{"status":"available","doknr":"OLD274826","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0126.20K4316.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-01-26","aktenzeichen":"20 K 4316/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klagen werden abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 1. zu 3/20, der Kläger zu 2. zu \n1/15, der Kläger zu 3. zu 7/60, der Kläger zu 4. zu 7/60, der Kläger zu 5. zu 1/6, der \nKläger zu 6. zu 1/10, der Kläger zu 7. zu 1/10, der Kläger zu 8. zu 3/80, der Kläger zu \n9. zu 1/16, der Kläger zu 10. zu 1/12. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind türkische Staatsangehörige. Sie schlossen am 08.10.2001 vor \ndem Notar E. in Köln einen notariellen Kaufvertrag mit der „T. \n„, vertreten durch Herrn B. , über das Grundstück Köln, O. -Straße \n00/00 und O1. Straße 000/000. Die „T. „ verkaufte das \nGrundstück zu einem Kaufpreis von 1.200.000,00 DM an die zehn Kläger zu \nunterschiedlichen Anteilen. Ausweislich des Kaufvertrages war der gesamte \nKaufpreis fällig mit dem Tage des Vertragsabschlusses. Nach Belehrung über die \nhiermit verbundenen Gefahren verzichteten die Käufer auf die Eintragung einer \nVormerkung zur Sicherung ihres Anspruches auf Eigentumsübertragung an \nranggerechter Stelle im Grundbuch sowie auf das auflagefreie Vorliegen der \nLöschungsunterlagen für die nicht übernommenen Belastungen als \nFälligkeitsvoraussetzungen für die Kaufpreiszahlung. Der Notar hatte die Beteiligten \neindringlich auf die hiermit verbundenen Gefahren hingewiesen. Dennoch \nbestanden die Beteiligten auf der Aufnahme dieser Fälligkeitsregelung. Besitz, \nNutzen und Gefahr sollten sofort auf die Käufer übergehen. \n\n3\n\nDie Kläger wurden als Eigentümer im Grundbuch nicht eingetragen. \n\nDies beruhte auf folgenden Umständen: \nMit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 08.12.2001 wurden der so \ngenannte „Kalifatsstaat\" einschließlich bestimmter Teilorganisationen und die \nholländische „T. „ im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes \nverboten und aufgelöst; die Beschlagnahme und die Einziehung des Vermögens der \nVereinigungen wurde angeordnet. \n\n4\n\nMit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2002 (6 A 4.02) wurde die \nRechtmäßigkeit des Verbots bestätigt, so dass die Verbotsverfügung und die \nEinziehungsanordnung bestandskräftig wurden. Gem. § 11 Abs. 2 VereinsG hat die \nBundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 27.11.2002 u.a. das im \nGeltungsbereich des Vereinsgesetzes befindliche Vermögen der „T. \n„ erworben und damit auch die im Eigentum der „T. „ stehenden Grundstücke \nO. -Straße 00/00 und O1. Straße 000/000 in Köln. \nDie Bundesrepublik Deutschland wurde am 03.04.2003 im Grundbuch als \nEigentümerin der Grundstücke eingetragen. \nMit Schreiben vom 26.02.2003 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger \nan das Bundesverwaltungsamt und meldete die Forderung gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 \nVereinsG-DVO auf Eigentumsübertragung aus dem geschlossenen Kaufvertrag an. \nEine Eigentumsübertragung an die Kläger habe bisher nicht erfolgen können, weil im \nGrundbuch des Amtsgerichts Köln die Beschlagnahme der Grundstücke und insoweit \nein Veräußerungsverbot eingetragen worden sei. Der Kaufpreis für die beiden \nGrundstücke sei durch die Kläger am Tage der Unterzeichnung des notariellen \nKaufvertrages in bar entsprechend den erworbenen Anteilen gezahlt worden. Aus \ndem Vertrag folge, dass die Kläger zumindest wirtschaftliche Eigentümer geworden \nseien, und sie forderten daher die Rückzahlung des entsprechend den Anteilen \ngeleisteten Kaufpreises. Hinsichtlich der Befriedigung der Forderungen der Kläger \nwerde zunächst an eine Übereignung der Grundstücke zu denken sein. Sollte die \nBeklagte hierzu anderer Auffassung sein, bäten sie um einen Hinweis, so dass ggfls. \nnoch zu anderen Handlungsalternativen (z.B. Schadensersatzanspruch) ergänzend \nvorgetragen werden könne.