{"status":"available","doknr":"OLD274720","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0131.6NC168.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-01-31","aktenzeichen":"6 Nc 168/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.\n\n 2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nEin Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an \neinem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaub-\nhaft gemacht worden (§§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. \n920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).\n\n4\n\nDie Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausrei-\nchenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwie-\ngend wahrscheinlich an, dass die für das Wintersemester 2005/2006 - WS 05/06 - \nfestgesetzte Höchstzahl von 271 Studienplätzen für das erste Fachsemester - FS - \nder Vorklinischen Medizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität \nBonn,\n\n5\n\nvgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulas-\nsungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachse-\nmester für das Wintersemester 2005/2006 vom 21.6.2005 (GVBl. NRW \nS. 650), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.11.2005 (GVBl. \nNRW S. 864),\n\n6\n\ndie vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. \n\n7\n\nRechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2005/2006 und \ndamit auch für das WS 05/06 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die \nCurricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverord-\nnung) vom 25.8.1994 (GVBl. NRW S. 732) - KapVO -, zuletzt geändert durch die drit-\nte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.8.2003 (GVBl. NRW \nS. 544). Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität \ndurch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage \n(2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmun-\ngen des Dritten Abschnitts der KapVO (3.) zu ermitteln. Danach ergibt sich bei sum-\nmarischer Überprüfung im vorliegenden Fall keine über die festgesetzte Zulassungs-\nzahl hinausgehende Kapazität.\n\n8\n\n1. Lehrangebot\n\n9\n\nDas Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hier-\nbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrperso-\nnen der Lehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = \nDS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der Lehrverpflichtung sich \naus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachschulen \n(LVV) vom 30.8.1999 (GVBl. NRW S. 518), geändert durch Verordnung vom \n21.2.2004 (GVBl. NRW S. 120), ergibt.\n\n10\n\nDas Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des \nLandes Nordrhein-Westfalen - MIWFT - hat durch Erlass vom 7.11.2005 das Lehran-\ngebot wie folgt ermittelt:\n\n11\n\nStellenart Stellen Deputat Deputatstunden\nW3/C 4 Universitätsprofessor 5 9 45\n\n12\n\nW2/C 3 Universitätsprofessor 7 9 63\n\n13\n\nC 2 Oberassistent 3 7 21\n\n14\n\nC 1 Wiss. Assistent 7 4 28\n\n15\n\nA 15-13 Akademischer Rat \nmit ständigen Lehraufgaben 2 9 18\n\n16\n\nA 15-13 Akademischer Rat \nohne ständige Lehraufgaben 3 5 15\n\n17\n\nBAT I/IIa Wiss. Angest.\n (befristet) 12 4 48\n\n18\n\nBAT I/IIa Wiss. Angest.\n (unbefristet) 4 8 32\n\ninsgesamt 43 insgesamt 270\n\nzusätzliches Lehrangebot* 10\n\n19\n\nLehrangebot (S) 280\n\n20\n\n* zusätzliches Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbe-\nsetzung durch Personen mit individuell anderer Lehrverpflichtung.