{"status":"available","doknr":"OLD275253","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0111.6NC165.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-01-11","aktenzeichen":"6 Nc 165/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\n2. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nEin Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bzw. auf Teilnahme \nan einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht \nglaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \ni.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -).\n\n4\n\nDie Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausrei-\nchenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwie-\ngend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft, For-\nschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen für das Wintersemester \n2005/2006 (WS 05/06) festgesetzte Höchstzahl von 64 Studienplätzen für das erste \nFachsemester - FS - Zahnmedizin an der Universität zu Köln,\n\n5\n\nvgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen \nund die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das \nWintersemester 2005/2006 vom 21.6.2005 (GVBl. NRW, S. 650), geändert \ndurch Verordnung vom 14.11.2005 (GVBl. NRW, S. 864),\n\n6\n\ndie vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren \nStudienplätze zur Verfügung.\n\n7\n\nRechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2005/2006 und \ndamit auch für das WS 05/06 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die \nCurricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverord-\nnung) vom 25.8.1994 (GVBl. NW 732) - KapVO -, zuletzt geändert durch die Dritte \nVerordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.8.2003 (GVBl. NRW, S. \n544).\n\n8\n\nNach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch \neine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) \nsowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen \ndes Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung (3.) zu ermitteln.\n\n9\n\n1. Lehrangebot\n\n10\n\nDas Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hier-\nbei ist zunächst die Summe der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Lehrver-\npflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit (Gesamtdeputatstun-\nden = Gesamt-DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§§ 8, \n9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der jeweiligen Lehrverpflichtung sich aus § 3 \nder Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen \n(LVV) vom 30.8.1999 (GVBl. NRW S. 518), geändert durch Verordnung vom \n21.2.2004 (GVBl. NRW S. 120), ergibt.\n\n11\n\nDas Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des \nLandes Nordrhein-Westfalen hat durch Erlass vom 7.11.2005 das Lehrangebot der \nUniversität zu Köln im Fach Zahnmedizin für das Studienjahr 2005/2006 wie folgt \nermittelt:\n\n12\n\nStellenart Deputat in SWS Stellenzahl Gesamt-DS\nC4 Universitätsprofessor 9 4 36\nC3 Universitätsprofessor 9 4 36\nC3 Universitätsprofessor a.Z. 9 0 0\nC2 Universitätsprofessor 9 0 0\nC2 Oberassistent 7 4 28\nC2 Hochschuldozent 9 0 0\nC1 Wiss. Assistent 4 10 40\nA 15-13 AR mit ständigen Lehraufgaben 9 1 9\nA 15-13 AR ohne ständige Lehraufgaben 5 3 15\nBAT 1-2a Wiss.Ang (befristet) 4 23 92\nBAT 1-2a Wiss.Ang (unbefristet) 8 1 8\nInsgesamt 50 264\nVerminderungen, § 9 Abs. 2 KapVO 0,00\nDurchschnittliches Deputat 5,28\nLehrauftragsstunden in SWS, § 10 KapVO 1,00\nzusätzliches Lehrangebot 0,00\nLehrangebot der Lehreinheit in Deputatstunden je Semester, § 9 Abs. 1 KapVO \n265,00\n\n13\n\nGegen diese Festsetzung bestehen bei der im vorliegenden Verfahren gebote-\nnen summarischen Überprüfung keine Bedenken. \n\n14\n\nDie Lehreinheit verfügt - gegenüber dem Vorjahr unverändert - über 50 \nPlanstellen mit einem Gesamtlehrdeputat von 264 DS. Aufgrund der genannten \nVerordnung zur Änderung der Verordnung über die Lehrverpflichtung an \nUniversitäten und Fachhochschulen vom 21.2.2004 ist der Umfang der zu leistenden \nLehrveranstaltungsstunden zum Studienjahr 2004/2005 teilweise neu festgelegt \nworden. Mit Ausnahme der Wissenschaftlichen Assistenten (C1) hat das beamtete \nLehrpersonal eine DS mehr zu erbringen, d. h. die Universitätsprofessoren (C4, C3 \nund C2) müssen 9 DS Lehre erbringen. Die Oberassistenten werden zu 7 DS Lehre \nherangezogen und die Akademischen Räte ohne ständige Lehraufgaben sind zu 5 \nDS Lehraufgaben verpflichtet. Die Wissenschaftlichen Angestellten verbleiben bei \nihrem bisherigen Lehrdeputat. Das gleiche gilt für die Wissenschaftlichen Assistenten \n(C1). Die Bemessung der Lehrdeputate durch die Änderungsverordnung vom \n21.2.2004 ist durch die Kammer und das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das \nLand Nordrhein-Westfalen bereits im vorausgegangenen Studienjahr geprüft und \nnicht beanstandet worden.