\n\n5\n\nMit zehn Bescheiden vom 05.08.2003 zog das Bundesverwaltungsamt die von \nden Klägern entsprechend ihren Anteilen geltend gemachten Ansprüche gegen die \nBundesrepublik Deutschland aus dem am 08.10.2001 geschlossenen Kaufvertrag \nzwischen ihnen und der „T. „ auf Verschaffung des Eigentums \nund Übergabe der Grundstücke in Köln, O. -Straße 00/00 und O1. Straße \n000/000 ein. Zur Begründung wurde auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 VereinsG verwiesen, \nwonach die Einziehungsbehörde Forderungen Dritter gegen den Verein einzieht, \nwenn sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen \nZugriff zu entziehen. Das Bundesverwaltungsamt führte aus, der Kaufvertrag \nzwischen den Klägern und der „T. „ sei lediglich mit dem Ziel \ngeschlossen worden, einer nahe bevorstehenden Beschlagnahme der Grundstücke \nund Vermögensübernahme durch die Bundesrepublik Deutschland durch rechtzeitige \nVeräußerung zuvorzukommen. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem \nAbschluss des Kaufvertrages am 08.10.2001 und dem in der Öffentlichkeit \ndiskutierten und am 08.12.2001 erlassenen Verbot der Vereinigungen spreche \nhierfür sowie die Modalitäten des Kaufvertrages, wonach die Kläger den Kaufpreis in \nbar sofort gezahlt hätten ohne Absicherungen und keine Auflassungsvormerkung \nbeantragt hätten. Alle zehn Käufer des Grundstücks hätten entweder herausragende \nFunktionen im Rahmen des „Kalifatsstaates\" oder verfügten über enge Beziehungen \nzu ihm. \nHiergegen legten die Kläger am 06.09.2003 Widerspruch ein im Wesentlichen mit \nder Begründung, die Einziehungsbescheide seien rechtswidrig, weil die \nVoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 VereinsG nicht vorlägen. Sie hätten als \nKäufer keine Kenntnis vom späteren Verbot des „Kalifatsstaats\" gehabt. Es bestehe \nauch kein Zusammenhang zwischen dem Vereinsverbot und der Veräußerung der \nGrundstücke. Der Kaufpreis sei angemessen gewesen. Sie, die Kläger, hätten ihre \ngesamten Ersparnisse in den Erwerb des Objekts gesteckt, um insoweit auch eine \nAltersvorsorge zu betreiben. Als sich seit Beginn des Jahres 2001 die Nachricht \nverbreitet habe, die „T. \n „ wolle die Grundstücke verkaufen, habe sich eine Käufergemeinschaft \ngebildet, auch mit dem Willen, die Moschee als Gebetsstätte zu erhalten. Gegen den \nzeitlichen Zusammenhang mit dem Vereinsverbot spräche schon, dass der \nKaufvertrag zwei Monate vor dem ausgesprochenen Vereinsverbot abgeschlossen \nworden sei. Außerdem hätten weder Käufer noch Verkäufer davon ausgehen \nkönnen, dass die „T. „ verboten werde. Schließlich hätten die \nKläger keine herausragende Funktion im „Kalifatsstaat\" gehabt. Insgesamt sei die \nEinziehung rechtswidrig, da die Kläger die Grundstücke letztlich gutgläubig erworben \nhätten. Die Makelhaftigkeit des Abschlusses des Kaufvertrages auf Seiten der Kläger \nsowie die entsprechenden Kenntnisse bei ihnen müsse die Verbots- bzw. \nEinziehungsbehörde nachweisen. Dieser Nachweis sei bisher nicht geführt worden. \nSchließlich führen die Kläger aus, gem. § 17 VereinsG-DVO sei vorliegend jedenfalls \nein Härtefall gegeben, der die Einziehung des Grundeigentums nicht rechtfertige. \nWeitere Angaben hierzu machten die Kläger nicht. \n\n6\n\nMit zehn Widerspruchsbescheiden vom 30.03.2004 wies das \nBundesverwaltungsamt die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte es im \nWesentlichen aus, durch Abschluss des Kaufvertrages vom 08.10.2001 hätten die \nKläger und die „T. \n „ zumindest auch das Ziel verfolgt, einer nahe bevorstehenden \nBeschlagnahme und Vermögensübernahme des Grundstücks durch die \nBundesrepublik Deutschland zuvorzukommen. Hinsichtlich Herrn B. als von \nder