{"status":"available","doknr":"OLD273947","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0303.11K7830.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-03-03","aktenzeichen":"11 K 7830/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer TKG-Beitragsbescheid der Beklagten vom 08.05.2003 in der Gestalt \ndes \nWiderspruchsbescheides vom 11.10.2004 wird aufgehoben. Die Beklagte wird \nverurteilt, an den Kläger einen Betrag von 6.662,09 EUR nebst 5% Zinsen über dem \nBasiszinssatz seit dem 04.11. 2004 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit Bescheid vom 08.05.2003 forderte die Beklagte von dem Kläger Beiträge \nnach \n§ 48 Abs. 2, 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (TKG a.F.) in \nVerbindung mit den §§ 1, 3, 3a, 4 und 9 der Frequenznutzungsbeitragsverordnung \n(FBeitrV) vom 13. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1704), zuletzt geändert durch Verord-\nnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2226), in Höhe von 6.662,09 EUR \n(Kassenzeichen 901190224477). Die Festsetzungen erfolgten für die Jahre 2000 und \n2001.\n\n3\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, der von der Beklagten \nmit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2004 zurückgewiesen wurde.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 04.11.2004 Klage erhoben. Zur Begründung tragen er sowie \ndie Kläger in verschiedenen Parallelverfahren vor: Die Beitragserhebung sei rechts-\nwidrig, da es an einer wirksamen Rechtsgrundlage hierfür fehle. Ferner bestünden \nZweifel an der Richtigkeit der Kalkulation sowie an der Berechnung des \nerforderlichen Selbstbehalts. Der Selbstbehalt müsse bereits in der grundlegenden \nKalkulation und als Endbetrag in der Anlage zu der Verordnung berücksichtigt \nwerden und dürfe nicht erst in den Beitragsbescheiden der Behörde berücksichtigt \nwerden. Ein Selbstbehalt von nur 20 % \nsei zudem der Höhe nach unzureichend, da ein ganz erhebliches Allgemeininteresse \nan der Frequenznutzung anzuerkennen sei.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Beitragsbescheid der Beklagten vom 08.05.2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 04.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zur \nRückzahlung des Betrages von 6.662,09 EUR sowie zur Zahlung von \nProzesszinsen zu verpflichten.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie verteidigt die angefochtenen Bescheide.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie auf die Beiakten \n2 und 3 zum Verfahren 11 K 7519/03 und die Beiakten 2 und 3 zum Verfahren 11 K \n7982/03 Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n13\n\nDer angegriffene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n14\n\nDer Beitragsbescheid beruht auf § 48 Abs. 2 und 3 des \nTelekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (TKG a.F.) in Verbindung mit §§ 1, \n3, 3a und 4 der Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV) vom 13. Dezember \n2000, zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2002. § 48 Abs. 2 TKG a.F. \nbestimmt, dass durch den jähr-lichen Beitrag die Aufwendungen für die Planung und \nFortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der dazu notwendigen \nMaßnahmen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen abzugelten sind. In \ndieser Norm ist also ein Kostendeckungsprinzip für die Beitragserhebung verankert \n(„zur Abgeltung der Aufwendungen\").