{"status":"available","doknr":"OLD274301","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0216.1K2683.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-02-16","aktenzeichen":"1 K 2683/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDie 1959 geborene Klägerin erlernte den Beruf der Friseurin. Im Anschluss an die Ausbildung arbeitete sie zwei Jahre lang als Gesellin im erlernten Beruf. Danach war sie 21 Jahre in anderen Berufen bzw. gar nicht berufstätig. Von April 2002 bis April 2003 war sie erneut bei einem Friseur beschäftigt. \n\n 3\n\nAm 23. September 2003 meldete sie das Gewerbe \"Haarpflege und der dazugehörige Einzelhandel (nur Büro, kein Zu- und Abgangsverkehr)\" an.\n\n 4\n\nUnter dem 9. Oktober 2003 forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihre Eintragung in die Handwerksrolle zu beantragen.\n\n 5\n\nAm 8. April 2004 hat die Klägerin die vorliegende Feststellungsklage erhoben. Sie möchte den Beruf der Friseurin im stehenden Gewerbe ausüben. \n\n 6\n\nZur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die von ihr geplanten Tätigkeiten könnten nicht dem Meisterzwang unterworfen sein. Dieser könne allenfalls für einzelne Tätigkeiten gelten, die jedoch bei der von ihr geplanten Betätigung eine zeitlich untergeordnete Rolle spielten, so dass sie weder im Einzelnen noch in ihrer Gesamtheit dem Meisterzwang unterlägen. Wesentlicher Bestandteil des Friseurberufs sei das Zusammenfegen der Haare und das Reinigen des Waschbeckens; das könne jeder. Auch Haare waschen, Haare färben, Dauerwelle legen und Locken wickeln könne jede Hausfrau mit dem in jeder Drogerie erhältlichen Material. Das gestalterische Element des Friseurberufs (das Herstellen von Frisuren) sei kreatives Wirken und daher nicht dem Handwerk, sondern dem Kunstbereich zuzuordnen. Damit bleibe nur das Schneiden der Haare als solches, das jedoch für sich genommen im Verhältnis zu den übrigen Tätigkeiten unerheblich sei und nicht den Meisterzwang begründen könne. Im Übrigen sei der Friseurberuf vollständig im selbstständigen Beruf des Maskenbildners enthalten, der sämtliche Tätigkeiten des Friseurhandwerks umfasse. Dennoch unterliege dieses nicht dem Meisterzwang. Allerdings sei der Beruf des Maskenbildners als handwerksähnliches Gewerbe in der Anlage B 2 zur Handwerksordnung aufgeführt. Damit habe der Gesetzgeber selbst festgelegt, dass die Tätigkeiten eines Maskenbildners und damit auch die des Friseurs nicht dem Meisterzwang unterliegen könnten. Der Meisterzwang verstoße gegen Art. 12 des Grundgesetzes (GG). Er stelle einen schweren Eingriff in die Berufsfreiheit dar, der nur im Hinblick auf die - verglichen mit der Industrie - andere Struktur des Handwerks, die geringe Durchfallquote bei der Meisterprüfung und nur bei großzügiger Handhabung der Ausnahmebestimmungen gerade noch gerechtfertigt gewesen sei. Diese Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts würden heute nicht mehr erfüllt. Der Meisterzwang könne auch nicht durch die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit gerechtfertigt werden. Dieses Kriterium sei restriktiv auszulegen. Dem Meisterzwang unterworfen werden könnten nur solche Tätigkeiten, für die die Meisterprüfung zur Beherrschung der Gefahren erforderlich sei. Nicht erforderlich sei die Meisterprüfung beispielsweise für alle Tätigkeiten, die der Bürger mit frei erhältlichen Hilfsmitteln selbst ausführen könne und dürfe. \n\n 7\n\nAuch mit der Ausbildungsleistung des Handwerks könne der Meisterzwang nicht gerechtfertigt werden. Die Ausbildung im Friseurhandwerk komme nämlich der gewerblichen Wirtschaft nicht zugute. Im Übrigen beruhe die Ausbildungsleistung des Friseurhandwerks darauf, dass den Betrieben, die nicht Mitglieder der Handwerkskammer seien, die Ausbildung verboten