{"status":"available","doknr":"OLD274144","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0222.21K4306.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-02-22","aktenzeichen":"21 K 4306/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\n\r\n\n\r\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. \r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Klägerin ist Trägerin des Seniorenzentrums K. F. -N. . Am 12. \r\nAugust 2003 hielt der Beklagte in dem Seniorenzentrum eine Nachschau gemäß § \r\n15 HeimG. Im Rahmen der Nachschau wurden Mängel benannt. \n\n\r\n\r\n3\n\nMit einem an das Heim gerichteten Schreiben vom 18. August 2003 teilte der \r\nBeklagte u.a. mit, dass in erheblichem Umfang Dokumentationsmängel und Mängel \r\nbei der Medikamentenverwaltung vorlägen. Auch im Bereich der Personal- und \r\nDienstplangestaltung seien Mängel festzustellen gewesen. Nach den \r\nOrientierungswerten der Landesverbände der Pflegekassen und \r\nLandschaftsverbände müsse die Klägerin in der Pflege 40,25 Gesamtvollzeitstellen \r\nvorhalten. Tatsächlich habe sie aber nur 33,50 Vollzeitkräfte. Daraus resultiere eine \r\nDiskrepanz von 6,75 Vollzeitstellen. Diese Diskrepanz könne nicht akzeptiert werden, \r\nda ohne vorhandenen Personalschlüssel eine gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 HeimG \r\nangemessene Qualität der Betreuung nicht sichergestellt werden könne. So seien in \r\neinem Wohnbereich 35 Bewohner im Frühdienst mit nur zwei nicht examinierten \r\nKräften betreut worden. Auch die Fachkraftquote sei unzureichend. Die Klägerin sei \r\nnach § 5 HeimPersV verpflichtet, 21,03 examinierte Vollzeitkräfte vorzuhalten. Tat-\r\nsächlich würden aber nur 15,3 examinierte Vollzeitkräfte beschäftigt. Von den \r\neinzustellenden 6,75 Personen müssten daher 5,73 Vollzeitstellen mit Fachkräften \r\nbesetzt werden. Auch seien Mängel an der Sauberkeit, z.B. an den Infusionsstän-\r\ndern und Pumpen sowie an den Bettgittern festgestellt worden. Eine Versorgung und \r\nBetreuung der Bewohner sei mit der vorhandenen Personalstärke nicht zu leisten \r\nund grenze an gefährliche Pflege. Nur durch die sofortige Einstellung von bevorzugt \r\nexaminiertem, Personal könnten Gefahren für das Wohl der Bewohner abgewendet \r\nwerden. Die Klägerin werde daher aufgefordert, dringlichst entsprechendes Personal \r\nfür die Pflege einzustellen. \n\n\r\n\r\n4\n\nAm 27. August 2003 legte die Klägerin Widerspruch ein, der in der Folge damit \r\nbegründet wurde, dass für den Personalbedarf die Orientierungswerte der \r\nLandesverbände der Pflegekassen und Landschaftsverbände nicht herangezogen \r\nwerden könnten. Die Personalstärke habe sich grundsätzlich allein am Pflegebedarf \r\nder Bewohner zu orientieren. Zwar sei richtig, dass normalerweise sich sowohl die \r\nKlägerin als auch die Kostenträger bei den Pflegesatzverhandlungen an den \r\ngenannten Werten orientierten. Allerdings würden die Werte mit den Kostenträgern \r\nnicht verbindlich vereinbart. Auch eine Unterschreitung der Fachkraftquote liege nicht \r\nvor. Angestellt seien 15,34 Vollzeitfachkräfte und 18,2 Vollzeithelfer. Von den \r\nVollzeithelfern seien 1,75 Vollzeitschüler im letzten Ausbildungsjahr abzuziehen, so \r\ndass sich ein Fehlbedarf an Fachkräften nur in Höhe von 0,5 Vollzeitkräften ergebe. \r\nBei einem so geringen