{"status":"available","doknr":"OLD273948","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0303.11L1588.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-03-03","aktenzeichen":"11 L 1588/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2.) Der Streitwert wird auf 125.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Bundesnetzagentur (=die Antragsgegnerin; früher: Regulierungsbehörde)\nvergibt nach Maßgabe der « Vorläufigen Regeln für die Zuteilung von Rufnummern in\nden Ortsnetzbereichen\" (Verfügung 109/1997, Amtsblatt des Bundesministeriums für\nPost und Telekommunikation Nr. 13/97) Ortsnetzrufnummern. Hierbei handelt es sich\num Rufnummern öffentlicher Telefonnetze für geographische Dienste. Dieser\ngeographische Bezug hat für die davon Betroffenen unterschiedliche Bedeutungen: Der\nNetzbetreiber verbindet hiermit Routinginformationen, der Diensteanbieter vorrangig\nAbrechnungsinformationen, der Endkunde Tarif- und Standortinformationen und die\nAntragsgegnerin nutzt sie als Grundlage für Prognosemodelle der Rufnummernhaushalte\nin den Ortsnetzen.\n\n4\n\nZiffer 1 der genannten Zuteilungsregeln lautet u.a.:\n\n5\n\n\"Zur Adressierung der Anschlüsse von Nutzern in öffentlichen Telefonnetzen\nist die Bundesrepublik Deutschland in zur Zeit 5.202 Ortsnetzbereiche\n(ONB) eingeteilt. Jedem ONB ist eine Ortsnetzkennzahl (ONKz) zugeordnet.\nDie ONKz erlauben einen Rückschluss auf die geographische Lokation des\nAnschlusses.\nGegenstand dieser Regeln ist die Zuteilung von Rufnummern in den Ortsnetzbereichen.\"\n\n6\n\nIn Ziffer 6.1 Buchst. A heißt es:\n\n7\n\n\"Die für einen ONB zugeteilten RNB\" (=Rufnummernblöcke) \"dürfen nur\ninnerhalb der von der Regulierungsbehörde vorgegebenen geographischen\nGrenzen des ONB nach dem unter 11.5 genannten Verzeichnis genutzt werden.\"\n\n8\n\nDie Antragstellerin bietet u.a. die Produkte \"T-Net vor Ort\" und \"Mehrgeräteanschluss\nvor Ort\" an. Damit ermöglicht sie ihren Kunden, unter der Vorwahlnummer\neines Ortsnetzes erreichbar zu sein, ohne in diesem Ortsnetz einen physikalischen\nTeilnehmeranschluss unterhalten zu müssen. Zur Realisierung dieses Dienstes\nwerden ankommende Anrufe in dem der geographischen Rufnummer zugehörigen\nNetzknoten (Hauptverteiler) der Antragstellerin unmittelbar zu dem vereinbarten oder\ngewählten Zielanschluss des Endkunden weitergeleitet, der zumeist außerhalb des\nOrtsnetzbereichs der geographischen Rufnummer liegt.\n\n9\n\nDer anrufende Teilnehmer muss das Entgelt errichten, das der angerufenen\ngeographischen Rufnummer entspricht; die Kosten der Weiterleitung an den\nZielanschluss trägt der \"T-Net vor Ort\"- bzw. \"Mehrgeräteanschluss vor Ort\"-Kunde.\nHierdurch soll seitens der Antragstellerin sichergestellt werden, dass die in den\ngeographischen Rufnummern enthaltene Tarifinformation (Ortsgespräch, Ferngespräch)\nkorrekt bleibt. Nachfrager nach diesen Produkten sind nach Aussage der Antragstellerin\nvor allem Firmen, die eine geographische Rufnummer in bestimmten Ortsnetzbereichen\nwünschen, um dort zu den Tarifbedingungen eines Ortsgesprächs erreichbar zu sein,\ngleichzeitig aber die Gespräche an zentraler Stelle außerhalb des\nentsprechenden Ortsnetzbereiches entgegennehmen möchten. Ferner handle es\nsich bei den Kunden der Modelle um Notrufzentralen oder zentrale Kundendienstrufzentralen,\ndie unter einer regionalen Rufnummer erreichbar sein müssten, und dann\nden Anruf an die nächst gelegene Einrichtung weiter vermitteln.