{"status":"available","doknr":"OLD273945","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0303.11K6447.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-03-03","aktenzeichen":"11 K 6447/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer TKG-Beitragsbescheid der Beklagten vom 14. Mai 2003 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit Bescheid vom 14. Mai 2003 forderte die Beklagte von der Klägerin Beiträge \nnach § 48 Abs. 2, 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (TKG a.F.) \nin Verbindung mit den §§ 1, 3, 3a, 4 und 9 der Frequenznutzungsbeitragsverordnung \n(FBeitrV) vom 13. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1704), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2226), in Höhe von 13,84 EUR (Kassenzeichen \n000000000000). Die Festsetzungen erfolgten für die Jahre 2000, 2001 und \n2002.\n\n3\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, der von der Beklagten nicht beschieden wurde.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 3. September 2004 Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung tragen sie sowie die Kläger in verschiedenen Parallelverfahren vor: Die Beitragserhebung sei rechtswidrig, da es an einer wirksamen Rechtsgrundlage hierfür \nfehle. Ferner bestünden Zweifel an der Richtigkeit der Kalkulation sowie an der Berechnung des erforderlichen Selbstbehalts. Der Selbstbehalt müsse bereits in der \ngrundlegenden Kalkulation und als Endbetrag in der Anlage zu der Verordnung berücksichtigt werden und dürfe nicht erst in den Beitragsbescheiden der Behörde berücksichtigt werden. Ein Selbstbehalt von nur 20 % sei zudem der Höhe nach unzureichend, da ein ganz erhebliches Allgemeininteresse an der Frequenznutzung anzuerkennen sei.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n6\n\nden Beitragsbescheid der Beklagten vom 14. Mai 2003 aufzuheben.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie verteidigt die angefochtenen Bescheide.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie auf die Beiakten \n2 und 3 zum Verfahren 11 K 7519/03 und die Beiakten 2 und 3 zum Verfahren 11 K \n7982/03 Bezug genommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n13\n\nDer angegriffene Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n14\n\nDer Beitragsbescheid beruht auf § 48 Abs. 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (TKG a.F.) in Verbindung mit §§ 1, 3 und 3a der Frequenznutzungsbeitragsverordnung (FBeitrV) vom 13. Dezember 2000, zuletzt geändert \ndurch Verordnung vom 24. Juni 2002. § 48 Abs. 2 TKG a.F. bestimmt, dass durch \nden jährlichen Beitrag die Aufwendungen für die Planung und Fortschreibung von \nFrequenznutzungen einschließlich der dazu notwendigen Maßnahmen, Prüfungen \nund Verträglichkeitsuntersuchungen abzugelten sind. In dieser Norm ist also ein Kostendeckungsprinzip für die Beitragserhebung verankert („zur Abgeltung der Aufwendungen\").\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8/99 -, BVerwGE 112, \n194 ff. (zur Beitragserhebung nach dem EMVG).\n\n16\n\nDie einzelnen Beitragspositionen berechnen sich auf dieser Grundlage gemäß § \n3 FBeitrV wie folgt: Der durch Beiträge abzugeltende Personal- und Sachaufwand \nwird gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (jetzt Bundesnetzagentur) ständig erfasst und den jeweiligen \nNutzergruppen zugeordnet. Der für jede Bezugseinheit zu berücksichtigende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe festgestellte Aufwand durch die je \nNutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten geteilt wird, Absatz 2. Der je Bezugseinheit zu entrichtende Frequenznutzungsbeitrag wird gemäß Absatz 3 auf der \nGrundlage der der Berechnung vorangegangenen drei Kalenderjahre ermittelt und \nfür das dem Jahr der Berechnung nachfolgende Kalenderjahr festgelegt, indem der \nMittelwert aus den nach Absatz 2 berechneten Jahresbeiträgen gebildet wird. Der \nnach diesen Vorgaben ermittelte Beitrag ist aus der Anlage zur FBeitrV ersichtlich. \nBei der Festsetzung der Beiträge in den Beitragsbescheiden ist sodann von dem in \nder Anlage genannten Betrag schließlich noch gemäß § 3 a FBeitrV der Selbstbehalt \nin Höhe von 20% abzuziehen.