{"status":"available","doknr":"OLD275114","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0116.15L1187.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-01-16","aktenzeichen":"15 L 1187/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e: \n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, \ndie bei der Abteilung 00 00 ausgeschriebene Stelle als Sachgebietsleiter \n(0000-00.0), Besoldungsgruppe A 13 g, mit einem Konkurrenten zu besetzen, \nsolange nicht über den Widerspruch des Antragstellers gegen seine Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts erneut entschieden worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie begehrte einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 \nAbs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechtes gefährdet ist \n(Anordnungsgrund).\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \n\n7\n\nDie streitbefangene Auswahlentscheidung ist weder formell noch materiell zu \nbeanstanden.\n\n8\n\nDie Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens und die damit verbundene Möglichkeit der Kausalität des Fehlers für die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung reicht für den Erfolg des Antrages auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung aus. Der Antragsteller braucht insbesondere nicht glaubhaft zu machen, \ndass er unter Zugrundelegung rechtlich bedenkenfreier Handhabung des Verfahrens \nderjenige gewesen wäre, der zwingend auszuwählen gewesen wäre,\n\n9\n\nso BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02-, DVBl. 2002, S. \n1633; OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2002 - 1 B 1469/01 -, ferner Beschlüsse vom 05.04.2002 - 1 B 1133/01 - und vom 09.11.2001 - 1 B 1146/01 -, \nm.w.N.\n\n10\n\nInhalt des Bewerbungsverfahrensanspruches ist vor allem das Recht, dass unter \nanderem im Falle von Bewerbungskonkurrenzen um Beförderungen bzw. Beförderungsdienstposten die Auswahl nach den durch Artikel 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten, für Bundesbeamte in §§ 8 Abs. 1 und 23 BBG und § 1 BLV einfachgesetzlich konkretisierten Grundsätzen der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) \n- materiell-rechtlich richtig - vorgenommen wird, mithin vor allem die Entscheidung \nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird,\n\n11\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.04.2002 - 1 B 1469/01 -, vom \n05.04.2002 \n- 1 B 1133/01 -, vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 -, vom 19.10.2001 - 1 B 581/01 - \nund vom 04.09.2001 - 1 B 205/01 -.\n\n12\n\nBleibt dem unterlegenen Bewerber der erstrebte Eilrechtsschutz allerdings \nversagt, so kann die fragliche Stelle in aller Regel daraufhin besetzt werden und \nkommt etwaiger Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren grundsätzlich zu spät. Dies \nbedingt zugleich, dass die Gerichte im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit \ngehalten sind, den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes gerade im \nEilverfahren besonders Rechnung zu tragen. Infolge dessen genügt es, wenn nicht \nausnahmsweise gewichtige Gründe entgegenstehen, in diesen Fällen nicht, das \nBestehen des Anordnungsanspruchs nur einer „summarischen\" Prüfung zu \nunterziehen. Vielmehr ist (erforderlichenfalls) unter eingehender tatsächlicher und \nrechtlicher Prüfung des geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs über \ndie Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden,\n\n13\n\nvgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, ZBR \n2002, 427; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370; \nOVG NRW, Beschluss vom 13.09.2005 - 1 B 1136/05 -.\n\n14\n\nNach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand kann vorliegend jedoch mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, das die von der Antragsgegnerin \nzu Gunsten des ausgewählten Konkurrenten getroffene Auswahlentscheidung zu \nLasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil der \nBewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers keine hinreichende Beachtung \ngefunden hätte.