\n\n10\n\nDie Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin für \"T-Net vor Ort\"\nenthielten ursprünglich den Hinweis (Ziffer 2):\n\n11\n\n\"Die Leistung T-Net vor Ort ist ein im Netzknoten realisierter virtueller\n\"(Hervorhebung durch das Gericht)\"Anschluss.\nDie unter der Rufnummer für T-Net vor Ort ankommenden Verbindungen werden\nzu einem mit der E. U. vereinbarten Zielanschluss unmittelbar\nweitergeleitet.\"\nDie Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin am 11.07.2002 mit, dass damit nach\nihrem Verständnis der Ortsnetzbezug aufgelöst werde, und bat um Stellungnahme.\nDie Antragstellerin teilte unter dem 23.09.2002 folgendes mit: T-Net vor Ort sei ein\nam Netzknoten des jeweiligen Ortsnetzes realisierter physikalischer Anschluss. Vom\nnormalen T-Net-Anschluss unterscheide er sich lediglich insofern, als keine\nSchaltung der physikalischen Anschlussleitung zum Kunden erfolge, sondern eine\nAnrufweiterschaltung zum vom Kunden frei wählbaren Ziel. Die Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen wurden dahin geändert, dass es in Ziffer 2 nunmehr heißt:\n\n12\n\n\"Die Leistung T-Net vor Ort ist ein im Netzknoten der T-Com realisierter\nAnschluss.\"\n\n13\n\nDie Antragsgegnerin unternahm zunächst weiter nichts, da parallel die\nZuteilungsregeln für die Vergabe der Ortsnetzrufnummern überarbeitet wurden.\nDiese Überarbeitung ist auch derzeit noch nicht endgültig abgeschlossen.\n\n14\n\nAm 02.09.2004 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin folgendes mit:\nZwischenzeitlich hätten auch diverse andere Unternehmen begonnen,\nOrtsnetzrufnummern an Teilnehmer zuzuteilen, die weder einen Anschluss noch\neinen Wohn- oder Firmensitz im betreffenden ONB hätten. Weitere Unternehmen\nhätten angekündigt, dies ebenfalls zu tun, falls nicht gegen die ortsnetzungebundene\nZuteilung von Ortsnetzrufnummern vorgegangen werde. Im Hinblick darauf und die\ndaraus resultierenden Auswirkungen auf den Rufnummernhaushalt habe sie\nbegonnen, Maßnahmen zur Unterbindung ortsungebundener Vergabe und Nutzung\nvon Ortsnetzrufnummern zu ergreifen. Während die Weiterleitung von Verbindungen\ngrundsätzlich zulässig sei, setze die Zuteilung von Ortsnetzrufnummern einen\nTeilnehmeranschluss im jeweiligen Ortsnetz voraus. Wenn aufgrund der\nAnschlussart der Anschluss nicht klar physikalisch lokalisierbar sei, sei zumindest\nerforderlich, dass der Wohn- oder Geschäftssitz im betreffenden ONB liege. Dies sei\nbei \"T-Net vor Ort\" nicht sichergestellt. Dort werde aufgrund der netzinternen\nUmleitung ausschließlich ein außerhalb des jeweiligen Ortsnetzes liegender\nAnschluss des Teilnehmers adressiert. Dadurch werde sowohl der Anschlussbezug\nals auch die geographische Information der Ortsnetzrufnummer verletzt. Sie bat um\nEinstellung eventuell regelwidriger Nutzung von Ortsnetzrufnummern und wies\ndarauf hin, dass sie entsprechende Maßnahmen ergreifen könne. \n\n15\n\nDie Antragstellerin führte hierzu aus, dass die Vergaberegeln keine Definition des\n\"Anschlusses\" enthielten, insbesondere nicht ein \"Teilnehmeranschluss\" im Sinne der\nLegaldefinition des § 3 Nr. 21 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) gemeint sei\nund sich der Netzabschlusspunkt somit in den Räumlichkeiten des Teilnehmers\nbefinden müsse.