{"status":"available","doknr":"OLD274145","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0222.21K745.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-02-22","aktenzeichen":"21 K 745/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen\nKosten der Beigeladenen. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch\nnur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages. Im Übrigen\nkann die Klägerin die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe\nvon 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der\nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein öffentliches Telekommunikationsnetz, das überwiegend als\nVerbindungsnetz zwischen verschiedenen Teilnehmernetzen dient; sie ist mit der E.\nU. AG (E1. ) zusammengeschaltet. Die Beigeladene betreibt ein öffentliches\nTelekommunikationsnetz in der Form eines zellularen Mobilfunknetzes und ist ebenfalls mit\nder E1. zusammengeschaltet. Gespräche aus dem Netz der Klägerin in das Netz der\nBeigeladenen werden derzeit über die E1. geführt. \n\n3\n\nUnter dem 18. Oktober 2004 beantragte die Klägerin die Zusammenschaltung ihres\nNetzes mit dem der Beigeladenen. Mit Beschluss vom 28. Dezember 2004 ordnete die\nBeklagte die Zusammenschaltung der Netze der Klägerin und der Beigeladenen an. Zwischen\nder Klägerin und der Beigeladenen wurden die Bedingungen des zwischen ihnen verhandelten\nZusammenschaltungsvertrages mit Maßgabe einiger Änderungen angeordnet. Die Anordnung\nwurde auf den 14. Dezember 2005 befristet. Die Klägerin setzte diese\nZusammenschaltungsanordnung nicht um. \n\n4\n\nAm 26. Oktober 2005 beantragte die Klägerin erneut die Zusammenschaltung ihres\nNetzes mit dem der Beigeladenen. In der mündlichen Verhandlung vor der Beschlusskammer\nwurde vorgetragen, dass die Gründe für die bisherige Nichtumsetzung der Anordnung im\nVolumen des Terminierungsverkehrs lägen. Eine Aussage über die genaue Höhe, ab wann\neine Zusammenschaltung rentabel sei, könne und werde sie nicht machen. Nach Aufforderung\nder Beklagten, das Terminierungsvolumen konkret darzulegen, trug die Klägerin vor, dass das\nTerminierungsvolumen zurückgegangen sei. Die Beigeladene beantragte demgegenüber die\nAnordnung vom 28. Dezember 2004 zu widerrufen und den erneuten\nZusammenschaltungsantrag abzulehnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die\nKlägerin weigere, die Zusammenschaltungsanordnung umzusetzen. Daraus folge auch, dass\nihr hinsichtlich des neuen Antrages das Sachbescheidungsinteresse fehle. Dass sich an dem\nfehlenden Sachbescheidungsinteresse mittlerweile etwas geändert habe, sei weder vorgetragen\nnoch ersichtlich. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sich der Verkehr aus dem Netz der\nKlägerin in ihr Netz erhöht habe. \n\n5\n\nMit Beschluss vom 19. Dezember 2005 nahm die Beklagte die Zugangsanordnung vom\n28. Dezember 2004 zurück und wies den von der Klägerin unter dem 18. Oktober 2004\ngestellten Antrag zurück. Auch der Antrag der Klägerin auf Anordnung des Zugangs zum\nöffentlichen Telekommunikationsnetz der Beigeladenen vom 26. Oktober 2005 wurde\nzurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Anordnung vom 28. Dezember\n2004 zurückzunehmen gewesen sei, da die Klägerin an der Anordnung in Wahrheit kein\nInteresse gehabt habe. Dies folge schon daraus, dass sie diese Anordnung nicht in Anspruch\ngenommen habe. Dabei ergebe sich das fehlende Interesse der Klägerin an der\nInanspruchnahme der Zusammenschaltung nicht etwa aus der Höhe der angeordneten\nEntgelte, da sich die Wirtschaftlichkeit einer direkten gegenüber einer indirekten\nZusammenschaltung aus dem Abstand zwischen den jeweiligen Kosten ergebe. Zwar habe die\nKlägerin das Absehen von der Zusammenschaltung in erster Linie mit der Höhe des\nAufschlags für eine geringe OdZ-Erschließung begründet, was aber nicht schlüssig sei, da der\nangeordnete Aufschlag im gerichtlichen Verfahren nicht angegriffen worden sei. Auch aus\nder prognostizierten Verkehrsentwicklung ergebe sich kein Bescheidungsinteresse.\nHinsichtlich der Verkehrsentwicklung habe die Klägerin keine bzw. falsche Angaben\ngemacht. Jedenfalls widerspreche die Aussage, dass der Verkehr nicht gewachsen sei, der in\nden Verhandlungen und im Antrag zum Ausdruck gebrachten Absicht, nunmehr die\nzweieinhalbfache Anzahl OdZ erschließen zu wollen. Allein ein Interesse an einer\nRegulierung der Entgelte sei im Rahmen einer Zugangsanordnung ohne Belang, weil der\nZweck des Anordnungsverfahrens die Zugangsgewährung und nicht die Entgeltregulierung\nsei. Aus diesen Gründen sei auch der unter dem 18. Oktober 2004 gestellte Antrag\nzurückzuweisen. Gleiches gelte für den Antrag vom 26. Oktober 2005. Zwar habe die\nKlägerin die Zusammenschaltung nunmehr an 10 und nicht an 4 OdZ beantragt. Trotzdem sei\nnicht ersichtlich, weshalb eine Zusammenschaltung für sie wirtschaftlich Sinn mache. Die\nKlägerin habe vorgetragen, dass der Verkehr in das Netz der Beigeladenen nicht gewachsen\nsei und habe trotz Aufforderung nicht erläutert, zu welchen kommerziellen Bedingungen aus\nihrer Sicht die Zusammenschaltung wirtschaftlich wäre. \n\n6\n\nDie Klägerin hat gegen die Beschlüsse vom 28. Dezember 2004 und 19. Dezember 2005\nKlage erhoben. Zur Begründung wird u.a. vorgetragen, dass die Klage gegen den Beschluss\nvom 28. Dezember 2004 zulässig sei. Insbesondere stehe der Zulässigkeit der Klage nicht\nentgegen, dass dieser Beschluss am 14. Dezember 2005 ausgelaufen sei und dass sie auf die\nInanspruchnahme der Zusammenschaltung verzichtet habe. Denn der Beschluss habe noch\nWirkungen für sie. Sie - die Klägerin - sei nämlich mit der E1. zusammengeschaltet und\nführe die Gespräche in die Mobilfunknetze über die E1. . Das Entgelt, das sie hierfür der\nE1. zahle, sei das Entgelt U. -O.3, das sich aus zwei Komponenten zusammensetze: Das\nEntgelt für den Transport durch die E1. und das Entgelt für die Terminierung, das die E1.