{"status":"available","doknr":"OLD274827","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0126.20K8716.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"20 K 8716/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, \nwird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nAm 8. April 2003 beantragte der Kläger für sich, die C. GmbH und die U. mbH\n(beide Leipzig), an denen er als Gesellschafter beteiligt sei, ihm vollständig Auskunft\nüber die seine Person bzw. seine Unternehmen betreffenden derzeit gespeicherten\nDaten zu erteilen und diese zu löschen. Ihm sei bekannt geworden, dass unrichtige\nDaten über ihn gespeichert seien. Diese seien verschiedentlich weitergegeben worden - auch an\nausländische Behörden - und hätten u.a. zur Verhängung von Einreiseverboten und Rufschädigungen\ngeführt. Die Datenspeicherung sei unberechtigt\nerfolgt.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 1. Juli 2003 erging dem Kläger gegenüber folgende Entscheidung: Unter\nBezugnahme auf § 15 Bundesverfassungsschutzgesetz\n(BVerfSchG) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass Auskunft nur insoweit in Betracht\nkomme, als Datenspeicherungen einen Bezug zu seiner Person aufwiesen und er\nhierzu einen konkreten Sachverhalt vortrage sowie ein besonderes Interesse an der\nAuskunft darlege. Sodann wurden ihm eine Vielzahl von Datenspeicherungen betreffend den Zeitraum\n1980 bis 2002 eröffnet; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 3 bis 7\ndes Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes für Verfassungsschutz (im Folgenden:\nBundesamt) Bezug genommen. Eine umfassende Auskunft komme unter Abwägung\ndes geltend gemachten Auskunftsinteresses mit dem Interesse des Bundesamtes,\neiner Ausforschungsgefahr zu begegnen und einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden,\nnicht in Betracht.\nDen Antrag auf Löschung lehnte das Bundesamt ab, weil die Daten weiterhin für die\nAufgabenerfüllung des Bundesamtes erforderlich seien.\nSoweit der Kläger vorbringe, die zu seiner Person gespeicherten Daten seien unrichtig, möge er\nkonkrete Ausführungen machen, damit die Daten ggfls. berichtigt werden könnten. \n\n4\n\nAm 30. Juli 2003 legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte nochmals umfassend Auskunft\nund Löschung. Zur Begründung verwies er darauf, die ihm bekanntgegebenen Informationen des Bundesamtes\nseien größtenteils unrichtig und\naufgrund ihres teilweise extremen Alters gänzlich irrelevant, so dass nicht erkennbar\nsei, wofür diese Daten seitens des Bundesamtes noch benötigt würden. Der Hinweis\nim angefochtenen Bescheid auf den Verwaltungsaufwand sei unrichtig, weil die Daten größtenteils\ndigitalisiert seien. Die Verbreitung von falschen Daten seitens des\nBundesamtes habe in der Vergangenheit für ihn zum Teil gravierende Folgen gehabt\nund Rechtsverletzungen gezeitigt.\n\n5\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2003 wurde dem Widerspruch\nteilweise abgeholfen, der Widerspruch im Übrigen jedoch zurückgewiesen; wegen\nder Einzelheiten wird auf Bl. 15 ff. im Verwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug\ngenommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit einer Erfassung von Daten\nzu einer Person in einer Akte des Bundesamtes nicht notwendigerweise auch eine\nErfassung in einer Datei einhergehe, so dass keineswegs sämtliche Daten \"digitalisiert\" vorlägen.\nDie Durchsicht sämtlicher Akten ohne entsprechende inhaltliche Eingrenzung verursache aber einen\nunverhältnismäßigen Aufwand. Eine über die mit\nSchreiben vom 4. April 2003 bzw. dem Widerspruchsschreiben vorgetragenen Sachverhalte hinausgehende\numfassende Auskunft komme auch im Ermessenswege\nnicht in Betracht, da die Aspekte der Ausforschungsgefahr und des Verwaltungsaufwandes entgegenstünden.\nDie beantragte Löschung komme nicht in Betracht, da die\nDaten zulässigerweise gespeichert worden und auch weiterhin für die Aufgabenerfüllung des Bundesamtes\nerforderlich seien. Entsprechende Löschungsfristen seien\nnoch nicht abgelaufen, da die letzte zur Person des Klägers gespeicherte relevante\nErkenntnis noch keine zehn Jahre alt sei. Soweit der Kläger Löschung lediglich aktenmäßig erfasster\nDaten begehre, komme diese nach § 12 Abs. 2 BVerfSchG nicht\nin Betracht, da sich dieser Anspruch auf in Dateien gespeicherte Daten beschränke.