{"status":"available","doknr":"OLD274506","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0208.23K4033.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-02-08","aktenzeichen":"23 K 4033/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 07.05.2002 in der \nGestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Köln vom 18.05.2003 ver-\npflichtet, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu ertei-\nlen. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreiben-\nden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit leisten.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger stammen aus dem Kosovo. Der am 18.04.1968 geborene Kläger zu\n1) und die am 16.05.1970 geborene Klägerin zu 2) sind die Eltern der Kläger zu 3)\nbis 6). Die Kläger zu 1), 2), 4) bis 6) reisten am 25.11.1992 in das Bundesgebiet ein\nund beantragten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen. Das Bundesamt für Migrati-\non und Flüchtlinge (früher: \"Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlin-\nge\" - Bundesamt) lehnte die Asylanträge mit Bescheid vom 10.11.1993 ab und droh-\nte den Klägern die Abschiebung in ihr Heimatland an. Der Bescheid wurde nach er-\nfolgloser Durchführung eines Klageverfahrens am 18.03.1997 bestandskräftig.\n\n3\n\nAm 31.07.1997 stellten die Kläger zu 1), 2), 4) bis 6) einen Folgeantrag, den das\nBundesamt mit Bescheid vom 06.08.1997 ablehnte. Eine hiergegen erhobene Klage\nblieb ohne Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes wurde am 05.09.2001 bestands-\nkräftig.\n\n4\n\nHinsichtlich des am 17.02.2000 geborenen Klägers zu 3) wurde am 03.03.2000\nein Asylantrag gestellt, den das Bundesamt mit Bescheid vom 13.05.2002 mit einer\nAbschiebungsandrohung ablehnte. Die eingelegten Rechtsbehelfe blieben erfolglos\n(Beschluss des OVG NW vom 05.07.2005 - 13 A 2300/05 -).\n\n5\n\nAm 24.04.2001 beantragten die Kläger die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen\nauf der Grundlage des Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 21.06.2001. Der Kläger zu 1) trug im Laufe des Verfahrens vor, er\nhabe erst ab dem 01.07.2001 ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis begründen können.\nAls er im Jahre 1999 versucht habe, bei demselben Arbeitgeber in ein Beschäfti-\ngungsverhältnis einzutreten, sei ihm keine Arbeitsgenehmigung erteilt worden. Er\nwies ferner darauf hin, dass er zur Volksgruppe der Ashkali gehöre.\nDer Beklagte lehnte die Anträge mit Ordnungsverfügungen vom 07.05.2002 ab und\nführte zur Begründung u.a. aus, der Kläger zu 1) habe nicht in dem maßgeblichen\nZeitraum von 2 Jahren bis zum 30.09.2001 in einem dauerhaften Beschäftigungsver-\nhältnis gestanden. Die eingelegten Widersprüche wies die Bezirksregierung Köln mit\nWiderspruchsbescheiden vom 28.05.2003 als unbegründet zurück.\n\n6\n\nDie Kläger haben daraufhin am 27.06.2003 Klage erhoben. Sie tragen vor, der\nKläger zu 1) stehe seit dem Jahre 2001 in einem festen Beschäftigungsverhältnis. In\neiner Bescheinigung des Arbeitgebers vom 20.05.2003 heißt es u.a., der Kläger zu\n1) sei in dem Unternehmen eine unersetzliche Fachkraft. Unter dem 06.09.2005 führ-\nte der Arbeitgeber aus, der Kläger zu 1) sei vom 01.07.2001 bis 31.03.2002 in der\nG. M. Immobilien und Finanzberatung als Vorarbeiter tätig gewesen. Danach sei\ner am 01.04.2002 in die neue Gesellschaft des Arbeitgebers - ebenfalls als Vorarbei-\nter - übergewechselt. In der gesamten Zeit sei er für die Leitung der Handwerker-\ngruppe ohne jegliche Sprachprobleme zuständig gewesen. Neben dieser Koordinati-\non gehörten zum Aufgabenbereich des Klägers zu 1) die Bestellung der Materialien,\ndie für die Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen benötigt würden. Der Kläger\nzu 1) würde dies eigenverantwortlich mit allen in Betracht kommenden Firmen durch-\nführen. In der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2006 hat der Arbeitgeber Herr\nM. hierzu noch weitere detailierte Ausführungen gemacht. Unter anderem hat er\ndargelegt, dass die Firma nach der derzeitigen Auftragslage noch auf Jahre hinaus\nArbeit habe.