\n\n15\n\nDie Ausrichtung der Auswahlentscheidung am Leistungsgrundsatz schließt ein, \ndass jene Entscheidung - verfahrensrechtlich richtig - (in aller Regel) maßgeblich an \nRegel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, gegebenenfalls in Wahrnehmung des \ninsoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale \n(Anforderungsprofile) berücksichtigt und n a c h v o l l z i e h b a r in Beachtung \ndes Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird, \n\n16\n\nso OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2002 1 B 1469/01 -, ferner \nBeschlüsse vom 05.04.2002 - 1 B 1133/01 -, vom 21.03.2002 - 1 B 100/02 - \nund vom 19.10.2001 - 1 B 581/01 -; zum Inhalt des \nBewerbungsverfahrensanspruches auch: Schnellenbach, Beamtenrecht in der \nPraxis, 5. Auflage, 2001, Rdnr. 41.\n\n17\n\nSoweit die Auswahlentscheidung maßgeblich auf das Ergebnis einer Beurteilung \ngestützt ist, so schlagen nach der Rechtsprechung des OVG NRW im \nBeurteilungsverfahren aufgetretene Verfahrensfehler nur dann auf den \nBewerberverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers durch, wenn sie ihrer Art \nnach die Annahme stützen, dass der Auswahlentscheidung - und zwar gerade auch \nden in Rede stehenden Bewerber betreffend - eine hinreichende Orientierung an den \nmateriellen Kriterien der Bestenauslese fehlt, \n\n18\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 03.03.2005 - 1 B 2128/04 -, 10.02.2005 \n- 1 B 2403/04 und 08.07.2003 - 1 B 249/03 -. \n\n19\n\nDabei reicht die Möglichkeit des Auswirkens eines etwaigen Fehlers im \nBeurteilungsverfahren auf die Beurteilungsergebnisse und auf das \nBesetzungsverfahren (eine Wahrscheinlichkeit ist in diesem Zusammenhang nicht zu \nfordern) aus,\n\n20\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.10.2005 - 1 B 1402/05 -.\n\n21\n\nGemessen an diesen Grundsätzen vermag das Gericht eine Verletzung des \nBewerbungsverfahrensanspruches des Antragstellers nicht zu erkennen. \n\n22\n\nEs ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, dass der ausgewählte \nKonkurrent, Kriminalhauptkommissar C. , dem Antragsteller vorgezogen \nworden ist.\n\n23\n\nIn formeller Hinsicht stellt sich die streitbefangene Auswahlentscheidung als \nrechtskräftig dar; insbesondere hat der Gesamtpersonalrat beim C1. (C1. \n) gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) der \nbeabsichtigten Maßnahme ausweislich Bl. 102 d. A. zugestimmt. Was die materielle \nRechtslage anbetrifft, so begegnet allerdings das dem Auswahlvermerk vom \n15.06.2005 zugrunde liegende Entscheidungssystem rechtlichen Bedenken. In \ndiesem Vermerk ist ausgeführt, der Antragsteller erfülle das Anforderungsprofil nicht. \nEr sei in dem überdurchschnittlich geforderten Merkmal „ Qualität und Verwertbarkeit \nder Arbeitsergebnisse\" mit der Note 5 bewertet, für seinen „ schriftlichen Ausdruck\" \nhabe er die Note 6 erhalten. Sein „Entscheidungs- und Durchsetzungsvermögen\" sei \nmit einem C eingestuft worden. Somit werde der Antragsteller in allen drei \nMerkmalen dem Anspruch der Überdurchschnittlichkeit nicht gerecht. Eine weitere \nPrüfung seiner Bewerbung auf den streitbefangenen Dienstposten könne daher \nentfallen.\n\n24\n\nEs begegnet aber rechtlichen Bedenken, aus den letzten Beurteilungen der \nBewerber herausgegriffene einzelne Leistungs- bzw. Befähigungsmerkmale \ngegenüber der Gesamtnote dieser Beurteilungen über die Figur des \nAnforderungsprofils als vorrangig zu bewerten.\n\n25\n\nDurch die Bestimmung des sog. Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der \nDienstherr im Rahmen seines - grundsätzlich weiten - Organisationsermessens die \nKriterien für die Auswahl der für den Dienstposten geeigneten Bewerber für das \njeweilige Auswahlverfahren verbindlich fest, \n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, - 2 A 3.00 - , BVerwGE 115, 58 - 62, \nOVG NRW, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 B 455/04 -. \n\n27\n\nDabei kann das Anforderungsprofil zwingende und ohne Weiteres feststellbare \nAnforderungen, beispielsweise laufbahnrechtliche Voraussetzungen, Schul- bzw. \nStudienabschlüsse, bestimmte Vorverwendungen oder etwa fest definierte \nSprachkenntnisse enthalten. Erfüllt ein Bewerber eines dieser konstitutiven \nQualifikationsmerkmale nicht, scheidet er von vornherein aus dem Auswahlverfahren \naus, unabhängig davon, wie er beurteilt ist. Lediglich unter denjenigen Bewerbern, \ndie das Anforderungsprofil insoweit erfüllen, wird ein Bewerbervergleich vorgenommen, \n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.06.2004 - 1 B 455/04 -, 24.07.2003 - \n1 B 581/03 - und vom 27.06.2003 - 1 B 442/03 -.