{"status":"available","doknr":"OLD274251","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0217.19K5994.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-02-17","aktenzeichen":"19 K 5994/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre-\nckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist als Ruhestandsbeamter der Beklagten beihilfeberechtigt. Er wurde mit \nAblauf des 31. Dezember 1998 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. \nEr ist privat krankenversichert; bis zum Tarifwechsel 1. Oktober 2002 hatte er den \nTarif 50 v.H. und anschließend 30 v.H. gewählt. Infolge Unkenntnis des für Ruhe-\nstandsbeamte geltenden Beihilfebemessungssatzes (70 v.H.) unterlies es der Kläger, \nden Tarifwechsel seiner privaten Krankenversicherung zu einem früheren Zeitpunkt \nvorzunehmen.\n\n3\n\nAuf die vier ersten im Ruhestand gestellten Beihilfeanträge bewilligte die für die \nBeklagte handelnde Rheinische Versorgungs- und Zusatzversorgungskasse für Ge-\nmeinde und Gemeindeverbände (RVK) [jetzt: Rheinische Versorgungskassen] dem \nKläger durch Bescheide vom 24. September 1999, 16. Februar 2001, 3. Januar 2002 \nund 11. Oktober 2002 Beihilfe. In den ersten drei Bewilligungsbescheiden war die \ndem Kläger gewährte Beihilfe nach dem (unzutreffenden) Beihilfebemessungssatz \nvon 50 v.H. berechnet worden. Dem Bewilligungsbescheid vom 11. Oktober 2002 \nwar als Beihilfebemessungssatz 70 v.H. zugrunde gelegt, jedoch in Anwendung der \nHöchstbetragsregelung des § 12 Abs. 7 BVO als Beihilfe nur 50 v.H. der dem Grun-\nde nach beihilfefähigen Aufwendungen gewährt worden.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 10. November 2002 beantragte der Kläger die Rücknahme \nder seit dem 1. Januar 1999 ergangenen Beihilfebescheide und die Neuberechnung \nseiner Beihilfe auf der Grundlage eines Bemessungssatzes vom 70 v.H., ersatzweise \ndie Erstattung seiner Mehraufwendungen für den zu hohen Tarif in der privaten \nKrankenversicherung seit Januar 1999. \n\n5\n\nDie RVK lehnte diesen Antrag durch Bescheid 15. Februar 2003 ab. Hiergegen \nlegte der Kläger durch anwaltliches Schreiben vom 15. Mai 2003 Widerspruch ein, \nwobei der Antrag auf Schadensersatz auf schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht \ngestützt wurde. Mit weiterem Bescheid vom 11. August 2003 lehnte die RVK die be-\ngehrte Schadensersatzleistung ab. Auch hiergegen legte der Kläger mit Schreiben \nvom 15. August 2003 Widerspruch ein. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2003 wies die RVK beide Widersprü-\nche zurück und führte zur Begründung aus: Eine Rücknahme der vorgenannten Bei-\nhilfebescheide komme nicht in Betracht, weil dem Kläger keine höhere Beihilfe zu-\nstehe. Soweit fälschlich der unzutreffende Bemessungssatz von 50 v.H. (statt 70 \nv.H.) zugrunde gelegt worden sei, sei der jeweils gewährte Beihilfebetrag dennoch im \nErgebnis richtig, weil dem Kläger wegen der Höchstbetragsregelung des § 12 Abs. 7 \nBVO unter Anrechnung der von der privaten Krankenversicherung erhaltenen Erstat-\ntungsleistungen kein höherer Beihilfebetrag habe gewährt werden dürfen. Auch der \ngeltend gemachte Schadensersatzanspruch sei zu verneinen. Weder bestehe eine \nallgemeine haftungsauslösende Amtspflicht einer Behörde, nur rechtmäßige Be-\nscheide zu erlassen, noch habe es die Fürsorgepflicht geboten, den Kläger auf den \nfür Ruhestandsbeamten geltenden höheren Beihilfebemessungssatz sowie die An-\npassung des Tarifs in der privaten Krankenversicherung hinzuweisen. Aus dem Um-\nstand, dass der Kläger nach dessen eigenen Angaben wegen einer psychischen Er-\nkrankung vorzeitig zur Ruhe gesetzt worden sei, folge nichts Gegenteiliges.