\ndem Mobilfunkbetreiber zu zahlen habe. Es sei aber davon auszugehen, dass die Beigeladene\nmit der E1. eine Preisanpassungsklausel geschlossen habe. In dieser und ähnlichen\nPreisanpassungsklauseln sei geregelt, dass nach einer vollziehbaren Entscheidung der\nRegulierungsbehörde oder der Gerichte in einem anderen Zusammenschaltungsverhältnis ab\nWirksamkeit dieser Entscheidung statt der vertraglich vereinbarten Entgelte die in dem\nanderen Zusammenschaltungsverhältnis angeordneten Entgelte zu entrichten seien. Komme es\nzu den von ihr - der Klägerin - begehrten Entgelten, sei die Beigeladene im Verhältnis zur\nE1. aufgrund der Preisanpassungsklausel verpflichtet, die Entgelte abzusenken. Sie - die\nKlägerin - profitiere hiervon aufgrund der dann notwendigen Absenkung des Entgeltes U.\n-O.3. Jedenfalls stehe ihr für den Fall der Erledigung des Verfahrens ein\nFortsetzungsfeststellungsinteresse zu. Dieses ergebe sich zum einen aus den dargestellten\nRechtsbeziehungen hinsichtlich des Entgeltes U. -O.3. Zum anderen bestehe\nWiederholungsgefahr, da damit zu rechnen sei, dass die Beklagte eine neuerliche Anordnung\ngleichen Inhalts erlassen werde. Auch ergebe sich ein Feststellungsinteresse daraus, dass\nansonsten effektiver Rechtsschutz gegen die - immer - befristeten Zusammenschaltungs- bzw.\nEntgeltanordnungen vereitelt würde, bzw. daraus, dass sie Amtshaftungsansprüche geltend\nmachen könne. \n\n7\n\nAuch habe sie ein Sachbescheidungsinteresse an beiden von ihr gestellten\nZusammenschaltungsanträgen bzw. sei die Rücknahme des Beschlusses vom 28. Dezember\n2004 rechtswidrig. Wäre die Zusammenschaltung zu den von ihr beantragten Konditionen\nrealisiert worden, hätte sie sie in Anspruch genommen. Denn die von ihr beantragten\nKonditionen (niedrigere Entgelte und günstigere Zugangskonditionen) hätten die\nZusammenschaltung wirtschaftlich sinnvoll gemacht. Insoweit habe sie sich mit ihrer Klage\nsehr wohl auch gegen die Anordnung des Aufschlags für die Anzahl der OdZ gewandt. Weiter\nhabe sie sich gegen die aus ihrer Sicht überzogenen Fixkosten der Zusammenschaltung\ngewandt. So habe die Beklagte der Beigeladenen für die Überlassung des Intra-Building-\nAbschnitts kalenderjährlich je Mbit/S-Intra-Building-Abschnitt 1.518,00 EUR zugesprochen,\nwährend sie - die Klägerin - einen Preis von 1.048,00 Euro gefordert habe. Die Klage sei auch\nbegründet, da die Terminierungsentgelte der Beigeladenen übersetzt seien. Hierzu wird\nausführlich vorgetragen. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt: \n\n9\n\nI. Betreffend des Beschlusses vom 28. Dezember 2004:\n\n10\n\n1. Betreffend der Zugangskonditionen ist die Beklagte zu verpflichten,\nunter Abänderung der Anordnung der Beklagten vom 28. Dezember 2004\n(Az.: BK3d-04-028) die Zusammenschaltung zwischen der Klägerin und der\nBeigeladenen wie folgt rückwirkend zum 28. Dezember 2004 und\nunbefristet anzuordnen:\n\n11\n\nZwischen der Klägerin und der Beigeladenen werden die\nBedingungen des zwischen ihnen verhandelten\nZusammenschaltungsvertrages (Hauptvertrag des\nZusammenschaltungsvertrages sowie die Anlagen 1 bis 7, 9 und 10 in\nder von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren vorgelegten\nVersion mit Stand 11. und 1. Oktober 2004) nach Maßgabe der\nfolgenden Änderungen und Ergänzungen angeordnet:\n\n12\n\nIn Ziffer 1.2 wird in der Überschrift sowie im Satz nach der\nTabelle der Passus \"nach Vertragsschluss\" ersetzt durch den Passus\n\"nach Zustellung des Urteils\".\n\n13\n\n2. Der Beschluss der Beklagten vom 28. Dezember 2004 (Az.: BK3d-\n04-028) ist, soweit es die Genehmigung von Entgelten betrifft,\n\n14\n\na) aufzuheben, betreffend der Verbindungsentgelte,\n\n15\n\naa) soweit das angeordnete Zusammenschaltungsentgelt\ngem. Ziff. 2.2.1 des Tenors den Betrag von 0,0596 Euro/Min.\nübersteigt;\n\n16\n\nbb) hilfsweise, soweit das angeordnete\nZusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 2.2.1 des Tenors den\nBetrag von 0,061 Euro pro Minute übersteigt;\n\n17\n\ncc) äußerst hilfsweise, soweit das angeordnete\nZusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 2.2.1 des Tenors den\nBetrag von 0,1252 Euro pro Minute bis zum 14. Dezember 2005\nund danach den Betrag von 0,1114 Euro pro Minute\nübersteigt;\n\n18\n\ndd) noch äußerst hilfsweise, soweit das angeordnete\nZusammenschaltungsentgelt gem. Ziff. 2.2.1 des Tenors den\nBetrag von 0,1272 Euro pro Minute bis zum 14. Dezember 2005\nund danach den Betrag von 0,1132 Euro pro Minute\nübersteigt;\n\n19\n\nee) noch äußerst hilfsweise, soweit es die Ziff. 2.2.1 des\nTenors betrifft, die Entgeltgenehmigung des\nTerminierungsentgelts insgesamt aufzuheben. \n\n20\n\nb) aufzuheben, betreffend der fixen\nZusammenschaltungsentgelte,\n\n21\n\naa) soweit gem. Ziff. 2.3.1 des Tenors das angeordnete\nEntgelt für die Überlassung des \"Intra-Building-Abschnitts\nkalenderjährlich je 2 Mbit/s-Intrabuilding-Abschnitt (2.048\nkbit/s-Leistungsäquivalent) einschließlich ZZK\" den Betrag von\n1048,-- Euro (netto) übersteigt;\n\n22\n\nbb) soweit gem. Ziff 2.3.2 des Tenors das angeordnete\nEntgelt für die Rückgängigmachung (Stornierungen) den Betrag\nvon 409,-- Euro (netto) übersteigt;\n\n23\n\ncc) soweit gem. Ziff. 2.3.3 des Tenors das angeordnete\nEntgelt für die Änderung von Bestellungen den Betrag von 409,-\n- Euro (netto) übersteigt.