\n\n17\n\nDie auf diesen Vorschriften beruhenden Beitragsfestsetzungen für die Jahre \n2000, 2001 und 2002 sind rechtswidrig, da die gemäß § 3 Abs. 3 FBeitrV errechneten Beträge nicht zutreffend ermittelt worden sind. Der Verordnungsgeber hat den \nAufwand im Sinne des § 3 Abs. 1 FBeitrV, § 48 Abs. 2 nicht korrekt angesetzt, so \ndass sowohl die Berechnung der Jahresbeiträge im Sinne des § 3 Abs. 2 FBeitrV als \nauch die Mittelwertbildung im Sinne des § 3 Abs. 3 FBeitrV fehlerhaft erfolgt ist. \n\n18\n\nI.\nDer Beitragsbescheid ist zunächst rechtswidrig, soweit er einen Beitrag für das Jahr \n2000 festsetzt. Grundlage der Festsetzung ist gemäß § 3 Abs. 3 FBeitrV der Mittelwert der gemäß § 3 Abs. 2 FBeitrV zu ermittelnden Jahresbeiträge für die Jahre \n1996, 1997 und 1998. Die Berechnung dieser Jahresbeiträge ist nicht korrekt erfolgt, \nda der Aufwand im Sinne des § 3 Abs. 1 FBeitrV nicht zutreffend erfasst worden ist. \n\n19\n\n1.\nZunächst entspricht der für das Jahr 1996 angesetzte Jahresbeitrag nicht der Vorschrift des § 3 Abs. 1 FBeitrV. Entgegen dieser Vorschrift ist keine Erfassung des \nPersonal- und Sachaufwandes ersichtlich. In den Erläuterungen, die die Beklagte \nnunmehr in der Anlage zum Schriftsatz vom 27. Januar 2006 (im folgenden: Anlage, \nbei den angegebenen Seitenzahlen wurde das Deckblatt mitgezählt) vorgelegt hat, \nwird ausgeführt, dass für das Jahr 1996 die nach der Ersten Verordnung zur \nÄnderung der Frequenznutzungsbeitragsverordnung vom 22. Dezember 1998 für \ndas Jahr 1996 festgesetzten Jahresbeiträge zugrundegelegt worden seien (Bl. 7 der \nAnlage). Weitergehende Kostenträgerberichte oder ähnliche Unterlagen, die \nerkennen ließen, wie diese Zahlen zustandegekommen sind oder welcher Personal- \nund Sachaufwand für das Jahr 1996 festgestellt worden ist, sind von der Beklagten \nnicht vorgelegt worden. Die Herkunft der für das Jahr 1996 angesetzten Zahlen ist \ndaher unklar, die darauf gestützte Kalkulation ist nicht nachvollziehbar.\n\n20\n\n2.\nDes Weiteren entspricht auch der für das Jahr 1997 errechnete Jahresbeitrag nicht \nden Vorgaben des § 3 Abs. 1 FBeitrV i.V.m. § 48 Abs. 2 TKG a.F. Die Beklagte hat \ninsofern zwar einen Kostenträgerbericht vorgelegt (Bl. 504-512 der Beiakte 2 zu 11 K \n7982/03), aus dem sich die für die einzelnen Funkdienste angesetzten Kosten \nergeben; maßgeblich sind insofern nach den Erläuterungen der Beklagten die \nKostenträger 015 und 070. \n\n21\n\nDie Zusammensetzung der zu den einzelnen Kostenträgern angegebenen \nBeträge ist jedoch nicht nachvollziehbar. Denn in den Gesamtkosten der einzelnen \nKostenträger wird neben den benannten Einzelkosten für Personal, für die Messtechnik und für den Fuhrpark auch eine umfangreiche Kostenposition „Umlagen Mittel\" \nberücksichtigt, deren Zusammensetzung nicht näher erläutert ist. Es ist daher nicht \nnachvollziehbar, inwieweit diese Kosten tatsächlich beitragsfähige Aufwendungen im \nSinne des § 48 Abs. 2 TKG a.F. darstellen. Nach dieser Vorschrift dürfen durch den \nBeitrag nämlich nur die Aufwendungen für die Planung und Fortschreibung von \nFrequenznutzungen einschließlich der dazu notwendigen Maßnahmen, Prüfungen \nund Verträglichkeitsuntersuchungen abgegolten werden; dieser Aufwand ist von der \nBundesnetzagentur gemäß § 3 Abs. 1 FBeitrV zu erfassen. Der Vorschrift des § 48 \nAbs. 2 TKG a.F. ist zu entnehmen, dass ein Aufwand, der nicht der Planung und \nFortschreibung von Frequenznutzungen zuzuordnen ist, in die Beitragsbemessung \nnicht einfließen darf.