\n\n16\n\nDaraufhin untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Verfügung vom\n06.10.2004, Ortsnetzrufnummern an Endkunden ortsnetzfremd zuzuteilen, insoweit\nals die Kunden im jeweiligen Ortsnetz weder einen dazugehörigen\nTeilnehmeranschluss i.S. des § 3 Nr. 21 TKG noch einen Wohnort oder Firmensitz\nhaben. Sie forderte die Antragstellerin auf,\n\n17\n\ndie ortsnetzfremde Zuteilung von Ortsnetzrufnummern an Endkunden im\nRahmen ihres Dienstes \"T-Net vor Ort\" bis zum 15.10.2004 einzustellen,\n\n18\n\nihr bis zum 15.11.2004 mitzuteilen, wie viele und welche Rufnummern im\nRahmen des Dienstes \"T-Net vor Ort\" am 15.10.2004 ortsnetzfremd zugeteilt\nwaren, und\n\n19\n\nbis zum 01.08.2005 alle ortsnetzfremd genutzten Rufnummern\nabzuschalten.\n\n20\n\nSie führte aus, sie erwäge eine Änderung der Regeln für die Zuteilung von\nOrtsnetzrufnummern, wonach Nummern nicht mehr nur anschlussbezogen, sondern\nauch wohnort- oder firmenbezogen zugeteilt werden könnten. Bis zu einer\nEntscheidung hierüber dulde sie die wohnort- bzw. firmensitzbezogene Zuteilung. Im\nübrigen sei es aber aufgrund des sprunghaften Anstiegs von tatsächlicher oder\nbeabsichtigter ortsnetzfremder Zuteilung von Ortsnetznummern notwendig\ngeworden, schon vor einer Neufassung der Zuteilungsregeln einzuschreiten, da die\nOrtsnetzstruktur, der auf ihr beruhende Rufnummernhaushalt und damit letztlich die\nVerfügbarkeit von Rufnummern in Gefahr geraten sei.\n\n21\n\nDie Antragsgegnerin ging zeitgleich auch gegen andere Unternehmen vor und\nveröffentlichte mit Amtsblattmitteilung 306/2004 im Amtsblatt 22/2004 vom\n06.10.2004 folgende Verlautbarung:\n\n22\n\n\"...Die RegTP erwartet...von allen Unternehmen, dass sie die Missachtung\ndes Ortsnetzbezugs von Ortsnetzrufnummern bei der Neuvergabe von\nRufnummern zum 15.10.2004 einstellen. Ortsnetzfremd genutzte Rufnummern\nsind bis zum 01.08.2005 abzuschalten. Diese Frist wird gewährt, um den\nbetroffenen Verbrauchern ggf. eine Umstellung auf andere Nummern zu\nermöglichen...Im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz weist die\nRegTP darauf hin, dass die vorstehende Verfahrensweise ggf. auch\ngegenüber anderen Unternehmen angewandt wird.\"\n\n23\n\nAm 05.11.2004 erhob die Antragstellerin Widerspruch und bat, diesen ruhend zu\nstellen. Der Aufforderung zur Einstellung der Vermarktung kam sie nach.\n\n24\n\nIm Februar 2005 teilte ihr die Antragsgegnerin mit, sie beabsichtige eine\nabschließende Bescheidung. Sie gehe auch davon aus, dass die Antragstellerin den\nvergleichbaren Dienst \"Mehrgeräteanschluss vor Ort\" entsprechend dem - allgemein\ngehaltenen - Verfügungstenor im Bescheid vom 06.10.2004 einstelle.\n\n25\n\nDie Antragstellerin führte daraufhin zur Begründung ihres Widerspruches aus,\ndass die Verfügung vom 06.10.2004 allein den Dienst \"T-Net vor Ort\" erfasse. Aber\nauch insoweit sei der Bescheid rechtswidrig, weil entgegen der Ansicht der\nAntragsgegnerin auf den Ort des T-Net-Anschlusses und nicht auf die Lokation des\nZielanschlusses abzustellen sei. Außerdem gebe es keine konkrete Gefährdung oder\nBeeinträchtigung des Rufnummernraumes. Deswegen könne erst recht keine\nAbschaltung der schon vergebenen Nummern verlangt werden.\n\n26\n\nIm April 2005 kündigte sie sämtlichen \"T-Net vor Ort\"-Kunden zum 01.08.2005.