{"status":"available","doknr":"OLD273946","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0303.11K7295.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-03-03","aktenzeichen":"11 K 7295/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Bundesnetzagentur (=die Beklagte; früher: Regulierungsbehörde) vergibt\nnach Maßgabe der « Vorläufigen Regeln für die Zuteilung von Rufnummern in den\nOrtsnetzbereichen\" (Verfügung 109/1997, Amtsblatt des Bundesministeriums für\nPost und Telekommunikation Nr. 13/97) Ortsnetzrufnummern. Hierbei handelt es sich\num Rufnummern öffentlicher Telefonnetze für geographische Dienste. Dieser\ngeographische Bezug hat für die davon Betroffenen unterschiedliche Bedeutungen: Der\nNetzbetreiber verbindet hiermit Routinginformationen, der Diensteanbieter vorrangig\nAbrechnungsinformationen, der Endkunde Tarif- und Standortinformationen und die\nBeklagte nutzt sie als Grundlage für Prognosemodelle der Rufnummernhaushalte in\nden Ortsnetzen.\n\n3\n\nZiffer 1 der genannten Zuteilungsregeln lautet u.a.:\n\n4\n\n\"Zur Adressierung der Anschlüsse von Nutzern in öffentlichen Telefonnetzen\nist die Bundesrepublik Deutschland in zur Zeit 5.202 Ortsnetzbereiche\n(ONB) eingeteilt. Jedem ONB ist eine Ortsnetzkennzahl (ONKz) zugeordnet.\nDie ONKz erlauben einen Rückschluss auf die geographische Lokation des\nAnschlusses.\nGegenstand dieser Regeln ist die Zuteilung von Rufnummern in den Ortsnetzbereichen.\"\nIn Ziffer 6.1 Buchst. A heißt es:\n\n5\n\n\"Die für einen ONB zugeteilten RNB\" (=Rufnummernblöcke) \"dürfen nur\ninnerhalb der von der Regulierungsbehörde vorgegebenen geographischen\nGrenzen des ONB nach dem unter 11.5 genannten Verzeichnis genutzt wer-\nden.\"\n\n6\n\nDie Klägerin bietet u.a. die Produkte \"T-Net vor Ort\" und \"Mehrgeräteanschluss\nvor Ort\" an. Damit ermöglicht sie ihren Kunden, unter der Vorwahlnummer eines\nOrtsnetzes erreichbar zu sein, ohne in diesem Ortsnetz einen physikalischen Teilnehmeranschluss\nunterhalten zu müssen. Zur Realisierung dieses Dienstes werden\nankommende Anrufe in dem der geographischen Rufnummer zugehörigen Netzknoten\n(Hauptverteiler) der Klägerin unmittelbar zu dem vereinbarten oder gewählten\nZielanschluss des Endkunden weitergeleitet, der zumeist außerhalb des Ortsnetzbereichs\nder geographischen Rufnummer liegt.\n\n7\n\nDer anrufende Teilnehmer muss das Entgelt errichten, das der angerufenen\ngeographischen Rufnummer entspricht; die Kosten der Weiterleitung an den\nZielanschluss trägt der \"T-Net vor Ort\"- bzw. \"Mehrgeräteanschluss vor Ort\"-Kunde.\nHierdurch soll seitens der Klägerin sichergestellt werden, dass die in den geographischen\nRufnummern enthaltene Tarifinformation (Ortsgespräch, Ferngespräch) korrekt\nbleibt. Nachfrager nach diesen Produkten sind nach Aussage der Klägerin vor allem\nFirmen, die eine geographische Rufnummer in bestimmten Ortsnetzbereichen wünschen,\num dort zu den Tarifbedingungen eines Ortsgesprächs erreichbar zu sein,\ngleichzeitig aber die Gespräche an zentraler Stelle außerhalb des entsprechenden\nOrtsnetzbereiches entgegennehmen möchten. Ferner handle es sich bei den Kunden\nder Modelle um Notrufzentralen oder zentrale Kundendienstrufzentralen, die unter\neiner regionalen Rufnummer erreichbar sein müssten, und dann den Anruf an die\nnächst gelegene Einrichtung weiter vermitteln.