{"status":"available","doknr":"OLD274252","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0217.27K6557.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-02-17","aktenzeichen":"27 K 6557/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \r\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\r\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie klagende GbR verlegt und vertreibt die CD \"Die Maske\" des Sängers Sido.\nDie Mitte 2004 erschienene CD, von der bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung über\n120.000 Exemplare abgesetzt werden konnten, enthält 17 Musikstücke mit folgenden\nTitel:.\n\n3\n\n1. Interview\n\n4\n\n2. Auss'm Weg\n\n5\n\n3. Steig ein!\n\n6\n\n4. Mein Block\n\n7\n\n5. Maske\n\n8\n\n6. Mama ist Stolz\n\n9\n\n7. Sido und die Drogen\n\n10\n\n8. Endlich Wochenende\n\n11\n\n9. 3 Leben\n\n12\n\n10. Knast\n\n13\n\n11. Taxi\n\n14\n\n12. Fuffies Club\n\n15\n\n13. Was hat er?\n\n16\n\n14. Glas hoch!\n\n17\n\n15. Die Sekte\n\n18\n\n16. Ghettoloch\n\n19\n\n17. Sido aus'm Block\n\n20\n\n18.\n\n21\n\nDer Titel Nr. 5 (Maske) ist mit identischem Text auf einer von der FSK ab 16 frei-\ngegebenen DVD enthalten. Der Text Nr. 4 (Mein Block) war bereits Gegenstand im\nIndizierungsverfahren betreffend die CD \"Aggro Ansage 3\" und seinerzeit nicht als\nindizierungsrelevant angesehen worden.\n\n22\n\nIm Juli 2004 regten die Einrichtung N. , Haus der Kinder- und Jugend-\nhilfe, sowie das Jugendamt des Bezirksamtes Berlin Mitte bei der Bundesprüfstelle\nfür jugendgefährdende Medien (im Folgenden: Bundesprüfstelle) die Indizierung der\nCD an, da die Texte auf übelste Art Mord, Totschlag, Überfall, Missbrauch, Verge-\nwaltigung verherrlichten und zudem sexualethisch desorientierend seien, indem sie\nMenschen auf entwürdigende Art zu sexuell willfährigen Objekten degradierten und\nbisweilen zusätzlich frauenfeindlich und/oder rassistisch seien. \n\n23\n\nUnter dem 29. August 2004 nahmen die früheren Bevollmächtigten der Klägerin\nzu dem Indizierungsantrag wie folgt Stellung: Bei der Bewertung der Texte sei ent-\nscheidend zu berücksichtigen, dass sie dem subkulturellen Zusammenhang des Hi-\npHop mit der musikalischen Ausdrucksform des Rap entstammten. Dem HipHop in\nallen seinen Ausdrucksformen sei ein Konkurrenzkampf (Battle) immanent, der nicht\nmehr auf gewalttätiger Ebene, sondern auf künstlerischer Ebene stattfinde. Es gehe\ndarum, den Gegner mit ausgefallenen textlichen Inhalten und deren innovativen Um-\nsetzung zu übertreffen (im Sinne eines: \"Du bist schlecht. Ich bin besser.\"). Dabei\nwürden entsprechend der Herkunft des Rap aus den US-Ghettos oftmals auch The-\nmen angesprochen, die Teil des Alltags der dort lebenden afroamerikanischen Ju-\ngendlichen seien, wie Gewalt, Sex und Drogen. Die Übernahme dieser Themen in\nden deutschen Rap sei gewissermaßen Teil der Adaption der aus den USA stam-\nmenden Kunstform. Zudem sei zu beachten, dass auch in Deutschland Jugendliche\nteilweise in sehr schwierigen sozialen Verhältnissen lebten, in denen Gewalt und\nDrogen zum Alltag gehörten und die in den Texten aufgegriffen und beschrieben\nwürden. Vor diesem Hintergrund dürften die Texte aber keineswegs wörtlich ge-\nnommen werden. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass in\nihnen Gewalt und Drogen verherrlicht würden. Vielmehr wollten die Texte auf Miss-\nstände hinweisen, damit Zuhörer, die derartige Verhältnisse nicht kennen, sich damit\nkritisch auseinander setzten. Die in den Texten verwendeten Begriffe und Bilder\nmüssten - unter Berücksichtigung der Wesensmerkmale und der Herkunft des Hi-\npHop - gewissermaßen übersetzt werden. Bei Beurteilung der Jugendgefährdung der\nTexte müsse von dem Jugendlichen ausgegangen werden, der die Gesamtzusam-\nmenhänge und die Eigenart des HipHop kenne. Nur wenn dieser Jugendliche durch\ndie Texte in seiner Entwicklung beeinträchtigt werden könne, könne der Jugend-\nschutz Vorrang genießen. Die textliche Intention des Künstlers sei nicht die ungefil-\nterte Schilderung von (sexueller) Gewalt und die unreflektierte Verherrlichung von\nDrogen, sondern es gehe um eine kritische Beleuchtung des sozialen Milieus, aus\ndem der Künstler stamme. Dies werde von den mit den Besonderheiten des Rap ver-\ntrauten Jugendlichen auch ohne weiteres verstanden. Dieser informierte Jugendliche\nkönne die Textinhalte als kritische Schilderung von sozialen Missständen und als\nkünstlerische Überhöhungen zum Zwecke des - gewaltfreien - \"Battles\" einordnen.\nAuch aus den Aktionen des Künstlers (Auftritte in Schulen oder im Drogenhaus der\nJugendstrafanstalt Berlin), ergebe sich, dass er nicht für jugendgefährdende Inhalte,\nwie zum Beispiel der Verherrlichung von Drogen, stehe. Andernfalls wäre es kaum\nzu diesen Auftritten gekommen. Auch der Umstand, dass Jugendmagazine wie z.B.\nBRAVO über die Künstler der Aggro Berlin berichteten, spreche dafür, dass Jugend-\nliche deren Texte nicht missverstünden. Mit dem Titel Nr. 8 \"Endlich Wochenende\"\nbehandle Sido ironisch und damit kritisch das Thema Drogen. Er schildere, wie der\nProtagonist überall anecke, weil er sich wegen des Drogenkonsums nicht mehr zu\nbenehmen wisse. Durch die überspitzte, unrealistische Beschreibung der Wahrneh-\nmung der Umwelt durch die Augen eines Drogenkonsumenten übe der Künstler letzt-\nlich Kritik am unreflektierten Drogenkonsum. Dies geschehe auch durch Verwendung\ndes Begriffs \"Junkie\", der auch bei Kindern und Jugendlichen als Synonym für einen\nschwer drogenkranken Menschen stehe. Auch die Fachleute in der Musikbranche\ngingen offensichtlich nicht davon aus, dass die Texte jugendgefährdend seien. So\nhabe der Musiksender VIVA dem Künstler Sido im Jahre 2004 den Medienpreis\n\"Comet\" als \"Bester Newcomer\" verliehen. Ein solcher Sender könne es sich aber\nnicht leisten, offensichtlich jugendgefährdende Inhalte zu verbreiten und dem betref-\nfenden Interpreten auch noch einen Preis zu verleihen. Die Texte, die alle in den\nSchutzbereich der Kunstfreiheit fielen, beinhalteten lediglich eine Beschreibung der\nsozialen Wirklichkeit des Künstlers und setzten sich mit dieser kritisch auseinander.