{"status":"available","doknr":"OLD274896","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0124.7K6804.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-01-24","aktenzeichen":"7 K 6804/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDie Beteiligten streiten um die Nachzulassung von insgesamt vier Rinder-Ribonukleinsäure \n(RNA)-haltigen Arzneimitteln. Hierbei handelt es sich um die Arzneimittel Regeneresen \nAderhaut, Regeneresen RN 13, Regeneresen AU 4 und Osteochondirin S.\n\n2\n\nIm Jahr 1978 zeigte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die D. -Q. Fabrik \nH. , 52 Arzneimittel, darunter die vier streitgegenständlichen, gemäß Art. 3 § 7 Abs. 2 \nSatz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts (AMNG) bei dem \nBundesgesundheitsamt (BGA) an. \n\n3\n\nNach Stellung der Anträge auf Verlängerung der Zulassung nach Art. 3 § 7 AMNG \nwurden am 20. bzw. 22. Oktober 1993 die sogenannten Langanträge für die vier Arzneimittel \ngestellt. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 15. Januar 2001 reichte die Klägerin die Unterlagen nach dem 10. \nAMG Änderungsgesetz für die streitgegenständlichen Arzneimittel ein. Für das Arzneimittel \nRegeneresen Aderhaut wurde als arzneilich wirksamer Bestandteil angegeben \n„Ribonukleinsäuren-NA, gewonnen aus fetaler Aderhaut vom Rind sowie aus Hefe\", 6,3 mg. \nAls Anwendungsgebiete wurden angegeben „Zur unterstützenden Behandlung bei \nchronischen und degenerativen Erkrankungen, bei denen Eiweißsynthese und - soweit damit \nzusammenhängend - hormonelle Funktionen gestört sind.\". \n\n5\n\nFür das Arzneimittel Regeneresen RN 13 wurde als arzneilich wirksamer Bestandteil \n„Ribonucleinsäuren-Na aus Gefäßwand, Großhirnrinde, Herz, Hypophyse, Hypothalamus, \nLeber, Milz, Nebennierenrinde, Niere, Ovar, Placenta, Testes, Thalamus (Spezies Rind) und \nRibonucleinsäuren-Na aus Hefe\", 6,3 mg, angegeben. Die beanspruchten Anwendungsgebiete \nwurden wie folgt bezeichnet: „Zur unterstützenden Behandlung bei geriatrischen \nBeschwerden, altersbedingter endokriner Involution, allgemeinen Abnutzungserscheinungen; \nzur Resistenzsteigerung (Steigerung der Immunabwehr), zur Erhaltung des Kräftepotentials.\" \n\n6\n\nFür das Arzneimittel Regeneresen AU 4 wurden als arzneilich wirksamer Bestandteil \n„Ribonucleinsäuren-Na aus Hörbahn, Hörnerv, Hörzentrum, Innenohr (Spezies Rind) und \nRibonucleinsäuren-Na aus Hefe\", 6,3 mg, und als Anwendungsgebiete „Zur unterstützenden \nBehandlung bei Altersschwerhörigkeit, degenerativen Innenohr-Erkrankungen, akutem \nHörsturz, medikamentösen und toxischen Innenohr-Schädigungen.\" genannt. \n\n7\n\nFür das Arzneimittel Osteochondrin S wurden als arzneilich wirksamer Bestandteil \n„Ribonucleinsäuren-Na aus Bandscheibe, Knorpel, Placenta, Synovia (Spezies Rind) und \nRibonucleinsäuren-Na aus Hefe\", 6,3 mg, und als Anwendungsgebiete „Zur unterstützenden \nBehandlung bei Osteochondrose, Osteoporose, Arthrose, Spondylose, Brachialgie.\" \ngenannt.\n\n8\n\nZur Dosierung wurden einheitlich für alle streitgegenständlichen Arzneimittel folgende \nAngaben gemacht: \n\n9\n\n„Insgesamt ca. 20 Ampullen pro Behandlung, abhängig vom individuellen \nSchweregrad der Erkrankung und ihrer Dauer.\n\n10\n\nEs hat sich bewährt jeden 2. Tag 2 Ampullen zu 5 ml zu injizieren, entsprechend \neiner wöchentlichen Dosis von 6 Ampullen. Je nach Lage des Falles sollte die \nwöchentliche Dosis zwischen 4 und 12 Ampullen variiert werden.\" \n\n11\n\nBei den Anträgen handelt es sich um bezugnehmende Anträge nach § 22 Abs. 3 AMG. \n\n12\n\nDem einheitlich für alle 52 Arzneimittel beigefügten Sachverständigengutachten zur \nklinischen Dokumentation von Prof. Dr. med. J. Slapke vom 8. Mai 2000 sind u.a. folgende \nAusführungen zu entnehmen:\n\n13\n\nDer von der Antragstellerin formulierte Indikationsanspruch gehe konform mit der \nlangjährigen Anwendungserfahrung von Regeneresen. Das gelte im Wesentlichen auch für die \nbeantragten Dosisbereiche. Allerdings müsse hier bereits eingeschränkt werden, dass viele \nAnwendungsbeispiele für chronische und degenerative Erkrankungen, die u.a. auch auf \nklinische Fallsammlungen zurückgriffen, den modernen Ansprüchen eines \nWirkungsnachweises nicht genügten. Andererseits gebe es nur wenige neuere kontrollierte \nklinische Studien, in denen nach aktuellen GCP-Kriterien präzis definierte Indikationen für \nRegeneresen geprüft würden. Zur Pharmakodynamik wurde ausgeführt, dass Daten aus Phase \n1-Untersuchungen an gesunden Probanden wegen der grundsätzlichen Spezifik des \nBiotherapeutikums nicht vorlägen. Durch die langjährige Anwendungserfahrung in der \nhumantherapeutischen Praxis seien Daten zur Pharmakodynamik am gesunden Probanden für \ndie arzneilich wirksamen Bestandteile im Wesentlichen überholt. Von daher seien vielmehr \ndas klinisch pharmakologische Wirkbild nach Anwendung des Arzneimittels und die \nWirkmechanismen zu betrachten. In jedem Gewebe bestimmten strukturell verschiedene \nRNA, deren Zusammensetzung wiederum von der Nukleotidsequenz der DNA abhänge, die \nSynthese der Proteine. Neben den allgemeinen in jeder Zelle gebildeten Eiweißen gebe es \nsolche, die ausschließlich in bestimmten Organen synthetisiert würden. Diese Tatsache bilde \ndie theoretische Basis für die These, dass organspezifische RNA bevorzugt auf das \nentsprechende