\nIhm werde anheimgegeben, Sperrung nach § 13 BVerfSchG zu beantragen, worüber\ndann gesondert entschieden werde.\nDen Widerspruchsbescheid sandte das Bundesamt - ausweislich des in den Akten\nbefindlichen \"Abvermerks\" - am 22. Oktober 2003 per Einschreiben mit Poststempel\nvom 23. Oktober 2003 an das vom Kläger angegebene Postfach in E. und\nzugleich mit einfachem Brief an dieselbe Adresse. Das Einschreiben erhielt das Bundesamt am 4. November\n2003 mit dem Vermerk \"Nicht abgeholt. Lagerfrist abgelaufen\" zurück.\n\n6\n\nAm 30. November 2003 hat der Kläger mit dem Hinweis, den Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2003\nhabe er am 1. November 2003 in seinem Postfach\nvorgefunden, Klage erhoben.\n\n7\n\nZur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf diverse weitere Anknüpfungssachverhalte im Wesentlichen\nvor, er, der er zeitweilig Funktionär der Partei \"Die Republikaner\" gewesen sei, sei seit über zehn Jahren\nnicht mehr politisch tätig. Die vom\nBundesamt seit seinem fünfzehnten Lebensjahr gesammelten Daten seien in weiten\nTeilen falsch und hätten nichts mit seiner damaligen politischen Tätigkeit zu tun.\nGleichwohl seien sie auch Dritten zur Verfügung gestellt worden. Dies habe für ihn\nzum Teil gravierende Folgen gehabt, er sei u.a. deswegen im Ausland Opfer menschenrechtswidriger Behandlung\ngeworden. Hinzu komme, dass seine Geschäftstätigkeit durch \"amtliche Falschauskünfte\" erheblich gelitten\nhabe. Beispielshaft für die\nFehlinformationskampagne, der er sich ausgesetzt sehe, sei der Inhalt der Akte der\nStaatsanwaltschaft München I 111 Js 10126/03.\nEr begehre nach wie vor umfassende Auskunft, nicht nur beschränkt auf die seinerseits bislang vorgetragenen\nEinzelsachverhalte. Eine vollständige Angabe von\nSachverhalten, auf die sich die Auskunft erstrecken solle, sei aus Gründen seiner\nvielfältigen geschäftlichen und privaten Tätigkeiten mit weltweiten räumlichen\nBezügen schlichtweg unmöglich. Abgesehen davon habe das Bundesamt die Pflicht,\nnach Ermessen Auskunft zu erteilen.\nSein Löschungsanspruch ergebe sich aus § 12 Abs. 2 i.V.m. §§ 10 und 3 Abs. 1\nBVerfSchG. Die Daten seien (zum Teil schon wegen § 11 BVerfSchG) gesetzwidrig\ngespeichert worden. Die Speicherung jedweder Daten über ihn sei unzulässig, da die\nDatensammlung nicht vom Aufgabenkreis des Bundesamtes gedeckt sei. So sei es\nauch unbeachtlich, dass möglicherweise die letzte Eintragung in der Datensammlung\nerst eineinhalb Jahre alt sei; denn dieser fehle der Bezug zum gesetzlich\nvorgeschriebenen Aufgabenfeld des Bundesamtes. Eine künstliche Verlängerung der\nLöschungsfristen durch Hinzufügung von Presseartikeln oder Fernsehbeiträgen aus\nder wirtschaftlichen Betätigung des Klägers sei unzulässig. Er sei seit über zehn\nJahren nicht mehr politisch aktiv und gehe auch keiner von § 3 BVerfSchG\numfassten Aktivität nach. Gleiches gelte im Übrigen auch für Herrn I. T. ,\nmit dem ihn eine langjährige persönliche Freundschaft ohne politischen\nZusammenhang - die Aktivitäten beider seien vielmehr wirtschaftlicher Natur -\nverbinde. Ähnliches gelte für das Verhältnis zu Herrn O. Q. , der nie politisch\ntätig gewesen sei. Angaben des Bundesamtes zu angeblichen politischen Tätigkeiten\ndes Klägers seien völlig substanzlos und beruhten erkennbar auf Artikeln in\nlinksextremistischen Publikationen. Politische Kontakte zu Herrn Q1.\nbestünden nicht, sie ergäben sich auch nicht ansatzweise daraus, dass er Vermieter\nvon Frau Q1. sei. Er bestreite den Wahrheitsgehalt sämtlicher bisher von dem\nBundesamt bekanntgegebener Daten, soweit sie eine politische Wertung oder\nEtikettierung enthielten. Allein aus seiner Bekanntschaft mit Dritten oder seiner\nnamentlichen Nennung in Adressbüchern Dritter, dürfe auf ein gleichgerichtetes\npolitisches Weltbild nicht geschlossen werden. Eine Gefährdung der\nAufgabenerfüllung des Bundesamtes könne demnach durch die Auskunfterteilung\nüberhaupt nicht eintreten, da er überhaupt nicht in das Aufgabengebiet des\nBundesamtes falle. Aufgrund der Vernetzung der Daten könne sich das Bundesamt\nauch nicht auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand berufen.