\nDass dies in der Sprache deutscher Großstadt-Ghettos geschehe, sei nur konse-\nquent. Die Texte seien nicht darauf angelegt, Gewaltbereitschaft hervorzurufen, son-\ndern schilderten die Alltagsrealität. Diese Jugendlichen vorzuenthalten, könne jedoch\nnicht Ziel des Jugendschutzes sein. Der Stellungnahme der damaligen Bevollmäch-\ntigten der Klägerin waren beigefügt eine Stellungnahme des Kunsthistorikers und\nKultursoziologen Dr. Rudolf Seim vom 2. März 2004 (Bl. 135 und 136 der Beiakte)\nund eine \"Betrachtung der Texte Aggro Berlin (Tonträger Ansage 1 bis 3) unter Be-\nrücksichtigung der Entwicklung jugendkultureller und soziologischer Strömungen in\nder Musik und in der Gesellschaft\" des Produktionsleiters der Musikzeitung VISIONS\nPeter Hesse (Bl. 137 bis 140 der Beiakte), auf deren Inhalt Bezug genommen wird.\n\n24\n\nMit Entscheidung Nr. 5311 nahm die Bundesprüfstelle die CD aufgrund des\nBeschlusses des Zwölfer-Gremiums vom 1. September 2005, bekannt gemacht im\nBundesanzeiger Nr. 186 vom 30. September 2005, in Teil A der Liste der\njugendgefährdenden Medien auf. Zur Begründung wurde ausgeführt:\nAusschlaggebend für die Indizierung sei allein der Titel Nr. 8 \"Endlich Wochenende\".\nNach der durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigten Spruchpraxis der\nBundesprüfstelle seien jugendgefährdend auch solche Texte, die zum\nDrogenkonsum anreizten. Hierzu zählten Texte, die den Drogenkonsum\nverherrlichten oder verharmlosten. Hiervon sei dann auszugehen, wenn mit einer\nüberzeugten positiven Bewertung des zu verherrlichenden oder zu verharmlosenden\nSachverhaltes gleichzeitig eine gewisse Realitätsferne einhergehe, die sich z.B. in\neinem bewussten oder unbeabsichtigten Ausblenden von Fakten offenbare. In dem\nText Nr. 8 beschreibe der Interpret ein für ihn ganz normales Wochenende, an dem\ner so viele Drogen wie nur möglich konsumiere. Hierdurch werde Kindern und Ju-\ngendlichen ein Bild vermittelt, wonach der Genuss von Drogen zu einem \"guten Wo-\nchenende\" selbstverständlich dazugehöre. Der Konsum von Betäubungsmitteln\nwerde verherrlicht, ohne dass kritische, relativierende Elemente hinzukämen. Da sich\nder Interpret unter Jugendlichen großer Beliebtheit erfreue, sei anzunehmen, dass\nauch der von ihm verkörperte Lebensstil bei Jugendlichen zu Nachahmungseffekten\nführen könne. Dass der Künstler an anderer Stelle durchaus ein\ngesellschaftsadäquateres Verhältnis zum Drogenmissbrauch propagiere, ändere\nnichts an der Gefahr, dass Jugendliche den Text, der den Drogenkonsum\nausschließlich positiv schildere, vollständig isoliert von möglicherweise andernorts\npropagierten und den Text relativierenden Verlautbarungen des Interpreten\nwahrnähmen. Die Texte seien zwar von der Kunstfreiheit umfasst. Bei der Abwägung\nmit dem Jugendschutz sei zu berücksichtigen, dass die Musik der Künstler von\nAggro Berlin eine neue Ausprägung der Rap-Musik in Deutschland darstelle, in deren\nTexten die Rapper ihr Alltagsleben schilderten, das sich zum großen Teil in den\nWohnblocks Berliner Problemviertel abspiele. Insofern gäben die Texte den in diesen\nStadtteilen häufig üblichen rauen Umgangston wieder, auch die bei einigen\nBewohnern vorherrschende Frustration über mangelnde Zukunftsperspektiven. Den\nLiedern der CD sei durchaus ein kritisches, authentisches Element zu entnehmen.\nZu berücksichtigen sei auch, dass die Lieder der CD als \"Battle-Rap\" zu verstehen\nseien, dessen Sinn und Ausprägung das Niedermachen eines realen oder\nimaginären Gegners/Konkurrenten sei. Es handele sich also um ein Kräftemessen\nund einen Schlagabtausch im Wege der jeweiligen Wortwahl. Hiervon ausgehend sei\nzwar bei den Texten der Lieder Nr. 4 (Mein Block), Nr. 9 (3 Leben) und Nr. 10\n(Knast) trotz ihrer zum Teil bedenklichen Inhalte der Kunstfreiheit Vorrang\neinzuräumen, da sie sozialkritische Milieubeschreibungen enthielten. Im Titel Nr. 7\n(Sido und die Drogen) werde der Drogenkonsum mit dem Stilmittel der Ironie kritisch\nbeleuchtet und keinesfalls verherrlicht. Der Text zeige auf ironische Art und Weise\ndie negativen Folgen von Drogenkonsum auf. Beides sei von jugendlichen Hörern\ndeutlich wahrzunehmen. Im Gegensatz dazu werde in dem Titel Nr. 8 der\nDrogenkonsum verherrlicht. Soweit die Klägerin darauf verwiesen habe, aus der\nVerwendung des Begriffs \"Junkie\" ergebe sich, dass der Text kritisch gemeint sei,\nweil der Interpret damit denjenigen, die übermäßig Drogen konsumierten einen\nSpiegel vorhalte, indem er sie mit \"Junkies\" auf eine Stufe stelle, könne dem nicht\ngefolgt werden. Der Text müsse als Aufforderung zum Drogenkonsum verstanden\nwerden, da der Interpret diesen als höchsten Genuss verherrliche. Dem Text sei ein\nkritisches, authentisches Element nicht zu entnehmen, bzw. nicht in einer für die\nAbwägung relevanten Deutlichkeit. Eine ironische \"Brechung\" des Geschilderten\nliege nicht vor, bzw. werde von durchschnittlichen Jugendlichen nicht verstanden. Ein\nFall geringer Bedeutung liege angesichts der Schwere der Jugendgefährdung nicht\nvor. Auf Grund der Verkaufszahlen des Tonträgers und der heutigen technischen\nMöglichkeiten des CD-Brennens könne auch nicht von einem nur geringen\nVerbreitungsgrad ausgegangen werden. Die Indizierungsentscheidung wurde den\nBevollmächtigen der Klägerin am 11. Oktober 2005 zugestellt.