Zielorgan wirke. Pharmakokinetische Studien lägen nicht vor. Die klinischen \nDaten aus Verlaufsbeobachtungen, Fallsammlungen und klinischen Studien stammten zum \nTeil nicht aus randomisierten Doppelblindstudien und die Methodik könne nicht an aktuellen \nStandards gemessen werden. Dies werde vom Gutachten als grundsätzlich nachteilig \neingestuft. Die methodischen Nachteile älterer Untersuchungen würden allerdings partiell \nkompensiert. Hinzuweisen sei insoweit auf geplante oder bereits laufende prospektive \nrandomisierte, placebo-kontrollierte Doppelblindstudien (z.B. Schnitker 2000) die nach den \naktuellen Standards durchgeführt würden und valide Daten in Bezug auf die Wirksamkeit \nliefern dürften. \n\n14\n\nMit Mängelschreiben vom 29. Juli 2002 (RN 13), vom 8. August 2002 (Osteochondrin S) \nund vom 21. August 2002 (Aderhaut, AU 4) übersandte die Beklagte der Klägerin die \nStellungnahmen zur Klinik/Pharmakologie und setzte eine Frist von einem Monat zur \nBeseitigung der beanstandeten Mängel. Zur Länge der Frist führte sie aus, dass diese wegen \nder besonderen Gravität der Beanstandungen so kurz gewählt worden sei. Es sei nämlich \ndavon auszugehen, dass auch bei einer Gewährung der Höchstfrist von 12 Monaten eine \nrechtzeitige Mängelbeseitigung nicht erfolgen könne.\n\n15\n\nIn den medizinischen Stellungnahmen wurde jeweils u.a. Folgendes ausgeführt: \nDie beanspruchte Indikation sei zu allgemein gehalten und werde nicht im einzelnen \nbegründet. Das Präparat Regeneresen RN 13 lasse zudem keinen Rückschluss auf die in ihm \nenthaltenen Anteile nach der Menge zu. Es sei auch nicht begründet, wie die empfohlene \nDosierung herzuleiten sei. Es fehlten zudem klinische Untersuchungen zur Pharmakokinetik. \nEs sei auch nicht hinreichend spezifiziert, welche Form der RNA verwendet werde. Die \nWirksamkeit des Arzneimittels werde lediglich postuliert, nicht jedoch durch kontrollierte \nStudien belegt. Es fehlten auch Belege zum Wirkmechanismus. Es sei unklar, welche genauen \nAuswirkungen erwartet würden, nachdem artfremde RNA in humane Zellen gelangten. Es \nfehlten auch Angaben darüber, ob die Rinder-RNA oder die Hefe-RNA positiv auf die \nhumane Proteinbiosynthese einwirken könne oder in welche anderen intrazellulären Prozesse \ndie RNA eingreifen solle. Es würde lediglich postuliert, dass Organspezifität vor \nSpeziesspezifität gehe. In diesem Zusammenhang sei es unabdingbar zu wissen, welche Rolle \ndie weder organ- noch speziesspezifische Hefe-RNA, die Bestandteil aller 52 Arzneimittel \nsei, spielen solle. Für die Wirksamkeit des Präparats seien keine Studien vorgelegt worden. \nDie das Präparat Regeneresen AU 4 betreffende Studie von Gottwik zur Behandlung von \nTinnituspatienten sei unzureichend, weil von Anfang an keine Vergleichbarkeit der Gruppen \nbestanden habe, die Wirksamkeit des Verum gegenüber Placebo nicht signifikant erhöht sei \nund die Wirksamkeit nicht einem einzelnen Präparat zugeordnet werden könne, weil alle \nProbanden mehrere Regeneresen-Präparate neben AU 4 erhalten hätten.\n\n16\n\nIm Hinblick auf die betreffend Osteochondrin S vorgelegte Studie von Schröder et al. zur \nBehandlung degenerativer Erkrankungen des Knies sei zu bemängeln, dass das ursprüngliche \nStudiendesign verlassen worden sei. Zu Beginn der Studie vorgesehene objektivierbare \nParameter wie die Winkelmessung des Beugegrades des Knies seien später als \nBewertungskriterium negiert worden und durch v. a. subjektive Parameter ersetzt \nworden.\n\n17\n\nMit Schreiben vom 13. August 2002 beantragte die Klägerin eine Verlängerung der \nMängelbeseitigungsfrist zunächst für die Präparate Bindegewebe, Dickdarm und RN 13. Zur \nBegründung wurde ausgeführt, dass die Stellungnahme umfangreich werde und zu der \nBearbeitung im Einzelnen auch externe Sachverständige hinzugezogen werden müssten. \nDiese stünden aber infolge der Urlaubszeit nicht zur Verfügung. Eine Fristverlängerung um \neinen Monat müsse auch für einen externen Sachverständigen ausreichend sein, sowohl die \nUrlaubszeit zu kompensieren als auch die Bearbeitung sinnvoll einzuplanen.\n\n18\n\nMit Schreiben vom 21. August 2002 verlängerte die Beklagte die Mängelbeseitigungsfrist \nbis zum 30. September 2002 für die drei genannten Präparate.\n\n19\n\nMit Schreiben vom 23. August 2002 bezog sich die Klägerin auf die Fristverlängerung \nvom 21. August 2002 und beantragte auch für die übrigen 49 Arzneimittel eine Verlängerung \nder Mängelbeseitigungsfrist. Hierzu führte sie aus, dass sie, wie telefonisch besprochen, eine \nFrist bis Ende September auch für die Bearbeitung der übrigen Mängelberichte benötige. \n\n20\n\nMit Schreiben vom 4. September 2002 verlängerte die Beklagte die Frist bis zum 30. \nSeptember 2002.