\n\n24\n\nc) hilfsweise, die Beklagte betreffend der Verbindungs- und der\nfixen Zusammenschaltungsentgelte zu verpflichten,\n\n25\n\nunter Abänderung der Anordnung der Beklagten vom 28.\nDezember 2004 (Az.: BK3d-04-028) die Beklagte zu\nverpflichten, die Entgelte für die Zusammenschaltung zwischen\nder Klägerin und der Beigeladenen wie folgt mit Rückwirkung\nzum 28. Dezember 2004 und unbefristet anzuordnen:\n\n26\n\nDie Klägerin ist verpflichtet, für die Leistungen, die sie auf Grund\nder Anordnung nachfragt, die in der von der Klägerin im\nVerwaltungsverfahren vorgelegten Version der Anlage 8 des\nZusammenschaltungsvertrages (mit Stand 15. Oktober 2004)\nenthaltenen, nachstehend aufgeführten Entgelte zu zahlen.\n\n27\n\naa) In Ziffer 2.1 der Anlage 8 Teil I wird für den\nVerbindungsaufbau und das Halten einer Verbindung sowohl\naus dem Inland als auch aus dem Ausland für den Zeitraum ab\nerstmaliger Zusammenschaltung der Parteien ein Basisentgelt\nvon 0,0596 Euro/Minute angeordnet.\n\n28\n\nbb) In Ziffer 2.4 der Anlage 8 Teil I wird nach den Worten\n\"eine Ausgleichszahlung in folgender Höhe\" der Passus \"und\nzwar ausschließlich auf den Verkehrsanteil, der den\nvorgenannten Schwellenwert von 5 % überschreitet\"\neingefügt.\n\n29\n\ncc) In Ziffer 1 der Anlage 8 Teil III werden die Preise\nfür Intra-Building-Abschnitte wie folgt angeordnet:\n\n30\n\n Leistung Preis ohne MWSt\nBereitstellung Intra-Building-Abschnitt, einmalig je 2 Mbit/s-Intra-Building-Abschnitt (2.048\nkbit/s-Leistungsäquivalent) einschließlich ZZK und Konfigurationsmaßnahmen\nEuro 498,00\n\n31\n\nÜberlassung Intra-Building-Abschnitt, kalenderjährlich je 2 Mbit/s-Intra-Building-Abschnitt\n(2048 Kbit/s-Leistungsäquivalent) einschließlich ZZK und Konfigurationsmaßnahmen\nEuro 1048,00\n\n32\n\ndd) In Ziffer 2 Anlage 8 Teil III werden die Entgelte für die\nRückgängigmachung (Stornierungen) von Bestellungen wie\nfolgt angeordnet:\n\n33\n\n Leistung Preis ohne MWSt\nStornierung einer Bestellung vor Bereitstellung je betroffenen Intra-Building-Abschnitt (2\nMbit/s) Euro 409,00\n\n34\n\nee) In Ziffer 3 werden die Entgelte für die Änderung von\nBestellungen wie folgt angeordnet:\n\n35\n\n Leistung Preis ohne MWSt\nÄnderung einer verbindlichen Bestellung je betroffenen Intra-Building-Abschnitt (2 Mbit/s)\nEuro 409,00\n\n36\n\n3. Noch äußerst hilfsweise, die Anordnung der Beklagten vom 28.\nDezember 2004 (Az.: BK3d-04-028) aufzuheben und die Beklagte zu\nverpflichten, eine neue Anordnung mit Rückwirkung zum 28. Dezember\n2004 und unbefristet unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu\nerlassen.\n\n37\n\n4. Der Beschluss der Beklagten vom 19. Dezember 2005 ist\naufzuheben.\n\n38\n\nII. Hilfsweise, betreffend des Beschlusses vom 19. Dezember 2005, für den\nFall, dass der Klageantrag zu Ziff. I abgelehnt wird:\n\n39\n\n1. Die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des\nBeschlusses der Beklagten vom 19. Dezember 2005 eine\nZugangsanordnung zwischen der Beigeladenen und der Klägerin\neinschließlich einer Entgeltanordnung betreffend des Antrags der\nKlägerin vom 26. Oktober 2005 mit Rückwirkung zum 15. Dezember\n2005 wie folgt zu erlassen:\n\n40\n\na) Die Zusammenschaltung des öffentlichen\nTelekommunikationsnetzes der Klägerin mit dem öffentlichen\nTelekommunikationsnetz der Beigeladenen wird an folgenden\nOdZ mit den jeweils in Klammern genannten Einzugsbereichen\n(EZB) mit Wirkung zum 15. Dezember 2005 angeordnet: in\nBerlin (EZB 030, 033, 0390-0394, 038, 0395-0399), Leipzig\n(EZB 034, 035, 037, 036), Düsseldorf (EZB 020, 021, 023, 025,\n027, 028, 029, 052, 054, 056, 057, 059), Frankfurt (EZB 060,\n061, 064, 066, 069, 090, 093, 095, 097, 098), Hamburg (EZB\n040, 041, 043, 045, 046, 048), Hannover (EZB 050, 051, 053,\n055, 058, 042, 044, 047, 049), München (EZB 080, 081, 085,\n086, 087, 089, 082, 083, 084, 088, 091, 092, 094, 096, 099),\nStuttgart (EZB 07), Mannheim (EZB 062, 063, 065, 067, 068)\nund Köln (EZB 022, 024, 026).\n\n41\n\nb) Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen werden die\nBedingungen des als Anlage Ast. 12 zur Anlage K 2 zur Klage\nvom 19. Januar 2006 (Hauptvertrag nebst Anlagen mit Stand\nVersion Ast 5. Oktober 2005 bzw. 18. Oktober 2005)\nbeigefügten Zusammenschaltungsvertrages angeordnet.\n\n42\n\nc) Die Klägerin ist verpflichtet, für die Leistungen, die sie auf\nGrund der Anordnungen nachfragt, die nach Maßgabe der\nAnlage Ast. 12 zur Anlage K 2 zur Klage vom 19. Januar 2006\ndort Anlage 8 (Preise, Teil I bis IV) zum\nZusammenschaltungsvertrag mit Stand Version Ast 5. Oktober\n2005) genehmigten Entgelte zu zahlen.\n\n43\n\nd) Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs\nfür den Fall, dass die Klägerin und die Beigeladene einen\nschriftlichen Vertrag über die Anrufungspunkte schließen.\n\n44\n\n2. Hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, eine entsprechende\nZugangs- und Entgeltanordnung (vgl. Klageantrag Ziff 1) zwischen\nder Klägerin und der Beigeladenen unter Beachtung der\nRechtsauffassung des Gericht zu erlassen.\n\n45\n\nIII. Weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Beschlüsse vom 28. Dezember\n2004 und vom 19. Dezember 2005 rechtswidrig gewesen sind und dass die\nKlägerin hätte antragsgemäß beschieden werden müssen.\n\n46\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n47\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n48\n\nZur Begründung wird vorgetragen, dass die Klage gegen den Beschluss vom 28.\nDezember 2004 mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig sei, da die Anordnung\ninfolge des Ablaufs der Befristung aus der Welt sei. Insbesondere sei der Antrag zu I.