\n\n25\n\nDie Klägerin hat am 11. November 2005 Klage erhoben und zugleich einen\nAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt, den das\nGericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2005 - 27 L 1838/05 - abgelehnt hat. Zur\nBegründung führt sie aus: Die Bundesprüfstelle habe, wie die Wiedergabe der\nLiedtexte zu Beginn der Indizierungsentscheidung zeige, bereits den Wortlaut des\nTitels Nr. 8 nicht richtig erfasst. Sie habe übersehen, dass in der Wiederholung des\n\"Hook\" die Zeile \"Die Welt mit anderen Augen sehen\" ersetzt werde durch die Worte:\n\"Die Welt mit Junkie-Augen sehen\". Die Bundesprüfstelle gehe zu Unrecht davon\naus, dass der Text des Titels Nr. 8 \"Endlich Wochenende\" zum Drogenkonsum\nanreize. Zwar schildere der Text tatsächlich den exzessiven Drogenkonsum. Dies\ngeschehe jedoch in einer offensichtlich ironischen Weise, die bei\nunvoreingenommener Betrachtung nicht die Befürchtung rechtfertige, Kinder und\nJugendliche könnten hierdurch zur Nachahmung angeregt werden. Zu den Aspekten\ndes Lebens im Märkischen Viertel in Berlin, das der Interpret teilweise in sehr\ndrastischer Sprache schildere, gehöre notwendigerweise auch eine authentische\nDarstellung des von weiten Teilen der Bevölkerung praktizierten täglichen\nMissbrauchs von Alkohol und illegalen Drogen. Folgerichtig beschreibe Sido seinen\nDrogenrausch als Flucht vor seinem realen Leben, welches er als trost- und\nperspektivlos empfinde. Kinder und Jugendliche aus einem intakten Umfeld dürften\ndurch diese Illustration des Zusammenhanges zwischen sozialem Abstieg und\nPerspektivlosigkeit einerseits und Drogenmissbrauch andererseits eher abgeschreckt\nsein. Hinzu komme, dass der Künstler auch die Folgen des Drogenmissbrauchs\neindringlich vor Augen führe, indem er etwa auf die mit diesem einhergehende\nSteigerung der Aggressivität und den gleichzeitig eintretenden Kontrollverlust\nhinweise und die Konsequenzen einschließlich der gesellschaftlichen Ausgrenzung\neines drogenbedingten unangemessenen Verhaltens schildere. Dass der Interpret\ndas in dem Titel Nr. 8 geschilderte Verhalten nicht für nachahmenswert halte, ergebe\nsich auch aus der Verwendung des Wortes \"Junkie\", mit dem Drogenkranke und\ninsbesondere Heroinsüchtige bezeichnet würden. Kein Kind oder Jugendlicher werde\ndamit aber etwas Positiveres assoziieren als die letztlich zumeist tödlich wirkende\nZerstörung der eigenen Gesundheit und den damit verbundenen sozialen Abstieg.\nFür diejenigen, die mit den Verhaltenskodizes und den Ritualen des\nHipHop vertraut seien, liege die innere Distanz, welche der Interpret zu Drogen\nwahre, ohne weiteres auf der Hand, da sich niemand, der sich der HipHop-Szene\nzurechne, mit der Techno-Szene gemein mache. Dass der Interpret den Dro-\ngenkonsum kritisch sehe, ergebe sich zudem aus dem Text Nr. 7, den die\nBundesprüfstelle selbst als ironisierende, kritische Beleuchtung des Drogenkonsums\neingestuft habe. Vor diesem Hintergrund könne aber nicht davon ausgegangen\nwerden, dass Kinder und Jugendliche zu der Annahme kämen, im Text Nr. 8 werde\nein diametral entgegengesetzter Standpunkt eingenommen. Im Übrigen habe die\nBundesprüfstelle nicht berücksichtigt, dass der Titel Nr. 7 nur eine Einleitung zum\nTitel Nr. 8 sei. Aus dem Zusammenhang mit dem Titel Nr. 7 ergebe sich, dass auch\nTitel Nr. 8 sich ironisierend mit dem Drogenkonsum befasse. Dass Kinder die Texte\nin Ausnahmefällen missverstehen könnten, könne nie ausgeschlossen werden. Die\naufgezeigten Unvollständigkeiten und Widersprüchlichkeiten bei der Bestimmung des\nAussagegehaltes des Textes führe dazu, dass die Indizierungsentscheidung nicht\nwie ein Sachverständigengutachten im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden\nkönne. Bei der Abwägung zwischen den Belangen des Jugendschutzes und der\nKunstfreiheit habe es die Bundesprüfstelle versäumt, das Ansehen des Interpreten\nsowie das Echo, welches die CD in der Fachwelt hervorgerufen habe, zu\nberücksichtigen. Zudem sei zu beanstanden, dass die Bundesprüfstelle die Indizie-\nrung auf einen einzelnen Titel gestützt habe, ohne die anderen 16 Titel mit in die\nWaagschale zu werfen. Die Indizierungsentscheidung sei auch deshalb zu bean-\nstanden, weil die Bundesprüfstelle übersehen habe, dass auch Art. 5 Abs. 1 GG\nbetroffen sei. Im Übrigen seien weitaus bedenklichere Texte, wie beispielsweise das\nStück \"Wir kiffen\" von Stefan Raab, nie indiziert worden. \n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\ndie Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien Nr.\n5311 vom 1. September 2005 aufzuheben. \n\n28\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n29\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n30\n\nSie ist der Ansicht, dass die CD als schwer jugendgefährdend einzustufen sei.