\n\n15\n\nVgl. Beschlüsse der Kammer vom 24.1.2005 - 6 Nc 571/04 u. a. - \nund vom 29.12.2004 - 6 Nc 682/04 u. a. -; Beschlüsse des OVG NRW \nvom 8.3.2005 - 13 C 126/05 -, 9.3.2005 - 13 C 127/05 -, 11.3.2005 - 13 \nC 155/05 - sowie 14.4.2005 - 13 C 177/05 -.\n\n16\n\nDass Stellen, insbesondere Stellen für wissenschaftliche Angestellte im \nbefristeten Dienstverhältnis, auf Dauer mit Lehrpersonen besetzt wären, denen \npersönlich eine höhere Lehrleistung obliegt, als sie der Stelle zugeordnet ist, ist nicht \nersichtlich. Vorbehaltlich näherer Überprüfung im Hauptsacheverfahren besteht bei \nkeiner der Stellen befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter auf Dauer \neine Aufgabenzuweisung, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von 4 DS (bzw. 2 \nDS bei den nicht voll beschäftigten Angestellten) nicht rechtfertigte. Nach den im \nvorliegenden Verfahren nur möglichen vorläufigen Feststellungen trifft auch keinen \nStelleninhaber eine weitergehende individuelle Lehrverpflichtung. \n\n17\n\nSoweit die (ursprünglichen) Arbeitsverträge der befristet angestellten \nwissenschaftlichen Mitarbeiter bereits vor Inkrafttreten des durch Gesetz vom \n16.2.2002 (BGBl. I S. 693) novellierten Hochschulrahmengesetzes - HRG 2002 - \ngeschlossen worden sind, findet sich in ihnen jeweils ein hinreichender Grund für die \nBefristung im Sinne der §§ 57a ff. HRG in der bis zum 22.2.2002 gültigen Fassung \nder Bekanntmachung vom 19.1.1999 (BGBl. I, S. 18). Insoweit kann auf den das \nWintersemester 2002/2003 betreffenden Beschluss der Kammer, \n\n18\n\nBeschluss vom 9.1.2003 - 6 Nc 226/02 u.a. -,\n\n19\n\nBezug genommen werden, in dem diese Verträge überprüft worden sind. Auch \ndie nach § 57 c HRG (Fassung 1999) einzuhaltende zeitliche Höchstgrenze von fünf \nJahren ist bei keinem der betreffenden Arbeitsverhältnisse überschritten. Den \nvorstehenden Anforderungen werden im Übrigen auch die nach Bekanntgabe der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.7.2004 (dazu sogleich), aber \nvor dem 31.12.2004 abgeschlossenen und ausdrücklich auf das HRG (Fassung \n1999) gestützten Arbeitsverträge mit Frau I. , Herrn I1. , Frau L. , \nHerrn M. , Frau N. , Herrn S. und Frau U. gerecht. Auf sie sind die §§ \n57 a ff. HRG (Fassung 1999) gemäß § 57 f Abs. 1 S. 3 HRG neue Fassung \nentsprechend anwendbar. Soweit die Anstellungsverträge der befristet beschäftigten \nWissenschaftlichen Angestellten auf der Grundlage der §§ 57 a ff. HRG in der \nFassung des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5. \nHRGÄndG) vom 16.2.2002 (BGBl. I, S. 693) abgeschlossen worden sind, ist zu \nberücksichtigen, dass dieses Gesetz - auch insoweit - durch Urteil des \nBundesverfassungsgerichts vom 27.7.2004 - 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, S. 2803, \nwegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt worden ist \nmit der Folge, dass diesen Arbeitsverträgen nachträglich die gesetzliche Grundlage \nentzogen worden ist. \n\n20\n\nVgl. zu diesem Problemkomplex auch Löwisch, Befristungen im \nHochschulbereich - Rechtslage nach dem Urteil des \nBundesverfassungsgerichts zur Juniorprofessur, NZA 2004, S. 1065. \n\n21\n\nNach den für verfassungswidrig erklärten Vorschriften der §§ 57 a ff. HRG in der \nFassung des 5. HRGÄndG, das für nach dem 22.2.2002 geschlossene \nArbeitsverträge gelten sollte, war die Befristung von Arbeitsverträgen nicht \npromovierter Angestellter gemäß § 57 b Abs. 1 Satz 1 HRG bis zu einer Dauer von 6 \nJahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion war eine Befristung bis zu einer \nDauer von 6 Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von 9 Jahren \nzulässig, wobei sich die zulässige Befristungsdauer in dem Umfang verlängerte, in \ndem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne \nBeschäftigung im Sinne des Satzes 1 zusammen weniger als 6 Jahre betrugen (§ 57 \nb Abs. 1 Satz 2 HRG). Gemäß § 57 f Abs. 2 HRG war der Abschluss befristeter \nArbeitsverträge nach § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG auch mit Personen, die \nbereits vor dem Inkrafttreten des 5. HRGÄndG in einem befristeten Arbeitsverhältnis \nzu einer Hochschule gestanden haben, auch nach Ablauf der in § 57 b Abs. 1 Sätze \n1 und 2 HRG geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis \nzum 28.2.2005 zulässig. \n\n22\n\nDiesen Voraussetzungen entsprachen vorliegend sämtliche auf der Grundlage \ndes für nichtig erklärten 5. HRGÄndG abgeschlossenen Verträge. Die Nichtigkeit der \n§§ 57 a ff. des 5. HRGÄndG und die dadurch zum Stichtag 15.9.2004 wieder \ngegebene Gültigkeit der §§ 57 a ff. HRG (1999) führt nicht dazu, dass sämtliche \nhiervon betroffenen Personen kapazitätsrechtlich als unbefristet beschäftigte \nWissenschaftliche Angestellte zu behandeln, also mit einem höheren \nStundendeputat in die Kapazitätsberechnung einzustellen sind. Insoweit kommt es \nnämlich nicht darauf an, ob die befristeten Verträge infolge des Urteils des \nBundesverfassungsgerichts aus arbeitsrechtlicher Sicht als unbefristet anzusehen \nsind. Denn maßgeblich für die kapazitätsrechtliche Bewertung ist regelmäßig das \nsog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO), wonach für den Ansatz von Art und Zahl der \nStellen der geltende Haushaltsplan maßgeblich ist. \n\n23\n\nVgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik \nDeutschland, 4. Auflage, § 8 KapVO, Rn. 3 m.w.N.\n\n24\n\nDieses Stellenprinzip führt dazu, dass eine Diskrepanz zwischen abstrakter \nStellenwertigkeit und konkreter Besetzung in einem bestimmten Rahmen \nkapazitätsrechtlich grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt. \nDazu hat das OVG NRW, \n\n25\n\nvgl. Beschluss vom 24.2.1999 - 13 C 3/99 -, daran anschließend etwa \nauch Beschluss vom 9.3.2005 - 13 C 130/05 u.a. -,\n\n26\n\nu.a. ausgeführt:\n\n27\n\n„Denn die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt \nvom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die einzelne \nStelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der \ndie einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich \nunabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die \nLehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die \nHochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle \nentsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die \nLehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der \nKapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, \nnämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung \nder Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, \nandererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden \nStudentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst \nrecht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen \nLehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine \nLehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder - was hier \nin Betracht kommt - dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der \nStelleninhaber inzwischen „hineingewachsen\" ist (latente individuelle \nLehrverpflichtung). Erst dann kann das mit Verfassungsrang ausgestattete \nKapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen \nmit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat \nhöherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen \nist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist und so ihr \nAmtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt. \n\n28\n\nVgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 - 13 A \n1829/86 u.a. -.\n\n29\n\nDas ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen \nKapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines \nwissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-Jahresgrenze hinaus \nerkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer \nkurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, \ndient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im \nBerechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, \ndass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden \nStelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie \nim Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters \neingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte \nStellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines \n„unbefristeten\" Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann \nanzunehmen sein, wenn ein „Zeitangestellter\" nach der Fünf-Jahresgrenze \nmehr als ein Jahr die Aufgaben eines „Dauerangestellten\" wahrgenommen \nhat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll.\"\n\n30\n\nDiese vom OVG NRW im Einzelnen beschriebenen Voraussetzungen, denen \nsich die Kammer anschließt, sind für die nach dem 22.2.2002 geschlossenen \nbefristeten Angestelltenverträge nicht gegeben. Denn in der vorliegenden \nFallkonstellation kann nicht davon die Rede sein, dass die Universität die betroffenen \nStellen faktisch willentlich in solche von unbefristet beschäftigten Angestellten \numgewandelt hat. Eine längerfristige, auf unabsehbare Zeit angelegte Beschäftigung \ndes betroffenen Personenkreises entspricht gerade nicht dem Willen der Universität. \nDies hat der Antragsgegner in der Antragserwiderung hervorgehoben und \nausgeführt, dass die Universität bzw. das Land Nordrhein-Westfalen alles \nunternehmen werde, um dem Fristablauf der Arbeitsverhältnisse Geltung zu \nverschaffen.\n\n31\n\nVgl. zu alledem bereits den das Wintersemester 2004/ \n2005 betreffenden Beschluss der Kammer vom 24.1.2005 - 6 Nc \n571/04 u.a. -, bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 11.3.2005 \n- 13 C 156/05 -.\n\n32\n\nIm Übrigen hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung dienst- und \narbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom \n27.12.2004 (BGBl I 2004, S. 3835) die hier relevanten Vorschriften des HRG \n2002 inhaltsgleich wieder in Kraft gesetzt und ihnen durch §§ 57 f Abs. 1 Satz \n1 HRG i. d. F. des Art. 1 HdaVÄndG Rückwirkung beigelegt. Soweit in einem \nFall (Wissenschaftlicher Mitarbeiter T. ) die Höchstgrenze des § 57 b Abs. \n1 Sätze 1 und 2 abgelaufen ist, ist auf die Übergangsvorschrift des § 57 f Abs. \n2 Satz 1 HdaVÄndG hinzuweisen. Nach dieser Vorschrift ist der Abschluss \nbefristeter Arbeitsverträge nach §§ 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 mit Personen, \ndie bereits vor dem 23.2.2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer \nHochschule standen, auch nach Ablauf der in § 57 b Abs. 1 Sätze 1 und 2 \ngeregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum \n29.2.2008 zulässig. \n\n33\n\nKapazitätsrechtlich ist schließlich nicht zu beanstanden, dass die laut \nHaushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen C 1 - Wissenschaftlicher \nAssistent - teilweise mit befristet beschäftigten Mitarbeitern besetzt sind, da \nnach der LVV das Lehrdeputat der Wissenschaftlichen Assisten demjenigen \nder befristet beschäftigten Mitarbeiter entspricht. \n\n34\n\nSoweit das Vorlesungsverzeichnis für das WS 2005/2006 (S. 202 f.) mit \ndem Stellenplan nicht übereinstimmt, hat der Antragsgegner glaubhaft erklärt, \nwelche Personalveränderungen zu dieser Differenz geführt haben: Die im \nVorlesungsverzeichnis noch aufgeführten Mitarbeiter C. , Dr. I2. , \nS1. , Dr. E. , Kruse, T1. und Dr. M1. sind vor dem Stichtag \n(15.9.2005) aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. \n\n35\n\nVon den aufgeführten 50 Stellen ist gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 b und c \nKapVO wegen der Aufgaben in der (stationären und ambulanten) \nKrankenversorgung ein Stellenabzug vorzunehmen. \n\n36\n\nFür die stationäre Krankenversorgung ist gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 \nBuchstabe b KapVO ein Abzug in Höhe von einer Stelle je 7,2 tagesbelegte \nBetten vorzunehmen. Bei 6.575 Pflegetagen (7.970 angefallene Pflegetage \nabzüglich 1.395 Pflegetage für Privatpatienten) ergeben sich (6.575:366=) \n17,96 tagesbelegte Betten. Der Abzug für die stationäre Krankenversorgung \nbeträgt demnach (17,96:7,2=) 2,49 so dass\n\n37\n\n50 - 2,49= 47,51 Stellen\n\n38\n\nverbleiben.\n\n39\n\nDer Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung ist anhand des \n§ 9 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c KapVO in der Fassung der \nÄnderungsverordnung vom 31.1.2002 (GVBl. NRW 82) zu bestimmen. Nach \ndieser Vorschrift wird der Personalbedarf für die ambulante \nKrankenversorgung durch einen pauschalen Abzug von 30% der um den \nPersonalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b \nverringerten Gesamtstellenzahl vermindert. Dies entspricht \n\n40\n\n30 % von 47,51 = 14,25 Stellen. \n\n41\n\nDamit verbleiben\n\n42\n\n47,51 - 14,25 = 33,26 Reststellen.