{"status":"available","doknr":"OLD274828","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0126.6NC166.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"6 Nc 166/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\n2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nEin Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bzw. auf Teilnahme\nan einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht\nglaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -\ni.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).\n\n4\n\nDie Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch\nausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht\nüberwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation,\nWissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen für das\nWintersemester 2005/2006 (WS 05/06) festgesetzte Höchstzahl von 76\nStudienplätzen für das erste Fachsemester Zahnmedizin an der Rheinischen\nFriedrich-Wilhelms-Universität Bonn (RFWU), \n\n5\n\nvgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von\nZulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten\nFachsemester für das Wintersemester 2005/2006 vom 21.6.2005 (GVBl.\nNRW, S. 650), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14.11.2005 (GVBl.\nNRW, S. 864),\n\n6\n\ndie vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren\nStudienplätze zur Verfügung. \n\n7\n\nRechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2005/2006 und\ndamit auch für das WS 2005/2006 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung,\ndie Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen\n(Kapazitätsverordnung) vom 25.8.1994 (GVBl. NRW, S. 732) - KapVO -, zuletzt\ngeändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom\n12.8.2003 (GVBl. NRW, S. 544).\n\n8\n\nNach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch\neine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.)\nsowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen\ndes Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (3.) zu ermitteln.\n\n9\n\n1. Lehrangebot\n\n10\n\nDas Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO.\nHierbei ist zunächst die Summe der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten\nLehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit\n(Gesamtdeputatstunden = Gesamt-DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden\n(SWS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der jeweiligen\nLehrverpflichtung sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an\nUniversitäten und Fachhochschulen (LVV) vom 30.8.1999 (GVBl. NRW, S. 518),\ngeändert durch Verordnung vom 21.2.2004 (GVBl. NRW, S. 120), ergibt.\n\n11\n\nDas Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des\nLandes Nordrhein-Westfalen - MIWFT - hat durch Erlass vom 7.11.2005 das\nLehrangebot der RFWU im Fach Zahnmedizin für das Studienjahr 2005/2006 wie\nfolgt ermittelt:\n\n12\n\nStellenart Deputat in SWS Stellenzahl Gesamt-DS\nC4 Universitätsprofessor 9 4 36\nC3 Universitätsprofessor 9 2 18\nC3 Universitätsprofessor a.Z. 9 0 0\nC2 Universitätsprofessor 9 0 0\nC2 Oberassistent 7 1 7\nC2 Hochschuldozent 9 0 0\nC1 Wiss. Assistent 4 10 40\nA 15-13 AR mit ständigen Lehraufgaben 9 3 27\nA 15-13 AR ohne ständige Lehraufgaben 5 6 30\nBAT 1-2a Wiss.Ang (befristet) 4 22 88\nBAT 1-2a Wiss.Ang (unbefristet) 8 5 40\nInsgesamt 53 286\nVerminderungen, § 9 Abs. 2 KapVO 0\nDurchschnittliches Deputat 5,40\nLehrauftragsstunden in SWS, § 10 KapVO 0\nZusätzliches Lehrangebot 0\nLehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester, § 9 Abs. 1 KapVO\n286\n\n13\n\nGegen diese Festsetzung bestehen bei der im vorliegenden Verfahren\ngebotenen summarischen Überprüfung keine Bedenken. \n\n14\n\nDie Lehreinheit verfügt - gegenüber dem Vorjahr unverändert - über 53\nPlanstellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 286 DS. Aufgrund der genannten\nVerordnung