{"status":"available","doknr":"OLD273943","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0303.11K4217.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-03-03","aktenzeichen":"11 K 4217/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Bundesnetzagentur (=die Beklagte; früher: Regulierungsbehörde) vergibt\nnach Maßgabe der << Vorläufigen Regeln für die Zuteilung von Rufnummern in den\nOrtsnetzbereichen\" (Verfügung 109/1997, Amtsblatt des Bundesministeriums für\nPost und Telekommunikation Nr. 13/97) Ortsnetzrufnummern. Hierbei handelt es sich\num Rufnummern öffentlicher Telefonnetze für geographische Dienste. Dieser geographische\nBezug hat für die davon Betroffenen unterschiedliche Bedeutungen: Der\nNetzbetreiber verbindet hiermit Routinginformationen, der Diensteanbieter vorrangig\nAbrechnungsinformationen, der Endkunde Tarif- und Standortinformationen und die\nBeklagte nutzt sie als Grundlage für Prognosemodelle der Rufnummernhaushalte in\nden Ortsnetzen.\n\n3\n\nZiffer 1 der genannten Zuteilungsregeln lautet u.a.:\n\n4\n\n\"Zur Adressierung der Anschlüsse von Nutzern in öffentlichen Telefonnetzen\nist die Bundesrepublik Deutschland in zur Zeit 5.202 Ortsnetzbereiche\n(ONB) eingeteilt. Jedem ONB ist eine Ortsnetzkennzahl (ONKz) zugeordnet.\nDie ONKz erlauben einen Rückschluss auf die geographische Lokation des\nAnschlusses.\nGegenstand dieser Regeln ist die Zuteilung von Rufnummern in den Ortsnetzbereichen.\"\n\n5\n\nIn Ziffer 6.1 Buchst. A heißt es:\n\n6\n\n\"Die für einen ONB zugeteilten RNB\" (=Rufnummernblöcke) \"dürfen nur\ninnerhalb der von der Regulierungsbehörde vorgegebenen geographischen\nGrenzen des ONB nach dem unter 11.5 genannten Verzeichnis genutzt werden.\"\n\n7\n\nDie Klägerin bietet u.a. die Produkte \"T-Net vor Ort\" und \"Mehrgeräteanschluss\nvor Ort\" an. Damit ermöglicht sie ihren Kunden, unter der Vorwahlnummer eines\nOrtsnetzes erreichbar zu sein, ohne in diesem Ortsnetz einen physikalischen\nTeilnehmeranschluss unterhalten zu müssen. Zur Realisierung dieses Dienstes werden\nankommende Anrufe in dem der geographischen Rufnummer zugehörigen Netzknoten\nHauptverteiler) der Klägerin unmittelbar zu dem vereinbarten oder gewählten\nZielanschluss des Endkunden weitergeleitet, der zumeist außerhalb des Ortsnetzbereichs\nder geographischen Rufnummer liegt.\n\n8\n\nDer anrufende Teilnehmer muss das Entgelt errichten, das der angerufenen\ngeographischen Rufnummer entspricht; die Kosten der Weiterleitung an den Zielanschluss\nträgt der \"T-Net vor Ort\"- bzw. \"Mehrgeräteanschluss vor Ort\"-Kunde. Hierdurch\nsoll seitens der Klägerin sichergestellt werden, dass die in den geographischen\nRufnummern enthaltene Tarifinformation (Ortsgespräch, Ferngespräch) korrekt\nbleibt. Nachfrager nach diesen Produkten sind nach Aussage der Klägerin vor allem\nFirmen, die eine geographische Rufnummer in bestimmten Ortsnetzbereichen wünschen,\num dort zu den Tarifbedingungen eines Ortsgesprächs erreichbar zu sein,\ngleichzeitig aber die Gespräche an zentraler Stelle außerhalb des entsprechenden\nOrtsnetzbereiches entgegennehmen möchten. Ferner handle es sich bei den Kunden\nder Modelle um Notrufzentralen oder zentrale Kundendienstrufzentralen, die unter\neiner regionalen Rufnummer erreichbar sein müssten, und dann den Anruf an die\nnächst gelegene Einrichtung weiter vermitteln.\n\n9\n\nDie Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für \"T-Net vor Ort\" enthielten\nursprünglich den Hinweis (Ziffer 2):\n\n10\n\n\"Die Leistung T-Net vor Ort ist ein im Netzknoten realisierter virtueller\n\"(Hervorhebung durch das Gericht)\"Anschluss.\nDie unter der Rufnummer für T-Net vor Ort ankommenden Verbindungen werden zu\neinem mit der E. U. vereinbarten Zielanschluss unmittelbar\nweitergeleitet.\"\n\n11\n\nDie Beklagte teilte der Klägerin am 11.07.2002 mit, dass damit nach ihrem Verständnis\nder Ortsnetzbezug aufgelöst werde, und bat um Stellungnahme. Die Klägerin\nteilte unter dem 23.09.2002 folgendes mit: T-Net vor Ort sei ein am Netzknoten\ndes jeweiligen Ortsnetzes realisierter physikalischer Anschluss. Vom normalen\nT-Net-Anschluss unterscheide er sich lediglich insofern, als keine Schaltung der\nphysikalischen Anschlussleitung zum Kunden erfolge, sondern eine Anrufweiterschaltung\nzum vom Kunden frei wählbaren Ziel. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden\ndahin geändert, dass es in Ziffer 2 nunmehr heißt:\n\n12\n\n\"Die Leistung T-Net vor Ort ist ein im Netzknoten der T-Com realisierter\nAnschluss.\"\n\n13\n\nDie Beklagte unternahm zunächst weiter nichts, da parallel die Zuteilungsregeln\nfür die Vergabe der Ortsnetzrufnummern überarbeitet wurden. Diese Überarbeitung\nist auch derzeit noch nicht endgültig abgeschlossen.