Fehlbedarf könne aber nicht von einer Gefährdung der \r\nHeimbewohner ausgegangen werden. Die Mängel in der Dokumentation und \r\nMedikamentenverwaltung seien erkannt und würden angegangen. \n\n\r\n\r\n5\n\nMit Schreiben vom 24. September 2003 hielt der Beklagte fest, dass sich \r\naufgrund der Nachschau vom 12. August 2003 u.a. weiter ergeben habe, dass zum \r\nTeil eine Pflegeanamnese und Pflegeplanung nicht vorgelegen habe, dass zum Teil \r\ndas Stammblatt nicht vollständig gewesen sei, dass zum Teil ärztliche Verordnungen \r\nnicht eingehalten worden seien, dass zum Teil keine regelmäßigen Lagerungen \r\ndurchgeführt würden \r\n(u.a. sei eine Patientin an einem Tag 23,5 Stunden und am nächsten Tag 10 \r\nStunden nicht gelagert worden), dass die Flüssigkeitszufuhr nicht sachgerecht \r\nerfolge und dass zum Teil Gewichtskontrollen nicht durchgeführt würden. \n\n\r\n\r\n6\n\nIm Rahmen einer am 9. September 2003 durchgeführten Qualitätsprüfung des \r\nMedizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein (MdK) wurde \r\nfestgehalten, dass sich deutliche Defizite im Bereich der Pflege und Betreuung der \r\nBewohner gezeigt hätten. Die Mitarbeiter seien zwar meist höflich und freundlich, \r\naufgrund der personellen Unterbesetzung aber oft angespannt und überfordert. Nach \r\neinem Klingelruf dauere es zum Teil 15 Minuten und länger, bis jemand erscheine; in \r\nder Nacht habe man einmal sogar 60 Minuten auf Hilfe gewartet. Persönliche \r\nWünsche würden unzureichend berücksichtigt, die Grundpflege begleitende \r\nVerrichtungen (allgemeines Eincremen der Haut, Entsorgung von Abfall, Zahn- bzw. \r\nMundpflege) würden vergessen oder erst einige Zeit später nachgeholt. Für die \r\nPflegeverrichtungen stehe zum Teil zu wenig Zeit zur Verfügung, daher würden zum \r\nTeil Zahnprothesen oder Brillen vergessen. Angebote zur Betreuung und \r\ntagesstrukturierende Maßnahmen würden bei bettlägerigen Patienten vernachlässigt. \r\nBewohner mit einer Magensonde erhielten neben der Sondenkost weitere Flüssig-\r\nkeit. Lagerungen fänden nicht regelmäßig statt, die Bewohner würden teilweise auf \r\nbestehenden Druckgeschwüren gelagert, ein Urinbeutelschlauch sei - bei einem \r\nPatienten mit vorhergehenden Blaseninfektion - abgeknickt, Betten seien nicht mit \r\nAntidekubitusmatratzen ausgestattet, notwendige Hygienemaßnahmen erfolgten \r\nnicht, es bestünden erhebliche Mängel in der Wundversorgung.\n\n\r\n\r\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2004 wies der Beklagte den Widerspruch \r\nzurück. Rechtsgrundlage für die geforderte Personalaufstockung sei § 17 HeimG. \r\nHinsichtlich des Personalbedarfs ergebe sich die Anzahl des für ein Heim benötigten \r\nPersonals aus den Orientierungswerten der Landesverbände der Pflegekassen und \r\nLandschaftsverbände. Im konkreten Fall ergebe sich ein Personalbedarf von 40,25 \r\nVollzeitstellen in der Pflege. Zwar seien diese Orientierungswerte nicht bindend; \r\njedoch zeigten die sowohl vom MdK als auch im Rahmen der Nachschau \r\nfestgestellten Mängel, die allesamt auf einen zu geringen Personalbestand \r\nzurückzuführen seien, dass Personalzusetzungen dringend erforderlich seien. Auch \r\nergebe sich aus § 5 HeimPersV, dass Ausbildungskräfte in ihrem letzten \r\nAusbildungsjahr noch nicht zu den Pflegefachkräften gezählt werden