\nDaraufhin gingen zahlreiche Beschwerden bei der Antragsgegnerin ein, von denen\ndie meisten die kurze Kündigungsfrist monierten. Die Antragsgegnerin gestattete der\nAntragstellerin daraufhin mit Bescheid vom 24.05.2005, ausgesprochene\nKündigungen im Hinblick auf die Kündigungsfrist bis längstens 01.02.2007 zu\nverlängern. Die Kündigungen als solche müssten wirksam bleiben. Sollte Kunden\nnoch nicht gekündigt worden sein, so sei eine Kündigung zum 01.02.2007\nunverzüglich auszusprechen. Der Vollzug der Abschaltungsverfügung aus dem\nBescheid vom 06.10.2004 zum 01.08.2005 werde entsprechend bis zum 01.02.2007\nausgesetzt.\n\n27\n\nHiergegen erhob die Antragstellerin am 21.06.2005 Widerspruch und führte aus,\ndieser richte sich nicht gegen die Verlängerung der Kündigungsfrist, sondern diene\nvorsorglich der Vermeidung einer etwaigen Bestandskraft weiterer Anordnungen im\nÄnderungsbescheid vom 24.05.2005. Nach Erhalt eines Widerspruchsbescheides\nvom 17.11.2005 hat die Antragstellerin am 19.12.2005 Klage erhoben (11 K\n7295/05).\n\n28\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2005 wies die Antragsgegnerin den\nWiderspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 06.10.2004 zurück, soweit\nihm nicht durch den Änderungsbescheid vom 24.05.2005 abgeholfen wurde. Ferner\nstellte sie klar, dass auch der Dienst \"Mehrgeräteanschluss vor Ort\" von der\nAusgangsverfügung betroffen sei.\n\n29\n\nAm 15.07.2005 hat die Antragstellerin Klage erhoben (11 K 4217/05) und am\n01.10.2005 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.\n\n30\n\nSie trägt ergänzend vor: Die Antragsgegnerin selbst habe den Ortsnetzbezug\nmittlerweile so ausgeweitet, dass er de facto aufgegeben worden sei. Dies zeige sich\ndaran, dass sie das Produkt \"H. \" der Fa. P. nicht beanstande. Bei diesem\nProdukt werde dem Kunden mit der sog. Homezone-Funktionalität eine\ngeographische Rufnummer zugeteilt, unter der er innerhalb der von ihm festgelegten\nHomezone auf seinem Mobilfunkgerät erreichbar sei. Diese Homezone könne an\njedem beliebigen Ort eingerichtet werden, ohne dass der Kunde dort einen Wohnsitz\noder Firmen- und Geschäftssitz habe. Wenn diese Homezone dann entsprechend\nder Werbung für \"H. \" auch noch mit dem Kunden an jeden beliebigen Ort\n\"mitgehen\" könne, sei der Ortsnetzbezug von der Antragsgegnerin in Wahrheit\naufgegeben worden. Die von der Antragsgegnerin beschworene Ruf-\nnummernknappheit bestehe nicht. Im Rufnummernbestand seien noch erhebliche\nFreiräume vorhanden. Außerdem sei eine mögliche Knappheit in jedem Fall dadurch\nentschärft, dass ab dem 31.10.2005 auch in den 4445 bislang noch 10stellig\ngenutzten Ortsnetzbereichen jedenfalls für Telekommunikationsanlagen nur noch\n11stellige Rufnummern zugeteilt würden. Unabhängig hiervon verstießen die\nUntersagung und erst recht das Abschaltungsverbot gegen das Übermaßverbot. Die\nUrsache einer etwa bestehenden Rufnummernknappheit sei nämlich nicht in\nProdukten wie \"T-Net vor Ort\" zu sehen, sondern in bestimmten \"Voice over IP\"\n(VoIP)- Produkten. \"T-Net vor Ort\" könne den Rufnummernhaushalt gar nicht\ngefährden, da vor der Unterlassungsverfügung bei ca. 30.000 Kunden nur etwa\n70.000 Anschlüsse geschaltet gewesen seien; diese fielen bei 250 Mio vergebenen\nOrtsnetzrufnummern nicht ins Gewicht. Überdies seien diese ca. 70.000\nRufnummern bundesweit in den 5.200 Ortsnetzen verteilt, was durchschnittlich noch\nnicht einmal 14 Rufnummern pro Ortsnetz ausmache. Demgegenüber hätten die 15\nVoIP-Anbieter Ende 2004 bereits geschätzte 500.000 Kunden gehabt, wobei\nvornehmlich Ortsnetzrufnummern genutzt worden seien; bei einigen VoIP- Anbietern\nerhielten die Endkunden offenbar vier zusätzliche Rufnummern, ohne dass ihnen\ndadurch zusätzliche Kosten entstünden. Die Antragsgegnerin habe daher gegenüber\nden VoIP-Anbietern vorgehen und hierfür nicht \"T-Net vor Ort\" untersagen müssen.