\n\n22\n\nVgl. zu § 10 EMVG BVerwG, Urteil vom 22. November 2000, a.a.O.\n\n23\n\nHiermit ist es nicht zu vereinbaren, eine nicht näher erläuterte Position von \n„sonstigen Kosten\" (vgl. Bl. 504 der Beiakte zu 11 K 7982/03) anzusetzen und diese \nKosten sodann prozentual auf die einzelnen Funkdienste zu verteilen. Eine Berücksichtigung von „sonstigen\" Kosten setzt vielmehr voraus, dass zunächst \naufgegliedert und dargelegt wird, welche Kosten im Einzelnen unter dieser Position \nzusammengefasst werden; nur bei einer derartigen Aufbereitung des \nZahlenmaterials kann kontrolliert werden, ob die angesetzten „sonstigen\" Kosten mit \nder Wahrnehmung der in § 48 Abs. 2 TKG a.F. genannten Aufgaben in \nZusammenhang stehen. \n\n24\n\nDies gilt umso mehr, als die Position der „sonstigen Kosten\" im vorliegenden Fall \nderart erheblich ist, dass sie die Einzelkosten für Personal, Messtechnik und Fuhrpark um ein Mehrfaches übersteigt. So ist im hier betroffenen Bereich des \nAmateurfunks (Dienst 26, Bl. 510 der Beiakte 2 zu 11 K 7982/03) festzustellen, dass \ndie Gesamtkosten für den Kostenträger 015 in Höhe von 5.996,- DM sich \nzusammensetzen aus der Summe der Einzelkosten in Höhe von 1.288,- DM sowie \neinem Anteil an den sonstigen Kosten („Umlagen Mittel\") in Höhe von 4.708,- DM; \ndie Gesamtkosten des Kostenträgers 070 von 1.452.521,- DM setzen sich \nzusammen aus Einzelkosten in Höhe von 312.022,- DM und anteiligen sonstigen \nKosten in Höhe von 1.140.499,- DM. \n\n25\n\nEs genügt auch nicht, wenn die Beklagte zur Erklärung dieser Diskrepanz \nzwischen den erfassten Einzelkosten und den nicht weiter spezifizierten „sonstigen \nKosten\" im Schriftsatz vom 8. Dezember 2005 darauf hinweist, dass Kosten, die über \ndie Aufwandserfassung nicht direkt einem Kostenträger zugeordnet werden können \n(z.B. Kosten der Leitung), im Verhältnis der direkt zugeordneten Kosten auf die in \nAnspruch genommenen Kostenträger verteilt werden. Mit dieser Erklärung wird nicht \nhinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei den „sonstigen Kosten\" um beitragsfähige Kosten im Sinne des § 48 Abs. 2 TKG a.F. handelt; im Gegenteil ist aufgrund \ndieser Aussage davon auszugehen, dass über die Position der „sonstigen Kosten\" \nanteilmäßig alle finanziellen Belastungen der Bundesnetzagentur abgegolten werden \nsollen, d.h. es werden auch allgemeine Verwaltungskosten der Behörde, die mit der \nPlanung und Fortschreibung der Frequenznutzungen nicht in Zusammenhang \nstehen, auf die Beitragspflichtigen umgelegt. Eine derartige pauschale und nicht \nnäher aufgegliederte Umlage aller Gemeinkosten ist angesichts der Formulierung \ndes § 48 Abs. 2 TKG a.F., der lediglich die Berücksichtigung bestimmter \nAufwendungen bei der Beitragserhebung vorsieht, unzulässig. Ein derartiges \nUmlageverfahren würde zudem auch dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 FBeitrV \nwidersprechen, der von einer „Erfassung\" des Aufwandes, also einer Zuordnung der \nKosten zu den einzelnen Tätigkeiten, ausgeht und nicht von einer pauschalen \nUmlage der Gesamtkosten. Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der \nVerwendung des Begriffs der „Gesamtkosten\" in § 48 Abs. 3 TKG a.F. Auch diese \nVorschrift ist vielmehr aus systematischen Gründen vor dem Hintergrund der in § 48 \nAbs. 2 TKG a.F. getroffenen Regelung dahingehend auszulegen, dass mit \n„Gesamtkosten\" lediglich der Gesamtbetrag der gemäß § 48 Abs. 2 TKG a.F. \nbeitragsfähigen Aufwendungen gemeint ist.