\n\n8\n\nDie Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für \"T-Net vor Ort\" enthielten\nursprünglich den Hinweis (Ziffer 2):\n\n9\n\n\"Die Leistung T-Net vor Ort ist ein im Netzknoten realisierter virtueller\n\"(Hervorhebung durch das Gericht)\"Anschluss.\nDie unter der Rufnummer für T-Net vor Ort ankommenden Verbindungen werden\nzu einem mit der E. U. vereinbarten Zielanschluss unmittelbar\nweitergeleitet.\"\n\n10\n\nDie Beklagte teilte der Klägerin am 11.07.2002 mit, dass damit nach ihrem\nVerständnis der Ortsnetzbezug aufgelöst werde, und bat um Stellungnahme. Die\nKlägerin teilte unter dem 23.09.2002 folgendes mit: T-Net vor Ort sei ein am Netzknoten\ndes jeweiligen Ortsnetzes realisierter physikalischer Anschluss. Vom normalen\nT-Net-Anschluss unterscheide er sich lediglich insofern, als keine Schaltung der\nphysikalischen Anschlussleitung zum Kunden erfolge, sondern eine Anrufweiterschaltung\nzum vom Kunden frei wählbaren Ziel. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden\ndahin geändert, dass es in Ziffer 2 nunmehr heißt:\n\n11\n\n\"Die Leistung T-Net vor Ort ist ein im Netzknoten der T-Com realisierter\nAnschluss.\"\n\n12\n\nDie Beklagte unternahm zunächst weiter nichts, da parallel die Zuteilungsregeln\nfür die Vergabe der Ortsnetzrufnummern überarbeitet wurden. Diese Überarbeitung\nist auch derzeit noch nicht endgültig abgeschlossen.\n\n13\n\nAm 02.09.2004 teilte die Beklagte der Klägerin folgendes mit: Zwischenzeitlich\nhätten auch diverse andere Unternehmen begonnen, Ortsnetzrufnummern an\nTeilnehmer zuzuteilen, die weder einen Anschluss noch einen Wohn- oder\nFirmensitz im betreffenden ONB hätten. Weitere Unternehmen hätten angekündigt,\ndies ebenfalls zu tun, falls nicht gegen die ortsnetzungebundene Zuteilung von\nOrtsnetzrufnummern vorgegangen werde. Im Hinblick darauf und die daraus\nresultierenden Auswirkungen auf den Rufnummernhaushalt habe sie begonnen,\nMaßnahmen zur Unterbindung ortsungebundener Vergabe und Nutzung von\nOrtsnetzrufnummern zu ergreifen. Während die Weiterleitung von Verbindungen\ngrundsätzlich zulässig sei, setze die Zuteilung von Ortsnetzrufnummern einen\nTeilnehmeranschluss im jeweiligen Ortsnetz voraus. Wenn aufgrund der\nAnschlussart der Anschluss nicht klar physikalisch lokalisierbar sei, sei zumindest\nerforderlich, dass der Wohn- oder Geschäftssitz im betreffenden ONB liege. Dies sei\nbei \"T-Net vor Ort\" nicht sichergestellt. Dort werde aufgrund der netzinternen\nUmleitung ausschließlich ein außerhalb des jeweiligen Ortsnetzes liegender\nAnschluss des Teilnehmers adressiert. Dadurch werde sowohl der Anschlussbezug\nals auch die geographische Information der Ortsnetzrufnummer verletzt. Sie bat um\nEinstellung eventuell regelwidriger Nutzung von Ortsnetzrufnummern und wies\ndarauf hin, dass sie entsprechende Maßnahmen ergreifen könne. \n\n14\n\nDie Klägerin führte hierzu aus, dass die Vergaberegeln keine Definition des\n\"Anschlusses\" enthielten, insbesondere nicht ein \"Teilnehmeranschluss\" im Sinne der\nLegaldefinition des § 3 Nr. 21 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) gemeint sei\nund sich der Netzabschlusspunkt somit in den Räumlichkeiten des Teilnehmers\nbefinden müsse.\n\n15\n\nDaraufhin untersagte die Beklagte der Klägerin mit Verfügung vom 06.10.2004,\nOrtsnetzrufnummern an Endkunden ortsnetzfremd zuzuteilen, insoweit als die\nKunden im jeweiligen Ortsnetz weder einen dazugehörigen Teilnehmeranschluss i.S.