\nEin Geschäftspartner des Arbeitgebers des Klägers zu 1), ein Elektrobetrieb, bestä-\ntigte in einem Schreiben vom 07.10.2005, der Kläger zu 1) sei als Vorarbeiter der\nFirma L. M. -L1. GbR schon seit Jahren der Ansprechpartner des Elektrobe-\ntriebs. Er sei ein sehr kompetenter Mitarbeiter, der die anderen Handwerker der Fir-\nma L. koordiniere. Er sei der deutschen Sprache absolut mächtig und habe kei-\nnerlei Verständigungsprobleme. Er führe seine Arbeiten immer korrekt und zur volls-\nten Zufriedenheit der Geschäftsleitung der L. M. -L1. GbR aus. Der Kläger\nzu 1) überschaue alle Arbeitsabläufe sofort und könne sie qualitativ kurzfristig um-\nsetzen.\nDrei Kunden des Arbeitgebers des Klägers zu 1) haben in Schreiben vom 06. bzw.\n07.10.2005 u.a. ausgeführt, der Kläger zu 1) sei für die Baumaßnahmen, die mit der\nZusammenlegung und Renovierung von Wohneinheiten verbunden gewesen seien,\nzuständig gewesen und habe diese Arbeiten zu ihrer vollsten Zufriedenheit erledigt.\nEr sei ein ehrlicher, zuverlässiger, engagierter und hilfsbereiter Mensch, den man\nauch bedenkenlos alleine in seiner Wohnung arbeiten lassen könne.\n\n7\n\nHinsichtlich der Klägerin zu 2) haben die Kläger eine Bescheinigung des Kran-\nkenhauses Merheim vom 14.11.2003 übersandt, wonach die Klägerin zu 2) sich seit\ndem 06.11.2003 wegen einer reaktiven offenen Lungen-TBC, einer reaktiven offenen\nUrogenital-TBC, einer Nephrolithiasis und einem Zustand nach akutem Nierenversa-\ngen 1997 in stationärer Behandlung befinde. Nach der Entlassung sei bei der Kläge-\nrin zu 2) eine ambulante lungenfachärztliche Weiterbehandlung, insbesondere eine\ngezielte antituberkulotische Therapie, die sich über 9 Monate bis 1 Jahr erstrecken\nsollte, unter strenger nephrologischer Überwachung geplant. Nach Beendigung der\nantituberkulotischen Behandlung seien bei der Klägerin zu 2) Kontrolluntersuchun-\ngen von Lungen und Niere in regelmäßigen Zeitabständen über mehrere Jahre not-\nwendig.\n\n8\n\nIn Bezug auf die Klägerin zu 2) haben die Kläger ferner Atteste des Arztes für\nPsychiatrie/Psychotherapie Dr. D. aus L3. vom 11.08.2005 und 29.11.2005\nvorgelegt. In dem Attest vom 29.11.2005 heißt es u.a., die Klägerin zu 2) befinde sich\ndort seit dem 11.08.2005 in psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung\nwegen depressiver Störungen mit Zukunfts- und Existenzangst. Sie komme in\nBegleitung ihres Ehemannes in die Praxis. Unter anderem wird in dem Attest\nausgeführt, die Klägerin zu 2) habe fast jede Nacht Albträume und könne tagsüber\nden Haushalt nicht mehr alleine führen. Sie habe eine tief depressive\nStimmungslage. Sie sei verzweifelt, weine plötzlich, habe dann Luftnot und äußere,\nkeine Freude mehr am Leben zu haben. Sie mache sich große Sorgen wegen des\nKonfliktes im Kosovo. Sie habe neulich gehört, dass das ganze Haus ihrer\nehemaligen Nachbarn niedergebrannt worden und dabei 6 Personen ums Leben\ngekommen seien. Seitdem denke sie ständig an ihren Tod, fühle sich in ihrer\nExistenz bedroht; eine Abschiebung sei für sie schlimmer als ein Selbstmord. Sie\nhabe z. Zt. anhaltende Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen und starken Kopf-\ndruck. Aufgrund der jetzigen psychischen Verschlechterung brauche sie weiterhin\nregelmäßige psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung. Sie sei\npsychisch in keiner Weise belastbar. Im Falle eines Behandlungsabbruchs müsse mit\neiner wesentlichen Verschlechterung des derzeitigen Gesundheitszustandes\ngerechnet werden. Würde ein Abbruch nicht freiwillig, sondern aufgrund einer\nAbschiebung erfolgen, sei ein Suizid nicht auszuschließen. Die Klägerin zu 2) sei in\nkeiner Weise belastbar und würde unter der Extrembelastung einer Abschiebung\ndekompensieren.\n\n9\n\nIn Bezug auf den am 17.02.2000 in Deutschland geborenen Kläger zu 3) haben\ndie Kläger die Bescheinigung einer logopädischen Praxis vom 09.05.2005 vorgelegt,\nwonach sich der Kläger zu 3) wegen einer Stottersymptomatik in logopädischer\nBetreuung befindet. Eine weitere Bescheinigung wurde hierzu am 27.06.2005 von\nder Katholischen Tageseinrichtung und Sonderkindergarten für Sprachbehinderte in\nEitorf ausgestellt. Darin heißt es u.a., der Kläger zu 3) sei sprachbehindert, wobei die\nZweisprachigkeit nur eine nachgeordnete Rolle spiele. Ab dem 01.08.2005 solle der\nKläger zu 3) im Sonderkindergarten für Sprachbehinderte betreut werden. Ohne eine\nintensive individuelle Betreuung seien seine Entwicklungschancen deutlich in Frage\ngestellt bzw. reduziert.