T. generalbevollmächtigten Verkäufer sei schon von einem entsprechenden \nVorhaben durch die Veräußerung sämtlicher Grundstücke der T. innerhalb \nweniger Tage im Oktober 2001 kurz vor Erlass der Verbotsverfügung der \nBundesministeriums des Innern vom 08.12.2001 auszugehen. Aber auch die Kläger \nhätten dieses Ziel verfolgt. Ihr Vortrag, sie hätten keine Kenntnis vom \nbevorstehenden Verbot des „Kalifatsstaats\" gehabt, sei unglaubhaft, weil ein Verbot \ndes „Kalifatsstaates\" in den Medien und in der Öffentlichkeit ab September 2001 breit \ndiskutiert worden sei. Die Kläger seien teilweise Vorsitzende von islamischen \nGemeinschaften gewesen, die als Teilorganisation vom Bundesministerium des \nInnern verboten worden seien. Dies gelte auch für weitere Käufer des Grundstücks, \ndie entweder herausragende Funktionen im „Kalifatsstaat\" wahrgenommen hätten \noder über enge Beziehungen zu ihm verfügt hätten. Auch der Vortrag, die \nGrundstücke seien lediglich zu dem Zweck erworben worden, die bestehenden \nMietverhältnisse weiter zu führen, die Freiflächen in der Folgezeit zu bebauen und \ndie Moschee als Gebetsstätte zu erhalten, sei unglaubhaft. Aufgrund der tatsächlich \nvorhandenen Bebauung sowie der Festsetzungen im Bebauungsplan hätte es ganz \nerheblicher zusätzlicher Investitionen bedurft, um die bestehenden Bauten \nabzureißen und das Grundstück in zulässiger Weise zu nutzen. Es wäre \nwirtschaftlich höchst unsinnig, unter Auferbietung der gesamten Ersparnisse ein \nGrundstück zu erwerben mit dem Ziel, es zum Teil zu bebauen, ohne aber die \nentsprechenden Mittel zur Verfügung zu haben. Hinzu komme, dass die \nMieteinnahmen der Wohnung des Mehrfamilienhauses lediglich gut 2000,00 EUR \nmonatlich betrügen, im Gegenzug aber Instandhaltungs- und Renovierungsarbeiten \nanständen, die die spärlichen Mieteinnahmen auf längere Zeit übersteigen würden. \nAuch die Höhe des Kaufpreises - 1.200.000,00 DM - zeige, dass die Grundstücke \nweit unter Wert veräußert worden sei. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte \nder Stadt Köln habe den Bodenrichtwert auf 365,00 EUR pro qm festgelegt. Damit \nliege der reine Bodenwert des 3233 qm großen Grundstücks schon bei knapp \n1.200.000,00 EUR. Auch die Kaufumstände seien geeignet, von einem überstürzten \nKauf auszugehen. So hätten die Käufer trotz eindringlicher Belehrung durch den \nNotar über die hiermit verbundenen Gefahren auf die Eintragung einer \nAuflassungsvormerkung sowie auf das Vorliegen von Löschungsunterlagen für die \nnicht übernommenen Belastungen des Grundstücks als Fälligkeitsvoraussetzungen \nfür die Kaufpreiszahlung verzichtet. Über einen Härtefall nach § 13 Abs. 2 VereinsG \ni.V.m. § 17 VereinsG-DVO sei zur Zeit nicht zu entscheiden, weil es sich hierbei um \neinen Gnadenakt handele, über den erst entschieden werde, wenn der \nEinziehungsbescheid bestandskräftig sei. \n\n7\n\nDie Kläger haben am 11.06.2004 Klage erhoben und zur Begründung im \nWesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen verwiesen. \n\n8\n\nIn der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu 6. angehört worden, die übrigen \nKläger sind nicht erschienen. \nDie Vertreterin der Beklagten erklärte in der mündlichen Verhandlung, die streitigen \nGrundstücke in Köln seien inzwischen verkauft und die Käuferin sei auch im \nGrundbuch als Eigentümerin eingetragen worden.\n\n9\n\nDie Kläger beantragen,\n\n10\n\nfestzustellen, dass die Einziehungsbescheide des \nBundesverwaltungsamtes vom 05.08.2003 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide vom 30.03.2004 rechtswidrig gewesen sind.