könnten. Durch \r\nden Mangel an Pflegekräften werde das Heim den Anforderungen des § 11 HeimG \r\nnicht gerecht. Die Klägerin habe dringlich - nach der Anordnung vom 18. August \r\n2003 - das Personal aufzustocken. „Dringlich\" im Sinne der Ausgangsverfügung \r\nbedeute so schnell wie möglich, längstens stünden zwei Monate zur Verfügung. \n\n\r\n\r\n8\n\nAm 11. Juni 2004 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, \r\ndass das Schreiben des Beklagten vom 18. August 2003 schon keinen \r\nVerwaltungsakt darstelle. Folge man dem nicht, so sei dieser jedenfalls rechtswidrig. \r\nDies gelte schon aus formellen Gründen, da sie vor seinem Ergehen nicht angehört \r\nworden sei. Auch sei der Bescheid nicht hinreichend begründet, da eine \r\nErmächtigungsgrundlage nicht angegeben werde. Zudem sei er unbestimmt. Zum \r\neinen sei unklar, was es zu bedeuten habe, dass „dringlichst\" Personal einzustellen \r\nsei; die Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem gehandelt werden müsse, sei \r\nessentieller Bestandteil jeder Verfügung. Zum anderen sei unklar, was es bedeute, \r\ndass „entsprechendes\" Personal eingestellt werden müsse. Schließlich sei der \r\nBescheid vom 18. August 2003 auch aus materiellen Gründen rechtswidrig. Die \r\nNichteinhaltung der Orientierungswerte der Landesverbände der Pflegekassen und \r\nLandschaftsverbände begründe noch keine Gefährdung nach § 17 HeimG. Auch \r\nwerde in dem Bescheid vom 18. August 2003 ausschließlich auf Mängel in der \r\nPflegedokumentation abgestellt; durch solche Dokumentationsmängel werde aber § \r\n11 HeimG nicht berührt. Denn eine Dokumentation diene allein den Interessen des \r\nHeims. Obwohl nicht ausgeschlossen werden könne, dass mit den Dokumentati-\r\nonsmängeln vereinzelt Pflegemängel im Zusammenhang stünden, seien die \r\nDokumentationsmängel in der Folgezeit abgestellt worden. Auch Pflegemängel im \r\nBereich der Wundversorgung seien abgestellt worden, ein verschmutzter Infusi-\r\nonsständer stelle keinen durchgreifenden Mangel im Bereich der Hygiene dar. Auch \r\nhingen die Mängel - nur drei seien festgestellt worden (fehlerhafte Einstellung der \r\nAntidekubitusmatratze, abgeknickter Urinbeutelschlauch, fehlende Handschuhe) - \r\nnicht mit einem Personalmangel zusammen. So beruhe das Nicht-Anziehen von \r\nHygiene-Handschuhen allein auf einem persönlichen Versagen des Pflegers, nicht \r\naber auf fehlendem Personal. Dass nunmehr - wie in der Nachschau vom 6. April \r\n2005 festgestellt worden sei - Mängel abgestellt worden seien, hänge nicht mit der \r\nzwischenzeitlichen Einstellung von mehr Personal zusammen, sondern sei allein \r\nFolge einer konsequenten Maßnahmeplanung und- durchführung im Bereich der \r\nPersonal- und Qualitätsentwicklung. Aber selbst wenn Mängel festgestellt worden \r\nseien und diese im Zusammenhang mit einer unzureichenden Personalausstattung \r\ngestanden hätten, hätte nicht auf die Orientierungswerte der Landesverbände der \r\nPflegekassen und Landschaftsverbände zurückgegriffen werden dürfen. Denn diese \r\nWerte enthielten keinen verbindlichen Maßstab, sondern seien nur \r\nOrientierungswerte. Maßgeblich sei allein, wie viel Personal im konkreten Einzelfall \r\nbenötigt werde. Eine Gefährdung der Heimbewohner könne auch nicht im Unter-\r\nschreiten der Quote nach § 5 HeimPersV