\n\n21\n\nGegen diese Festsetzung bestehen bei der im vorliegenden Verfahren gebote-\nnen summarischen Überprüfung im Ergebnis keine Bedenken. \n\n22\n\nDie Lehreinheit verfügt unverändert über 43 Planstellen. Allerdings hat sich die \nStellenverteilung gegenüber dem vergangenen Studienjahr insofern geändert, als \neinerseits eine unbefristete BAT I/IIa-Stelle mit einer Lehrverpflichtung von 8 DS \nweggefallen ist, während andererseits eine befristete BAT I/IIa-Stelle mit eine \nLehrverpflichtung von 4 DS hinzugekommen ist und sich das zusätzliche \nLehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender \nStellenbesetzung durch Personen mit individuell anderer Lehrverpflichtung um 6 DS \nerhöht hat. Dies beruht nach Angaben des Antragsgegners darauf, dass die beiden \nPrivatdozenten Dr. F. und Dr. L. , die im Stellenplan auf Stellen der \nStellengruppe C 1 geführt werden, zu C 2-Oberassistenten ernannt worden sind und \ndies durch die Umwandlung ihrer früheren Stellen (einer C 1-Stelle und einer \nbefristeten BAT I/IIa-Stelle) in C 2-Stellen bei gleichzeitiger Umwandlung einer \nunbefristeten BAT I/IIa-Stelle in eine befristete BAT I/IIa-Stelle ermöglicht worden ist. \nInfolge ihrer Ernennungen zu C 2-Oberassistenten obliegt den genannten \nMitarbeitern gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 LVV eine Lehrverpflichtung von 7 DS, während \ndie ihren Stellen nach dem Stellenplan zugeordnete Lehrverpflichtung gemäß § 3 \nAbs. 1 Nr. 6 LVV nur 4 DS beträgt. Durch diese gegenüber dem Stellenplan \nindividuell erhöhte Lehrverpflichtung von insgesamt 6 DS wurde die mit der \nUmwandlung einer unbefristeten BAT I/IIa-Stelle in eine befristete BAT I/IIa-Stelle \nverbundene Reduzierung der Lehrverpflichtung von 8 DS auf 4 DS mehr als \nkompensiert. Vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbaren Erklärungen bestehen \ngegen die gegenüber dem vergangenen Studienjahr veränderte Stellenverteilung aus \nkapazitätsrechtlicher Sicht keine Bedenken, zumal die dargestellte \nStellenumwandlung insgesamt zu einer Erhöhung des Lehrangebots um 2 DS \ngeführt hat und damit kapazitätsfreundlich ist. \n\n23\n\nSonstige Veränderungen gegenüber dem Studienjahr 2004/2005 haben nicht \nstattgefunden. Insbesondere hat das MIWFT das Deputat für die Stelle der \nAkademischen Oberrätin Dr. L1. (Stelle mit ständigen Lehraufgaben) auch für das \nStudienjahr 2005/2006 zu Recht um 4 DS erhöht, da ihr auf Dauer eine \nentsprechende individuelle Lehrverpflichtung von 12 DS obliegt.\n\n24\n\nAuch die Bemessung der den Stellen jeweils zugeordneten Lehrdeputate \nerscheint bei summarischer Prüfung rechtmäßig. \n\n25\n\nSoweit der Umfang der zu leistenden Lehrveranstaltungsstunden durch die \nVerordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 21.2.2004 teilweise \nneu festgelegt worden ist, ist dies von der Kammer bereits im vergangenen \nWintersemester überprüft und nicht beanstandet worden.\n\n26\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 12.1.2005 - 6 Nc 558/04 u.a. -.\n\n27\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat \ndie Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung ebenfalls gebilligt und insbesondere \nkeine Einwände dagegen erhoben, dass der Verordnungsgeber von einer Erhöhung \ndes Lehrdeputats der Wissenschaftlichen Angestellten (C 1) abgesehen hat. \n\n28\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 8.3.2005 - 13 C 126/05 -, \nvom 9.3.2005 - 13 C 127/05 -, vom 11.3.2005 - 13 C 162/05 -, vom \n18.3.2005 - 13 C 176/05 -. \n\n29\n\nNicht ersichtlich ist des weiteren, dass Stellen wissenschaftlicher Angestellter im \nbefristeten Dienstverhältnis auf Dauer mit Lehrpersonen besetzt wären, denen \npersönlich eine höhere Lehrleistung obliegt, als sie der Stelle zugeordnet ist. Bei \nkeiner der Stellen befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter besteht auf \nDauer eine Aufgabenzuweisung, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von 4 DS \n(bzw. 2 DS bei den nicht voll beschäftigten Angestellten) nicht rechtfertigte. Nach den \nim vorliegenden Verfahren nur möglichen vorläufigen Feststellungen trifft auch \nkeinen Stelleninhaber eine weitergehende individuelle Lehrverpflichtung. Aus den \nvom