{"status":"available","doknr":"OLD275252","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0111.24K7991.01.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-01-11","aktenzeichen":"24 K 7991/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Fa. C. GmbH (C. ) zeigte am 7. Juni \n1978 gemäß Art. 3 § 7 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des \nArzneimittelrechts das im Verkehr befindliche Fertigarzneimittel „L. \n „ mit der Darreichungsform „Gelantine Kapseln\" beim Bundesgesundheitsamt \nan. Die wirksamen Bestandteile wurden - bezogen auf ein Stück abgeteilte \nArzneiform - wie folgt angegeben:\n\n3\n\n„Knoblauch-Ölmazerat Bulb. Allii sativi u. Oleum Rapae 1:1 90 \nmg\nMistel-Ölmazerat Herb. Visci albi u. Sojaöl 1:1 90 mg\nWeißdorn-Ölmazerat Fruct. Crataegi u. Sojaöl 1:2 90 \nmg\".\n\n4\n\nZu den Anwendungsgebieten wurde ausgeführt:\n\n5\n\n„Schützt vor natürlichen altersbedingten Abnutzungserscheinungen und dient der \nErhaltung der körperlichen Spannkraft und Leistungsfähigkeit.\"\n\n6\n\nAm 21. Dezember 1989 beantragte die Fa. L1. GmbH die Verlängerung \nder Zulassung des Arzneimittels. Die wirksamen Bestandteile wurden hierbei bei \nunveränderter Menge mit „Knoblauchölmazerat 1:1, Weißdornölmazerat 1:2, \nMistelölmazerat 1:1\" bezeichnet. \n\n7\n\nIn dem am 29. November 1993 eingegangenen sog. Langantrag gab die Fa. \nL1. \n GmbH die arzneilich wirksamen Bestandteile wie folgt an:\n\n8\n\n„Knoblauch-Ölmazerat 1:1 (DEV) auf Basis Rüböl 90 \nmg\nMistel-Ölmazerat 1:1 (DEV) auf Basis Rüböl 90 mg\nWeißdorn-Ölmazerat 1:2 (DEV) auf Basis Rüböl 90 \nmg\".\n\n9\n\nZu den Anwendungsgebieten wurde angegeben:\n\n10\n\n„Traditionell angewendet zum Schutz vor natürlichen altersbedingten \nAbnutzungserscheinungen. Dient der Erhaltung der körperlichen Spannkraft und \nLeistungskraft.\"\n\n11\n\nIn ihrer 1. Sitzung am 5. und 6. Juli 1995 stimmte die zuständige Kommission der \nAufnahme, folgender Position in die Liste der Stoffe und Stoffkombinationen \n„traditioneller\" Arzneimittel zu:\n\n12\n\n„Knoblauchzwiebel, VE mit Rüböl; Mistelkraut, VE mit Sojaöl, Weißdornbeeren, \nVE mit Rüböl.\n\n13\n\nKapseln\n\n14\n\nTraditionell angewendet gegen allgemeine Gefäßverkalkung. Diese Angabe \nberuht ausschließlich auf Überlieferung und langjähriger Erfahrung.\"\n\n15\n\nDie Publizierung im Bundesanzeiger erfolgte am 29. Juli 1995.\n\n16\n\nMit der 37. Bekanntmachung über die Verlängerung der Zulassungen nach § 105 \ndes Arzneimittelgesetzes (AMG) vom 11. November 1996 (BAnz S. 12135) wurde \ndiese Position gestrichen, nachdem in der 2. und 4. Sitzung der Kommission Gründe \nfür die Ablehnung öliger Auszüge aus Mistel und Weißdorn gesehen wurden.\n \nMit der 40. Bekanntmachung wurde die genannte Position erneut in die Liste der \nStoffe und Stoffkombinationen aufgenommen.\n\n17\n\nBereits am 15. August 1995 zeigte die L1. GmbH gegenüber dem \nBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Klägerin als neue \nAntragstellerin an.\n\n18\n\nMit Änderungsanzeige vom 6. November 1996 passte die Klägerin die \nBezeichnung der Anwendungsgebiete des streitbefangenen Arzneimittels an die \nBeschreibung durch die Listenposition an.\n\n19\n\nMit Schreiben vom 22. August 2001 an die Klägerin teilte das BfArM mit, dass \nbeabsichtigt sei, den Antrag auf Verlängerung der Zulassung zurückzuweisen. Der \nAntrag beziehe sich auf ein nicht verkehrsfähiges Arzneimittel, da dieses aufgrund \neiner unzulässigen Änderung des Auszugsmittels „Sojaöl\" in das Auszugsmittel \n„Rüböl\" entstanden sei. Deshalb liege kein gültiger Langantrag vor und es seien die \ngeltenden Fristen nicht eingehalten.