gesehen werden, zumal eine solche \r\nUnterschreitung hier nicht im erheblichen Maß vorliege. Im Benehmen mit dem \r\nBeklagten seien die Pflegehelfer bislang im Rahmen der Quotenberechnung gänzlich \r\naußer Acht gelassen worden. \n\n\r\n\r\n9\n\nDie Klägerin beantragt ,\n\n\r\n\r\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 18. August 2003 in der Gestalt des \r\nWiderspruchsbescheids vom 6. Mai 2004 aufzuheben. \n\n\r\n\r\n11\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n\r\n\r\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n13\n\nZur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides \r\nund des Widerspruchsbescheides. Weiter trägt er vor, dass es sich bei dem \r\nangegriffenen Schreiben um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG \r\nhandele. Etwaige formelle Mängel des Ausgangsbescheides seien im Lauf des \r\nWiderspruchsverfahrens geheilt worden; maßgeblich für die Beurteilung der Sach- \r\nund Rechtslage sei der Ausgangsbescheid in der Gestalt des \r\nWiderspruchsbescheides. Eine Anhörung sei gem. \r\n§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG entbehrlich gewesen, jedenfalls seien im Laufe des Wider-\r\nspruchsverfahrens etwaige Anhörungsmängel aber geheilt worden. Im Übrigen sei \r\neine mündliche Anhörung und Beratung im Rahmen der Nachschau erfolgt. Auch \r\nmateriell sei der angegriffene Bescheid nicht zu beanstanden. Auch \r\nDokumentationsmängel könnten Ausdruck von Pflegemängeln sein, etwa wenn es \r\num die regelmäßige Kontrolle der Vitalwerte, der Flüssigkeitszufuhr, des Gewichts, \r\nder Einhaltung des Lagerungsplanes und der Medikamentenvergabe gehe. Nur das, \r\nwas dokumentiert sei, könne auch als tatsächlich erfolgt angesehen werden. Im \r\nÜbrigen könnten auch Dokumentationsmängel für sich gesehen als Pflegemängel \r\nangesehen werden, da die Dokumentationspflicht gegenüber dem Patienten bestehe \r\nund auch dazu diene, eine optimale Pflege des Patienten zu gewährleisten. Es lägen \r\ndarüber hinaus auch weitere gravierende Pflegemängel vor, z.B. nicht ausreichende \r\nFlüssigkeitszufuhr, lückenhafte Bilanzierung, lückenhafte Lagerungspläne, \r\nunzureichende Wundversorgung, ein abgeknickter Schlauch am Urinbeutel, und \r\nverschmutzte Infusionsständer. Auch die Qualitätsprüfung durch den MdK habe \r\nPflegemängel belegt (Wundversorgung, Hygiene, falscher Einsatz von \r\nPflegematerial, regelmäßige Lagerung), so dass es keinen Grund dafür gebe, von \r\nden Regelwerten der Landesverbände der Pflegekassen und Landschaftsverbände \r\nbei der Personalbemessung abzuweichen. Der MdK-Bericht komme auch zu dem \r\nSchluss, dass die Pflegekräfte überfordert seien und für die Betreuung der Bewohner \r\nzu wenig Zeit zur Verfügung stehe. \n\n\r\n\r\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n\r\n\r\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n\r\n\r\n16\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 18. August 2003 in der \r\nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2004 ist rechtmäßig und verletzt die \r\nKlägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n\r\n\r\n17\n\nGrundlage für den angegriffenen Bescheid ist § 17 HeimG. Der Bescheid vom \r\n18. August 2003 ist ein Verwaltungsakt, wie sich jedenfalls aus dem \r\nWiderspruchsbescheid vom 6. Mai 2004 ergibt. \n\n\r\n\r\n18\n\nSiehe dazu BVerwGE 78, 3 (4 f.).