\ndes § 3 Nr. 21 TKG noch einen Wohnort oder Firmensitz haben. Sie forderte die\nKlägerin auf,\n\n16\n\ndie ortsnetzfremde Zuteilung von Ortsnetzrufnummern an Endkunden im\nRahmen ihres Dienstes \"T-Net vor Ort\" bis zum 15.10.2004 einzustellen,\n\n17\n\nihr bis zum 15.11.2004 mitzuteilen, wie viele und welche Rufnummern im\nRahmen des Dienstes \"T-Net vor Ort\" am 15.10.2004 ortsnetzfremd zugeteilt\nwaren, und\n\n18\n\nbis zum 01.08.2005 alle ortsnetzfremd genutzten Rufnummern\nabzuschalten.\n\n19\n\nSie führte aus, sie erwäge eine Änderung der Regeln für die Zuteilung von\nOrtsnetzrufnummern, wonach Nummern nicht mehr nur anschlussbezogen, sondern\nauch wohnort- oder firmenbezogen zugeteilt werden könnten. Bis zu einer\nEntscheidung hierüber dulde sie die wohnort- bzw. firmensitzbezogene Zuteilung. Im\nübrigen sei es aber aufgrund des sprunghaften Anstiegs von tatsächlicher oder\nbeabsichtigter ortsnetzfremder Zuteilung von Ortsnetznummern notwendig\ngeworden, schon vor einer Neufassung der Zuteilungsregeln einzuschreiten, da die\nOrtsnetzstruktur, der auf ihr beruhende Rufnummernhaushalt und damit letztlich die\nVerfügbarkeit von Rufnummern in Gefahr geraten sei.\n\n20\n\nDie Beklagte ging zeitgleich auch gegen andere Unternehmen vor und\nveröffentlichte mit Amtsblattmitteilung 306/2004 im Amtsblatt 22/2004 vom\n06.10.2004 folgende Verlautbarung:\n\n21\n\n\"...Die RegTP erwartet...von allen Unternehmen, dass sie die Missachtung\ndes Ortsnetzbezugs von Ortsnetzrufnummern bei der Neuvergabe von\nRufnummern zum 15.10.2004 einstellen. Ortsnetzfremd genutzte Rufnummern\nsind bis zum 01.08.2005 abzuschalten. Diese Frist wird gewährt, um den\nbetroffenen Verbrauchern ggf. eine Umstellung auf andere Nummern zu\nermöglichen...Im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz weist die\nRegTP darauf hin, dass die vorstehende Verfahrensweise ggf. auch\ngegenüber anderen Unternehmen angewandt wird.\"\n\n22\n\nAm 05.11.2004 erhob die Klägerin Widerspruch und bat, diesen ruhend zu\nstellen. Der Aufforderung zur Einstellung der Vermarktung kam sie nach.\n\n23\n\nIm Februar 2005 teilte ihr die Beklagte mit, sie beabsichtige eine abschließende\nBescheidung. Sie gehe auch davon aus, dass die Klägerin den vergleichbaren Dienst\n\"Mehrgeräteanschluss vor Ort\" entsprechend dem - allgemein gehaltenen -\nVerfügungstenor im Bescheid vom 06.10.2004 einstelle.\n\n24\n\nDie Klägerin führte daraufhin zur Begründung ihres Widerspruches aus, dass die\nVerfügung vom 06.10.2004 allein den Dienst \"T-Net vor Ort\" erfasse. Aber auch\ninsoweit sei der Bescheid rechtswidrig, weil entgegen der Ansicht der Beklagten auf\nden Ort des T-Net-Anschlusses und nicht auf die Lokation des Zielanschlusses\nabzustellen sei. Außerdem gebe es keine konkrete Gefährdung oder\nBeeinträchtigung des Rufnummernraumes. Deswegen könne erst recht keine\nAbschaltung der schon vergebenen Nummern verlangt werden.\n\n25\n\nIm April 2005 kündigte sie sämtlichen \"T-Net vor Ort\"-Kunden zum 01.08.2005.\nDaraufhin gingen zahlreiche Beschwerden bei der Beklagten ein, von denen die\nmeisten die kurze Kündigungsfrist monierten. Die Beklagte gestattete der Klägerin\ndaraufhin mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid vom\n24.05.2005, ausgesprochene Kündigungen im Hinblick auf die Kündigungsfrist bis\nlängstens 01.02.2007 zu verlängern. Die Kündigungen als solche müssten wirksam\nbleiben. Sollte Kunden noch nicht gekündigt worden sein, so sei eine Kündigung zum\n01.02.2007 unverzüglich auszusprechen. Der Vollzug der Abschaltungsverfügung\naus dem Bescheid vom 06.10.2004 zum 01.08.2005 werde entsprechend bis zum\n01.02.2007 ausgesetzt.