\n\n21\n\nMit Schreiben vom 26. September 2002 nahm die Klägerin zu dem Mängelschreiben \nStellung. In einer beigefügten fachlichen Stellungnahme wurde Folgendes ausgeführt: Der \nEinwand, dass es sich bei dem beantragten Anwendungsgebiet um eine „allgemein gehaltene \nIndikation ohne Begründung im einzelnen\" handele, gehe am wissenschaftlichen \nGrundprinzip der RNA-Therapie vorbei. Bei den streitgegenständlichen Arzneimitteln \nhandele es sich um Biotherapeutika. Hauptanwendungsbereich dieser Präparate sei die \nunterstützende Behandlung chronischer bzw. degenerativer Erkrankungen. Es erübrige sich \neine „Begründung im einzelnen\", weil die Präparate ein biotherapeutisches Wirkprinzip \nrepräsentierten. Zahlreichen chronischen und degenerativen Erkrankungen sowie endokrinen \nFunktionsstörungen liege eine pathogene Veränderung auf der Ebene des Zellstoffwechsels \nzugrunde, woraus sich die Rationale einer therapeutischen Anwendung von RNA ableite. \nWenn exogene RNA eingesetzt werde, induziere sie biologische Wirkungen, die zu einer \nWiederherstellung gestörter Zellaktivitäten und zu einer Verstärkung der Regeneration \ngeschädigten Gewebes führe und damit zur Erhaltung der physiologischen Zellfunktion und \nRegulation beitragen solle. Dies werde verstärkt durch den Einsatz von RNA, die aus den \nbetreffenden Organen oder Organsystemen gewonnen werde. Im klägerischen Gutachten \nseien die Ergebnisse von mehr als 18 Studien bei über 1000 mit Ribonukleinsäuren \nbehandelten Erwachsenen und Kindern in unterschiedlichen Anwendungsgebieten \nzusammengefasst worden. Der Gutachter habe jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass \ndie Darstellung nach der Anwendung bei verschiedenen Krankheitsbildern nicht als Beleg für \neine spezifische Indikation zu interpretieren, sondern vielmehr als Anwendungsbeispiel für \ndas Wirkprinzip zu betrachten sei und die Breite der Einsatzmöglichkeiten aufzeigen solle. \n\n22\n\nDie Dosierung habe sich seit dem ersten Inverkehrbringen der Präparate im Jahre 1956 \nbewährt. Die Wirksamkeit exogener RNA sei zur Zeit der Formulierung der \nstreitgegenständlichen Präparate intensiv wissenschaftlich untersucht worden. Die \nBegründung der inzwischen etablierten spezifischen Dosierung sei als wissenschaftliches \nErgebnis nicht veröffentlicht worden und sei nicht erhalten geblieben. Dies sei angesichts der \nlangen positiven Anwendungspraxis jedoch nicht mehr relevant. Die Dosierung habe sich in \njahrzehntelanger Anwendungspraxis bewährt. Zur Pharmakokinetik sei im Mängelschreiben \nvon der Beklagten nicht beachtet worden, dass der klinische Gutachter festgestellt habe, dass \nUntersuchungen zur Pharmakokinetik eines biotherapeutischen wirksamen Prinzips \ngrundsätzlich einigen Besonderheiten und Einschränkungen unterlägen. Die üblichen \nMaßstäbe für Charakteristika der Pharmakokinetik hinsichtlich Aussagen zum Metabolismus, \nder Verteilung, der Absorption und Ausscheidung seien nicht anzulegen. Da RNA in jedem \nGewebe ubiquitär mit grundsätzlich D. gleicher Grundstruktur vorkomme, sei es \nnaturgemäß fast unmöglich, den Stoffwechselweg der mit dem Arzneimittel zusätzlich \nzugeführten Substanz zu verfolgen. \n\n23\n\nNach den Bestimmungen der Arzneimittelprüfrichtlinie im 5. Abschnitt umfasse das \neinzureichende andere wissenschaftliche Erkenntnismaterial neben kontrollierten auch nicht \nkontrollierte Studien und Anwendungsbeobachtungen sowie Sammlungen von \nEinzelfallberichten. Solches Erkenntnismaterial sei eingereicht worden und im klinischen \nGutachten ausführlich diskutiert worden. \n\n24\n\nMit Bescheid vom 1. Oktober 2003 versagte die Beklagte die Nachzulassung für die \nstreitgegenständlichen Arzneimittel. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass den \nbeanstandeten Mängeln nicht innerhalb der gesetzten Mängelbeseitigungsfrist von zwei \nMonaten abgeholfen worden sei. Im Einzelnen fehle den Arzneimitteln die therapeutische \nWirksamkeit bzw. diese sei nach dem derzeit gesicherten Stand der wissenschaftlichen \nErkenntnisse unzureichend begründet. Es sei zur Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der \nArzneimittel mit dem Stellungnahmeschreiben zum Mängelschreiben kein neues \nErkenntnismaterial eingereicht worden, sodass sich der Sachstand nicht geändert habe. Das \nexistierende wissenschaftliche Erkenntnismaterial reiche zum Beleg der therapeutischen \nWirksamkeit nicht aus. Die deshalb erforderliche klinische Prüfung sei nicht vorgelegt \nworden. Die Auffassung, wonach die streitgegenständlichen Arzneimittel ein \nbiotherapeutisches Wirkprinzip repräsentierten und sich daher eine weitere Begründung \nerübrige, werde nicht geteilt. Dabei könne offen bleiben, ob das angeführte Therapieprinzip \nplausibel sei, da auch ein nachvollziehbarer Wirkungsmechanismus den Nachweis der \nklinischen Wirksamkeit nicht ersetzen könne. Es fehle auch weiterhin an einer Begründung \nder Dosierung, die offenbar nach Ansicht der Klägerin nicht erbracht werden könne. Auch im \nRahmen allgemein medizinisch verwendeter Arzneimittel seien detaillierte bibliographische \nUnterlagen vorzulegen, was im Hinblick auf die Angaben zur Pharmakokinetik nicht erfolgt \nsei. \n\n25\n\nDie Klägerin hat am 17. Oktober 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung sie \nFolgendes vorträgt:\n\n26\n\nAuch die auf ca. zwei Monate verlängerte Mängelbeseitigungsfrist sei zur Beseitigung der \nbeanstandeten Mängel noch zu kurz gewesen, was die Versagungsentscheidung allein aus \ndiesem Grunde rechtswidrig mache. Seinerzeit sei nur eine relativ kurze Fristverlängerung \nbeantragt worden, weil nach einer telefonischen Auskunft eines Mitarbeiters der Beklagten \ndarauf hingewiesen worden sei, dass eine Fristverlängerung allenfalls für einen kurzen \nZeitraum gewährt werde. Es sei zudem damals in der pharmazeutischen Industrie allgemein \nbekannt gewesen, dass die Beklagte extrem restriktiv mit Fristverlängerungsanträgen \numgegangen sei, sodass von vornherein nur eine kurze Fristverlängerung in Frage gekommen \nsei. \n\n27\n\nDas Mängelschreiben sei auch deswegen fehlerhaft, weil nicht im Detail etwaige Fehler \nder Dokumentation benannt worden seien. Es sei zudem auf eine große klinische Studie \nrechtzeitig hingewiesen worden, was die Beklagte bei der Anfertigung des ablehnenden \nBescheides nicht beachtet habe. \n\n28\n\nDas Gericht hat mit Beschluss vom 10. Januar 2006 das Verfahren insoweit abgetrennt, \nals es nicht die Arzneimittel Regeneresen Aderhaut, Regeneresen AU 4, Regeneresen RN 13 \nund Regeneresen Osteochondrin S betrifft, und unter dem Aktenzeichen 7 K 190/06 \nfortgeführt.