zur Änderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung an\nUniversitäten und Fachhochschulen vom 21.2.2004 ist der Umfang der zu leistenden\nLehrveranstaltungsstunden zum Studienjahr 2004/2005 teilweise neu festgelegt\nworden. Mit Ausnahme der Wissenschaftlichen Assistenten (C1) hat das beamtete\nLehrpersonal eine DS mehr zu erbringen, d. h. die Universitätsprofessoren (C4, C3\nund C2) müssen 9 DS Lehre erbringen. Die Oberassistenten werden zu 7 DS Lehre\nherangezogen und die Akademischen Räte ohne ständige Lehraufgaben sind zu 5\nDS Lehraufgaben verpflichtet. Die Wissenschaftlichen Angestellten verbleiben bei\nihrem bisherigen Lehrdeputat. Das gleiche gilt für die Wissenschaftlichen Assistenten\n(C1). Die Bemessung der Lehrdeputate durch die Änderungsverordnung vom\n21.2.2004 ist durch die Kammer und das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das\nLand Nordrhein-Westfalen bereits im vorausgegangenen Studienjahr geprüft und\nnicht beanstandet worden.\n\n15\n\nVgl. Beschlüsse der Kammer vom 17.1.2005 - 6 Nc 889/04 u. a. - und\nvom 29.12.2004 - 6 Nc 682/04 u. a. -; Beschlüsse des OVG NRW vom\n8.3.2005 - 13 C 126/05 -, 9.3.2005 - 13 C 127/05 -, 11.3.2005 - 13 C\n155/05 - sowie 14.4.2005 - 13 C 177/05 -.\n\n16\n\nSoweit vereinzelt geltend gemacht wird, es sei aufgrund einer eventuellen\nNichterfüllung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen in der Lehreinheit klinisch-\npraktische Medizin von diesem Personenkreis eine Lehrleistung in der Zahnmedizin\nzu erbringen, kann dem nicht gefolgt werden. Eine solche Verpflichtung ergibt sich\nweder aus der LVV noch aus der KapVO. Gemäß § 7 KapVO erfolgt die\nKapazitätsermittlung vielmehr ausschließlich anhand der Gegenüberstellung von\nLehrangebot und Lehrnachfrage in der Lehreinheit.\n\n17\n\nVgl. dazu auch den das Studium der Humanmedizin betreffenden\nBeschluss der Kammer vom 21.12.2005 - 6 Nc 167/05 u.a. - (m.w.N.), in\ndem die Trennung der Lehreinheiten auch für das Verhältnis zwischen\nvorklinischer und klinisch-praktischer Medizin hervorgehoben wird.\n\n18\n\nIm Übrigen ist weder vorgetragen worden, noch für die Kammer ersichtlich, wie\nein Lehreinsatz von Lehrpersonen der klinisch-praktischen Medizin in der Lehreinheit\nZahnmedizin im Hinblick auf die unterschiedlichen Lehrinhalte überhaupt sinnvoll\norganisiert werden könnte.\n\n19\n\nDass Stellen, insbesondere Stellen für wissenschaftliche Angestellte im\nbefristeten Dienstverhältnis, auf Dauer mit Lehrpersonen besetzt wären, denen\npersönlich eine höhere Lehrleistung obliegt, als sie der Stelle zugeordnet ist, ist nicht\nersichtlich. Vorbehaltlich näherer Überprüfung im Hauptsacheverfahren besteht bei\nkeiner der Stellen befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter auf Dauer\neine Aufgabenzuweisung, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von 4 DS (bzw. 2\nDS bei den nicht voll beschäftigten Angestellten) nicht rechtfertigte. Nach den im\nvorliegenden Verfahren nur möglichen vorläufigen Feststellungen trifft auch keinen\nStelleninhaber eine weitergehende individuelle Lehrverpflichtung. \n\n20\n\nSoweit die (ursprünglichen) Arbeitsverträge der befristet angestellten\nwissenschaftlichen Mitarbeiter bereits vor Inkrafttreten des durch Gesetz vom\n16.2.2002 (BGBl. I S. 693) novellierten Hochschulrahmengesetzes - HRG 2002 -\ngeschlossen worden sind, findet sich in ihnen jeweils ein hinreichender Grund für die\nBefristung im Sinne der §§ 57a ff. HRG in der bis zum 22.2.2002 gültigen Fassung\nder Bekanntmachung vom 19.1.1999 (BGBl. I, S. 18). Insoweit kann auf den das\nWintersemester 2002/2003 betreffenden Beschluss der Kammer, \n\n21\n\nBeschluss vom 12.12.2002 - 6 Nc 258/02 u.a. -,\n\n22\n\nBezug genommen werden, in dem diese Verträge überprüft worden sind. Auch\ndie nach § 57 c HRG (Fassung 1999) einzuhaltende zeitliche Höchstgrenze von fünf\nJahren ist bei keinem der betreffenden Arbeitsverhältnisse überschritten. Den\nvorstehenden Anforderungen werden im Übrigen auch die nach Bekanntgabe der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.7.2004 (dazu sogleich), aber\nvor dem 31.12.2004 abgeschlossenen und ausdrücklich auf das HRG (Fassung\n1999) gestützten Arbeitsverträge mit Frau I. , Frau Dr. I1. , Frau L. , Herrn\nN. und Frau T. gerecht. Auf sie sind die §§ 57 a ff. HRG (Fassung 1999) gemäß\n§ 57 f Abs. 1 S. 3 HRG neue Fassung entsprechend anwendbar.