{"status":"available","doknr":"OLD273949","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0303.18K6635.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-03-03","aktenzeichen":"18 K 6635/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 2-4 des Bescheides vom \n29.09.2003 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG hinsichtlich des Klägers vorliegen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \nder Kläger und die Beklagte zu je 1/2.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 in Suleimaniya geborene Kläger ist irakischer Staatsangehö-\nriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben in einem LKW in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 04.04.2003 einen Antrag auf An-\nerkennung als Asylberechtigter.\n\n3\n\nIm Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (seit dem 01.01.2005 Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger zur Begründung des \nAsylantrags an, er gehöre seit Juni 1998 der kommunistischen Arbeiterpartei des Irak \nan. Er habe an Versammlungen teilgenommen, Flugblätter verteilt und Mitglieder \ngeworben. In der Zeit vom 14.07.2000 bis zum 18.07.2000 sei er von Vertretern der \nPUK festgenommen worden. Es seien willkürlich 40 Mitglieder festgenommen \nworden; 5 davon seien getötet worden. Die Vertreter der PUK hätten sie \naufgefordert, die Jugendvertretung, die Frauenorganisation, die Zentralbüros und das \nZentralgebäude außerhalb von Suleimaniya zu legen. Als sie der Aufforderung nicht \nnachgekommen seien, habe man ihnen Wasser und Strom abgedreht und die \nTelefonleitungen lahmgelegt. Sie hätten dagegen protestiert, was weitere \nRepressalien zur Folge gehabt habe und die Verhaftung von Mitgliedern, zu denen er \ngehört habe. Nach dieser politischen Niederlage hätten sie im Untergrund arbeiten \nmüssen. Aus Protest gegen die Haltung der KDP und PUK zum Einmarsch der \nTruppen hätten sie Flugblätter verteilt. Bei einer Aktion im Zentrum von Suleimaniya \nsei sein Freund verhaftet worden, er selbst habe fliehen können. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 29.09.2003 - zugestellt am 01.10.2003 - lehnte das Bundes-\namt den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § \n51 Abs. 1 und des § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. Zugleich forderte das \nBundesamt den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und \ndrohte ihm für den Fall nicht fristgemäßer Ausreise die Abschiebung in den Irak an. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 10.10.2003 Klage erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten \ndes Vorbringens wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom \n03.03.2006 Bezug genommen.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.09.2003 zu verpflich-\nten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, hilfswei-\nse, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufent-\nhaltsgesetzes vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Beschei-\ndes.\n\n11\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 02.01.2006 der Einzelrich-\nterin zur Entscheidung übertragen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet.\n\n15\n\n1. Die Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG in \nZiffer 1 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung aus-\nländischer Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nAuf Art. 16 a Abs. 1 GG kann sich der Kläger nach Art. 16 a Abs. 2 des Grund-\ngesetzes (GG), § 26 a Abs. 1 AsylVfG schon deshalb nicht berufen, weil er nach sei-\nnen eigenen Angaben mit dem LKW über den Landweg und nicht auf dem Luftweg in \ndie Bundesrepublik eingereist ist. \n\n17\n\nDenn auf Art. 16 a Abs. 1 GG kann sich nicht berufen, wer aus einem \nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat \neingereist ist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der \nFlüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten sichergestellt ist \n(Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG). Gemäß § 26 a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I sind \nsolche sicheren Drittstaaten außer den Mitgliedstaaten der Europäischen \nGemeinschaften die Länder Finnland, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, \nSchweiz und die Tschechische Republik. Damit ist jeder, der auf dem Landweg nach \nDeutschland gekommen ist, notwendigerweise aus einem solchen Drittstaat \neingereist. Einer Feststellung, aus welchem sicheren Drittstaat ein Asylsuchender \neingereist ist, bedarf es nicht,\n\n18\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 - NVwZ 1996, \n700 ff; BVerwG, Urteil vom 07.11.1995 - 9 C 73.95 - NVwZ 1996, 197.\n\n19\n\n2. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Der \nAblehnungsbescheid der Beklagten vom 29.09.2003 ist insoweit rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nMit Inkrafttreten von Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. \nI S. 1950) nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 3 dieses Gesetzes am 1. Januar 2005 ist \ndas Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Auslän-\ndern (Aufenthaltsgesetz, im Folgenden AufenthG) im Bundesgebiet in Geltung \ngesetzt worden; das bisherige Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 ist gleichzeitig \naußer Kraft getreten. Verbote der Abschiebung politisch Verfolgter werden nunmehr \nin § 60 Abs. 1 AufenthG geregelt. Übergangsvorschriften für anhängige \nverwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass \nes mit Inkrafttreten in diesen Verfahren zu beachten ist (vgl. § 77 Abs. 1 des \nAsylverfahrensgesetzes - AsylVfG - in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 des \nZuwanderungsgesetzes).\n\n21\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 1 des AufenthG, der inhaltlich die Regelung in § 51 Abs. 1 \ndes Ausländergesetzes (AuslG 1990) mitumfasst,\n\n22\n\nvgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Steuerung und \nBegrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der \nIntegration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), \nBTDrucks. 15/420, \nS. 91,\n\n23\n\ndarf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben \noder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist, wobei nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Verfolgung \nwegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen \nkann, wenn die Bedrohung allein an das Geschlecht anknüpft. \n\n24\n\nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind - ebenso wie vormals die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 - grundsätzlich deckungsgleich mit \ndenjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die \nVerfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der \nVerfolgung betrifft, \n\n25\n\nvgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG 1990: BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 \nBvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C \n59.91 - DVBl. 1992, 843; Urteil vom 26.10.1993 - 9 C 50.92 u.a., NVwZ 1994, \n500; Urteil vom 18.01.1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531.\n\n26\n\nEine politische Verfolgung liegt vor, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an \nseine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder für ihn \nunverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen \nzufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen \noder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe gelten,\n\n27\n\nBVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 -, BVerfGE 80, 315 \nff.\n\n28\n\nIn § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird nun im Unterschied zum bisherigen § 51 \nAbs. 1 AuslG 1990 ausdrücklich auf das Abkommen über die Rechtsstellung der \nFlüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Konvention, BGBl. II 1953, S. 559) Bezug \ngenommen („In Anwendung des Abkommens ...\"). Die Sätze 3 bis 5 des § 60 Abs. 1 \nAufenthG verdeutlichen, dass der durch das Abkommen vermittelte Schutz \ninnerstaatlich nunmehr auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt worden ist, \nso dass sich Deutschland insoweit dieser Auffassung der überwiegenden Zahl der \nStaaten in der Europäischen Union angeschlossen hat,\n\n29\n\nBegründung des Gesetzesentwurfs a. a. O.\n\n30\n\nFür den Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG gelten demgemäss \nnicht uneingeschränkt die gleichen Grundsätze wie für die Auslegung des Art. 16 a \nAbs. 1 GG, weil nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG die Verfolgung auch \nvon nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann, ohne dass es auf die Existenz einer \nstaatlichen Herrschaftsmacht und damit auch auf die von der bisherigen \nZurechnungslehre, \n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.1997 - 9 C 15.96 -, BVerwGE 104, 254, \n256 f.; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 28.04.2005 - 5 K 1587/03.A -, zitiert \nnach Juris,\n\n32\n\ngeforderte grundsätzliche Schutzfähigkeit des Staates ankommt. Damit geht der \nBegriff der Verfolgung in § 60 Abs. 1 AufenthG über den Verfolgungsbegriff in Art. 16 \na GG hinaus. Dies unterscheidet § 60 Abs. 1 AufenthG von § 51 AuslG 1990.\n\n33\n\nNichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG \nkönnen Organisationen ohne Gebietsgewalt, Gruppen oder auch Einzelpersonen \nsein, von denen eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgeht, sofern \nerwiesenermaßen weder der Staat noch Parteien oder Organisationen, die den Staat \noder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen, noch internationale \nOrganisationen in der Lage oder Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Der \nUnterschied zu dem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht darin, \ndass § 60 Abs. 1 AufenthG auf die Verfolgung aus bestimmten schutzrelevanten \nGründen abstellt und zur Flüchtlingsanerkennung kommt; § 60 Abs. 7 AufenthG \ngewährt hingegen Schutz bei der Gefahr von sonstigen Menschenrechtsverletzungen \nund knüpft allein an eine faktische Gefährdung an und setzt keine staatliche oder \nstaatsähnliche Verfolgung voraus,\n\n34\n\nvgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 17.06.2005 - 18 K \n5407/01.A - Juris.