\n\n29\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n30\n\nden Bescheid der Beklagten vom 01. Oktober 2003 teilweise aufzuheben \nund diese zu verpflichten, über die Anträge auf Verlängerung der Zulassung \nfür die Arzneimittel Regeneresen Aderhaut, Regeneresen RN 13, \nRegeneresen AU 4 und Osteochondrin S unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\n31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n32\n\n die Klage abzuweisen.\n\n33\n\nSie führt ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren aus, dass mit der \nFristverlängerung genau dem Fristverlängerungsantrag entsprochen worden sei. Es sei falsch, \ndass die Beklagte telefonisch nur eine kurze Fristverlängerung in Aussicht gestellt habe. \n\n34\n\nInhaltlich sei die Versagung zu Recht erfolgt, weil die eingereichte Dokumentation und \ndas klinische Sachverständigengutachten keine einzelne Begutachtung der insgesamt 49 \norganspezifischen Arzneimittel enthalte. Bezüglich der Behandlung geriatrischer \nErkrankungen würden zwar Berichte vorgelegt; diesen sei aber nicht zu entnehmen, ob die \nBehandlung mit RN 13 oder überhaupt mit einem der klägerischen Arzneimittel erfolgt sei. \nAuch bezüglich AU 4 sei kein Wirksamkeitsnachweis erbracht worden, weil die vorgelegten \nStudien entweder nur Tierversuche oder die gleichzeitige Behandlung mit mehreren \nRegeneresen-Präparaten betroffen hätten. Schließlich sei auch im Hinblick auf Osteochondrin \nS der Wirksamkeitsnachweis nicht erbracht worden. \n\n35\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. \n\n36\n\nEntscheidungsgründe:\n\n37\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der versagende Bescheid \nvom 1. Oktober 2003 ist im Hinblick auf die vier streitgegenständlichen Arzneimittel \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung ihrer \nZulassungsverlängerungsanträge.\n\n38\n\nGemäß § 105 Abs. 4f Satz 1 AMG ist im sog. Nachzulassungsverfahren die \nZulassung um fünf Jahre zu verlängern, wenn kein Versagungsgrund nach § 25 Abs. \n2 AMG vorliegt. Besteht nach Ansicht der Behörde ein solcher Versagungsgrund, so \nhat sie in der Regel gemäß § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG die Beanstandung \nauszusprechen und dem Antragsteller eine angemessene Frist zu deren Beseitigung \nzu setzen. Erst wenn diese Frist fruchtlos verstreicht, ist gemäß § 105 Abs. 5 Satz 2 \nAMG die Versagung auszusprechen.\n\n39\n\nVorliegend kann die Frage offen bleiben, ob die Zulassung schon deswegen zu \nversagen ist, weil eine erforderliche Kombinationsbegründung fehlt und die Angaben \nzur Zusammensetzung und zur Pharmakokinetik unzureichend sind. Jedenfalls hat \ndie Beklagte mit den Mängelschreiben vom 29. Juli 2002, vom 8. August 2002 und \nvom 21. August 2002 zu Recht die mangelhafte Begründung der Wirksamkeit der \nArzneimittel beanstandet und zur Beseitigung der Mängel eine angemessene Frist \ngesetzt. Diese ist verstrichen, ohne dass die Klägerin den Beanstandungen innerhalb \nder Frist abgeholfen hat.\n\n40\n\nGemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. AMG besteht ein Versagungsgrund dann, \nwenn die vom Antragsteller angegebene therapeutische Wirksamkeit nach dem \njeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse unzureichend \nbegründet ist. Hierauf bezieht sich die Beklagte in ihrem Mängelschreiben wie auch \nin dem versagenden Bescheid zutreffend. Die therapeutische Wirksamkeit ist dann \nunzureichend begründet, wenn die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen nach \ndem jeweils gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse den geforderten \nSchluss auf die therapeutische Wirksamkeit nicht zulassen, wenn sie sachlich \nunvollständig sind oder wenn sie inhaltlich unrichtig sind.\n\n41\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Oktober 1993 - 3 \nC 21/91 - E 94, 215.\n\n42\n\nZur Begründung der therapeutischen Wirksamkeit ist im Regelfall nach § 22 Abs. \n2 Nr. 3 AMG eine klinische Prüfung des Arzneimittels vorzunehmen. Gemäß § 22 \nAbs. 3 AMG kann - vereinfacht dargestellt - bei bekannten Wirkstoffen anstelle der \nDurchführung der klinischen Prüfung anderes wissenschaftliches Erkenntnismaterial \nvorgelegt werden (sog. bezugnehmender Antrag). In beiden Fällen sind zudem \ngemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 AMG die erforderlichen Unterlagen in einem \nSachverständigengutachten zusammenzufassen und zu bewerten. Im Einzelnen \nmuss sich aus dem klinischen Gutachten u. a. die angemessene Wirksamkeit des \nArzneimittels bei den angegebenen Anwendungsgebieten und die Zweckmäßigkeit \nder Dosierung ergeben, § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AMG. \n\n43\n\nFür keines der vier streitgegenständlichen Arzneimittel werden diese \nAnforderungen erfüllt. Weder durch das von der Klägerin vorgelegte klinische \nGutachten von Prof. Dr. med. J. T. vom 8. Mai 2000 noch durch die der \nMängelbeseitigung dienende Stellungnahme vom 26. September 2002 oder durch \ndie in diesem Zusammenhang vorgelegte Literatur wird die therapeutische \nWirksamkeit zureichend begründet. Ebenso lassen die Unterlagen den Schluss auf \ndie angemessene Wirksamkeit und die zweckmäßige Dosierung im Sinne des § 24 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 AMG nicht zu.