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide \nund führt ergänzend aus, alle zehn Kläger als Käufergemeinschaft hätten entweder \nherausragende Funktionen im „Kalifatsstaat\" wahrgenommen oder hätten über enge \nBeziehungen zu ihm verfügt. Dies ergebe sich aus den Mitteilungen des \nBundesamtes für Verfassungsschutz in den Verwaltungsvorgängen zu den einzelnen \nKlägern. \n\n14\n\nDie Kläger hatten zunächst auch Klage erhoben gegen die Bezirksregierung Köln \ngegen die Sicherstellungsanordnungen vom 10.12.2001, 12.02.2001 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 29.09.2003 - 20 K 7265/03 \n-. Diese nicht begründete Klage haben die Kläger am 29.10.2004 zurückgenommen. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Akte 20 K 7265/03 und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge verwiesen. \n\n16\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n18\n\nDie Klagen sind als Fortsetzungsfeststellungsklagen unbegründet.\n\n19\n\nNachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, dass die \nGrundstücke in Köln, O. -Straße 00/00 und O1. Straße 000/000 inzwischen \nvon der Bundesrepublik Deutschland an eine Dritte verkauft worden sind und diese \nim Grundbuch als Eigentümerin eingetragen worden ist, haben sich die \nEinziehungsverfügungen erledigt, weil die Bundesrepublik Deutschland die \nschuldrechtlichen Übertragungsansprüche der Kläger auf Verschaffung des \nEigentums nicht mehr erfüllen kann. Die Kläger haben allerdings wegen etwaiger \nSchadensersatzansprüche ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der \nRechtswidrigkeit der Einziehungsbescheide (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). \n\n20\n\nDie Einziehungsbescheide der Beklagten vom 05.08.2003 und die \nWiderspruchsbescheide vom 30.03.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht gem. § 12 \nAbs. 1 Nr. 2 VereinsG die Ansprüche der Kläger aus dem am 08.10.2001 vor dem \nNotar E. in Köln zwischen ihnen und der „T. „ \ngeschlossenen Kaufvertrag auf Verschaffung des Eigentums und Übergabe der \nGrundstücke O. -Straße 00/00 und O1. Straße 000/000 in Köln eingezogen. \nNach § 12 Abs. 1 Nr. 2 VereinsG zieht die Verbots- oder die Einziehungsbehörde \nForderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn sie begründet wurden, um \nVermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert \ndes Vereinsvermögens zu mindern. Die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift \nverlangen zunächst die Absicht der Umgehung der Vermögenseinziehung, d.h. die \nUmgehung muss das Ziel der Vertragsparteien sein. Weiter ist die \nForderungseinziehung nur zulässig, wenn die Umgehungsabsicht von beiden \nVertragspartnern gebilligt wurde, mithin auch dem Gläubiger im Zeitpunkt des \nVertragsabschlusses bekannt war. Schließlich muss das Ziel der \nForderungsbegründung auf den Entzug des Vereinsvermögens vor behördlichem \nZugriff oder auf eine Vermögensminderung gerichtet sein. \n\n21\n\nVgl. hierzu Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 12, Rdnr. 7.\n\n22\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zur Begründung nimmt das \nGericht zunächst Bezug auf die ausführliche Begründung des \nBundesverwaltungsamtes in den Widerspruchsbescheiden vom 30.03.2004, denen \nes folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben im gerichtlichen Verfahren hierzu \nnichts substantiiert vorgetragen, was diese Würdigung erschüttern könnte. \n\n23\n\nEs besteht zunächst für das Gericht aufgrund des Akteninhalts dieses Verfahrens \nsowie der ebenfalls bei Gericht anhängig gewesenen weiteren Verfahren bezüglich \nder Einziehung von Forderungen gegenüber der „T. „ fest, dass \ndie „T. „ mit dem Abschluss von mehreren Kaufverträgen \nAnfang Oktober 2001 und damit kurz vor dem Erlass der Verbotsverfügung \ngegenüber dem „Kalifatsstaat\" und der „T. „ vom 08.12.2001 \ndiese Grundstücke verkauft hat, um sie dem Einzug durch die Bundesrepublik \nDeutschland aufgrund des bevorstehenden Vereinsverbotes zu entziehen. Denn es \nist kein vernünftiger Grund ersichtlich oder vorgetragen, warum die kurz danach \nverbotene Organisation