\n\n8\n\nDas Vorbringen des Klägers in der Klageschrift fasste die Beklagte zum einen als\nweiteren Auskunftsantrag unter Vortrag neuer Sachverhalte, zum anderen als\n(erstmaligen) Antrag auf Sperrung sämtlicher zur Person des Klägers beim\nBundesamt gespeicherter Daten auf. Durch Bescheid vom 25. März 2004 -\nabgesandt laut Aktenvermerk am 26. März 2004 an die vom Kläger angegebene\nPostfachadresse - teilte das Bundesamt dem Kläger verschiedene gespeicherte\nDaten mit; wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 53 f. im Verwaltungsvorgang des\nBundesamtes Bezug genommen. Im Übrigen seien die angesprochenen\nSachverhalte viel zu vage dargestellt, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen für\neinen Auskunftsanspruch derzeit nicht erfüllt seien. Eine weitergehende\nAuskunftserteilung komme aus den bereits im Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2003 erläuterten Gründen\nauch im Wege des Ermessens nicht in Betracht. In\ndiesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die weiteren zur Person des\nKlägers gespeicherten Daten geheimhaltungsbedürftig seien. Sie ließen zum Teil\nRückschlüsse auf die Arbeitsweise, Beobachtungsfelder und Informationsquellen des\nBundesamtes zu. Deshalb sei selbst für den Fall eines zu bejahenden\nAuskunftsanspruchs ein Auskunftsverweigerungsgrund gegeben. Soweit der Kläger\nAuskunft über die Führung gemeinsamer Dateien i.S. des § 6 BVerfSchG begehre,\nfalle dieses nicht in den Anwendungsbereich des § 15 BVerfSchG, abgesehen davon\nstünden einer diesbezüglichen Beantwortung Geheimhaltungsgründe entgegen. Die\nDaten seien zulässigerweise gespeichert worden und würden für die\nAufgabenerfüllung des Bundesamtes auch weiterhin benötigt, da dem Bundesamt\ntatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Kläger seit seinem fünfzehnten\nLebensjahr bis in die jüngste Zeit neonazistische Aktivitäten verfolge. Eine Berufung\nauf § 11 BVerfSchG komme nicht in Betracht, da diese Vorschrift zum Zeitpunkt der\nDatenspeicherung noch nicht in Kraft gewesen sei. \n\n9\n\nNachdem dieser Bescheid mit dem Vermerk \"Empfänger verzogen. Einwilligung\nzur Weitergabe der neuen Anschrift liegt nicht vor\" zurückgesandt wurde, übersandte\ndas Bundesamt der Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem 5. April 2004\neine erneute Ausfertigung dieses Bescheides. Unter dem 30. Oktober 2004 teilte der\nKläger gegenüber dem Gericht mit, dass ihm ein Bescheid des Bundesamtes vom\n25. März 2004 unbekannt sei. Daraufhin übersandte das Bundesamt am 18.\nNovember 2004 an die Leipziger Postfach Adresse des Kläger erneut eine\nAusfertigung des Bescheides. \n\n10\n\nMit Schreiben vom 8. Dezember 2004 erhob der Kläger am 18. Dezember 2004\nWiderspruch gegen den Bescheid vom 25. März 2004. Zur Begründung trug er vor,\ndie gegebenen Auskünfte seien unvollständig und unrichtig. Über eine Vielzahl an\nangegebenen Sachverhaltsanknüpfungspunkten (vgl. Blatt 18 f. des\nVerwaltungsvorgangs des Bundesamtes zu dem Verfahren 20 K 2062/05), sei keine\nAuskunft erteilt worden. Eine Quellengefährdung scheide größtenteils bereits\ndeswegen aus, weil die Daten amtlich erhoben worden seien (z.B. Grenzübertritte).\nDer Rest der fragwürdigen Quellen dürfe allein schon aus Gründen des Zeitablaufes\nnicht mehr aktiv und gefährdet sein. Der Vorwurf, dass er bis in jüngste Zeit\nneonazistische Aktivitäten verfolge, sei haltlos und stelle eine amtliche Beleidigung\nund Verleumdung dar.\n\n11\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 3. März 2005 wies das Bundesamt den Widerspruch vom 8. Dezember 2004\nzurück. Der Widerspruch sei wegen Verfristung\nunzulässig. Abgesehen davon sei er in Bezug auf den Löschungsantrag unzulässig,\nda dieser bereits gerichtsanhängig sei. Im Übrigen sei der Widerspruch auch\nunbegründet. Zur Begründung eines weitergehenden Auskunftsanspruchs müssten\nweitere konkrete Sachverhalte vorgetragen werden. Darüber hinaus sei auf die\nGeheimhaltungsbedürftigkeit hinzuweisen. Auch dem Widerspruchsschreiben seien\nkeine weiteren Argumente zu entnehmen, die die Geheimhaltungsinteressen des\nBundesamtes überwögen. Anhaltspunkte dafür, dass zur Person des Klägers\ngespeicherte Daten falsch seien, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.