{"status":"available","doknr":"OLD275012","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0119.21L1464.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-01-19","aktenzeichen":"21 L 1464/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 15.000.000,00 (15 Millionen) Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin \nvom 30. August 2005 (21 K 5175/05) gegen den Beschluss der \nAntragsgegnerin vom 17. August 2005 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen \ndem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der von Gesetzes wegen gel-\ntenden sofortigen Vollziehbarkeit der im Streit befindlichen Maßnahmen (§ 137 Abs. \n1 TKG) und dem Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung \nfällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der \nangegriffene Beschluss der Antragsgegnerin in seinen wesentlichen Teilen \nrechtmäßig ist und die unter dem Aktenzeichen 21 K 5175/05 erhobene \nHauptsacheklage insoweit voraussichtlich erfolglos bleiben wird (unter 1. und 2.). \nSoweit die Erfolgsaussichten der Klage bei der im vorliegenden Verfahren \nvorzunehmenden summarischen Prüfung offen bleiben müssen, ergibt jedenfalls \neine von den Erfolgsaussichten losgelöste Interessenabwägung ein Überwiegen des \nöffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs (unten unter \n3.).\n\n6\n\n1. Soweit die Antragsgegnerin in Ziffer 1 ihres Beschlusses vom 17. August \n2005 festgestellt hat, dass die Entgelte der Antragstellerin für die Überlassung von \nTeilnehmerdaten gemäß § 4 des Standardvertrages über die Überlassung von \nTeilnehmerdaten - im Folgenden: Standardvertrag - bzw. entsprechender \nEinzelverträge, die gleiche oder höhere Entgelte vorsehen, dem Grunde nach \nmissbräuchlich sind und nicht den Maßstäben des § 28 TKG genügen, spricht - je-\ndenfalls hinsichtlich der von der Antragstellerin selbst erhobenen Daten ihrer \nTeilnehmer - Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit dieser Beanstandung (unten \nunter 1.a). Soweit sich die Beanstandung auch auf die Entgelte für die Überlassung \nder sog. „Carrierdaten\" bezieht, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nkeine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens \ngetroffen werden (unten unter 1. b). \n\n7\n\nNach § 47 Abs. 1 TKG ist jedes Unternehmen, das Telekommunikationsdienste \nfür die Öffentlichkeit erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt, verpflichtet, \nunter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen, jedem \nUnternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten zum Zwecke der Bereitstellung von \nöffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zur \nVerfügung zu stellen. Nach § 47 Abs. 4 TKG kann für die Überlassung der \nTeilnehmerdaten ein Entgelt erhoben werden, welches in der Regel einer \nnachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4 TKG unterliegt. Im \nVerfahren der nachträglichen Entgeltregulierung untersagt die Antragsgegnerin nach \n§ 38 Abs. 4 TKG das nach dem Gesetz verbotene Verhalten und erklärt \nbeanstandete Entgelte ab dem Zeitpunkt der Feststellung für unwirksam, sofern sie \nfeststellt, dass Entgelte nicht den Maßstäben des § 28 TKG genügen. \n\n8\n\n1. a) Die von der Antragstellerin in § 4 des Standardvertrages erhobenen \nEntgelte unterliegen der Entgeltregulierung im Sinne dieser Vorschriften jedenfalls \ninsoweit, als sie für die Überlassung von Daten über Teilnehmer im Netz