\n\n44\n\nIn diesem Zusammenhang ist zunächst zu betonen, dass sich der \nWirksamkeitsnachweis jeweils für das konkrete Arzneimittel auf das durch den \nAntragsteller in den Antragsunterlagen beschriebene Anwendungsgebiet beziehen \nmuss. Denn dem Wortsinn nach meint der Begriff der therapeutischen Wirksamkeit \ndie Ursächlichkeit der Anwendung des Arzneimittels für den Heilerfolg.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, a. a. O.\n\n46\n\nOhne die Beschreibung des konkreten Anwendungsgebiets, kann der Heilerfolg \naber nicht ermittelt werden. Ohne konkretes Anwendungsgebiet kann - in anderen \nWorten - nicht bestimmt werden, ob das Arzneimittel für die konkret zu \nbeschreibende Erkrankung „indiziert\" ist. Darauf stellt auch § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nAMG ab, indem er im Hinblick auf die Begründung der angemessenen Wirksamkeit \neine unmittelbare Verknüpfung zwischen dem Arzneimittel und dem „angegebenen \nAnwendungsgebiet\" herstellt. Aus diesem Grunde geht auch die Einlassung der \nKlägerin fehl, wonach im Hinblick auf die therapeutische Wirksamkeit eine \n„Begründung im einzelnen\" entbehrlich sei und die Begründung eines \nbiotherapeutischen Wirkprinzips genüge. Abweichungen von den beschriebenen \nAnforderungen an die Begründung der therapeutischen Wirksamkeit sind allenfalls im \nRahmen besonderer Therapierichtungen denkbar. Insoweit schreibt § 25 Abs. 2 Satz \n4 AMG die Berücksichtigung der medizinischen Erfahrungen der jeweiligen \nTherapierichtungen vor. Wie sich aus § 25 Abs. 6 Satz 6 AMG ergibt, sind mit den \nTherapierichtungen jedoch nur die Phytotherapie, die Homöopathie und die \nAnthroposophie gemeint. Die „Biotherapie\", auf die sich die Klägerin zumindest dem \nInhalt ihrer Einlassung nach beruft, ist hingegen keine vom Gesetz anerkannte \nbesondere Therapierichtung, sodass ein Abweichen von den beschriebenen \nAnforderungen nicht möglich ist. \nDas vorausgeschickt ist zunächst festzustellen, dass der Wirksamkeitsnachweis für \ndas Arzneimittel Regeneresen Aderhaut nicht erbracht ist. Dem gesamten von der \nKlägerin vorgelegten Material ist nicht eine einzige Untersuchung oder Beschreibung \nzu entnehmen, die sich mit diesem Präparat oder mit dem in ihm enthaltenen \nWirkstoff befasst. Die Begründung der therapeutischen Wirksamkeit fehlt schlicht. Sie \nkann auch nicht durch den Verweis auf ein biotherapeutisches Wirkprinzip ersetzt \nwerden. Abgesehen davon, dass dies nach den vorigen Ausführungen durch die \ngesetzlichen Vorschriften nicht vorgesehen ist, liegen auch keine Unterlagen vor, die \neinen solchen Schluss zulassen. Selbst unterstellt, das vorliegende Material wiese \nbezüglich einzelner der 52 Regeneresen-Präparate auf eine therapeutische \nWirksamkeit hin, ist nicht ersichtlich, wieso hieraus ein Schluss auf die hinreichend \nwahrscheinliche therapeutische Wirksamkeit des Arzneimittels Regeneresen \nAderhaut zulässig sein sollte. Zum einen führt die Klägerin selbst aus, dass der \nStoffwechselweg der Substanzen nicht zu verfolgen sei, sodass auch mithilfe \npharmakokinetischer Überlegungen keine Übertragung der Erkenntnisse bezüglich \ndes einen Präparates auf ein anderes möglich ist. Zum anderen betont die Klägerin \ndie Organspezifität der RNA-Präparate. Dabei bleibt sie die Erklärung schuldig, \nwarum Erkenntnisse betreffend ein organspezifisches Präparat auf ein anderes \norganspezifisches Präparat übertragbar sein sollen und warum dann kein \norganspezifisches Anwendungsgebiet, sondern ein quasi allumfassendes mit „Zur \nunterstützenden Behandlung bei chronischen und degenerativen Erkrankungen, bei \ndenen Eiweißsynthese und - soweit damit zusammenhängend - hormonelle \nFunktionen gestört sind.\" beansprucht wird. \n\n47\n\nBezüglich des Arzneimittels Regeneresen RN 13 ist die Zusammenfassung des \nErgebnisses einer Studie vorgelegt worden, die vom Gutachter Prof. Dr. med. J. \nT. als placebokontrollierte Doppelblindstudie eingestuft worden ist. Hierbei \nhandelt es sich um die von Dr. I. durch geführte Studie „Biometrische Auswertung \neiner kontrollierten Untersuchung der Wirksamkeit und Verträglichkeit von RN 13 \n(Regeneresen) bei zerebraler Insuffizienz\" aus dem Jahr 1989. Unabhängig von der \nFrage, ob diese Studie nach ihrer Methodik dem zur Zeit des \nMängelbeanstandungsverfahrens gesicherten Stand der wissenschaftlichen \nErkenntnisse entsprochen hat - Zweifel bestehen insoweit im Hinblick auf die \nfehlende Randomisierung und die kleine Gruppengröße von zwei mal 30 Patienten - \nlässt sich mit ihr die angemessene Wirksamkeit des Präparats nicht begründen. \nSowohl aus der der Kammer