Anfang Oktober 2001 elf Grundstücke im gesamten \nBundesgebiet verkauft hat, wobei jeweils Herr B. als von der „T. „ \ngeneralbevollmächtigter Verkäufer aufgetreten ist. \nDie Umgehungsabsicht ist entgegen den Beteuerungen der Kläger auch von diesen \nselbst gebilligt worden. Soweit es sich um die subjektive Seite bei den Klägern \nhandelt, reicht es nicht aus, dass sie während des Vorverfahrens und im \ngerichtlichen Verfahren vorgetragen haben, sie hätten den Kaufvertrag nicht in \nUmgehungsabsicht geschlossen. Ein derartiges Bekenntnis wäre realitätsfern. \nDeswegen ist es erforderlich, objektive Umstände festzustellen, die den sicheren \nSchluss auf die Umgehungsabsicht auch bei den Käufern belegen.\n\n24\n\nDiese objektiven Umstände hat die Beklagte in den Widerspruchsbescheiden \neindeutig und umfangreich dargelegt. Dies belegen insbesondere die von der \nBeklagten hervorgehobenen Umstände des Abschlusses des Kaufvertrages wie die \nBarzahlung des Kaufpreises durch die Käufer ohne irgendwelche Absicherungen im \nGrundbuch durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung sowie der Verzicht, das \nVorliegen von Löschungsbewilligungen für die nicht übernommenen Belastungen des \nGrundstücks als Fälligkeitsvoraussetzungen für die Kaufpreiszahlung zu verlangen. \nHinzu kommt der Zeitpunkt des Kaufvertrages nur zwei Monate vor dem \nVereinsverbot. Die Kläger haben weder im Vorverfahren noch im gerichtlichen \nVerfahren und auch nicht in der mündlichen Verhandlung ansatzweise darlegen \nkönnen, warum sie so kurz vor dem bevorstehenden Vereinsverbot den Kaufvertrag \ngeschlossen haben. Insbesondere fehlt jeder Hinweis trotz Nachfrage des Gerichts, \nwarum sich eine Käufergemeinschaft von zehn Käufern aus der gesamten \nBundesrepublik so schnell bilden konnte. Weil insoweit jegliche substantiierte \nErklärung der Kläger fehlt, ist insbesondere auch der Zeitpunkt des Abschlusses des \nKaufvertrages ein sehr starkes Indiz für die Absicht der Käufer, den Kaufvertrag \nabzuschließen, um die Grundstücke der „T. „ vor der bevor-\nstehenden Beschlagnahme des Vereinsvermögens zu bewahren.\n\n25\n\nEs ist gerichtsbekannt, dass nach den Anschlägen in New York und Washington \nam 11. September 2001 in der Bundesrepublik Deutschland intensiv darüber in der \nÖffentlichkeit diskutiert und nachgedacht wurde, mit welchem Maßnahmepaket zur \nTerrorismusbekämpfung Gefahren in der Bundesrepublik Deutschland begegnet \nwerden könnte. Im Vordergrund stand dabei u.a. eine Änderung des \nVereinsgesetzes dergestalt, dass das sogenannte Religionsprivileg gem. § 2 Abs. 2 \nNr. 3 VereinsG gestrichen werden sollte. Die Streichung sollte sich vor allem gegen \nradikal-islamistische Gruppen richten, die zuvor als Religionsgemeinschaften vor \neinem Verbot geschützt waren. Dies ist sodann geschehen durch das Gesetz vom \n04.12.2001 (BGBl. I S. 3319). \n\n26\n\nDes Weiteren hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Recht \ndarauf hingewiesen, dass die meisten der zehn Kläger in herausragender Position im \n„Kalifatsstaat\" bzw. seinen verbotenen Teilorganisationen tätig waren. Dies gilt nach \nden unbestrittenen Angaben der Beklagten für den Kläger zu 1., der nach den \nErkenntnissen, die auf nicht bestrittenen Angaben des Bundesamtes für \nVerfassungsschutz beruhen, weiterhin für die verbotene „U. \n.