der \nAntragstellerin, mithin Endkunden der Antragstellerin, erhoben werden. Für diese \nDaten gilt die Verpflichtung nach § 47 Abs. 1 TKG unmittelbar, was unter den \nBeteiligten nicht streitig ist. In Bezug auf diese Daten spricht auch Überwiegendes \ndafür, dass die von der Antragstellerin in § 4 des Standardvertrages erhobenen \nEntgelte gegen § 28 Abs. 1 Satz 1 TKG verstoßen. \n\n9\n\nEin Verstoß gegen die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 TKG liegt vor, \nwenn ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder ein Betreiber von \nTelekommunikationsnetzen mit beträchtlicher Marktmacht seine Stellung bei der \nForderung und Vereinbarung von Entgelten missbräuchlich ausnutzt. Dies ist bei den \nhier in Rede stehenden Entgelten für die Überlassung von Teilnehmerdaten nach § \n47 Abs. 4 TKG jedenfalls dann der Fall, wenn die von der Antragstellerin verlangten \nEntgelte nicht den gemeinschaftsrechtlichen und nationalrechtlichen Maßstäben \nentsprechen. Diese Maßstäbe ergeben sich vorrangig aus Art. 25 Abs. 2 der \nRichtlinie über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen \nKommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) - URL - (Richtlinie \n2002/22/EG), die der nationale Gesetzgeber u.a. in § 47 TKG umgesetzt hat. Danach \nmüssen die Entgelte den Grundsätzen der Gerechtigkeit, Objektivität, \nKostenorientierung und Nichtdiskriminierung genügen. \n\n10\n\nDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 25. November \n2004 (Rechtssache C-109/03) zur Konkretisierung dieser Maßstäbe entschieden, \ndass für Daten wie den Namen und die Anschrift der Personen sowie die \nTelefonnummern, die an sie vergeben wurden (sog. „Basisdaten\"), nur die Kosten für \ndas tatsächliche Zurverfügungstellen dieser Daten an Dritte in Rechnung gestellt \nwerden dürfen, während für zusätzliche Daten, die der betreffende Anbieter nicht zur \nVerfügung stellen muss, auch die zusätzlichen Kosten, die der Anbieter selbst für \nden Erhalt dieser Daten aufwenden musste, in Rechnung gestellt werden können. \nZwar ist diese Entscheidung zu Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie über die Anwendung des \noffenen Netzzugangs (ONP) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst in \neinem wettbewerbsorientierten Umfeld (Richtlinie 98/10/EG) ergangen. Da auch \nnach dieser Vorschrift Informationen über Teilnehmerdaten zu „gerechten, \nkostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen\" zur Verfügung zu stellen \nwaren, dürfte aber nicht zweifelhaft sein - und wird von den Beteiligten dem Grunde \nnach auch nicht bezweifelt -, dass die in dieser Entscheidung entwickelten Maßstäbe \nauch den gültigen Rahmen für die Auslegung der „Nachfolgeregelung\" in Art. 25 Abs. \n2 URL abgeben.\n\n11\n\nDie genannte Entscheidung des EuGH beruht maßgeblich darauf, dass die vom \nGerichtshof so bezeichneten „Basisdaten\" für die Bereitstellung eines Aus-\nkunftsdienstes bzw. eines Teilnehmerverzeichnisses unerlässlich sind, weil nur durch \nsie eine Identifizierung der Teilnehmer ermöglicht wird. Eine über die Kosten der \nDatenübermittlung hinausgehende Entgeltpflichtigkeit scheidet insoweit aus, weil \ndiese Daten dem verpflichteten Unternehmen ohnehin im Rahmen der \nKundenbeziehung vorliegen, ohne dass diesem regelmäßig ein zusätzlicher Aufwand \nfür die Beschaffung dieser Daten entsteht. Unabhängig von der Frage, ob der vom \nEuGH geprägte Begriff der „Basisdaten\" sich auf Namen und Anschrift der \nTeilnehmer, Postleitzahl und Telefonnummer beschränkt oder ob er mit Blick darauf, \ndass es den Mitgliedstaaten frei steht, vorzusehen, dass den Nutzern weitere Daten \nzur Verfügung gestellt werden, eine nationalrechtliche Erweiterung - etwa im Sinne \neinzelstaatlich festgelegter „Pflichtdaten\" - erhalten kann, steht jedenfalls fest, dass \nfür die Daten, die zur Identifizierung der Teilnehmer erforderlich sind und die dem \nUnternehmen ohnehin im Rahmen der Kundenbeziehung vorliegen müssen, nach \nden vom EuGH entwickelten Grundsätzen nur die Kosten der Zurverfügungstellung \n(sog. Kostenkategorie 3), nicht aber die Kosten für den Erhalt und die Pflege des \nDatenbestandes (sog. Kostenkategorien 1 und 2), insbesondere nicht die Kosten für \ndie diese Daten verwaltende Datenbank, erhoben werden können.\n\n12\n\nBei den nach Anlage C des Standardvertrages („Schnittstellenbeschreibung\") \nden Datenabnehmern („Kunden\") von der Antragstellerin gelieferten Daten handelt \nes sich - jedenfalls weit überwiegend - um „Basisdaten\" in diesem Sinne, weil diese \nDaten sich zum Einen nur auf Namen, Anschrift und Telefonnumer der Teilnehmer \nbeziehen und zum Anderen bereits für die Abwicklung der Kundenbeziehung zwi-\nschen der Antragstellerin und ihren Endkunden erhoben und vorgehalten werden \nmüssen, ohne dass für den Erhalt dieser Daten der Antragstellerin ein zusätzlicher \nAufwand entsteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff der „Teilnehmerda-\nten\", wie er in Art. 25 Abs. 2 URL und §§ 47, 104 TKG zu Grunde gelegt ist, ersicht-\nlich zunächst nur solche Daten erfasst, die einen objektiven Informationsgehalt für \ndie Nutzer des Auskunftsdienstes oder des Telefonverzeichnisses besitzen - wie \netwa die Angaben zu Namen, Anschriften und Telefonnummern. Primär auf diese - \nmaterielle Informationen über Teilnehmer enthaltenden - Daten bezieht sich der er-\nwähnte Regelungsrahmen, denn nur bezüglich dieser Daten besteht auch das kor-\nrespondierende Recht eines jeden Teilnehmers auf Eintragung in ein umfassendes \nTeilnehmerverzeichnis gem. Art. 25 Abs. 1 URL und § 21 TKV. Daten, die der Ver-\nknüpfung, Zuordnung und Verwaltung dieser Daten in einer - vorgegebenen - Da-\ntenbankstruktur dienen, sind sowohl für den die Daten betreffenden Teilnehmer als \nauch für die Nutzer des Auskunftsdienstes ohne Bedeutung. Derartige Daten sind - \nsofern man sie den Teilnehmerdaten zurechnen will - damit jedenfalls keine „zusätz-\nlichen Daten\" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, für deren Erhalt dem ver-\npflichteten Unternehmen zusätzliche Kosten entstehen. Vielmehr ist jedes Unter-\nnehmen, das in erheblichem Umfang Daten erhebt und verwaltet, darauf angewie-\nsen, diese in elektronischer Form zu verarbeiten, wobei es für den Umfang der Wei-\ntergabeverpflichtung und die daran anknüpfende Entgeltpflichtigkeit keine Bedeutung \nhaben kann, in welcher Form und technischen Ausgestaltung das Unternehmen die \nbei ihm vorliegenden Daten verwaltet und ggf. weitergibt. Es versteht sich von selbst, \ndass jedes Unternehmen zunächst bestrebt sein wird, die Daten möglichst in der bei \nihm ohnehin vorliegenden Form einschließlich der an die eigene Datenbankstruktur \nangepassten Zuordnungen und Verknüpfungen an die Abnehmer weiterzugeben, die \ndann ihrerseits dafür Sorge zu tragen haben, dass sie über eine bei ihnen einzurich-\ntende