\nDer Titel Nr. 8, auf dem die Indizierung allein beruhe, stelle den Drogenkonsum als\nselbstverständlich, positiv, erstrebenswert und nachahmenswert dar. Damit werde\nder Drogenkonsum verherrlicht. Die mit ihm einhergehenden Gefahren für die\npersönliche Entwicklung und Gesundheit würden verharmlost. In dem Text werde der\ntägliche Drogenkonsum für das Wochenende zum Exzess gesteigert, was durch die\nin drastischen Worten wiedergegebene knappe Aneinanderreihung von\nEinzelhandlungen verbunden mit appellativen Formulierungen mit\nAufforderungscharakter noch gesteigert werde. Mit der Formulierung \"endlich\nWochenende\" werde diesem erlösenden Charakter beigemessen, der mit\nunbeschränkten Drogenkonsum und einem \"neuen Blick auf die Dinge\" gleichgesetzt\nwerde. Drogen würden so in Kontrast zum beschwerlichen Alltag gebracht. Zudem\nwerde der Drogenkonsum verharmlost, da er ausschließlich als willensgesteuert und\nkontrollierbar dargestellt werde, indem der Eindruck vermittelt werde, der exzessive\nDrogenkonsum lasse sich auf wenige Tage in der Woche beschränken, während an\nden übrigen Tagen ein normales Leben geführt werden könne. Hierdurch werde aber\ndas Suchtrisiko ausgeblendet. Zudem werde der Eindruck vermittelt, dass man nur\nunter Drogen Spaß haben und richtig feiern könne. Der Text sei auch nicht ironisch\nzu verstehen. Dagegen spreche bereits, dass sich der Interpret in der Öffentlichkeit\nselbst als Drogenkonsument darstelle. Der Text entspreche genau dem Bild, das der\nInterpret in der Öffentlichkeit von sich pflege. Dementsprechend habe sich der\nInterpret, wie sich aus einem Artikel der taz vom 19./20. Mai 2004 ergebe,\ndahingehend geäußert, dass das in dem Lied Nr. 8 beschriebene Verhalten seiner\nnormalen Umgangsweise mit Drogen entspreche. Unabhängig davon könnten aber\nJugendliche eine ironische Intention des Textes auch gar nicht erkennen, da dies ein\nWissen über die Rap-Szene voraussetze, das bei Kindern und Jugendlichen\nregelmäßig nicht vorhanden sei. Das Lied wirke auf Kinder und Jugendliche auch\nnicht abschreckend. Zwar würden in der letzten Strophe Geschehnisse geschildert,\ndie von vielen als unangenehm empfunden werden dürften. Der Interpret beschreibe\ndiese jedoch nicht als Bestandteil einer gesellschaftlichen Ausgrenzung. Vielmehr\nzeige der Vers \"im Innern schon aufs nächste Wochenende freuen\", dass das\ngeschilderte Wochenende als gelungen und wiederholenswert dargestellt werden\nsolle. Die Schilderung der negativen Begleiterscheinungen des Drogenkonsums füge\nsich dadurch in die vorangegangenen, den Drogenkonsum positiv darstellenden\nStrophen ein. Die sachverständige Bewertung des Textes durch die Bundesprüfstelle\nhabe die Klägerin letztlich nicht erschüttert. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes\nliege nicht vor. Die Abwägung zwischen Jugendschutz und Kunstfreiheit sei in nicht\nzu beanstandender Weise durchgeführt worden. \n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge in diesem Verfahren\nund im Verfahren VG Köln 27 L 1838/05 Bezug genommen. \n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n33\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. \n\n34\n\nDie angefochtene Indizierungsentscheidung Nr. 5311 der Bundesprüfstelle vom\n01. September 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§\n113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n35\n\nErmächtigungsgrundlage für die Aufnahme der CD \"Die Maske\"des Sängers Sido\nin die Liste jugendgefährdender Medien ist § 18 Abs. 1 Satz 1 Jugendschutzgesetz\n(JuSchG). Danach sind Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung\nvon Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen\nund gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in eine Liste\njugendgefährdender Medien aufzunehmen. Zu den jugendgefährdenden Medien\nzählen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG vor allem unsittliche, verrohend wirkende,\nzu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Zu den\njugendgefährdenden Medien gehören daneben aber insbesondere auch solche\nMedien, die zum Drogenkonsum anreizen oder diesen verharmlosen und damit\ngeeignet sind, die Konsumbereitschaft bei Kindern und Jugendlichen zu wecken.\n\n36\n\nVgl. Scholz/Liesching, Jugendschutz, Kommentar, 4. Auflage, 2004, Rz.\n27 zu § 18 JuSchG.\n\n37\n\nDie Beurteilung der Jugendgefährdung unterliegt der vollen gerichtlichen\nÜberprüfung, wobei allerdings die der Indizierungsentscheidung zugrunde liegenden\nErwägungen der Bundesprüfstelle als sachverständige Aussagen zu begreifen sind,\ndie im Verwaltungsprozess wirksam in Frage zu stellen den selben Aufwand\nerfordert, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Stellungnahmen\nzu erschüttern.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1996 - 6 C 15.94 -, NJW 1997,\n602; BVerwG, Urteil vom 26. November 1992 - 7 C 20.92 -, BVerwGE\n91,211 (216).\n\n39\n\nFür die Einschätzung und Gewichtung der Jugendgefährdung durch die\nBundesprüfstelle gelten demnach dieselben Maßstäbe wie für die Verwertbarkeit\neines Sachverständigengutachtens.\n\n40\n\nVgl. zu diesen Maßstäben BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4\nB1-11.92 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89.\n\n41\n\nHiervon ausgehend hat die Bundesprüfstelle den Titel Nr. 8 der CD \"Die Maske\"\nim Ergebnis rechtsfehlerfrei als jugendgefährdend eingestuft.\n\n42\n\nDas Zwölfergremium hat - wovon sich die Kammer durch Anhören der CD und\nKenntnisnahme von den Begleittexten einen Eindruck verschafft hat - den Text des\ndie Indizierung tragenden Titels im Wesentlichen zutreffend erfasst. Lediglich der\nRefrain (Hook) ist in der Sachverhaltsschilderung der Indizierungsentscheidung nicht\nzutreffend wiedergegeben. Denn in der Wiederholung des Refrains wird die Zeile\n\"Endlich Wochenende! Die Welt mit andern Augen seh'n.\" ersetzt durch die Zeile\n\"Endlich Wochenende! Die Welt mit Junkie-Augen seh'n.\" Dies ist aber unschädlich,\nda die dem Zwölfer-Gremium als Arbeitsgrundlage dienende \"Textauswertung\" (Bl.