\n\n14\n\nAm 02.09.2004 teilte die Beklagte der Klägerin folgendes mit: Zwischenzeitlich\nhätten auch diverse andere Unternehmen begonnen, Ortsnetzrufnummern an\nTeilnehmer zuzuteilen, die weder einen Anschluss noch einen Wohn- oder\nFirmensitz im betreffenden ONB hätten. Weitere Unternehmen hätten angekündigt,\ndies ebenfalls zu tun, falls nicht gegen die ortsnetzungebundene Zuteilung von\nOrtsnetzrufnummern vorgegangen werde. Im Hinblick darauf und die daraus\nresultierenden Auswirkungen auf den Rufnummernhaushalt habe sie begonnen,\nMaßnahmen zur Unterbindung ortsungebundener Vergabe und Nutzung von\nOrtsnetzrufnummern zu ergreifen. Während die Weiterleitung von Verbindungen\ngrundsätzlich zulässig sei, setze die Zuteilung von Ortsnetzrufnummern einen\nTeilnehmeranschluss im jeweiligen Ortsnetz voraus. Wenn aufgrund der\nAnschlussart der Anschluss nicht klar physikalisch lokalisierbar sei, sei zumindest\nerforderlich, dass der Wohn- oder Geschäftssitz im betreffenden ONB liege. Dies sei\nbei \"T-Net vor Ort\" nicht sichergestellt. Dort werde aufgrund der netzinternen\nUmleitung ausschließlich ein außerhalb des jeweiligen Ortsnetzes liegender\nAnschluss des Teilnehmers adressiert. Dadurch werde sowohl der Anschlussbezug\nals auch die geographische Information der Ortsnetzrufnummer verletzt. Sie bat um\nEinstellung eventuell regelwidriger Nutzung von Ortsnetzrufnummern und wies\ndarauf hin, dass sie entsprechende Maßnahmen ergreifen könne. \n\n15\n\nDie Klägerin führte hierzu aus, dass die Vergaberegeln keine Definition des\n\"Anschlusses\" enthielten, insbesondere nicht ein \"Teilnehmeranschluss\" im Sinne der\nLegaldefinition des § 3 Nr. 21 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) gemeint sei\nund sich der Netzabschlusspunkt somit in den Räumlichkeiten des Teilnehmers\nbefinden müsse.\n\n16\n\nDaraufhin untersagte die Beklagte der Klägerin mit Verfügung vom 06.10.2004,\nOrtsnetzrufnummern an Endkunden ortsnetzfremd zuzuteilen, insoweit als die\nKunden im jeweiligen Ortsnetz weder einen dazugehörigen Teilnehmeranschluss i.S.\ndes § 3 Nr. 21 TKG noch einen Wohnort oder Firmensitz haben. Sie forderte die\nKlägerin auf,\n\n17\n\ndie ortsnetzfremde Zuteilung von Ortsnetzrufnummern an Endkunden im\nRahmen ihres Dienstes \"T-Net vor Ort\" bis zum 15.10.2004 einzustellen,\n\n18\n\nihr bis zum 15.11.2004 mitzuteilen, wie viele und welche Rufnummern im\nRahmen des Dienstes \"T-Net vor Ort\" am 15.10.2004 ortsnetzfremd zugeteilt\nwaren, und\n\n19\n\nbis zum 01.08.2005 alle ortsnetzfremd genutzten Rufnummern\nabzuschalten.\n\n20\n\nSie führte aus, sie erwäge eine Änderung der Regeln für die Zuteilung von\nOrtsnetzrufnummern, wonach Nummern nicht mehr nur anschlussbezogen, sondern\nauch wohnort- oder firmenbezogen zugeteilt werden könnten. Bis zu einer\nEntscheidung hierüber dulde sie die wohnort- bzw. firmensitzbezogene Zuteilung. Im\nübrigen sei es aber aufgrund des sprunghaften Anstiegs von tatsächlicher oder\nbeabsichtigter ortsnetzfremder Zuteilung von Ortsnetznummern notwendig\ngeworden, schon vor einer Neufassung der Zuteilungsregeln einzuschreiten, da die\nOrtsnetzstruktur, der auf ihr beruhende Rufnummernhaushalt und damit letztlich die\nVerfügbarkeit von Rufnummern in Gefahr geraten sei.\n\n21\n\nDie Beklagte ging zeitgleich auch gegen andere Unternehmen vor und\nveröffentlichte mit Amtsblattmitteilung 306/2004 im Amtsblatt 22/2004 vom\n06.10.2004 folgende Verlautbarung:\n\n22\n\n\"...Die RegTP erwartet...von allen Unternehmen, dass sie die Missachtung\ndes Ortsnetzbezugs von Ortsnetzrufnummern bei der Neuvergabe von\nRufnummern zum 15.10.2004 einstellen. Ortsnetzfremd genutzte Rufnummern\nsind bis zum 01.08.2005 abzuschalten. Diese Frist wird gewährt, um den\nbetroffenen Verbrauchern ggf. eine Umstellung auf andere Nummern zu\nermöglichen...Im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz weist die\nRegTP darauf hin, dass die vorstehende Verfahrensweise ggf. auch\ngegenüber anderen Unternehmen angewandt wird.\"\n\n23\n\nAm 05.11.2004 erhob die Klägerin Widerspruch und bat, diesen ruhend zu\nstellen. Der Aufforderung zur Einstellung der Vermarktung kam sie nach.\n\n24\n\nIm Februar 2005 teilte ihr die Beklagte mit, sie beabsichtige eine abschließende\nBescheidung. Sie gehe auch davon aus, dass die Klägerin den vergleichbaren Dienst\n\"Mehrgeräteanschluss vor Ort\" entsprechend dem - allgemein gehaltenen -\nVerfügungstenor im Bescheid vom 06.10.2004 einstelle.\n\n25\n\nDie Klägerin führte daraufhin zur Begründung ihres Widerspruches aus, dass die\nVerfügung vom 06.10.2004 allein den Dienst \"T-Net vor Ort\" erfasse. Aber auch\ninsoweit sei der Bescheid rechtswidrig, weil entgegen der Ansicht der Beklagten auf\nden Ort des T-Net-Anschlusses und nicht auf die Lokation des Zielanschlusses\nabzustellen sei. Außerdem gebe es keine konkrete Gefährdung oder\nBeeinträchtigung des Rufnummernraumes. Deswegen könne erst recht keine\nAbschaltung der schon vergebenen Nummern verlangt werden.