{"status":"available","doknr":"OLD274335","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0215.17L1891.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-02-15","aktenzeichen":"17 L 1891/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt. \r\n \r\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \r\n\r\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 855,17 EUR festgesetzt. \n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n\r\n\r\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin, \n\n\r\n\r\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage (17 K 37/06) gegen den \r\nBeitragsbescheid des Antragsgegners vom 26. Juli 2005 in der Gestalt des \r\nWiderspruchsbescheides vom 01. Dezember 2005 anzuordnen, \n\n\r\n\r\n4\n\nist unbegründet. \n\n\r\n\r\n5\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die \r\naufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage ganz oder teilweise \r\nanordnen, wenn eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist \r\n- wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Heranziehung zu einem \r\nErschließungsbeitrag. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der für das gerichtliche \r\nAussetzungsverfahren entsprechend anwendbar ist, soll bei der Anforderung \r\nöffentlicher Abgaben und Kosten die Aussetzung der Vollziehung nur bei Vorliegen \r\nernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes \r\nerfolgen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht \r\ndurch \r\nüberwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. \n\n\r\n\r\n6\n\nFür das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung ist von der Antragstellerin \r\nweder etwas vorgetragen worden noch sind hierfür ansonsten Anhaltspunkte \r\nersichtlich. \n\n\r\n\r\n7\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes \r\nsind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\r\nWestfalen (OVG NRW) allenfalls dann anzunehmen, wenn bei summarischer \r\nPrüfung der Sach- und Rechtslage in einem Hauptsacheverfahren ein Obsiegen des \r\nAntragstellers überwiegend wahrscheinlich ist. In summarischen Verfahren können \r\ndabei vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden, die der \r\nRechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit der Veranlagung vorbringt, \r\nes sei denn, es drängten sich andere, offensichtliche Fehler bei summarischer \r\nPrüfung auf. Ferner können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen \r\nwerden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. \n\n\r\n\r\n8\n\nAuf der Grundlage des Antragsvorbringens spricht derzeit nichts Überwiegendes \r\ndagegen, dass das Grundstück der Antragstellerin in der festgesetzten Höhe \r\nerschließungsbeitragspflichtig ist; der angegriffene Beitragsbescheid leidet auch \r\nsonst nicht an offenkundigen Rechtsfehlern. \n\n\r\n\r\n9\n\nDie Heranziehung der Antragstellerin zu einem Erschließungsbeitrag für die \r\nErschließungsanlage „G.--------weg „ von der I.----straße bis zum Ausbauende (Ende \r\nder Mischverkehrsfläche) dürfte zu Recht auf die §§ 127 ff. BauGB i.V.m. den \r\nVorschriften der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines \r\nErschließungsbeitrages - Erschließungsbeitragssatzung - vom 29. Juni 2001 gestützt \r\nworden sein. Die sich im Einzelnen hieraus ergebenden Voraussetzungen sind \r\n- soweit dies im vorliegend zu beachtenden Rahmen beurteilt werden kann - erfüllt. \r\n\n\r\n\r\n10\n\nBei summarischer Bewertung ist der G.--------weg entgegen der Ansicht der \r\nAntragstellerin als eine selbständige Erschließungsanlage zu qualifizieren. Wie der \r\nAntragsgegner unwidersprochen dargelegt hat, ist die I.----straße - von der der etwa \r\n95 m lange, abgerechnete Teil des G1.--------weges abzweigt - im hier \r\ninteressierenden Teil eine vorhandene Straße. Der G.