{"status":"available","doknr":"OLD274545","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0207.17L2029.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-02-07","aktenzeichen":"17 L 2029/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 579,11 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 19. September 2005 anzuordnen, \n\n4\n\nist unbegründet. \n\n5\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende \nWirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage ganz oder teilweise anordnen,\nwenn eine behördliche Maßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist - wie hier\nnach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag.\nNach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der für das gerichtliche Aussetzungsverfahren entsprechend \nanwendbar ist, soll bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten\ndie Aussetzung der Vollziehung nur bei Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit \ndes angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen oder wenn die Vollziehung\nfür den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen \ngebotene Härte zur Folge hätte. \n\n6\n\nFür das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung ist von der Antragstellerin\nweder etwas vorgetragen worden noch sind hierfür ansonsten Anhaltspunkte ersichtlich. \n\n7\n\nErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag \nbestehen ebenfalls nicht. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des\nangegriffenen Verwaltungsaktes sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) allenfalls dann anzunehmen, wenn bei summarischer \nPrüfung der Sach- und Rechtslage in einem\nHauptsacheverfahren ein Obsiegen des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich\nist. In summarischen Verfahren können dabei vordringlich nur die Einwände berücksichtigt \nwerden, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit der\nVeranlagung vorbringt, es sei denn, es drängten sich andere, offensichtliche Fehler\nbei summarischer Prüfung auf.\n\n8\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe ist nach summarischer Überprüfung ein Erfolg\nder Antragstellerin in der Hauptsache nicht überwiegend wahrscheinlich, da ihre\nEinwände gegen die streitige Maßnahme aller Voraussicht nach nicht durchgreifen\nund der Bescheid auch sonst nicht an offenkundigen Rechtsfehlern leidet. \n\n9\n\nDie Heranziehung der Antragstellerin zu einem Straßenbaubeitrag für die Erneuerung \nder Fußgängerzone durch Einbau von Pflaster auf Schottertragschicht sowie Ein- \nund Umbau von Sinkkästen in der C.------straße dürfte zu Recht auf § 8 KAG\nNRW i.V.m. den Vorschriften der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen \nnach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG für straßenbauliche Maßnahmen\n- Straßenbaubeitragssatzung - vom 05. März 1989 (SBS) i.d.F. der zweiten Satzung\nzur Änderung der SBS vom 30. September 1994 sowie i.V.m. der 159. Satzung der\nStadt Köln über die Festlegungen gemäß § 9 der SBS vom 12. April 2001 gestützt\nworden sein. Die sich im Einzelnen hieraus ergebenden Voraussetzungen sind -\nsoweit dies im vorliegend zu beachtenden Rahmen beurteilt werden kann - erfüllt.\nDie C.------straße dürfte durch die Maßnahme eine Verbesserung erfahren\nhaben.\n\n10\n\nEine Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG liegt vor, wenn durch die\nAusbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen \nKonzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung),\nhinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der\nBefestigung vorteilhaft verändert wird.\n\n11\n\nOVG NRW, Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, KStZ 2003, 150,\n152; Vgl. im Übrigen Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht\nnach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen,\n5. Aufl. 2002, Rdnr. 69. \n\n12\n\nDas dürfte hier jedenfalls deshalb zu bejahen sein, weil die Fußgängerzone in\nder C.------straße entgegen der Annahme der Antragstellerin durch die Baumaßnahme \neine ordnungsgemäße Frostschutzschicht erhalten hat. Der erstmalige Einbau \neiner ausreichend tragfähigen und frostsicheren ungebundenen Tragschicht bewirkt \nregelmäßig eine verkehrstechnische Verbesserung des bisherigen Zustandes.\nDenn die sich daraus gegenüber dem früheren Zustand ergebende stärkere Belastbarkeit \nund die geringere Reparaturanfälligkeit wirken sich positiv auf den Verkehrsablauf aus.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 1991 - 2 A 2125/88 -, NWVBl. 1991,\n346.\n\n14\n\nDass im Zuge der Bauarbeiten in der C.------straße nicht lediglich das Pflaster\nerneuert, sondern auch eine neue Tragschicht eingebaut worden ist, hat der Antragsgegner \nhinreichend belegt. Die im Abrechnungsvorgang enthaltene und der Antragstellerin \nbekannte Schlussrechnung der Fa. K. T. GmbH weist unter Position\n0202 (02020010 und 02020070) die Bezeichnungen \"Platten in Sand aufn. und abfahren \n(einschl. Bettung 5 cm), Menge 2.882,38 qm\" sowie \"Mosaikpflaster aufn. + 5-\n7,5 km Kippe\" auf. Unter Position 10 \"Aufbruch Oberbau\" heißt es unter Unterposition\n10000010 \"Mörtelbettung als Mehrdicke in einer Stärke von ca. 5 cm aufnehmen und\nabfahren, Menge 2.882,38 qm\"; in Unterposition 10000060 ist aufgeführt \"Betondecke \naufn. o. Bewehrung 15-20 cm\". Das spricht für die Darstellung des Antragsgegners, \ndass der für die Herstellung einer neuen Tragschicht notwendige Boden ausgehoben \nund die alte Tragschicht des Platten- bzw. Pflasterbelages aufgebrochen\nworden ist. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin kann es sich demzufolge\nnicht nur um einen Austausch der Bettungsschicht gehandelt haben. In der Schlussrechnung \nwird ferner in Unterposition 10000040 als Leistung \"Schottertragschicht\nherst. 25 cm Dicke, Menge 3.449,63 qm\" abgerechnet. Mit ihrem Vorbringen, dabei\nkönne es sich nur um die (neue) Bettungschicht handeln, verkennt die Antragstellerin, \ndass für die Bettung von Platten bzw. Pflaster typischerweise Sand oder Feinsplitt, \nmithin kein Schotter, verwandt wird, und dies regelmäßig in einer Stärke von\netwa 3 cm. Die hinsichtlich der Beitragsfähigkeit der Maßnahme getroffenen Feststellungen \nin dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (Vermerk vom 11. Juli 2000,\nder auf das Schreiben des Amtes 662 vom 30. Juni 2000 Bezug nimmt <vgl. Blatt 32\nbis 33 R der Beiakte 2>), wonach eine vollständig neue Tragschicht hergestellt werden \nmusste, weil die vorgefundenen gebundenen Tragschichten (Beton- und / oder\nBitukiesschichten in unterschiedlichen Stärken) als Oberbau unter der zu erstellenden \nPflasterdecke nicht brauchbar waren, sind mithin nachvollziehbar und finden eine Entsprechung \nin der Schlussrechnung. Für eine darüber hinausgehende Prüfung\nist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum.\n\n15\n\nDa es somit bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Hauptforderung bleibt, besteht\nauch kein Anlass, die Vollziehung etwaiger bereits entstandener Nebenforderungen\n(Säumniszuschläge und Mahnkosten) auszusetzen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung\nberuht auf § 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat\nentsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung ein Viertel der streitigen\nBeitragssumme angesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274545","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-02-07/17-l-2029-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274545","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274545","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-02-07/17-l-2029-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274545","retrieved":"2026-07-09 02:46:11.378605+00:00"}}