\n\n\r\n\r\n19\n\nDer angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist formell \r\nrechtmäßig. Insoweit kann dahinstehen, ob im Anschluss an die Heimschau eine \r\nAnhörung oder Beratung erfolgt ist, da etwaige Mängel mit der Durchführung des \r\nWiderspruchsverfahrens geheilt worden wären, §§ 45 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG \r\nNRW. \n\n\r\n\r\n20\n\nZur Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG auf anhörungsgleiche \r\nMängel siehe etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, Rdnr. 24 zu § \r\n45. \n\n\r\n\r\n21\n\nJedenfalls kommt eine isolierte Aufhebbarkeit wegen eines solchen etwaigen \r\nMangels nicht in Betracht, da die Klägerin weder bereit war noch bereit ist, die \r\nAufstockung des Personals zu akzeptieren, § 46 VwVfG NRW. Eine etwa \r\nunterbliebene Mitwirkung nach § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 HeimG verletzt die \r\nKlägerin nicht in eigenen Rechten. \n\n\r\n\r\n22\n\nSiehe dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Mai 2004 - 6 S 9/04 - \r\n\n\r\n\r\n23\n\nDer angegriffene Bescheid ist hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). \r\nJedenfalls mit dem Widerspruchsbescheid, der dem Ausgangsbescheid seine \r\nendgültige \r\nGestalt gab (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), wurde der Klägerin unmissverständlich \r\ndeutlich gemacht, binnen welchen Zeitraums - 2 Monate - sie Personal einzustellen \r\nhabe. Die Anzahl des einzustellenden Personals ergab sich eindeutig bereits aus \r\ndem Ausgangsbescheid (6,75 Vollzeitstellen, davon 5,73 Vollzeitfachkräftestellen). \r\n\n\r\n\r\n24\n\nVergl. zur Konkretisierung durch den Widerspruchsbescheid BVerwG \r\nNJW 1988, S. 506. \n\n\r\n\r\n25\n\nEine etwa fehlerhafte Begründung des Ausgangsbescheids wurde jedenfalls mit \r\ndem Widerspruchsbescheid geheilt, § 45 Abs. 2, 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW. \n\n\r\n\r\n26\n\nDer angegriffene Bescheid ist materiell rechtmäßig. Nach § 17 Abs. 1 HeimG \r\nkönnen gegenüber den Trägern bei festgestellten Mängeln u.a. dann Anordnungen \r\nerlassen werden, wenn diese zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur \r\nAbwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der \r\nBewohnerinnen und Bewohner erforderlich sind. Dabei sind „festgestellte Mängel\" im \r\nSinne dieser Vorschrift sowohl Mängel, die bei Nachschauen nach § 15 HeimG \r\nfestgestellt worden sind, als auch Mängel, die bei sonstigen Maßnahmen in \r\nGegenwart der zuständigen Behörde festgestellt wurden (wie hier im Rahmen der \r\nQualitätsprüfung in stationären Belegungseinrichtungen gemäß § 114 SGB XI). Der \r\nWortlaut von § 17 HeimG spricht allgemein von „festgestellten\" Mängeln und eine \r\ngesonderte Mängelfeststellung ist in § 15 HeimG nicht vorgesehen. Auch ist \r\nangesichts des Schutzzweckes des § 17 Abs. 1 HeimG - Schutz von Leben und \r\nGesundheit der Heimbewohner - nicht einzusehen, warum in Gegenwart der \r\nzuständigen Behörde festgestellte Mängel im Rahmen einer Entscheidung nach § 17 \r\nHeimG außer Acht bleiben sollten.