\n\n7\n\nMit seiner rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter \nund macht im Wesentlichen geltend: Die Beklagte habe schuldhaft ihre beamten-\nrechtliche Fürsorgepflicht verletzt, indem sie durch Angabe eines fehlerhaften Beihil-\nfebemessungssatzes und durch die fehlerhafte Berechnung der Beihilfe in den Beihil-\nfebescheiden vom 24. September 1999, 16. Februar 2001 und 3. Januar 2002 ver-\nhindert habe, dass er - der Kläger - das Erfordernis eines Tarifwechsels von 50 v.H. \nauf 30 v.H. in seiner privaten Krankenversicherung erkannt habe. Deshalb sei sie \nihm zum Ersatz der überflüssigen Mehraufwendungen für den zu hohen Tarifbeitrag \nverpflichtet, der sich im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 30. September 2002 auf \n3.156,75 EUR belaufen habe. Jedenfalls sei ihm aber der aufgrund der Beihilfebe-\nscheide vom 16. Februar 2001, 3. Januar 2002 und 11. Oktober 2002 jeweils einbe-\nhaltene Beihilfeanteil in Höhe von 20 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen nachzu-\nzahlen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt, \n\n9\n\ndie Beklagte unter Änderung des Bescheides der RVK vom 11. August \n2003 und Aufhebung deren Widerspruchsbescheides vom 26. August 2003 zu \nverpflichten, ihm die Differenz - Versicherungsprämien für die private Kran-\nkenversicherung, die sich aus der Berechnung von lediglich 50 statt 70 % Bei-\nhilfe durch die Inanspruchnahme überteuerten Versicherungsschutzes erge-\nben haben, für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 30. September 2002 in Höhe \nvon insgesamt 3.156,75 EUR zu erstatten, \n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide der RVK vom \n15. Februar und 26. August 2003 zu verpflichten, die Beihilfeabrechnungen \nvom 16. Februar 2001, 3. Januar 2002 und 11. Oktober 2002 zu ändern und \nihm die einbehaltene 20 % Beihilfe-Differenz nachzuzahlen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie vertieft die Gründe der angefochtenen Bescheide und tritt dem \nKlagevorbringen entgegen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe\n\n17\n\nDie Klage, über die der Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter \nentscheiden kann, ist nicht begründet. \n\n18\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch in Höhe des \nauf 3.156,75 EUR bezifferten Prämienschadens aufgrund einer \nFürsorgepflichtverletzung (§ 85 LBG). Die diesen Anspruch verneinenden Bescheide \nsind rechtmäßig.\n\n19\n\nEin solcher Anspruch setzt voraus, dass ein für den Dienstherrn handelnder \nAmtswalter oder eine andere Person, deren sich der Dienstherr bedient, um seiner \nFürsorge- und Schutzpflicht zur genügen, eben diese Pflicht verletzt hat, ihn hieran \nein Verschulden trifft und der Fürsorge- und Schutzpflichtverstoß adäquat kausal zu \neinem Schaden geführt hat (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 4. Aufl. \n1998, Rd.-Nr. 411 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.\n\n20\n\nDie fehlende Belehrung des Klägers über den ab seiner Versetzung in den \nRuhestand maßgeblichen höheren Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. statt bisher \n50 v.H. (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BVO) stellt keine \nFürsorgepflichtverletzung dar, weil eine derartige Belehrungspflicht bei rechtlichen \nKenntnissen, die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt können oder die sich \nder Beamte unschwer selbst verschaffen kann, nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil \nvom 30. Januar 1997 - 2 C 10.96 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und \nder Länder ES/B III 1 Nr. 25 m. w. N.). Zu diesen Grundkenntnissen, die der \nDienstherr von seinen Beamten erwarten darf, gehören auch die für aktive Beamte \nund Ruhestandsbeamte unterschiedlich hohen Beihilfebemessungssätze, weil diese \nfür die wirtschaftliche Absicherung der Beamten im Krankheitsfall erfahrungsgemäß \nerhebliche Bedeutung haben. \n\n21\n\nErst recht besteht keine Belehrungspflicht hinsichtlich der Auswirkungen der \nBeihilfevorschriften auf die Tarifgestaltung privater Krankenversicherungen. Denn der \nAbschluss einer solchen Versicherung und deren Gestaltung obliegt der dem \nBeamten überlassenen Eigenvorsorge. Danach ist es der freien Entscheidung des \nBeamten überlassen, ob er sich überhaupt versichert, bei welchem Anbieter dies ge-\nschieht und zu welchem Tarif. Damit ist ihm auch überlassen, ob er sich über- oder \nunterversichert. Dieser dem Beamten überlassene Bereich privater Vorsorge wird \nvon der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht mit umfasst (vgl. z. B. OVG NRW, \nUrteil vom 23. August 1998 - 12 A 5602/96 - m. w. N. aus der höchstrichterlichen \nRechtsprechung). Die dem Beamten obliegende Verpflichtung, der Beihilfestelle in \njedem Beihilfeantrag das Bestehen einer gesetzlichen oder privaten \nKrankenversicherung und den Umfang der erhaltenen Versicherungsleistung \n(quotenmäßig abstrakt oder jeweils konkret) anzugeben, hat für die Beihilfestelle \n(nur) insoweit Bedeutung, als sie ausgehend von diesen Angaben den Umfang der \nzu gewährenden Beihilfe ermittelt (vgl. insbesondere §§ 3 Abs. 3 und 4, 12 Abs. 7 \nBVO).