sei. Schließlich seien auch die einschlägigen Rechtsnormen bezüglich der Abgrenzung von erlaubten und Vorbehaltstätigkeiten zu unbestimmt. Diese Tätigkeiten seien nämlich nirgendwo definiert. Die Abgrenzung der Vorbehaltstätigkeiten von den frei ausübbaren Tätigkeiten sei daher undurchschaubar. Schließlich sei auch das Wesentlichkeitsgebot verletzt, denn der Gesetzgeber habe nicht selbst festgelegt, welche Tätigkeiten dem Meisterzwang unterlägen. \n\n 8\n\nFerner verstoße der Meisterzwang gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), insbesondere gegen deren Artikel 11, 13, 14, 4. Gegen Letzteren verstoße er deshalb, weil die Klägerin dadurch in abhängiger Stellung gehalten werden solle beziehungsweise gezwungen werde, einen Lizenznehmer anzustellen. Dies stelle eine besondere Form von Zwangsarbeit dar. \n\n 9\n\nDieselben Gründe gälten auch für die Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer und die Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle. Außerdem sei die Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer nicht in der Handwerksordnung selbst geregelt. Die \"horrenden\" Mitgliedsbeiträge überschritten das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zulässige Maß. Schließlich verstoße die Pflichtmitgliedschaft auch gegen die Menschenwürde der Klägerin, weil diese dadurch gezwungen werde, \"Beleidigungs- und Hetzkampagnen\" gegen Minderhandwerker mit ihren Beiträgen zu finanzieren. \n\n 10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 11\n\nfestzustellen, dass sie berechtigt ist, den Beruf der Friseurin entsprechend Nummer 38 der Anlage A zur Handwerksordnung selbstständig im stehenden Gewerbebetrieb auszuüben, ohne Meisterbrief, ohne Ausnahmebewilligung nach §§ 8, 9 HwO, ohne Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b HwO, ohne Eintragung in die Handwerksrolle und ohne Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer. \n\n 12\n\nGeltend gemacht wird die Befugnis für folgende Tätigkeiten: \n\n 13\n\nWaschen, Schneiden, Legen mit folgenden Tätigkeiten:\n\n 14\n\nKundenberatung, \nKunde Handtuch umlegen \nHaare mit entsprechendem Shampoo waschen \nShampoo gut ausspülen \nHaare gut frottieren \nHaare kämmen \nSchneideumhang dem Kunden umhängen \nje nach Frisur Haare abteilen, \nSchnittbeginn (kompletter Haarschnitt) \nje nach Frisur Nacken ausrasieren \nmit Nackenpinsel Haare entfernen \nSchneideumhang entfernen \nKunde Handtuch umlegen \nFrage nach Benutzung von Haarfestiger \nwenn ja Haarfestiger auf Haare verteilen \nnochmals durchkämmen \nHaare je nach Frisur auf Lockenwickler eindrehen \nEinstellen und Betrieb der Trockenhaube \nnach ca. 20 Minuten (abhängig von der Haarstärke) Kontrolle der Haare \nnach Trocknung der Haare, \nLockenwickler entfernen \nHaare mit Haarbürste kräftig durchbürsten \nje nach Wunsch Haare toupieren und in Form legen \nje nach Wunsch Haare mit Haarspray einsprühen \nmit Handspiegel der Kundin zur Kontrolle die Frisur von allen Seiten zeigen \nZufriedenheit der Kundin erfragen \nArbeitsplatz säubern (z.B. Haare auffegen und entsorgen, Waschbecken reinigen, Arbeitsgeräte säubern) \n\n 15\n\nB.) Waschen, Schneiden, Fönen mit folgenden Tätigkeiten:\n\n 16\n\nKundenberatung, \nKunde Handtuch umlegen \nHaare mit entsprechendem Shampoo waschen \nShampoo gut ausspülen \nnach Bedarf Spülung oder Kur auf Haare auftragen \nHaare ausspülen \nHaare gut frottieren \nHaare kämmen \nSchneideumhang dem Kunden umhängen \nje nach Frisur Haare abteilen, \nSchnittbeginn (kompletter Haarschnitt) \nje nach Frisur mit Eveliermesser Konturen ausarbeiten \nje nach Frisur mit Evelierschere Übergänge ausarbeiten \nje nach Frisur Nacken ausrasieren \nmit Nackenpinsel Haare entfernen \nSchneideumhang entfernen \nKunde Handtuch umlegen \nJe nach