{"status":"available","doknr":"OLD275058","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0118.3K4412.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-01-18","aktenzeichen":"3 K 4412/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird ausgesetzt.\n\nEs wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \neingeholt zu der Frage, ob § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG \nmit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Verfahren betrifft die Frage, ob § 5 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz \n(BeamtVG) in der derzeit geltenden Fassung mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar \nist. \n\n4\n\nDer am 30.03.1939 geborene Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ru-\nhestand als Leitender Oberstaatsanwalt im Dienste des beklagten Landes.\n\n5\n\nDer Kläger war am 01.08.2000 mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Leiten-\nden Oberstaatsanwalts in B. beauftragt worden. Nach Ablauf der Besetzungssper-\nre von einem Jahr wurde er mit Wirkung ab dem 01.08.2001 zum Leitenden Ober-\nstaatsanwalt (Besoldungsgruppe R 4 BBesG) befördert. Mit Ablauf des 31.03.2004 \nwurde der Kläger wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 25.03.2004 setzte das Landesamt für Besoldung und Versor-\ngung die Versorgungsbezüge des Klägers fest. Die Versorgungsbezüge wurden nicht \nauf der Grundlage der zuletzt erreichten Besoldungsgruppe R 4, sondern entspre-\nchend dem zuvor von ihm bekleideten Amt der Besoldungsgruppe R 2 nebst Zulagen \nnach Fußnote 7 festgesetzt. Es wurde ausgeführt, die Dienstbezüge aus dem letzten \nAmt seien vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens 3 Jahre bezogen wor-\nden; gemäß § 5 Abs. 3 BeamtVG seien daher nur die Bezüge des vorher bekleideten \nAmtes ruhegehaltfähig. \n\n7\n\nUnter dem 10.04.2004 legte der Kläger dagegen Widerspruch ein. Zur Begrün-\ndung führte er aus, der Bescheid beruhe auf einer unzutreffenden Anwendung der \nÜbergangsregelung in § 69 c Abs. 2 BeamtVG. Die in dieser Vorschrift vorgesehene \nzeitliche Grenze 01.01.2001 gelte nicht für alle Beförderungen im Sinne von § 25 \nLBG. Der Bundesgesetzgeber verwende hier offenbar einen anderen Beförderungs-\nbegriff als er sich aus § 25 LBG ergebe. Die Verleihung eines anderen Amtes mit \nhöherem Endgrundgehalt, - also den Beförderungstatbestand des \n§ 25 Ziff. 1 und 2 LBG - nehme er erkennbar von der zeitlichen Grenze aus, denn die \nbetreffende Alternative habe er nicht mit dem Datum 01.01.2001 gekoppelt. Weiter-\nhin seien auch die Grundsätze des Vertrauensschutzes verletzt. Seine Bewerbung \nauf die Stelle des Leitenden Oberstaatsanwalts habe er auf ausdrückliche Aufforde-\nrung hin vorgenommen. Die Wahrnehmung der Funktion des Behördenleiters sei für \nihn mit besonderen Belastungen verbunden gewesen, zumal er in größerer Entfer-\nnung von der Dienststelle gewohnt habe. Von keiner der an den Vorstellungs- und \nEinstellungsgesprächen beteiligten Personen sei ihm eine entsprechende Belehrung \nüber die Ruhegehaltfähigkeit der Dienstbezüge erteilt worden. Auch die Personaläm-\nter der betroffenen Behörden hätten ihm keinen Hinweis erteilt.\n\n8\n\nDas Landesamt für Besoldung und Versorgung wies den Widerspruch des \nKlägers mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2004 zurück. Dies wurde damit \nbegründet, in seinem Falle sei § 5 Abs. 3 bis 5 BeamtVG in der ab dem 01.01.1999 \ngeltenden Fassung anwendbar. Er habe sein letztes Amt nicht länger als 3 Jahre \nbekleidet. Die Übergangsregelung des § 69 c Abs. 2 BeamtVG finde dabei keine \nAnwendung, weil seine Beförderung erst nach dem 01.01.2001 erfolgt sei; die \nStichtagsregelung finde sowohl für die erste als auch für die zweite Variante des § 69 \nc Abs. 2 BeamtVG Anwendung. Außerdem könne er sich nicht auf Vertrauensschutz \nberufen; nach § 3 Abs. 2 BeamtVG seien Zusicherungen - auch stillschweigende - in \nBezug auf höhere als dem Beamten zustehende Versorgungsbezüge \nunwirksam.\n\n9\n\nAm 15.06.