\n14 ff, 27 der Beiakte) den Text zutreffend wiedergibt und bei der Begründung\noffensichtlich auch zugrundegelegt worden ist, wie sich aus der Wiedergabe des\nVortrags des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Indizierungsentscheidung\n(Bl. 25) und der Auseinandersetzung mit diesem Vortrag in der Begründung der\nIndizierungsentscheidung (Bl. 30) ergibt. \n\n43\n\nDie Bundesprüfstelle hat ihrer Beurteilung auch den zutreffenden Aussagegehalt\nund die zutreffende Zielrichtung des Textes zugrunde gelegt. \n\n44\n\nBei der Auslegung von schriftlichen oder mündlichen Äußerungen auf ihren\ntatsächlichen Gehalt sind Bundesprüfstelle und Gericht nicht allein auf den\nunmittelbar vorliegenden Wortlaut des zu überprüfenden Textes beschränkt.\nVielmehr sind sie (wie der Tatrichter im strafgerichtlichen Verfahren) befugt und\ngehalten, neben dem Wortlaut die gesamten Begleitumstände der Äußerung zu\nberücksichtigen. Dazu gehören neben dem Gesamtkontext, in dem der zu\nüberprüfende Text steht, insbesondere auch der Adressatenkreis mit seinen\nGrundeinstellungen sowie sonstige Äußerungen des Autors oder Interpreten. \n\n45\n\nVgl. zum Straftatbestand des § 130 StGB BGH, Urteil vom 15. März\n1994 - 1 Str 179/93 -, nachgewiesen bei juris, m. w. N.; BGH, Urteil vom\n14. Januar 1981 - 3 StR 440/80 (S) -, nachgewiesen bei juris.\n\n46\n\nHiervon ausgehend ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die\nBundesprüfstelle in dem Text eine Verherrlichung und Verharmlosung des\nDrogenkonsums gesehen hat, die geeignet ist, die Bereitschaft zum Drogenkonsum\nbei Kindern und Jugendlichen zu erhöhen. Nach seinem unmittelbaren Wortlaut\nbeschreibt der Text einen Drogenexzess (\"Doch am Wochenende geht's erst richtig\nlos! Pillen fressen, Nasen ziehn, Wodka saufen; Prost! Freitag ist Hightag, vielleicht\nein paar Drinks! 5 dicke Joints und 10 Tequilla mit links! ....Rein in den Club,\numgeguckt, dann zur Bar! Wodka-Redbull und `ne Pille ins Glas! ...\") als Flucht aus\neinem eher tristen Alltag (\"Ich bin dabei! Jetzt bin ich high für drei! Und ich hab doch\nsonst nichts anzustellen mit meiner Zeit! ....Endlich Wochenende! Unendlich viele\nDrogen nehmen! Endlich Wochenende! Die Welt mit andern Augen seh'n! Endlich\nWochenende! Los wir werden high! Endlich ist wieder eine Scheiß-Woche vorbei.\n....im Inneren schon aufs nächste Wochenende freun.\"). Der Drogenkonsum wird\ninsgesamt als etwas Normales und Alltägliches (\"Ich nehme jeden Tag Drogen, mal\nweniger mal mehr!\") dargestellt. Die Bundesprüfstelle geht dabei davon aus, dass\ndiese Beschreibung eines Drogenexzesses ohne kritische Distanzierung erfolgt und\nauch nicht ironisch \"gebrochen\" wird. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. \n\n47\n\nZwar weist die Klägerin zurecht darauf hin, dass die Indizierungsentscheidung in\ndem Teil, in dem sie sich mit der Erfassung des Aussagegehaltes des Textes\nauseinandersetzt (Bl. 29 oben), lediglich die den Drogenkonsum positiv schildernden\nPassagen - im Wesentlichen die erste Strophe und den Refrain - zitiert, ohne die in\nden weiteren Strophen angesprochenen negativen Begleiterscheinungen des\nDrogenkonsums wie Aggressivität , Kontrollverluste (\"Jetzt solltet ihr lieber ein\nbisschen auf mich aufpassen, ich würd' jetzt gerne meine Aggressionen rauslassen!\n... Ich seh Blut, ihn halbtot und komm noch mehr in Ekstase!\") oder Ausgrenzung\nauch nur zu erwähnen. Vor diesem Hintergrund wirkt die bei der Ermittlung des\nAussagegehaltes des Textes des Liedes Nr. 8 von der Bundesprüfstelle getroffene\nFeststellung, es werde der Konsum von Betäubungsmittelns verherrlicht, ohne dass\nkritische, relativierende Elemente hinzukämen, bei vordergründiger Betrachtung\neinseitig. Nach Auffassung der Kammer rechtfertigt diese Schwäche der\nIndizierungsentscheidung jedoch nicht deren Aufhebung. Denn zum einen zeigt die\nspätere Abwägung (Bl. 30, letzter Absatz), dass die Beklagte auch die im Text\nangesprochenen distanzierenden Elemente des Textes des Liedes Nr. 8\nberücksichtigt hat, wenn es dort heißt: \n\n48\n\n\"Der Einlassung des Verfahrensbevollmächtigten, der Text sei kritisch\ngemeint, und durch die Verwendung des Begriffs \"Junkie\" halte der Künstler\nPersonen, die am Wochenende übermäßig Drogen konsumierten, einen\nSpiegel vor und entlarve, dass diese sich letztendlich nicht groß von Junkies\nunterscheiden, konnte sich das Gremium nicht anschließen. ... Dem Text ist\nein kritisches Element nicht zu entnehmen, bzw. nicht in einer für die\nAbwägung relevanten Deutlichkeit.\" \n\n49\n\nVor diesem Hintergrund, d.h. unter Einbeziehung der Erwägungen in der\nAbwägung, lassen sich aber die äußerst knapp geratenen Ausführungen zur\nErmittlung des Aussagegehaltes des Textes als Mitteilung des\nAuslegungsergebnisses verstehen. Zum anderen unterliegt nach der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des\nBundesverfassungsgerichts die Frage, ob ein Medium jugendgefährdend ist, der\nvollen gerichtlichen Kontrolle, was impliziert, dass sich das Gericht auch selbst ein\nBild vom Aussagegehalt des fraglichen Textes zu verschaffen hat. Eine\nmöglicherweise lückenhafte Begründung des zugrundegelegten\nAuslegungsergebnisses in der Indizierungsentscheidung führt wegen der\nvollumfänglichen Prüfungskompetenz des Gerichts für sich genommen nicht zur\nRechtswidrigkeit der Entscheidung. Das Gericht teilt das von der Bundesprüfstelle\ngefundene Auslegungsergebnis, wonach der Text eine Verherrlichung und\nVerharmlosung des Drogenkonsums beinhaltet. Die von der Klägerin her-\nvorgehobenen Textpassagen, die negative Auswirkungen des Drogenkonsums\nansprechen, schaffen entgegen der Auffassung der Klägerin keine kritische Distanz\nzum beschriebenen Drogenexzess. Die geschilderten Begleiterscheinungen des\nDrogenrauschs werden nämlich letztlich dadurch ins Positive gewendet, dass sie aus\nder Sicht des Interpreten Teil der Flucht aus dem Alltag sind und daher zu einem\n(gelungenen) Wochenende dazugehören (\"So muss ein Wochenende sein.