\n\n26\n\nIm April 2005 kündigte sie sämtlichen \"T-Net vor Ort\"-Kunden zum 01.08.2005.\nDaraufhin gingen zahlreiche Beschwerden bei der Beklagten ein, von denen die\nmeisten die kurze Kündigungsfrist monierten. Die Beklagte gestattete der Klägerin\ndaraufhin mit Bescheid vom 24.05.2005, ausgesprochene Kündigungen im Hinblick\nauf die Kündigungsfrist bis längstens 01.02.2007 zu verlängern. Die Kündigungen als\nsolche müssten wirksam bleiben. Sollte Kunden noch nicht gekündigt worden sein,\nso sei eine Kündigung zum 01.02.2007 unverzüglich auszusprechen. Der Vollzug der\nAbschaltungsverfügung aus dem Bescheid vom 06.10.2004 zum 01.08.2005 werde\nentsprechend bis zum 01.02.2007 ausgesetzt.\n\n27\n\nHiergegen erhob die Klägerin am 21.06.2005 Widerspruch und führte aus, dieser\nrichte sich nicht gegen die Verlängerung der Kündigungsfrist, sondern diene\nvorsorglich der Vermeidung einer etwaigen Bestandskraft weiterer Anordnungen im\nÄnderungsbescheid vom 24.05.2005. Nach Erhalt eines Widerspruchsbescheides\nvom 17.11.2005 hat die Klägerin am 19.12.2005 Klage erhoben (11 K 7295/05).\n\n28\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2005 wies die Beklagte den Widerspruch\nder Klägerin gegen den Bescheid vom 06.10.2004 zurück, soweit ihm nicht durch\nden Änderungsbescheid vom 24.05.2005 abgeholfen wurde. Ferner stellte sie klar,\ndass auch der Dienst \"Mehrgeräteanschluss vor Ort\" von der Ausgangsverfügung\nbetroffen sei.\n\n29\n\nAm 15.07.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und am 01.10.2005 um\neinstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (11 L 1588/05).\n\n30\n\nSie trägt ergänzend vor: Die Beklagte selbst habe den Ortsnetzbezug mittlerweile\nso ausgeweitet, dass er de facto aufgegeben worden sei. Dies zeige sich daran,\ndass sie das Produkt \"H. \" der Fa. P. nicht beanstande. Bei diesem Produkt\nwerde dem Kunden mit der sog. Homezone-Funktionalität eine geographische\nRufnummer zugeteilt, unter der er innerhalb der von ihm festgelegten Homezone auf\nseinem Mobilfunkgerät erreichbar sei. Diese Homezone könne an jedem beliebigen\nOrt eingerichtet werden, ohne dass der Kunde dort einen Wohnsitz oder Firmen- und\nGeschäftssitz habe. Wenn diese Homezone dann entsprechend der Werbung für\n\"H. \" auch noch mit dem Kunden an jeden beliebigen Ort \"mitgehen\" könne, sei\nder Ortsnetzbezug von der Beklagten in Wahrheit aufgegeben worden. Die von der\nBeklagten beschworene Rufnummernknappheit bestehe nicht. Im\nRufnummernbestand seien noch erhebliche Freiräume vorhanden. Außerdem sei\neine mögliche Knappheit in jedem Fall dadurch entschärft, dass ab dem 31.10.2005\nauch in den 4445 bislang noch 10stellig genutzten Ortsnetzbereichen jedenfalls für\nTelekommunikationsanlagen nur noch 11stellige Rufnummern zugeteilt würden.\nUnabhängig hiervon verstießen die Untersagung und erst recht das\nAbschaltungsverbot gegen das Übermaßverbot. Die Ursache einer etwa be-\nstehenden Rufnummernknappheit sei nämlich nicht in Produkten wie \"T-Net vor Ort\"\nzu sehen, sondern in bestimmten \"Voice over IP\" (VoIP)- Produkten. \"T-Net vor Ort\"\nkönne den Rufnummernhaushalt gar nicht gefährden, da vor der Unterlassungsverfügung\nbei ca. 30.000 Kunden nur etwa 70.000 Anschlüsse geschaltet gewesen seien;\ndiese fielen bei 250 Mio vergebenen Ortsnetzrufnummern nicht ins Gewicht.\nÜberdies seien diese ca. 70.000 Rufnummern bundesweit in den 5.200 Ortsnetzen\nverteilt, was durchschnittlich noch nicht einmal 14 Rufnummern pro Ortsnetz\nausmache. Demgegenüber hätten die 15 VoIP-Anbieter Ende 2004 bereits\ngeschätzte 500.000 Kunden gehabt, wobei vornehmlich Ortsnetzrufnummern genutzt\nworden seien; bei einigen VoIP- Anbietern erhielten die Endkunden offenbar vier\nzusätzliche Rufnummern, ohne dass ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstünden.\nDie Beklagte habe daher gegenüber den VoIP-Anbietern vorgehen und hierfür nicht\n\"T-Net vor Ort\" untersagen müssen. Die Abschaltungsverpflichtung sei auch deshalb\nunzulässig, weil die Änderung der Zuteilungsregelung für Ortsnetzrufnummern noch\nnicht abgeschlossen sei und deshalb noch gar nicht feststehe, ob \"T-Net vor Ort\" in\nZukunft tatsächlich unzulässig sei. Im übrigen sei eine Anrufweiterschaltung\nunstreitig zulässig; auch hier komme es aber zu einer Fehlvorstellung über die\ntatsächliche Lokation des Angerufenen. Im Verhältnis hierzu stelle \"T-Net vor Ort\"\nlediglich eine preiswertere Variante dar, in der nur auf eine Anschlussleitung zu den\nRäumen des Kunden und die Möglichkeit, abgehende Gespräche zu führen, ver-\nzichtet werde. Die angefochtenen Bescheide seien schließlich ermessensfehlerhaft.