\n\n23\n\nSoweit die Anstellungsverträge der befristet beschäftigten Wissenschaftlichen\nAngestellten auf der Grundlage der §§ 57 a ff. HRG in der Fassung des 5. Gesetzes\nzur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5. HRGÄndG) vom 16.2.2002 (BGBl.\nI, S. 693) abgeschlossen worden sind, ist zu berücksichtigen, dass dieses Gesetz -\nauch insoweit - durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.7.2004 - 2 BvF\n2/02 -, NJW 2004, S. 2803, wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes\nfür nichtig erklärt worden ist mit der Folge, dass diesen Arbeitsverträgen nachträglich\ndie gesetzliche Grundlage entzogen worden ist. \n\n24\n\nVgl. zu diesem Problemkomplex auch Löwisch, Befristungen im\nHochschulbereich - Rechtslage nach dem Urteil des\nBundesverfassungsgerichts zur Juniorprofessur, NZA 2004, S. 1065. \n\n25\n\nNach den für verfassungswidrig erklärten Vorschriften der §§ 57 a ff. HRG in der\nFassung des 5. HRGÄndG, das für nach dem 22.2.2002 geschlossene\nArbeitsverträge gelten sollte, war die Befristung von Arbeitsverträgen nicht\npromovierter Angestellter gemäß § 57 b Abs. 1 Satz 1 HRG bis zu einer Dauer von 6\nJahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion war eine Befristung bis zu einer\nDauer von 6 Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von 9 Jahren\nzulässig, wobei sich die zulässige Befristungsdauer in dem Umfang verlängerte, in\ndem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne\nBeschäftigung im Sinne des Satzes 1 zusammen weniger als 6 Jahre betrugen (§ 57\nb Abs. 1 Satz 2 HRG). Gemäß § 57 f Abs. 2 HRG war der Abschluss befristeter\nArbeitsverträge nach § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG auch mit Personen, die\nbereits vor dem Inkrafttreten des 5. HRGÄndG in einem befristeten Arbeitsverhältnis\nzu einer Hochschule gestanden haben, auch nach Ablauf der in § 57 b Abs. 1 Sätze\n1 und 2 HRG geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis\nzum 28.2.2005 zulässig. \n\n26\n\nDiesen Voraussetzungen entsprachen vorliegend sämtliche auf der Grundlage\ndes für nichtig erklärten 5. HRGÄndG abgeschlossenen Verträge. Die Nichtigkeit der\n§§ 57 a ff. des 5. HRGÄndG führt nicht dazu, dass sämtliche hiervon betroffenen\nPersonen kapazitätsrechtlich als unbefristet beschäftigte Wissenschaftliche\nAngestellte zu behandeln, also mit einem höheren Stundendeputat in die\nKapazitätsberechnung einzustellen sind. Insoweit kommt es nämlich nicht darauf an,\nob die befristeten Verträge infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus\narbeitsrechtlicher Sicht als unbefristet anzusehen sind. Denn maßgeblich für die\nkapazitätsrechtliche Bewertung ist regelmäßig das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8\nKapVO), wonach für den Ansatz von Art und Zahl der Stellen der geltende\nHaushaltsplan maßgeblich ist. \n\n27\n\nVgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der\nBundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 8 KapVO, Rn. 3 m.w.N.\n\n28\n\nDieses Stellenprinzip führt dazu, dass eine Diskrepanz zwischen abstrakter\nStellenwertigkeit und konkreter Besetzung in einem bestimmten Rahmen\nkapazitätsrechtlich grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt.\nDazu hat das OVG NRW, \n\n29\n\nvgl. Beschluss vom 24.2.1999 - 13 C 3/99 -, daran anschließend etwa\nauch Beschluss vom 9.3.2005 - 13 C 130/05 u.a. -,\n\n30\n\nu.a. ausgeführt:\n\n31\n\n\"Denn die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom\nsog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die einzelne Stelle die\nabstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne\nStelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von\nihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung\nein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur\nalsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt\nangehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende\nBerechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der\nbeteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer\npraktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen\nZahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem\nLehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte\nStellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder\nvertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über\nseine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder - was\nhier in Betracht kommt - dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der\nStelleninhaber inzwischen \"hineingewachsen\" ist (latente individuelle\nLehrverpflichtung). Erst dann kann das mit Verfassungsrang ausgestattete\nKapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit\nder Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat\nhöherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist,\nwenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist und so ihr\nAmtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt. \n\n32\n\nVgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 - 13 A\n829/86 u.a. -.\n\n33\n\nDas ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen\nKapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines\nwissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-Jahresgrenze hinaus erkennbar\nnur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen\nPersonallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das\nAuslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder\ngegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule\nerkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich\nlängere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet\nangestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich\nredlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die\nStelle faktisch in eine solche eines \"unbefristeten\" Angestellten umgewandelt\nhat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein \"Zeitangestellter\" nach\nder Fünf-Jahresgrenze mehr als ein Jahr die Aufgaben eines\n\"Dauerangestellten\" wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt\nwerden soll.\"\n\n34\n\nDiese vom OVG NRW im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen, denen\nsich die Kammer anschließt, sind für die nach dem 22.2.2002 geschlossenen\nbefristeten Angestelltenverträge nicht gegeben. Denn in der vorliegenden\nFallkonstellation kann nicht davon die Rede sein, dass die Universität die betroffenen\nStellen faktisch willentlich in solche von unbefristet beschäftigten Angestellten\numgewandelt hat. Eine längerfristige, auf unabsehbare Zeit angelegte Beschäftigung\ndes betroffenen Personenkreises entspricht gerade nicht dem Willen der\nUniversität.\n\n35\n\nVgl. zu alledem bereits den das Wintersemester 2004/2005\nbetreffenden Beschluss der Kammer vom 17.1.2005 - 6 Nc 889/04 u.a. -,\nbestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 11.3.2005 - 13 C 162/05 -.\n\n36\n\nIm Übrigen hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung dienst- und\narbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004\n(BGBl I 2004, S. 3835) die hier relevanten Vorschriften des HRG 2002 inhaltsgleich\nwieder in Kraft gesetzt und ihnen durch §§ 57 f Abs. 1 Satz 1 HRG i. d. F. des Art. 1\nHdaVÄndG Rückwirkung beigelegt.