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus \ndem Vorverfahren und trägt ergänzend vor, § 5 Abs. 3 BeamtVG in der ab dem \n01.01.1999 geltenden Fassung verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Wie das Bundes-\nverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 07.07.1982 ausgeführt habe, sei eine \nErstreckung der Frist, in der der Beamte die Beförderungsstelle inne gehabt haben \nmüsse, über einen Zeitraum von 2 Jahren hinaus nicht mit den hergebrachten \nGrundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar. Die Neufassung der Vorschrift ver-\nstoße auch insoweit gegen Art. 33 Abs. 5 GG, als die Zeit der tatsächlichen Wahr-\nnehmung der höherwertigen Funktionen in keiner Weise mehr bei der Berechnung \ndes Ruhegehalts berücksichtigt werde; dies stelle auch einen Verstoß gegen Art. 3 \nGG dar. \n\n10\n\nIm Übrigen bleibe er dabei, dass auch auf der Grundlage der Neuregelung ein \nAnspruch auf höhere Versorgungsbezüge in seinem Falle gegeben sei. Die \nÜbergangsvorschrift des § 69 c Abs. 2 BeamtVG sei in seinem Falle dahingehend \nauszulegen, dass auf ihn § 5 Abs. 3 BeamtVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden \nFassung Anwendung finde. Die Stichtagsregelung (Beförderungen ab dem \n01.01.2001) finde bei der zweiten Alternative des § 69 c Abs. 2 BeamtVG keine \nAnwendung; da ihm ein anderes Amt mit einem höheren Endgrundgehalt übertragen \nworden sei, gelte für ihn die weitergehende Regelung der zweiten Alternative.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Abänderung des Festsetzungsbescheides \nvom 25.03.2004 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom \n19.05.2004 zu verpflichten, ihm Versorgungsbezüge unter Zugrundelegung \nder Dienstbezüge der Besoldungsgruppe R 4 BBesG zu gewähren.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr nimmt Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDas Verfahren ist gemäß Artikel 100 GG auszusetzen und dem \nBundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorzulegen, ob § 5 Abs. 3 \nSatz 1 BeamtVG in der derzeit geltenden Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar \nist. Nach der Überzeugung der Kammer ist § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG mit Art. 33 \nAbs. 5 GG unvereinbar. Im vorliegenden Fall kommt es auch entscheidend darauf \nan, ob diese Vorschrift gültig ist. \n\n18\n\nFalls § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in der ab dem 01.01.1999 geltenden Fassung \nverfassungswidrig wäre, wäre der Klage stattzugeben. Bei Anwendung des § 5 Abs. \n3 Satz 1 BeamtVG in der bis dahin geltenden Fassung wäre nämlich ein Anspruch \ndes Klägers auf die Festsetzung seines Ruhegehalts unter Berücksichtigung der \nDienstbezüge des zuletzt erreichten Amtes gegeben, da er dieses Amt länger als \nzwei Jahre innegehabt hat. \n\n19\n\nDemgegenüber wäre bei Gültigkeit des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG n. F. die \nKlage abzuweisen, weil in diesem Falle ein Anspruch des Klägers auf Festsetzung \nder Versorgungsbezüge auf der Grundlage des zuletzt erreichten Amtes der \nBesoldungsgruppe R 4 BBesG nicht gegeben wäre und die im Streit stehenden \nBescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW rechtmäßig \nwären. Entgegen der Auffassung des Klägers ist in seinem Falle nicht bereits \naufgrund der Übergangsregelung des § 69 c Abs. 2 BeamtVG die bis zum \n31.12.1998 geltende Gesetzesfassung anzuwenden. Nach § 69 c Abs. 2 BeamtVG \nfindet für Beamte, die vor dem 01.01.2001 befördert worden sind oder denen ein \nanderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden ist, § 5 Abs. 3 bis 5 \nBeamtVG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger ist \nnämlich hier erst nach dem 01.01.2001 befördert worden. Diese Stichtagsregelung \ngilt unabhängig davon, ob mit einer Beförderung auch die Verleihung eines anderen \nAmtes verbunden war. Nach Sinn und Zweck der Übergangsregelung wäre eine \nDifferenzierung zwischen den einzelnen Alternativen in § 69 c Abs. 2 BeamtVG nicht \nnachvollziehbar. Durch die Einfügung der zweiten Alternative in dieser Bestimmung \nwollte der Gesetzgeber lediglich die Fälle der Übertragung eines Amtes mit höherem \nEndgrundgehalt den Fällen der Beförderung gleichstellen. Anhaltspunkte dafür, dass \nein bestimmter Personenkreis anders behandelt werden sollte, sind der gesetzlichen \nRegelung nicht zu entnehmen. Es wäre auch mit dem Wesen der \nÜbergangsvorschrift nicht vereinbar, wenn in bestimmten Fällen das Wirksamwerden \nder gesetzlichen Neuregelung ohne zeitliche Befristung ausgesetzt werden sollte. \n\n20\n\n Vgl. Auch Stiegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, \n§ 69 c Rdnr. 4.