{"status":"available","doknr":"OLD274334","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0215.10K6509.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-02-15","aktenzeichen":"10 K 6509/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDer 1939 geborene Kläger beantragte im August 2002 die Ausstellung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises. Er leitet die deutsche Staatsangehörigkeit durch \nAbstammung von seinem Vater ab. Sein Vater, der 1905 in Joinville (Santa Catarina/ \nBrasilien) geborene B. E. , war Sohn des am 00.00.1871 in H. \n/Sachsen geborenen B1. E. . Dieser war 1881 mit seinem aus Sachsen \nstammenden Vater D. E. und seiner Mutter F. E. nach Brasilien ausgewandert und hatte sich in Joinville niedergelassen. Der Kläger teilte mit, \nMatrikelbescheinigungen oder sonstige Nachweise der Staatsangehörigkeit seines \nGroßvaters seien nicht mehr vorhanden. Aus Tagebuchaufzeichnungen seines \nGroßvaters gehe aber hervor, dass dieser 1942 aus Angst vor Repressalien gegen \ndie deutsche Bevölkerung Dokumente vergraben habe; dabei könne es sich um derartige Unterlagen handeln. Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes ist die Familie \nE. weder in der Matrikel des ehemaligen deutschen Konsulats in Joinville, die nur \nnoch für die Zeit von 1914 bis 1939 erhalten ist, noch in dem vorhandenen Passregister dieses Konsulats aus den Jahren 1934 bis 1939 erwähnt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 27.08.2003 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag des \nKlägers ab. Zur Begründung führte es aus, es habe nicht festgestellt werden können, \ndass der Großvater bei Geburt des Vaters des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit noch besessen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er gem. § 21 des \nStaatsangehörigkeitsgesetzes von 1870 (StAG 1870) die deutsche Staatsangehörigkeit nach zehnjährigem legitimationslosem Auslandsaufenthalt verloren habe. Maßnahmen zum Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit, wie die Verlängerung der \nGültigkeitsdauer eines deutschen Passes oder ein Eintrag in die Konsulatsmatrikel \ndes Deutschen Reiches, hätten nicht belegt werden können.\n\n4\n\nMit seinem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch machte der Kläger \ngeltend, die elterliche Familie seines Großvaters sei auf Einladung des gleichfalls \naus H. stammenden deutschen Konsuls in Dona Francisca/Joinville dorthin \nausgewandert. Der Urgroßvater sei mit diesem befreundet gewesen und habe sich \ngemeinsam mit ihm am deutschen Kultur- und Vereinsleben in Joinville rege beteiligt. \nAufgrund des engen Kontakts sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, \ndass der Urgroßvater sich auf entsprechenden Hinweis des Konsuls hin in die Matrikel habe eintragen lassen. Sein Vater habe sich von 1929 bis 1930 zu Ausbildungszwecken in Chemnitz aufgehalten. Dessen Schwester N. sei 1939 mit ihrer Familie nach Deutschland übergesiedelt. Während des Zweiten Weltkriegs hätten jedem \nDeutschstämmigen in Brasilien Repressalien und Willkürmaßnahmen gedroht. Im \nMärz 1942 sei ein Dekret über die Beschlagnahme des Eigentums von deutschen \nStaatsangehörigen erlassen worden. Aus entsprechenden Tagebuchaufzeichnungen \ngehe hervor, dass sein Großvater einer drohenden Enteignung Anfang 1942 zuvorgekommen sei und sein Eigentum seinen in Brasilien geborenen Kindern übertragen \nhabe und dass ihm bereits im Dezember 1941 eine Bank die Auszahlung eines \nSchecks verweigert habe, weil man ihn als Deutschen angesehen habe. Die Unterlagen des deutschen Konsulats in Joinville seien nach dessen Schließung im Jahr \n1942 nach Curitiba überführt worden. Nach Angriffen deutscher U-Boote auf brasilianische Schiffe sei das deutsche Konsulat in Curitiba geplündert und in Brand gesetzt \nworden. Dabei sei der Teil der Konsulatsmatrikel aus Joinville vernichtet worden, der \nsich auf die Zeit bis 1914 beziehe. Es dürfe ihm, dem Kläger, nicht zum Nachteil gereichen, dass er aufgrund dieser Umstände den Matrikeleintrag seiner Vorfahren \nnicht mehr belegen könne. Seine Familie habe darauf vertrauen dürfen, dass die \nMatrikelbücher bei den deutschen Behörden sicher verwahrt seien. Letztlich sei das \nDeutsche Reich maßgeblich für den Untergang der Unterlagen verantwortlich. Der \nGesetzgeber habe mit der in § 21 StAG 1870 getroffenen Bestimmung seine ausgewanderten Staatsangehörigen nicht in die Staatenlosigkeit entlassen, sondern nur \njenen die deutsche Staatsangehörigkeit aberkennen wollen, die ihre deutschen Wurzeln verloren hätten. Dies sei bei seiner Familie jedoch gerade nicht der Fall gewesen.