\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8/99 -, BVerwGE 112, \n194 ff. (zum EMVG).\n\n16\n\nDie Beiträge berechnen sich vor diesem Hintergrund gemäß § 3 FBeitrV \ngrundsätzlich wie folgt: Der durch Beiträge abzugeltende Personal- und \nSachaufwand wird gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift von der Regulierungsbehörde \nfür Telekommunikation und Post (jetzt Bundesnetzagentur) ständig erfasst und den \njeweiligen Nutzergruppen zugeordnet. Der für jede Bezugseinheit zu \nberücksichtigende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe \nfestgestellte Aufwand durch die je Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten \ngeteilt wird, Absatz 2. Der je Bezugseinheit zu entrichtende Frequenznutzungsbeitrag \nwird gemäß Absatz 3 auf der Grundlage der der Berechnung vorangegangenen drei \nKalenderjahre ermittelt und für das dem Jahr der Berechnung nachfolgende \nKalenderjahr festgelegt, indem der Mittelwert aus den nach Absatz 2 berechneten \nJahresbeiträgen gebildet wird. Der nach diesen Vorgaben ermittelte Beitrag ist aus \nder Anlage zur FBeitrV ersichtlich. Bei der Festsetzung der Beiträge in den Bei-\ntragsbescheiden ist sodann von dem in der Anlage genannten Betrag schließlich \nnoch gemäß § 3 a FBeitrV der Selbstbehalt in Höhe von 20% abzuziehen.\n\n17\n\nHandelt es sich dagegen um eine neue Nutzergruppe, so wird der durch Beiträge \nabzugeltende Aufwand durch die Regulierungsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 FBeitrV \nerstmalig in dem Kalenderjahr erfasst, in dem für diese Nutzergruppen die erste Zu-\nteilung nach \n§ 47 TKG a.F. erfolgt. Gemäß § 4 Abs. 2 FBeitrV errechnet sich der erste \nJahresbeitrag je Bezugseinheit aus dem jährlichen Kostenaufwand der Regulie-\nrungsbehörde seit der ersten Frequenzzuteilung für die jeweilige neue Nutzergruppe \nnach dem in § 3 Abs. 3 beschriebenen Verfahren. Dieser Jahresbeitrag wird auf der \nGrundlage der der Berechnung vorangegangenen beiden Kalenderjahre ermittelt und \nfür das dem Jahr der Berechnung nachfolgende Kalenderjahr festgelegt.\n\n18\n\nDie auf diesen Vorschriften beruhenden Beitragsfestsetzungen für die Jahre \n2000 und 2001 sind rechtswidrig, da der Verordnungsgeber den Aufwand im Sinne \ndes § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 FBeitrV nicht korrekt angesetzt hat und damit sowohl \ndie Berechnung der Jahresbeiträge im Sinne des § 3 Abs. 2 FBeitrV bzw. des § 4 \nAbs. 2 FBeitrV als auch die Mittelwertbildung im Sinne des § 3 Abs. 3 bzw. § 4 \nAbs. 2 FBeitrV fehlerhaft erfolgt ist.\n\n19\n\nI. \nDer Beitragsbescheid ist zunächst rechtswidrig, soweit er einen Beitrag für das Jahr \n2000 festsetzt. \n\n20\n\nDa die Beklagte davon ausgeht, dass es sich bei den Rundfunkdiensten um neue \nNutzergruppen handelte, ist Grundlage der Festsetzung nach ihren Ausführungen § \n4 Abs. 2 FBeitrV, d.h. der Frequenznutzungsbeitrag wurde aus dem Mittelwert der \nJahresbeiträge der beiden dem Berechnungsjahr vorangegangenen Kalenderjahre \nermittelt. Diese Ermittlung ist für das Jahr 2000 nicht zutreffend erfolgt, da die für die \nJahre 1997 und 1998 angesetzten Jahresbeiträge nicht nachvollziehbar sind und \ndamit auch die Mittelwertbildung aus diesen Jahresbeiträgen nicht korrekt erfolgt ist. \n\n21\n\nDies gilt zunächst für den für das Jahr 1997 angesetzten Jahresbeitrag. In den nun-\nmehr vorliegenden Erläuterungen, die die Beklagte in der Anlage zum