{"status":"available","doknr":"OLD274966","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0120.33K5613.05PVB.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-01-20","aktenzeichen":"33 K 5613/05.PVB","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist der für die ca. 350 bis 360 Beschäftigte umfassende Dienst-\nstelle Köln gebildete Personalrat. Er besteht aus neun Mitgliedern. Dessen Vorsit-\nzender ist freigestellt; drei Mitglieder sind zu stellvertretenden Vorsitzenden bestellt \nworden.\n\n4\n\nNachdem der Antragsteller in der Vergangenheit vergeblich versucht hatte, mit \ndem Beteiligten eine Regelung für eine Ersatzfreistellung seiner ersten stellvertre-\ntenden Vorsitzenden im Falle längerer Abwesenheit des Vorsitzenden zu erreichen, \nhat er am 21. September 2005 das Beschlussverfahren eingeleitet, mit der er sein \nBegehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Es habe sich \nherausgestellt, dass im Falle längerer urlaubs- oder krankheitsbedingter Abwesen-\nheiten seines Vorsitzenden die Personalratsarbeit brach liege und notleidend zu \nwerden drohe. Durch Besonderheiten des Dienstbetriebes sei nämlich die sachge-\nrechte Vertretung des Vorsitzenden durch dessen erste Stellvertreterin nicht gewähr-\nleistet. Sie sei als Leiterin der Nachrichtenredaktion in ihrer Funktion als „Chef(in) \nvom Dienst\" dienstlich unabkömmlich und müsse zudem noch weitgehend Schicht-\nbetrieb leisten. Da die meisten Beschäftigten dieser Dienststelle jedoch nicht im \nSchichtbetrieb tätig seien, finde die Personalratstätigkeit überwiegend außerhalb des \nSchichtbetriebes statt. Die weiteren Stellvertreter stünden nur eingeschränkt für die \nÜbernahme von Vertretungsaufgaben zur Verfügung. Deshalb sei zur Vermeidung \neiner ungeordneten und mit Informationsverlusten einhergehenden Vertretungstätig-\nkeit die Herausnahme der ersten stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Schicht-\ndienst bei längerer, d. h. mehr als zweiwöchiger Abwesenheit des Vorsitzenden im \nWege einer Ersatzfreistellung unabweisbar. Er - der Antragsteller - könne nicht dar-\nauf verwiesen werden, bei längerer Verhinderung seines Vorsitzenden dessen Auf-\ngaben auf möglichst viele Mitglieder zu verteilen, weil er durch Bestimmung der \nRangfolge der Stellvertreter eine klare Festlegung der Verantwortlichkeit für die Per-\nsonalratstätigkeit festgelegt habe. Im Übrigen werde in der Dienststelle Berlin bereits \nseit längerem ein System der Ersatzfreistellung praktiziert, ohne dass dies zu Prob-\nlemen geführt habe; eine solche Lösung begehre auch er.\n\n5\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n6\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, auf seinen - des An-\ntragstellers - entsprechenden Beschluss bei einer länger als zwei Wochen an-\ndauernden Verhinderung seines Vorsitzenden (Urlaub, Krankheit) für die Dau-\ner dessen Verhinderung eine Ersatzfreistellung vorzunehmen.\n\n7\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n8\n\n den Antrag abzulehnen.\n\n9\n\nZur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Der Gesetzgeber habe die \nErsatzfreistellung nicht ausdrücklich geregelt. Daher sei davon auszugehen, dass die \nVertretungstätigkeit während der „normalen\" Abwesenheitszeiten des Vorsitzenden, \nwie z. B. Urlaub und nicht langfristige Erkrankung, durch andere Mitglieder des Per-\nsonalrats, insbesondere durch dessen Stellvertreter wahrgenommen würden. Eine \nErsatzfreistellung der ersten stellvertretenden Vorsitzenden könne allenfalls in „Ex-\ntremsituationen\" in Betracht kommen. Eine solche habe bei längerer Krankheit des \nVorsitzenden des Antragstellers von November 2004 bis Mai 2005 bestanden; für \njenen Zeitraum sei eine Ersatzfreistellung vorgenommen worden. Bei ähnlichen Ex-\ntremsituationen sei er - der Beteiligte - bereit, im Einzelfall zu prüfen, ob entspre-\nchend verfahren werde. Die in der Dienststelle Berlin praktizierte Regelung der Er-\nsatzfreistellung sei auf die Kölner Dienststelle nicht übertragbar; sie trage der beson-\nderen Belastung bei der Vertretung des Personalratsvorsitzenden der Dienststelle \nBerlin Rechnung, der zugleich Vorsitzender des Gesamtpersonalrats sei und damit \nviel umfangreichere Aufgaben als der Vorsitzende des Antragstellers zu erledigen \nhabe.