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2004, der am 30.08.2004 zugestellt wurde, \nwies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch aus den im Ausgangsbescheid \ngenannten Gründen zurück.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 30.08.2004 Klage erhoben. \n\n7\n\nDas Archiv der Technischen Universität Chemnitz hat einen von dem Vater des \nKlägers 1929 ausgefüllten Anmeldebogen der Sächsichen Höheren Fachschule für \nTextil-Industrie in Chemnitz übersandt. Darin hatte dieser die Frage nach seiner \nStaatsangehörigkeit mit „Brasilianer\" beantwortet. In einer amtliche Auskunft aus \ndem Jahr 1930 betreffend die Abmeldung des Vaters des Klägers nach Brasilien, die \nsich in den Beständen des Stadtarchivs der Stadt Chemnitz befindet, wird der Vater \ndes Klägers als brasilianischer Staatsangehöriger bezeichnet. Die Gemeinde \nCunewalde (Oberlausitz) hat einen standesamtlichen Eintrag der Eheschließung von \nD1. E. , einem Bruder des Vaters des Klägers, aus dem Jahr 1942 zugesandt, \nin dem dessen Staatsangehörigkeit mit Deutsch eingetragen ist.\n\n8\n\nZur Klagebegründung vertritt der Kläger ergänzend den Standpunkt, es sei zu \nvermuten, dass sein Großvater und dessen Eltern sich vor ihrer Auswanderung in \nH. unbefristete Heimatscheine hätten ausstellen lassen. Er verweist darauf, \ndass seine Tante N. Orgis, geborene E. , im Passregister des deutschen \nKonsulats von Joinville von 1939 als deutsche Staatsangehörige eingetragen ist. \nWeiter trägt der Kläger vor, der 1938 nach Deutschland gezogene Bruder D1. \nseines Vaters sei 1944 als Wehrmachtsangehöriger gefallen. Dessen deutsche \nStaatsangehörigkeit spreche dafür, dass auch sein Vater die deutsche \nStaatsangehörigkeit besessen habe. In diesem Zusammenhang sei die Auskunft der \nStadt Chemnitz unergiebig, denn sein Vater habe zusätzlich zur deutschen die \nbrasilianische Staatsangehörigkeit durch Geburt in Brasilien erworben.\n \nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 27.08.2003 und seines \nWiderspruchsbescheides vom 28.07.2004 zu verpflichten, ihm einen \nStaatsangehörigkeitsausweis auszustellen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie verweist im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und \nmeint, die deutsche Staatsangehörigkeit des D1. E. indiziere im Hinblick auf \ndie Auskünfte aus Chemnitz nicht, dass auch der Vater des Klägers deutscher \nStaatsangehöriger gewesen sei. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des \nBundesverwaltungsamtes in diesem Verfahren sowie in den Verfahren der Cousins \ndes Klägers 10 K 6349, 6508 und 6510/04 Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe\nDie Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere \nmündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber \nunbegründet. \n\n15\n\nDer Kläger wird durch die Weigerung der Beklagten, ihm in Anwendung von § 1 \nAbsatz 1 Nr.6, § 2 Absatz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Urkunden \nin Staatsangehörigkeitssachen vom 18.06.1975 (GMBl.462) in der Fassung vom \n15.07.1977 (GMBl. S.313) einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen, nicht in \nseinen Rechten verletzt (§ 113 Absatz 5 VwGO). \n\n16\n\nDer Kläger hat nicht nachweisen können, dass er deutscher Staatsangehöriger \nist.\nEs kann nicht davon ausgegangen werden, dass er die deutsche \nStaatsangehörigkeit nach § 4 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom \n13.07.1913 (RGBl. I S.583) - RuStAG - in der bei seiner Geburt geltenden Fassung \ndurch Geburt von seinem Vater erworben hat. Sein Vater war zum damaligen \nZeitpunkt nicht nachweislich deutscher Staatsangehöriger. Es lässt sich nicht \nfeststellen, dass der Vater des Klägers gemäß § 3 StAG 1870 (RGBl. S. 355) in dem \nZeitpunkt seiner Geburt im Jahr 1905 als Kind eines Deutschen nach seinem Vater \ndeutscher Staatsangehöriger geworden ist, weil nicht belegt ist, dass der Großvater \ndes Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit zu diesem Zeitpunkt noch besaß. \n\n17\n\nAllerdings ist davon auszugehen, dass der Großvater des Klägers bei Geburt \ngemäß § 3 StAG 1870 zunächst deutscher Staatsangehöriger gewesen ist. Diese \ndeutsche Staatsangehörigkeit hat der Großvater des Klägers indes gemäß § 21 Abs. \n1 StAG 1870 dadurch wieder verloren, dass er und sein Vater im Jahre 1881 das \nReichsgebiet verlassen und sich mehr als zehn Jahre lang ununterbrochen in \nBrasilien aufgehalten haben. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 StAG 1870 verloren \nDeutsche, welche das Reichsgebiet verließen und sich zehn Jahre lang \nununterbrochen im Ausland aufhielten, ihre Staatsangehörigkeit. Diese Frist wird \ngemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 StAG 1870 von dem Zeitpunkt der Ausreise aus dem \nReichsgebiet oder von dem Zeitpunkt des Ablaufs eines Reisepapiers oder \nHeimatscheins des Austretenden an gerechnet. Der Verlust erstreckte sich gem. § \n21 Abs.2 Satz 1 StAG 1870 auf die Kinder des Ausgetretenen, deren gesetzliche \nVertretung ihm zustand und die sich bei ihm befanden. \n\n18\n\nEs ist nicht belegt, dass die vorstehend beschriebene Frist von zehn Jahren \ndadurch unterbrochen worden ist, dass der Urgroßvater bzw. der Großvater des \nKlägers in die Matrikel eines Reichskonsulats eingetragen worden ist (§ 21 Abs. 1 \nSatz 4 StAG 1870), was dazu geführt hätte, dass der Großvater des Klägers die \ndeutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren hätte. Ebenso wenig bestehen \ntatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Urgroßvater bzw. der Großvater des \nKlägers sich im Besitz eines Reisepapiers oder eines Heimatscheins befunden hat, \ndessen Gültigkeit zehn Jahre vor Außerkrafttreten des § 21 StAG 1870 noch nicht \nabgelaufen war.\n\n19\n\nDa es sich bei § 21 Abs. 1 Satz 4 StAG 1870 um eine für den Kläger günstige \nAusnahme von dem Grundsatz des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit \ndurch zehnjährigen Aufenthalt im Ausland handelt, trifft ihn die Beweislast für das \nVorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahme. Daran ändert es nichts, dass die \nMatrikelbücher des deutschen Konsulats in Joinville infolge höherer Gewalt vernichtet worden sind. Ist der unmittelbare Beweis einer Matrikeleintragung nicht möglich, \nkann diese nicht ohne weiteres unterstellt werden. Es müssen dann sonstige \naussagekräftige Indizien vorliegen, die mit der notwendigen Gewissheit den Schluss \nerlauben, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erhaltende Maßnahmen tatsächlich \nergriffen wurden.\n\n20\n\nDie von dem Kläger vorgetragenen Umstände überzeugen das Gericht nicht \ndavon, dass seinerzeit Maßnahmen zum Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit \ndes Großvaters des Klägers getroffen worden sind. Gute Kontakte seines Urgroßvaters zum deutschen Konsul und seine Verbundenheit zum deutschen Kulturleben \nin Joinville, auf die der Kläger sich beruft, lassen einen solchen Schluss nicht zu. \nDies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass während der Geltung des StAG \n1870 generell von den Möglichkeiten zur Abwendung des \nStaatsangehörigkeitsverlustes in nur sehr geringem Umfang Gebrauch gemacht \nwurde, was letztlich dazu führte, dass diese Bestimmung 1913 nicht in das RuStAG \nübernommen wurde\n\n21\n\n- vgl. VG Köln, Urteil vom 30.06.2004 - 10 K 4346/02 -.\n\n22\n\nDass der Großvater des Klägers im Zuge der deutschfeindlichen Stimmung \nwährend des Zweiten Weltkriegs von Maßnahmen betroffen gewesen wäre, die \nexplizit an die deutsche Staatsangehörigkeit anknüpften, ist gleichfalls nicht \nerkennbar. Insbesondere gibt es keinen greifbaren Anhaltspunkt dafür, dass die \nProbleme bei der Einlösung eines Schecks, von denen er im Dezember 1941 in \nseinem Tagebuch berichtete, nicht allgemein auf seine deutsche Herkunft bzw. \n„Deutschstämmigkeit\" sondern darauf zurückzuführen sein könnten, dass er \ndeutscher Staatsangehöriger war. Das Dekret betreffend die Beschlagnahme des \nEigentums deutscher Staatsangehöriger wurde erst im März 1942 erlassen. Dass es \nschon im Vorfeld zu entsprechenden an die deutsche Staatsangehörigkeit \nanknüpfenden Maßnahmen gekommen wäre, ist nicht ersichtlich. Auch die Tatsache, \ndass der Großvater des Klägers sich im Januar 1942 aus dem Familienbetrieb \nzurückzog, bietet keinen greifbaren Hinweis auf den Besitz der deutschen \nStaatsangehörigkeit. Dass er damit einer drohenden Enteignung aufgrund deutscher \nStaatsangehöriger zuvorkommen wollte, ist wenig wahrscheinlich. Wäre der \nGroßvater des Klägers damals noch deutscher Staatsangehöriger gewesen, hätte \ndies auch für seine Söhne gegolten, an die der Betrieb übertragen wurde. Ein \nplausibler Grund für die Übergabe könnte auch das damalige Alter des Großvaters \ndes Klägers sein. Die Annahme des Klägers, dass die Dokumente, die sein \nGroßvater 1942 