherten werden hierdurch die Haushalte der \r\nKrankenkassen entlastet, bei den Beihilfeberechtigten erfolgt eine Entlastung der \r\nBeihilfekassen, wobei ohne diese Entlastung für die Beihilfeberechtigten \r\nmöglicherweise Leistungseinschränkungen an anderer Stelle hätten durchgeführt \r\nwerden müssen.\n\n\r\n\r\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273648","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-03-15/3-k-4681-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273648","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273648","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-03-15/3-k-4681-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273648","retrieved":"2026-07-09 02:44:57.318155+00:00"}}