\nDer Widerspruchsbescheid wurde per Einschreiben an die Leipziger Postfach-\nAdresse des Klägers am 4. März 2005 abgesandt. \n\n12\n\nAm 5. April 2005 hat der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 25. März 2004\nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2005 erhoben (20 K\n2062/05), zu deren Begründung er vorbringt, seine Prozessbevollmächtigte habe von\ndem Bescheid vom 25. März 2004 erst mit Übersendung der Gerichtsakte des\nVerwaltungsgerichts Köln (20 K 8716/03) Kenntnis erhalten. Er selbst habe von dem\nSchreiben erst mit Übersendung des Schreibens als Anlage zu dem gerichtlichen\nSchreiben vom 17. November 2004 Kenntnis erhalten. Der Widerspruch sei daher\nnicht verspätet erhoben worden.\nSoweit sich die Beklagte auf Unzulässigkeit wegen bereits bestehender Anhängigkeit\ndes Löschungsantrages berufe, sei ihr widersprüchliches Verhalten vorzuhalten. Der\nBescheid vom 25. März 2004 sei auf Grund seines Vortrages im Verfahren 20 K\n8716/03 zustande gekommen, ohne expliziten Antrag. Ferner sei der Bescheid mit\neiner Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen, sodass er davon habe ausgehen\nmüssen, ihn träfen ohne die Einlegung eines Widerspruchs gegebenenfalls negative\nFolgen. Sein Begehren sei von Anfang an und nach wie vor auf Auskunft und\nEntfernung sämtlicher ihn betreffender Daten aus den Datensammlungen des\nBundesamtes gerichtet gewesen.\n\n13\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die beiden Verfahren (20 K\n8716/03 und 20 K 2062/05) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Der Kläger\nhat die Klage insoweit zurückgenommen, als sie auf Sperrung gerichtet gewesen ist.\nDarüber hinaus haben die Beteiligten betreffend die dem Kläger bereits erteilten\nAuskünfte den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt\nerklärt.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n15\n\n1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihrer Bescheide vom 1. Juli\n2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2003\nsowie des Bescheides vom 25. März 2004 zu verpflichten, ihm umfassend\nAuskunft über die zu ihm in Dateien und Akten enthaltenen Daten zu\nerteilen,\n\n16\n\n2.\n\n17\n\n3. die Beklagte unter Aufhebung der oben genannten Bescheide zu\nverpflichten, die über ihn gespeicherten Daten zu löschen.\n\n18\n\n4.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung ihres Klageabweisungsantrags trägt sie im Wesentlichen vor,\ndie Klage sei zum Teil bereits unzulässig. Soweit nämlich der Kläger in der\nKlageschrift neue Sachverhalte vortrage und bezüglich dieser Auskunft begehre,\nhandele es sich um ein gegenüber dem bisherigen Verfahren neues Begehren.\nSoweit fehle es dem Kläger - mangels eines diesbezüglich durchgeführten\nVorverfahrens - am Rechtsschutzbedürfnis. Dasselbe gelte für den vom Kläger\nerstmals gestellten Antrag auf Sperrung sämtlicher zu seiner Person beim\nBundesamt gespeicherter Daten. Diese Anträge seien unter dem 25. März 2004\ngesondert beschieden worden. Nachdem der zunächst an das Postfach des Klägers\ngerichtete Bescheid nicht habe zugestellt werden können, sei er an die vom Kläger in\nder Klageschrift benannte zustellungsfähige Vertreterin (die jetzige\nProzessbevollmächtigte) unter dem 5. April 2004 rechtswirksam bekannt gegeben\nworden. Der hiergegen verfristet erhobene Widerspruch sei als unzulässig\nzurückgewiesen worden. Demnach sei Bestandskraft sowohl unter dem Gesichtspunkt des von\ndem Kläger geltend gemachten Auskunftsanspruchs als auch\nhinsichtlich der vom Bundesamt getroffenen Ermessensentscheidung zur\nAuskunftserteilung eingetreten.\n\n22\n\nDie Klage sei auch unbegründet.\n\n23\n\nDem Kläger könnten zwar weitere Informationen bekannt gegeben werden, aus\ndenen sich tatsächliche Anhaltspunkte für fortbestehende Kontakte des Klägers zur\nrechts-extremistischen Szene ergäben: So unterhalte der Kläger Kontakte zu dem\nösterreichischen Rechtsextremisten I. T. , zu Herrn Q. , der als\nSöldner in Ex-Jugoslawien tätig gewesen sei und der gemeinsam mit dem Kläger\n1993 an der bayrischen Grenze polizeilich festgestellt wurde, wobei nach einer\nVeröffentlichung im \"Antifaschistischen Infoblatt\" bei ihnen ca. 1200\nHakenkreuzaufnäher gefunden worden seien; darüber hinaus lebe unter der\nFirmenanschrift des Klägers in Leipzig die Ehefrau des wegen Volksverhetzung\ninhaftierten Rechtsextremisten B. Q1. .