geeignete elektronische Schnittstelle die so gelieferten Daten weiter verarbei-\nten können. Diese Abstimmung zwischen dem Datenlieferanten und dem Datenab-\nnehmer über die technischen Details der Datenübermittlung ist in Art. 25 Abs. 2 URL \nin dem Erfordernis der Weitergabe der Teilnehmerdaten „in einem vereinbarten For-\nmat\" angelegt und in § 47 Abs. 2 TKG in dem Erfordernis der Weitergabe in „kun-\ndengerechter Form\" umgesetzt. Dementsprechend beschränkt sich die Anlage C \nzum Standardvertrag auch nicht auf eine Auflistung der vom Vertrag erfassten mate-\nriellen Teilnehmerdaten, sondern enthält eine technische „Schnittstellenbeschrei-\nbung\" für die Überlassung von Teilnehmerdaten. Für die Frage, ob es sich bei den \nüberlassenen Teilnehmerdaten um „zusätzliche Daten\" im Sinne des EuGH handelt, \nist die technische Ausgestaltung der elektronischen Datenübermittlung aber ebenso \nwenig von Bedeutung wie die Frage, ob die Datenabnehmer unmittelbar aus der \nKundendatenbank der Antragstellerin - ANDI - oder aus der Teilnehmerdatenbank - \nDARED - beliefert werden. Entscheidend ist allein der materielle Informationsgehalt \nder Datensätze und die sich darauf beziehende Frage, ob es sich insoweit um „Ba-\nsisdaten\" oder um „zusätzliche Daten\" handelt, wobei letztere solche sind, die dem \nUnternehmen im Rahmen der gewöhnlichen Kundenbeziehung nicht notwendig vor-\nliegen müssen und für deren Erhalt ein zusätzlicher Aufwand entsteht.\n\n13\n\nHiervon ausgehend enthalten die von der Anlage C des Standardvertrages \nerfassten Informationen - mit nur sehr wenigen denkbaren Ausnahmen - keine \nzusätzlichen Daten, für die ein über die Kosten der Zurverfügungstellung \nhinausgehendes Entgelt erhoben werden kann. Die Datenfelder 1 und 2 betreffen die \nIdentifikationsnummer und die Einordnung des Datensatzes; sie sind rein technischer \nNatur und keine zusätzlichen Teilnehmerdaten. Die in den Datenfeldern 3 bis 9 \nenthaltenen Informationen sind allesamt der Rufnummer des Teilnehmers \nzuzuordnen. Die Angaben in den Feldern 12 - 34 betreffen - mit Ausnahme der in \nden Feldern 18, 26 und 34 (und im weiteren im Feld 67) enthaltenen Angaben zum \nBeruf - den Namen des Teilnehmers bzw. der Teilnehmer bei Personenmehrheiten \neinschließlich etwa vorhandener Namenszusätze. In den Datenfeldern 35 bis 42 sind \ndie Adressenangaben der Teilnehmer enthalten. Die Angaben in den Feldern 43 bis \n57 betreffen die Zeitdauer des Anschlusses und absehbare Änderungen; auch sie \nenthalten keine über Namen, Anschrift und Rufnummer hinausgehenden \nzusätzlichen Teilnehmerdaten. In den Feldern 58 bis 63 werden Informationen über \ndie „Freigabe\" der Teilnehmerdaten übermittelt, also darüber, ob und in welcher \nForm der Teilnehmer Restriktionen für die Bekanntgabe seiner Daten bestimmt hat. \nDiese Daten sind Ausfluss des Rechts eines jeden Teilnehmers, der Veröffentlichung \nseiner Daten ganz oder teilweise zu widersprechen. Sie sind damit notwendiger \nBestandteil der vom jeweiligen Teilnehmernetzbetreiber zu erhebenden \nKundendaten und müssen bei jeder Weitergabe übermittelt werden; sie stellen nicht \nihrerseits zusätzliche Teilnehmerdaten i.S. der Rechtsprechung des EuGH dar. Die \nDatenfelder 64 und 65 können Angaben dazu enthalten, unter welchen Kategorien \nder Eintrag geführt werden kann; das Feld 66 betrifft wiederum den Namen des \nTeilnehmers; das Feld 68 ist der Anschrift zuzuordnen, während das Feld 