\n\n21\n\nDie zweite Alternative des § 69 c Abs. 2 BeamtVG ist somit lediglich als \nAuffangregelung für die Fälle zu verstehen, in denen ein Amt mit einem höheren \nEndgrundgehalt verliehen wird, ohne dass eine Beförderung vorliegt. Dies ist hier \nnicht der Fall, da die Ernennung des Klägers zum Leitenden Oberstaatsanwalt \nzweifelsfrei eine Beförderung darstellt.\n\n22\n\nDer Kläger kann sich zur Begründung seines Anspruchs auch nicht auf \nGrundsätze des Vertrauensschutzes berufen. Die Festsetzung der \nVersorgungsbezüge erfolgt allein auf gesetzlicher Grundlage (vgl. § 3 BeamtVG). Im \nÜbrigen ist auch eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn nicht zu erkennen. \n\n23\n\n§ 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ist nach der Auffassung der Kammer nicht mit Art. 33 \nAbs. 5 GG vereinbar. \n\n24\n\nNach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter \nBerücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. \nDurch diese Bestimmung wird der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers \nhinsichtlich der Angemessenheit der Dienst- und Versorgungsbezüge eingeengt. \n\n25\n\nZu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums zählt der \nLeistungsgrundsatz, der nicht nur bei Einstellungen, sondern auch bei \nBeförderungen von Beamten von ausschlaggebender Bedeutung ist. Mit einer dem \nLeistungsgrundsatz entsprechenden Beförderung werden Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung des Beamten förmlich anerkannt. Der Beamte ist mit seiner \nBeförderung Inhaber eines Amtes mit größerem Verantwortungsbereich und damit \nzugleich aus der Gruppe derjenigen Beamten herausgehoben, die vorher mit ihm das \ngleiche, geringer eingestufte Amt inne hatten. Nach überkommenen Grundsätzen \ndes Berufsbeamtentums sind mit der Übertragung eines höheren Amtes in aller \nRegel auch höhere Dienstbezüge verbunden, weil sich die dem Beamten \nzustehenden Bezüge nach dem Inhalt des ihm übertragenen Amtes und der damit \nverbundenen Verantwortung richten \n\n26\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.1982 \n- 2 BvL 14/78,2/79, 7/82 - BVerfGE 61,43 m. w. N.\n\n27\n\nDie in einer Beförderung liegende Anerkennung beschränkt sich nicht auf die \nZeit, in der sich der Beamte im Dienst befindet, sondern wirkt sich auch auf sein \nRuhegehalt aus. \n\n28\n\n Vgl. im Einzelnen: BVerfG, Beschluss vom 07.07.1982, a. a. O.\n\n29\n\nGrundsätzlich entspricht es mithin hergebrachten Grundsätzen des \nBerufsbeamtentums, dass auch die Versorgungsbezüge auf der Grundlage der \nDienstbezüge des zuletzt erreichten Beförderungsamtes festzusetzen sind. \nEinschränkungen von diesem Grundsatz sind lediglich in engen Grenzen zulässig. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 5 Abs. 3 Satz 1 \nBeamtVG a. F.,\n\n30\n\n vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.07.1982, a. a. O.\n\n31\n\nhandelte es sich bei der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahme für die \nFälle, in denen der Beamte das Beförderungsamt nicht länger als zwei Jahre \ninnehatte, nicht um eine Durchbrechung des Grundsatzes, sondern um eine bloße \nModifizierung, um eine bloße Erweiterung des überlieferten und deshalb \nverfassungsrechtlich unbedenklichen Teils des Grundsatzes, der lediglich als \nAbgrenzung verstanden wurde und nur als solche wirken sollte. Das Ziel der \nAbgrenzung war es dabei insbesondere, solchen Beförderungen die \nversorgungsrechtliche Anerkennung zu versagen, bei denen wegen des \nnahegerückten Ruhestands nicht der Leistungsgrundsatz den Ausschlag gegeben \nhatte, sondern eine „Gefälligkeit\" erwiesen werden sollte. \n\n32\n\nDas BVerfG hat indes bereits in seiner damaligen Entscheidung \nunmissverständlich ausgeführt, dass eine Erstreckung der Frist über 2 Jahre hinaus \nsich nicht mehr rechtfertigen lasse, weil dies zu einer Aushöhlung der Grundlagen \nder Institution Berufsbeamtentum und zur Preisgabe des Prinzips \namtsangemessener Versorgung führen würde.