\n\n20\n\nDie Klägerin erwiderte hierauf mit anwaltlichem Schreiben vom 6. September \n2001. Der Austausch des bei der Mazeration verwendeten Öls sei unerheblich. Es \nsei nicht erkennbar, dass der Austausch eines fetten Öls gegen ein anderes zu einer \nÄnderung des arzneilich wirksamen Bestandteils führen könnte. Hiervon sei bislang \noffenbar auch das BfArM ausgegangen. Die Klägerin verwies in diesem \nZusammenhang auf die Nachzulassung eines mit dem streitbefangenen Arzneimittel \nidentischen Präparates. \n\n21\n\nMit Bescheid vom 1. Oktober 2001 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin auf \nVerlängerung der Zulassung (Nachzulassung) zurück. Zur Begründung wiederholte \nsie die Ausführungen aus dem Schreiben vom 22. August 2001.\n\n22\n\nDie Klägerin hat am 31. Oktober 2001 Klage erhoben.\n\n23\n\nSie trägt unter Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Nachzulassungsverfahren \nvor: Die alternative Verwendung von Soja- bzw. Rüböl bei der Mazeration habe keine \nunterschiedlichen arzneilichen Wirkungen der pflanzlichen Bestandteile zur Folge. \nDie Vergleichbarkeit der Öle ließe sich unschwer aus den Monographien des \nEuropäischen Arzneibuchs entnehmen, die für beide Öle hinsichtlich relativer Dichte, \nBrechungsindex, Säurezahl, unverseifbarer Anteile und Peroxidzahl vergleichbare \nDaten angäben. Anders als bei der Extraktion komme dem Öl bei der Mazeration \nlediglich die Funktion eines Trägers zu. Die arzneilich wirksamen Bestandteile \nstammten daher nicht von dem verwendeten Öl, sondern ausschließlich von der \neingesetzten Droge. Die Eignung des Öls zur Mazeration werde ausschließlich durch \nseine physikalischen Eigenschaften bedingt. Bei der Mazeration - auch \nGleichgewichtsextraktion genannt - komme es entscheidend auf das Verhältnis von \nDroge und Auszugsmittel an. Während bei anderen Extraktionen eine Änderung des \nAuszugsmittels zu einer Änderung der Ausbeute und damit einer Änderung des \nDroge-Extrakt-Verhältnisses führe, sei beim Mazerationsverfahren ausschließlich das \nVerhältnis von Droge zu Auszugsmittel relevant. Wenn daher - unabhängig von der \nArt des Auszugsmittels - dieses Verhältnis unverändert bleibe, komme es zu keiner \nÄnderung des arzneilichen Wirkstoffs der Art nach. Auch sei die \nVersagungsentscheidung schon deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte ihre \nBeanstandung nicht im Rahmen einer Mängelmitteilung bekannt gemacht und der \nKlägerin damit keine Möglichkeit eingeräumt habe, den angeblichen Mangel zu \nbeseitigen.\n\n24\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. August 2004 hat die Klägerin \nzugesagt, bis zum 31. März 2005 Untersuchungen zum Nachweis vorzulegen, dass \ndie arzneilich wirksamen Bestandteile vor und nach der Änderung des \nAuszugesmittels von Sojaöl zu Rüböl der Art nach unverändert geblieben sind. Die \nBeklagte hat angekündigt, auf dieser Grundlage erneut über die Verlängerung der \nZulassung zu entscheiden. Die Kammer hat daraufhin das Ruhen des Verfahrens \nangeordnet. Nach der Vorlage dünnschichtchromatographischer Analysen nebst \nwissenschftlicher Stellungnahme durch die Beklagte hat die Kammer den Beschluss \nüber das Ruhen des Verfahrens unter dem 6. Dezember 2005 aufgehoben.