\n\n10\n\nBezüglich der am 23.11.1988 geborenen Klägerin zu 6) (G1. ) ist eine\nBescheinigung des Schulleiters der Gemeinschaftshauptschule F. vom\n06.09.2005 vorgelegt worden, wonach die Klägerin zu 6) seit dem 01.08.2000\nSchülerin dieser Schule ist. Sie zeige sich als eine freundliche, hilfsbereite und\nfleißige Schülerin, die z.Zt. in der Jahrgangsstufe 10 auf ihren Schulabschluss\nhinarbeite.\nDie ehemalige Klassenlehrerin der Klägerin zu 6) hat in einer Bescheinigung vom\n05.09.2005 dargelegt, sie sei in den Jahren 2001 bis 2005 Klassenlehrerin der\nKlägerin zu 6) gewesen und habe sie in zahlreichen Unterrichtsfächern unterrichtet\nund sie auch bei einer mehrtägigen Klassenfahrt kennen gelernt. Sie habe die\nKlägerin zu 6) als eine ausgesprochen fleißige, ordentliche, zuverlässige und\nmotivierte Schülerin zu schätzen gelernt. Ihre Fähigkeiten, sich in der deutschen\nSprache mündlich wie schriftlich auszudrücken, entsprächen annähernd der einer\nMuttersprachlerin. Die Klägerin zu 6) sei von Anfang an in die Klassengemeinschaft\nintegriert gewesen und sei wegen ihrer Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft bei\nLehrern und Schülern gleichermaßen beliebt. Da sie sich in der Schule sehr bemühe,\nsei anzunehmen, dass sie im nächsten Jahr (im Sommer 2006) einen recht guten\nAbschluss machen werde.\nIn diesem Zusammenhang hat die Klägerin zu 6) in der mündlichen Verhandlung\nunter anderem ausgeführt, sie habe sich inzwischen bei einer Handelsschule\nangemeldet, um dort nach Abschluss der Hauptschule eine zweijährige Ausbildung\nzu absolvieren. Sie wolle Bürokauffrau werden.\n\n11\n\nHinsichtlich des Klägers zu 5) (I. ) hat der Schulleiter der\nGemeinschaftshauptschule F. in der genannten Bescheinigung vom 06.09.2005\ndargelegt, der Kläger zu 5) sei seit dem 01.08.2002 Schüler der Schule. Da er\nLernschwierigkeiten aufweise, versuche er z.Zt., im Rahmen einer \"BuS-Projekt-\nKlasse\" (Betrieb und Schule) einen Schulabschluss zu erlangen. Es erscheine ihm,\ndem Schulleiter, sowohl für die Klägerin zu 6) als auch für den Kläger zu 5) für die\nweitere persönliche Entwicklung sehr wichtig, dass sie an der\nGemeinschaftshauptschule F. verbleiben und hier einen Abschluss erwerben\nkönnten.\nIn einem vom Gericht erbetenen Schreiben vom 15.12.2005 hat der Schulleiter in\nbezug auf den Kläger zu 5) dargelegt, er sei mit Anerkennung des\nSchulkindergartens im 9. Schulbesuchsjahr und befinde sich derzeit an der GHS\nF. in der BuS-Klasse . Hier könnten Schülerinnen und Schüler, die in ihrer\nRegelschulzeit keinen \"normalen\" Hauptschulabschluss erwarten ließen, im Rahmen\neiner Kombination aus Jahrespraktikum (an zwei Unterrichtstagen in der Woche) und\ndreitägigem Schulunterricht einen Hauptschulabschluss nach \"BuS-Klasse 9\"\nerreichen. Der Kläger zu 5) habe sich wenig in die Klassengemeinschaft integrieren\nkönnen und befinde sich nach mehrmaligen Schwierigkeiten mit dem\nPraktikumsbetrieb zur Zeit probeweise in einer berufsvorbereitenden Maßnahme\neiner Jugendwerkstatt.\nIn der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2006 hat der Kläger zu 5) unter anderem\nausgeführt, er komme gut zurecht in der Jugendwerkstatt und würde dort gern eine\nAusbildung machen. Der Arbeitgeber des Klägers zu 1) hat in der mündlichen\nVerhandlung erklärt, er habe den Kläger zu 5) bei einem Praktikum in seinem Betrieb\nkennengelernt und sei bereit, ihm einen Ausbildungsplatz zu geben.\n\n12\n\nDer Förderverein SV 09 F. e.V. hat am 17.09.2005 bestätigt, dass der Kläger\nzu 5) Mitglied der Jugendabteilung des SV 09 F. sei. Er sei seit dem 12.05.2003\nspielberechtigt und spiele in der Mannschaft B2 der aktuellen Meisterrunde. Der\nTrainer hat bei einer vom Beklagten eingeholten Auskunft erklärt, der Kläger zu 5) sei\n\"ein netter Junge\". Türkische Mitspieler, die - historisch bedingt - mit Albanern\nProbleme hätten, bereiteten ihm öfter Schwierigkeiten und hänselten ihn wegen einer\nSprachstörung. Diesen gegenüber verhalte er sich agressiv. Im Übrigen zeige er ein\npositives Sozialverhalten. Er drücke sich nicht vor Gemeinschaftsaufgaben wie\nAufräumen oder Trikots waschen.