\nDer Übergang zur 11-Stelligkeit bei Telekommunikationsanlagen und seine\nEntschärfung der Rufnummernknappheit sei schon bekannt gewesen, aber nicht\nberücksichtigt worden. Im Hinblick auf die Zulassung des Produktes \"H. \" verstoße\ndie Verfügung auch gegen den Gleichheitssatz und die Wettbewerbsfreiheit. Auch\ndort sei nämlich kein Teilnehmeranschluss in den Räumen des Kunden eingerichtet;\nallenfalls gebe es einen virtuellen Anschluss im Festnetz. Dies habe die Beklagte an\nanderer Stelle selbst eingeräumt. Außerdem sei bei \"H. \" eine Planbarkeit des\nRufnummernbedarfs ebenfalls nicht gegeben. Gehe die Beklagte gegen dieses\nProdukt nicht vor, ziehe aber gleichzeitig die Klägerin heran, so liege hierin eine\nUngleichbehandlung, auf die die Klägerin sich auch berufen könne. Dies gelte um so\nmehr, als P. unter Hinweis auf das bevorstehende Ende von \"T-Net vor Ort\" aktiv\nKunden bei der Klägerin abzuwerben versuche.\n\n31\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n32\n\nden Bescheid der Beklagten vom 06.10.2004 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 21.06.2005 aufzuheben.\n\n33\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n34\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n35\n\nSie erwidert: Die Zuteilungsregeln gingen von einem strengen Anschlussbezug\naus, d. h., Voraussetzung für die Zuteilung einer Ortsrufnummer sei grundsätzlich\ndas Vorhandensein eines Teilnehmeranschlusses i.S.d. § 3 Nr. 21 TKG in dem\njeweiligen Ortsnetz. Abweichend hiervon dulde sie eine ortsnetzfremde Nutzung von\nOrtsnetzrufnummern in den Fällen, in denen der Teilnehmer einen Firmen- oder\nWohnsitz im Bereich der Ortsnetzrufnummer habe, weil eine entsprechende\nÄnderung der Zuteilungsregeln zu erwarten sei. Weil es sich bei den Diensten \"T-Net\nvor Ort\" und \"Mehrgeräteanschluss vor Ort\" um reine Festnetzprodukte handle und\nsomit die verwendete Technologie die Errichtung eines Teilnehmeranschlusses i.S.d.\n§ 3 Nr. 21 TKG erlaube, liege ein Verstoß gegen Ziffer 1 der Zuteilungsregeln vor. Es\nsei nicht ersichtlich, wie der von der Klägerin in der Vermittlungsstelle eingerichtete\nvirtuelle Anschluss, unter dem der Teilnehmer in dem angewählten Ortsnetz niemals\nselbst erreichbar sei, den Zuteilungsregeln entsprechen könne. Die Beklagte habe\nauch den Ortsnetzbezug nicht aufgegeben. Bei ihren Überlegungen, die auch für die\nNeufassung der Zuteilungsregeln eine Rolle spielten, gehe es lediglich darum, den\nstrikten \"Anschlussbezug\" aufzugeben, nicht aber den \"Ortsnetzbezug\". Der in den\nZuteilungsregeln bislang enthaltene Anschlussbezug sei historisch bedingt und mit\nder Bereitstellung von Teilnehmeranschlüssen nur Netzbetreibern möglich. Aufgrund\nder technologischen Entwicklung - insbesondere mit Hinzutreten von VoIP-\nAngeboten - hätten aber auch Diensteanbieter Interesse an der Bereitstellung von\nTeilnehmerrufnummern. Bei VoIP-basierten Telekommunikationsnetzen könne der\nOrtsnetzbezug aber nicht über den Teilnehmeranschluss hergestellt werden, weil\ndiese Dienste technologiebedingt keinen Rückschluss auf die geographische Lokation\ndes Netzzugangs ermöglichten. Hier werde - unter Verwendung von Ortsnetzrufnummern\n- vielmehr die Durch- bzw. Weiterleitung von Telefonverbindungen über\ndas Internet aus und in das öffentliche Telefonnetz angeboten. Diesen\nDienstanbietern sei daher die Bereitstellung eines Teilnehmeranschlusses i.S.d. § 3\nNr. 21 TKG unmöglich. Daher solle hier der Ortsnetzbezug anhand anderer Kriterien\n- wie etwa dem Wohnort bzw. Firmensitz - sichergestellt werden. Deshalb sei diesen\nUnternehmen - wie auch der Klägerin - die Duldung auch derartiger abgeleiteter\nZuteilungen zugesagt worden, bei denen der Wohnort oder Firmensitz innerhalb der\nGrenzen des Ortsnetzbereichs lägen. Ein Konturenverlust liege darin nicht, dies\nentspreche vielmehr dem Gebot der technologieneutralen Regulierung. Es sei nicht\nzu rechtfertigen, Anbietern, die zwar keinen eigenen Teilnehmeranschluss\nbereitstellten, aber einen vergleichbaren Dienst für Endkunden anböten, keine\nOrtsnetzrufnummern zuzuteilen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der\nZulassung des Produktes \"H. \" des Mobilfunknetzbetreibers P. . Hierbei erhielten\ndie Kunden nicht nur eine Mobilfunk-, sondern auch eine Ortsnetzrufnummer. Die\nKunden könnten eine bestimmte \"homezone\" festlegen, innerhalb deren Grenzen sie\nzu Festnetztarifen telefonieren könnten. Diese \"homezone\" müsse innerhalb des\nOrtsnetzbereiches liegen, für den die Nummer zugeteilt worden sei. Werde sie in das\nGebiet eines anderen Ortsnetzbereiches verlegt, bedürfe