\" nach dem Vereinsverbot tätig war, für den Kläger zu 3., der der Bruder des ersten \nVorsitzenden der „N. „ - einer ebenfalls verbotenen \nTeilorganisation - ist und am 12.12.2001 bei der Durchsuchung des Vereinsgeländes \nals Vertreter des Vereins aufgetreten ist sowie für die Kläger zu 8. und 9., die als \nZweiter Vorsitzender der ebenfalls verbotenen „J. \n„ bzw. als Vertreter dieser verbotenen Teilorganisation aufgetreten sind. Der Kläger \nzu 4. ist als Anhänger der Organisation aufgefallen und der Kläger zu 5. hat Spenden \nan die „J. \n „ geleistet. \nDa die Kläger nach den Angaben ihres Prozessbevollmächtigten als \nKaufgemeinschaft aufgetreten sind, haben sie sich untereinander auch die Kenntnis \nder oben geschilderten Personen zurechnen zu lassen, die nach den Feststellungen \nder Beklagten an herausragender Stelle oder aktiv für die verbotenen Organisation \ntätig waren. Dies gilt umso mehr, weil die Kläger im gesamten Verfahren, nie, auch \nnur ansatzweise vortragen konnten, warum gerade sie sich als Kaufgemeinschaft \nzusammengeschlossen hatten und keinerlei Angaben dazu machen konnten, dass \nsie angeblich Anfang 2001 von der Verkaufsabsicht der „T. \n„ erfahren hatten und das Grundstück kaufen wollten. Es ist unvorstellbar, dass ohne \nVorbesprechungen und gemeinsame Beratungen plötzlich zwei Monate vor dem \nVerbot ein Kaufvertrag geschlossen wird, der außerdem die Käufer zu \nunterschiedlichen Anteilen zu Grundstückseigentümern machen sollte. \nBezeichnenderweise hat der Kläger zu 6. in der mündlichen Verhandlung, trotz \ngerichtlicher Nachfrage, hierzu nichts vortragen können. Darüber hinaus hat er \nangegeben, dass er seinen Kaufpreisanteil schon vor Abschluss des notariellen \nKaufvertrages bar an den Verkäufer gezahlt hatte. Dies zeigt das kollusive \nZusammenwirken und die Umgehungsabsicht der „T. „ und \nder Kläger als Käufer eindrucksvoll. \n\n27\n\nSoweit die Kläger behauptet haben, nichts davon gewusst zu haben, dass \nmöglicherweise der „Kalifatsstaat\" und Teilorganisationen verboten werden sollten, \nist dies nach den obigen Ausführungen völlig unglaubhaft wegen der \nherausragenden Stellungen eines Großteils der Käufer in dem „Kalifatsstaat\" bzw. in \nden verbotenen Teilorganisationen. \n\n28\n\nSchließlich ist auch die Behauptung der Kläger, sie hätten die Grundstücke \nlediglich zu dem Zweck erworben, die bestehenden Mietverhältnisse weiter zu \nführen, die Freiflächen in der Folgzeit zu bebauen und die Moschee als Gebetsstätte \nzu erhalten, durch die festgestellten Umstände widerlegt. Insoweit wird auf die \nzutreffenden Gründe in den Widerspruchsbescheiden der Beklagten vom 30.03.2004 \n(S. 3 Mitte) verwiesen, denen die Kläger weder im gerichtlichen Verfahren noch \ninsbesondere in der mündlichen Verhandlung irgendetwas entgegengesetzt haben. \nDer anwesende Kläger zu 6. hat keinerlei Angaben gemacht und auch der \nProzessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung keinerlei \nTatsachen oder nachvollziehbare Umstände vorgetragen, die die in den \nWiderspruchsbescheiden und auch in der Klageerwiderung der Beklagten \nnachvollziehbaren und gewichtigen Schlussfolgerungen hätten entkräften \nkönnen.\n\n29\n\nSchließlich hat die Beklagte in den Widerspruchsbescheiden und in der \nKlageerwiderung auch zu Recht unter Bezugnahme auf den Inhalt des \nVerwaltungsvorganges darauf hingewiesen, dass die Höhe des Kaufpreises \n(1.200.000,00 DM) belegt, dass die Kläger mit dem Abschluss des Kaufvertrages \nlediglich das Ziel verfolgen, das Vermögen noch vor dem erwarteten Verbot der \nVereinigung beiseite zu schaffen, weil die Grundstücke weit unter Wert veräußert \nworden seien. Insoweit wird zur weiteren Begründung ebenfalls auf S. 3 der \nWiderspruchsbescheide verwiesen. Auch diesem wichtigen Gesichtspunkt sind die \nKläger und ihr Prozessbevollmächtigter mit keinem Wort entgegengetreten. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 \nZPO.\n\n31\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274826","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-26/20-k-4316-04","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274826","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274826","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-26/20-k-4316-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274826","retrieved":"2026-07-09 02:46:33.921893+00:00"}}