69 eine \nweitere Angabe zur „Freigabe\" der Daten enthält. Die Datenfelder 70 bis 72 sind \nbloße „Platzhalter\", die nach der Schnittstellenbeschreibung für zusätzliche \nInformationen Verwendung finden können, standardmäßig aber leer bleiben. \n\n14\n\nDies erhellt, dass über das von der Antragstellerin so genannte „Satzlayout \nTeilnehmerdaten\" fast ausschließlich Angaben zum Namen, zur Anschrift und zur \nRufnummer der Teilnehmer übermittelt werden. Allenfalls bezüglich der Angaben \nzum Beruf des Teilnehmers in den Datenfeldern 18, 26, 34 und 67, der \nTarifinformationen bei Mehrwertdiensten im Feld 10, den Angaben zur Teilnehmerart \n(privat/ Firma/ Behörde bzw. Institution) im Feld 11 und über Mitbenutzer im Feld 66 \nwäre weiter zu prüfen, ob es sich dabei um „zusätzliche Daten\" im Sinne der Recht-\nsprechung des EuGH handelt und ob - unterstellt, dies wäre der Fall - § 47 Abs. 2 \nTKG einer gesonderten Entgeltpflichtigkeit der für die Beschaffung und die Pflege \ndieser Daten der Antragstellerin entstehenden Kosten entgegensteht. Dies muss \njedoch ggf. der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n15\n\n1. b) Weniger eindeutig ist die Frage zu beantworten, ob auch die Entgelte für \ndie Überlassung der Daten von Teilnehmern anderer Teilnehmernetze, die die \nAntragstellerin von den Betreibern dieser Netze erhält (sog. „Carrierdaten\") der \nEntgeltregulierung nach § 47 Abs. 4 TKG i.V.m. § 38 Abs. 2 bis 4 TKG bzw. § 31 \nTKG unterliegen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn auch diese Daten von der \nWeitergabeverpflichtung nach § 47 Abs. 1 TKG erfasst werden. Dafür, dass dies der \nFall ist, kann der Wortlaut dieser Vorschrift angeführt werden, der von \nTeilnehmerdaten allgemein spricht und nicht nur von solchen Daten, die das \nbetreffende Unternehmen von seinen eigenen Kunden erhoben hat. Andererseits \nverpflichtet § 47 Abs. 1 TKG nur solche Unternehmen, die Rufnummern vergeben, \nwas dafür sprechen könnte, dass sich diese Verpflichtung auch nur auf die von \ndiesen Unternehmen selbst vergebenen Rufnummern erstreckt. Auch ein Rückgriff \nauf den in § 47 Abs. 2 TKG näher bestimmten Umfang der Verpflichtung zur \nÜberlassung von Teilnehmerdaten führt insoweit zu keinem eindeutigen Ergebnis. \nZwar könnte man für eine auch die Carrierdaten einbeziehende Verpflichtung \nanführen, dass nach § 47 Abs. 2 TKG zu den weiterzugebenden Teilnehmerdaten \nohne Einschränkungen alle dem Unternehmen vorliegenden Angaben gehören. \nAndererseits könnte man die Reichweite des Zusatzes in Satz 2 „... soweit sie dem \nUnternehmen vorliegen\" sprachlich auch zwanglos auf die in dieser Vorschrift \ngenannten „zusätzlichen Angaben\" beschränken. Auch der Sache nach ist es für die \nBereitstellung eines umfassenden Auskunftsdienstes bzw. der Herausgabe eines \numfassenden Teilnehmerverzeichnisses nicht unbedingt erforderlich, dass die \nAntragstellerin auch die Carrierdaten weitergibt, da auch die anderen Netzbetreiber \nihrerseits zur Weitergabe der von ihnen erhobenen Teilnehmerdaten ihrer Kunden \nnach § 47 Abs. 1 TKG verpflichtet sind und dementsprechend auch die von ihnen für \ndie Überlassung erhobenen Entgelte einer Regulierung nach § 47 Abs. 4 TKG \nunterliegen. Die Betreiber von Auskunftsdiensten bzw. Herausgeber von \nTeilnehmerverzeichnissen können sich die Carrierdaten somit grundsätzlich auch bei \nden betreffenden Netzbetreibern selbst zu angemessenen Bedingungen