\n\n35\n\nFür die Beurteilung, ob sich ein Schutzsuchender auf die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen kann, gelten \nunterschiedliche Maßstäbe: Hat er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen und war \nihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar \n(Vorverfolgung), so ist Asyl oder Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Kläger \nim Zeitpunkt der Entscheidung vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher ist \n(herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Asylsuchende seinen \nHeimatstaat hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg \nhaben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische \nVerfolgung auf der Grundlage des nicht herabgestuften Maßstabes der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit droht.\n\n36\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315, 344 f.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, \nBVerwGE 85, 139, 140 f.\n\n37\n\nGemessen an den obigen Kriterien liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG vor, weil dem Kläger als Mitglied der Arbeiterkommunistischen Partei des \nIrak (im Folgenden: AKPI) bei einer Rückkehr in den Irak eine Verfolgung sowohl von \nParteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des \nStaatsgebietes beherrschen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. b AufenthG) als auch durch \nnichtstaatliche Akteure wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG) droht. \n\n38\n\nDabei ist im Falle des Klägers der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nanzuwenden, da er bereits vor seiner Ausreise verfolgt war und aus begründeter \nFurcht vor erneuter Inhaftierung ausgereist ist.\n\n39\n\nDer Kläger hat widerspruchsfrei und glaubhaft vorgetragen, dass er Mitglied der \nArbeiterkommunistischen Partei des Irak ist, für diese vor seiner Ausreise in \nSuleimaniya aktiv war und ihm Rahmen dieser Aktivitäten im Jahre 2000 von der \nPUK inhaftiert wurde sowie kurz vor seiner Ausreise wegen des Widerstandes seiner \nPartei gegen die Kooperation zwischen den kurdischen Parteien und den USA von \nerneuter Verhaftung bedroht war. Die Angaben des Klägers zu seinen persönlichen \nAktivitäten und seinem Verfolgungsschicksal stimmen mit den bekannten \nAuskunftsquellen überein. Es ist danach insbesondere zutreffend - wie vom Kläger \nberichtet -, dass die AKPI im Jahre 2000 in ernste Auseinandersetzungen mit der \nPUK geriet, in deren Verlauf die PUK die Schließung des Parteibüros, des Büros der \nFrauenorganisation und des Radiosenders der AKPI erzwang. Zutreffend sind \ndanach auch die Angaben des Klägers, dass im Zusammenhang mit diesen \nAuseinandersetzungen mindestens 5 Mitglieder der AKPI erschossen und ca. 50 \nPersonen verhaftet wurden. \n\n40\n\nVgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien , Eva Savelberg & \nSiamend Hajo, Gutachten vom 29.04.2002; Deutsches Orient-Institut, \nGutachten vom 06.05.2002 an VG Magdeburg.\n\n41\n\nDie Glaubwürdigkeit des Klägers wird auch dadurch unterstrichen, dass er sich \nauf Befragen in der mündlichen Verhandlung als Kenner der Geschichte und der \naktuellen Situation der AKPI, der zentralen dort handelnden Personen und der \nwesentlichen Inhalte der von dieser vertretenen politischen Positionen erwiesen hat. \nDas Vorbringen des Klägers stimmt bis in eher nebensächliche Details mit dem Inhalt \nder genannten Gutachten überein. Dies gilt etwa, wenn er schildert, dass er in Köln \nregelmäßig an Versammlungen der Iranisch Kommunistischen Partei teilnimmt. Denn \ndies fügt sich nahtlos in die in den genannten Gutachten geschilderten engen \nBeziehungen zwischen der AKPI und der Iranisch Kommunistischen Partei ein sowie \ndie angegebene Führungsrolle von Mansur Hikmet, der iranischer \nStaatsangehöriger ist, innerhalb der AKPI. Soweit geringfügige Diskrepanzen \nzwischen den Angaben des Klägers und Einzelheiten der Gutachten bestehen, \nberuhen diese offenkundig auf der von den Gutachtern selbst eingeräumten unklaren \nAuskunftslage hinsichtlich einzelner Detailfragen. Die Angaben des Klägers werden \nschließlich in vollem Umfang durch das dem Gericht vorgelegte Schreiben des \nAuslandskomitees der AKPI vom 01.03.2006 bestätigt, an dessen Inhalt und \nAuthentizität des Gericht keinen Anlass zu zweifeln hat. \n \nDas Gericht ist nach Auswertung der oben genannten Gutachten auch davon über-\nzeugt, dass eine Wiederholung der vom Kläger erlittenen Verfolgungsmaßnahmen im \nFalle einer Rückkehr nach Suleimaniya nicht mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen werden kann. \n\n42\n\nMitglieder der AKPI waren nach dem Inhalt der genannten Erkenntnisquellen aus \ndem Jahre 2002 ernsthaft gefährdet, Repressalien und Anschlägen der PUK \neinerseits und radikal islamischer Gruppen andererseits zum Opfer zu fallen. An \ndieser Einschätzung hat sich nach Überzeugung des Gerichts durch die \nzwischenzeitliche Veränderung der allgemeinen politischen Verhältnisse im Irak \nnichts geändert. Hinsichtlich einer Gefährdung durch die PUK gilt dies schon \ndeshalb, weil die Machtstrukturen innerhalb der kurdischen Regionen im \nwesentlichen unverändert sind. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich an \nder politische Gegnerschaft zwischen PUK und AKPI etwas geändert haben könnte. \nDer Kläger hat hierzu angegeben, dass die AKPI sich im Vorfeld des militärischen \nEingreifens der USA und Großbritanniens im Irak vehement dagegen ausgesprochen \nund z.B. später zum Boykott der Wahlen im Irak aufgerufen hat. Beide Positionen, \ndie sich so auch aus dem Internetauftritt der AKPI ergeben,\n\n43\n\nvgl. www.wpiraq.net,\n\n44\n\nstehen erkennbar in krassem Gegensatz den Positionen der PUK und auch der \nKDP. \n\n45\n\nEbenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Bedrohung von Mitgliedern \nder AKPI durch Islamisten entfallen sein könnte. Die politische Gegnerschaft, ja \nFeindschaft zwischen beiden Gruppen besteht offenkundig unverändert fort. Das von \nislamistischen Gruppen ausgehende Gefährdungspotential hat sich im Vergleich zum \nVorkriegsirak sogar erheblich vergrößert, wie sich u.a. aus der Verschärfung der \nSituation religiöser Minderheiten und von Frauen ergibt,\n\n46\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Republik Irak vom 24.11.2005; UNHCR, Hintergrundinformation \nzur Gefährdung von Angehörigen religiöser Minderheiten im Irak, April und \nOktober 2005 sowie Gutachten an VG Stuttgart vom 06.09.2005; \nAnmerkungen von UNHCR zur gegenwärtigen Situation von Frauen im Irak \nvom April 2005 und November 2005; Europäisches Zentrum für kurdische \nStudien (Siamend Hajo & Eva Savelsberg), Gutachten vom 07.03.2005 an \nVG Köln; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.02.2005 an VG Köln; \namnesty international, Gutachten vom 29.06.2005 an VG Köln. \n\n47\n\nAuch Mitglieder politischer Parteien sind von dieser allgegenwärtigen Bedrohung \ndurch islamistische Gruppen betroffen,\n\n48\n\nvgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Irak vom 15.06.2005. \n\n49\n\nDas Gericht ist nach alledem davon überzeugt, dass dem Kläger als Mitglied der \nAKPI weiterhin eine erhebliche Gefahr droht, Opfer von Repressalien oder eines \ngezielten Anschlags sowohl durch die PUK als auch durch militante oppositionelle - \ninsbesondere islamistische - Gruppen zu werden. \n\n50\n\nVor diesem asylerheblichen Eingriff findet der Kläger auch keinen Schutz durch \ndie irakische Regierung oder dieser nachgeordnete Stellen. Es entspricht über-\neinstimmender Auskunftslage, dass irakische staatliche Stellen im ehemaligen \nZentralirak nicht über die Möglichkeiten effektiver Schutzgewährung verfügen. \n\n51\n\nvgl. hierzu im Einzelnen Urteil der Kammer vom 10.06.2005 - 18 K \n4074/04.A - S. Juris; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 24.11.2005\n\n52\n\nIm Nordirak verfügt die irakische Regierung ohnehin nicht über Einfluss, der es \nihr ermöglichen würde, den Kläger dort vor Übergriffen durch die PUK oder die KDP \nzu schützen. \n\n53\n\nDer dargelegten Bedrohung unterliegt der Kläger auch landesweit. Dies gilt \nungeachtet der Frage, ob Mitglieder der AKPI möglicherweise auch unmittelbar von \nder irakischen Regierung und dieser nachgeordnete Stellen oder aber durch die \nalliierten Truppen Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten haben, was das Gericht \nnicht ausschließen kann, hier aber aufgrund der obigen Ausführungen keiner \nweiteren Vertiefung oder gar Sachaufklärung bedarf. Denn jedenfalls der Bedrohung \ndurch islamistische Gruppen wäre der Kläger unterschiedslos in allen Landesteilen \ndes Irak ausgesetzt. \n\n54\n\nUnabhängig davon könnte der Kläger mangels bestehender familiärer oder \nsonstiger sozialer Kontakte in anderen Landesteilen des Irak einschließlich KDP-\ndominierter Regionen des Nordirak gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine sein \nÜberleben auf Dauer sichernde Existenzgrundlage finden, \n\n55\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante \nLage in der Republik Irak vom 24.11.2005; UNHCR, Position zu Möglichkeiten \nder Rückkehr irakischer Flüchtlinge, September 2005; zur Situation im Jahre \n2002: Europäisches Zentrum für kurdische Studien (Siamend Hajo & Eva \nSavelsberg), Gutachten vom 05.07.2002 an VG Magdeburg; Deutsches Orient-\nInstitut, Gutachten vom 14.10.2002 an VG Magdeburg.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. \n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273949","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-03-03/18-k-6635-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":19},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273949","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273949","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-03-03/18-k-6635-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273949","retrieved":"2026-07-09 02:45:22.667914+00:00"}}