vergraben haben soll, zum Nachweis der deutschen \nStaatsangehörigkeit geeignet gewesen sein könnten, findet keine Stütze durch \nentsprechende tatsächliche Anhaltspunkte. In dem betreffenden Passus der \nTagebuchaufzeichnungen nimmt der Großvater Bezug auf die Vernichtung deutscher \nSchriften, die mit der „Bewegung\" sympathisieren; es könnte sich daher bei den von \nihm beseitigten Unterlagen gleichfalls um politische Schriftstücke gehandelt haben \nkann. Ebenso denkbar ist, dass er Dokumente vergraben hat, die in Zusammenhang \nmit deutscher Kulturpflege oder der Teilnahme am deutschen Vereinsleben gestanden haben. \n\n23\n\nGanz entscheidend gegen die Annahme des Klägers, sein Großvater habe die \ndeutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren und an seinen Vater weitergegeben, \nspricht aus Sicht der Kammer die Tatsache, dass der Vater des Klägers während \nseines Aufenthalts im Deutschen Reich in den Jahren 1929/30 sich selbst als \nausschließlich als brasilianischen Staatsangehörigen bezeichnet hat und von der \nGemeinde, in der er damals wohnte, als brasilianischer Staatsangehöriger und damit \nals Ausländer behandelt wurde. Aus Sicht der Kammer kann kein vernünftiger \nZweifel daran bestehen, dass der Vater des Klägers, wenn er neben der \nbrasilianischen die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätte, diesen \naufenthaltsrechtlich erheblichen Umstand während seiner Anwesenheit in \nDeutschland angezeigt und sich mit entsprechenden Dokumenten ausgewiesen \nhätte. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass die Geschwister N. \nund D1. des Vaters des Klägers offensichtlich 1939 bzw. 1942 die deutsche \nStaatsangehörigkeit besaßen. Das lässt sich jeweils durch besondere Erwerbstatbestände erklären, die auf die staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse des Klägers \nkeinen Einfluss haben. N. P. , geborene E. , war 1939 aufgrund vorheriger \nEheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen gemäß § 6 RuStAG in der \ndamals geltenden Fassung im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Vor dem \nHintergrund, dass der Vater des Klägers sich als Ausländer in Deutschland \naufgehalten hat, spricht alles dafür, dass sein Bruder D1. die deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht durch Abstammung sondern durch Einbürgerung in \nDeutschland erworben hat. Seine Einbürgerung erscheint plausibel, weil er sich \nanders als der Vater des Klägers offensichtlich entschlossen hatte, dauerhaft im \nDeutschen Reich zu bleiben. Zudem wäre er, wenn er bei seiner 1938 erfolgten \nAusreise aus Brasilien schon im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gewesen \nwäre, in dem aus dieser Zeit noch vorhandenen Passregister eingetragen gewesen. \nDies trifft aber nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes nicht zu. \n\n24\n\nNach allem kann nicht mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen \nwerden, dass Schutzmaßnahmen zum Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit des \nGroßvaters des Klägers ergriffen wurden. An der sich daraus ergebenden \nRechtsfolge des Staatsangehörigkeitsverlusts ändert die Tatsache nichts, dass \nwährend der Geltung des StAG 1870 in den Fällen, in denen der Auswanderer eine \nneue Staatsangehörigkeit noch nicht erworben hatte, die vom Gesetzgeber nicht \nbeabsichtigte Nebenfolge der Staatenlosigkeit eintrat. Diese unerwünschte Situation \nführte lediglich dazu, bei Einführung des RuStAG an die Stelle des Verlustgrundes \nder zehnjährigen Abwesenheit den des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit \nzu setzen\n\n25\n\n- vgl. Schätzel, Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht, 2. Auflage,1958, \nAnm.1 zu § 25 RuStAG.\n\n26\n\nDass der Großvater des Klägers von der großzügigen Wiedererwerbsregelung \ndes § 21 Abs.4 StAG 1870 Gebrauch gemacht hat, ist weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass er im Zeitpunkt der \nGeburt des Vaters des Klägers noch deutscher Staatsangehöriger war, so dass auch \nder Kläger nicht nachweislich durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274334","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-02-15/10-k-6509-04","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274334","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274334","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-02-15/10-k-6509-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274334","retrieved":"2026-07-09 02:45:54.101928+00:00"}}