\n\n25\n\nZum Ergebnis der vorgelegte Untersuchungen trägt die Klägerin vor: Durch die \ndünnschichtchromatographischen Profile sei nachgewiesen, dass die Änderung des \nExtraktionsmittels nicht zu einer Änderung der betroffenen arzneilich wirksamen \nBestandteile der Art nach geführt habe. Unterschiede seien nur in Bezug auf die \neingesetzten Öle, nicht aber in Bezug auf die Wirkstoffe erkennbar. \n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesinstituts \n für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 1. Oktober 2001 zu \n verpflichten, über ihren Antrag auf Verlängerung der Zulassung für\n das Arzneimittel „L. „\n unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu\n entscheiden.\n\n28\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n29\n\n die Klage abzuweisen.\n\n30\n\nSie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und führt aus: Der sog \nLangantrag beziehe sich auf ein unzulässig geändertes Arzneimittel. Die Änderung \nsei unzulässig, weil sie nicht in Anpassung an eine Monographie erfolgt sei. \nEntgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich bei dem Austausch von \nSojaöl durch Rüböl für die Ölmazerate aus Weißdorn und Mistel um eine Änderung \ndes arzneilich wirksamen Bestandteils der Art nach. Die von der Klägerin \nangeführten Daten seien nicht geeignet, die Charakteristika der beiden Öle zu \nbeschreiben. Es handele sich um definierte Daten, nicht um charakteristische \nGrößen eines Öls. Der Vergleich beider Öle zeige vielmehr eindeutig, dass es sich \num sehr unterschiedliche Öle handele. Die Beklagte verweist insoweit auf die \nunterschiedlichen Gehalte von Palmitinsäure, Ölsäure, Linolsäure und Linolensäure. \n\n31\n\nDie Auffassung der Klägerin, dass bei einer Mazeration dem Auszugsmittel \nlediglich eine Funktion als Träger der aus der Droge abgepressten Bestandteile \nzukomme, könne nicht gefolgt werden. Die Mazeration sei eine Form der Extraktion \nbei der es zu einer Gleichgewichtseinstellung zwischen den extrahierbaren Stoffen in \nden Zellen und in dem Extraktionsmittel komme. Damit seien die \nLösungseigenschaften des Auszugsmittels durchaus entscheidend für die \nZusammensetzung des Extraktes.\n\n32\n\nBei der Nachzulassung eines identischen Präparates handele es sich um einen \nIrrtum ohne Präjudiz für das vorliegende Verfahren.\n\n33\n\nZu den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen trägt sie vor: Die \nKlägerin habe auch hiermit nicht belegen können, dass die für die Pflanzen typischen \nInhaltsspektren trotz der unterschiedlichen Mazerationsmedien vergleichbar seien. \nEs fehlten bereits Angaben zu den charakterisischen Inhaltsstoffen von Weißdorn \nund Mistel. Zudem habe die Klägerin ein Verfahren eingesetzt, mit dem sich nicht \nalle charakteristischen Inhaltsstoffe nachweisen ließen. Dessen ungeachtet zeigten \nsich auch bei den vorgelegten Ergebnissen der dünnschichtchromatographischen \nUntersuchung deutliche Unterschiede der Bandenmuster der verglichenen Mazerate.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BfArM Bezug genom-\nmen.