\n\n13\n\nWas den Kläger zu 4) (S. ) anbelangt, hat der Schulleiter der\nGemeinschaftshauptschule F. in seinem Schreiben vom 15.12.2005 ausgeführt,\ndieser befinde sich bei Anrechnung des Schulkindergartens derzeit im 7.\nSchulbesuchsjahr und werde in der 6. Jahrgangsstufe unterrichtet. Wegen deutlicher\nLern- und Verhaltensschwierigkeiten sei für ihn ein Antrag auf Feststellung de\nsonderpädagogischen Förderbedarfs gestellt worden. Sein Schulabschluss an der\nGHS-F. sei gefährdet und es solle geprüft werden, ob er nicht an einer\nFörderschule besser beschult werden könne. Er sei wenig in die Klas-\nsengemeinschaft integriert und habe oftmals Probleme im Umgang mit Lehrern und\nMitschülern.\nIn der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2006 haben die Kläger zu 1) und 2)\nausgeführt, von Seiten der Schule habe S. inzwischen einen Test mitgemacht, der\nzu dem Ergebnis geführt habe, dass er dieselbe Schule weiter besuchen solle.\nAllerdings solle er die Klasse wechseln. Seine jetzigen Klassenkameraden seien\nkleiner gewachsen als er, was zu Konflikten geführt habe. In der Parallelklasse\nbestehe dieses Problem nicht.\n\n14\n\nIn dem genannten Schreiben des Schulleiters heißt es ferner, eine\nZusammenarbeit mit den Eltern habe sich in der Vergangenheit äußerst schwierig\ngestaltet; mehrere anberaumte Gesprächstermine seien ohne Rückmeldung nicht\neingehalten worden. Erst in den letzten drei Wochen hätten Gespräche stattfinden\nkönnen; danach hätten sich auch die Verhaltensweisen und Lernleistungen von S.\n(dem Kläger zu 4)) und I. (dem Kläger zu 5)) etwas verbessert.\n\n15\n\nDie Gemeinde F. hat in einer Bescheinigung vom 12.08.2005 ausgeführt, die\nFamilie des Klägers erhalte seit August 2001 keine Leistungen mehr nach dem\nAsylbewerberleistungsgesetz oder anderen Leistungsgesetzen.\nDie Kläger beziehen nach den Ermittlungen des Beklagten seit dem 01.07.1997\nWohngeld, und zwar zur Zeit (laut Wohngeldbescheid vom 13.12.2005) in Höhe von\n182 Euro monatlich. In der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2006 hat der\nArbeitgeber des Klägers zu 1) erklärt, er werde das Gehalt des Klägers zu 1) so weit\nerhöhen, dass der Kläger zu 1) einen Netto-Mehrverdienst in Höhe des\nWohngeldbetrages habe.\n\n16\n\nDie Kläger beantragen,\n\n17\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Ordnungsverfügungen vom\n07.05.2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung\nKöln vom 28.05.2003 zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu\nerteilen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr ist der Auffassung, es liege keine rechtliche Unmöglichkeit einer Ausreise der\nKläger auf Grund von Art. 8 EMRK vor.\n\n21\n\nDas Deutsche Verbindungsbüro Kosovo in Pristina hat auf eine Anfrage des\nBeklagten unter dem 19.08.2004 mitgeteilt, regelmäßige Kontrolluntersuchungen von\nLungen und Niere nach einer beendeten antituberkulotischen Behandlung seien im\nKosovo durchführbar. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug\ngenommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n24\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n25\n\nDie Kläger haben einen Anspruch auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.\nDie angefochtenen Bescheide sind, auch wenn sie im Zeitpunkt ihres Erlasses recht-\nmäßig waren, aufzuheben. Denn für das Begehren der Kläger auf Erteilung eines\nAufenthaltstitels kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten\nmündlichen Verhandlung an. \n\n26\n\nDer Rechtsanspruch ergibt sich aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Nach Satz 1 dieser\nVorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend\nvon § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine\nAusreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem\nWegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.\nDie Kläger sind auf Grund der bestandskräftigen Bescheide des Bundesamtes\nvollziehbar ausreisepflichtig.