\n\n43\n\nGegen die Höhe des Abzuges für die ambulante Krankenversorgung von \n30% bestehen im Ergebnis keine Bedenken.\n\n44\n\nVgl. dazu - namentlich zu der Reduzierung des Abzuges von 36% \nauf 30% zum Studienjahr 2002/2003 - ausführlich den das \nWintersemester 2002/2003 betreffenden Beschluss der Kammer vom \n12.12.2002 - 6 Nc 258/02 u.a. -.\n\n45\n\nAusgehend von einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,28 DS beträgt \ndas um den Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 b und c \nKapVO bereinigte Lehrangebot:\n\n46\n\n(50 - 2,49 - 14,25) x 5,28 DS = 175,61 DS.\n\n47\n\nDieses Gesamtlehrdeputat ist gemäß § 10 KapVO um 1,00 DS zu \nerhöhen, da in Sommersemester 2004 und Wintersemester 2004/2005 je eine \nLehrauftragsstunde an den außerplanmäßigen Professor Dr. G. vergeben \nwurde:\n\n48\n\n175,61 DS + 1,00 DS = 176,61 DS.\n\n49\n\nFür den Dienstleitungsexport in die Lehreinheit klinisch-praktische Medizin \n(Vorlesung „Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde I für Mediziner\"), in welcher \nzum Studienjahr 2005/2006 205 Studierende (erstes klinisches Fachsemester) \nzugelassen sind, ist bei Ansatz des denkbar niedrigsten Curricularanteils von \n0,01 ein Abzug von (205:2= 102,5 x 0,01 =) 1,03 DS vorzunehmen:\n\n50\n\n176,61 DS - 1,03 DS = 175,58 DS.\n\n51\n\n2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität\n\n52\n\nIn Anwendung der Formel (5) zu § 6 KapVO und unter Berücksichtigung eines \nvon der Kammer und dem OVG NRW in der Vergangenheit bereits mehrfach \ngebilligten Curriculareigenanteils von 6,11, \n\n53\n\nvgl. schon den Beschluss der Kammer vom 24.3.1999 - 6 Nc 362/98 - \nm.w.N.,\n\n54\n\nerrechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität für den Studiengang \nZahnmedizin an der Universität zu Köln von\n\n55\n\n2 x 175,58 : 6,11 = 57,47,\n\n56\n\ngerundet 57 Plätzen.\n\n57\n\nSoweit § 6 KapVO auf eine Einhaltung des Kapazitätserschöpfungsgebotes hin \nim Einzelnen zu überprüfen wäre, würde diese Prüfung den Rahmen des \nvorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens sprengen; sie muss daher einem eventuellen \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n58\n\n3. Überprüfung des Berechnungsergebnisses\n\n59\n\nAufgrund der nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des \nBerechnungsergebnisses erhöht sich die Zahl der Studienplätze auf insgesamt \n64.\n\n60\n\nDer im Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung der Ausbildungskapazität \nin höheren Fachsemestern vorzunehmende Schwundausgleich beträgt nach den \nVorgaben des MIWFT 1/0,89. Die Handhabung der Schwundquote durch den \nAntragsgegner begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden \nGerichts keinen rechtlichen Bedenken. Durch Multiplikation der Zahl der \nStudienplätze mit dem Schwundausgleichsfaktor ergibt sich die personalbezogene \nJahresausbildungskapazität von \n\n61\n\n57 x 1/0,89 = 64,04,\n\n62\n\ngerundet 64 Studienplätzen.\n\n63\n\n4. Erschöpfung der Kapazität\n\n64\n\nNach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners sind im WS 2005/2006 alle \n64 vorhandenen Studienplätze des ersten Fachsemesters in kapazitätsdeckender \nWeise besetzt worden. Tatsächlich sind aufgrund Überbuchung durch die ZVS sogar \n74 Studierende im ersten Fachsemester Zahnmedizin eingeschrieben.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n66\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 \nGKG, wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 3.6.1996 - 13 C 40/96 -) folgt, wonach in \nNc-Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - unabhängig von der Formulierung \ndes Antrages - stets ein Streitwert in Höhe von drei Vierteln des Streitwertes im \nHauptsacheverfahren festzusetzen ist. Dies wiederum ist der gesetzliche \nAuffangstreitwert von 5.000,- EUR (§ 52 Abs. 2 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275253","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-11/6-nc-165-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275253","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275253","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-11/6-nc-165-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275253","retrieved":"2026-07-09 02:47:09.814306+00:00"}}