--------weg , der unbestritten \r\nerst in jüngerer Zeit hergestellt worden ist, kann deshalb ungeachtet seiner Länge \r\nschon aus Rechtsgründen kein unselbständiges „Anhängsel\" der I.----straße sein. \r\n\n\r\n\r\n11\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 12 \r\nRdnr. 15 m.w.N. \n\n\r\n\r\n12\n\nSoweit die Antragstellerin darüber hinaus vorbringt, der G.--------weg sei Teil des \r\nFriedhofs, weil es ursprünglich vermutlich nur ein Flurstück gegeben habe, auf dem \r\nsich Friedhof und Weg befunden hätten, ist das nicht nachvollziehbar. Denn \r\njedenfalls heute verläuft der G.--------weg auf einem selbständigen Flurstück und ist \r\nals öffentliche Straße gewidmet, dient mithin einem anderen Zweck als der Friedhof. \r\n\n\r\n\r\n13\n\nDes Weiteren dürfte die Annahme des Antragsgegners zutreffen, das Grundstück \r\nder Antragstellerin werde im Sinne von § 131 Abs. 1 und § 133 Abs. 1 BauGB durch \r\nden befahrbaren Teil des G1.--------weges erschlossen, auch wenn es nicht \r\nunmittelbar daran angrenzt, und sei deshalb bei der Aufwandsverteilung zu \r\nberücksichtigen. Dem steht voraussichtlich nicht entgegen, dass das Grundstück \r\nbereits über die M.--------gasse erschlossen wird. Die Frage, ob ein Grundstück \r\n(auch) durch eine zweite (oder gar dritte) Anbaustraße erschlossen ist, beantwortet \r\nsich nach den gleichen Kriterien, die für das Erschlossensein durch die erste \r\nAnbaustraße maßgeblich sind. Durch Anbaustraßen werden die Grundstücke \r\nerschlossen, denen die Anlage ihrer bestimmungsgemäßen Funktion entsprechend \r\ndas verschafft, was für ihre Bebaubarkeit an wegemäßiger Erschließung erforderlich \r\nist. Das ist mit Blick auf das Grundstück der Antragstellerin wohl nicht nur durch die \r\nM.--------gasse , sondern auch durch den befahrbaren Teil des G1.--------weges in \r\nVerbindung mit dem unbefahrbaren Weg, der zwischen dem Wendehammer am \r\nEnde jener Strecke und der Straße V. H. H1. verläuft, der Fall. Bei dem \r\nunbefahrbaren Weg dürfte es sich um einen Wohnweg i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 2 \r\nBauGB handeln, der dem Grundstück der Antragstellerin die bauordnungsrechtlich \r\nhinreichende Zugänglichkeit und damit die Bebaubarkeit vermittelt. Bei der \r\nBeurteilung, ob ein Grundstück im Fall z.B. eines Angrenzens an zwei (Anbau-\r\n)Straßen durch die gerade abzurechnende Erschließungsanlage nach Maßgabe der \r\n§§ 30 ff. BauGB bebaubar ist und somit erschlossen wird, müssen andere für das \r\nbetreffende Grundstück etwa schon bestehende Anbaustraßen grundsätzlich \r\n„hinweggedacht werden\". \n\n\r\n\r\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 01. März 1996 - 8 C 26.94 -, Buchholz 406.11 \r\n§ 131 BauGB Nr. 101, S. 66, 72 = NVwZ-RR 1996, 463, 465. \n\n\r\n\r\n15\n\nDa das einschlägige Bebauungsrecht für die Bebaubarkeit des Grundstücks der \r\nAntragstellerin eine fußläufige Erreichbarkeit ausreichen lässt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 \r\nBauO NRW), ist vor dem dargelegten rechtlichen Hintergrund ein Erschlossensein \r\nihres Grundstücks sowohl durch den befahrbaren Teil des G1.--------weges als auch \r\ndurch den unbefahrbaren Weg mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen. \r\nDas Grundstück der Antragstellerin stellt bei Hinwegdenken der M.--------gasse ein \r\nzufahrtsloses (Hinterlieger-) Grundstück dar, das einzig an dem unbefahrbaren Weg \r\nliegt, der seinerseits in einer Entfernung von weniger als 50 m in den G.--------weg \r\nmündet. Dem Grundstück der Antragstellerin wird sonach durch den unbefahrbaren \r\nWeg im Zusammenwirken mit der befahrbaren Verkehrsanlage G.