\nEntscheidungsgründe\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n34\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Neubescheidung ihres Antrages auf \nVerlängerung der Zulassung (Nachzulassung) des streitbefangenen Arzneimittels. \nDer Bescheid vom 1. Oktober 2001 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n35\n\nDie Beklagte hat die Nachzulassung des Arzneimittels „L. \n „ zu Recht versagt, weil es mit dem am 29. November 1993 eingegan-\ngenen sog. Langantrag mit der Folge einer Neuzulassungspflicht geändert worden \nist. Die mit der Anzeige vom Juni 1978 gemäß Art. 3 § 7 AMNG (§ 105 Abs. 1 und 2 \nAMG) entstandene fiktive Zulassung ist gemäß Art. 3 § 7 Abs. 3 AMNG (§ 105 Abs. 3 \nSatz 1 AMG) erloschen, weil sich die mit dem Langantrag gemäß Art. 3 § 7 Abs. 4 \nAMNG (§ 105 Abs. 4 AMG) eingereichten Unterlagen nicht auf das angezeigte, \nsondern auf ein unzulässig geändertes Arzneimittel bezogen, das von der fiktiven \nZulassung nicht mehr umfasst ist und daher der Neuzulassung bedarf.\n\n36\n\nMaßgeblich für die Beurteilung der Zulässigkeit der Änderung ist das im \nZeitpunkt des Zugangs der Anzeige geltende Recht,\n\n37\n\n vgl. u.a. OVG Berlin, Urteile vom 31. Oktober 2002 - 5 B 24.00 - und \n 5 B 25.00 -,\n\n38\n\nhier also Art. 3 § 7 Abs. 3a Satz 2 AMNG in der Fassung des Vierten Gesetzes \nzur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 11. April 1990 (BGBl. I S. 717). \nHiernach durfte ein Fertigarzneimittel bis zur erstmaligen Verlängerung der \nZulassung abweichend von § 29 Abs. 3 AMG unter den Voraussetzungen der \nNummern 1- 5 der Vorschrift in geänderter Form in den Verkehr gebracht werden. \nNach der hier einzig in Betracht kommenden Nr. 5 der Vorschrift durfte das \nArzneimittel mit geänderter Art oder Menge der arzneilich wirksamen Bestandteile \nohne Erhöhung ihrer Anzahl innerhalb des gleichen Anwendungsbereichs und der \ngleichen Therapierichtung (nur) in den Verkehr gebracht werden, wenn es insgesamt \neinem nach § 25 Abs. 7 Satz 1 AMG bekannt gemachten Ergebnis \n(Aufbereitungsmonographie) oder einem vom Bundesgesundheitsamt vorgelegten \nMuster für ein Arzneimittel angepasst und es durch die Anpassung nicht ver-\nschreibungspflichtig wurde.\n\n39\n\nDie Überleitungsvorschrift findet Anwendung, weil der Wechsel des \nAuszugsmittels bei der Mazeration eine Änderung der arzneilich wirksamen \nBestandteile Weißdornölmazerat und Mistelölmazerat der Art nach darstellt. Denn \npflanzliche Arzneimittelzubereitungen sind komplex zusammengesetzte \nMehrstoffsysteme, die neben den Hauptinhaltstoffen wirksamkeitsmitbestimmende \nStoffe, Leitsubstanzen und Begleitstoffe enthalten. Wirkstoff dieser Arzneimittel ist \ndas Substanzgemisch als solches, also bei Pflanzenextrakten der Extrakt in seiner \nGesamtheit. Die Zusammensetzung der Zubereitung wird im wesentlichen durch ihr \nHerstellungsverfahren bestimmt, wobei bei Pflanzenextrakten neben der zu \nextrahierenden Ausgangsdroge und den technischen Bedingungen des \nExtraktionsverfahrens insbesondere auch dem dabei verwendeten Auszugsmittel \nBedeutung zukommt. Eine Änderung des Extraktionsverfahrens und damit auch des \neingesetzten Auszugsmittels führt daher im Allgemeinen sowie insbesondere dann \nzu einer Änderung des Wirkstoffs der Art nach, wenn die wirksamkeitsbestimmenden \nInhaltsstoffe - wie vorliegend - nicht oder nur unzureichend bestimmt sind, \n\n40\n\nvgl. zum Ganzen, OVG Berlin, Urteile vom 31. Oktober 2002 - 5 B 24.00 - \nund - 5 B 25.00 - m.w.N; VG Köln u. a. Urteile vom 7. September 2005 - 24 K \n8159/01, -28. Oktober 2004 - 24 K 6545/01 -, 15. Dezember 2004 - 24 K \n7590/01 -, sowie vom 27. April 2004 - 7 K 7653/00 - und vom 20. Juli 2004 - 7 \nK 4860/01 -; vgl. im o.a. Sinne zur Bedeutung des Auszugsmittels bei \nPflanzenextrakten u. a. auch die Monographie Extrakte des Europäischen \nArzneibuchs, Ph.Eur., 4.03/0765; Pschyrembel, Wörterbuch Naturheilkunde, \nStichwort: Extrakt.