\n\n26\n\nHiergegen erhob die Klägerin am 21.06.2005 Widerspruch und führte aus, dieser\nrichte sich nicht gegen die Verlängerung der Kündigungsfrist, sondern diene\nvorsorglich der Vermeidung einer etwaigen Bestandskraft weiterer Anordnungen im\nÄnderungsbescheid vom 24.05.2005. \n\n27\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2005 wies die Beklagte den Widerspruch\nder Klägerin gegen den Bescheid vom 06.10.2004 zurück, soweit ihm nicht durch\nden Änderungsbescheid vom 24.05.2005 abgeholfen wurde. Ferner stellte sie klar,\ndass auch der Dienst \"Mehrgeräteanschluss vor Ort\" von der Ausgangsverfügung\nbetroffen sei.\n\n28\n\nAm 15.07.2005 hat die Klägerin Klage erhoben (11 K 4217/05) und am\n01.10.2005 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (11 L 1588/05).\n\n29\n\nNach Erhalt eines Widerspruchsbescheides vom 17.11.2005 zum Bescheid vom\n24.05.2005 hat die Klägerin am 19.12.2005 im vorliegenden Verfahren Klage\nerhoben.\n\n30\n\nSie trägt insgesamt vor: Die Beklagte selbst habe den Ortsnetzbezug mittlerweile\nso ausgeweitet, dass er de facto aufgegeben worden sei. Dies zeige sich daran,\ndass sie das Produkt \"H. \" der Fa. P. nicht beanstande. Bei diesem Produkt\nwerde dem Kunden mit der sog. Homezone-Funktionalität eine geographische\nRufnummer zugeteilt, unter der er innerhalb der von ihm festgelegten Homezone auf\nseinem Mobilfunkgerät erreichbar sei. Diese Homezone könne an jedem beliebigen\nOrt eingerichtet werden, ohne dass der Kunde dort einen Wohnsitz oder Firmen- und\nGeschäftssitz habe. Wenn diese Homezone dann entsprechend der Werbung für\n\"H. \" auch noch mit dem Kunden an jeden beliebigen Ort \"mitgehen\" könne, sei\nder Ortsnetzbezug von der Beklagten in Wahrheit aufgegeben worden. Die von der\nBeklagten beschworene Rufnummernknappheit bestehe nicht. Im\nRufnummernbestand seien noch erhebliche Freiräume vorhanden. Außerdem sei\neine mögliche Knappheit in jedem Fall dadurch entschärft, dass ab dem 31.10.2005\nauch in den 4445 bislang noch 10stellig genutzten Ortsnetzbereichen jedenfalls für\nTelekommunikationsanlagen nur noch 11stellige Rufnummern zugeteilt würden.\nUnabhängig hiervon verstießen die Untersagung und erst recht das\nAbschaltungsverbot gegen das Übermaßverbot. Die Ursache einer etwa\nbestehenden Rufnummernknappheit sei nämlich nicht in Produkten wie \"T-Net vor Ort\"\nzu sehen, sondern in bestimmten \"Voice over IP\" (VoIP)- Produkten. \"T-Net vor Ort\"\nkönne den Rufnummernhaushalt gar nicht gefährden, da vor der Unterlassungsverfügung\nbei ca. 30.000 Kunden nur etwa 70.000 Anschlüsse geschaltet gewesen seien;\ndiese fielen bei 250 Mio vergebenen Ortsnetzrufnummern nicht ins Gewicht.\nÜberdies seien diese ca. 70.000 Rufnummern bundesweit in den 5.200 Ortsnetzen\nverteilt, was durchschnittlich noch nicht einmal 14 Rufnummern pro Ortsnetz\nausmache. Demgegenüber hätten die 15 VoIP-Anbieter Ende 2004 bereits\ngeschätzte 500.000 Kunden gehabt, wobei vornehmlich Ortsnetzrufnummern genutzt\nworden seien; bei einigen VoIP- Anbietern erhielten die Endkunden offenbar vier\nzusätzliche Rufnummern, ohne dass ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstünden.\nDie Beklagte habe daher gegenüber den VoIP-Anbietern vorgehen und hierfür nicht\n\"T-Net vor Ort\" untersagen müssen. Die Abschaltungsverpflichtung sei auch deshalb\nunzulässig, weil die Änderung der Zuteilungsregelung für Ortsnetzrufnummern noch\nnicht abgeschlossen sei und deshalb noch gar nicht feststehe, ob \"T-Net vor Ort\" in\nZukunft tatsächlich unzulässig sei. Im übrigen sei eine Anrufweiterschaltung\nunstreitig zulässig; auch hier komme es aber zu einer Fehlvorstellung über die\ntatsächliche Lokation des Angerufenen. Im Verhältnis hierzu stelle \"T-Net vor Ort\"\nlediglich eine preiswertere Variante dar, in der nur auf eine Anschlussleitung zu den\nRäumen des Kunden und die Möglichkeit, abgehende Gespräche zu führen, ver-\nzichtet werde. Die angefochtenen Bescheide seien schließlich ermessensfehlerhaft.\nDer Übergang zur 11-Stelligkeit bei Telekommunikationsanlagen und seine\nEntschärfung der Rufnummernknappheit sei schon bekannt gewesen, aber nicht\nberücksichtigt worden. Im Hinblick auf die Zulassung des Produktes \"H. \" verstoße\ndie Verfügung auch gegen den Gleichheitssatz und die Wettbewerbsfreiheit. Auch\ndort sei nämlich kein Teilnehmeranschluss in den Räumen des Kunden eingerichtet;\nallenfalls gebe es einen virtuellen Anschluss im Festnetz. Dies habe die Beklagte an\nanderer Stelle selbst eingeräumt. Außerdem sei bei \"H. \" eine Planbarkeit des\nRufnummernbedarfs ebenfalls nicht gegeben. Gehe die Beklagte gegen dieses\nProdukt nicht vor, ziehe aber gleichzeitig die Klägerin heran, so liege hierin eine\nUngleichbehandlung, auf die die Klägerin sich auch berufen könne. Dies gelte um so\nmehr, als P. unter Hinweis auf das bevorstehende Ende von \"T-Net vor Ort\" aktiv\nKunden bei der Klägerin abzuwerben versuche. Die im Bescheid vom 24.05.2005\nenthaltene Verpflichtung der Klägerin, die Kündigung der Verträge wirksam bleiben\nzu lassen bzw. Kündigungen unverzüglich auszusprechen, sei ebenfalls rechtswidrig.\nInsoweit enthalte der Bescheid auch eine eigenständige Beschwer, die über die\nbloße Fristverlängerung der Kündigung hinausgehe.\n\n31\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n32\n\n1.) den Bescheid der Beklagten vom 24.05.2005 aufzuheben, soweit darin\nbestimmt sei, dass die ausgesprochenen Kündigungen als solche wirksam\nbleiben müssen, und die Klägerin, soweit Kunden noch nicht gekündigt\nsein sollte, verpflichtet werde, eine Kündigung spätestens zum 01.02.2007\nunverzüglich auszusprechen,\n\n33\n\nden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.11.2005 aufzuheben.\n\n34\n\n3.)\n\n35\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n36\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n37\n\nSie erwidert: Die Zuteilungsregeln gingen von einem strengen Anschlussbezug\naus, d. h., Voraussetzung für die Zuteilung einer Ortsrufnummer sei grundsätzlich\ndas Vorhandensein eines Teilnehmeranschlusses i.S.d. § 3 Nr. 21 TKG in dem\njeweiligen Ortsnetz. Abweichend hiervon dulde sie eine ortsnetzfremde Nutzung von\nOrtsnetzrufnummern in den Fällen, in denen der Teilnehmer einen Firmen- oder\nWohnsitz im Bereich der Ortsnetzrufnummer habe, weil eine entsprechende\nÄnderung der Zuteilungsregeln zu erwarten sei. Weil es sich bei den Diensten \"T-Net\nvor Ort\" und \"Mehrgeräteanschluss vor Ort\" um reine Festnetzprodukte handle und\nsomit die verwendete Technologie die Errichtung eines Teilnehmeranschlusses i.S.d.