\n\n\r\n\r\n27\n\nJedenfalls zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtlage maßgeblichen \r\nZeitpunkt - der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - bestand hier \r\neine bereits eingetretene oder drohende Beeinträchtigung oder Gefährdung des \r\nWohls der Bewohnerinnen und Bewohner. Aufgrund der Nachschau vom 12. August \r\n2003 wurden u.a. Mängel in der Berücksichtigung des Willens der Bewohner, in der \r\nMedikamentenverwaltung, in der Einhaltung von ärztlichen Verordnungen, in der \r\nErstellung einer Pflegeplanung, in der regelmäßigen Lagerung und in der \r\nDurchführung von Gewichtskontrollen festgestellt. Die Qualitätsprüfung der MdK vom \r\n9. September 2003 kam darüber hinausgehend zum Ergebnis, dass deutliche \r\nMängel in der Wundversorgung vorlägen und dass notwendige Hygienemaßnahmen \r\nnicht erfolgten. Regelmäßige und ordnungsgemäße Lagerungen erfolgten nicht, ein \r\nabgeknickter Schlauch eines Urinbeutels drohte zu einer Blaseninfektion zu führen. \r\nZahnprothesen, die Zahn- und Mundpflege sowie Brillen und das allgemeine \r\nEincremen der Haut würden vergessen bzw. verspätet nachgeholt. Die Wünsche der \r\nHeimbewohner würden insgesamt unzureichend berücksichtigt, das Pflegepersonal \r\nsei aufgrund der knappen Besetzung oft angespannt und überfordert. Nach einem \r\nKlingelruf dauere es 15 Minuten und länger, bis ein Mitarbeiter erscheine; in der \r\nNacht habe man schon einmal sogar 60 Minuten auf Hilfe gewartet. Bettlägerige \r\nPatienten erhielten keine Angebote zur Betreuung und zu tagesstrukturierenden \r\nMaßnahmen.\n\n\r\n\r\n28\n\nDarüber hinaus lagen erhebliche „Dokumentationsmängel\" vor. Diese \r\nDokumentationsmängel lassen hier den Schluss zu, dass es nicht nur um Mängel in \r\nder Dokumentation ging, sondern dass tatsächlich die notwendigen \r\nPflegemaßnahmen unterblieben sind. Wenn tatsächlich Pflegemaßnahmen erfolgt \r\nwären, ist kein Grund dafür ersichtlich, warum diese nicht dokumentiert wurden. Dies \r\nwird dadurch bestätigt, dass auch tatsächlich ganz erhebliche Pflegemängel vorlagen \r\nund dass die Klägerin nicht substantiiert darlegen konnte, dass trotz der Mängel in \r\nder Dokumentation die Pflegemaßnahmen erfolgt sind. Damit rechtfertigen die \r\n„Dokumentationsmängel\" zumindest auch das Einschreiten nach § 17 HeimG.\n\n\r\n\r\n29\n\nVergl. Kunz, in: Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, Kommentar, 10. \r\nAufl. 2004, Rdnr. 1 zu § 17. \n\n\r\n\r\n30\n\nHinsichtlich des „Wie\" des Einschreitens der Heimaufsicht legt § 17 Abs. 1 \r\nHeimG fest, dass die zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Maßnahmen zu \r\ntreffen sind, d.h. diejenigen, mit denen die festgestellten Mängel abgestellt werden \r\nkönnen. Hier kam der Beklagte - zu Recht - zum Ergebnis, dass Mängel in ganz \r\nerheblichem Umfang zu verzeichnen waren. Auf der anderen Seite wurde \r\nfestgestellt, dass die Pflegekräfte aufgrund zu geringer Besetzung des Heims \r\nangespannt und überfordert waren und dass die Regelwerte der Landesverbände \r\nder Pflegekassen und Landschaftsverbände bei der Personalbemessung erheblich \r\nunterschritten wurden. Damit drängte es sich auf, dass die festgestellten Mängel in \r\nkausalem Zusammenhang mit der zu geringen Personalbesetzung des Heims \r\nstanden. Diesem sich aufdrängenden Eindruck ist die Klägerin nicht substantiiert \r\nentgegen getreten. Die Behauptung allein persönlichen Fehlverhaltens der \r\nPflegekräfte wurde durch nichts belegt, zumal auch ein persönliches