Frisur und Wunsch des Kunden Schaumfestiger in die Haare einmassieren \nmit Föhn Haare austrocknen \nje nach Frisur mit verschiedenen Rundbürsten die Haare in Form fönen \nabschließend Haare in Form bürsten \nje nach Frisur und Wunsch des Kunden die Haare von Hand mit Gel oder Haarwachs in Form kneten \nmit Handspiegel dem Kunden zur Kontrolle die Frisur von allen Seiten zeigen \nZufriedenheit des Kunden erfragen, \nArbeitsplatz säubern wie vor. \n\n 17\n\nC.) Dauerwelle mit folgenden Tätigkeiten:\n\n 18\n\nKundenberatung \nHaare einmal leicht waschen (Tiefenreinigungsshampoo) \nHaar frottieren \nKunde Umhang umlegen \nHandtuch umlegen \nHaare durchkämmen \neventuell Dauerwellenvorbehandlung (Flüssigkeit einmassieren und Haar mit Fön antrocknen) \nHaare anfeuchten \nje nach Wicklerstärke Passees abteilen, Haarspitzen mit Spitzenpapier umlegen, \nDauerwellenwickler eindrehen \nStäbchen durch die Gummis der Wickler stecken (damit die Haare nicht brechen) \nStirnpartie bis zu den Ohren mit Hautschutzcreme eincremen \nWatteschnur um den gesamten Wicklerrand legen \njeden einzelnen Wickler mit Dauerwellenflüssigkeit befeuchten \nWickler mit einer Kaltwellenhaube abdecken \nUhr stellen (Zeiten abhängig von der Stärke der Dauerwelle, ca. 15 - 30 min) \nnach abgelaufener Zeit Haube entfernen \nam Oberkopf und an den Seiten einen Wickler locker aufwickeln \nBeurteilung ob Dauerwelle gut ist; Wickler wieder aufwickeln \nWatteschnur entfernen \n\n 19\n\nDauerwellenwickler am Kopf mit Wasser gut ausspülen \nmit Handtuch Wasser aufsaugen \nmit Servietten nochmals Wasser aus den Wicklern aufsaugen \nerneut Stirnbereich eincremen \nneue Watteschnur umlegen \nFixierung je nach Anleitung vorbereiten \nmit Fixierschwamm Fixierung gut schäumend auftragen \nZeituhr einstellen, auf die Fixierzeit \nWickler locker abwickeln, Watteschnur entfernen \nDauerwellenwickler am Kopf mit Wasser gut ausspülen \nmit Handtuch Wasser aufsaugen \nmit Servietten nochmals Wasser aus den Wicklern aufsaugen \nerneut Stirnbereich eincremen \nneue Watteschnur umlegen \nFixierung je nach Anleitung vorbereiten \nmit Fixierschwamm Fixierung gut schäumend auftragen \nZeituhr für die Dauer der Fixierung einstellen \nWickler locker abwickeln \nWatteschnur entfernen \nnochmals Fixierung auftragen, Haare leicht massieren \nZeituhr für Fixierung einstellen \nFixierung gut ausspülen \nHaare leicht durchwaschen \nje nach Wunsch eine Haarkur auftragen, eine Kurspülung in den Haaren verteilen und gleich wieder ausspülen oder eine Haarkur, die im Haar bleibt \neventuell Spitzen nachschneiden, vorher Handtuch entfernen \nUmhang entfernen, neues Handtuch umlegen \nnach Wunsch Haare eindrehen, fönen oder lufttrocknen \nArbeitsplatz säubern\n\n 20\n\nD.) Waschen, Fönen mit folgenden Tätigkeiten:\n\n 21\n\nFrisurwunsch erfragen und beraten (Haartyp) \nHandtuch umlegen \nHaare mit entsprechendem Shampoo zweimal waschen \nHaare frottieren \nHaare kämmen \neventuell Fön-Schaumfestiger im Haar verteilen \nFönbürsten und Fön bereit stellen \nHaare mit Fön antrocknen \nmit Rundbürsten Haare in Grundform fönen \nHaare in Form kämmen, eventuell antoupieren \nje nach Bedarf mit Gel oder Wachs die Haare kneten \nnach Bedarf Haare mit Haarspray ansprühen \nmit Handspiegel Frisur von allen Seiten zeigen \nArbeitsplatz säubern und aufräumen \n\n 22\n\nE.) Waschen, Legen mit folgenden Tätigkeiten:\n\n 23\n\nFrisurwunsch erfragen und beraten \nHandtuch umlegen \nHaare mit entsprechendem Shampoo zweimal waschen \nHaare frottieren \nHaare kämmen \nnach Bedarf Haarfestiger im Haar verteilen \nHaarwickler und Stielkamm bereit stellen \nje nach Frisur Haare abteilen und mit entsprechenden Wicklern eindrehen \nTrockenhaube einstellen und auf Haare aufsetzen, je nach Haarstärke ca. 15 - 30 min \nam Oberkopf einen Wickler abnehmen und kontrollieren, ob das Haar trocken ist \nbei genügender Trockenheit alle Wickler abnehmen \nmit Haarbürste kräftig ausbürsten \neinzelne Strähnen toupieren \nmit Gabelkamm Haare kämmen und in Form legen \nnach Bedarf Haare mit Haarspray ansprühen \nArbeitsplatz säubern und aufräumen. \n\n 24\n\nF.) Haubensträhnchen herstellen mit folgenden Tätigkeiten:\n\n 25\n\nKundenberatung (Farbe, Farbzusammenstellung) \nHaare kräftig ausbürsten \nalle Haare nach hinten kämmen \nSträhnenhaube auf Kopf fest aufziehen, im Nacken und am Hals verknoten, eine zweite Haube darüber ziehen \nmit einer feinen Strähnennadel vorsichtig nach Wunsch, feine, dicke, viele oder wenige Strähnen aus der Haube ziehen \nmit einem Strähnenkamm die einzelnen Haarsträhnen durchkämmen, damit eventuell entstandene Haarschlaufen entfernt werden \nFärbeumhang dem Kunden umlegen, Latexhandschuhe anziehen, die Strähnen mit der gewünschten Farbe einpinseln \nmit einer Folienhaube abdecken \nZeituhr stellen je nach beabsichtigter Einwirkungsdauer der Farbe \nnach Zeitablauf Haube abnehmen, mit einer Serviette eine Strähne freirubbeln, Farbintensität kontrollieren \nwenn die gewünschte Farbe erreicht ist, werden Strähnen mit lauwarmen Wasser abgespült \nKnoten von Strähnenhaube lösen und Haube entfernen \nHaare zweimal mit entsprechendem Shampoo waschen, \nje nach Wunsch eine Kurspülung im Haar verteilen, durchkämmen und gut \nausspülen, oder eine Haarkur, die ins Haar verteilt und einmassiert wird \nHaare gut ausspülen \nHaare vorsichtig frottieren, \nUmhang abnehmen \nje nach Wunsch Haare fönen oder eindrehen \nFrisur mit Handspiegel von allen Seiten zeigen, eventuell mit dem Haarspray ansprühen \nArbeitsplatz säubern und aufräumen \n\n 26\n\nG.) Tönen mit folgenden Tätigkeiten:\n\n 27\n\nKundenberatung (Vorabzusammenstellung, Farbkarte) \nHandtuch umlegen \nHaare einmal leicht durchwaschen \nHaare frottieren \nHaare durchkämmen \nFärbeumhang und Handtuch umlegen \ngewünschte Tönung (Color Touch) mit Color-Touch-Emulsion und \nFarbpinsel in Färbeschale anrühren \nLatex-Handschuhe anziehen \nHaare scheiteln \nTönung großzügig auf Scheitel auftragen \nmit breitem Kamm durchkämmen \ndie Tönung in den Längen auftragen \nmit dem Stilkamm feine Haare in Konturen hoch kämmen, dort Tönung nochmals sehr vorsichtig auftragen. \nTönung im Ganzen leicht aufemulgieren und auflockern \nje nach Farbe und Intensität Zeituhr stellen \nnach Zeitablauf und erreichter Farbe und Intensität mit Kamm und Serviette überschüssige Tönung von einer Haarsträhne entfernen \nBeurteilung, ob gewünschte Farbe erreicht ist \nTönung mit Wasser kurz ausspülen \nTönung nochmals leicht durchmassieren \nHaare lange und gut ausspülen \n1x leicht durchwaschen \nHaare frottieren \nHaare durchkämmen \nNeues Handtuch umlegen \nJe nach Wunsch Haare fönen oder eindrehen \nArbeitsplatz säubern und aufräumen. \n\n 28\n\nH.) Herrenhaarschnitt mit folgenden Tätigkeiten:\n\n 29\n\nKundenbefragung (Art des Haarschnitts, Länge) \nHandtuch umlegen \nHaare waschen \nHaare frottieren und kämmen \nSchneideumhang umlegen \nmit Kamm und Schere Haare auf gewünschte Länge schneiden \nNacken sauber ausrasieren \nMit Nackenpinsel geschnittene Haare entfernen \nUmfang entfernen \nmit Handspiegel Kunden Schnitt von allen Seiten zeigen \nArbeitsplatz säubern und aufräumen \n\n 30\n\nI.) Herrenhaarschnitt mit Haarschneidemaschine und Schere mit folgenden Tätigkeiten:\n\n 31\n\nKundenbefragung (Art und Länge des Haarschnitts) \nHandtuch umlegen \nHaare waschen \nSchneideumhang umlegen \nHaare frottieren und kämmen \nHaarschneidemaschine auf gewünschte Länge einstellen \nmit Maschine im Nacken beginnend je nach Schnitt bis zur gewünschten Länge hoch rasieren (ebenfalls die Seiten bis