{"status":"available","doknr":"OLD274461","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0209.1K4613.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-02-09","aktenzeichen":"1 K 4613/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren \neingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Höhe seiner Heranziehung zu \nKammerbeiträgen. \n\n3\n\nEr ist in der Architektenliste der Beklagten eingetragen. Diese zog ihn für die \nJahre 2000 bis 2004 jeweils zu Kammerbeiträgen heran. Dabei legte sie als \nTätigkeitsart des Klägers die Kategorie „angestellt\" zu Grunde.\nMit mehreren Schreiben - u.a. vom November 2003 und Januar 2004 - bat die \nBeklagte den Kläger unter Hinweis auf die Gestaltung seines Briefbogens um Mittei-\nlung, ob sich an seiner Tätigkeitsart geändert habe.\nMit Schreiben vom 08. Januar 2004 teilte der Kläger mit, er habe das \nTätigkeitsmerkmal „arbeitslos\" bislang nicht finden können. In früheren Jahren sei er \nimmer wieder als Architekt projektbezogen angestellt gewesen, auch bewerbe er sich \nweiterhin um Projekte, weshalb er es bei der Meldung dieser Tätigkeitsart belassen \nhabe. In der Zeit zwischen den Projekten habe er sich als Ingenieur selbstständig \ngemacht und biete seine Leistungen als Tragwerksplaner an. Er sei auch Mitglied bei \nder Ingenieurkammer-Bau NRW. Bei der Beklagten bleibe er weiterhin Mitglied \nwegen der Möglichkeit, als Sachverständiger tätig zu sein.\nAuf eine weitere entsprechende Aufforderung der Beklagten, Angaben zur \nTätigkeitsart zu machen, übersandte der Kläger am 16. November 2004 einen ihm \nzuvor von der Beklagten übersandten Vordruck, in dem er die Rubrik „freischaffend \ntätig (freiberuflich bzw. gewerbliche Tätigkeit, z.B. als Einzelunternehmer oder \nGesellschafter einer GmbH)\" angekreuzt und mit dem Zusatz „bereits seit 1984\" \nversehen hatte.\n\n4\n\nDaraufhin veranlagte die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 16. November \n2004 für die Jahre 2000 bis 2004 unter Rücknahme der früheren diesbezüglichen \nBeitragsbescheide rückwirkend zu - höheren - Beiträgen von 225,48 EUR, 229,57 \nEUR, 235,-- EUR, 240,-- EUR bzw. 243,-- EUR.\n\n5\n\nHiergegen legte der Kläger am 07. Dezember 2004 Widerspruch ein, zu dessen \nBegründung er angab, er stelle sein Schreiben vom 16. November 2004 unter \nausdrücklichen Vorbehalt bzw. er sei unter Darstellung falscher Angaben zur Abgabe \nder bewussten Erklärung veranlasst worden. Tatsächlich sei er als Architekt nicht \ntätig. Er beantragte seine Einstufung in die Kategorie „Mitglieder, die ihren Beruf aus \npersönlichen Gründen nicht ausüben\".\n\n6\n\nAm 03. Januar 2005 erließ die Beklagte einen Beitragsbescheid betreffend das \nJahr 2005 über 245,-- EUR, gegen den der Kläger am 19. Januar 2005 Widerspruch \neinlegte.\n\n7\n\nUnter dem 12. April 2005 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage von \nNachweisen zu dem Vortrag auf, er sei nicht als Architekt tätig, z.B. einer Mitteilung \nder Agentur für Arbeit.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 05. Juli 2005, zugestellt am 07. Juli 2005, wies die Beklagte \ndie Widersprüche des Klägers zurück. Mitglieder hätten ihre Beiträge entsprechend \nihrer Tätigkeitsart zu entrichten. Ohne Nachweise komme eine Einstufung in eine \nandere Beitragsklasse als „freischaffend tätig\" nicht in Betracht. Insbesondere sei \n„nicht beruflich tätig\" im Sinne der Beitragsordnung nur, wer überhaupt keiner \nberuflichen Tätigkeit nachgehe und keinerlei Einkommen aus beruflicher Tätigkeit \nerziele. Mitglieder seien auch dann beruflich tätig, wenn sie anderen Tätigkeiten \naußerhalb der Berufsaufgaben des Architekten nachgingen.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 02. August 2005 Klage erhoben, zu deren Begründung er \nvorträgt, von einer Mitarbeiterin der Beklagten telefonisch dazu veranlasst worden zu \nsein, die Rubrik „freischaffend tätig\" im am 16. November 2004 übersandten \nFragebogen angekreuzt zu haben. Seit 1984 übe er eine Tätigkeit im Bereich des \nBerufs des Architekten nicht aus. Er sei ausschließlich als Ingenieur freischaffend \ntätig. § 2 Abs. 3 der Satzung der Beklagten sei zu unbestimmt. Zudem differenziere \ndie Beitragsordnung nicht hinreichend. Jedenfalls müsse der Beitrag minimiert \nwerden, da er letztlich keinerlei Architekturleistungen erbringe, sondern nur den \nStatus benötige, um als Sachverständiger tätig zu sein.