beschaffen. \nAndererseits streitet für die umfassende Weitergabeverpflichtung der Antragstellerin \nein praktisches Bedürfnis, das mit den historischen Gegebenheiten und mit dem vom \nGesetzgeber bei Erlass des Telekommunikationsgesetzes 2004 vorgefundenen \nGegebenheiten korrespondiert. Zu prüfen wäre weiter, ob eine auch die Carrierdaten \numfassende Verpflichtung möglicherweise der Stellung der Antragstellerin als \nUniversaldienstleistende nach § 78 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und 3 TKG und ihrer \nVerpflichtung aus § 78 Abs. 3 TKG entspricht. Letztlich wird aber auch die Klärung \ndieser Rechtsfrage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen.\n\n16\n\n2. Soweit die Antragsgegnerin in Ziffern 1.1. und 1.2. des angegriffenen \nBeschlusses die Beanstandung der Überlassungsentgelte beschränkt und dabei \nEntgelte ermittelt hat, die den Kosten der reinen Datenübermittlung (sog. \nKostenkategorie 3) entsprechen, wirkt sich dies grundsätzlich zu Gunsten der \nAntragstellerin aus. Ob die Antragsgegnerin damit - entgegen ihren Ausführungen \nauf S. 46 des angegriffenen Beschlusses - gleichwohl eine Entgeltanordnung nach § \n47 Abs. 4 Satz 1 TKG i.V.m. § 38 Abs. 4 Satz 2 TKG getroffen hat, kann offen \nbleiben, denn jedenfalls hat die Antragstellerin die so ermittelte Entgelthöhe nicht \nangegriffen, sondern sich nur dagegen gewehrt, dass bei der Kalkulation der \nEntgelte die Kosten der Kategorie 1 und 2 unberücksichtigt geblieben sind.\n\n17\n\nDie in Ziffer 2 des angegriffenen Beschlusses getroffene Untersagung des miss-\nbräuchlichen Verhaltens und die in Ziffer 3 des Beschlusses getroffene Unwirksam-\nkeitsfeststellung beruhen auf § 38 Abs. 4 Satz 1 TKG und sind in dem Umfang offen-\nsichtlich rechtmäßig, in dem auch die Beanstandung der Entgelte rechtmäßig ist.\n\n18\n\n3. Die somit weiter zu treffende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstel-\nlerin aus. Dabei war zunächst und entscheidend zu berücksichtigen, dass - wie aus-\ngeführt - der angegriffene Beschluss in seinen wesentlichen Teilen bei summarischer \nPrüfung rechtmäßig ist und die Interessenabwägung insoweit zu Lasten der \nAntragstellerin bereits vorgeprägt ist. Soweit die Rechtmäßigkeit bei summarischer \nPrüfung nicht hinreichend sicher beurteilt werden kann - das gilt im Hinblick auf sehr \nwenige von der Anlage C zum Standardvertrag erfasste Daten und hinsichtlich der \nCarrierdaten - sind die Auswirkungen dieser Unsicherheiten von untergeordneter \nwirtschaftlicher Bedeutung. Zum einen ist es nicht ersichtlich, dass die Angaben zum \nBeruf der Teilnehmer, zu Mitbenutzern, zur Teilnehmerart und zu Tarifen bei Mehr-\nwertdiensten im Gesamtgefüge der übermittelten Daten ausscheidbare Kosten in \nnennenswertem Umfang verursachen. Jedenfalls wäre zu Lasten der Antragstellerin \ninsoweit auch der Umstand mit in die Abwägung einzustellen, dass sie ihren Daten-\nabnehmern offenbar nicht die Möglichkeit gibt, Teilnehmerdatensätze auch ohne die-\nse Angaben zu beziehen. Zum anderen dürfte auch die Übermittlung der Carrierda-\nten zahlenmäßig nicht entscheidend ins Gewicht fallen, weil - wie die Antragsgegne-\nrin in ihrem Schriftsatz vom 05. Oktober 2005 unwidersprochen vorgetragen hat - die \nAntragstellerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch über ca. 95 % der Teilnehmeran-\nschlüsse verfügt und somit nur ca. 5 % des gesamten Datenbestandes auf Carrierda-\nten