Schriftsatz \nvom 27. Januar 2006 (im folgenden: Anlage, bei den angegebenen Seitenzahlen \nwurde das Deckblatt mitgezählt) vorgelegt hat, wird für dieses Jahr mangels \nVorliegens einer detaillierten Kostenstruktur auf „Nebenrechnungen\" auf Bl. 563, 568 \nder Beiakte 2 zum Verfahren 11 K 7982/03 Bezug genommen (vgl. Anlage Bl. 8). Die \nauf Bl. 563 der Beiakte aufgeführten Zahlen, aus denen sich die Gesamtkosten der \njeweiligen Nutzergruppen ergeben sollen, sind jedoch für das Gericht nicht \nansatzweise nachvollziehbar. Neben den offenbar ursprünglich angesetzten maschi-\nnenschriftlichen Beitragsangaben finden sich weitere handschriftlich eingefügte \nZahlen. Zur Begründung der ursprünglichen maschinenschriftlichen Zahlen wird auf \neine „Neuberechnung mit aktualisierten LKR-Daten, Flächenzahlen und \nBestandzahlen\" verwiesen. Weiter heißt es wörtlich: „Die Berechnung wurde \ndurchgeführt nach dem Algorithmus, der zusammen mit BMPT 315-3 in 07/97 \nentwickelt wurde. Da in dem Modell jedoch auch „Stellschrauben\" enthalten sind, \nderen Gebrauch auf der politischen Ebene im Nachgang zu der Modellentwicklung \nohne Beteiligung des damaligen BAPT bestimmt wurde, besteht eine gewisse Un-\nsicherheit.\" Es ist bereits nicht nachvollziehbar, woher diese ursprünglichen \nZahlenangaben stammen; weder sind die alten und die „aktualisierten\" Daten \nbeigefügt noch wird der verwendete Algorithmus erläutert. Der Verweis auf politische \n„Stellschrauben\" zeigt zudem, dass bei der Beitragsfestlegung offenbar nicht nur rein \nkalkulatorische Gesichtspunkte eine Rolle gespielt haben. Zur Begründung der \nhandschriftlichen Änderungen wird lediglich auf eine fehlerhafte „Aufstellung einer \nBezugsgröße bei der Pauschalierung des Beitrags in der Tabellenkalkulation\" \nverwiesen. Da auch insofern weder die ursprüngliche fehlerhafte Bezugsgröße noch \ndie geänderte Größe näher erläutert werden, erschließt sich auch die Herkunft dieser \nZahlen nicht. Da nach den eigenen Angaben der Beklagten im Bereich des \nRundfunks keine detaillierte Kostenstruktur vorlag, also die Kosten nicht den \neinzelnen Nutzergruppen (LW, MW, KW, UKW, Fernsehrundfunk) zugeordnet waren, \nund keine Erläuterungen existieren, die die schließlich festgesetzte Aufteilung der \nKosten plausibel machen würden, ist die Ermittlung des Jahresbeitrages für das Jahr \n1997 daher für das Gericht nicht nachvollziehbar. \n\n22\n\nDasselbe gilt für die Festsetzung der Jahresbeiträge für das Jahr 1998. Auch \ninsofern lag nach den Erläuterungen auf Bl. 11 der Anlage keine detaillierte \nKostenstruktur vor, so dass auf eine Nebenrechnung auf Bl. 558 der Beiakte 2 zu 11 \nK 7982/03 Bezug genommen wird. In dieser Nebenrechnung wird auf die in der \nLeistungs- und Kostenrechnung (LKR) festgestellte Gesamtsumme des Personal- \nund Sachaufwandes, die dem Rundfunkdienst zuzuordnen ist, in Höhe von 19,7 \nMillionen DM Bezug genommen und dieser Betrag sodann unter Berücksichtigung \ndes Aufwands und der theoretischen Versorgungsfläche auf die einzelnen \nNutzergruppen umgelegt. Die Zusammensetzung \ndieses Betrages ist jedoch nicht nachvollziehbar. Aus dem LKR-Jahresbericht 1998 \n(Bl. 471 ff. der Beiakte 2 zu 11 K 7982/03) ergeben sich für den Rundfunk \nGesamtkosten in Höhe von insg. ca. 19,2 Millionen DM (Kostenträger 015: 0,- DM; \nKostenträger 070: 19.120.881,- DM; Kostenträger 100: 85.821,- DM, vgl. Bl. 456 der \nBeiakte 2 zu 