zur gewünschten Länge) \nmit Schere und Kamm Übergang schneiden, restliche Haare auf gewünschten Länge bringen \nEventuell mit Evelierschere weiche Übergänge schneiden \nNacken ausrasieren \nMit Nackenpinsel Haare entfernen \nUmhang entfernen \nmit Handspiegel Kunden Schnitt von allen Seiten zeigen \nArbeitsplatz säubern und aufräumen. \n\n 32\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 34\n\nSie verweist darauf, dass die Klägerin das gesamte Spektrum des Friseurberufs ausüben wolle und daher nach der Handwerksordnung dem Meisterzwang unterliege. Der Meisterzwang sei verfassungsgemäß, wie das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen bis in die jüngste Zeit festgestellt habe. Bei der Zuordnung der Handwerke zu den zulassungspflichtigen bzw. zulassungsfreien Handwerken im Rahmen der Novellierung der Handwerksordnung sei nicht allein auf deren Gefahrgeneigtheit abgestellt worden, sondern gleichberechtigt auch auf das Kriterium \"Ausbildungsleistung\". Danach entspreche die Zuordnung des Friseurhandwerks zu den zulassungspflichten Handwerken den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Da die Klägerin ein zulassungspflichtiges Handwerk betreiben wolle, sei sie auch zur Eintragung in die Handwerksrolle und der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer verpflichtet. Die Verfassungsmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer sei durch die Rechtsprechung abgesichert. Soweit die Klägerin auf den Beruf des Maskenbildners verweise, so sei auch für dieses Gewerbe, das handwerksähnlich betrieben werde, eine Mitgliedschaft in der Handwerkskammer durch Eintragung in das Verzeichnis des handwerksähnlichen Gewerbe zu fordern. Im Übrigen umfasse der Beruf des Maskenbildners ebenso wie das Kosmetikgewerbe nur mindere Teiltätigkeiten des Friseurhandwerks. \n\n 35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte.\n\n 36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 37\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n 38\n\nDie Feststellungsklage ist, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie berechtigt ist, den Beruf der Friseurin ohne Eintragung in die Handwerksrolle auszuüben, zulässig, insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse. Denn diese Form der Berufsausübung ist nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung (HwO) in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung ordnungswidrig und bußgeldbewehrt. Der Klägerin ist es aber nicht zuzumuten, die Klärung der Frage, ob sie die von ihr beabsichtigte Tätigkeit ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausüben darf, \"auf der Anklagebank\" erleben zu müssen.\n\n 39\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02 -, NVwZ 2003, 856.\n\n 40\n\nOb für die Klage auch im Übrigen ein Feststellungsinteresse besteht, lässt das Gericht dahinstehen, weil die Klage insgesamt jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat. \n\n 41\n\n1. Die Klägerin ist nicht berechtigt, das Friseurhandwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle und ohne Meisterbrief oder andere für die Eintragung erforderliche Qualifikation auszuüben. \n\n 42\n\nNach § 1 Abs. 1 HwO ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Ein Gewerbebetrieb ist dann ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind, § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO. \n\n 43\n\nDas Friseur-Gewerbe ist unter Nr. 38 im Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (Anlage A zur Handwerksordnung) aufgeführt. Die Klägerin möchte es nach eigenen Angaben auch handwerksmäßig und als stehendes Gewerbe ausüben.