\"). Diese\nBotschaft wird mit der mehrfachen Wiederholung des Refrain nach der Schilderung\nder negativen Begleiterscheinungen eines exzessiven Drogenkonsums zusätzlich\nbekräftigt. Zugleich verbindet sich mit der Art der Darstellung, worauf die Beklagte im\nKlageverfahren hingewiesen hat, eine Verharmlosung der beschriebenen\nVerhaltensweisen, da sie als steuerbar, auf das Wochenende beschränkt dargestellt\nwerden, das Suchtrisiko und die mit ihm verbundenen gesundheitlichen Folgen aber\nvollständig ausblendet werden. Dass Kinder und Jugendliche aus behütetem\nElternhaus das Beschriebene möglicherweise als abstoßend empfinden, ist im\nÜbrigen ohne Belang, da das Jugendschutzgesetz gerade auch den Schutz des\n\"gefährdungsgeneigten\" Jugendlichen mit dem Erfahrungshintergrund des\nInterpreten im Blick hat, für den sich ein so verbrachtes Wochenende trotz allem als\nwillkommene Abwechslung zum tristen Alltag darstellen kann. \n\n50\n\nAuch die Verneinung einer ironischen Brechung des Geschilderten hat die\nKlägerin im Ergebnis nicht entkräften können. Zwar wirkt der Text zum Teil\nüberzeichnet, etwa bei der Aufzählung der Menge der konsumierten Drogen oder bei\neinzelnen Formulierungen (\"...solange bis die Türsteher mich rausholen, so vier oder\nfünf 3 Meter große Polen ...\"). Auch gehören Überzeichnungen und Übertreibungen\nzu den Stilmitteln des Rap. Auf der anderen Seite nehmen aber die Künstler und -\nwie seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zeigen - insbesondere auch\nSido für sich in Anspruch, das soziale Milieu in den Berliner Problemvierteln und ihre\neigene Lebenswirklichkeit mit den Mitteln des Rap authentisch abzubilden. Vor\ndiesem Hintergrund kann aber der Text des Liedes Nr. 8 nicht dahingehend\nverstanden werden, dass etwas Un-Eigentliches dargestellt oder auch nur selbst-\nironisch spielerisch-kritisch das eigene Verhalten hinterfragt werden soll, sondern es\nwerden letztlich schlicht eigene Verhaltensmuster oder die der Umgebung des\nInterpreten unreflektiert wiedergegeben. Soweit die Klägerin in diesem\nZusammenhang auf den vorangehenden Titel Nr. 7 (Sido und die Drogen) verweist,\nden die Bundesprüfstelle selbst als eine kritisch-ironisierende Beschreibung des\nUmgangs des Interpreten mit Drogen gewertet habe und daher nicht davon\nausgegangen werden könne, dass im Titel Nr. 8 eine dem diametral\nentgegengesetzte Verhaltensweise propagiert werde, ist dies angesichts der\nweiteren Umstände nicht zwingend. Zum einen erscheint es zweifelhaft, ob die\nDarstellung des eigenen Zustands beim bzw. nach dem Konsum von Drogen in Titel\nNr. 7 angesichts der dies verharmlosenden, ein bestimmtes Lebensgefühl\nwiedergebenden Texte tatsächlich als ironisierend verstanden werden kann. Zum\nanderen finden sich in den weiteren Texten der CD, an deren Indizierung sich die\nBundesprüfstelle wegen der Freigabe einer DVD mit entsprechenden Titeln durch die\nFSK gehindert gesehen hat, eine Reihe von Passagen, in denen sich der Interpret\nselbst als Drogenkonsument darstellt, der die Drogen als Mittel zur Flucht aus der\nRealität nutzt und zugleich die damit verbundenen Gefahren einfach beiseite schiebt.\n\n51\n\nSo heißt es im Titel Nr. 1 (Interview):\n\n52\n\nHast du was gelernt?\nHe nein, Ich kann nur rappen. Achso, ja doch, ich kann feiern auf Tabletten!\nNimmst Du viele Drogen?\nJa doch so ziemlich alles! Im Sommer nicht so viel, wie wenn's im Winter kalt\nist. Echt? Verrückt! Was ist mit deiner Gesundheit?\nIch sorg einfach dafür, dass die Welt immer bunt bleibt! \n\n53\n\noder in Titel Nr. 2:\n\n54\n\nE wie Egal\nE wie erstmal einen rauchen\nE wie Ecstasies auf Technopartys verkaufen\nE wie eine lange Nase reines Kokain\nE wie einen Track aufnehmen und Geld verdienen\nG wie Ich geh nicht nur weil du das sagst\nG wie Gibt Sido keine Drogen sagt der Arzt\nG wie drauf geschissen\nG wie großer Joint\nWenn du Rap erst ab jetzt hörst,\nhast du nix versäumt.\n\n55\n\noder in Titel Nr. 5 (Maske), in denen sich der Interpret gewissermaßen selbst\nvorstellt:\n\n56\n\n\"Ich setz die Maske auf und Schock die Welt! ... Geld, Sex, Gewalt und\nDrogen! Ich bin geboren für das Leben ganz oben. ......Mein Herz gehört den\nDrogen und der Sekte! ....Ich will mein' Spaß, Ich eX mein Glas, Ich rauch\nmein Gras! Das Leben ist beschissen!\" \n\n57\n\nVergleichbare Äußerungen finden sich darüber hinaus auch in Interviews, die der\nInterpret selbst gegeben hat. So heißt es in dem Artikel von Cornelius Tittel in der taz\nvom 19./20 Mai 2004:\nZitat:... \"Die werden, wenn sie keine Freundin von außerhalb haben, für immer\nhier bleiben und wenn es gut läuft, das Sozialamt bescheißen und Drogen\nverkaufen.\" Ein Stück soziale Realität, das Sido nicht betroffen verhandelt,\nsondern lieber auf Exzess- und Fluchtmöglichkeiten hin abklopft. Ein bisschen\nSpaß muss eben sein, auch wenn der sich darin erschöpft, anderen\nJugendlichen die neuen Turnschuhe zu klauen. Oder: wie jedes Wochenende\nDrogen zu nehmen, bis sich der Unterkiefer selbständig macht. Zitat: \"Ich sag\ndir, jeder Jugendliche hier weiß genau, wovon ich rede. Und es gibt in\nDeutschland eine Menge Ecken wie diese, eine Menge Leute, die genau so\ndrauf sind wie ich.