es auch der Zuteilung einer\nanderen Ortsnetzrufnummer. Damit sei der Anschlussbezug gewahrt. Ein\neingehender Anruf unter Verwendung der Ortsnetzrufnummer werde automatisch auf\ndas Mobiltelefon des \"H. \"-Kunden umgeleitet; daher sei technisch auch bei\ndiesem Dienst kein Teilnehmeranschluss i.S.d. § 3 Nr. 21 TKG möglich. Da eine\nAdressierung über die Ortsnetzrufnummer jedoch nur in einem begrenzten\ngeographischen Gebiet erfolge, sei dies mit einem Teilnehmeranschluss\nvergleichbar. Die Ortsnetzkennzahl erlaube - trotz der technischen Realisierung über\nein Mobilfunknetz - den Rückschluss auf die geographische Lokation des\nAnschlusses. Die flexible Verlegung der \"homezone\" stelle nur einen Vorteil der\nverwendeten Technologie dar (ein Anschluss über eine Funkverbindung sei schneller\nverlegbar als ein Teilnehmeranschluss); Auswirkung auf die Einhaltung der\nZuteilungsregeln habe dies nicht. Der Kunde müsse sich auch nicht zwingend in der\n\"homezone\" aufhalten, um Anrufe zu erhalten; dies liege an der Weiterleitungsfunktion,\ndie auch sonst unstreitig zulässig sei. Auch die Klägerin biete im\nübrigen unter dem Namen U. ein vergleichbares Produkt an. Die\nangefochtene Verfügung sei auch verhältnismäßig. Es werde der rechtmäßige\nZustand wieder hergestellt. Aufgrund eines sprunghaften Anstiegs der\nortsnetzfremden Nutzung von Ortsnetzrufnummern sei es 2004 bereits zu einer\nRufnummernknappheit in verschiedenen Ortsnetzen gekommen. Auch hätten große\nAnbieter von VoIP-Diensten eine solche Vergabe von Nummern geprüft. Ein\nEingreifen sei daher erforderlich gewesen. Ihr obliege eine vorausschauende\nRufnummernverwaltung. Die Umstellung auf 11-stellige Rufnummern wirke nur der\nKnappheit durch Telekommunikationsanlagen entgegen. Sie habe auch ihr Ermessen\nzutreffend ausgeübt. Sie sei gegen alle Anbieter vorgegangen, die gegen die\nZuteilungsregeln verstoßen hätten. Dies seien neben der Klägerin 8 weitere Anbieter\ngewesen, darunter 2 Anbieter von Festnetzprodukten und 6 Anbieter von VoIP-Produkten.\nSämtliche Bescheide (ergangen zwischen August und November 2004)\nseien inzwischen bestandskräftig. Im Jahre 2005 habe sie Kenntnis davon erlangt,\ndass auch diverse Fax-Dienste-Anbieter Ortsnetzrufnummern ortsnetzfremd zuteilten;\nauch hiergegen sei sie eingeschritten. Im übrigen sei darauf hinzuweisen,\ndass allen Anbietern ortsnetzungebundener Dienste die Rufnummerngasse (0)32 zur\nVerfügung stehe.\n\n36\n\nHinsichtlich der Sach- und Rechtslage im übrigen wird Bezug genommen auf den\nInhalt der Gerichtsakte des vorliegenden sowie der Verfahren 11 K 7295/05 und 11 L\n1588/05 sowie auf den Inhalt der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n38\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n39\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in\nihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.\n\n40\n\nDie Beklagte nimmt die Aufgaben der Nummerierung wahr; ihr obliegt\ninsbesondere die Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraumes mit dem\nZiel, den Anforderungen von Endnutzern, Betreibern von Telekommunikationsnetzen\nund Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen zu genügen, § 66 Abs. 1\nSätze 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) v. 22.06.2004, BGBl. I S.\n1190. Sie teilt ferner Nummern an Betreiber von Telekommunikationsnetzen,\nAnbieter von Telekommunikationsdiensten und Endnutzer zu, § 66 Abs. 1 Satz 3\nTKG. Im Rahmen der Nummernverwaltung kann die Beklagte Anordnungen und\nandere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften\nund der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung der Nummern sicherzustellen,\n§ 67 Abs. 1 Satz 2 TKG.\n1.) Die Voraussetzungen dieser Eingriffsnorm liegen vor, da die Klägerin mit ihren\nDiensten \"T-Net vor Ort\" und \"Mehrgeräteanschluss vor Ort\" gegen behördlich\nauferlegte Verpflichtungen verstoßen hat.\n\n41\n\nDerartige Verpflichtungen ergeben sich in erster Linie aus den \"Vorläufigen\nRegeln für die Zuteilung von Rufnummern in den Ortsnetzbereichen\". Mit diesen\nZuteilungsrichtlinien hat die Beklagte den ihr nach § 66 Abs. 1 TKG eingeräumten\nErmessenspielraum bei der Nummernvergabe im Hinblick auf die\nOrtsnetzrufnummern ausgestaltet. In Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3\nAbs. 1 GG bewirken diese Zuteilungsregeln als normkonkretisierende\nVerwaltungsvorschriften eine Selbstbindung der Beklagten bei der\nNummernvergabe.\n\n42\n\nVG Köln, Urteil vom 27.10.2000 - 11 K 7361/00 -, MMR 2001, 190, 191,\nund Beschluss vom 17.12.2003 - 11 L 2782/03 -.\n\n43\n\nSie erstarken dann zu einem Zuteilungsanspruch. Dies gilt jedoch nur, wenn die\nZuteilungsvoraussetzungen der \"Vorläufigen Zuteilungsregeln\" eingehalten sind.