\n§ 3 Nr. 21 TKG erlaube, liege ein Verstoß gegen Ziffer 1 der Zuteilungsregeln vor. Es\nsei nicht ersichtlich, wie der von der Klägerin in der Vermittlungsstelle eingerichtete\nvirtuelle Anschluss, unter dem der Teilnehmer in dem angewählten Ortsnetz niemals\nselbst erreichbar sei, den Zuteilungsregeln entsprechen könne. Die Beklagte habe\nauch den Ortsnetzbezug nicht aufgegeben. Bei ihren Überlegungen, die auch für die\nNeufassung der Zuteilungsregeln eine Rolle spielten, gehe es lediglich darum, den\nstrikten \"Anschlussbezug\" aufzugeben, nicht aber den \"Ortsnetzbezug\". Der in den\nZuteilungsregeln bislang enthaltene Anschlussbezug sei historisch bedingt und mit\nder Bereitstellung von Teilnehmeranschlüssen nur Netzbetreibern möglich. Aufgrund\nder technologischen Entwicklung - insbesondere mit Hinzutreten von VoIP-\nAngeboten - hätten aber auch Diensteanbieter Interesse an der Bereitstellung von\nTeilnehmerrufnummern. Bei VoIP-basierten Telekommunikationsnetzen könne der\nOrtsnetzbezug aber nicht über den Teilnehmeranschluss hergestellt werden, weil\ndiese Dienste technologiebedingt keinen Rückschluss auf die geographische\nLokation des Netzzugangs ermöglichten. Hier werde - unter Verwendung von\nOrtsnetzrufnummern - vielmehr die Durch- bzw. Weiterleitung von Telefonverbindungen über\ndas Internet aus und in das öffentliche Telefonnetz angeboten. Diesen\nDienstanbietern sei daher die Bereitstellung eines Teilnehmeranschlusses i.S.d. § 3\nNr. 21 TKG unmöglich. Daher solle hier der Ortsnetzbezug anhand anderer Kriterien\n- wie etwa dem Wohnort bzw. Firmensitz - sichergestellt werden. Deshalb sei diesen\nUnternehmen - wie auch der Klägerin - die Duldung auch derartiger abgeleiteter\nZuteilungen zugesagt worden, bei denen der Wohnort oder Firmensitz innerhalb der\nGrenzen des Ortsnetzbereichs lägen. Ein Konturenverlust liege darin nicht, dies\nentspreche vielmehr dem Gebot der technologieneutralen Regulierung. Es sei nicht\nzu rechtfertigen, Anbietern, die zwar keinen eigenen Teilnehmeranschluss\nbereitstellten, aber einen vergleichbaren Dienst für Endkunden anböten, keine\nOrtsnetzrufnummern zuzuteilen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der\nZulassung des Produktes \"H. \" des Mobilfunknetzbetreibers P. . Hierbei erhielten\ndie Kunden nicht nur eine Mobilfunk-, sondern auch eine Ortsnetzrufnummer. Die\nKunden könnten eine bestimmte \"homezone\" festlegen, innerhalb deren Grenzen sie\nzu Festnetztarifen telefonieren könnten. Diese \"homezone\" müsse innerhalb des\nOrtsnetzbereiches liegen, für den die Nummer zugeteilt worden sei. Werde sie in das\nGebiet eines anderen Ortsnetzbereiches verlegt, bedürfe es auch der Zuteilung einer\nanderen Ortsnetzrufnummer. Damit sei der Anschlussbezug gewahrt. Ein\neingehender Anruf unter Verwendung der Ortsnetzrufnummer werde automatisch auf\ndas Mobiltelefon des \"H. \"-Kunden umgeleitet; daher sei technisch auch bei\ndiesem Dienst kein Teilnehmeranschluss i.S.d. § 3 Nr. 21 TKG möglich. Da eine\nAdressierung über die Ortsnetzrufnummer jedoch nur in einem begrenzten\ngeographischen Gebiet erfolge, sei dies mit einem Teilnehmeranschluss\nvergleichbar. Die Ortsnetzkennzahl erlaube - trotz der technischen Realisierung über\nein Mobilfunknetz - den Rückschluss auf die geographische Lokation des\nAnschlusses. Die flexible Verlegung der \"homezone\" stelle nur einen Vorteil der\nverwendeten Technologie dar (ein Anschluss über eine Funkverbindung sei schneller\nverlegbar als ein Teilnehmeranschluss); Auswirkung auf die Einhaltung der\nZuteilungsregeln habe dies nicht. Der Kunde müsse sich auch nicht zwingend in der\n\"homezone\" aufhalten, um