\nDie Abschaltungsverpflichtung sei auch deshalb unzulässig, weil die Änderung der\nZuteilungsregelung für Ortsnetzrufnummern noch nicht abgeschlossen sei und\ndeshalb noch gar nicht feststehe, ob \"T-Net vor Ort\" in Zukunft tatsächlich unzulässig\nsei. Im übrigen sei eine Anrufweiterschaltung unstreitig zulässig; auch hier komme es\naber zu einer Fehlvorstellung über die tatsächliche Lokation des Angerufenen. Im\nVerhältnis hierzu stelle \"T-Net vor Ort\" lediglich eine preiswertere Variante dar, in der\nnur auf eine Anschlussleitung zu den Räumen des Kunden und die Möglichkeit,\nabgehende Gespräche zu führen, verzichtet werde. Die angefochtenen Bescheide\nseien schließlich ermessensfehlerhaft. Der Übergang zur 11-Stelligkeit bei\nTelekommunikationsanlagen und seine Entschärfung der Rufnummernknappheit sei\nschon bekannt gewesen, aber nicht berücksichtigt worden. Im Hinblick auf die\nZulassung des Produktes \"H. \" verstoße die Verfügung auch gegen den\nGleichheitssatz und die Wettbewerbsfreiheit. Auch dort sei nämlich kein\nTeilnehmeranschluss in den Räumen des Kunden eingerichtet; allenfalls gebe es\neinen virtuellen Anschluss im Festnetz. Dies habe die Antragsgegnerin an anderer\nStelle selbst eingeräumt. Außerdem sei bei \"H. \" eine Planbarkeit des\nRufnummernbedarfs ebenfalls nicht gegeben. Gehe die Antragsgegnerin gegen\ndieses Produkt nicht vor, ziehe aber gleichzeitig die Antragstellerin heran, so liege\nhierin eine Ungleichbehandlung, auf die die Antragstellerin sich auch berufen könne.\nDies gelte um so mehr, als P. unter Hinweis auf das bevorstehende Ende von\n\"T-Net vor Ort\" aktiv Kunden bei der Antragstellerin abzuwerben versuche.\n\n31\n\nDie Antragstellerin beantragt, \n\n32\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 4217/05 gegen den Bescheid\nder Antragsgegnerin vom 06.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides\nvom 21.06.2005 anzuordnen, soweit\n\n33\n\na) der Antragstellerin untersagt wird, Ortsnetzrufnummern an Endkunden\nortsnetzfremd zuzuteilen, insoweit die Kunden im jeweiligen Ortsnetz\nweder einen dazugehörigen Teilnehmeranschluss im Sinne des § 3 Nr. 21\nKG noch einen Wohnort oder Firmensitz haben,\n\n34\n\nb) die Antragstellerin aufgefordert wird, die ortsnetzfremde Zuteilung von\nOrtsnetzrufnummern an Endkunden im Rahmen ihrer Diesnte \"T-Net vor\nOrt\" und \"Mehrgeräteanschluss vor Ort\" sowie vergleichbarer Dienste\neinzustellen,\n\n35\n\nc) die Antragstellerin verpflichtet wird, bis zum 01.02.2007 alle ortsnetzfremd\ngenutzten Ortsnetzrufnummern abzuschalten und\n\n36\n\nd) der Antragstellerin ein Zwangsgeld im Falle der Nichterfüllung dieser\nVerpflichtungen angedroht wird.