\n\n44\n\nOVG NRW, Beschluss vom 08.01.2004 - 13 B 2225/03 -.\n\n45\n\nHieraus folgt zugleich, dass die Klägerin die ihr zugeteilten Ortsnetzrufnummern\nauch ihrerseits nur entsprechend den Zuteilungsregeln bzw. der sonstigen Praxis der\nBeklagten abgeleitet an Endkunden zuteilen darf. Anderenfalls kann die Beklagte die\nNummern entziehen (§ 67 Abs. 1 Satz 2 TKG) oder - wie sie es mit der streitigen\nVerfügung vom 06.10.2004 getan hat - anderweitig sicherstellen, dass die von ihr\nerteilten Zuteilungsbedingungen eingehalten werden (§ 67 Abs. 1 Satz 1 TKG).\n\n46\n\nLetzteres ist bei den genannten Diensten der Klägerin nicht der Fall, da sie im\nRahmen dieser Dienste Rufnummern nicht entsprechend den Vorläufigen\nZuteilungsregeln für Ortsnetzrufnummern vergeben hat. Diese Zuteilungsregeln\nsetzen einen Ortsnetzbezug voraus, da sie die Zuteilung von Rufnummern in den\nOrtsnetzbereichen regeln und jedem Ortsnetzbereich eine Ortsnetzkennzahl\nzugeordnet ist, die einen Rückschluss auf die geographische Lokation des\nAnschlusses erlaubt ( Ziffer 1 der genannten Zuteilungsregeln). Dieser\nOrtsnetzbezug kann durch das Vorhandensein eines Teilnehmeranschlusses im\nSinne des § 3 Nr. 21 TKG in dem jeweiligen Ortsnetz hergestellt werden, d.h. durch\ndie physische Verbindung des Netzabschlusspunktes in den Räumlichkeiten des\nEndkunden mit dem Hauptverteilerknoten im festen öffentlichen Telefonnetz. Eine\nsolche Bereitstellung eines Teilnehmeranschlusses ist nur Netzbetreibern möglich,\nalso auch der Klägerin. Die technologische Entwicklung ermöglicht nunmehr jedoch\nauch Diensteanbietern die Vergabe von Teilnehmerrufnummern; so werden etwa in\nVoice over IP- basierten Telekommunikationsnetzen unter Verwendung von\nOrtsnetzrufnummern die Durch- bzw. Weiterleitung von Telefonverbindungen über\ndas Internet aus und in das öffentliche Telefonnetz ermöglicht. Ferner gibt es\nProdukte wie \"H. \" des Mobilfunknetzbetreibers P. , bei denen die Kunden nicht\nnur eine Mobilfunkrufnummer, sondern auch eine Ortsnetzrufnummer erhalten und\nein eingehender Anruf unter Verwendung der Ortsnetzrufnummer automatisch auf\ndas Mobiltelefon des Kunden umgeleitet wird. Beiden Modellen ist gemeinsam, dass\nein (physischer) Teilnehmeranschluss im Sinne des § 3 Nr. 21 TKG\ntechnologiebedingt nicht bereit gestellt werden kann. Im Sinne einer\ntechnologieneutralen Regulierung (§ 1 TKG) duldet die Beklagte bei den\nbetreffenden Unternehmen die abgeleitete Zuteilung von Ortsnetzrufnummern auch\ndann, wenn der Wohnort oder der Firmensitz des Endkunden innerhalb der Grenzen\ndes Ortsnetzbereiches liegen und damit der Ortsnetzbezug gewahrt ist. Dies gilt\nvorläufig bis zu einer von ihr beabsichtigten entsprechenden Änderung der\nVorläufigen Zuteilungsregeln (vgl. Bl. 207, 209, 210 der Gerichtsakte 11 K 4217/05).\n\n47\n\nDies bedeutet für die Klägerin als Netzbetreiberin, dass sie bei ihren Diensten\n\"T-Net vor Ort\" und \"Mehrgeräteanschluss vor Ort\" als reine Festnetzprodukte der\nNotwendigkeit einer Einrichtung eines Teilnehmeranschlusses im Sinne des § 3 Nr.\n21 TKG auch bei der abgeleiteten Zuteilung von Ortsnetzrufnummern an ihre\nEndkunden unterliegt. Insofern gibt es auch keine Ungleichbehandlung zu anderen\nAnbietern entsprechender Festnetzprodukte. Eine solche Ungleichbehandlung ist\naber auch nicht im Verhältnis zu Anbietern von VoIP-Diensten oder dem Produkt\n\"H. \" zu erkennen. Zwar ist hier - wie ausgeführt - die Einrichtung eines\nTeilnehmeranschlusses nicht möglich, jedoch kann nicht festgestellt werden, dass\ndie Beklagte bei der Zuteilung von Ortsnetzrufnummern auch für solche Produkte\ndas maßgebliche Kriterium des Ortsnetzbezuges aufgegeben hätte. Sie verlangt\nvielmehr für die abgeleitete Zuteilung von Ortsnetzrufnummern das Vorhandensein\neines Wohnsitzes oder Firmensitzes des Teilnehmers in dem Ortsnetz, dessen\nNummer vergeben werden soll; damit ist der Ortsnetzbezug auf andere Weise als\ndurch Einrichtung eines Teilnehmeranschlusses - der technisch nicht möglich ist -\ngewahrt. Eine Ungleichbehandlung der Klägerin liegt daher darin gerade nicht, dies\num so weniger, als auch ihr diese Möglichkeit des Abstellens auf den Wohn- oder\nFirmensitz des Endkunden bei der abgeleiteten Zuteilung gewährt wird, obwohl bei\nihren Diensten die Einrichtung eines Teilnehmeranschlusses im jeweiligen\nOrtsnetzbereich möglich ist. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im\nTermin zur mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass bei dem Produkt \"H. \" der\nOrtsnetzbezug völlig aufgehoben werden könne, wenn der Kunde die \"homezone\"\nverlasse, da er dann seinen Anschluss (nämlich die Luftschnittstelle=Sim-Karte\nseines Mobilfunkgerätes) mitnehme. Dies ändert aber nichts daran, dass die\nBeklagte auch hier bei der abgeleiteten Zuteilung von Ortsnetzrufnummern zunächst\ndas Bestehen eines Wohn- oder Firmensitzes im jeweiligen Ortsnetzbereich verlangt\nund damit der Ortsnetzbezug gewahrt ist.