\n\n22\n\nOb, wie der Kläger meint, die in den Beihilfebescheiden vom 24. September \n1999, 16. Februar 2001 und 3. Januar 2002 auf der Grundlage des fehlerhaften \nBemessungssatzes von 50 v.H. (statt 70 v.H.) vorgenommene Berechnung - die \nallerdings wegen der zu beachtenden Höchstbetragsregelung des § 12 Abs. 7 BVO \njeweils zu dem im Ergebnis zutreffend zu gewährenden Beihilfebetrag gelangt ist - \neine Verletzung der Fürsorgepflicht darstellt, erscheint dem Gericht zweifelhaft, kann \naber letztlich offen bleiben. Die Angabe des fehlerhaften Bemessungssatzes in den \ngenannten Beihilfebescheiden steht nämlich nicht einer fehlerhaft erteilten \nRechtsauskunft gleich, weil hierfür ein ausdrückliches (hierauf gerichtetes) \nAuskunftsbegehren des Klägers erforderlich wäre, das die Beihilfeanträge selbst \nnicht beinhalten. Selbst wenn insoweit eine Verletzung der Fürsorgepflicht läge, wäre \nsie allerdings für den geltend gemachten Prämienschaden nicht adäquat kausal. Die \nunterbliebene, zum 1. Januar 1999 vorzunehmende Anpassung seines Tarifs in der \nprivaten Krankenversicherung kann angesichts des Umstands, dass die \nBeihilfebescheide wesentlich später ergangen sind, schon aus zeitlichen Gründen \nnicht hierauf beruhen. Sie hat vielmehr ihre Ursache allein in der vom Kläger selbst \nzu vertretenden Unkenntnis. Dabei ist unerheblich, ob der Kläger aufgrund seiner \ndamaligen psychischen Situation, die nach seinen Angaben zu seiner vorzeitigen \nVersetzung in den Ruhestand geführt haben, zur Anwendung seiner beamtenrechtli-\nchen Grundkenntnisse in der Lage war. Entscheidend ist, dass die Kenntnis während \ndes aktiven Dienstes und des Ruhestandes unterschiedlich hohen \nBeihilfebemessungssätze schon vorher zum vorhandenen oder jedenfalls vom \nDienstherr zu erwartenden und damit zu unterstellenden Grundwissen des Klägers \ngehört hat. Es war damit Sache des Klägers, für die bei Eintritt des Ruhestandes \nanstehenden oder für erforderlich gehaltenen Dispositionen entsprechende \nVorkehrungen zu treffen und sich gegebenenfalls fremder Hilfe zu bedienen. Für die \nBeihilfestelle wäre im Übrigen auch ein etwaiges „Schutzbedürfnis\" des Klägers nicht \nerkennbar gewesen, weil sie wegen der strikten organisatorischen Trennung von der \nPersonalabteilung (vgl. § 102a LBG) die Gründe für eine vorzeitige Versetzung des \nKlägers in den Ruhestand nicht kennen kann und dies auch nicht soll.\n\n23\n\nAuch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Die Auszahlung der durch die \nBeihilfebescheide vom 16. Februar 2001, 3. Januar 2002 und 11. Oktober 2002 im \nErgebnis einbehaltenen Beträge in Höhe von jeweils 20 v.H. des beihilfefähigen \nAufwands, also 484,27 EUR, 912,26 EUR und 383,27 EUR, kann der Kläger nicht \nverlangen. Denn Voraussetzung hierfür wäre eine entsprechende Änderung dieser \nBeihilfebewilligungsbescheide. Dies hat die RVK jedoch aus der zutreffenden \nErwägung abgelehnt, dass dem Kläger keine höhere Beihilfe als die jeweils bewilligte \nzusteht. Denn auch wenn auf der Grundlage eines Beihilfebemessungssatzes von 70 \nv.H. sich jeweils ein um 20 v.H. höherer Beihilfebetrag rechnerisch ergäbe, könnte \ndiese Differenz gleichwohl nicht bewilligt und ausgezahlt werden, weil gemäß § 12 \nAbs. 7 Satz 1 BVO die (entsprechend der fortbestehenden Tarifklasse 50 %) im \nUmfang von 50 v.H. tatsächlich gewährten Leistungen der privaten \nKrankenversicherung anzurechnen wären und demgemäß nur die um eben diese \nDifferenz von 20 v.H. des beihilfefähigen Aufwands gekürzte Beihilfe dem Kläger \nbewilligt und geleistet werden kann. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nVollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274251","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-02-17/19-k-5994-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274251","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274251","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-02-17/19-k-5994-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274251","retrieved":"2026-07-09 02:45:47.236061+00:00"}}