\n\n27\n\nFür die Klägerin zu 6) ergibt sich ein rechtliches Ausreisehindernis aus dem \"An-\nspruch auf Achtung ihres Privatlebens\" gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK. Dieses Recht ist\nweit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach u.a. das Recht auf\nEntwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen\nund der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln\n\n28\n\n- vgl. EGMR (Große Kammer) Urteil vom 13.02.2003 - 42326/98 -, NJW\n2003, 2145, 2146 - \n\n29\n\n-\n\n30\n\nund damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen\nBindungen. In dieses Recht würde durch eine Abschiebung der Klägerin zu 6)\neingegriffen. Ein solcher Eingriff wäre auch nicht nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig.\nDie danach gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung \n\n31\n\n- vgl. hierzu und zu den nach der Rechtsprechung des EGMR beachtlichen\nKriterien Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 01.03.2004 - 2 BvR\n1570/03 -, InfAuslR 2004, 280, 282 f -\n\n32\n\n-\n\n33\n\nergibt, dass eine Abschiebung der Klägerin zu 6) in den Kosovo\nunverhältnismäßig wäre. Sie hat sich in einem Maße in die hiesigen\nLebensverhältnisse im Bundesgebiet integriert, dass ihr das Verlassen des\nBundesgebietes und die Rückführung in den Kosovo nicht zugemutet werden\nkann.\n\n34\n\nVgl. auch OVG NW, Beschluss vom 21.07.2005 - 19 B 939/05 -.\n\n35\n\nDie Klägerin zu 6) reiste im Jahre 1992 im Alter von vier Jahren in das\nBundesgebiet ein, ist hier aufgewachsen und hat ihre Integration weitgehend\nerfolgreich abgeschlossen. Sie weist alle Merkmale eines sog. \"faktischen Inländers\"\nauf. Nach den vorgelegten Bescheinigungen des Schulleiters sowie der Lehrerin, die\nin der Klasse der Klägerin zu 6) vier Jahre lang Klassenlehrerin war, war sie von\nAnfang in die Klassengemeinschaft integriert. Sie sei wegen ihrer Freundlichkeit und\nHilfsbereitschaft bei Lehrern und Schülern gleichermaßen beliebt. Die Lehrerin\nkennzeichnet sie als eine ausgesprochen fleißige, ordentliche, zuverlässige und\nmotivierte Schülerin. Ihre Fähigkeiten, sich in der deutschen Sprache mündlich wie\nschriftlich auszudrücken, entsprächen annähernd der einer Muttersprachlerin. Es sei\nanzunehmen, dass sie einen guten Schulabschluss am Ende des Schuljahres\n2005/2006 in der Klasse 10 der Hauptschule machen werde.\nAufgrund ihrer Sprachkenntnisse konnte die Klägerin zu 6) auch problemlos den beiden\nmündlichen Verhandlungen im vorliegenden Verfahren folgen. Sie hat dem Gericht er-\nklärt, dass sie nur mit Mühe albanisch sprechen könne. Sie sei hier vollständig integ-\nriert. Sie habe eine Vielzahl von Freundinnen, bei denen sie auch zu Hause eingeladen\nwerde. Mit ihren Geschwistern und ihren Eltern spreche sie - auch zu Hause - Deutsch.\nVor kurzem habe sie sich in einer Handelsschule angemeldet, um dort nach Abschluss\nder Hauptschule ihre Ausbildung fortzusetzen. Eine Abschiebung in den Kosovo würde\nsich für sie nicht als eine Rückkehr in ihr Heimatland darstellen. Der Kosovo sei für sie\nein fremdes Land. Dies ist nach Auffassung des Gerichts einleuchtend, da die Klägerin\nzu 6) ihre gesamte, erfolgreich vollzogene Sozialisation im Bundesgebiet erfahren hat.\nIm Rahmen der Gesamtschau, die bei einer Prüfung des Verhältnis-\nmäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist, ist ferner zu\nberücksichtigen, dass sie nicht nur in ein für sie fremdes Land verbracht würde, sondern\n- als Angehörige des Volkes der Ashkali - dort überdies in eine besonders schwierige\nsoziale Situation geriete. \n\n36\n\nVgl. zur Berücksichtigung dieses Umstandes Benassi, \"Zur praktischen\nBedeutung des § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG\", InfAuslR 2005, 357 ff, 360.\nZur Anwendung von Art. 8 EMRK im Rahmen von § 25 Abs. 5 AufenthG vgl.\nauch VG Stuttgart, Urteil vom 24.06.2004 - 11 K 4809/03 -, InfAuslR 2005,\n106 ff sowie VG Darmstadt, Beschluss vom 21.12.2005 - 8 G 2120/05(2) -\n.\n\n37\n\nDas sich aus Art. 8 EMRK ergebende Ausreisehindernis der Klägerin zu 6)\nentfällt nicht dadurch, dass die Klägerin noch minderjährig ist. Allerdings wird\nminderjährigen Kindern nicht ohne weiteres ein von ihren Eltern unabhängiges\nAufenthaltsrecht gewährt. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass nach § 25 Abs.\n5 AufenthG Minderjährigen eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden\nkann, wenn die Voraussetzungen eines Ausreisehindernisses nach Art. 8 EMRK\nvorliegen. Gemäß Art. 8 EMRK kann sie sich auf ein eigenständiges Recht berufen,\ndenn nach dieser Regelung hat \"jedermann\" Anspruch auf entsprechenden Schutz.\nDiese Auffassung widerspricht auch nicht - wie das VG Stuttgart in seinem Urteil vom\n11.10.2005 - 11 K 5363 - zu Recht ausführt - der Konzeption des\nAufenthaltsgesetzes. Denn dieses billigt zum Beispiel in seinem § 37 beim Recht auf\nWiederkehr Ausländern bereits nach Vollendung des 15. Lebensjahres (also noch als\nMinderjährigen) unter den dort genannten Voraussetzungen ein eigenständiges\nRecht zu. Eine Versagungsmöglichkeit liegt gemäß § 37 Abs. 3 Nr. 3 im Ermessen\nder Behörde, wenn die persönliche Betreuung des Minderjährigen im Bundesgebiet\nnicht gewährleistet ist.\n\n38\n\nDie Klägerin zu 6) hat ihre Integrationsleistungen auch in einer Zeit erbracht, in\nder sie nicht ernsthaft eine Rückkehr in ihr Heimatland in Betracht ziehen musste.\n\n39\n\nVgl. hierzu OVG NW, Beschluss vom 16.09.2005 - 19 B 1442/05 -; VGH\nBaden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2005 - 11 S 1099/04 -.\n\n40\n\nAls Minderjährige kam eine alleinige Rückkehr in ihr Heimatland nicht in Betracht.\nInsoweit war sie auf ihre Eltern angewiesen.\n\n41\n\nDer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis steht auch nicht die Regelung unter § 25\nAbs. 5 S. 3 AufenthG entgegen, wonach eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden\ndarf, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Infolge der\nErlangung des Rechts auf Schutz des Privatlebens gem. Art. 8 EMRK ist es der\nKlägerin zu 6) nicht zumutbar, ihrer Ausreisepflicht zu genügen.\n\n42\n\nEs spricht vieles dafür, dass auch bei den Klägern zu 1), 4) und 5) die\nVoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 EMRK hinsichtlich des Schutzes des Privatlebens\nerfüllt sind und damit auch bei ihnen - wie bei der Klägerin zu 6) - ein\nAusreisehindernis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG vorliegt.\n\n43\n\nDer Kläger zu 1) stellt seit Mitte 2001 ohne Unterbrechung den Lebensunterhalt\nseiner sechsköpfigen Familie insoweit sicher, als diese keine Sozialhilfeleistungen\nmehr in Anspruch nehmen muss. Wie er glaubhaft vorgetragen hat, hätte er das\nArbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber auch schon im Jahre 1999 begründen\nkönnen, wenn ihm seinerzeit eine Arbeitserlaubnis hierfür erteilt worden wäre. Sein\nArbeitgeber hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass auf Grund der\nAuftragslage der Firma davon auszugehen sei, dass die Arbeitsstelle des Klägers zu\n1) auf Jahre hinaus gesichert sei. Dieser wird also auch in der absehbaren Zukunft in\nder Lage sein, den Lebensunterhalt seiner Familie sicherzustellen. \n\n44\n\nFerner hat der Kläger zu 1) durch die Art und Weise seiner Erwerbstätigkeit eine\nschützenswerte Integrationsleistung in das Wirtschaftsleben im Bundesgebiet\nerbracht. Aus den Bescheinigungen seines Arbeitgebers vom Mai 2003 und vom\nSeptember 2005 und dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung lässt\nsich entnehmen, dass er als Vorarbeiter einer Handwerkergruppe tätig ist und diese\nTätigkeit zur vollsten Zufriedenheit sowohl des Arbeitgebers als auch der Kunden\ndurchführt. Er ist sowohl sprachlich als auch fachlich kompetent und zu einer\neigenverantwortlichen Wahrnehmung seiner Aufgaben in der Lage. Auch ein\nGeschäftspartner und verschiedene Kunden des Arbeitgebers haben schriftlich\ndargelegt, dass der Kläger zu 1) die Arbeiten, die im Zusammenhang mit der\nZusammenlegung und Renovierung von Wohneinheiten anfallen, in qualifizierter und\nguter Weise erledigt. Er sei ein ehrlicher, zuverlässiger, engagierter und hilfsbereiter\nMensch - wie es in einem Schreiben eines der Kunden heißt -, \"den man auch be-\ndenkenlos alleine in seiner Wohnung arbeiten lassen kann\".