\n\n48\n\nDie Klägerin hat jedoch bei ihren Diensten \"T-Net vor Ort\" und\n\"Mehrgeräteanschluss vor Ort\" (dessen Einbeziehung in den Geltungsbereich der\nVerfügung vom 06.10.2004 mit dem Widerspruchsbescheid klargestellt worden ist)\ndie dargestellten Vorgaben der Beklagten nicht beachtet, indem sie\nOrtsnetzrufnummern ohne Rücksicht darauf zugeteilt hat, ob die Kunden im\njeweiligen Ortsnetz einen Teilnehmeranschluss bzw. einen Wohn- oder Firmensitz\nhatten. Dies rechtfertigt ein Einschreiten der Beklagten nach § 67 Abs. 1 Satz 1\nTKG.\n\n49\n\n2.) Für diesen Fall eines Verstoßes gegen die Bedingungen der Beklagten im\nRahmen der Nummernverwaltung eröffnet § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG der Behörde ein\nEntschließungs- und Auswahlermessen. Sie hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu\nentscheiden, ob und wie sie eingreift; dabei kann sie alle Anordnungen treffen, die\nzur Durchsetzung der Vorgaben der Nummernverwaltung erforderlich sind.\n\n50\n\nBegründung zur Vorgängervorschrift des § 43c TKG, BTDrs. 15/907, S.10;\nVG Köln, Urteil vom 28.01.2005 - 11 K 3734/04 -, NJW 2005, 1880, 1882;\nSchütz, Kommunikationsrecht, 2005, S. 48 Rz. 108.\n\n51\n\nHiervon hat die Regulierungsbehörde in nicht zu beanstandender Weise\nGebrauch gemacht.\nSie hat zunächst ihr Entschließungsermessen rechtmäßig betätigt.\n\n52\n\nHierfür bedurfte es nicht des Nachweises einer konkreten Gefährdung des\nOrtsnetznummernraumes oder eines Nachweises einer dort schon eingetretenen\nRufnummernknappheit.\n\n53\n\nFür die Beurteilung sind neben den Vorläufigen Vergaberegeln auch allgemeine\nGrundsätze des Telekommunikationsrechtes heranzuziehen. Gemäß § 1 TKG ist es\nAufgabe des Gesetzes, u.a. flächendeckend angemessene und ausreichende\nDienstleistungen zu gewährleisten. Ausfluss dieses Grundsatzes ist, dass die\nBundesnetzagentur gem. § 66 Abs. 1 TKG den Nummernraum so strukturieren und\nausgestalten soll, dass sie jederzeit den Anforderungen von Nutzern, Betreibern von\nTelekommunikationsnetzen und Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen\ngenügen kann. Dies erfordert bei der Nummernvergabe in besonderem Maße eine\nRegulierung, da Rufnummern eine knappe Ressource i.S.d. Art. 11 Abs. 2 der\nRichtlinie 97/13/EG v. 10.04.1997 (Abl. EG Nr. L 117 S. 15, ersetzt durch Richtlinie\n2002/21/EG v. 07.03.2002, Abl. EG Nr. L 108, S. 33 ) darstellen.\n\n54\n\nBVerwG, Beschluss vom 30.04.2003 - 6 C 6.02 -, BVerwGE 118, 128;\nOVG NW, Urteil vom 06.12.2001 - 9 A 589/01 -, TMR 2002, 296 m.w.N; VG\nKöln, Beschluss vom 05.02.2002 - 11 L 1829/01 -, NVwZ-RR 2002, 605,\n606.\n\n55\n\nDies gilt auch und gerade für Ortsnetznummern. \n\n56\n\nBVerwG, Beschluss vom 30.04.2003, a.a.O.\n\n57\n\nEine \"knappe Ressource\" ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dann gegeben,\nwenn entweder eine akute Knappheit vorliegt oder aber aufgrund einer\nausreichenden Prognose von einer ohne \"Bewirtschaftung\" in absehbarer Zeit\neintretenden Knappheit auszugehen ist. Das ist hinsichtlich der Rufnummern im\nOrtsnetzbereich der Bundesrepublik Deutschland - unabhängig von den hier\nstreitigen Produkten der Klägerin - der Fall. Die Zahl dieser Rufnummern ist nicht\nbeliebig reproduzierbar, sondern vielmehr von vornherein beschränkt. Zwar ließe\nsich durch die Generierung neuer Zahlenfolgen die Rufnummernzahl nahezu\nunbegrenzt erweitern. Aus rechtlichen, technischen, wirtschaftlichen und praktischen\nGründen ist dies jedoch nicht möglich. \n\n58\n\nOVG NRW, Urteil vom 06.12.2001, a.a.O.\n\n59\n\nIn Deutschland bestünde bei Vergabe zehnstelliger Rufnummern theoretisch eine\nKapazität von 8,1 Mrd. Rufnummern. Diese Zahl reduziert sich jedoch aufgrund der\nStruktur von mehr als 5.000 Ortsnetzen (mit unterschiedlich langen\nOrtsnetzkennzahlen in den Bereichen 02 bis 09) sowie der durch Netz- und\nDienstekennzahlen belegten Gasse 01 und Teilbelegungen der Gassen 02 bis 09\nu.a. mit Rufnummern für sog. Mehrwertdienste bereits auf rund 2,38 Mrd. Nummern.\nEine ungünstige Vergabepraxis der Vergangenheit führte dazu, dass nur ca. 5,6 %\nder 2,38 Mrd. Rufnummern - also etwa 133,28 Mio. Nummern - tatsächlich genutzt\nwerden (können). In einigen Ortsnetzen, insbesondere den größeren mit einer drei-\nbzw. vierstelligen Ortsnetzkennzahl, kommt es zu Engpässen, was vermehrt zur\nVergabe elfstelliger Rufnummern führt. Die Knappheit der Ressource Rufnummern in\nder Bundesrepublik Deutschland ergibt sich darüber hinaus aus dem Ziel des\nTelekommunikationsgesetzes, den Wettbewerb zwischen den\nTelekommunikationsdienstleistern zu fördern. Denn danach müssen allen (neuen)\nAnbietern Nummernkontingente in ausreichender Zahl überlassen werden können\nund entsprechend von der Beklagten \"auf Vorrat\" freigehalten werden. Mit dem\nAnstieg der Personenzahlen auf der Nachfrage-/Nutzer- wie auf der Anbieterseite des\nTelekommunikationsverkehrs werden Rufnummern immer mehr (und rascher) zu\neinem wirtschaftlich knappen Gut. Gerade auch deshalb bedarf es der Regulierung.