Fehlverhalten \r\ndie typische Folge erhöhten Zeitdrucks ist. Im Übrigen kann jedenfalls die Vielzahl \r\nder festgestellten Mängel nicht allein mit einem persönlichen Fehlverhalten erklärt \r\nwerden. Damit hat der Beklagte zu Recht entschieden, dass hier Maßnahmen zur \r\nAufstockung des Personals erforderlich waren, um die festgestellten Mängel zu \r\nbeheben, zumal eine solche Aufstockung - vor allem mit Fachkräften - dazu geeignet \r\nist, das Auftreten von Mängeln zu verhindern. \n\n\r\n\r\n31\n\nSo im Ergebnis auch Plantholz in: Krahmer/Richter, Heimgesetz, \r\nRdnr. 30 zu § 11.\n\n\r\n\r\n32\n\nHinsichtlich des „Ob\" und des „Wie\" des Einschreitens nach § 17 Abs. 1 HeimG \r\nsind Ermessenfehler nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass \r\nder Beklagte die Anzahl der einzustellenden Personen in Anlehnung an die \r\nRegelwerte der Landesverbände der Pflegekassen und Landschaftsverbände bei der \r\nPersonalbemessung bestimmt hat, da diese Regelwerte einen zumindest \r\ntatsächlichen Anhalt für den benötigten Personalbedarf geben.\n\n\r\n\r\n33\n\nVGH Mannheim, Beschluss vom 14. Februar 1989 - 10 S 2605/88 - ; \r\nVGH Mannheim, Beschluss vom 11. Mai 2004 - 6 S 9/04 - ; VG Minden, \r\nZFSH/SGB 2000, S. 359 (360); VG Karlsruhe, Urteil vom 21. Juni 2005 - 6 \r\nK 2815/04 - ; Plantholz in: Krahmer/Richter, Heimgesetz, Rdnr. 30 zu § \r\n11.\n\n\r\n\r\n34\n\nDass diese Regelwerte unrichtig ermittelt worden seien, hat, die Klägerin nicht \r\nsubstantiiert behauptet. Auch hat sie nicht dargelegt, warum gerade sie nicht so viel \r\nPersonal benötigt. Umgekehrt legen die in erheblichem Umfang vorhandenen \r\nPflegemängel in Verbindung mit der Personalknappheit es nahe, dass auf diese \r\nRegelwerte aufzustocken war. Ein Verstoß gegen § 5 HeimPersV im Hinblick auf das \r\neinzustellende Fachpersonal ist nicht ersichtlich. Die bestimmte Anzahl von Perso-\r\nnen steht mit § 5 Abs. 1 Satz 2 HeimPersV in Übereinstimmung. Schüler im letzten \r\nJahr sind weder Fachkräften im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 HeimPersV \r\ngleichzustellen (§ 6 HeimPersV), noch können sie von der Gesamtanzahl der \r\nBeschäftigten „herausgerechnet\" werden, da sie in dem Pflegeheim beschäftigt sind. \r\n\n\r\n\r\n35\n\nSchließlich war das Einschreiten der Heimaufsicht auch verhältnismäßig, d.h. \r\ngeeignet, erforderlich und angemessen. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass \r\ndie Klägerin die Erhöhung der Personalanzahl über die Pflegesätze bzw. Vergü-\r\ntungen jedenfalls teilweise refinanzieren kann. Umgekehrt sind die Schutzgüter des § \r\n17 Abs. 1 HeimG von derart hoher Bedeutung, dass die getroffenen Maßnahmen \r\nschon deshalb gerechtfertigt sind. \n\n\r\n\r\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274144","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-02-22/21-k-4306-04","cited_norms":[{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":11},{"jurabk":"HeimPersV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"HeimPersV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274144","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274144","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-02-22/21-k-4306-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274144","retrieved":"2026-07-09 02:45:38.545095+00:00"}}