\n\n41\n\nEine abweichende Betrachtung ist auch bei einer Mazeration nicht geboten. \nHierbei wird die zerkleinerte Droge mit der Extraktionsflüssigkeit, vorliegend einem \npflanzlichen Öl, versetzt. Erst nach Ablauf einer angemessenen Zeit werden \nDrogenrückstand und Extraktionsflüssigkeit getrennt. \n\n42\n\n Vgl. Hunnius, Pharmazeutisches Wörterbuch, 9. Auflage,\n Stichwort: Mazeration.\n\n43\n\nAnhaltspunkte für die Annahme, der Extrakt bliebe ungeachtet des eingesetzten \nAuszugsmittels stets gleich, weil dem pflanzlichen Öl lediglich die Funktion eines \nTrägerstoffs zukomme, bestehen nicht. Ebenso wie andere Extraktionsverfahren zielt \ndie Mazeration auf einen Drogenauszug, ohne dass mit hinreichender Verlässlichkeit \nfeststellbar wäre, welche Stoffe der Pflanze in welcher Menge extrahiert werden. \n\n44\n\nDen ihr obliegenden Nachweis, dass der Wechsel des Auszugsmittels von Sojaöl \nzu Rüböl im streitbefangenen Einzelfall nicht zu einer Änderung der arzneilich \nwirksamen Bestandteile der Art führte, hat die Klägerin nicht erbracht. Es bestehen \nbereits Zweifel, ob die vorgelegten dünnschichtchromatographischen \nUntersuchungen generell oder im Einzelfall für einen Vergleich der arzneilich \nwirksamen Bestandteile vor und nach der Änderung des Auszugsmittels geeignet \nsind, da sie nur einen Teil der charakteristischen Inhaltsstoffe der Pflanzen abbilden. \nDessen ungeachtet lassen die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten mehrfar-\nbigen Darstellungen der Bandenverläufe sowohl bei den Crataegi- als auch den \nMistelmazeraten (jeweils Nrn. 1 und 3) signifikante Unterschiede erkennen, die sich \nnicht nur in einer stärkeren Ausprägung der Verläufe bei den Sojaölmazeraten, \nsondern auch durch erkennbare zusätzliche Banden ausdrücken. Den \nnachvollziehbaren Ausführungen der Vertreterin der Fachabteilung der Beklagten ist \ndie Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht in substantiierter Weise entgegen \ngetreten.\n\n45\n\nDie vorgelegte Untersuchung ist zudem schon deshalb ungeeignet, weil \nausweislich der anliegenden wissenschaftlichen Stellungnahme ein Mazerat aus \nWeißdornblättern mit\n-blüten verwendet wurde, welcher nicht dem 1978 angezeigten und der fiktiven \nZulassung des Arzneimittels zugrunde liegenden wirksamen Bestandteil „Fruct. \nCrataegi\", mithin Weißdornbeeren, sondern einem der Art nach geänderten \narzneilich wirksamen Bestandteil entspricht. \n\n46\n\n Vgl. hierzu Urteile der Kammer vom 13. Juli 2005 - 24 K 310/02 -\n (Seite 7 UA) und vom 8. September 2004 - 24 K 3838/01 - (Seite 8 \nUA).\n\n47\n\nSollte überdies das verwendete Mazerat aus Weißdornblättern mit -blüten in dem \nstreitbefangenen Präparat enthalten sein, wäre es schon aus diesem Grunde \nunzulässig geändert und die Nachzulassung zu versagen.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n49\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach den §§ 124a, 124 \nAbs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275252","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-11/24-k-7991-01","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275252","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275252","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-11/24-k-7991-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275252","retrieved":"2026-07-09 02:47:09.727715+00:00"}}