vorliegenden Ergebniszusammenfassung als auch aus \nder Bewertung durch den klinischen Gutachter ergibt sich, dass bei einer Tendenz \nzugunsten des Verum keine statistisch signifikanten Unterschiede zwischen Verum \nund Placebo bestanden haben. Weitere Studien und Anwendungsbeobachtungen zu \nRegeneresen RN 13, etwa von Lührmann (Psoriasis-Behandlung mit \nREGENERESEN, ein Beispiel für wechselnden therapeutischen Erfolg) ,Schnittker \n(Prospektive, multizentrische, randomisierte, doppelblinde, placebokontrollierte \nklinische Parallelgruppenstudie zum Nachweis der Wirksamkeit (Lebensqualität) und \nArzneimittelsicherheit von RN 13 bei der adjuvanten Chemotherapie des \nMammakarzinoms nach Operation, 2000) oder Tchaika et al. (Nachweis der \nWirksamkeit und Verträglichkeit von Regeneresen Knochenmark und RN 13 \nRegeneresen zur Verbesserung der Verträglichkeit und Optimierung des Zeit-und \nDosisplanes einer adjuvanten Chemotherapie bei weiblichen Patienten mit \nMammakarzinom nach Operation, 1999) betreffen, wie aus den Studientiteln \nersichtlich, andere Indikationen und lassen daher keinen Rückschluss auf das hier \nbeanspruchte Anwendungsgebiet zu.\n\n48\n\nIm Hinblick auf das Arzneimittel Regeneresen AU 4 ist der \nWirksamkeitsnachweis ebenso nicht gelungen. Die Klägerin hat nicht eine einzige \nUntersuchung oder Beschreibung vorlegen können, in der das Arzneimittel oder der \nin ihm enthaltene Wirkstoff allein zur Anwendung gekommen ist. Auch bei \nHintanstellung jeglicher Bedenken gegen die Methodik der vorgelegten \nUntersuchungen können diese keinesfalls Aufschluss über die Wirksamkeit des \nArzneimittels AU 4 geben, weil selbst in den Fällen, in denen womöglich positive \nWirkungen aufgezeigt werden können, nicht feststellbar ist, welchen der gleichzeitig \nverabreichten Arzneimitteln bzw. Wirkstoffen der positive Effekt zuzuschreiben ist \noder ob er womöglich allein auf der konkreten Kombination von Arzneimitteln \nberuht.\n\n49\n\nSchließlich ist auch für das Arzneimittel Osteochondrin S der \nWirksamkeitsnachweis nicht erbracht. Dieser ergibt sich insbesondere nicht aus der \nStudie von Schröder et al. (Die Behandlung degenerativer Gelenkerkrankungen, \nTherapiewoche 39 (1989), 2310). Diese Studie genügt nicht dem zur Zeit des \nMängelbeanstandungsverfahrens geltenden gesicherten Stand der \nwissenschaftlichen Erkenntnisse. Der gesicherte Stand der wissenschaftlichen \nErkenntnisse ist u. a. in den Arzneimittelprüfrichtlinien im Sinne des § 26 Abs. 1 AMG \nniedergelegt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden in den Arzneimittelprüfrichtlinien \nAnforderungen an die in den §§ 22 bis 24 AMG bezeichneten Angaben, Unterlagen \nund Gutachten sowie deren Prüfung durch die zuständige Bundesoberbehörde \ngeregelt. Sie haben die Rechtswirkungen, die sogenannten antizipierten \nSachverständigengutachten zugewiesen werden.\n\n50\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25. November 1999 - 5 B \n11.98 -.\n\n51\n\nDie genannte Studie genügt der zur Zeit des Mängelbeanstandungsverfahrens \ngültigen Fassung der Arzneimittelprüfrichtlinien (Neubekanntmachung vom 5. Mai \n1995, BAnz. Nr. 96a vom 20. Mai 1995) nicht. Im Vierten Abschnitt B 1.3 ist \nniedergelegt, dass für die Durchführung der Prüfungen im voraus erstellte, \nsystematische schriftlich niedergelegte Anweisungen für die Organisation, \nDurchführung, Sammlung, Dokumentation und Überprüfung der Daten erforderlich \nsind. Wie die Beklagte zu Recht im Beanstandungsschreiben vom 8. August 2002 \nausgeführt hat, ist die Untersuchung in zweierlei Hinsicht von dem ursprünglich \ngeplanten Studiendesign abgewichen. So wurde die zunächst beschriebene \nPaarbildung nicht durchgehalten. Auch wurden die Untersuchungsparameter \nwährend der Untersuchung geändert. Während ursprünglich zumindest auch die \nMessung objektiver Parameter wie die Winkelmessung des Beugegrades des Knies \nbeabsichtigt war, ist dieses Kriterium während der Untersuchung aufgegeben \nworden. Die Beurteilung der Wirksamkeit wurde danach v. a. auf subjektive \nParameter wie Schmerzintensität, Dauerschmerz, Morgensteife und allgemeine \nBehinderung gestützt.\n\n52\n\nDarüber hinaus ist auch zu beanstanden, dass bei der Studie nach dem \nvorgelegten Material eine Randomisierung, also eine zufällige Verteilung der \nPatienten auf die Verum- und die Placebo-Gruppe nicht stattgefunden hat, obwohl \ndie 1995er Arzneimittelprüfrichtlinie im Vierten Abschnitt F 1 genau dies vorsieht. \nEine Randomisierung kann aber nur dann unterbleiben, wenn diese unmöglich oder \nunzumutbar ist.\n\n53\n\nVgl. OVG Berlin, a. a. O.\n\n54\n\nHierfür ist von der Klägerin nichts vorgetragen worden und auch sonst kein \nAnhaltspunkt ersichtlich.\n\n55\n\nSchließlich ist die Prüfgruppe entgegen dem gesicherten Stand der \nwissenschaftlichen Erkenntnisse auch deutlich zu klein. Der Nachweis der \nangemessenen Wirksamkeit macht in der Regel Studien in einer Größenordnung von \nüber 200 Patienten erforderlich. \n\n56\n\nVgl. OVG Berlin, a. a. O.\n\n57\n\nIn der genannten Studie von Schröder et al. nahmen an der Studie zu Beginn \nbereits nur 57 Patienten teil. Bei der Auswertung konnte noch auf ein \nPatientenkollektiv von zwei mal 18 Patienten zurückgegriffen werden. Eine \nBegründung, warum ausnahmsweise eine so kleine Gruppe zuverlässige Ergebnisse \nliefern soll, ist nicht ersichtlich.