\n\n45\n\nBei der Frage der Integration sind auch die zwischenzeitlich erworbenen\nRentenanwartschaften des Klägers zu 1) zu berücksichtigen.\n\n46\n\nDas Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung selbst einen Eindruck davon\nverschaffen können, dass der Kläger zu 1) die deutsche Sprache vollkommen\nbeherrscht.\nNach alledem spricht vieles dafür, dass der - nicht vorbestrafte - Kläger zu 1)\nebenfalls die Merkmale eines sogenannten \"faktischen Inländers\" aufweist. \n\n47\n\nEs gibt auch keine Gründe, wonach die von ihm erbrachten\nIntegrationsleistungen unberücksichtigt bleiben müssten. Nach der Rechtsprechung\nzu § 30 Abs. 4 AuslG wäre dies der Fall, wenn er seiner Obliegenheit nicht\nnachgekommen wäre, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu\nbeizutragen, dass etwaige Abschiebungshindernisse überwunden werden\nkönnten,\n\n48\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 16.12.1998 - 1 B 105.98 -, InfAuslR 1999, 110;\nOVG NW, Beschluss vom 01.06.2005 - 18 B 677/05 -.\n\n49\n\nDem Kläger zu 1) sind keine Versäumnisse in Bezug auf die Überwindung\nzeitweiliger Abschiebungshindernisse in den Kosovo anzulasten. \n\n50\n\nEr musste in der Vergangenheit auch nicht ernsthaft eine Rückkehr in sein\nHeimatland in Betracht ziehen, \n\n51\n\nvgl. hierzu OVG NW, Beschluss vom 16.09.2005 - 19 B 1442/05 -; VGH\nBaden-Württemberg, Beschluss vom 02.12.2005 - 11 S 1099/04 -.\n\n52\n\nAngesichts der Zuspitzung der Lage vor dem Kosovokrieg gereicht es ihm in-\nsoweit nicht zum Nachteil, dass er nach dem rechtskräftigen Abschluss seines\nAsylerstverfahrens (am 18.03.1997) am 31.07.1997 einen Asylfolgeantrag gestellt\nhat.\nFerner ist es ihm nicht nachteilig anzurechnen, dass er und die Klägerin zu 2) für den\nim Februar 2000 geborenen Kläger zu 3) am 03.03.2000 einen Asylantrag gestellt\nhaben. Dieser wurde erst im Juli 2005 bestandskräftig.\nBis zum Sommer 2005 galt im übrigen auf Grund der Erlasslage für Angehörige des\nVolkes der Ashkali ein Abschiebestopp in Bezug auf den Kosovo. Dieser Abschiebe-\nstopp rechtfertigte sich u.a. aus der Schutzbedürftigkeit von Minderheiten aus dem\nKosovo. \n\n53\n\nDas Gericht lässt die Frage, ob Art. 8 Abs. 1 EMRK beim Kläger zu 1) in der\nVariante \"Anspruch auf Achtung des Privatlebens\" durchgreift, letztlich offen. Denn\neine Unklarheit besteht beim Kläger zu 1) insofern, als er im Zeitpunkt seiner\nEinreise in das Bundesgebiet bereits 24 Jahre alt war und damit seine wesentliche\nPrägung im Kosovo erhalten hat.\n\n54\n\nDer Kläger kann sich jedenfalls auf den in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 GG\neröffneten Schutz des Familienlebens berufen, da die Klägerin zu 6) noch\nminderjährig ist.\n\n55\n\nWas die in den Jahren 1991 bzw. 1990 geborenen Kläger zu 4) und 5)\nanbelangt,\nspricht vieles dafür, dass sie sich ebenso wie die Klägerin zu 6) auf ein\nAusreisehindernis auf Grund des Schutzes des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1\nEMRK berufen können. \n\n56\n\nSie haben ihre ausschließliche Prägung im Bundesgebiet erhalten. Wie sie in der\nmündlichen Verhandlung dargelegt haben, haben sie hier ihre Freunde, die Deutsche\nsind, laden sich gegenseitig ein und machen gemeinsame Unternehmungen. Sie\nhaben die deutschen Lebensgewohnheiten angenommen. Beide Kläger sprechen -\nwie alle in der Familie - zu Hause Deutsch. Sie haben von ihren Eltern zwar auch\nAlbanisch gelernt, können es aber nicht so gut sprechen wie Deutsch und können es\nnicht schreiben. Die Kläger zu 4) und 5) haben allerdings in der Schule erhebliche\nProbleme. Ihre Lernleistungen sind zum Teil schlecht. \n\n57\n\nDer Kläger zu 4) (S. ), der auch Konflikte in seiner Klasse hat, wird nach den\nMitteilungen der Kläger zu 1) und 2) in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2006\nauf Grund eines durchgeführten Tests in die Parallelklasse seiner Hauptschule\nüberwechseln. Er hat - wie er ausführt - eine besondere Freundschaft zu einem 23-\njährigen Deutschen, mit dem er Musik macht und der ihm auch ansonsten hilft.