\n\n26\n\nDie Kammer kann im vorliegenden Zusammenhang offen lassen, ob eine \nUmlage von Gemeinkosten oder „sonstigen Kosten\" bei der Erhebung von Beiträgen \nnach dem TKG schlechterdings ausgeschlossen ist oder ob und ggf. unter welchen \nUmständen einzelne Gemeinkostenbestandteile anteilig auf einzelne Funkdienste \numgelegt werden dürfen. \n\n27\n\nVgl. zu anderen Beitragserhebungen z.B. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 7. Auflage 2004, § 13 Rn. 4 (ablehnend zur Berücksichtigung \nvon allgemeinen Verwaltungskosten bei Erschließungsbeiträgen); OVG NRW, \nUrteil vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 -, NVwZ-RR 2002, 870 f. (zu \nStraßenbaubeiträgen); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. November 2003 - 13 \nK 1626/03 -, NWVBl. 2004, 115 ff., m.w.N. (zur Berücksichtigung von \nGemeinkosten bei der Gebührenkalkulation).\n\n28\n\nDenn eine derartige Umlage kann in Anbetracht des in § 48 Abs. 2 TKG a.F. \nfestgelegten beitragsfähigen Aufwandes allenfalls dann zulässig sein, wenn die \nBeklagte zunächst im Einzelnen offenlegt, welchen Kostenaufwand sie unter der \nPosition der „sonstigen Kosten\" berücksichtigt, und inwiefern diese Kosten - obwohl \nsie sich einzelnen Kostenträgern nicht zuordnen lassen - in einem Zusammenhang \nmit der Planung und Fortschreibung der Frequenznutzungen stehen. Eine derartige \nErläuterung ist bisher jedoch nicht erfolgt und es ist auch nicht ersichtlich, dass eine \nderartige differenzierte Betrachtung der „sonstigen Kosten\" vom Verordnungsgeber \nüberhaupt vorgenommen wurde. \n\n29\n\nDas Gericht sieht sich auch unter Berücksichtigung des \nAmtsermittlungsgrundsatzes nicht gehalten, den Sachverhalt insofern weiter \naufzuklären und weitere Nachforschungen zur Zusammensetzung dieser \nKostenposition anzustellen. Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der \nBeitragsverordnung zunächst maßgeblichen Kalkulationsunterlagen des Verordnungsgebers (Beiakten 2 und 3 zum Verfahren 11 K 7519/03) sind insofern bereits \nlückenhaft, als sich die Berechnung der Beitragspositionen und die Herkunft der in \ndie Verordnung aufgenommenen Beträge aus ihnen nicht näher erschließt. Das jetzt \nvorliegende Zahlenmaterial, insbesondere die für das jeweilige Jahr geltenden \nKostenträgerberichte der Bundesnetzagentur, sind nur auf ausdrückliche Nachfrage \ndes Gerichts (vgl. Zusatz zur Ladung zum Termin am 21. November 2005) vorgelegt \nund auf weiteren ausdrücklichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung und durch \nBeschluss vom 16. Dezember 2005 von der Beklagten erläutert worden. Vor dem \nHintergrund dieser bereits erfolgten Aufklärungsbemühungen des Gerichts ist daher \nnicht zu erwarten, dass bei der Beklagten weitere Unterlagen zu einzelnen Positionen der Beitragskalkulation vorhanden sind. Es ist zudem auch nicht Aufgabe des \nGerichts, durch Aufklärungsverfügungen einzelne Kostenpositionen nachträglich zu \nbegründen oder nachvollziehbar zu machen. Es obliegt vielmehr dem \nVerordnungsgeber, von vorneherein die Kalkulation und die dazu angelegten \nVerwaltungsvorgänge derart transparent zu gestalten, dass die Berücksichtigungsfähigkeit der einzelnen Beträge im Falle einer gerichtlichen Überprüfung \nnachvollziehbar und überprüfbar ist. \n\n30\n\n3.\nSchließlich entspricht auch der für das Jahr 1998 errechnete Jahresbeitrag nicht den \nVorgaben des § 3 Abs. 1 FBeitrV i.V.m. § 48 Abs. 2 TKG a.F. Der Kostenträgerbericht für das Jahr 1998 (Bl. 401-457 der Beiakte 2 zu 11 K 7982/03) weist ebenfalls \nGesamtkosten aus, deren Zusammensetzung nicht nachvollziehbar ist. Denn in den \nGesamtkosten sind auch im Jahr 1998 neben den benannten Einzelkosten für \nPersonal, Messtechnik und Fuhrpark in ganz erheblichem Umfang Gemeinkosten \nenthalten. So ergeben sich im hier betroffenen Bereich des Amateurfunks (vgl. Bl. \n441 der Beiakte 2 zu 11 K 7982/03) für den Kostenträger 015 Gesamtkosten in Höhe \nvon 7.215,- DM, die sich zusammensetzen aus Einzelkosten in Höhe von 1.443,- DM \nsowie Gemeinkosten in Höhe von 5.772,- DM; für den Kostenträger 070 ergeben sich \nEinzelkosten in Höhe von 80.543,- DM und Gemeinkosten in Höhe von 251.844,- \nDM. \n\n31\n\nZwar werden für das Jahr 1998 - im Gegensatz zum Jahr 1997 - die \nGemeinkosten weiter aufgegliedert in Gemeinkosten Personal, Gemeinkosten \nMesstechnik, Gemeinkosten Fuhrpark und „PauschUml.