\nDer Antrag auf umfassende Auskunftserteilung sei jedoch aus den zutreffenden\nGründen des Widerspruchsbescheides zu Recht abgelehnt worden. Eine\nweitergehende Auskunftserteilung komme mangels weiterer angegebener konkreter\nSachverhalte nicht in Betracht, auch nicht im Wege des Ermessens. Allein durch die\npauschale Behauptung, es handele sich um eine \"Unmenge von Falschdaten\",\nkönnten die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BVerfSchG nicht umgangen werden.\nDie vom Kläger problematisierten Daten über die Grenzübertritte und die\nVerkehrskontrolle vom 6. Februar 1987 würden auch weiterhin benötigt, da sie zur\nGesamteinschätzung der Person des Klägers beitrügen und Aufschluss über seinen\nAktionsradius bzw. seine Auslandskontakte gäben. Der Verwaltungsaufwand, der\ndem Bundesamt dadurch entstünde, dass eine Suche nach Datenspeicherungen\nzum Kläger in Akten ohne inhaltliche Eingrenzungen durchgeführt werden müsste,\nsei unverhältnismäßig. Die Beklagte habe dem Kläger ihre entsprechenden\nErmessenserwägungen bereits ausführlich dargelegt. Im Übrigen stünden einem\nAuskunftsanspruch Auskunftsverweigerungsgründe entgegen. Die zum Kläger\ngespeicherten, ihm nicht mitgeteilten Daten seien sämtlich geheimhaltungsbedürftig.\nDie Geheimhaltungsbedürftigkeit ergebe sich aus § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes in\nVerbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum\nmateriellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen. Damit komme eine\nweitergehende Auskunft im Hinblick auf § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG nicht in\nBetracht. Weitere Auskunftserteilungsverweigerungsgründe ergäben sich aus § 15\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BVerfSchG.\nEine Löschung der Daten komme nicht in Betracht, da die Daten sowohl\nzulässigerweise gespeichert worden als auch weiterhin für die Aufgabenerfüllung\nerforderlich seien. Die Notwendigkeit einer weiteren Speicherung ergebe sich aus\ndem Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seit seinem\nfünfzehnten Lebensjahr bis in die jüngste Vergangenheit neonazistische Aktivitäten\nverfolge: dies sei den dem Kläger genannten sowie weiteren nicht mitteilungsfähigen\nInformationen, auch aus der jüngeren Zeit, zu entnehmen. Zumindest aus der\nGesamtschau der dem Kläger mitgeteilten Information ergäben sich bereits\nAnhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach wie vor neonazistische Aktivitäten\nverfolge. Insbesondere die bis in die jüngste Zeit bestehenden Kontakte zu\nbekannten Rechtsextremisten und deren Umfeld stützten diese Annahme. Es\nwiderspreche den Erkenntnissen des Bundesamtes, dass Herr T. nicht mehr\npolitisch aktiv sei. Soweit der Kläger beanstande, das Bundesamt nehme Bezug auf\n\"Artikel in linksextremistischen Werken\", so werde darauf hingewiesen, dass nach\nden Erfahrungen des Bundesamtes auch veröffentlichte Informationen der vorliegenden Art in der\nRegel auf sorgfältiger Recherchetätigkeit beruhten. So habe das\nBundesamt auch in diesem Fall aus einer anderen Quelle eine als Verschlusssache\neingestufte Information erhalten, die zumindest einen Kontakt zwischen dem Kläger\nund Herrn Q. mit rechtsextremistischem Hintergrund bestätige. Anhaltspunkte\ndafür, dass die zum Kläger gespeicherten Daten unrichtig seien, bestünden nicht.\nDer Kläger habe trotz entsprechender Aufforderung seinerseits keine\ndiesbezüglichen konkreten Angaben gemacht. Die gespeicherten Daten verlören\nauch nicht etwa aufgrund Zeitablaufs an Verfassungsschutzrelevanz. Sie belegten\nvielmehr die Kontinuität seiner rechtsextremistischen Aktivitäten. Ein Verstoß gegen\n§ 11 BVerfSchG liege im Übrigen nicht vor, da zum Zeitpunkt der Erfassung der\nInformation die Vorschrift des § 11 BVerfSchG noch nicht in Kraft gewesen sei. Die\nvorher geltende Rechtslage habe keine entsprechende Beschränkung enthalten.\nAuch nach Inkrafttreten des neuen § 11 BVerfSchG bleibe die weitere Speicherung\nder fraglichen Information in der nunmehr zu einem Erwachsenen geführten\nPersonenakte rechtmäßig. Sie werde gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG nicht in\nDateien gespeichert.