11 K 7982/03). Selbst wenn sich der fehlende Betrag von 0,5 Millionen \nDM noch aus der Kostenstelle 70xxx ergeben sollte (vgl. zu den zu berücksichtigen-\nden Kostenträgern Bl. 5 der Anlage), ist damit jedoch die Festsetzung des \nJahresbetrages nicht hinreichend plausibel gemacht. Denn die Gesamtkosten der \neinzelnen Kostenträgerstellen bestehen neben den Einzelkosten für Personal, \nMesstechnik und Fuhrpark auch aus Gemeinkosten für Personal, Messtechnik und \nFuhrpark sowie aus einer „PauschUml\", deren Zusammensetzung nicht näher \nerläutert ist. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwieweit diese Kosten tatsächlich \nbeitragsfähige Aufwendungen im Sinne des § 48 Abs. 2 TKG a.F. darstellen. Nach \ndieser Vorschrift dürfen durch den Beitrag nämlich nur die Aufwendungen für die \nPlanung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der dazu \nnotwendigen Maßnahmen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen \nabgegolten werden; dieser Aufwand ist von der Bundesnetzagentur gemäß § 3 \nAbs. 1 FBeitrV zu erfassen. Der Vorschrift des § 48 Abs. 2 TKG a.F. ist zu \nentnehmen, dass ein Aufwand, der nicht der Planung und Fortschreibung von \nFrequenznutzungen zuzuordnen ist, in die Beitragsbemessung nicht einfließen \ndarf.\n\n23\n\nVgl. zu § 10 EMVG BVerwG, Urteil vom 22. November 2000, a.a.O.\n\n24\n\nHiermit ist es nicht zu vereinbaren, eine nicht näher erläuterte Position von \nGemeinkosten prozentual auf die einzelnen Funkdienste zu verteilen. Eine \nBerücksichtigung solcher Kosten setzt vielmehr voraus, dass zunächst aufgegliedert \nund dargelegt wird, welche Kosten im Einzelnen unter dieser Position \nzusammengefasst werden; nur bei einer derartigen Aufbereitung des \nZahlenmaterials kann kontrolliert werden, ob die angesetzten Gemeinkosten mit der \nWahrnehmung der in § 48 Abs. 2 TKG a.F. genannten Aufgaben in Zusammenhang \nstehen. \n\n25\n\nDies gilt umso mehr, als die Position der Gemeinkosten im vorliegenden Fall \nderart erheblich ist, dass sie die Einzelkosten für Personal, Messtechnik und \nFuhrpark deutlich übersteigt. So setzen sich im Bereich des Rundfunks die \nGesamtkosten für den Kostenträger 070 in Höhe von 19.120.881,00 DM zusammen \naus der Summe der Einzelkosten in Höhe von 4.780.297,- DM sowie Gemeinkosten \nin Höhe von 14.340.584,00 DM; die Gesamtkosten des Kostenträgers 100 von \n85.821,00 DM setzen sich zusammen aus Einzelkosten in Höhe von 25.989,00 DM \nund Gemeinkosten in Höhe von 59.832,00 DM (vgl. Bl. 456 der Beiakte 2 zu 11 K \n7982/03). \n\n26\n\nEs genügt auch nicht, wenn die Beklagte zur Erklärung dieser Diskrepanz \nzwischen den Einzelkosten und den Gemeinkosten im Schriftsatz vom 8. Dezember \n2005 darauf hinweist, dass Kosten, die über die Aufwandserfassung nicht direkt \neinem Kostenträger zugeordnet werden können (z.B. Kosten der Leitung), im \nVerhältnis der direkt zugeordneten Kosten auf die in Anspruch genommenen \nKostenträger verteilt werden. Mit dieser Erklärung wird nicht hinreichend deutlich \ngemacht, dass es sich bei den Gemeinkosten um beitragsfähige Kosten im Sinne \ndes § 48 Abs. 2 TKG a.F. handelt; im Gegenteil ist aufgrund dieser Aussage davon \nauszugehen, dass über die Position der Gemeinkosten anteilmäßig alle finanziellen \nBelastungen der Bundesnetzagentur abgegolten werden sollen, d.h. es werden auch \nallgemeine Verwaltungskosten der Behörde, die mit der Planung und Fortschreibung \nder Frequenznutzungen nicht in Zusammenhang stehen, auf die Beitragspflichtigen \numgelegt. Eine derartige pauschale und nicht näher aufgegliederte Umlage aller \nGemeinkosten ist angesichts der Formulierung des § 48 Abs. 2 TKG a.F., der \nlediglich die Berücksichtigung bestimmter Aufwendungen bei der Beitragserhebung \nvorsieht, unzulässig. Ein derartiges Umlageverfahren würde zudem auch dem \nWortlaut des § 3 Abs. 1 FBeitrV widersprechen, der von einer „Erfassung\" des \nAufwandes, also einer Zuordnung der Kosten zu den einzelnen Tätigkeiten, ausgeht \nund nicht von einer pauschalen Umlage der Gesamtkosten. Etwas anderes ergibt \nsich schließlich auch nicht aus der Verwendung des Begriffs der „Gesamtkosten\" in § \n48 Abs. 3 TKG a.F. Auch diese Vorschrift ist vielmehr aus systematischen Gründen \nvor dem Hintergrund der in § 48 Abs. 2 TKG a.F. getroffenen Regelung dahingehend \nauszulegen, dass mit „Gesamtkosten\" lediglich der Gesamtbetrag der gemäß § 48 \nAbs. 2 TKG a.F. beitragsfähigen Aufwendungen gemeint ist.\n\n27\n\nDie Kammer kann im vorliegenden Zusammenhang offen lassen, ob eine Umlage \nvon Gemeinkosten bei der Erhebung von Beiträgen nach dem TKG schlechterdings \nausgeschlossen ist oder ob und ggf. unter welchen Umständen einzelne \nGemeinkostenbestandteile anteilig auf einzelne Funkdienste umgelegt werden dür-\nfen. \n\n28\n\nVgl. zu anderen Beitragserhebungen z.B. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 7. Auflage 2004, § 13 Rn. 4 (ablehnend zur Berücksichtigung \nvon allgemeinen Verwaltungskosten bei Erschließungsbeiträgen); OVG NRW, \nUrteil vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 -, NVwZ-RR 2002, 870 f. (zu \nStraßenbaubeiträgen); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. November 2003 - 13 \nK 1626/03 -, NWVBl. 2004, 115 ff., m.w.N. (zur Berücksichtigung von \nGemeinkosten bei der Gebührenkalkulation).\n\n29\n\nDenn eine derartige Umlage kann in Anbetracht des in § 48 Abs. 2 TKG a.F. \nfestgelegten beitragsfähigen Aufwandes allenfalls dann zulässig sein, wenn die \nBeklagte zunächst im Einzelnen offenlegt, welchen Kostenaufwand sie unter der \nPosition der Gemeinkosten berücksichtigt, und inwiefern diese Kosten - obwohl sie \nsich einzelnen Kostenträgern nicht zuordnen lassen - in einem Zusammenhang mit \nder Planung und Fortschreibung der Frequenznutzungen stehen. Eine derartige Er-\nläuterung ist bisher jedoch nicht erfolgt und es ist auch nicht ersichtlich, dass eine \nderartige differenzierte Betrachtung der Gemeinkosten vom Verordnungsgeber \nüberhaupt vorgenommen wurde. \n\n30\n\nDas Gericht sieht sich auch unter Berücksichtigung des \nAmtsermittlungsgrundsatzes nicht gehalten, den Sachverhalt insofern weiter \naufzuklären und weitere Nachforschungen zur Zusammensetzung dieser \nKostenposition anzustellen. Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der \nBeitragsverordnung zunächst maßgeblichen Kalkulationsunterlagen des Verord-\nnungsgebers (Beiakten 2 und 3 zum Verfahren 11 K 7519/03) sind insofern bereits \nlückenhaft, als sich die Berechnung der Beitragspositionen und die Herkunft der in \ndie Verordnung aufgenommenen Beträge aus ihnen nicht näher erschließt. Das jetzt \nvorliegende Zahlenmaterial, insbesondere die für das jeweilige Jahr geltenden \nKostenträgerberichte der Bundesnetzagentur, sind nur auf ausdrückliche Nachfrage \ndes Gerichts (vgl. Zusatz zur Ladung zum Termin am 21. November 