\n\n 44\n\nDie Klägerin möchte den Beruf der Friseurin ausüben. Denn sie möchte - wie sich aus ihrem detaillierten Klageantrag ergibt - die klassischen Leistungen des Friseurberufs anbieten. Die von ihr beabsichtigten Leistungen umfassen jedenfalls wesentliche Tätigkeiten des Friseurhandwerks, wie Haare Waschen, Schneiden, Färben/Tönen, Dauerwelle Legen. Dass sie im Rahmen dieses Angebots auch nicht wesentliche Tätigkeiten ausführen muss (wie vorbereitende und abschließende Arbeiten) und einige Tätigkeitsbereiche aus dem Ausbildungsberufsbild des Friseurhandwerks nicht anbieten will (Kosmetik, Nagelpflege), ist unerheblich. \n\n 45\n\nDie Klägerin möchte nicht als Maskenbildnerin tätig werden. Leistungen, die den Maskenbildnerberuf von dem des Friseurs unterscheiden (wie beispielsweise das Anfertigen von Perücken, Haarteilen und Körperbehaarungen oder das Anfertigen von Masken, Glatzen oder Körperteilen) möchte die Klägerin gerade nicht erbringen; die betreffenden Fertigkeiten und Kenntnisse hat die Klägerin auch gar nicht erworben. Dass bislang eine Ausbildung im Friseurberuf möglicherweise Voraussetzung für die Ausbildung zum Maskenbildner war und dass Fertigkeiten aus dem Friseurberuf auch im Rahmen der Tätigkeit als Maskenbildner zur Anwendung kommen, macht die von der Klägerin beabsichtigte Tätigkeit nicht zu einem Bestandteil des handwerksähnlichen Gewerbes des Maskenbildners. \n\n 46\n\nUnerheblich ist, dass die von der Klägerin angesprochenen Tätigkeiten auch im Rahmen der privaten Lebensführung durchgeführt werden können, denn für private, nicht gewerbliche Betätigungen gelten die Vorschriften der Handwerksordnung nicht. \n\n 47\n\nDie von der Klägerin beabsichtigte Tätigkeit ist auch keine künstlerische, denn die Klägerin beabsichtigt offenbar keine über die normale Tätigkeit eines Friseurs hinausgehende \"eigenschöpferische, ihrem eigenen künstlerischen Empfinden entspringende\" Tätigkeit. \n\n 48\n\nVgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 1991 - 2 BvR 281/91 -, GewArch 1992, 133.\n\n 49\n\nSelbst wenn das im Einzelfall einmal der Fall sein mag, will sie ihrem eigenen Vortrag zufolge in erster Linie handwerklich und nicht künstlerisch arbeiten.\n\n 50\n\nDie Verpflichtung der Klägerin, vor der Ausübung wesentlicher Tätigkeiten des Friseurhandwerks ihre Eintragung in die Handwerksrolle herbeizuführen, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Grundgesetz. \n\n 51\n\nDas gilt auch unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Eintragung, nämlich dem grundsätzlichen Erfordernis des Bestehens der Meisterprüfung in dem entsprechenden bzw. einem verwandten Handwerk, § 7 Abs. 1a HwO. \n\n 52\n\nDie in dem Erfordernis einer Zulassung liegende Einschränkung der Berufswahlfreiheit \n\n 53\n\n- vgl. BVerfG Beschluss vom 17. Juli 1961 - 1 BvL 44/55 -, BVerfGE 13,97 = NJW 1961, 2011 -\n\n 54\n\nist hier gerechtfertigt durch die Gefahrgeneigtheit des Friseurhandwerks. Das Friseurhandwerk ist nämlich ein \"höchst sensibler Gesundheitsberuf\",\n\n 55\n\n- vgl. Honig, HwO - Kommentar, 3. Auflage 2004, § 1 Rdnr. 45; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Oktober 2001 - 14 S 1108/01 -, GewArch. 2002, 81; Honig, GewArch. 1988, 49 (50) -\n\n 56\n\nder unmittelbar am Körper des Kunden ausgeübt wird,\n\n 57\n\n- vgl. VG Arnsberg Urteil vom 9. Juli 1970 - 1 K 86/70 -, GewArch 1971, 12 -\n\n 58\n\nund deshalb die Kunden beispielsweise der Gefahr der Ansteckung mit Krankheiten \n\n 59\n\n- vgl. VG München, Urteil vom 13. Januar 1987 - M 16 K 86.2212 -, GewArch. 1987, 381 - \n\n 60\n\noder anderer Gesundheitsbeeinträchtigungen (z.B. Verletzungen durch das Werkzeug oder die eingesetzten Chemikalien)\n\n 61\n\n- vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2001 - 4 K 23/01 -, GewArch 2001, 299; -\n\n 62\n\naussetzt. Diese Gefährdung wiegt umso schwerer, als sie Kopf und Gesicht der Kunden, mithin einen besonders empfindlichen Bereich betrifft.