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt - nach konkludenter Klagerücknahme im Übrigen - ,\n\n11\n\ndie Bescheide der Beklagten vom 16. November \n2004 und vom 03. Januar 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 05. Juli 2005 insoweit \naufzuheben, als er jeweils mit einem höheren Beitrag \nals der Beitragsgruppe „Mitglieder, die nicht beruflich \ntätig sind\" entsprechend herangezogen worden \nist.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs-\nvorgänge.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDas Verfahren war insoweit einzustellen, als der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung konkludent die Klage zurück genommen hat, § 92 Abs. 3 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n18\n\nDie Klage im Übrigen ist unbegründet.\n\n19\n\nDie angefochtenen Beitragsbescheide vom 16. November 2004 und 03. Januar \n2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05. Juli 2005 sind im noch \nangefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen \nRechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n20\n\nDie Beitragsfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 1 des Gesetzes \nüber den Schutz der Berufsbezeichnungen \"Architekt\", \"Architektin\", \"Stadtplaner\" \nund \"Stadtplanerin\" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der \nBerufsbezeichnung \"Beratender Ingenieur\" und \"Beratende Ingenieurin\" sowie über \ndie Ingenieurkammer - Bau-Baukammergesetz (BauKaG NW a.F.) - vom 15. \nDezember 1992 (GV NW 1992, 534) bzw. § 23 Abs. 1 BauKaG NRW vom 16. \nDezember 2003 (GV NRW 2003, 786), § 2 Abs. 3 der Satzungen der Beklagten vom \n25. Oktober 1997, 29. September 2001 und vom 25. September 2004 und § 2 Nr. 1 \nder Beitragsordnungen der Beklagten vom 25. Oktober 1997 in der Fassung vom 01. \nDezember 1999, vom 16. September 2000, vom 29. September 2001, vom 21. \nSeptember 2002 und vom 27. September 2003 sowie § 5 Abs. 1 und 2 der \nBeitragsordnung der Beklagten vom 25. September 2004. \n\n21\n\nNach § 16 Abs. 1 BauKaG NW a.F. bzw. § 23 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW \nwerden die Kosten der Beklagten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch \nBeiträge der Kammermitglieder gemäß einer von der Beklagten nach § 16 Abs. 1 \nSatz 2 BauKaG NW a. F. bzw. § 23 Abs. 1 Satz 3 BauKaG NRW zu erlassenen \nBeitragsordnung aufgebracht.\n\n22\n\nNach § 2 Abs. 3 der Satzung der Beklagten ist das jeweilige Mitglied verpflichtet, \ndie Mitgliedsbeiträge entsprechend der Beitragsordnung und der Tätigkeitsart an die \nKammer zu entrichten. Wer Mitglied ist, bestimmt § 8 Abs. 1 BauKaG NW a.F. bzw. § \n12 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW.\nDer Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Kammerzugehörigkeit bei der Beklagten. \nNach § 8 Abs. 1 BauKaG NW a.F. bzw. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauKaG NRW gehören \nzur Architektenkammer u.a. die in die jeweilige Liste eingetragenen Architekten. Zu \ndiesen zählt der Kläger. Aus seiner Zugehörigkeit zur Beklagten folgt gemäß § 16 \nAbs. 1 BauKaG NW a.F. bzw. § 23 Abs. 1 BauKaG NRW i.V. mit den Satzungen und \nden Beitragsordnungen der Beklagten die Beitragspflicht des Klägers.\n\n23\n\nZunächst ist der in der Satzung der Beklagten verwendete Begriff „Tätigkeitsart\", \nder im Übrigen auch in § 23 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW Verwendung findet, \nentgegen der Ansicht des Klägers nach juristischen Maßstäben hinreichend \nbestimmt.\n\n24\n\nDie Beklagte hat den Kläger zu Recht jeweils anhand der Tätigkeitsart \n„freiberuflich tätige Mitglieder\" veranlagt.\nWie der Kläger mit Schreiben vom 08. Januar 2004 der Beklagten mitgeteilt hat, ist \ner als Beratender Ingenieur selbstständig. Damit ist er „freiberuflich\" im Sinne der \nBeitragsordnung tätig (und unterfällt nicht etwa der Kategorie „Mitglieder, die aus \npersönlichen Gründen den Beruf nicht ausüben\" bzw. „nicht beruflich tätig sind\"), \nmag er auch faktisch - wie von ihm vorgetragen - keinerlei Leistungen im Rahmen \nseiner Zulassung als Architekt erbringen, sondern seine freischaffende Tätigkeit als \nIngenieur erbringen.