\n\n58\n\nVon diesen durch die Arzneimittelprüfrichtlinien aufgestellten Anforderungen ist \nauch nicht aufgrund des Alters der Untersuchung oder der Tatsache, dass es sich \num einen sogenannten bezugnehmenden Antrag nach § 22 Abs. 3 AMG handelt, \nabzuweichen. Zwar schließt die 1995er Arzneimittelprüfrichtlinie in ihrem 5. Abschnitt \n1., bei bezugnehmenden Anträgen nach § 22 Abs. 3 AMG die Verwendung auch von \nnicht-kontrollierten Studien oder Anwendungsbeobachtungen nicht aus. Damit ist \naber noch nicht gesagt, dass solche Untersuchungen in jedem Fall als ausreichend \nanzusehen sind. Sie können nur herangezogen werden, wenn sie auch unter \nBerücksichtigung neuerer Erkenntnisse den ausreichenden Schluss auf das \nangestrebte Untersuchungsergebnis zulassen. Denn in demselben Abschnitt der \nArzneimittelprüfrichtlinien wird ausgeführt, dass bei der Bewertung der Ergebnisse \nsolcher Untersuchungen zu berücksichtigen ist, ob Verfahren oder Methodik \ninzwischen fortentwickelt worden sind. Das entspricht inhaltlich auch der Regelung \ndes § 26 Abs. 2 Satz 1 AMG, wonach die Arzneimittelprüfrichtlinien, welche nach \nAbsatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift laufend an den gesicherten Stand der \nwissenschaftlichen Erkenntnisse anzupassen sind, sinngemäß auf das \nErkenntnismaterial nach § 22 Abs. 3 AMG anzuwenden sind.\n\n59\n\nAuch aus weiteren Studien ergibt sich nicht die angemessene Wirksamkeit des \nArzneimittels. Die Studie von Münzenberg (OST-Studie paravertebral kontra \nintramuskulär) hat zum einen nicht den Nachweis der Wirksamkeit zum Ziel und \nbetrifft zum anderen mit Lumbago und Ischialgie nicht die für das Arzneimittel \nOsteochondrin S im streitgegenständlichen Verfahren beanspruchten \nAnwendungsgebiete.\n\n60\n\nIm Hinblick auf die Studie von Schnitker (Prospektive, multizentrische, \nrandomisierte, placebokontrollierte Parallelgruppenstudie zur Wirksamkeit und \nArzneimittelsicherheit von OST bei Patienten mit Gonarthrose) lag zum Zeitpunkt des \nAblaufs der Mängelbeseitigungsfrist nur ein Prüfplan, jedoch kein Ergebnis vor, das \nhätte berücksichtigt werden können.\n\n61\n\nDie gerichtliche Einschätzung der Begründung der therapeutischen Wirksamkeit \nals unzureichend dürfte sich im Ergebnis mit derjenigen des klinischen Gutachters \ndecken, soweit dieser allgemein für die Regeneresen-Präparate ausführt, dass \nvorliegende Studien nicht den aktuellen Standards genügen.\n\n62\n\nIst damit die Begründung der angemessenen Wirksamkeit unzureichend, gilt \ngleiches auch für die Frage der zweckmäßigen Dosierung, da diese immer nur im \nZusammenhang mit bestehender Wirksamkeit beurteilt werden kann.\n\n63\n\nEntgegen dem klägerischen Vorbringen sind die Mängelschreiben auch nicht \ndeswegen fehlerhaft, weil sie nicht konkret genug die Beanstandungen benennen. \nDas Gesetz regelt nicht ausdrücklich, welchen konkreten Inhalt ein Mängelschreiben \nhaben muss. § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG ist lediglich zu entnehmen, dass dem \nAntragsteller die Beanstandungen mitzuteilen sind. Sinn und Zweck des \nBeanstandungsverfahrens ist, dass der Antragsteller in die Lage versetzt werden soll, \nkleinere Mängel des Antrags im laufenden Verfahren zu beseitigen, ohne gezwungen \nzu sein, einen Neuzulassungsantrag zu stellen. \n\n64\n\nVgl. die amtliche Begründung zum 10. AMG-Änderungsgesetz zu den §§ \n105 Abs. 5 und 25 Abs. 4 AMG, Bundestags-Drucksache 565/99 vom 15. \nOktober 1999.\n\n65\n\nDaraus folgt, dass der Antragsteller durch das Beanstandungsschreiben in die \nLage versetzt werden soll, zu erkennen, was von ihm innerhalb der gesetzten Frist \nnoch zu leisten ist. Anforderungen an die Konkretheit der Beanstandungen lassen \nsich damit nicht abstrakt beschreiben, sondern hängen von dem konkreten Inhalt der \nBeanstandung ab, die wiederum im Zusammenhang mit den von dem Antragsteller \nbis dahin vorgelegten Unterlagen zu sehen ist.\nHiervon ausgehend, sind die Mängelschreiben nicht zu beanstanden. Die Beklagte \nhat hierin neben vielem anderen auch zum Ausdruck gebracht, dass sie die \ntherapeutische Wirksamkeit für nicht ausreichend begründet hält. Soweit die Klägerin \nStudien vorgelegt hat, ist von der Beklagten auch im Einzelnen dargelegt worden, \nwarum sie die Studien für unzureichend hält. Soweit die Klägerin betreffend das \nArzneimittel Regeneresen Aderhaut keinerlei Untersuchungen oder Studien zum \nBeleg der therapeutischen Wirksamkeit vorgelegt hatte, muss von Seiten der \nBeklagten der Hinweis genügen, dass sie die therapeutische Wirksamkeit in \nErmangelung solcher Unterlagen für nicht ausreichend begründet hält. \n\n66\n\nDie Beklagte war auch nicht verpflichtet, den genannten Mängeln anstatt durch \nein Beanstandungsschreiben im Sinne des § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG mit Auflagen zu \nbegegnen. Das ist nach § 105 Abs. 5 Satz 4 AMG für alle geeigneten Fälle auf der \nGrundlage des Absatzes 5a Satz 1 und 2 dieser Vorschrift vorgesehen. § 105 Abs. \n5a Satz 2 AMG schließt jedoch für gravierende Mängel der Wirksamkeit das \nAuflagenverfahren aus. Bei den beschriebenen Mängeln handelt es sich um \ngravierende im Sinne dieser Vorschrift. Ohne abschließend klären zu müssen, wo \ngenau die Grenze zwischen gravierenden und nicht gravierenden Mängeln an der \nWirksamkeit zu ziehen ist, kann jedenfalls festgestellt werden, dass ein Mangel der \nBegründung der Wirksamkeit dann als gravierend anzusehen ist, wenn zu dem \nZeitpunkt, zu dem die Behörde entscheiden muss, ob das Beanstandungsverfahren \noder das Auflagenverfahren zu wählen ist, kein brauchbares Material vorliegt, das die \nWirksamkeit begründen kann. Genau so haben sich aber nach den vorigen \nAusführungen zum mangelnden Wirksamkeitsnachweis die der Beklagten \nvorgelegten Unterlagen der Klägerin dargestellt.