\n\n33\n\n Vgl. auch hierzu BVerfG, Beschluss vom 07.07.1982, a. a. O., m. w. N. \n\n34\n\nUnter Berücksichtung dieser Grundsätze ist die Verlängerung der Frist in § 5 \nAbs. 3 Satz 1 BeamtVG über zwei Jahre hinaus nicht mit den hergebrachten \nGrundsätzen des Berufsbeamtentums zu vereinbaren. \n\n35\n\nBei einer derart weitgehenden zeitlichen Erstreckung kann nicht mehr davon \nausgegangen werden, dass die gesetzliche Regelung noch in erster Linie dazu \ndienen soll, versorgungsrechtliche Ansprüche bei reinen Gefälligkeitsbeförderungen \nin unmittelbarer Nähe zum Erreichen des Ruhestandsalters einzuschränken. In den \nFällen, in denen ein Beamter das Beförderungsamt noch länger als zwei Jahre \ninnehat, erscheint es unzulässig, grundsätzlich die Möglichkeit einer nicht auf \nLeistungsgrundsätzen beruhenden Beförderung, die nicht zu einer dauerhaften \nfinanziellen Besserstellung des Beamten führen sollte, zu unterstellen. Vielmehr kann \nin diesen Fällen regelmäßig - wie auch im vorliegenden Fall aufgrund der \nBegleitumstände zweifelsfrei erkennbar wird - angenommen werden, dass die \nBeförderung in Anerkennung der besonderen fachlichen Leistung des Beamten \nerfolgt ist. \n\n36\n\nEs sind auch keine Umstände gegeben, aufgrund derer nunmehr eine andere \nverfassungsrechtliche Bewertung geboten wäre. Eine Neubewertung ist - entgegen \nder Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drucksache 13/9527 S. 37) - auch \nnicht aufgrund der Finanzlage der öffentlichen Haushalte und deren steigende \nBelastung durch Versorgungskosten notwendig. \n\n37\n\n Vgl. Vorlagebeschluss des VG Greifswald vom 11.10.2004 - 6 A 789/94 -.\n\n38\n\nIm Beamtenrecht können finanzielle Erwägungen und das Bemühen, Ausgaben \nzu sparen, in aller Regel für sich genommen nicht als ausreichende Legitimation für \neine Kürzung der Altersversorgung angesehen werden. Die vom Dienstherrn \ngeschuldete Alimentierung ist keine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die \nsich einfach nach den wirtschaftlichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand, nach \npolitischen Dringlichkeitsbewertungen oder nach dem Umfang der Bemühungen um \ndie Verwirklichung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips bemessen lässt. \nAlimentation des Beamten und seiner Familie ist etwas anderes und Eindeutigeres \nals staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines \nsozialen Standards für alle und findet seinen Rechtsgrund nicht im \nSozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG. Zu den finanziellen Erwägungen \nmüssen deshalb in aller Regel weitere Gründe hinzukommen, die die Regelungen als \nsachlich gerechtfertigt erscheinen lassen.\n\n39\n\n Vgl. BverfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 - , ZBR 2005, 278.\n\n40\n\nSolche weiteren Gründe liegen hier nicht vor. Vielmehr geht aus den \nGesetzesmaterialien (vgl. auch insoweit BT-Drucksache 13/9527/S.37) hervor, dass \nder Gesetzgeber in Kenntnis der verfassungsrechtlichen Bedenken ausschließlich \nfiskalische Interessen zur Grundlage seiner Gesetzesänderung gemacht hat.\n\n41\n\nHierdurch lässt sich ein derart weitgehender Eingriff in die Strukturprinzipien des \nBeamtenversorgungsrechts - wie er hier vorgenommen worden ist - nicht allein \nbegründen. Etwas anderes gilt auch nicht unter Berücksichtigung der allgemein \nsteigenden Lebenserwartung und der auch hierdurch bewirkten Belastung der \nöffentlichen Hand mit zusätzlichen Kosten für die Beamtenversorgung. Auch dies \nrechtfertigt nicht die Abkehr von dem Grundsatz der beamtenrechtlichen Versorgung \nauf der Grundlage der zuletzt erreichten Dienststellung, zumal dem Gesetzgeber \ndurchaus andere Möglichkeiten offen stehen, diese Problematik bei der Bemessung \nvon Besoldungs- und Versorgungsleistungen zu berücksichtigen. \n\n42\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 94, \nRdn. 9 b; Schoch/Schmidt/Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2005, Anhang \n§ 40, Rdn. 56).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275058","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-18/3-k-4412-04","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":12},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69c","ref_norm":"69c","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":7},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275058","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275058","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-18/3-k-4412-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275058","retrieved":"2026-07-09 02:46:53.688383+00:00"}}