\nDer Kläger zu 5) (I. ) macht nach seinen Mitteilungen in der mündlichen Verhand-\nlung vom 08.02.2006 derzeit erfolgreich ein Praktikum in einer Jugendwerkstatt in\nSiegburg. Der Arbeitgeber des Klägers zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung\nerklärt, der Kläger zu 5) sei handwerklich begabt und er könne bei ihm später eine\nAusbildungsstelle erhalten.\nDer Kläger zu 5) ist Mitglied eines Vereins und spielt dort Fußball in der Jugendabtei-\nlung.\n\n58\n\nBei der vorliegenden Entscheidung kann jedoch letztlich dahinstehen, ob den\nKlägern zu 4) und 5) der Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK\nzugute kommt. Immerhin gibt es bei beiden Klägern Lern- und\nIntegrationsschwierigkeiten in ihrer jeweiligen Schulklasse.\n\n59\n\nBei beiden besteht jedenfalls ein Ausreisehindernis gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK\nund Art. 6 GG auf Grund des Schutzes der Familie.\n\n60\n\nEin solches Ausreisehindernis greift auch zugunsten der Klägerin zu 2) und des\nfünfjährigen Klägers zu 3) ein. Beide sprechen im Übrigen - wovon sich das Gericht\nüberzeugen konnte - fließend Deutsch.\n\n61\n\nÜber die vorgetragene Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2) braucht nach alledem\nnicht entschieden zu werden.\n\n62\n\nDie Kläger zu 1) bis 5) sind auch unverschuldet an der Ausreise gehindert, § 25\nAbs. 5 Satz 3 AufenthG. Denn eine Trennung von der Klägerin zu 6) kommt auf\nGrund des Schutzes der Familie nicht in Betracht.\n\n63\n\nDa alle Kläger seit mehr als 18 Monaten im Besitz von Duldungen sind, greift zu\nihren Gunsten die \"Sollbestimmung\" des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG ein. Ein\nAusnahmefall ist nicht erkennbar.\n\n64\n\nDas Ermessen des Beklagten ist auch insoweit auf die Erteilung der\nAufenthaltserlaubnisse reduziert, als die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des\n§ 5 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht erfüllt sind, davon aber abgesehen werden kann,\nAbs. 3 2. Halbsatz. \n\n65\n\nWas die Erfüllung der Passpflicht anbelangt, haben die Kläger in der mündlichen\nVerhandlung Pässe für die Kläger zu 1) und 2) sowie 4) und 6) vorgelegt. Sie haben\nvorgetragen, dass ihnen vom Generalkonsulat in Düsseldorf für den - im Kosovo\ngeborenen Kläger zu 5) kein Pass erteilt worden sei, weil sie nicht im Besitz einer\nGeburtsurkunde seien. Ferner hätten sie für den in Deutschland geborenen Kläger\nzu 3) ebenfalls keinen Pass erhalten.\n\n66\n\nHinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhaltes, dessen Umfang in § 2 Abs. 3\nAufenthG definiert ist, fällt zum Nachteil der Kläger zwar ins Gewicht, dass sie derzeit\nnoch öffentliche Mittel in Form von Wohngeld beziehen. Der Arbeitgeber des Klägers\nzu 1) hat in der mündlichen Verhandlung indes die Erklärung abgegeben, er werde\ndas Gehalt des Klägers zu 1) so weit erhöhen, dass die Familie kein Wohngeld mehr\nzu beziehen brauche. \n\n67\n\nSchließlich dürfte es bei den Klägern an dem für die Einreise erforderlichen\nVisum fehlen, § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG. \n\n68\n\nIn Bezug auf die drei genannten Punkte, in denen die Erteilungsvoraussetzungen\nnicht vollständig erfüllt sind, reduziert sich das dem Beklagte eingeräumte Ermessen\nauf einen Erteilungsanspruch. Ihrer Passpflicht werden die Kläger voraussichtlich\nauch hinsichtlich der noch fehlenden Pässe für die Kläger zu 3) und 5) genügen\nkönnen. Der Lebensunterhalt wird nach der Gehaltserhöhung des Klägers zu 1) voll-\nständig sicher gestellt sein. Eine Nachholung des Visumsverfahrens ist angesichts\nberuflichen Verpflichtungen des Klägers zu 1) und der Schulpflicht der Kläger zu 4)\nbis 6) unzumutbar. \n\n69\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung\nhinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.\n11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274506","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-02-08/23-k-4033-03","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":15},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274506","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274506","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-02-08/23-k-4033-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274506","retrieved":"2026-07-09 02:46:07.837016+00:00"}}