\n\n29\n\nHandelt es sich dagegen um Merkmale, bezüglich derer - wie hier - die Frage \nihres Vorliegens nicht bloß verneinend oder bejahend und nicht allein anhand \nobjektiv überprüfbarer Fakten, sondern erst auf der Grundlage eines \npersönlichkeitsbedingten, dieses Element der Befähigung in den Blick nehmenden \nWerturteils beantwortet werden kann, so kommt eine Eingrenzung des \nBewerberkreises im Vorfeld des Auswahlverfahrens nicht in Betracht. Vielmehr ist die \nBewertung derartiger Merkmale dem Dienstherr im eigentlichen Auswahlverfahren \nvorbehalten,\n\n30\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 B 455/04 -. \n\n31\n\nOb der Dienstherr die von ihm selbst gesetzten Auswahlkriterien beachtet hat, \nunterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Erst wenn mehrere \nBewerber allen (konstitutiven) Anforderungskriterien gerecht werden, haben - in der \nRegel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation \nBedeutung. (Nur) Unter dieser Voraussetzung bleibt es der als Akt wertender \nErkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidung des \nDienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen \nLeistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst,\n\n32\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.06.2004 - 1 B 455/04 -. \n\n33\n\nLediglich für den Bereich der zwingenden, ohne Weiteres feststellbaren \nQualifikationsanforderungen stellt sich damit nach Auffassung des Gerichts die \nErfüllung der Anforderungsvoraussetzungen als vorrangig vor der durch eine \ndienstliche Beurteilung aus Leistungs- und Befähigungsbeurteilung entwickelte \nEignungsprognose dar. Erfüllt ein Bewerber eines der klar definierten \nQualifikationsmerkmale nicht, so bleibt seine Bewerbung unberücksichtigt, unabhängig davon, wie er beurteilt ist.\n\n34\n\nLetztlich kann aber dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin im vorliegenden \nFall gegen die oben dargestellten Grundsätze verstoßen hat. Denn jedenfalls wäre \nder Antragsteller auch bei einer vorrangigen Berücksichtigung der Gesamtnote der \nBeurteilung der Bewerber nicht zum Zuge gekommen. Der ausgewählte Konkurrent \nhat nämlich in seiner letzten (Anlass-) Beurteilung vom 01.03.2005 eine Gesamtnote \nder Beurteilung von 8 Punkten (übertrifft die Anforderungen durch überwiegend \nherausragende Leistungen) erhalten, der Antragsteller in seiner (Anlass-) Beurteilung \nvom 14.03.2005 hingegen nur eine solche von 5 Punkten (entspricht den \nAnforderungen in jeder Hinsicht).\n\n35\n\nZunächst sind diese beiden Beurteilungen als Grundlage im Rahmen der hier \nstreitigen Auswahlentscheidung miteinander vergleichbar. Dem steht nicht entgegen, \ndass die Beurteilung des Mitkonkurrenten C. lediglich den Zeitraum vom \n01.06.2003 - 31.12.2004 erfasst, diejenige des Antragstellers hingegen einen \nlängeren Zeitraum, nämlich denjenigen vom 01.06.2003 - 28.02.2005. Die zeitliche \nDifferenz von 2 Monaten ist bei einer ansonsten eineinhalbjährigen \nDeckungsgleichheit nicht so gravierend, dass von einer mangelnden Vergleichbarkeit \nder Beurteilungen ausgegangen werden könnte. Zudem begründet nicht jeder \nRechtsverstoß im Beurteilungs- oder Beförderungsverfahren einen \nAnordnungsanspruch. Erforderlich ist vielmehr Rechtsverstoß, durch den der \nBewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers verletzt wird, \n\n36\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.11.2005 - 1 B 1694/05 -.\n\n37\n\nDies ist hier nicht der Fall: Es ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, \ndass sich die - geringfügige - Differenz der Beurteilungszeiträume nachteilig auf die \nRechte des Antragstellers ausgewirkt haben könnte.\n\n38\n\nDer Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, seine \nBeurteilung vom 14.03.2005 sei rechtswidrig.