\n2. a) und b) unzulässig, da die diesbezüglichen Entgeltgenehmigungen befristet\ngewesen seien und die Klägerin von der Entgeltanordnung auch keinen Gebrauch\ngemacht habe. Eine nachträgliche Änderung der Entgeltanordnung nach\nTeilaufhebung durch das Gericht führe nicht dazu, dass die Klägerin von der E1.\nBeträge zurückerhalten könne. Denn die von der Klägerin vorgelegte\nPreisanpassungsklausel spreche davon, dass der Preis nach einer vollziehbaren\nEntscheidung über die Entgelte angepasst werde. Im Übrigen reichten solche\nmittelbaren Wirkungen nicht aus, um der Klägerin eine Klagebefugnis zu verleihen.\nInsoweit fehle der Klägerin für eine Fortsetzungsfeststellungsklage auch das\nRechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin habe keine Leistungen aufgrund der\nZusammenschaltungsanordnung in Anspruch genommen, sondern habe die\nZusammenschaltung verweigert. Der Antrag zu I. 4. sei unzulässig, da nicht\nersichtlich sei, welches Interesse die Klägerin an der Anordnung vom 28. Dezember\n2004 habe; sie habe diese nicht in Anspruch genommen. \n\n49\n\nDie Klage sei jedenfalls unbegründet. Die Rücknahme des Beschlusses vom 28.\nDezember 2004 sowie die Ablehnung des alten und des neuen Zugangsantrages\nseien nicht zu beanstanden, weil die Klägerin im Zeitpunkt dieser Entscheidungen\nkein Sachbescheidungsinteresse gehabt habe. Dies ergebe sich schon daraus, dass\nsie die Durchführung der Zusammenschaltung aufgrund des ersten Beschlusses\nverweigert habe. Vielmehr werde aus dem Verhalten der Klägerin deutlich, dass es\nihr nur um eine Regulierung der Terminierungsentgelte gegangen sei. Eine direkte\nZusammenschaltung sei für die Klägerin nur von Interesse, wenn sie dadurch Kosten\ngegenüber der mittelbaren Zusammenschaltung einspare. Da aber für alle\nZusammenschaltungspartner die Höhe des Terminierungsentgelts gleich sei, komme\nes für die Wirtschaftlichkeit der Zusammenschaltung nicht auf die Höhe des\nTerminierungsentgelts an. Die Klagebegründung befasse sich aber fast\nausschließlich mit der Höhe des Terminierungsentgelts. Die OdZ-Aufschläge für die\nerhöhte Backbone-Nutzung seien weder Gegenstand des Eil- noch des\nHauptsacheverfahrens. Auch verlange die Beigeladene keineswegs ein höheres\nEntgelt für den Intra-Building-Abschnitt als die E1. , da die E1. den Intra-Building-\nAbschnitt exklusive des ZZK anbiete, während der Preis der Beigeladenen inklusive\nZZK berechnet sei. \n\n50\n\nDie Beigeladene beantragt, \n\n51\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n52\n\nZur Begründung wird u.a. vorgetragen, dass die Klage hinsichtlich der Anträge zu I. 1 bis\n3. unzulässig sei, da die angegriffene Anordnung infolge des Ablauf der Befristung aus der\nWelt sei. Dies führe nicht nur zur Unzulässigkeit der Anfechtungs-, sondern auch zur\nUnzulässigkeit der Verpflichtungsanträge. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt eine\nZusammenschaltungs- und Entgeltanordnung für einen anderen als den festgelegten Zeitraum\nbeantragt. Vielmehr habe sie sich auch im Rahmen der Verpflichtungsklage nur gegen\nbestimmte Bedingungen und Konditionen der Zusammenschaltungsanordnung gewandt.\nSoweit die Klägerin ihre diesbezüglichen Anträge geändert habe, liege eine Klageänderung\nvor, der widersprochen werde und die nicht sachdienlich sei. Hinsichtlich des Antrags zu I. 4.\nsei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis schon deshalb unzulässig, da die Anordnung\nbereits ausgelaufen gewesen sei und da die Klägerin die Anordnung vom 28. Dezember 2004\nnicht befolgen wolle.\n\n53\n\nAuch fehle der Klägerin insgesamt das Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende\nVerfahren. Denn letztlich gehe es ihr nicht um die Zusammenschaltung, sondern allein um die\nEntgelte; dies rechtfertige aber nicht die Durchführung des Zusammenschaltungsverfahrens.\nDies folge schon daraus, dass sich die Klägerin geweigert habe, die Anordnung vom 28.\nDezember 2004 umzusetzen. Hintergrund sei, dass die nämlichen Terminierungsentgelte\nsowohl bei einer unmittelbaren wie bei einer mittelbaren Zusammenschaltung anfielen, wie\nsie bereits bestehe. Insbesondere hätten nicht die OdZ-Aufschläge des Beschlusses vom 28.\nDezember 2004 eine Zusammenschaltung gehindert. Dies ergebe sich daraus, dass die\nKlägerin diese OdZ-Aufschläge weder im Eil- noch im Hauptsacheverfahren angegriffen\nhabe. Auch habe die Klägerin diese Aufschläge durch eine Erhöhung der OdZ massiv senken\nkönnen, was sie indes unterlassen habe. Maßgeblich dafür, dass die Klägerin die\nZusammenschaltung nicht realisiert habe sei vielmehr, dass ihr Verkehrsvolumen in das Netz\nder Beigeladenen zu gering sei. \n\n54\n\nDie Klage sei hinsichtlich der gestellten Verpflichtungsanträge jedenfalls\nunbegründet. Eine Zusammenschaltung komme hier - da das Marktanalyseverfahren\nnach §§ 11 ff. TKG noch nicht abgeschlossen sei - nur nach § 18 TKG in Betracht.\nWeder sei ersichtlich, dass ein \"begründeter Fall\" vorliege, noch spreche irgendetwas\ndafür, dass das der Beklagten zustehende Ermessen auf Null reduziert sei. \n\n55\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren VG Köln 21 L 319/05 und\nVG Köln 21 K 460/06 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der\nBundesnetzagentur Bezug genommen.\n\n56\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n57\n\nDie Klage ist hinsichtlich der Verpflichtungsanträge zu I. 1., I. 2. c, I. 3. (1.), hinsichtlich\nder unter I. 2 a) und b) bzw. III gestellten Anfechtungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsanträge\n(2.) und hinsichtlich des unter I. 4. gestellten Anfechtungsantrages (3.) unzulässig. Im\nÜbrigen ist die Klage hinsichtlich der Verpflichtungsanträge zu I. 1., I. 2. c, I. 3. und II.