Anrufe zu erhalten; dies liege an der Weiter-\nleitungsfunktion, die auch sonst unstreitig zulässig sei. Auch die Klägerin biete im\nübrigen unter dem Namen U. ein vergleichbares Produkt an. Die\nangefochtene Verfügung sei auch verhältnismäßig. Es werde der rechtmäßige\nZustand wieder hergestellt. Aufgrund eines sprunghaften Anstiegs der\nortsnetzfremden Nutzung von Ortsnetzrufnummern sei es 2004 bereits zu einer\nRufnummernknappheit in verschiedenen Ortsnetzen gekommen. Auch hätten große\nAnbieter von VoIP-Diensten eine solche Vergabe von Nummern geprüft. Ein\nEingreifen sei daher erforderlich gewesen. Ihr obliege eine vorausschauende\nRufnummernverwaltung. Die Umstellung auf 11-stellige Rufnummern wirke nur der\nKnappheit durch Telekommunikationsanlagen entgegen. Sie habe auch ihr\nErmessen zutreffend ausgeübt. Sie sei gegen alle Anbieter vorgegangen, die gegen\ndie Zuteilungsregeln verstoßen hätten. Dies seien neben der Klägerin 8 weitere\nAnbieter gewesen, darunter 2 Anbieter von Festnetzprodukten und 6 Anbieter von\nVoIP-Produkten. Sämtliche Bescheide (ergangen zwischen August und November\n2004) seien inzwischen bestandskräftig. Im Jahre 2005 habe sie Kenntnis davon\nerlangt, dass auch diverse Fax-Dienste-Anbieter Ortsnetzrufnummern ortsnetzfremd\nzuteilten; auch hiergegen sei sie eingeschritten. Im übrigen sei darauf hinzuweisen,\ndass allen Anbietern ortsnetzungebundener Dienste die Rufnummerngasse (0)32 zur\nVerfügung stehe. Im übrigen sei die Klage unzulässig, weil die angefochtenen\nBescheide vom 24.05.2005 und 17.11.2005 die Klägerin nur begünstigten und\ndarüber hinaus keine selbständige weitergehende Regelung enthielten. Die Klage sei\naber jedenfalls unbegründet.\n\n38\n\nHinsichtlich der Sach- und Rechtslage im übrigen wird Bezug genommen auf den\nInhalt der Gerichtsakte des vorliegenden sowie der Verfahren 11 K 4217/05 und 11 L\n1588/05 sowie auf den Inhalt der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n39\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n40\n\nDie Klage ist ohne Erfolg.\n\n41\n\nEs kann offenbleiben, ob die angefochtenen Bescheide eine selbständige\nBeschwer der Klägerin enthalten und die Klage daher zulässig ist.\n\n42\n\nDie Klage ist jedenfalls unbegründet. \n\n43\n\nDas Vorgehen der Beklagten gegen die Klägerin, wie es sich im Bescheid vom\n06.10.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2005 darstellt,\nist rechtmäßig. Dies hat die Kammer mit Urteil vom heutigen Tage im Verfahren\ngleichen Rubrums 11 K 4217/05 im einzelnen dargestellt; zur Vermeidung von\nWiederholungen kann hierauf verwiesen werden.\n\n44\n\nDer Bescheid vom 24.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom\n17.11.2005 enthält demgegenüber keine zusätzlichen Rechtsbeeinträchtigungen der\nKlägerin. Er baut auf den Bescheiden vom 06.10.2004 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 21.06.2005 auf und enthält lediglich diejenigen Modalitäten,\ndie notwendig sind, um die Fristverlängerung bis zum 01.02.2007 in dazu stimmiger\nWeise umzusetzen. Dies verlässt nicht den Ermächtigungsrahmen des § 67 Abs. 1\nSatz 1 TKG, ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren\nRechten.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-03-03/11-k-7295-05","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-03-03/11-k-7295-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273946","retrieved":"2026-07-09 02:45:22.405307+00:00"}}