--------weg , in die \r\ndieser mündet, die Bebaubarkeit vermittelt. \n\n\r\n\r\n16\n\nVgl. zu einer vergleichbaren Konstellation das Urteil der Kammer vom 21. \r\nJuni 2005 - 17 K 8988/03 -. \n\n\r\n\r\n17\n\nOb eine Einschränkung für den Fall zu machen ist, dass an einem zwischen zwei \r\nAnbaustraßen „durchlaufenden\", unbefahrbaren öffentlichen Weg zum einen nur \r\nGrundstücke liegen, welche bereits anderweitig erschlossen sind, und sich zum \r\nanderen aus den planerischen Festsetzungen ergibt, dass der Weg lediglich \r\nVerbindungsfunktion haben soll, mag dahinstehen. Denn hier liegt jedenfalls ein \r\nbebautes Grundstück an dem Fußweg, dessen Bebaubarkeit vom Vorhandensein \r\ngerade dieses Weges abhängt, weil es über keine anderweitige Erschließung verfügt \r\n(Flurstück ....). Deshalb kann der Weg nicht lediglich Verbindungsfunktion haben, \r\nsondern besitzt die Bestimmung als Erschließungsvermittler zu anderen \r\nAnbaustraßen. \n\n\r\n\r\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2004 - 3 A 2210/03 - \r\nm.w.N. \n\n\r\n\r\n19\n\nSoweit die Antragstellerin meint, ihrem Grundstück werde durch diese \r\nErschließung ein geringerer Erschließungsvorteil als bei einem Erschlossensein \r\ndurch eine „normale\" Anbaustraße gewährt, da sie nicht mit einem Kraftfahrzeug bis \r\nan die Grenze ihres Grundstücks heranfahren könne, kann sie damit nicht \r\ndurchdringen. Es handelt sich nach den bebauungsrechtlichen Vorschriften um eine \r\nvollwertige Erschließung, die deshalb auch mit einem vollen Erschließungsbeitrag \r\nbelegt werden kann. \n\n\r\n\r\n20\n\nDas Flurstück .... grenzt ferner in einer ausreichenden Breite an den Fußweg an, \r\nder seinerseits eine hinreichende Breite aufweist. Ob die Baugenehmigungsbehörde \r\nvon einer Bebaubarkeit dieses Grundstücks nur im Hinblick auf die Erschließung \r\ndurch die M.--------gasse ausgegangen ist, wogegen allerdings dessen \r\nLagebezeichnung spricht, ist erschließungsbeitragsrechtlich ohne Belang. \n\n\r\n\r\n21\n\nDarüber hinaus spricht derzeit nichts Überwiegendes dafür, dass die weiteren \r\ngegen die Aufwandsverteilung gerichteten Einwände der Antragstellerin durchgreifen \r\nwerden. Flurstück .../.. ist nicht in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen, weil es \r\nweiter als 50 m von der hier abgerechneten Strecke des G1.--------weges entfernt \r\nliegt. Dieser gibt damit nichts für die Bebaubarkeit jenes Grundstücks i.S.d. §§ 30 ff. \r\nBauGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW her. Flurstück .... ist bei der \r\nAufwandsverteilung zutreffend deshalb nicht berücksichtigt worden, weil es nur über \r\neine - nicht ausreichende - sogenannte Punkterschließung zu dem unbefahrbaren \r\nWeg verfügt. \n\n\r\n\r\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 05. Mai 2000 - 3 A 3132/99 -. \n\n\r\n\r\n23\n\nDie Annahme des Antragsgegners, das Flurstück ... (Friedhof) sei nicht in das \r\nVerteilungsgebiet einzubeziehen, begegnet bei summarischer Prüfung ebensowenig \r\nernstlichen Zweifeln. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der \r\nRechtsbehelf der Antragstellerin insoweit Erfolg haben wird, lässt sich auf der Basis \r\nder Aktenlage und vor dem Hintergrund der in der Antragserwiderung zitierten \r\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts derzeit nicht feststellen. Die Frage, \r\nob das Friedhofsgrundstück innerhalb der Ortslage liegt, also (auch) durch den G.----\r\n----weg erschlossen wird, ist daher einer Klärung im Hauptsacheverfahren \r\nvorbehalten. \n\n\r\n\r\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \r\nberuht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat entsprechend ihrer \r\nständigen Rechtsprechung ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt. \n\n\r\n\r\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274335","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-02-15/17-l-1891-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274335","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274335","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-02-15/17-l-1891-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274335","retrieved":"2026-07-09 02:45:54.183295+00:00"}}