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte,\ndes beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes, den Inhalt der\nGerichtsakte im verbundenen Verfahren 20 K 2062/05 nebst dort beigezogenem\nVerwaltungsvorgang sowie die Akte der Staatsanwaltschaft München I (111 Js\n10126/03) Bezug genommen. \n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n26\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92\nAbs. 3 Satz 1 VwGO, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in\nder Hauptsache erledigt erklärt haben, war es gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO\nanalog einzustellen.\n\n27\n\nIm Übrigen hat die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Satz 1 zweite Variante\nVwGO) keinen Erfolg.\n\n28\n\nDie Klagefrist des § 74 Abs. 2 in Verbindung mit 1 VwGO hat der Kläger\neingehalten. Der nach § 73 Abs. 3 VwGO zuzustellende Widerspruchsbescheid sollte\nnach § 4 VwZG zugestellt werden. Das Schriftstück ist jedoch nicht zugegangen,\ndenn es wurde nach Ablauf der Lagerfrist an das Bundesamt zurückgeschickt. Bei\nder Zustellung über ein Postabholfach ist aber ein Schriftstück erst mit Aushändigung\nan einen Empfangsberechtigten zugegangen (vgl. auch § 2 Abs. 1 VwZG). Daran\nändert auch die zeitgleiche Übersendung mit einfachem Brief nichts. Diese führt\njedoch dazu, dass der Zustellmangel gemäß § 9 VwZG am 1. November 2003\ngeheilt wurde, so dass an diesem Tag die Klagefrist zu laufen begann; für einen\nfrüheren Zeitpunkt kann nicht nachgewiesen werden, dass der Kläger die Kopie des\nWiderspruchsbescheides \"erhalten\" (also mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme in\ndie Hand bekommen) hat. Die einmonatige Klagefrist war demnach am 30. November 2003 noch nicht abgelaufen.\n\n29\n\nOffenbleiben kann, ob die Klage teilweise unzulässig ist, weil viel dafür spricht,\ndass der Bescheid des Bundesamtes vom 25. März 2004 bestandskräftig geworden\nist.\n\n30\n\nDie Klage ist nämlich jedenfalls in vollem Umfang unbegründet.\n\n31\n\nDer Kläger hat weder einen Anspruch auf weitergehende, umfassende Auskunft\nim Sinne seines Antrages zu Ziffer 1, noch hat er Anspruch auf Löschung im Sinne\nseines Antrages zu Ziffer 2, so dass die ablehnenden Bescheide nicht rechtswidrig\nsind und ihn auch nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n32\n\nNach § 15 Abs. 1 BVerfSchG erteilt das Bundesamt dem Betroffenen über zu\nseiner Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit er hierzu\nauf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer\nAuskunft darlegt. Darüber hinaus ist anerkannt, dass auch ein umfassender\nAuskunftsantrag ohne nähere Angaben nicht ohne weiteres abgelehnt werden darf,\nsondern nach Ermessen zu bescheiden ist.\n\n33\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Oktober\n2000 - 1 BvR 586/90, 673/90 - DVBl. 2001, 275.\n\n34\n\nWelche Voraussetzungen ein eine Auskunftspflicht gemäß § 15 Abs. 1\nBVerfSchG begründender konkreter Sachverhalt erfüllen muss und ob diese hier in\nder Weise erfüllt sind, dass ein umfassender Auskunftsanspruch zu bejahen wäre\n(\"soweit\"), kann dahingestellt bleiben, denn einer weitergehenden Auskunft, auch\neinem weitergehenden Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG, stehen\nVersagungsgründe nach § 15 Abs. 2 BVerfSchG entgegen,\n\n35\n\nzu deren verfassungsrechtlicher Unbedenklichkeit vgl.\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,\nUrteil vom 17. Juni 1994 - 21 A 3434/93 -,\n\n36\n\nauf die sich die Beklagte - zunächst nur hilfsweise, im Bescheid vom 25. März\n2004 und in der mündlichen Verhandlung auch als weitere Haupterwägung - auch\nberufen hat. Diese Versagungsgründe rechtfertigen sowohl die Ablehnung einer\nweitergehenden Auskunft nach § 15 Abs. 1 BVerfSchG, als auch die fehlerfreie\nVersagung einer umfassenden Auskunftserteilung nach Ermessen.\n\n37\n\nNach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVerfSchG unterbleibt die Auskunfterteilung,\nsoweit eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch sie zu besorgen ist. Dies ist\nhier der Fall. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die plausible und lebensnahe\nBehauptung der Beklagten, durch eine Mitteilung der betreffenden Daten seien\nRückschlüsse auf die Arbeitsweise und konkrete Beobachtungsfelder und\nInformationsquellen des Bundesamtes und somit eine Gefährdung der Beobachtung\nneonazistischer Aktivitäten zu befürchten, unzutreffend sein könnte.