\n\n39\n\nIn diesem Zusammenhang weist die Kammer zunächst darauf hin, dass der \nAntragsteller möglicherweise auch bei einer Neubeurteilung gegenüber dem \nMitkonkurrenten, Kriminalhauptkommissar C. , chancenlos wäre, weil er \ngegenüber diesen 3 Notenstufen aufholen müsste, um zumindest einen \nnotenmäßigen Gleichstand zu erreichen.\n\n40\n\nLetztlich kann dies aber dahinstehen, weil die genannte Beurteilung des \nAntragstellers keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler erkennen lässt.\n\n41\n\nZunächst ist die Beurteilung des Antragstellers vom 14.03.2005 nicht in formeller \nHinsicht zu beanstanden.\nEr möge in diesem Zusammenhang rügt, bezüglich des Zweitbeurteilers sei \nzweifelhaft, ob dieser bereits in der Lage gewesen sei, ihn für den gesamten \nBeurteilungszeitraum beurteilen zu können, da der Zweitbeurteiler erst ab dem \n02.10.2004 als Gruppenleiter tätig gewesen sei und damit nur 5 Monate des \nBeurteilungszeitraums habe abdecken können. Er habe die dienstlichen Leistungen \ndes Antragstellers nur (gefiltert) über den Erstbeurteiler gekannt. Gerade in einem \nFall wie dem vorliegenden, in dem es um eine Notenabsenkung um 2 Punkte \ngegangen sei, habe der Zweitbeurteiler eine besondere Verantwortung, sodass \nwegen der nur kurzen Unterstellungszeit ein Beurteilungsbeitrag des Vorgängers des \nZweitbeurteilers hätte eingeholt werden müssen.\nJedoch sehen weder die Beurteilungsrichtlinien (BRL) vom 01.03.2000 noch die dazu \nergangenen Ausführungsbestimmungen und Hinweise des C1. vom 05.08.2004 \nBeurteilungsbeiträge von Zweitbeurteilern vor. Nr. 3.4 der BRL bestimmt nur die \nVerpflichtung zur Erstattung von Beurteilungsbeiträgen bei Wechsel oder \nAusscheiden des Erstbeurteilers sowie Wechsel, Ausscheiden oder völliger \nFreistellung des zu beurteilenden Beamten. Auch die Durchführungshinweise treffen \nkeine weitergehende Regelung.\nAuch die vom Antragsteller vorgebrachten Gesichtspunkte führen zu keiner anderen \nRechtsauffassung. Denn in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist \nanerkannt, dass der Zweit- bzw. Endbeurteiler den zu Beurteilenden nicht persönlich \nkennen muss. Er kann sich die notwendige Personen- und Sachkunde auf vielfältige \nWeise, z. B. durch die auf sogenannten Beurteilungskonferenzen gewonnen \nErkenntnisse, verschaffen,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 14.04.1999 - 2 B 26.99 -, Buchholz 232.1, § \n40 BLV Nr. 21; OVG NRW, Beschluss vom 13.02.2001 - 6 A 2966/00 - m. \nw.N..\n\n43\n\nDiese Überlegungen gelten auch dann, wenn der Zweitbeurteiler dem zu \nBeurteilenden nur hinsichtlich eines Teils des Beurteilungszeitraums vorgesetzt war \nund auch, wenn eine Herabsetzung im Vergleich zu einer vorangegangenen \nBeurteilung erfolgt ist. Ein Zeitraum von 5 Monaten reicht jedenfalls aus, sich \nentsprechende Erkenntnisse zu verschaffen.\n\n44\n\nIn materieller Hinsicht führt zunächst die von der Antragsgegnerin \nvorgenommene Aufstellung von sog. Reihungslisten nicht dazu, dass ein auf \nÜberprüfung der Anlassbeurteilung des Antragstellers gerichtetes Verfahren Aussicht \nauf Erfolg hätte. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich diese Erstellung der \nReihungslisten derart ausgewirkt hat, dass sie zu einer sachfremden Bewertung der \nLeistungen des Antragstellers geführt hätte.\nDie Antragsgegnerin hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass diese Listen - in \nErgänzung der Beurteilungsrichtlinien, die für die hier streitgegenständlichen \nAnlassbeurteilungen im Gegensatz zu Regelbeurteilungen kein Instrumentarium zur \nMaßstabswahrung vorsehen - gerade erstellt worden sind, um eine Differenzierung \nund Beachtung der Richtlinien der BRL zu gewährleisten. Dies ist nicht zu \nbeanstanden.\n\n45\n\n Vgl. Verwaltungsgericht Köln, Beschluß vom 04.06.2003 - 15 L 115/03 -.