{"status":"available","doknr":"OLD274642","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0202.26K7276.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-02-02","aktenzeichen":"26 K 7276/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n \nDer mit der Klage sinngemäß gestellte Antrag,\n\n2\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom \n06.12.2005 zu verpflichten, den Kläger von der Rundfunkgebührenpflicht zu \nbefreien,\n\n3\n\nbietet nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht \nauf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff ZPO), so dass der sinngemäße Antrag des \nKlägers,\n\n4\n\nihm zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen, \n \nabzulehnen war.\n\n5\n\nGemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, \nnur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn \ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht \nmutwillig erscheint.\n\n6\n\nHinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs.1 GG und Art. \n19 Abs.4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhil-\nfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten \nRechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe ver-\nsagt werden darf, weil ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausge-\nschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Schwierige, bisher nicht hin-\nreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfe-\nverfahren geklärt werden,\n\n7\n\nvgl. die ständige Rechtsprechung des OVG NW, u.a. Beschluss vom \n12.09.1996 - 8 E 593/96 -, im Anschluss an das Bundesverfassungsgericht \n(BVerfG), Beschluss vom 30.10.1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889, und \n Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, NJW 1991, 413.\n\n8\n\nGemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozess-\nkostenhilfe nicht vor, weil die Klage, unbeschadet des Vorliegens der übrigen gesetz-\nlichen Voraussetzungen, keine Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n9\n\nNach dem seit dem 01.04.2005 geltenden § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebühren-\nstaatsvertrages (RgebStV) kann die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nur \nnoch gewährt werden, wenn der Betroffene Hilfen nach den dort genannten Vor-\nschriften erhält und dies durch einen entsprechenden Bewilligungsbescheid nach-\nweist (§ 6 Abs. 2 RgebStV). Eine eigenständige Einkommens- und Bedarfsberech-\nnung findet nicht mehr statt. \n\n10\n\nVgl. Beschluss der Kammer 30.11.2005 - 26 K 5318/05 - sowie Verwal-\ntungsgericht Freiburg, Gerichtsbescheid vom 02.09.2005 - 2 K 388/05.\n\n11\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen sieht das Gericht insoweit von einer weite-\nren Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 117 Abs. 5 VwGO ab und verweist \nauf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in seinem Schreiben an das Ge-\nricht vom 10.01.2006. \n\n12\n\nZum Ausgleich besonderer Härten kann überdies nach § 6 Abs. 3 RgebStV un-\nbeschadet der Regelungen des Abs. 1 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit wer-\nden. Eine solche besondere Härte ist im Fall des Klägers indes nicht anzunehmen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274642","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-02-02/26-k-7276-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274642","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274642","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-02-02/26-k-7276-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274642","retrieved":"2026-07-09 02:46:18.972369+00:00"}}