\n\n38\n\nNach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVerfSchG unterbleibt die Auskunfterteilung,\nsoweit durch sie Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des\nErkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Bundesamtes zu befürchten ist.\nInsoweit gelten die Erwägungen zu Nr. 1 entsprechend. Nichts anderes ergibt sich\naus dem (spekulativen) Vorbringen des Klägers, wegen der verstrichenen Zeit seien\ndie betroffenen Quellen nicht mehr aktiv: dass dem so wäre, ist weder zwingend\nnoch ersichtlich. Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Daten über die\nGrenzübertritte seien durch Amtspersonen erhoben worden, ist er darauf zu\nverweisen, dass ihm diese Informationen bekanntgegeben worden sind und nicht\nersichtlich ist, dass weitere derartige, nicht geheimhaltungsbedürftige Daten\nverschlossen geblieben wären.\n\n39\n\nGemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BVerfSchG unterbleibt die Auskunfterteilung,\nsoweit die Daten nach einer Rechtsvorschrift geheimgehalten werden müssen. Nach\nden Angaben der Beklagten sind sämtliche bislang nicht mitgeteilten Daten als\nVerschlusssachen im Sinne der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen\nund organisatorischen Schutz von Verschlusssachen in Verbindung mit § 4\nSicherheitsüberprüfungsgesetz eingestuft. Gründe, an der Richtigkeit dieser Angabe\nzu zweifeln bestehen, auch angesichts des vergleichsweise erheblichen Umfangs\nder dem Kläger bekanntgegebenen Daten, nicht. Einer möglicherweise\nunzutreffenden Verschlusssacheneinstufung nachzugehen drängte sich dem Gericht\nnicht auf, und eine dahingehende Rechtsverfolgung hat auch nicht\nstattgefunden.\n\n40\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung über die Auskunftsverweigerung\nnicht von einer Person im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG getroffen worden\nwäre, bestehen nicht. § 15 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 BVerfSchG sind eingehalten: Der\nVerweis auf die einer weiteren Auskunft entgegenstehenden Geheimhaltungsgründe\nist bereits in den Vermerken zu den ergangenen Bescheiden enthalten. Dem Kläger\nsind die Gründe teilweise in den angefochtenen Bescheiden sowie im gerichtlichen\nVerfahren mitgeteilt worden, und er ist in der mündlichen Verhandlung vom Gericht\nauf die Möglichkeit hingewiesen worden, sich an den Bundesbeauftragten für den\nDatenschutz zu wenden.\n\n41\n\nUnerheblich bleibt für die Auskunftserteilung, ob die Daten unrichtig sind, ebenso\nwie eine etwa erfolgte unzulässige Weitergabe diesbezüglich keine Rolle spielt.\n\n42\n\nNach § 12 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG sind die in Dateien gespeicherten\npersonenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war oder\nihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.\n\n43\n\nAnhaltspunkte für die Unzulässigkeit der Speicherung ergeben sich nicht.\nNach § 10 BVerfSchG dürfen personenbezogene Daten u.a. gespeichert werden,\nwenn tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1\nvorliegen (Nr. 1) oder wenn dies für die Erforschung und Bewertung derartiger\nBestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG bestimmt\ndem Bundesamt zur Aufgabe die Sammlung und Auswertung von Informationen u.a.\nüber Bestrebungen (§ 4 Abs. 1 lit. c) BVerfSchG), die gegen die freiheitliche\ndemokratische Grundordnung (§ 4 Abs. 2 BVerfSchG) gerichtet sind, wobei\ndiesbezüglich tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen müssen (§ 4 Abs. 1 Satz 3\nBVerfSchG). Das Bundesamt beruft sich insoweit auf \"neonazistische Aktivitäten\",\ndie diese Voraussetzungen erfüllen. Durchgreifende Zweifel an der weitgehenden\nVertretbarkeit dieser auf dem Gericht bekannten und unbekannten Informationen\nberuhenden Einschätzung, drängen sich nicht auf. Das Bundesamt hat nachvollziehbar dargelegt,\ndass sich bereits aus der Gesamtschau der dem Kläger bekannt\ngegebenen Daten Anhaltspunkte für aktive Kontakte des Klägers zur\nneonazistischen Szene ergeben. Deren Richtigkeit hat der Kläger nur pauschal\nbestritten, insbesondere hat er die ihm bekannt gegebenen Daten nicht mit\nförmlichen Berichtigungsanträgen angegriffen, obwohl er wiederholt auf diese\nMöglichkeit hingewiesen worden ist. Abgesehen von alledem war der Kläger\nunstreitig Funktionär der Partei \"Die Republikaner\", bei der u.a. \"die Diffamierung von\nRepräsentanten und Institutionen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung eine\nbedeutende Rolle\" spielt.