\n\n46\n\nIn diesem Zusammenhang kann auch nicht angenommen werden, es liege im \nHinblick auf diese Reihungsliste eine unzulässige Bindung des Erstbeurteilers durch \nVorgaben des Zweitbeurteilers vor. Insoweit verweist der Antragsteller auf die \ndienstliche Äußerung des Erstbeurteilers vom 03.08.2005, wo ausgeführt ist, im \nZusammenhang mit der streitigen Anlassbeurteilung sei er - der Erstbeurteiler - vom \nZweitbeurteiler auf die Zuordnung des Antragstellers in ein der Note „5\" \nentsprechendes Leistungsbild im Leistungsvergleich der Polizeivollzugsbeamten der \nBesoldungsgruppe A 12 in der Abteilung 00 hingewiesen worden; da die \nVergleichsgruppe der Abteilung zu berücksichtigen sei, habe er - der Erstbeurteiler - \ndiesen Hinweis in die Anlassbeurteilung einbezogen. Die Kammer verkennt nicht, \ndass ein vom Zweitbeurteiler - ohne hinreichende Abstimmung mit den \nErstbeurteilern - festgesetztes sog. Vorab - Ranking welches die Erstbeurteiler \nbindet, unzulässig ist,\n\n47\n\n vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.04.2002 - 1 B 1469/01 -.\n\n48\n\nJedoch ist im vorliegend zu entscheidenden Verfahren zum einem nicht \nersichtlich, dass eine solche Bindung ohnehin hinreichende Beteiligung der \nErstbeurteiler erfolgt ist; zum anderen hat der Erstbeurteiler auch in seiner weiteren \ndienstlichen Erklärung vom 04.10.2005 klar gestellt, dass eine entsprechende \nBindung nicht vorgelegen hat. So hat er bei dieser Gelegenheit ausgeführt, es habe \nweder eine Verständigung auf eine bestimmte Beurteilung noch eine Vorgabe des \nZweitbeurteilers gegeben. Er - der Erstbeurteiler - habe lediglich den Hinweis des \nZweitbeurteilers über die Zuordnung des Antragstellers im Leistungsvergleich der \nBesoldungsgruppe A 12 in der Abteilung als zu berücksichtigende Information in \nseine Beurteilung einbezogen; dieser Hinweis sei nicht als Beschränkung seiner \nUnabhängigkeit verstanden worden. Der Zweitbeurteiler habe keine Anweisung zur \nstreitigen Beurteilung erteilt.\n\n49\n\nDas Gericht vermag entgegen der Ausführungen des Antragstellers auch nicht zu \nerkennen, dass der Erstbeurteiler befangen gewesen ist.\n\n50\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n51\n\nständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 - 2 C \n16.97 - IÖD 1999, 2 m.w.N.,\n\n52\n\nist eine dienstliche Beurteilung aufzuheben, wenn der Dienstherr gegen seine \nselbstverständliche Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen \nund möglichst objektiv zu beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass nur die tatsächliche \nVoreingenommenheit des Beurteilers und nicht bereits die Besorgnis der \nBefangenheit des Beurteilers zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führt. Der Begriff \nder tatsächlichen Voreingenommenheit unterscheidet sich von dem der Besorgnis \nder Befangenheit dadurch, dass die mangelnde Objektivität und \nUnvoreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten nicht aus dessen \nsubjektiver Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist. \nTatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens und in \nder Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen. Die Feststellung einer \ntatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung, \naber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten \noder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraumes und des \nBeurteilungsverfahrens ergeben. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ständige \ndienstliche Zusammenarbeit und die Wahrnehmung von Führungsaufgaben \nnaturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringen. Entsprechend \nkönnen grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des \nsonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden \nVorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass \ngeben, eine Voreingenommenheit anzunehmen.\n\n53\n\nUnter Berücksichtigung dieser Maßstäbe, ist nicht davon auszugehen, dass der \nErstbeurteiler wegen objektiv feststellbarer Voreingenommenheit von einer \nBeurteilung des Antragstellers ausgeschlossen wäre. \n\n54\n\nVorliegend begründet der Antragsteller den Vorwurf der Voreingenommenheit \ndes Erstbeurteilers mit dessen kritischer Einschätzung der Arbeitsweise - auch des \nFührungsverhalten - des Antragstellers; die daraus resultierenden, vom Antragsteller \nbeschriebene Spannungen können aber nach den oben dargestellten Grundsätzen \nkeinen Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Erstbeurteilers anzunehmen.