entfallen. \n\n19\n\nSollte bezüglich dieser von dem angegriffenen Beschluss erfassten Teile die \nAntragstellerin im Hauptsacheverfahren obsiegen, so hat sie zwar grundsätzlich das \nRisiko der Insolvenz ihrer Datenabnehmer zu tragen. Dieses wird in seiner \nBedeutung jedoch weiter erheblich dadurch gemindert, dass - dem Vortrag der \nAntragstellerin folgend - von den bis zum Erlass der streitgegenständlichen \nBeschlusses anerkannten „umlagefähigen\" Kosten der Bereitstellung der \nTeilnehmerdaten in Höhe von jährlich 49 Millionen Euro der weitaus größte Teil, \nnämlich 44,4 Millionen Euro, auf eigene konzerninterne Abteilungen bzw. \nTochtergesellschaften entfällt, bei denen kein Insolvenzrisiko besteht bzw. bei denen \nsich ein solches für die Antragstellerin wirtschaftlich nicht auswirkt. Tatsächlich \nbesteht somit (bezogen auf das Jahr 2004 und sämtliche Teilnehmerdaten) ein \nAusfallrisiko für die Antragstellerin in einer maximalen Höhe von 4,6 Millionen Euro - \nbezüglich der Carrierdaten wären etwa 5 % von dieser Summe, also etwa \n230.000,00 Euro jährlich, anzusetzen. Zwar ist nach Lage der Dinge davon \nauszugehen, dass umgekehrt die Datenabnehmer von ihnen überzahlte Kosten nach \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens in vollem Umfang von der Antragstellerin \nzurück erhalten können. Diese Ungleichgewichtung des Ausfallrisikos ist angesichts \nseiner somit stark reduzierten Höhe der Antragstellerin jedoch zuzumuten, weil sie \nanderenfalls - bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung - in die Lage versetzt \nwürde, die aller Voraussicht nach rechtswidrig überhöhten Entgelte in vollem Umfang \nauch noch weiterhin von ihren Datenabnehmern zu vereinnahmen und dadurch die \nMarktchancen der übrigen Anbieter von Auskunftsdiensten und Herausgeber von \nTeilnehmerverzeichnissen zu beeinträchtigen. Folge davon wäre - wie die Antrags-\ngegnerin vorgetragen hat - , dass es einigen Anbietern von Auskunfts- und \nVerzeichnisdiensten nicht mehr möglich wäre, ihre Angebote am Markt zu platzieren \nbzw. aufrecht zu erhalten, womit eine Verhinderung bzw. Verzögerung der ange-\nstrebten Wettbewerbsbelebung auf diesem Markt verbunden wäre. Insgesamt ist \ndamit dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs der \nVorrang zu geben.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nentspricht der von der Antragstellerin in der Antragsschrift dargelegten \nwirtschaftlichen Bedeutung der Streitsache. Nach ihren Angaben führt der \nangegriffene Beschluss zu Mindereinnahmen in einer Höhe von ca. 48 Millionen Euro \njährlich. Im Hauptsacheverfahren ist somit gemäß § 29 Abs. 2 GKG ein Streitwert in \nHöhe von 30 Millionen Euro anzusetzen. Das Gericht hat für das Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte dieses Betrages in Ansatz gebracht.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 137 Abs. 3 i.V.m. § 132 TKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275012","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-19/21-l-1464-05","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":16},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":3},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275012","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275012","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-19/21-l-1464-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275012","retrieved":"2026-07-09 02:46:49.358088+00:00"}}