\n\n37\n\nKapazitätsrechtlich ist schließlich nicht zu beanstanden, dass die laut\nHaushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen C 1 - wissenschaftlicher Assistent -\nteilweise mit befristet beschäftigten Mitarbeitern besetzt sind, da nach der LVV das\nLehrdeputat der wissenschaftlichen Assistenten demjenigen der befristet\nbeschäftigten Mitarbeiter entspricht.\n\n38\n\nSoweit das Vorlesungsverzeichnis für das WS 05/06 (S. 270 ff.) mit dem\nStellenplan zum Stichtag 15.9.2005 nicht übereinstimmt, sieht die Kammer keinen\nAnlass für weitere Aufklärungsmaßnahmen. Der Antragsgegner hat glaubhaft\nversichert, dass die Diskrepanzen auf dem frühen Redaktionsschluss (10.5.2005)\ndes Vorlesungsverzeichnisses beruhen und außer den im Stellenplan aufgeführten\nkeine Mitarbeiter zum Stichtag in den entsprechenden Instituten beschäftigt waren.\nDie Stellen der beiden im Vorlesungsverzeichnis genannten Herren\nC. und Dipl.-Phys. H. sind haushaltsrechtlich nicht der Zahnmedizin\nzugeordnet, sondern den Zentralen Einrichtungen. Die Klinik für Mund-, Kiefer- und\nGesichtschirurgie ist seit dem Haushaltsjahr 1989 von der Lehreinheit Zahnmedizin\nzur Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin verlagert. Der im Vorlesungsverzeichnis\nals \"apl. Ass.\" an der Poliklinik für Parodontologie, Zahnerhaltung und präventive\nZahnheilkunde aufgeführte Dr. B. ist, wie der Antragsgegner auf Nachfrage\nerläutert hat, Stipendiat des Landes Syrien und steht in keinem Rechtsverhältnis zur\nUniversität Bonn. Ähnliches gilt für den an derselben Stelle aufgeführten Herrn T1.\n; auch er ist Stipendiat und nicht bei der RFWU Bonn beschäftigt. \n\n39\n\nVon den vorbezeichneten 53 Stellen ist gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 b und c KapVO\nwegen der Aufgaben in der (stationären und ambulanten) Krankenversorgung\ngrundsätzlich ein Stellenabzug vorzunehmen. \n\n40\n\nDer Abzug für die stationäre Krankenversorgung entfällt allerdings vorliegend\nwegen der oben genannten, bereits seit dem Studienjahr 1989/90 wirksamen\nVerlagerung der Abteilung Kieferchirurgie in die klinisch-praktische Medizin.\n\n41\n\nDer Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung ist anhand des § 9\nAbs. 3 Nr. 2 Buchstabe c KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom\n31.1.2002 (GVBl. NRW, S. 82) zu bestimmen. Nach dieser Vorschrift wird der\nPersonalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen\nAbzug von 30% der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung\nnach Buchstabe b verringerten Gesamtstellenzahl vermindert. Dies entspricht \n\n42\n\n30 % von 53 = 15,90 Stellen. \n\n43\n\nDamit verbleiben\n\n44\n\n53 - 15,90 = 37,1 Reststellen.\n\n45\n\nGegen die Höhe des Abzuges für die ambulante Krankenversorgung (30%)\nbestehen im Ergebnis keine Bedenken.\n\n46\n\nVgl. dazu - namentlich zu der Reduzierung von 36% auf 30% zum\nStudienjahr 2002/2003 - ausführlich den das WS 02/03 betreffenden\nBeschluss der Kammer vom 12.12.2002 - 6 Nc 258/02 u.a. -.\n\n47\n\nAusgehend von einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,40 DS beträgt das\num den Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 b und c KapVO\nbereinigte Lehrangebot:\n\n48\n\n(53 - 15,9) x 5,40 DS = 200,34 DS.\n\n49\n\nVon diesem Lehrangebot ist in der Kapazitätsberechnung - wie im Vorjahr - ein\nAbzug für Dienstleistungsbedarf (E) außerhalb der Lehreinheit vorgenommen\nworden, nämlich ein Abzug von 0,20 zugunsten des (zum WS 2004/2005 neu\neingerichteten) Studienganges Molekulare Biotechnologie. Das Lehrangebot beträgt\ndemnach\n\n50\n\n200,34 - 0,20 = 200,14 DS.\n\n51\n\nDie Kammer sieht - trotz diesbezüglichen Vortrags einiger Antragsteller - von\neiner näheren Überprüfung dieser Reduzierung des Lehrangebotes ab, weil sie im\nErgebnis keine Auswirkungen auf die im folgenden errechnete jährliche\nAufnahmekapazität (Ap) von 68 Studienplätzen hat.