Antragsgegner vorgelegten Anstellungsverträgen der zum Stichtag 15.9.2005 \nauf den im Erlass des MIWFT vom 7.11.2004 ausgewiesenen 12 Stellen für \nWissenschaftliche Angestellte in einem befristeten Dienstverhältnis Beschäftigten \nergibt sich Folgendes: \n\n30\n\nSoweit die Verträge erstmals oder in der Verlängerung zwischen dem 23.2.2002 \nund dem 27.7.2004 auf der Grundlage der §§ 57 a ff. HRG in der Fassung des 5. \nGesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5. HRGÄndG) vom \n16.2.2002 (BGBl. I, S. 693) abgeschlossen worden sind, das - auch insoweit - durch \nUrteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.7.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, S. \n2803, wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt \nworden ist, ist diesen Arbeitsverträgen nachträglich die gesetzliche Grundlage \nentzogen worden. \n\n31\n\nVgl. zu diesem Problemkomplex auch Löwisch, Befristungen im \nHochschulbereich - Rechtslage nach dem Urteil des \nBundesverfassungsgerichts zur Juniorprofessur, NZA 2004, S. 1065. \n\n32\n\nNach den genannten Vorschriften war die Befristung von Arbeitsverträgen nicht \npromovierter Angestellter bis zu einer Dauer von 6 Jahren zulässig (§ 57 b Abs. 1 \nSatz 1 HRG). Nach abgeschlossener Promotion war eine Befristung bis zu einer \nDauer von 6 Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von 9 Jahren \nzulässig, wobei sich die zulässige Befristungsdauer in dem Umfang verlängerte, in \ndem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne \nBeschäftigung im Sinne des Satzes 1 zusammen weniger als 6 Jahre betrugen (§ 57 \nb Abs. 1 Satz 2 HRG). Gemäß § 57 f Abs. 2 HRG war der Abschluss befristeter \nArbeitsverträge nach § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG auch mit Personen, die \nbereits vor dem Inkrafttreten des 5. HRGÄndG am 23.2.2002 in einem befristeten \nArbeitsverhältnis zu einer Hochschule gestanden haben, auch nach Ablauf der in § \n57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit \neiner Laufzeit bis zum 28.2.2005 zulässig. \n\n33\n\nDie Nichtigkeit der §§ 57 a ff. des 5. HRGÄndG führt indessen nicht dazu, dass \ndie hiervon betroffenen Mitarbeiter kapazitätsrechtlich als unbefristet beschäftigte \nWissenschaftliche Angestellte zu behandeln wären. Insoweit kommt es nicht darauf \nan, ob die befristeten Verträge infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts \netwa aus arbeitsrechtlicher Sicht als unbefristet anzusehen sind. Denn maßgeblich \nfür die kapazitätsrechtliche Bewertung ist regelmäßig das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 \nKapVO), wonach für den Ansatz von Art und Zahl der Stellen der geltende \nHaushaltsplan maßgeblich ist. \n\n34\n\nVgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der \nBundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 8 KapVO, Rn. 3 m.w.N.\n\n35\n\nDieses Stellenprinzip führt dazu, dass eine Diskrepanz zwischen abstrakter \nStellenwertigkeit und konkreter Besetzung in einem bestimmten Rahmen \nkapazitätsrechtlich nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt. Dazu hat das \nOVG NRW, \n\n36\n\nvgl. Beschluss vom 24.2.1999 - 13 C 3/99 -, daran anschließend etwa \nauch Beschluss vom 9.3.2005 - 13 C 130/05 u.a. -, \n\n37\n\nu.a. ausgeführt:\n\n38\n\n„Denn die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt \nvom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die einzelne Stelle \ndie abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die \neinzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich \nunabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die \nLehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die \nHochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle \nentsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die \nLehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der \nKapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, \nnämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der \nAusbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, \nandererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden \nStudentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst \nrecht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen \nLehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine \nLehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder - was hier in \nBetracht kommt - dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der \nStelleninhaber inzwischen „hineingewachsen\" ist (latente individuelle \nLehrverpflichtung). Erst dann kann das mit Verfassungsrang ausgestattete \nKapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen \nmit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat \nhöherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, \nwenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist und so ihr \nAmtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt. \n\n39\n\nVgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 - 13 A 1829/86 \nu.a. -.\n\n40\n\nDas ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen \nKapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines \nwissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-Jahresgrenze hinaus erkennbar \nnur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen \nPersonallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das \nAuslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum \noder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule \nerkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf \nerheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines \nunbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie \nsich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil \nsie die Stelle faktisch in eine solche eines „unbefristeten\" Angestellten \numgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein \n„Zeitangestellter\" nach der Fünf-Jahresgrenze mehr als ein Jahr die Aufgaben \neines „Dauerangestellten\" wahrgenommen hat und entsprechend \nweiterbeschäftigt werden soll.\"\n\n41\n\nDiese vom OVG NRW im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen sind \nvorliegend für die zwischen dem 23.2.2002 und 27.7.2004 auf der Grundlage der \nspäter für nichtig erklärten §§ 57 a ff. HRG i.d.F. des 5. HRGÄndG erstmals \ngeschlossenen oder verlängerten befristeten Angestelltenverträge nicht gegeben. \nDenn in der vorliegenden Fallkonstellation kann nicht davon die Rede sein, dass die \nUniversität die betroffenen Stellen faktisch willentlich in solche von unbefristet \nbeschäftigen Angestellten umgewandelt hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass \nder Konsens der Vertragsparteien, die unabhängig vom Bestand oder Fortbestand \ndes in Bezug genommenen § 57 b HRG i.d.F. des 5. HRGÄndG einen befristeten \nAnstellungsvertrag mit einer Lehrverpflichtung von 4 DS (bzw. 2 DS für die nicht voll \nbeschäftigten Angestellten) schließen wollten, durch die Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts nicht entfallen ist. \n\n42\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 12.1.2005 - 6 Nc 558/04 -; OVG \nNRW, Beschluss vom 9.3.2005 - 13 C 130/05 u.a. -. \n\n43\n\nAbgesehen davon hat der Bundesgesetzgeber zwischenzeitlich mit dem Gesetz \nzur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich \n(HdaVÄndG) vom 27.12.2004 (BGBl. I, S. 3835) die hier relevante Vorschrift des § \n57 b HRG i.d.F. des 5. HRGÄndG ab dem 31.12.2004 erneut wortgleich in Kraft \ngesetzt und ihr über § 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG i.d.F. des HdaVÄndG zudem \nRückwirkung bezüglich solcher Arbeitsverträge beigelegt, die seit dem 23.2.2002 \nabgeschlossen worden waren. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in § 57 f Abs. 2 \nSatz 2 HRG i.d.F. des HdaVÄndG eine Übergangsregelung hinsichtlich derjenigen \nPersonen getroffen, die bereits vor dem 23.2.2002 in einem befristeten \nArbeitsverhältnis zu einer Hochschule standen. Mit ihnen können auch nach Ablauf \nder in § 57 b Abs. 1 Satz 1 und 2 HRG vorgesehen Befristungsdauer befristete \nArbeitsverträge mit einer Laufzeit bis zum 29.2.2008 abgeschlossen werden. \n\n44\n\nHiervon ausgehend bestehen gegen die Ansetzung einer Lehrverpflichtung von 4 \nDS für die befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten Dr. I. , Dr. \nN. und Dr. X. , deren Arbeitsverträge zwischen dem 23.2.2002 und \n27.7.2004 abgeschlossen bzw. verlängert wurden, bei der im vorliegenden Verfahren \ngebotenen summarischen Prüfung keine Bedenken. Denn es ist nicht feststellbar, \ndass die nach dem HRG zulässige Befristungsdauer überschritten worden wäre. \n\n45\n\nGleiches gilt für diejenigen Wissenschaftlichen Angestellten (C. , F1. , \nDr. M. , Q. , Dr. T. , Dr. T1. , X1. , Dr. Z. ), deren befristete \nArbeitsverträge erst nach dem Inkrafttreten und auf der Grundlage der Vorschriften \ndes HdaVÄndG abgeschlossen bzw. verlängert worden sind. \n\n46\n\nSoweit Verträge über eine befristete Beschäftigung als Wissenschaftlicher \nAngestellter nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.7.2004, \naber vor der Neuregelung durch das HdaVÄndG auf der Grundlage der - zu dieser \nZeit wieder gültigen - §§ 57 b ff. HRG (1999) geschlossen oder verlängert worden \nsind, begegnen die Befristung und die hieraus resultierende Lehrverpflichtung von 4 \nDS (bzw. 2 DS für nicht voll beschäftigte Angestellte) bei summarischer Prüfung \nebenfalls keinen Einwänden. Nach § 57 b Abs. 1 und 2 HRG (1999) setzte die \nBefristung einerseits einen sachlichen Grund voraus. Zum anderen war gemäß § 57 \nc Abs. 2 Satz 1 HRG (1999) eine 5-Jahres-Grenze einzuhalten, wobei gemäß § 57 c \nAbs. 3 HRG (1999) Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages, soweit er innerhalb \noder außerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gab, \nauf die Höchstgrenze von 5 Jahren nicht angerechnet wurden. Dass diese \nAnforderungen bei den vorliegend in Rede stehenden Verträgen (I1. , M1. , Dr. \nX2. ) nicht eingehalten worden wären, ist nicht erkennbar. Insbesondere dienten \ndie Beschäftigungen der Mitarbeiter entweder dem Erwerb einer weiteren \nwissenschaftlichen Qualifikation (§ 57 Abs. 2 Nr. 1 HRG) oder dem Erwerb \nbesonderer Kenntnisse und Erfahrungen in der Lehre oder der Forschungsarbeit (§ \n57 Abs. 2 Nr. 3 HRG).\n\n47\n\nNicht zu beanstanden ist es aus kapazitätsrechtlicher Sicht schließlich, wenn \nbefristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte im Stellenplan auf Stellen der \nStellengruppen C 1 und umgekehrt Wissenschaftliche Assistenten (C 1) auf Stellen \nder Stellengruppe BAT I/IIa geführt werden, da die Stellen ein gleich großes \nLehrdeputat aufweisen. Entsprechendes gilt, soweit Wissenschaftliche Mitarbeiter in \neinem befristeten Anstellungsverhältnis oder Wissenschaftliche Assistenten (C 1) in \nkapazitätsfreundlicher Weise im Stellenplan auf Stellen mit einem höheren \nLehrdeputat geführt werden. \n\n48\n\nEtwaige Drittmittelbedienstete sind bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 \nAbs. 1 KapVO nicht zu berücksichtigen, da ihnen kein Lehrdeputat zukommt. \n\n49\n\nVgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2004 - 13 C 1286/04 -. \n\n50\n\nDem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen - wie \nim Vorjahr - nicht vor. \n\n51\n\nSoweit von einigen Antragstellern geltend gemacht worden ist, es sei aufgrund \neiner eventuellen Nichterfüllung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen in anderen \nLehreinheiten (Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin und Lehreinheit Klinisch-\ntheoretische Medizin) von diesem Personenkreis eine Lehrleistung in der Lehreinheit \nVorklinische Medizin zu erbringen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich \nweder aus der Lehrverpflichtungsverordnung noch aus der KapVO. Die \nKapazitätsermittlung erfolgt nach § 7 Abs. 3 KapVO ausschließlich anhand der \nGegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in der Lehreinheit \nVorklinische Medizin. Die Aufteilung des Studiengangs Medizin in drei Lehreinheiten \nbewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den \nvorklinischen Teil des Studiengangs Medizin gestellt werden können und \nweitergehende Anträge - jedenfalls im überschießenden Teil - abzulehnen sind. Aus \ndiesem Grunde ist eine Beiziehung der Berechnungsunterlagen der Klinischen \nLehreinheiten bei der Frage der Überprüfung der Ausbildungskapazität in der \nVorklinischen Medizin entbehrlich. \n\n52\n\nVgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 21.12.2005 - 6 Nc \n381/05 - betreffend die Zulassung zum Studium der Humanmedizin an \nder Universität zu Köln; außerdem VG Düsseldorf, Beschluss vom \n6.12.2004 - 15 Nc 202/04.HM u.a. -.\n\n53\n\nIm Übrigen dürfte ein Lehreinsatz wegen der andersartigen Fachgebiete der \nKliniker auch faktisch kaum möglich sein, da nur die Lehrpersonen der Vorklinischen \nMedizin auch die spezifisch erforderlichen vorklinischen Lehrinhalte vermitteln \nkönnen. \n\n54\n\nAls Bruttolehrangebot ergeben sich demnach die in der Tabelle ausgewiesenen \n270,00 DS zuzüglich 10 DS aufgrund besonderer persönlicher Lehrverpflichtungen, \nals Summe mithin 280,00 DS.\n\n55\n\nHiervon sind die für andere Lehreinheiten erbrachten Dienstleistungen \nabzuziehen. Das MIWFT geht dabei in seinem Kapazitätserlass vom 7.11.2005 von \nfolgenden Festsetzungen aus:\n\n56\n\nStudiengang CAq Aq/2 CAq x Aq/2\nZahnmedizin 0,87 34,0 29,58\nPharmazie 0,29 62,5 18,13\nPsychologie (Diplom) 0,03 33,5 1,01\nMolekulare Biomedizin (Diplom) 1,90 15,0 28,50\n 77,22\n\n57\n\nDiese Festsetzungen begegnen bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen \nsummarischen Prüfung keinen Bedenken. Der angesetzte Dienstleistungsexport an \nden Studiengang Zahnmedizin ist gegenüber den vergangenen Jahren unverändert \nund gibt keinen Anlass zu Beanstandungen. Gleiches gilt für den \nDienstleistungsexport an die Studiengänge Pharmazie und Psychologie (Diplom), der \nim Vergleich zum vergangenen WS 2004/2005 infolge rückläufiger \nStudienanfängerzahlen (Aq) jeweils leicht gesunken ist, während die CAq-Werte, die \ndie Kammer schon in den Vorjahren nicht beanstandet hat, unverändert geblieben \nsind. Wenn das MIWFT wiederum anstelle des rechnerisch korrekten CAq-Wertes für \ndie Pharmazie von 0,33 nur 0,29 angesetzt hat, begegnet dies - weil \nkapazitätsfreundlich - keinen Einwänden. \n\n58\n\nEbenso ist nicht zu beanstanden, dass das MIWFT wie schon in den Vorjahren \ndavon abgesehen hat, den Dienstleistungsabzug seinerseits durch die \nBerücksichtigung von Doppel- oder Zweitstudenten der Fächer Medizin und \nZahnmedizin zu verringern. Der Verordnungsgeber ist nämlich nicht verpflichtet, eine \nsolche Verminderung vorzunehmen. Die Berücksichtigung einer möglichen \nEntlastung durch Zweitstudenten unterliegt vielmehr seinem weiten, lediglich durch \ndie Willkürgrenze eingeschränkten Gestaltungsspielraum.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 - 7 B 104, 105 und 106/85 \n-, Buchholz, 412.21 Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 4.12.1986 - 13 A \n1862/86 -, Beschlüsse vom 29.2.1988 - 13 B 4251/88 -, vom 9.11.1998 \n- 13 C 40/98 - und vom 11.5.2004 - 13 C 1625/04 -.