\n\n 63\n\nDamit dient die Beschränkung der Berufswahlfreiheit, die im Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle liegt, welche ihrerseits entweder eine bestandenen Meisterprüfung oder ein andere berufliche Qualifikation (§§ 7a bis 9 HwO) voraussetzt, dem Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes und ist daher grundsätzlich zulässig. Dem steht nicht entgegen - wie allerdings offenbar die Klägerin meint -, dass der Beruf des Maskenbildners nicht denselben Beschränkungen unterliegt. Denn dieser Beruf unterscheidet sich erheblich von dem des Friseurs, so dass die abweichende Bewertung des Gefahrenpotentials dieses Berufes gegenüber dem Friseurberuf durch den Gesetzgeber nicht willkürlich ist. \n\n 64\n\nDiese Einschränkung der Berufswahlfreiheit ist in ihrer konkreten Ausgestaltung auch nicht unverhältnismäßig, weil durch die Einführung des § 7 b i. V. m. § 7 Abs. 7 HwO der Zugang zur selbstständigen Tätigkeit gegenüber der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage zusätzlich erleichtert worden ist, bezüglich derer zuletzt verfassungsrechtliche Bedenken bestanden haben mögen.\n\n 65\n\nVgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 -, juris-Dokumentation, Absatz-Nr. 26 - 28.\n\n 66\n\nDie gegenwärtige Regelung für die selbstständige Ausübung des Friseur-Handwerks bietet soweit ausreichende Möglichkeiten, ein zulassungspflichtiges Handwerk auch ohne Ablegung der Meisterprüfung auszuüben, und ist daher nicht verfassungswidrig. Ob die Klägerin selbst die Voraussetzungen einer Ausübungsberechtigung erfüllt, ist für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Zulassungspflicht (Eintragung in die Handwerksrolle) unerheblich.\n\n 67\n\nDie verfassungsrechtlichen Bedenken, die die Klägerin im Hinblick auf die Abgrenzung der frei ausübbaren Tätigkeiten von den zulassungspflichtigen Handwerken äußert, greifen nicht durch. \n\n 68\n\nDie Auffassung der Klägerin, die §§ 1 und 8 HwO seien zu unbestimmt formuliert und daher verfassungswidrig, trifft nicht zu. Der Gesetzesvorbehalt für die Einschränkung von Grundrechten (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) verlangt nur, dass ein Eingriff in das Grundrecht durch Gesetz bzw. aufgrund eines Gesetzes erfolgt. Bei Grundrechten mit Gesetzesvorbehalt muss der Gesetzgeber insoweit alle wesentlichen Fragen selbst regeln. Das ist hier geschehen. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in § 1 Abs. 2 HwO macht diese Norm nicht unbestimmt. Der Inhalt dieser Begriffe ist durch eine umfangreiche Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - hinreichend konkretisiert. \n\n 69\n\nVgl. die Nachweise bei Honig, HwO - Kommentar, 3. Auflage 2004, § 1 Randnrn. 47 ff. \n\n 70\n\nDasselbe gilt für den von der Klägerin angeführten Begriff der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten\" in § 8 Abs. 1 HwO. Überdies kommt es auf die Frage der Bestimmtheit des § 8 HwO im vorliegenden Zusammenhang nicht an. \n\n 71\n\nSchließlich sind auch die Bedenken unbegründet, die die Klägerin hinsichtlich der Vereinbarkeit der Voraussetzungen nach der Handwerksordnung für die Ausübung des Friseurhandwerks mit der europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Juli 1950 (BGBl 1952 II S. 686) mit Zusatzprotokollen vom 20. März 1952 (BGBl 1956 II S. 1879) und vom 16. September 1963 (BGBl 1968 II S. 423) - EMRK - hegt.\n\n 72\n\nVgl. zur rechtlichen Bedeutung der EMRK in der deutschen Rechtsordnung: BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 3 C 31.04 -, Buchholz 451.16 § 9 BJagdG Nr. 8 = NVwZ 2006, 92 m.w.N..