\n\n60\n\nVgl. insgesamt OVG NRW, Urteil vom 06.12.2001,a.a.O.\n\n61\n\nHierfür ist - wie ausgeführt - eine bereits vorhandene Knappheit nicht erforderlich;\nRufnummern sind aus den dargestellten Gründen vielmehr ein nur beschränkt zur\nVerfügung stehendes Gut, das allein deshalb - generell - der Schonung bedarf.\n\n62\n\nBVerwG, Beschluss vom 30.04.2003, a.a.O, VG Köln, Urteil vom\n08.12.2000 - 11 K 10253/99 -, MMR 2001, 327.\nDer Übergang zur 11-Stelligkeit bei Telekommunikationsanlagen ändert hieran\nnichts.\n\n63\n\nDie Beklagte kann daher die Nachfrage nach Ortsnetznummern und ihre\nabgeleitete Zuteilung durch vorsorgliche Lenkung mittels der Vorläufigen\nZuteilungsregeln steuern und bei Verstößen hiergegen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG\ndie erforderlichen Maßnahmen treffen, auch ohne dass es bereits zu einer\ntatsächlichen Rufnummernknappheit gekommen wäre oder die beanstandeten\nProdukte eine solche Knappheit verursachen würden. Es reicht vielmehr aus, wenn -\nwie hier - ein verbreiteter Verstoß gegen die Vergaberichtlinien festzustellen ist und\nzahlreiche weitere Verstöße drohen.\n\n64\n\nHat sie schon deshalb ihr Entschließungsermessen zum Einschreiten gegenüber\nder Klägerin in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, gilt dies erst recht im\nHinblick darauf, dass die Beklagte im Jahre 2004 eine solche Knappheit in\nverschiedenen Ortsnetzen aufgrund ortsnetzfremder Zuteilung von\nOrtsnetzrufnummern tatsächlich festgestellt hat und darüber hinaus nach ihrem\nunwidersprochenen Vortrag große Anbieter von VoIP-Diensten eine derartige\nNummernvergabe geprüft haben. Die Beklagte ist auch nicht nur gegenüber der\nKlägerin eingeschritten, sondern hat im fraglichen Zeitraum acht weitere Anbieter\nwegen der ortsnetzfremden Vergabe von Ortsnetzrufnummern in gleicher Weise wie\ndie Klägerin in Anspruch genommen, darunter Festnetzanbieter und Anbieter von\nVoIP-Diensten. Nachdem sie im Jahr 2005 erfahren hatte, dass auch Fax-Dienste-Anbieter\nihren Kunden Ortsnetzrufnummern ortsnetzfremd abgeleitet zuteilen, ist sie\nauch hiergegen eingeschritten; dies ist gerichtsbekannt, weil die Klage eines solchen\nAnbieters gegen eine entsprechende Verfügung der Beklagten bereits bei der\nKammer anhängig ist (11 K 989/06). \n\n65\n\nIm Hinblick hierauf kommt es für die Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens gegen die\nKlägerin nicht entscheidend darauf an, ob sie auch gegen das Produkt \"H. \" hätte\neinschreiten müssen: Entweder entspricht dieses Produkt ihren Vergabebedingun-\ngen, so dass ein Einschreiten nicht erforderlich wäre. Oder dies ist nicht der Fall,\ndann wird das Vorgehen gegen die Klägerin im Hinblick auf das gleichzeitige\nTätigwerden gegen eine Vielzahl von anderen Anbietern nicht allein deshalb\nrechtswidrig, weil in einem anderen Einzelfall (H. ) nichts unternommen wurde;\ndies gilt vor allem deshalb, weil die Beklagte für diese unterschiedliche Behandlung\ndes betreffenden Einzelfalls aus ihrer Sicht tragfähige Gründe hat. Im übrigen\nbetreibt die Klägerin selbst einen dem Produkt \"H. \" vergleichbaren Dienst.\n\n66\n\nAuch das Auswahlermessen der Beklagten ist zutreffend ausgeübt. Sie hat die\nfraglichen Nummern nicht entzogen (§ 67Abs. 1 Satz 2 TKG), sondern als milderes\nMittel die Untersagung weiterer ortsnetzfremder Zuteilung und die Abschaltung der\nortsnetzfremd genutzten Ortsnetzrufnummern bis zum 01.02.2007 angeordnet. Dies\nist geeignet, den Verstoß zu beseitigen und berücksichtigt in angemessener Weise\ndie Interessen der Rufnummernverwaltung einerseits und die Geschäftsinteressen\nder Klägerin sowie die Belange ihrer Kunden andererseits; letztere haben\nausreichend Gelegenheit, ihre Erreichbarkeit anderweitig sicherzustellen.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273943","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-03-03/11-k-4217-05","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":6},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273943","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273943","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-03-03/11-k-4217-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273943","retrieved":"2026-07-09 02:45:22.148387+00:00"}}