\n\n37\n\ne)\n\n38\n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n39\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n40\n\nSie erwidert: Die Zuteilungsregeln gingen von einem strengen Anschlussbezug\naus, d. h., Voraussetzung für die Zuteilung einer Ortsrufnummer sei grundsätzlich\ndas Vorhandensein eines Teilnehmeranschlusses i.S.d. § 3 Nr. 21 TKG in dem\njeweiligen Ortsnetz. Abweichend hiervon dulde sie eine ortsnetzfremde Nutzung von\nOrtsnetzrufnummern in den Fällen, in denen der Teilnehmer einen Firmen- oder\nWohnsitz im Bereich der Ortsnetzrufnummer habe, weil eine entsprechende\nÄnderung der Zuteilungsregeln zu erwarten sei. Weil es sich bei den Diensten \"T-Net\nvor Ort\" und \"Mehrgeräteanschluss vor Ort\" um reine Festnetzprodukte handle und\nsomit die verwendete Technologie die Errichtung eines Teilnehmeranschlusses i.S.d.\n§ 3 Nr. 21 TKG erlaube, liege ein Verstoß gegen Ziffer 1 der Zuteilungsregeln vor. Es\nsei nicht ersichtlich, wie der von der Antragstellerin in der Vermittlungsstelle\neingerichtete virtuelle Anschluss, unter dem der Teilnehmer in dem angewählten\nOrtsnetz niemals selbst erreichbar sei, den Zuteilungsregeln entsprechen könne. Die\nAntragsgegnerin habe auch den Ortsnetzbezug nicht aufgegeben. Bei ihren Überlegungen,\ndie auch für die Neufassung der Zuteilungsregeln eine Rolle spielten, gehe\nes lediglich darum, den strikten \"Anschlussbezug\" aufzugeben, nicht aber den\n\"Ortsnetzbezug\". Der in den Zuteilungsregeln bislang enthaltene Anschlussbezug sei\nhistorisch bedingt und mit der Bereitstellung von Teilnehmeranschlüssen nur\nNetzbetreibern möglich. Aufgrund der technologischen Entwicklung - insbesondere mit\nHinzutreten von VoIP-Angeboten - hätten aber auch Diensteanbieter Interesse an\nder Bereitstellung von Teilnehmerrufnummern. Bei VoIP-basierten\nTelekommunikationsnetzen könne der Ortsnetzbezug aber nicht über den\nTeilnehmeranschluss hergestellt werden, weil diese Dienste technologiebedingt\nkeinen Rückschluss auf die geographische Lokation des Netzzugangs ermöglichten.\nHier werde - unter Verwendung von Ortsnetzrufnummern - vielmehr die Durch- bzw.\nWeiterleitung von Telefonverbindungen über das Internet aus und in das öffentliche\nTelefonnetz angeboten. Diesen Dienstanbietern sei daher die Bereitstellung eines\nTeilnehmeranschlusses i.S.d. § 3 Nr. 21 TKG unmöglich. Daher solle hier der\nOrtsnetzbezug anhand anderer Kriterien - wie etwa dem Wohnort bzw. Firmensitz -\nsichergestellt werden. Deshalb sei diesen Unternehmen - wie auch der\nAntragstellerin - die Duldung auch derartiger abgeleiteter Zuteilungen zugesagt\nworden, bei denen der Wohnort oder Firmensitz innerhalb der Grenzen des\nOrtsnetzbereichs lägen. Ein Konturenverlust liege darin nicht, dies entspreche\nvielmehr dem Gebot der technologieneutralen Regulierung. Es sei nicht zu\nrechtfertigen, Anbietern, die zwar keinen eigenen Teilnehmeranschluss bereitstellten,\naber einen vergleichbaren Dienst für Endkunden anböten, keine Ortsnetzrufnummern\nzuzuteilen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Zulassung des Produktes\n\"H. \" des Mobilfunknetzbetreibers P. . Hierbei erhielten die Kunden nicht nur eine\nMobilfunk-, sondern auch eine Ortsnetzrufnummer. Die Kunden könnten eine\nbestimmte \"homezone\" festlegen, innerhalb deren Grenzen sie zu Festnetztarifen\ntelefonieren könnten. Diese \"homezone\" müsse innerhalb des Ortsnetzbereiches\nliegen, für den die Nummer zugeteilt worden sei. Werde sie in das Gebiet eines\nanderen Ortsnetzbereiches verlegt, bedürfe es auch der Zuteilung einer anderen\nOrtsnetzrufnummer. Damit sei der Anschlussbezug