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf die Gerichtsakten Bezug genommen.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDer Antrag ist unbegründet. Die Fachkammer kann die begehrte Feststellung \nnicht treffen, weil der Antragsteller die begehrte Ersatzfreistellung nicht beanspru-\nchen kann.\n\n13\n\nGemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 BPersVG sind Mitglieder des Personalrats von ihrer \ndienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der \nDienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. \nNach der in § 46 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Freistellungsstaffel ist in Dienststellen \nmit in der Regel 300 bis 600 Beschäftigten ein Mitglied von der dienstlichen Tätigkeit \nnach Abs. 3 ganz freizustellen. Von den Sätzen der Freistellungsstaffel darf nach § \n46 Abs. 4 Satz 3 BPersVG im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststel-\nlenleiter abgewichen werden. \n\n14\n\nAus diesen gesetzlichen Regelungen ergibt sich kein Anspruch auf die begehrte \nErsatzfreistellung. Die Fachkammer geht mit der Kommentarliteratur davon aus, dass \nder Gesetzgeber bei der pauschalen Bemessung des Freistellungsbedarfs im \nRahmen der Freistellungsstaffel nach § 46 Abs. 4 BPersVG die üblichen \nAbwesenheitszeiten des ganz freigestellten Mitglieds, wie Jahresurlaub und kurze \nKrankheiten, mit berücksichtigt hat. Das bedeutet, dass während der normalen \nVerhinderungsdauer des freigestellten Personalratsmitglieds - wie hier des \nVorsitzenden des Antragstellers - die berufenen (oder gegebenenfalls zu \nberufenden) Vertreter dessen Personalratsaufgaben wahrnehmen müssen. Da die \nVertreter, soweit sie notwendige Personalratsaufgaben erfüllen, gemäß § 46 Abs. 3 \nSatz 1 BPersVG von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen sind, stellt sich in Fällen \ndieser Art die Frage nach einer möglichen Ersatzfreistellung regelmäßig nicht. Erst \nbei einer diese üblichen Abwesenheitszeiten überschreitenden, längerfristigen Ver-\nhinderung des freigestellten Mitglieds - also mit anderen Worten: in \nAusnahmesituationen - kann daher eine Ersatzfreistellung für dessen Vertreter be-\ngehrt werden, wenn anderenfalls die ordnungsgemäße Erfüllung der \nPersonalratsaufgaben nicht gewährleistet ist. Die Personalvertretung muss diese \nAusnahmesituation allerdings dem Dienststellenleiter darlegen (vgl. zu diesem \nGesamtkomplex Lorenzen u. a., Kommentar zum BPersVG, § 46 Rdnr. 83 mit \nweiteren Nachweisen, GKÖD, Kommentar zum Personalvertretungsrecht, Band V, § \n46 Rdnr. 55 a. E., Ilbertz/Widmaier, Kommentar zum BPersVG, § 46 Rdnr. 14 a. E. \nmit weiteren Nachweisen). \n\n15\n\nEinen solchen Ausnahmefall hat der Antragsteller nicht dargelegt. Dass bereits \nnach einer 14-tägigen Abwesenheit des freigestellten Vorsitzenden ein solcher \nAusnahmefall soll eintreten können, ist für die Fachkammer nicht nachvollziehbar. Ist \nder Vorsitzende des Antragstellers verhindert, hat dessen Aufgaben die gewählte \nerste Stellvertreterin zu übernehmen. Die (ausschließlich der Gruppe der \nAngestellten angehörenden) Personalratsmitglieder müssen zumindest mehrheitlich \nebenso wie die gewählten Stellvertreter des Vorsitzenden selbst der Auffassung \ngewesen sein, dass diese Vertretertätigkeit