\n\n60\n\nAnhaltspunkte dafür, dass diese Grenze im vorliegenden Falle überschritten \nwäre, sind nicht vorhanden. \n\n61\n\nSchließlich begegnet auch der vom MIWFT angesetzte Dienstleistungsexport \nzugunsten des im Studienjahr 2003/2004 neu eingerichteten und gemäß Anlage 3 \nzur Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von \nStudienplätzen im ersten Fachsemester für das WS 05/06 vom 21.6.2005 (GVBl. \nNRW S. 650), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.11.2005 (GVBl. NRW S. \n864), mit einer örtlichen Zulassungsbeschränkung auf 30 Studienanfänger \nversehenen Diplomstudiengangs Molekulare Biomedizin in Höhe von 28,50 DS bei \nsummarischer Prüfung keinen Bedenken. Dass das MIWFT von einem Anteil der \nVorklinik (CAq) am Studiengang Molekulare Biomedizin in Höhe von 1,90 \n(gegenüber 2,08 im vergangenen Studienjahr) ausgegangen ist, beruht nach \nAngaben des Antragsgegners auf folgenden Veränderungen: Der \nDienstleistungsexport an die Lehrveranstaltungen Einführende Ringvorlesung \n(bisheriger Anteil der Vorklinik: 0,017), Vorlesung Anatomie/Zellbiologie (bisheriger \nAnteil der Vorklinik: 0,067) und Seminar Physiologie I (bisheriger Anteil der Vorklinik: \n0,067) ist weggefallen. Erhöht hat sich demgegenüber der Anteil der Vorklinik am \nBiomedizinischen Praktikum I (3. FS) (bisher: Integriertes Praktikum - Medizin) von \n0,133 auf 0,2, da dieses nach den geänderten Vorgaben der Diplomprüfungsordnung \n(§ 11 Abs. 3 DPO i.V.m. Anlage 2) nunmehr mit 6 SWS statt mit 4 SWS durchgeführt \nwird. Verändert hat sich schließlich der Anteil der Vorklinik am Biomedizinischen \nPraktikum II (4. FS) (bisher: Integriertes Praktikum - Medizin). Dieses Praktikum wird \nnach den geänderten Vorgaben der Diplomprüfungsordnung (§ 11 Abs. 3 DPO i.V.m. \nAnlage 2) nunmehr mit 12 SWS (bisher: 8 SWS) durchgeführt, von denen 5 SWS auf \ndie Vorklinik entfallen. Hieraus ergibt sich ein Anteil der Vorklinik an dem \nBiomedizinischen Praktikum II von 0,167 (gegenüber 0,267 im vergangenen \nStudienjahr). Die Kammer sieht keine Veranlassung, diese nachvollziehbaren und \nunwidersprochenen Erläuterungen des Antragsgegners hinsichtlich der veränderten \nAnteile der Vorklinik an den einzelnen Lehrveranstaltungen des Studiengangs \nMolekulare Biomedizin in Zweifel zu ziehen. \n\n62\n\nMultipliziert man den sich danach ergebenden Gesamtanteil (CAq) der Vorklinik \nin Höhe von 1,90 gemäß Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO mit der halben \nStudienanfängerzahl (Aq/2) von 15, so ergibt sich der vom MIWFT zugrundegelegte \nDienstleistungsexport an den Studiengang Molekulare Biomedizin in Höhe von 28,50 \nDS. \n\n63\n\nDiese Formel findet nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der sich die \nKammer anschließt, auch in Fällen wie dem vorliegenden Anwendung, in denen sich \nder Dienstleistungen importierende Studiengang noch im Aufbau befindet und daher \nim streitgegenständlichen Studienjahr von vornherein nur einen Teil der \nLehrveranstaltungen (hier: Lehrveranstaltungen des 1. bis 6. FS) nachfragen kann, \ndenn anderenfalls drohte infolge der Fortschreibung der Zulassungszahlen des 1. FS \nin höheren Fachsemestern eine kapazitative „Überlast\" der Vorklinik. Zu einer \nvermittelnden Lösung gelangt das OVG NRW in diesen Fällen dadurch, dass es \nandererseits davon ausgeht, dass beim Auslaufen eines Studiengangs eine \nDienstleistungsnachfrage der letzten herauswachsenden Fachsemester nicht mehr in \nAnsatz gebracht werden kann. \n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2004 - 13 C 1625/04 -. \n\n65\n\nDas Nettolehrangebot beträgt somit gemäß Formel (3) der Anlage 1 zur KapVO \n\n66\n\n 280,00 - 77,22 = 202,78 DS.\n\n67\n\n2. Lehrnachfrage\n\n68\n\nDiesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüber zu stellen, wobei die \nKammer wie das MIWFT von einem Teilnormwert von 1,64 ausgeht.