\n\n44\n\nSo Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-\nWestfalen über das Jahr 2004, vom 31. Januar 2005, S.\n55.\n\n45\n\nOb und in welcher Ausprägung derartige Kontakte heute bestehen, ist belanglos,\ndenn für die Zulässigkeit der Speicherung kommt es auf deren Zeitpunkt an (§ 12\nAbs. 2 Satz 1 BVerfSchG: \"war\").\nZu keinem anderen Ergebnis führt der Verweis des Klägers auf § 11 BVerfSchG.\nEine Speicherung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG liegt nach Angaben\ndes Bundesamtes nicht vor. Zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres\ndurch den 1964 geborenen Kläger, am 8. Juli 1980, galt das BVerfSchG a.F. (vom\n27. September 1950 (BGBl. S. 682), geändert durch Gesetz vom 7. August 1972\n(BGBl. I S. 1382)), das keine dem heute geltenden § 11 BVerfSchG entsprechende\nRegelung enthielt.\n\n46\n\nEs drängen sich dem Gericht auch keine Zweifel daran auf, dass die weitere\nKenntnis der gespeicherten Daten für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Das\nBundesamt hat im Gerichtsverfahren nachvollziehbar dargelegt, welche Bedeutung\nes hat, das Gesamtbild der den Kläger betreffenden Daten zur Verfügung zu haben.\nIn diesem Zusammenhang ist es auch plausibel, dass ältere Daten nicht zwingend\nirrelevant sein müssen, da sie eine Gesamteinschätzung ermöglichen. Ebenso\nüberzeugt es, dass auch vermeintlich unwesentliche Daten über Auslandsaufenthalte\nunter dem Gesichtspunkt des Aktionsradius' aussagekräftig sein können. Ob der\nKläger selbst noch politisch aktiv ist, ist in diesem Zusammenhang im Übrigen nur\nvon äußerst untergeordneter Bedeutung, denn das Bundesamt erfüllt seine Aufgaben\nim Sinne des BVerfSchG durch Sammlung von Informationen über Bestrebungen im\nSinne von § 3 BVerfSchG bzw. ihre Erforschung und Bewertung (§ 10 Abs. 1 Nrn. 1\nund 2 BVerfSchG) und kann hierbei durchaus auch Nutzen aus Daten über das\nentsprechende Umfeld und Sachverhalte der Vergangenheit ziehen.\n\n47\n\nEin Löschungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 12 Abs. 3 Satz 2\nBVerfSchG. Er hätte zur Voraussetzung, dass nach dem Zeitpunkt der letzten\ngespeicherten relevanten Information zehn Jahre vergangen sind. Nach Angabe des\nBundesamtes stammt die letzte relevante Information aus dem Jahre 2003; es\nhandelt sich um eine vom Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz\nübermittelte Erkenntnis des Bundesnachrichtendienstes (Bl. 128 f. der Beiakte 2).\nSoweit der Kläger rügt, das Bundesamt dehne missbräuchlich die Speicherfristen\ndurch die Aufnahme irrelevanter Erkenntnisse aus, erweist sich dieser Vorwurf als\nhaltlos. Bedenken betreffend die Relevanz dieser Information bestehen nämlich ganz\noffensichtlich nicht.\n\n48\n\nEin teilweiser Löschungsanspruch auf der Grundlage von § 11 Abs. 2\nBVerfSchG, scheitert daran, dass nach Eintritt der Volljährigkeit des Klägers weitere\nErkenntnisse nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG angefallen sind, zuletzt etwa aus\n2003.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und 161 Abs. 2\nVwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils entspricht es nach dem Rechtsgedanken\ndes § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO billigem Ermessen, dem Kläger auch insoweit die\nKosten des Verfahrens aufzuerlegen.\n\n50\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in\nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274827","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-26/20-k-8716-03","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":12},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":10},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274827","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274827","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-26/20-k-8716-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274827","retrieved":"2026-07-09 02:46:34.005496+00:00"}}