2005) vorgelegt \nund auf weiteren ausdrücklichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung und durch \nBeschluss vom 16. Dezember 2005 von der Beklagten erläutert worden. Vor dem \nHintergrund dieser bereits erfolgten Aufklärungsbemühungen des Gerichts ist daher \nnicht zu erwarten, dass bei der Beklagten weitere Unterlagen zu einzelnen Positio-\nnen der Beitragskalkulation vorhanden sind. Es ist zudem auch nicht Aufgabe des \nGerichts, durch Aufklärungsverfügungen einzelne Kostenpositionen nachträglich zu \nbegründen oder nachvollziehbar zu machen. Es obliegt vielmehr dem \nVerordnungsgeber, von vorneherein die Kalkulation und die dazu angelegten \nVerwaltungsvorgänge derart transparent zu gestalten, dass die Berücksichti-\ngungsfähigkeit der einzelnen Beträge im Falle einer gerichtlichen Überprüfung \nnachvollziehbar und überprüfbar ist. \n\n31\n\nDer Ansatz nicht nachvollziehbarer Gemeinkosten bei der Ermittlung der \nJahresbeiträge ist auch nicht deswegen unerheblich, weil der Verordnungsgeber den \nAbzug eines Selbstbehaltes in Höhe von 20 % vorgesehen hat, vgl. § 3a FBeitrV. \nDieser Abzug ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n32\n\n- Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8/99 -, a.a.O., für die Erhebung von \nBeiträgen nach dem EMVG -\n\n33\n\nund des Verwaltungsgerichts Köln \n\n34\n\n- z.B. Urteil vom 27. Juli 2001 - 25 K 11007/99 -, für die Erhebung von \nBeiträgen nach dem TKG - \n\n35\n\nerforderlich, da die Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien \nFrequenznutzung auch dem Interesse der Allgemeinheit zugute kommt. Die Frage, in \nwelcher Höhe ein Interesse der Allgemeinheit an der Aufgabe der \nFrequenzverwaltung und an den damit verbundenen Aufwendungen anzuerkennen \nist, ist jedoch zu trennen von der vorrangig zu beantwortenden Frage, welche Kosten \nüberhaupt durch die Frequenzverwaltung verursacht und damit beitragsrelevant sind. \nFür die hier beanstandeten Gemeinkosten ist diese Beitragsrelevanz im Sinne des § \n48 Abs. 2 TKG a.F. bereits nicht hinreichend dargelegt. \n\n36\n\nII. \nDer Beitragsbescheid ist vor diesem Hintergrund des Weiteren auch rechtswidrig, \nsoweit er Beiträge für das Jahr 2001 festsetzt. \n\n37\n\nHier erfolgte die Festsetzung nunmehr nach Maßgabe des § 3 FBeitrV. \nGrundlage der Festsetzung für 2001 ist daher gemäß § 3 Abs. 3 FBeitrV der \nMittelwert der Jahresbeiträge für die Jahre 1997, 1998 und 1999. Da die Berechnung \nder Jahresbeiträge für die Jahre 1997 und 1998 aufgrund einer nicht \nnachvollziehbaren Aufwandserfassung fehlerhaft erfolgt ist (s.o.), werden bei der \nBerechnung der Mittelwerte falsche Ausgangswerte berücksichtigt. Der Ansatz eines \nfalschen Ausgangswertes führt dazu, dass auch der errechnete Mittelwert \nfehlerbehaftet ist, mit der Folge, dass die Beitragsfestsetzung auch für das Jahr 2001 \nrechtswidrig ist.\n\n38\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-03-03/11-k-7830-04","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":11},{"jurabk":"FBeitrV 2000","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"FBeitrV 2000","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"FBeitrV 2000","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"EMVG 2016","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-03-03/11-k-7830-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273947","retrieved":"2026-07-09 02:45:22.487939+00:00"}}