gewahrt. Ein eingehender Anruf\nunter Verwendung der Ortsnetzrufnummer werde automatisch auf das Mobiltelefon\ndes \"H. \"-Kunden umgeleitet; daher sei technisch auch bei diesem Dienst kein\nTeilnehmeranschluss i.S.d. § 3 Nr. 21 TKG möglich. Da eine Adressierung über die\nOrtsnetzrufnummer jedoch nur in einem begrenzten geographischen Gebiet erfolge,\nsei dies mit einem Teilnehmeranschluss vergleichbar. Die Ortsnetzkennzahl erlaube\n- trotz der technischen Realisierung über ein Mobilfunknetz - den Rückschluss auf\ndie geographische Lokation des Anschlusses. Die flexible Verlegung der \"homezone\"\nstelle nur einen Vorteil der verwendeten Technologie dar (ein Anschluss über eine\nFunkverbindung sei schneller verlegbar als ein Teilnehmeranschluss); Auswirkung\nauf die Einhaltung der Zuteilungsregeln habe dies nicht. Der Kunde müsse sich auch\nnicht zwingend in der \"homezone\" aufhalten, um Anrufe zu erhalten; dies liege an der\nWeiterleitungsfunktion, die auch sonst unstreitig zulässig sei. Auch die Antragstellerin\nbiete im übrigen unter dem Namen U. ein vergleichbares Produkt\nan. Die angefochtene Verfügung sei auch verhältnismäßig. Es werde der\nrechtmäßige Zustand wieder hergestellt. Aufgrund eines sprunghaften Anstiegs der\nortsnetzfremden Nutzung von Ortsnetzrufnummern sei es 2004 bereits zu einer\nRufnummernknappheit in verschiedenen Ortsnetzen gekommen. Auch hätten große\nAnbieter von VoIP-Diensten eine solche Vergabe von Nummern geprüft. Ein\nEingreifen sei daher erforderlich gewesen. Ihr obliege eine vorausschauende\nRufnummernverwaltung. Die Umstellung auf 11-stellige Rufnummern wirke nur der\nKnappheit durch Telekommunikationsanlagen entgegen. Sie habe auch ihr\nErmessen zutreffend ausgeübt. Sie sei gegen alle Anbieter vorgegangen, die gegen\ndie Zuteilungsregeln verstoßen hätten. Dies seien neben der Antragstellerin 8\nweitere Anbieter gewesen, darunter 2 Anbieter von Festnetzprodukten und 6 Anbieter\nvon VoIP-Produkten. Sämtliche Bescheide (ergangen zwischen August und\nNovember 2004) seien inzwischen bestandskräftig. Im Jahre 2005 habe sie Kenntnis\ndavon erlangt, dass auch diverse Fax-Dienste-Anbieter Ortsnetzrufnummern\nortsnetzfremd zuteilten; auch hiergegen sei sie eingeschritten. Im übrigen sei darauf\nhinzuweisen, dass allen Anbietern ortsnetzungebundener Dienste die\nRufnummerngasse (0)32 zur Verfügung stehe.\nHinsichtlich der Sach- und Rechtslage im übrigen wird Bezug genommen auf den\nInhalt der Gerichtsakte des vorliegenden sowie der Verfahren 11 K 4217/05 und 11 K\n7295/05 sowie auf den Inhalt der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n41\n\nII.\n\n42\n\nDer Antrag ist zulässig, aber unbegründet.\n\n43\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 4217/05 ist nicht anzuordnen, weil\ndiese Klage unbegründet und mit Urteil vom heutigen Tage abgewiesen worden ist.\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieses Urteils Bezug\ngenommen.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung\nfolgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Ziffer 1 GKG und entspricht der Hälfte des\nStreitwerts im Hauptsacheverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-03-03/11-l-1588-05","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-03-03/11-l-1588-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273948","retrieved":"2026-07-09 02:45:22.576740+00:00"}}