mit ihrer jeweiligen dienstlichen \nAufgabenerfüllung grundsätzlich vereinbar ist; anderenfalls hätte die Wahl zu \nStellvertretern des Vorsitzenden und die getroffene Rangfolge so nicht erfolgen \ndürfen. Es dürfte sich sowohl für die Wahrnehmung der Personalratsaufgaben als \nauch für den (reibungslosen) Dienstbetrieb zumindest als zweckmäßig erweisen - \nwenn nicht gar mit Blick auf § 2 Abs. 1 BPersVG geboten sein -, dass die erste \nstellvertretende Vorsitzende die Dienststelle sofort über den Eintritt des Vertre-\ntungsfalles in Kenntnis setzt und auf die sich daraus im Hinblick auf § 46 Abs. 3 Satz \n1 BPersVG ergebenden notwendigen Einschränkungen ihrer dienstlichen Tätigkeit \nhinweist. So wird der Dienststelle ermöglicht, namentlich wenn mit längeren \nVertretungszeiten zu rechnen ist, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um \nNachteile für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abzuwenden (z. B. durch \nVerkürzung der Schicht der ersten stellvertretenden Vorsitzenden am Anfang oder \nEnde des jeweiligen Schichtdienstes zur Wahrnehmung von Personalratsaufgaben). \nSoweit sich die erste stellvertretende Vorsitzende wegen ihrer dienstlichen Funktion \nals Leiterin der Nachrichtenredaktion - Chef(in) vom Dienst - und des wechselnden \nSchichtbetriebes bei mehr als \n14-tägiger Abwesenheit des Vorsitzenden des Antragstellers außer Stande sieht, \ndiese Personalratstätigkeit ordnungsgemäß zu erfüllen, gilt Folgendes: Ist die \nWahrnehmung der dienstlichen Aufgaben für sie so unabweisbar, dass sie \nnotwendige Personalratsaufgaben nicht wahrnehmen kann, ist sie verhindert und \nkann diesen Teil der Aufgaben auf ihren Vertreter delegieren und gegebenenfalls auf \ndessen Vertreter weiterdelegieren. Es ist dann ihre Sache, die Aufgaben so zu \nverteilen, dass niemand überfordert wird, und die Abläufe der Personalratsarbeit so \nzu organisieren, dass sie die Übersicht über die jeweiligen Arbeitsaufträge und -\nergebnisse behält bzw. erlangt. Die Notwendigkeit für eine Ersatzfreistellung der \nersten stellvertretenden Vorsitzenden des Antragstellers erscheint der Fachkammer \nerst nach einem längeren, die Dauer von sechs Wochen deutlich überschreitenden \nVerhinderungszeitraum des freigestellten Vorsitzenden des Antragstellers denkbar. \nFür solche Ausnahmefälle hat der Beteiligte auch seine Bereitschaft erklärt, nach \nPrüfung der Notwendigkeit eine Ersatzfreistellung vorzunehmen. \n\n16\n\nAus der in der Dienststelle Berlin praktizierten Ersatzfreistellung kann der \nAntragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten. Der Beteiligte hat diese Praxis im \nWesentlichen damit begründet, dass die dortige Vertretungssituation im Vergleich zur \nDienststelle Köln ungleich aufwendiger sei, weil der Vorsitzende des Personalrats \nder Dienststelle Berlin zusätzlich auch Vorsitzender des Gesamtpersonalrats sei. Ob \ndiese Bewertung zutreffend ist, bedarf hier keiner Überprüfung, weil es darauf nicht \nankommt. Ist die Bewertung zutreffend, liegt ein ungleicher Sachverhalt vor, der \nkeine Gleichbehandlung zu rechtfertigen vermag. Wäre sie dagegen unzutreffend, \nkönnte eine fehlerhafte Praxis keinen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen \n(„keine Gleichheit im Unrecht\").\n\n17\n\nFür eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren kein Raum.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274966","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-20/33-k-5613-05-pvb","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274966","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274966","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-20/33-k-5613-05-pvb","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274966","retrieved":"2026-07-09 02:46:45.614133+00:00"}}