\n\n67\n\nDie von der Beklagten gesetzte Frist ist auch angemessen im Sinne des § 105 \nAbs. 5 Satz 1 AMG. Dabei ist nicht von der ursprünglich gesetzten, sondern von der \nauf Antrag der Klägerin verlängerten Frist zum 30. September 2002 auszugehen. \nIndem § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG die Länge der angemessenen Frist mit „höchstens \nzwölf Monaten\" beschreibt, wird deutlich, dass keinesfalls zwingend zwölf Monate zur \nMängelbeseitigung zu setzen sind, sondern dass es sich hierbei um eine \nHöchstgrenze handelt. Wie bereits zur Frage der Konkretheit der ausgesprochenen \nBeanstandungen ausgeführt, muss auch die Frage der Angemessenheit der Frist \nnach dem Sinn und Zweck des Beanstandungsverfahrens danach beurteilt werden, \nob die Beseitigung der Mängel innerhalb dieser Frist möglich ist. Insoweit ist es \ndurchaus denkbar, dass objektive Parameter zur Bestimmung der Frist \nheranzuziehen sind. Verlangt die Behörde beispielsweise vom Antragsteller die \nDurchführung einer bestimmten Untersuchung, deren Dauer objektiv bestimmbar ist, \nso lassen sich hieraus Anhaltspunkte für die Angemessenheit der Fristsetzung \nableiten. Andererseits kann auch die subjektive, individuelle Situation des jeweiligen \nAntragstellers zu berücksichtigen sein. Das gilt insbesondere für bezugnehmende \nAnträge nach § 22 Abs. 3 AMG, bei denen der Antragsteller ohnehin keine eigenen \nPrüfungen vornimmt, sondern sich auf vorhandenes Material bezieht. Hierbei kann \ndie eigene Einschätzung des Antragstellers, welchen Zeitraum er für die Beseitigung \nder Beanstandungen bedarf, Aufschluss über die Angemessenheit der Frist geben. \n\n68\n\nNach diesem Maßstab stellt sich die durch die Beklagte gesetzte und \nantragsgemäß verlängerte Frist als angemessen dar. Sie berücksichtigt die \nindividuelle Situation der Klägerin. Diese hat sich nicht darauf beschränkt, eine \nVerlängerung der Frist zu beantragen, sondern ausführlich mit ihrem \nFristverlängerungsantrag begründet, warum sie die beantragte Fristverlängerung \nbenötige und dass sie die beantragte Fristverlängerung für ausreichend halte, um \nden Beanstandungen abzuhelfen. Demgegenüber fehlen im gesamten klägerischen \nVorbringen Angaben über Maßnahmen, die sie zur Mängelbeseitigung zu ergreifen \ngedenkt und die zeitlich über die beantragte Fristverlängerung hinausgehen. Darüber \nhinaus bestehen im Rahmen der vorliegenden bezugnehmenden Anträge nach § 22 \nAbs. 3 AMG keine objektiven Anhaltspunkte, wonach die beantragte \nFristverlängerung nicht ausreichend sein kann. Dass sich die Beklagte bei der \nVerlängerung der Frist auf die Angaben der Klägerin gestützt hat, ist demnach \nsachgerecht und nicht zu beanstanden. \n\n69\n\nOffenbleiben kann dabei die Frage, ob ein Mitarbeiter der Beklagten tatsächlich \nzuvor telefonisch geäußert hat, dass die Frist allenfalls um einen kurzen Zeitraum \nverlängert werde. Vieles spricht schon dafür, dass die Klägerin zur Wahrung ihrer \nRechte auch in einem solchen Fall die von ihr für angemessen gehaltene und nicht \nnur die von der Beklagten in Aussicht gestellte Fristverlängerung zu beantragen hat. \nJedenfalls durfte die Beklagte nach der klägerischen Begründung des Antrags auf \nFristverlängerung davon ausgehen, dass es sich - ungeachtet des Inhalts eines \netwaigen Telefonats - bei der beantragten Fristverlängerung um eine angemessene \nim Sinne des § 105 Abs. 5 Satz 1 AMG handelt.\nDa die angemessen gesetzte Frist verstrichen ist, ohne dass die Klägerin den \nBeanstandungen abgeholfen hätte, war die Zulassung in Anwendung des § 105 Abs. \n5 Satz 2 AMG zu versagen. Die mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2005 vorgelegte \nStudie von Schnitker (Prospective, Multicentre, Randomised, Placebo-controlled, \nParallel Group Study for Efficacy and Drug Safety of OST in Patients with \nOsteoarthrites of the Knee) kann ungeachtet ihres Inhalts nicht berücksichtigt \nwerden, weil sie nach Ablauf der gesetzten Frist eingereicht wurde und dieser Frist \nnach der Regelung des § 105 Abs. 5 Satz 3 AMG Ausschlusscharakter \nzukommt.\n\n70\n\nVgl. das Urteil der Kammer vom 9. November 2004 - 7 K 2931/00 -.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n72\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274896","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-24/7-k-6804-03","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":13},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":9},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274896","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274896","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-24/7-k-6804-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274896","retrieved":"2026-07-09 02:46:39.832683+00:00"}}