\nDie streitbefangene Beurteilung ist auch - vor allem im Hinblick auf ihre \nHerabsetzung im Vergleich zur Vorbeurteilung von der Note „7\" auf die Note „5\" - \nhinreichend plausibilisiert worden. \n\n55\n\nGrundsätzlich hängt die gerichtliche Prüfung der Frage, ob der Dienstherr bzw. \nder für ihn handelnde Dienstvorgesetzte die von ihm vergebenen \nLeistungsbewertungen näher plausibilisieren muss, davon ab, in welcher Art und \nWeise die Beurteilung inhaltlich abgefasst ist. Soweit der Dienstvorgesetzte die \nAussagen zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen auf die Angabe (reiner) Werturteile, \ndie auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen beruhen, beschränkt, \nkönnen die Verwaltungsgerichte die Darlegungen und den Nachweis der \nzugrundeliegenden Tatsachen regelmäßig nicht verlangen. Auf begründete \nEinwände des Beamten muss der Dienstherr allerdings allgemein und pauschal \nformulierte Werturteile durch weitere Darlegung in nachvollziehbarer Weise erläutern \nund konkretisieren,\n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BverwGE 60, 245; OVG \nNRW, Urteil vom 23.11.1992 - 6 A 674/90 -.\n\n57\n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat der Erstbeurteiler die an den Antragsteller \nvergebenen Noten hinreichend plausibel dargelegt. So hat er in seiner dienstlichen \nErklärung vom 03.08.2005 ausgeführt, der Antragsteller habe die vorgegebene \nReferatslinie bei der Bearbeitung des Projekts „rechtsextremistische \nKameradschaften\" nicht voll umfänglich mitgetragen und den Auftrag nicht \nkonsequent durchgesetzt. In Diskussionen zwischen dem Erstbeurteiler und dem \nAntragsteller sei wiederholt deutlich geworden, dass dieser den hohen Stellenwert \ndieses Projekts für das Referat bzw. die Abteilung nicht mitgetragen habe. Weiterhin \nhabe die tägliche Unterrichtung des Erstbeurteilers durch den Antragsteller bei der \nsog. Frühlage Defizite aufgewiesen. Dabei sei es um die fälschliche Bewertung von \nSachverhalten mit Auslandsbezug als nicht lagerelevant gegangen; ferner sei die \nunzureichende Informationsanreicherung zur Berichterstattung bemängelt worden. \nSoweit der Antragsteller insoweit Defizite in diesen Bereichen bestreitet, nimmt er im \nRahmen seiner dementsprechenden Argumentation lediglich eine \nSelbsteinschätzung dergestalt vor, dass er seine Leistungen selbst als besser \neinschätzt als der Erstbeurteiler. \nDes weiteren hat der Erstbeurteiler die Herabsetzung der Note des Antragstellers im \nVergleich zur vorangegangenen Note damit plausibilisiert, die Vergleichsgruppe von \nBeamten der Besoldungsgruppe A 12 habe sich durch Zugänge verändert. \nDementsprechend kann sich - die nach den obigen Ausführungen zulässige - \nReihungsliste zu Ungunsten des Antragstellers verändert haben.\n\n58\n\nSoweit der Antragsteller schließlich geltend macht, auch der Notenabfall in \neinzelnen Leistungsmerkmalen sei nicht schlüssig dargelegt, wobei auf die Merkmale \nder Fachkenntnisse und des mündlichen und schriftlichen Ausdrucks verwiesen wird, \nhat der Erstbeurteiler in seiner Stellungnahme vom 03.08.2005 auch insoweit die \nNotengebung plausibilisiert. So hat er dort ausgeführt, die Fachkenntnisse seien mit \ndem überdurchschnittlichen Wert „7\", der mündliche und schriftliche Ausdruck über \nden Standardwert „5\" hinausgehend mit der Note „6\" bewertet worden. Damit sei der \nvergleichenden Betrachtung dieser Leistungsmerkmale sowie einzelnen \nfestgestellten Leistungseinbussen Rechnung getragen worden.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n60\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 und 52 Abs. 1 und 2 \nGerichtskostengesetz.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275114","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-16/15-l-1187-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275114","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275114","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-16/15-l-1187-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275114","retrieved":"2026-07-09 02:46:58.302445+00:00"}}