\n\n52\n\n2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität\n\n53\n\nIn Anwendung der Formel (5) zu § 6 KapVO und unter Berücksichtigung eines\nvon der Kammer und dem OVG NRW in der Vergangenheit bereits mehrfach\ngebilligten Curriculareigenanteils von 5,92, \n\n54\n\nvgl. Beschluss der Kammer vom 5.2.1992 - 6 Nc 322/91 u.a. -,\nOVG NRW Beschluss vom 3.6.1992, a.a.O. -,\n\n55\n\nerrechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang\nZahnmedizin an der RFWU von\n\n56\n\n2 x 200,14 : 5,92 = 67,61\n\n57\n\n- gerundet 68 Plätzen.\n\n58\n\n- Soweit § 6 KapVO auf eine Einhaltung des Kapazitätserschöpfungsgebotes hin\nim einzelnen zu überprüfen wäre, würde diese Prüfung den Rahmen des\nvorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens sprengen; sie muss daher einem eventuellen\nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n59\n\n-\n\n60\n\n- 3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses\n\n61\n\n-\n\n62\n\n- Aufgrund der nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des\nBerechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze auf insgesamt\n76.\n\n63\n\n-\n\n64\n\n- Der im Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung der Ausbildungskapazität\nin höheren Fachsemestern vorzunehmende Schwundausgleich beträgt nach den\nVorgaben des MIWFT 1/0,89 und ist damit deutlich kapazitätsfreundlicher als in den\nVorjahren. Die Handhabung der Schwundquote durch den Antragsgegner begegnet\nnach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts keinen rechtlichen\nBedenken. \n\n65\n\n-\n\n66\n\n- Durch Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit dem\nSchwundausgleichsfaktor ergibt sich die personalbezogene\nJahresausbildungskapazität von \n\n67\n\n-\n\n68\n\n68 x 1/0,89 = 76,40\n\n69\n\n- gerundet 76 Studienplätzen.\n\n70\n\n-\n\n71\n\n- Die nach der personellen Kapazität errechnete Zahl an aufzunehmenden\nStudierenden entspricht gemäß § 19 Abs. 2 KapVO der jährlichen\nAufnahmekapazität, weil sie die nach § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO zu berechnende\nausstattungsbezogene Aufnahmekapazität unterschreitet; bei den der Lehreinheit\nZahnmedizin zur Verfügung stehenden klinischen 77 Behandlungseinheiten ergeben\nsich nämlich \n\n72\n\n-\n\n73\n\n77 x 1/0,67 = 114,93\n\n74\n\n- gerundet 115 Studienplätze.\n\n75\n\n-\n\n76\n\n- Dass die 76 Erstsemester-Studienplätze des Studienjahres 2005/2006 nicht\nmehr - wie in den Vorjahren - auf das Winter- und das Sommersemester verteilt\nwerden, sondern ein Studienbeginn nur noch zum Wintersemester möglich ist, ist\nkapazitätsneutral und daher nicht zu beanstanden.\n\n77\n\n-\n\n78\n\n- 4. Erschöpfung der Kapazität\n\n79\n\n-\n\n80\n\n- Nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners sind alle 76 für das WS\n05/06 festgesetzten Studienplätze des ersten Fachsemesters in kapazitätsdeckender\nWeise besetzt worden; tatsächlich sind 77 Studierende eingeschrieben.\n\n81\n\n-\n\n82\n\n- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n83\n\n-\n\n84\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2\nGKG, wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das\nLand Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 3.6.1996 - 13 C 40/96 -) folgt, wonach in\nNc-Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung\ndes Antrages - stets ein Streitwert in Höhe von drei Vierteln des Streitwertes im\nHauptsacheverfahren festzusetzen ist. Dies wiederum ist der gesetzliche\nAuffangstreitwert von 5.000,- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274828","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-26/6-nc-166-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274828","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274828","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-26/6-nc-166-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274828","retrieved":"2026-07-09 02:46:34.102535+00:00"}}