\njedenfalls (auch) unbegründet (4).\n\n58\n\n1. Die Verpflichtungsanträge zu I. 1., I. 2. c, I. 3. sind unzulässig, da insoweit eine\nKlageänderung vorliegt, der die Beigeladene nicht zugestimmt hat und die nicht sachdienlich\nist (§ 91 Abs. 1 VwGO). Ein Klageänderung liegt vor, da die Klägerin sich ursprünglich nicht\ngegen die Befristung des Beschlusses vom 28. Dezember 2004 gewandt hat, während sie\nnunmehr den Erlass einer unbefristeten Anordnung begehrt. Dass die Klägerin sich zunächst\nnicht gegen die Befristung des Beschlusses vom 28. Dezember 2004 gewandt hat, ergibt sich\ndaraus, dass sich die ursprünglichen Klageanträge vom 28. Januar bzw. vom 16. März 2005\nsich inhaltlich allesamt auf den Beschluss der Beklagten vom 28. Dezember 2004 bezogen.\nDaher konnten sie nur so verstanden werden, dass mit ihnen eine Änderung des Beschlusses\nvom 28. Dezember 2004 nur insoweit erstrebt wurde, als dies in den Anträgen ausdrücklich\nhervorgehoben wurde. Zum Beschluss vom 28. Dezember 2004 gehörte indes die Befristung,\ndie gerade nicht ausdrücklich angegriffen wurde, obschon gerade die Klägerin die Ansicht\nvertreten hatte, dass die Anordnung vom 28. Dezember 2004 gänzlich befristet war. Daran\nändert die Bezugnahme der ursprünglichen Anträge der Klägerin auf den verhandelten Teil\ndes Zusammenschaltungsvertrages nichts, da damit nur die Formulierung des Beschlusses\nvom 28. Dezember 2004 aufgegriffen wurde. \n\n59\n\nHinsichtlich dieser Klageänderung liegen die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO\nnicht vor. Die Beigeladene hat der Klageänderung widersprochen und sie ist auch nicht\nsachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO. Denn die Klägerin begehrt mit den genannten\nAnträgen - ausdrücklich - die Klärung von Sachverhalten für die Vergangenheit, deren\nRelevanz für die Zukunft nicht ersichtlich ist. Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen\ndie Klägerin in der Zukunft eine Zusammenschaltung mit der Beigeladenen erlangen kann, ist\nnunmehr allein auf der Basis des Beschlusses der Beklagten vom 19. Dezember 2005 zu\nbeantworten, da mit diesem letztmalig die Rechtsverhältnisse hinsichtlich einer\nZusammenschaltung geregelt wurden. Der damit hilfsweise aufrecht erhaltene ursprüngliche\nKlageantrag auf Erlass einer Zusammenschaltungsanordnung mit zugrunde gelegter\nBefristung auf den 14. Dezember 2005 ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da\nder Zeitraum der Geltung der Zusammenschaltungsanordnung abgelaufen ist (siehe unten\nunter 3.). Ein Fortsetzungsfeststellungsbedürfnis ist insoweit nicht ersichtlich, das unten unter\n1. b) Gesagte gilt entsprechend. \n\n60\n\nVergl. zur (hilfsweise) Aufrechterhaltung des ursprünglichen Antrags\nbei unzulässiger Klageänderung etwa Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl.\n2005, Rdnr. 24 zu § 91 VwGO m.w.N. \n\n61\n\n2. Die unter I. 2 a) und b) bzw. III gestellten Anfechtungs- bzw.\nFortsetzungsfeststellungsanträge sind mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die unter\nZiffer I. 2. a) und b) gestellten Anfechtungsanträge haben sich erledigt, da die angegriffene\nEntgeltanordnung befristet war und mittlerweile ausgelaufen ist; Entgelte wurde nicht gezahlt.\nOb und inwieweit die ausgelaufene Entgeltanordnung noch mittelbare Folgewirkungen\nzeitigt, ist unerheblich, da es insoweit allein um die Feststellung eines\nFortsetzungsfeststellungsbedürfnisses geht. \n\n62\n\nSiehe dazu Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO,\nKommentar, Loseblatt, Stand September 2004, Rdnr. 82 und 85 zu § 113;\nKopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Rdnr. 103 zu § 113 jeweils mit\nweiteren Nachweisen. \n\n63\n\nDie unter III. diesbezüglich erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist mangels\nFortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann\nsich grundsätzlich zwar aus dem Gesichtpunkt der Geltendmachung von Amtshaftungs- und\nEntschädigungsansprüchen ergeben. Voraussetzung ist aber, dass deren Geltendmachung\nsubstantiiert angekündigt bzw. ernsthaft beabsichtigt ist. Hier ist schon nicht ersichtlich, dass\ndie Klägerin ernsthaft beabsichtigt, Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsansprüche geltend zu\nmachen. Ihr diesbezüglicher Vortrag beschränkt sich nämlich pauschal darauf, solche\nAnsprüche zu erwähnen. Weder die Geltendmachung solcher Ansprüche noch die etwa\nbeabsichtigte Höhe der angeblichen Forderung wird benannt. Im Übrigen ist nicht ersichtlich,\nweshalb es durch die angegriffenen Regelungen zu einem Schaden gekommen sein sollte,\nnachdem die Klägerin die Zusammenschaltungsanordnung nicht in Anspruch genommen hat\nund insoweit von den diesbezüglichen Regelungen nicht betroffen wurde. Dass die Klägerin\ndie Zusammenschaltungsanordnung bei Erlass anderer Entgelte möglicherweise in Anspruch\ngenommen hätte, ist für die Anfechtungssituation unerheblich und im Übrigen auch nach\nihrem eigenen Vortrag unwahrscheinlich. Denn eine Absenkung der Terminierungsentgelte\nhätte nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auch zu einer Absenkung des Entgeltes U. -\nO.3 geführt, so dass auch von daher für sie keine Veranlassung bestanden hätte, die\nZusammenschaltungs- bzw. Entgeltanordnung in Anspruch zu nehmen. Substantiierte\nAngriffe auf die spezifischen Zusammenschaltungsentgelte - d.h. auf die Entgelte für die\nZusammenschaltungsleistungen - sind nicht erfolgt. \n\n64\n\nAuch eine Wiederholungsgefahr ist nicht ersichtlich. Der Erlass einer erneuten\nZusammenschaltungs- und