\"\n\n58\n\nSolche auch in der mündlichen Verhandlung gemachten Äußerungen, die seine\nAuftritte in einem Drogenhaus eines Jugendgefängnisses und einer Schule, letztlich\nrelativieren und in denen der Sänger immer wieder betont, in seinen Texten lediglich\ndie Lebensumstände im Märkischen Viertel authentisch zu schildern, nehmen aber\ndem Text des Liedes Nr. 8 letztlich jegliche Ironie. Selbst wenn man sie jedoch\nbejahen würde, wäre sie für viele Kinder und Jugendliche angesichts solcher\nStatements praktisch nicht oder kaum zu erkennen. Soweit der Interpret in der\nmündlichen Verhandlung schließlich erklärt hat, er habe die Titel Nr. 7 und Nr. 8 als\nAnti-Drogen-Song gemeint, ist dies - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - im Text\nauch unter Berücksichtigung der sonstigen Titel auf der CD nicht zum Ausdruck\ngekommen. Vor diesem Hintergrund geht die Beklagte zutreffend davon aus, dass\ndas Lied Nr. 8 einen den Drogenkonsum verharmlosenden und verherrlichenden\nInhalt hat, ohne dass kritisch-distanzierende Elemente oder ironisierende\nBrechungen den Aussagegehalt relativieren. \n\n59\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass die Bundesprüfstelle im Hinblick auf den\nden Drogenkonsum verherrlichenden und verharmlosenden Inhalt des Textes die\nJugendgefährdung bejaht hat, wobei sie mit entscheidend darauf abgestellt hat, dass\nder Text aufgrund der Popularität des Sängers und der damit verbundenen\nVorbildwirkung Kinder und Jugendliche dazu verleiten kann, sich die Lebensführung\nund damit den Drogenkonsum zum Vorbild zu nehmen und nachzuahmen. Der\ninsoweit von der Klägerin erhobene Einwand, Kinder und Jugendliche, die aus einem\nintakten Umfeld stammten bzw. solche, denen die Rituale und Verhaltenskodizes des\nRap geläufig seien, würden durch derartige Texte nicht gefährdet, ist nicht geeignet,\ndiese sachverständige Einschätzung der Bundesprüfstelle zu entkräften. Sie ist\nschon im Ansatz verfehlt, da der Jugendschutz nicht nur auf den durchschnittlichen\nJugendlichen oder gar nur auf solche Jugendliche zielt, die aufgrund ihrer Vorbildung\ndazu im Stande sind, die hinter einem Text liegende Bedeutung zu erfassen,\nnachdem sie sich mit der einschlägigen Szene befasst haben, sondern das Ju-\ngendschutzgesetz dient gerade auch dem Schutz \"gefährdungsgeneigter\"\nJugendlicher, von Extremfällen einer völligen Verwahrlosung oder krankhaften\nAnfälligkeit einmal abgesehen. \n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1971 - I C 31.68 -, BVerwGE 39,\n197. \n\n61\n\nEs begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Bundesprüfstelle,\ndie den Tonträger als Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG angesehen hat, im\nRahmen der Abwägung zwischen Jugendschutz und Kunstfreiheit den Belangen des\nJugendschutzes den Vorrang eingeräumt hat.\n\n62\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die\nBundesprüfstelle sich zur Vorbereitung dieser Abwägung im Rahmen des\nverfahrensrechtlich Möglichen Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der\nSchutzbereich der Kunstfreiheit im Einzelfall betroffen und - sollte dies zu bejahen\nsein - wie dieser Belang im Einzelnen zu gewichten ist. Bei dieser Abwägung stehen\nsich die Belange des Jugendschutzes und der Kunst im Ansatz gleichwertig\ngegenüber mit der Folge, dass sich die Annahme eines generellen Übergewichts des\nKunstschutzes ebenso verbietet, wie eine Prärogative zugunsten des\nJugendschutzes. Unzulässig ist auch eine bloße Niveaukontrolle des in Frage\nstehenden Kunstwerkes. Ein Beurteilungsspielraum kommt der Bundesprüfstelle\ninsoweit nicht zu, d.h., was im Rahmen der Abwägung zur Herstellung praktischer\nKonkordanz in die jeweilige Waagschale zu werfen ist, unterliegt uneingeschränkter\nrichterlicher Kontrolle. Allerdings ist die Indizierungsentscheidung auch insoweit\nwiederum als Fachgutachten zu bewerten. \n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. November 1992 - 7 C 20.92 und 7 C 22.92 -,\nBverwGE 91, 211.\n\n64\n\nEin gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum kommt der\nBundesprüfstelle hingegen bei der eigentlichen Abwägung zu.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1996 - 6 C 15.94 -, NJW 1997, 602.\n\n66\n\nIm Rahmen dieses Abwägungsprozesses ist eine Gewichtung des Kunstwerks\nim Hinblick darauf erforderlich, ob und in welcher Weise die Belange der Kunst durch\ndas fragliche Kunstwerk gefördert werden. Für diese Gewichtung können als äußere\nIndizien die Reaktion des Publikums, der Kritik und der Wissenschaft auf das Werk\nherangezogen werden. Was das Kunstwerk selbst betrifft, so kann einbezogen\nwerden, ob die den Jugendlichen gefährdenden Darstellungen künstlerisch gestaltet\nund in die Gesamtkonzeption des Kunstwerks eingebettet sind. \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1996 - 6 C 15.94 -, a.a.O. \n\n68\n\nDie Bundesprüfstelle hat in der Indizierungsentscheidung in Übereinstimmung\nmit diesen Vorgaben den Kunstwert der CD ermittelt und eine einzelfallbezogene\nGewichtung der widerstreitenden Belange vorgenommen. \n\n69\n\nSie hat sich zunächst mit dem Kunstgehalt der auf der CD enthaltenen Lieder\nunter Berücksichtigung der die Rapmusik als Musikgattung prägenden Eigenheiten\nauseinandergesetzt. Sie hat dabei insbesondere auch, wie ihre Ausführungen zu\ndem nicht zur Begründung der Indizierung herangezogenen Titel Nr. 4 (Mein Block)\ndeutlich machen, in die Abwägung mit einbezogen, dass der Rap der Künstler der\nKlägerin an den aus den US-amerikanischen Armenvierteln stammenden Battle-Rap\nsowohl von der Themenwahl her als auch stilistisch anknüpft und den Alltag in\nBerliner Problemvierteln unter Benutzung des dort üblichen rauen Umgangstons\nschildert. Auf dieser Grundlage ist sie bei der Abwägung der Belange der Kunst\ngegen die des Jugendschutzes bei den einzelnen Titeln der CD zu differenzierten\nErgebnissen gelangt. Sie hat bei den gleichfalls als jugendgefährdend eingestuften\nTexten der Titel Nr. 4 (Mein Block), 9 (3 Leben) und 10 (Knast) mit Blick auf die\nsozialkritische Annäherung an die in diesen Texten beschriebenen Zustände der\nKunst den Vorrang vor den