\n\n25\n\nEin Verstoß gegen § 16 BauKaG NW a.F. bzw. § 23 BauKaG NRW kann in \ndieser Vorgehensweise nicht erblickt werden. Es ist rechtlich unerheblich, dass der \nKläger seinem Vortrag zufolge Einnahmen aus seiner Architektentätigkeit nicht \nerwirtschaftet. \nDies gilt zunächst für die Beitragsjahre 2000 bis 2003, in denen sich die \nHeranziehung zu Kammerbeiträgen nach § 16 Abs. 1 BauKaG NW a.F. richtete. § 16 \nAbs. 1 Satz 3 BauKaG NW a.F. enthielt die Maßgabe, dass die Beiträge nach der \nHöhe der Einnahmen der Mitglieder gestaffelt werden könnten. Daraus folgt, dass \nhinsichtlich des Gebrauchmachens von einer Staffelungsregelung der Beklagten \nErmessen eingeräumt war. Es war von dem weiten Gestaltungsermessen der \nBeklagten gedeckt, sich gegen die Einführung einer Staffelungsregelung zu \nentscheiden. Die Heranziehung der Mitglieder in Abhängigkeit von der jeweiligen \nTätigkeitsart verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, der es \nverbietet, einzelne Mitglieder einer berufsständischen Kammer im Verhältnis zu \nanderen übermäßig zu belasten. Zwar stellt die Unterscheidung in Jahresbeiträge für \ndrei Gruppen von Tätigkeitsarten der Pflichtmitglieder einen relativ grobmaschigen \nMaßstab dar. Angesichts des vom Gesetzgeber eingeräumten weiten \nErmessensspielraums ist es allerdings rechtlich bedenkenfrei, dass die Beklagte aus \nGründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung auf eine stärker \ndifferenzierende Beitragsregelung verzichtet hat. Vom Gestaltungsermessen der \nBeklagten ist es deshalb ebenfalls gedeckt, wenn sie bei selbstständigen \nPflichtmitgliedern mit Blick auf die bei dieser Mitgliedergruppe typisierend \nvorausgesetzte bessere Einnahmesituation von einer weiteren Ausdifferenzierung \nabgesehen hat. Angesichts des anderenfalls anfallenden erheblichen \nVerwaltungsaufwandes war es jedenfalls rechtlich nicht geboten, Sondersituationen \nwie diejenige des Klägers bei der Bemessung der Mitgliedsbeiträge zu berück-\nsichtigen.\n\n26\n\nHinsichtlich der Beitragsfestsetzung für die Jahre 2004 und 2005 gilt im Ergebnis \ndasselbe.\nDer für diese Beitragsjahre anwendbare § 23 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW sieht nun-\nmehr ausdrücklich vor, dass die Kammerbeiträge u.a. entsprechend der Tätigkeitsart \nbemessen werden können. Nach der - klarstellenden - Neufassung des Gesetzes ist \nes damit - weiterhin - ausdrücklich zulässig, in der von der Beklagten gewählten Art \nzu differenzieren.\n\n27\n\nDes Weiteren ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der \nBeitragsfestsetzung den Umstand der Doppelzugehörigkeit des Klägers sowohl zu \nihr als auch zur Ingenieurkammer-Bau unberücksichtigt gelassen hat.\nEs ist rechtlich unbedenklich, Beiträge, deren Höhe - wie hier - nicht von der \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen abhängt, einheitlich, d.h. \nohne Rücksicht auf Doppelzugehörigkeiten zu erheben,\n\n28\n\nvgl. hierzu: Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Februar 1997 - \n25 A 2531/94 -, Gewerbearchiv 1997, 200 ff.\n\n29\n\nDer seit dem 31. Dezember 2003 geltende § 23 Abs. 1 Satz 2 BauKaG NRW \nstellt es nunmehr sogar ausdrücklich in das Ermessen des Satzungsgebers, die \nBeiträge nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Berufstätigkeit oder \nentsprechend der Tätigkeitsart oder Zugehörigkeit zu einer Architektenkammer eines \nanderen Bundeslandes oder der - hier interessierenden - Ingenieurkammer-Bau zu \nbemessen. Es ist demnach nicht rechtsfehlerhaft, für die Beitragsbemessung - wie es \ndie Beklagte tut - nur auf die Tätigkeitsart abzustellen. \nDies gilt umso mehr, als die Beitragsordnungen der Beklagten jeweils ein - auf \ngesonderten Antrag hin durchzuführendes - Billigkeitserlassverfahren vorsehen.\n\n30\n\nFehler bei der Ausübung des nach § 48 Abs. 1 VwVfG eingeräumten Ermessens \nbei der Rücknahme der Beitragsbescheide für 2000 bis 2004, das ohnehin stark zu \nLasten des Beitragspflichtigen reduziert gewesen sein dürfte, sind nicht ersichtlich. \nDes Weiteren ist die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG gewahrt.\n\n31\n\nRechtsfehler bei der Festsetzung der Beitragshöhe sind schließlich nicht \nerkennbar; die festgesetzten Beiträge entsprechen den jeweils maßgeblichen \nBeitragsordnungen der Beklagten.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274461","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-02-09/1-k-4613-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274461","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274461","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-02-09/1-k-4613-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274461","retrieved":"2026-07-09 02:46:04.231419+00:00"}}