Entgeltanordnung ist nicht zu befürchten, nachdem die Beklagte\nmit Beschluss vom 19. Dezember 2005 den Erlass einer erneuten Anordnung abgelehnt hat. In\nder Zukunft liegende Entgeltanordnungen für Terminierungen im Mobilfunkbereich sind zwar\ndenkbar, indes unterfielen sie dann aller Voraussicht nach einem anderen Regelungsregime,\nso dass nicht mit der Wiederholung der nämlichen Situation zu rechnen ist. \n\n65\n\nSiehe dazu den Notifizierungsentwurf der Bundesnetzagentur für die\nAnrufzustellung in einzelne Mobiltelefonnetze für den Markt Nr. 16 der\nMärkte-Empfehlung der EU-Kommission und die Stellungnahme der\nEuropäischen Kommission vom 3. November 2005. \n\n66\n\nEin Fortsetzungsfeststellungsinteresse folgt auch nicht daraus, dass die Klägerin\nmit einem Erfolg der Fortsetzungsfeststellungsklage erreichen könnte, dass in\nZukunft die Entgelte für die Leistung U. -O.3 herabgesetzt werden. Abgesehen\ndavon, dass die diesbezüglichen Äußerungen der Klägerin nur auf Mutmaßungen\nberuhen, greifen die von ihr mit den eidesstattlichen Versicherungen belegten\n\"Anpassungsklauseln\" schon deswegen nicht, da die gerichtliche Feststellung der\nRechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes nicht die Anordnung eines anderen\nVerwaltungsaktes beinhaltet. Im Übrigen geht es insoweit allein um mittelbare\nAuswirkungen der Entscheidung über den Streitgegenstand in einem\nRechtsverhältnis zu einer dritten Person (der E1. ), die ein\nFortsetzungsfeststellungsinteresse nicht begründen können. Es ist nicht Sinn einer\nAnfechtungsklage, mittelbar auf privatrechtliche Verhältnisse von nicht am Verfahren\nbeteiligten Personen einzuwirken. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage kann aber\nnicht zu einem \"mehr\" an Interessenbefriedigung führen als es die Anfechtungsklage\ntut. \n\n67\n\n3. Hinsichtlich des Anfechtungsantrags unter I. 4. - der sich ersichtlich nur auf Ziffer 1.\nSatz 1 des Beschlusses vom 19. Dezember 2005 bezieht - ist die Klage mangels\nRechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Eine Aufhebung von Ziffer 1. Satz 1 des Beschlusses\nvom 19. Dezember 2005 führt zu keinem rechtlich erheblichen Vorteil für die Klägerin. Zum\neinen hat sie durch die Nichtumsetzung der Anordnung vom 28. Dezember 2004 deutlich\ngemacht, dass sie an dieser kein Interesse hat. Zum anderen würde auch eine Aufhebung von\nZiffer 1. Satz 1 des Beschlusses nicht dazu führen, dass die Zugangsanordnung vom 28.\nDezember 2004 wieder in der Welt wäre. Denn die Zugangsanordnung vom 28. Dezember\n2004 war befristet bis zum 14. Dezember 2005. Diese Befristung bezog sich nicht nur auf die\nEntgelte, sondern auch auf die Zugangsanordnung, was sich eindeutig aus dem Tenor des\nBeschlusses vom 28. Dezember 2004 ergibt. \"Anordnung\" im Sinne des Tenors - der § 25\nTKG entspricht - sind sowohl die Zugangs- als auch die Entgeltanordnung. Ziffer 1. und 2.\ndes Tenors betrafen die Zugangsanordnung sowie die Entgeltanordnung, Ziffer 3. des Tenors\ndes Beschlusses schloss sich dann an Ziffer 1. und 2. an. Dies wird dadurch bestätigt, dass\nZiffer 4. des Tenors einheitlich von der \"Anordnung\" spricht, und damit ersichtlich auch die\nZugangsanordnung meint. An diesem klaren Gehalt des Tenors können die Gründe der\nEntscheidung vom 28. Dezember 2004, die überdies keine eindeutigen Anhaltspunkte für die\ngegenteilige Auffassung enthalten, nichts ändern. \n\n68\n\n4. Die Klage ist mit den gestellten Verpflichtungs- und Bescheidungsanträgen zu I. 1., I.\n2. c), I. 3., und II. jedenfalls (auch) unbegründet. Dies gilt sowohl für die Anträge unter I. (a)\nals auch für die Anträge unter II. (b.). \n\n69\n\na) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass der von ihr begehrten Anordnung.\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit der\nZeitpunkt der Behördenentscheidung, also der 28. Dezember 2004. \n\n70\n\nSiehe dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2004 - 13 A 1699/02\nund 13 A 1701/02 - ; VG Köln, Urteil vom 16. März 2005 - 21 K 5212/03 - ;\nVG Köln, Urteil vom 3. März 2005 - 1 K 4261/02 - ,\n\n71\n\nund damit das geltende TKG. Das TKG vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) ist am 26.\nJuni 2004 außer Kraft getreten (§ 152 Abs. 2 TKG) und auf die am 28. Dezember 2004\nergangene Anordnung nicht anwendbar. Das außer Kraft getretene Recht gilt nicht nach § 150\nAbs. 1 TKG fort. \n\n72\n\nSiehe dazu VG Köln, Urteil vom 15. September 2005 - 1 K 8432/04 - ; VG\nKöln, Urteil vom 29. September 2005 - 1 K 765/05 - ; VG Köln, Beschluss vom 3.\nJuni 2005 - 21 L 319/05 - .\n\n73\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass der von ihr begehrten Anordnung nach § 25\nAbs. 1 Satz 1 1. Alt. TKG i.V.m. § 22 Abs. 1 TKG i.V.m. § 21 Abs. 1 TKG, da am 28.\nDezember 2004 nicht im Rahmen des Marktanalyse- und definitionsverfahrens festgestellt\nworden war, dass die Beigeladene auf dem Markt für Mobilfunkterminierungsleistungen\nbeträchtliche Marktmacht hat. Auch liegt hier keine nach § 150 Abs. 1 Satz 1 TKG vor\nInkrafttreten des neuen TKG getroffene Feststellung der marktbeherrschenden Stellung der\nBeigeladenen vor. \n\n74\n\nSiehe dazu VG Köln, Urteil vom 29. September 2005 - 1 K 765/05 - ;\nVG Köln, Beschluss vom 3. Juni 2005 - 21 L 319/05 - .\n\n75\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erlass der von ihr begehrten Anordnung nach\n§ 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. TKG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 TKG. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TKG\nkann die Regulierungsbehörde Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die den\nZugang zu Endnutzern kontrollieren und die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, in\nbegründeten Fällen verpflichten, auf entsprechende Nachfrage ihre Netze mit denen von\nBetreibern anderer öffentlicher Telekommunikationsnetze zusammenzuschalten, soweit dies\nerforderlich ist, um die Kommunikation der Nutzer und die Bereitstellung von Diensten sowie\nderen Interoperabilität zu gewährleisten. Dabei kann offen bleiben, ob auch dann, wenn\nbereits eine mittelbare Zusammenschaltung vorliegt, eine \"Erforderlichkeit\" der unmittelbaren\nZusammenschaltung im Sinne der Vorschrift gegeben sein kann bzw. ob wirtschaftliche\nGesichtspunkte eine \"Erforderlichkeit\" der Zusammenschaltung im Sinne des § 18 TKG\nbegründen können.\n\n76\n\nVergl. BT Drucks. 15/2316, S. 64 und Nolte, in: BerlKomm TKG, 2006,\nRdrn. 36 zu § 18. \n\n77\n\nAuch wenn man beides unterstellt, kommt eine unmittelbare Zusammenschaltung aus\nwirtschaftlichen Gründen (bei Vorliegen einer mittelbaren Zusammenschaltung) nur in\nBetracht, wenn sich unter Zugrundelegung der \"üblichen\" Entgelte ergibt, dass sich die\nZusammenschaltung für den Antragsteller als wirtschaftlich vorteilhaft erweist. Systematisch\nergibt sich dies daraus, dass auch unter Zugrundelegung beider Prämissen das\nTatbestandsmerkmal der \"Erforderlichkeit\" der Zusammenschaltung eine unterscheidende\nKraft behalten muss. Nach welchen Kriterien die unterscheidende Kraft des Merkmals der\n\"Erforderlichkeit\" zu bestimmen ist, ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 18 TKG.\nKennzeichnend für die Verpflichtung nach § 18 TKG ist, dass es um die Zusammenschaltung\nals solche geht, d.h. um die physische und logische Verbindung öffentlicher\nTelekommunikationssysteme (vergl. § 3 Nr. 34 TKG). Dies folgt aus dem Wortlaut von § 18\nTKG sowie daraus, dass auch die Regulierung von Entgelten nicht marktmächtiger\nUnternehmen prinzipiell einem gesonderten Verfahren vorbehalten ist (§ 30 Abs. 4 TKG).\nEine Überprüfung der Entgelte findet damit im Zusammenschaltungsverfahren nur \"bei\nGelegenheit\" statt (§§ 18, 25 Abs. 5 Satz 3, 30 Abs. 4, 38 Abs. 2 bis 4, 28 TKG). Nicht Sinn\nund Zweck des Zusammenschaltungsregimes nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TKG ist es hingegen,\nmit der Zusammenschaltung \"neue\" Entgeltbedingungen zu schaffen, unter denen sich die\nunmittelbare Zusammenschaltung im Vergleich zu einer mittelbaren Zusammenschaltung erst\nrentiert. Denn damit wäre Zweck der Zusammenschaltung nicht mehr die\nZusammenschaltung sondern allein die Entgeltregulierung. \n\n78\n\nSiehe zur Entgeltregulierung VG Köln, Urteil vom 15. September 2005 - 1 K\n8432/04 - ; VG Köln, Beschluss vom 3. Juni 2005 - 21 L 319/04 - .\n\n79\n\nHier war die Zusammenschaltung nicht \"erforderlich\" im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1\nTKG, da sie aus wirtschaftlichen Gründen unter Zugrundelegung der \"üblichen\" Entgelte für\ndie Klägerin unrentabel war. Dies ergibt sich daraus, dass sich die von der Beklagten zunächst\nangeordneten Entgelte - insbesondere Terminierungsentgelte - im Rahmen des faktisch\nÜblichen bewegten, die Klägerin aber nicht bereit war, auf dieser Basis die Anordnung\numsetzen. Ihr Anliegen zielte damit nicht auf eine Zusammenschaltung; sondern darauf, im\nRahmen der Zugangsanordnung niedrigere Terminierungsentgelte durchzusetzen.\nDementsprechend beschäftigen sich die Begründungen des Hauptsache- und Eilverfahrens\nhauptsächlich mit den Terminierungsentgelten. \n\n80\n\nDie Klägerin hat im Übrigen auch schon deswegen keinen Anspruch auf Erlass der von\nihr begehrten Anordnung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. TKG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1\nTKG, da der Erlass einer Anordnung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 TKG im Ermessen der\nBeklagten stand. Dass dieses Ermessen auf Null reduziert gewesen wäre, ist weder\nvorgetragen noch ersichtlich. Insoweit steht einem Anspruch der Klägerin auf\nNeubescheidung ihrer diesbezüglich gestellten Anträge auch - neben dem Fehlen der\ntatbestandlichen Voraussetzungen des § 18 TKG - entgegen, dass die Beklagte in ihrem\nBeschluss vom 19. Dezember 2005 ermessensfehlerfrei den Erlass einer\nZusammenschaltungsanordnung abgelehnt hat (siehe unten). Mit dieser in das Klageverfahren\neingeführten Begründung wird zugleich der Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie\nEntscheidung über ihren unter dem 18. Oktober 2004 gestellten Antrag erfüllt. \n\n81\n\nSiehe dazu Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO,\nLoseblatt, Stand September 2004, Rdnr. 74 zu § 113 m.w.N. \n\n82\n\nb) Die Klägerin hat auch bezogen auf den Beschluss der Beklagten vom 19. Dezember\n2005 keinen Anspruch auf Erlass der von ihr begehrten Anordnung, dies ergibt sich bereits\naus dem oben Gesagten (4. a). Ein solcher Anspruch folgt auch nicht - bezogen auf den 19.\nDezember 2005 - aus § 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. TKG i.V.m. § 22 Abs. 1 TKG i.V.m. § 21\nAbs. 1 TKG i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 4 TKG. Zum einen gestattet § 12 Abs. 2 Nr. 4 TKG nur\ndas Ergreifen vorläufiger Maßnahmen, während die Klägerin eine endgültige Regelung\nerstrebt. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 4\naußergewöhnliche Umstände vorlagen, unter denen dringend gehandelt werden musste. Die\nKlägerin war mit der Beigeladenen bereits mittelbar zusammengeschaltet, die\nTerminierungsentgelte waren in den von der Klägerin geführten Parallelverfahren (z.B. BK\n4c-05-071) abgesenkt worden und ein Abschluss des Marktanalyse- und\nDefininitionsverfahrens ist in Sicht (siehe oben). Endlich bestand auch kein spezifisches\nInteresse an einer unmittelbaren Zusammenschaltung (siehe unten). \n\n83\n\nDer Klägerin steht auch kein Anspruch auf Neubescheidung ihrer diesbezüglich gestellten\nAnträge zu. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des\n§ 18 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht vorlagen (siehe oben). Zum anderen folgt dies daraus, dass die\nBeklagte in ihrem Beschluss vom 14. Dezember 2005 ermessensfehlerfrei den Erlass einer\nZusammenschaltungsanordnung abgelehnt hat. Dabei kann dahinstehen, ob von dem in § 18\nTKG eingeräumten Ermessen restriktiv Gebrauch zu machen ist. \n\n84\n\nVergl. dazu Nolte, in: BerlKomm TKG, 2006, Rdrn. 66 zu § 18. \n\n85\n\nJedenfalls hat sich die Ausübung des Ermessens nach § 18 TKG an dem Zweck der\nErmächtigung zu orientieren (§ 40 VwVfG). Zweck der Ermächtigung des § 18 TKG ist es,\neine Zusammenschaltung zu ermöglichen. Dabei bleibt es auch, wenn man - zu Unrecht -\nunterstellte, dass im Rahmen der wirtschaftlichen Erforderlichkeit einer Zusammenschaltung\nnach § 18 TKG nicht auf die üblichen Marktpreise, sondern auf die vom Antragsteller\ngeforderten Preise abzustellen wäre. Denn auch auf dieser Basis muss es dem Antragsteller\num die Zusammenschaltung als solche gehen, insbesondere gibt es kein berechtigtes Interesse\ndaran, im Gewand der Zusammenschaltung eine Entgeltkontrolle durchzuführen (siehe oben).\nVon diesem Ansatz ist die Beklagte ausgegangen und hat im Anschluss rechtsfehlerfrei darauf\nabgestellt, dass - zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlusskammerentscheidung -\nkonkrete Umstände vorlagen, aufgrund derer der Schluss gerechtfertigt war, dass es der\nKlägerin allein um eine Entgeltkontrolle ging: Die Klägerin hatte die erste Zugangsanordnung\nnicht in Anspruch genommen und hat dann im Rahmen des zweiten Anordnungsverfahrens\nu.a. in der mündlichen Verhandlung vor der Beschlusskammer vorgetragen, dass die Gründe\nfür die Nichtumsetzung im Volumen des Terminierungsverkehrs lägen. Auf Nachfrage trug\nsie vor, dass das Volumen des Terminierungsverkehrs mittlerweile sogar gesunken sei. Vor\ndiesem Hintergrund war nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin nunmehr tatsächlich eine\nZusammenschaltung hätte realisieren wollen. Hinzukommt, dass sie sich ausdrücklich\nweigerte, die Schwelle zu benennen, ab der sich eine Zusammenschaltung für sie \"rechne\"\n(vergl. § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG), und die Beklagte die Klägerin ergebnislos zu einer\nkonkreten Darlegung ihres Terminierungsverkehrs im Netz der Beigeladenen aufgefordert\nhatte. Nach alledem konnte sich die Beklagte im dem zweiten Anordnungsverfahren zu Recht\ndarauf stützen, dass ein spezifisches Zusammenschaltungsinteresse damit nicht ersichtlich\nbzw. nicht glaubhaft gemacht sei. Sie war unter diesen Umständen nicht gehalten, nochmals\nein aufwendiges Prüfungsverfahren durchzuführen, obwohl die Klägerin, die auch im\nlaufenden gerichtlichen Verfahren für sich das Recht reklamiert, eine\nZusammenschaltungsanordnung ggf. nicht umzusetzen, nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie\ndie begehrte behördliche Anordnung auch in Anspruch nehmen würde. \n\n86\n\nIn nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte auch - neben der ausdrücklichen\nErklärung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor der Beschlusskammer, dass die\nGründe für die Nichtumsetzung im Volumen des Terminierungsverkehrs lägen - darauf\nabgestellt, dass ein spezifisches Zusammenschaltungsinteresse nicht aus den\nTerminierungsentgelten abzuleiten sei. Denn die Höhe der Terminierungsentgelte beeinflusst\ndie Entscheidung über eine unmittelbare Zusammenschaltung bei Bestehen einer mittelbaren\nZusammenschaltung nicht, da die Terminierungsentgelte - wie alle Beteiligten vorgetragen\nhaben - in beiden Fällen einheitlich sind. Die Beklagte hat auch zu Recht - entgegen dem\nzwischenzeitlichen Vortrag der Klägerin im Verwaltungsverfahren - darauf abgestellt, dass\nder ursprünglich angeordnete OdZ-Zuschlag für die Nicht-Inanspruchnahme der Anordnung\nvom 28. Dezember 2004 nicht ausschlaggebend gewesen sein konnte. Denn der Zuschlag\nwurde im Klage- bzw. Eilverfahren gegen den Beschluss vom 28. Dezember 2004 nicht\nausdrücklich bzw. gar nicht angegriffen; mittlerweile wird er von der Klägerin akzeptiert. Im\nÜbrigen hätte die Klägerin die OdZ-Zuschläge durch die Realisierung einer höheren Anzahl\nvon OdZ auch senken können. Endlich beschäftigen sich die Ausführungen der Klägerin nur\nam Rande mit den Entgelten für die Überlassung des Intra-Buildung-Abschnitts einschließlich\nZZK, wobei die Klägerin den nachvollziehbaren Ausführung der Beklagten zu den\ndiesbezüglichen Entgelten nicht einmal entgegen getreten ist. Vielmehr zielt praktisch der\ngesamte Vortrag der Klägerin in beiden Verwaltungsverfahren und im Klageverfahren darauf,\ndass die Terminierungsentgelte überhöht seien. Dies vermag indes ein\nZusammenschaltungsverlangen nicht zu stützen. \n\n87\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n88\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.\n§§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n89\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht\nvorliegen, § 135 VwGO i.V. mit § 137 Abs. 3 Satz 1 TKG. \n\n90","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-02-22/21-k-745-05","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-02-22/21-k-745-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274145","retrieved":"2026-07-09 02:45:38.629803+00:00"}}