Belangen des Jugendschutzes eingeräumt. Sie hat\ndamit, wenn auch nur mittelbar, zu erkennen gegeben, dass sie den auf der CD\nenthaltenen Titeln im Rahmen der Rap-Szene ein hohes künstlerisches Gewicht\neinräumt, so das eine Auseinandersetzung mit dem Rang des Interpreten innerhalb\nder Szene, dem Echo, dass die CD in der Fachwelt hervorgerufen hat oder auch mit\nden Verkaufszahlen, entbehrlich erscheint, wobei hier darauf hingewiesen sei, dass\nin einem Teil der vorliegenden Zeitungsartikel zur CD der mögliche Konflikt mit dem\nJugendschutz durchaus gesehen wird, wie z.B. in dem bereits zitierten Artikel in der\ntaz vom 19./20. Mai 2004 oder in der Plattenkritik bei laut.de\n(www.laut.de/lautstark/cd-reviews/s/sido/maske/index.htm). Dass die\nBundesprüfstelle demgegenüber bei dem Titel Nr. 8 den Belangen des\nJugendschutzes gegenüber der Kunstfreiheit ein höheres Gewicht eingeräumt hat,\nweil dieser den Drogenkonsum ohne bzw. ohne für Jugendliche erkennbare\nkünstlerische Brechung verherrliche, lässt im Ergebnis Abwägungsfehler nicht\nerkennen, sondern ist letztlich darin begründet, dass in dem Text nicht eine für den\nRezipienten unabänderliche Realität beschrieben wird, sondern ein mit hohem\nSuchtpotential verbundenes Verhalten thematisiert wird, das der einzelne\nJugendliche unabhängig von der ihn umgebenden Realität nachahmen kann. Dass\ndie Bundesprüfstelle bei der Abwägung die einzelnen Titel und nicht die CD als\nGesamtkunstwerk in den Blick genommen hat, ist jedenfalls in Fällen der\nvorliegenden Art unbedenklich, da - wie die Auskoppelungen zeigen - jeder Titel für\nsich steht. Damit unterscheidet sich eine Musik-CD mit einzelnen Titeln grundlegend\nvon einem Roman, bei dem einzelne möglicherweise jugendgefährdende Passagen\nnicht für sich betrachtet werden dürfen, sondern im Gesamtkontext des Kunstwerkes\nzu würdigen sind. \n\n70\n\nVgl. zu diesem Fragenkreis auch BVerfG, Beschluss vom 27. November\n1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130 (147). \n\n71\n\nEin Anspruch auf Aufhebung der Indizierungsentscheidung ergibt sich auch nicht\ndaraus, dass die Bundesprüfstelle die Belange des Jugendschutzes nicht gegen das\naus Art. 5 Abs. 1 GG fließende Recht auf freie Meinungsäußerung abgewogen hat.\nHierzu bestand kein Anlass, da auch dann, wenn es um die Verbreitung einer in die\nForm künstlerischer Betätigung gegossene Meinung geht, maßgebliches Grundrecht\nallein Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als speziellere Norm bleibt.\n\n72\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1987 - 1 BvR 313/85 -, BVerfGE\n75,369 (377); BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68,\nBVerfGE 30,173 (191 f und 200); Bethge in Sachs , Grundgesetz, Kommentar,\n3. Auflage 2003, Rz. 194 zu Art. 5, Jarass in Grundgesetz für die\nBundesrepublik Deutschland, Kommentar, 7. Auflage 2004, Rz. 105 zu Art.\n5.\n\n73\n\nSoweit die Klägerin einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3\nAbs. 1 GG) darin sieht, dass die Bundesprüfstelle bei CDs mit einem - wie sie meint -\nvergleichbaren Aussage- und Sinngehalt von einer Indizierung abgesehen hat, kann\ndas Gericht dem nicht folgen. Wie die Darlegungen oben gezeigt haben, sind für die\nErfassung des Sinn- und Bedeutungsgehaltes eines Liedes und die daraus folgende\nBewertung der Jugendgefährdung, die Bestimmung des Kunstgehaltes und die\nerforderliche Abwägung mit der Kunstfreiheit bei einer Indizierungsentscheidung\nderart viele Faktoren ausschlaggebend, dass jeweils eine Prüfung im Einzelfall\nerforderlich ist. Die zu überprüfenden Texte und damit die zu beurteilenden\nLebenssachverhalte sind daher nicht im engeren Sinne miteinander vergleichbar, so\ndass bereits aus diesem Grund die Berufung auf Art. 3 GG ausscheidet. Angesichts\nder Vielfalt der zu beurteilenden Sachverhalte drängt es sich nicht auf, dass die\nBeklagte die Indizierungsentscheidungen willkürlich trifft; vielmehr zeigt gerade auch\ndie Begründung der vorliegenden Indizierungsentscheidung, dass die\nBundesprüfstelle der Beurteilung von Texten der vorliegenden Art einheitliche\nBeurteilungskriterien zugrundelegt und bei deren Anwendung die Eigenheiten des\njeweiligen Textes beachtet. Im Übrigen ist die hier vorliegende CD nach dem oben\nDargelegten im Ergebnis zu Recht von der Bundesprüfstelle indiziert worden; sollten\nandere CDs tatsächlich wie vorgetragen vom Aussage- und Sinngehalt mit der hier\nvorliegenden CD vergleichbar sein, aber anders als hier nicht indiziert worden sein,\nwäre dies zu Unrecht geschehen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht kann die\nKlägerin jedoch nicht fordern. Schon von daher können aus der Nichtindizierung von\nanderen Medien keine Rechte auf Gleichbehandlung abgeleitet werden. \n\n74\n\nIst nach alledem der Titel Nr. 8 zu Recht von der Beklagten als\nindizierungswürdig eingestuft worden, war die CD, da eine Teilindizierung rechtlich\nnicht möglich ist, insgesamt zu indizieren. Auch die Verneinung eines Falles geringer\nBedeutung nach § 18 Abs. 4 JuSchG begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\nGegenteilige Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht vorgetragen.\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274252","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-02-17/27-k-6557-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"JuSchG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274252","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274252","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-02-17/27-k-6557-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274252","retrieved":"2026-07-09 02:45:47.320119+00:00"}}