\n\n 73\n\nEs ist schon nicht erkennbar, dass die Regelungen der Handwerksordnung über die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks den Schutzbereich der von der Klägerin angeführten Gewährleistungen des Art. 11 EMRK (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit), Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde), Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) und Art. 4 EMRK (Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit) berühren könnten. So wird die Klägerin insbesondere nicht zu Sklaverei oder Zwangsarbeit gezwungen. Auch wird sie nicht i.S. des Art. 14 EMRK diskriminiert, weil die Berufsfreiheit nicht zu den von der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten gehört. \n\n 74\n\n2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass sie zur Ausübung des Friseurhandwerks ohne Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer berechtigt ist.\n\n 75\n\nDie Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer nach § 90 Abs. 2 HwO stellt zwar einen Eingriff in die Freiheitssphäre der Klägerin dar, der an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist. Dieses Grundrecht schützt auch vor der Inanspruchnahme durch Zwangsmitgliedschaft in \"unnötigen\" Körperschaften, darf aber durch eine Pflichtmitgliedschaft in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eingeschränkt werden, wenn deren Errichtung zur Erfüllung legitimer öffentlicher Aufgaben geeignet und erforderlich ist und die Grenze der Zumutbarkeit wahrt. Diese Maßstäbe würden auch gelten, wenn es sich bei der Zwangsmitgliedschaft um einen Eingriff in die Berufsfreiheit handelte. Die genannten Voraussetzungen sind bei den Handwerkskammern gegeben. \n\n 76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 C 7.98 -, BVerwGE 108, 169 = GewArch. 1999, 193.\n\n 77\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin verstößt die Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer auch nicht gegen Art. 11 EMRK. Soweit Art. 11 das Recht garantiert, sich \"frei\" mit anderen zusammenzuschließen, ist hiermit nicht auch ein Schutz vor öffentlich-rechtlichen Zwangszusammenschlüssen verbunden. Diese sind nicht Gegenstand des Art. 11 EMRK.\n\n 78\n\nVgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 23. Juni 1981 - 83/1 -, JuS 1983, 139 = NJW 1982, 2714; VG Würzburg, Urteil vom 29. November 1995 - W 10 K 95.1000 -, GewArch 1996, 161. \n\n 79\n\nDie von der Klägerin gerügte Höhe der Handwerkskammer-Beiträge ist für die hier zu beantwortende Frage der Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer nicht relevant. \n\n 80\n\nDass die Klägerin - wie sie behauptet - durch die mit der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer verbundene Beitragspflicht \"Beleidigungs- und Verleumdungskampagnen\" mitfinanzieren müsste und dadurch in ihrer Menschenwürde verletzt würde, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen würde dadurch die Rechtmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft nicht berührt. Die Klägerin könnte sich im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in der Handwerkskammer gegen solche Aktivitäten wenden - entweder durch Einflussnahme auf die interne Willensbildung der Handwerkskammer oder durch Anrufung der Aufsichtsbehörden. \n\n 81\n\nDie Kostenentscheidung erging nach § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274301","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-02-16/1-k-2683-04","cited_norms":[{"jurabk":"HwO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 7a","ref_norm":"7a","n":2},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 7b","ref_norm":"7b","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274301","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274301","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-02-16/1-k-2683-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274301","retrieved":"2026-07-09 02:45:51.446724+00:00"}}