\n\n69\n\nDer Curricularnormwert (CNW) für die Vorklinische Medizin ist durch Artikel I Nr. \n4a der Dritten Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vom 12.8.2003, \na.a.O., von 2,17 auf 2,42 erhöht worden. Gleichzeitig hat sich der Eigenanteil der \nVorklinischen Fächer an der Universität Bonn von bislang 1,57 auf 1,64 erhöht. Diese \nkapazitativen Änderungen sind auf die Änderung der Approbationsordnung für Ärzte \nvom 27.6.2002 (BGBl. I S. 2405) zurückzuführen, die die Rahmenbedingungen der \närztlichen Ausbildung teilweise neu geregelt hat. \n\n70\n\nDie Kammer und das OVG NRW haben die Veränderungen in der Lehrnachfrage \nbereits im Studienjahr 2003/2004 überprüft und aus kapazitätsrechtlichen \nErwägungen keine Beanstandungen erhoben. \n\n71\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 13.2.2004 - 6 Nc 1115/04 u.a. -; \nOVG NRW, Beschlüsse vom 11.5.2004 - 13 C 1625/04, 13 C 1286/04, \n13 C 1281/04 u.a. -. \n\n72\n\nNicht beanstandet wurden dabei namentlich die jeweiligen Anteile von Dozenten \nder Vorklinik und Dozenten der Klinik an den durch die Änderung der ÄAppO neu \neingeführten Seminaren mit klinischem Bezug bzw. unter Einbeziehung klinischer \nFächer sowie die für Vorlesungen zugrundegelegte Gruppengröße von 180. \n\n73\n\nAn dieser Überprüfung hält die Kammer auch für das hier streitbefangene WS \n05/06 fest, da sich die kapazitätsbestimmenden Eingabegrößen insoweit nicht \nverändert haben. \n\n74\n\nDie jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich alsdann nach der Formel (5) der \nAnlage 1 zur KapVO mit\n\n75\n\n2 x 202,78 : 1,64 = 247,29, gerundet 247\n\n76\n\nStudienplätzen für Studenten des ersten Semesters im Studienjahr 2005/2006. \n\n77\n\n3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses\n\n78\n\nAufgrund der nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des \nBerechnungsergebnisses erhöht sich diese jährliche Aufnahmekapazität auf \ninsgesamt 271. \n\n79\n\nIm Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung der Ausbildungskapazität in \nhöheren Fachsemestern ist gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ein \nSchwundausgleich vorzunehmen, der nach den Vorgaben des MIWFT für das \nStudienjahr 2005/2006 1:0,91 beträgt und damit deutlich kapazitätsfreundlicher ist als \nin den Vorjahren. Die Handhabung der Schwundquote durch den Antragsgegner \nbegegnet nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts keinen \nBedenken. \n\n80\n\nDurch Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit dem \nSchwundausgleichsfaktor ergibt sich mithin eine erhöhte Ausbildungskapazität von \n\n81\n\n247 x 1/0,91 = 271,43, gerundet 271.\n\n82\n\n4. Erschöpfung der Kapazität\n\n83\n\nNach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners sind im 1. FS sogar 274 \nStudienplätze besetzt worden, so dass sich keine ungenutzte Kapazität ergibt. \n\n84\n\nDer Antrag ist daher mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität \nabzulehnen. \n\n85\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n86\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG \nn.F., wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Beschluss vom 3.6.1996 - 13 C 40/96 -) \nfolgt, wonach in nc-Sachen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - \nunabhängig von der Formulierung des Antrages - stets ein Betrag in Höhe von ¾ des \nStreitwertes im Hauptsacheverfahren festzusetzen ist. Dies wiederum ist der \ngesetzliche Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG n.F.).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274720","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-31/6-nc-168-05","cited_norms":[{"jurabk":"HRG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274720","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274720","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-31/6-nc-168-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274720","retrieved":"2026-07-09 02:46:25.091961+00:00"}}