\". Auch diese Aufgliederung \nmacht jedoch nicht nachvollziehbar, welche Kosten sich im Einzelnen hinter diesen \nBezeichnungen verbergen. Da zudem mit dem Begriff „Gemeinkosten\" üblicherweise \ngerade diejenigen Kosten erfasst werden, die keinem Kostenträger direkt zugeordnet \nwerden können, kann auch hinsichtlich des Jahresbeitrages für das Jahr 1998 nicht \nnachgeprüft werden, ob nur nach § 48 Abs. 2 TKG a.F. berücksichtigungsfähige \nKosten in die Kalkulation eingeflossen sind. \n\n32\n\n4.\nDer Ansatz nicht nachvollziehbarer Gemeinkosten oder „sonstiger Kosten\" bei der \nErmittlung der Jahresbeiträge ist auch nicht deswegen unerheblich, weil der Verordnungsgeber den Abzug eines Selbstbehaltes in Höhe von 20 % vorgesehen hat, vgl. \n§ 3a FBeitrV. Dieser Abzug ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \n\n33\n\n- Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8/99 -, a.a.O., für die Erhebung von \nBeiträgen nach dem EMVG -\n\n34\n\nund des Verwaltungsgerichts Köln \n\n35\n\n- z.B. Urteil vom 27. Juli 2001 - 25 K 11007/99 - , für die Erhebung von \nBeiträgen nach dem TKG -\n\n36\n\nerforderlich, da die Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien \nFrequenznutzung auch dem Interesse der Allgemeinheit zugute kommt. Die Frage, in \nwelcher Höhe ein Interesse der Allgemeinheit an der Aufgabe der \nFrequenzverwaltung und an den damit verbundenen Aufwendungen anzuerkennen \nist, ist jedoch zu trennen von der vorrangig zu beantwortenden Frage, welche Kosten \nüberhaupt durch die Frequenzverwaltung verursacht und damit beitragsrelevant sind. \nFür die hier beanstandeten Gemeinkosten bzw. sonstigen Kosten ist diese \nBeitragsrelevanz im Sinne des § 48 Abs. 2 TKG a.F. bereits nicht hinreichend dargelegt. \n\n37\n\nII. \nDer Beitragsbescheid ist ferner auch rechtswidrig, soweit er Beiträge für die Jahre \n2001 und 2002 festsetzt. Grundlage der Festsetzung für 2001 ist gemäß § 3 Abs. 3 \nFBeitrV der Mittelwert der Jahresbeiträge für die Jahre 1997, 1998 und 1999; Grundlage der Festsetzung für 2002 sind die Jahre 1998, 1999 und 2000. Da die \nBerechnung der Jahresbeiträge für die Jahre 1997 und 1998 aufgrund einer nicht \nnachvollziehbaren Aufwandserfassung fehlerhaft erfolgt ist (s.o.), werden bei der \nBerechnung der Mittelwerte falsche Ausgangswerte berücksichtigt, nämlich bei der \nBerechnung des Beitrages für das Jahr 2001 nicht nachvollziehbare Werte für die \nJahre 1997 und 1998 und bei der Berechnung des Beitrages für das Jahr 2002 ein \nnicht nachvollziehbarer Wert für 1998. Der Ansatz eines falschen Ausgangswertes \nführt jedoch dazu, dass auch der errechnete Mittelwert fehlerbehaftet ist, mit der \nFolge, dass die Beitragsfestsetzung für die Jahre 2001 und 2002 rechtswidrig \nist.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-03-03/11-k-6447-04","cited_norms":[{"jurabk":"FBeitrV 2000","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":14},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":14},{"jurabk":"FBeitrV 2000","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":2},{"jurabk":"EMVG 2016","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-03-03/11-k-6447-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273945","retrieved":"2026-07-09 02:45:22.324252+00:00"}}