{"status":"available","doknr":"OLD275309","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0110.7K5425.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"7 K 5425/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Verlängerungsbescheid der Beklagten vom 11. September 2002 \nangeordnete Auflage 1 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2003 \nwird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckba-\nren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leis-\ntet.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDie Beteiligten streiten um die Aufhebung einer Auflage betreffend die Erklärung zur \npharmazeutischen Qualität. \n\n2\n\nMit Bescheid vom 30. August 1991 wurde der Rechtsvorgängerin der Klägerin \ndie Verlängerung der Zulassung gemäß § 105 AMG für das seinerzeit als B. \n bezeichnete Arzneimittel mit dem arzneilich wirksamen Bestandteil Metylhydro-\nxypropylcellulose (HPMC 2906), 3,20mg, für die Anwendungsgebiete „Zur sympto-\nmatischen Behandlung von Austrocknungserscheinungen der Horn- und Bindehäute \ndurch Tränensekretions- und Funktionsstörungen, infolge lokaler oder systemischer \nErkrankungen sowie bei mangelndem oder unvollständigem Lidschlag\" erteilt. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 13. Mai 1996 stellte die Rechtsvorgängerin der Klägerin und \nmit weiterem Schreiben vom 22. Januar 2001 die Klägerin als zwischenzeitliche Zu-\nlassungsinhaberin den Antrag auf Verlängerung der Zulassung für das inzwischen \nals T. \nN bezeichnete Arzneimittel gemäß § 31 Abs. 2 AMG. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 15. März 2001 wurden der Klägerin von der Beklagten die \nmedizinische Stellungnahme vom 8. Februar 2001 und die formal-pharmazeutische \nStellungnahme vom 14. März 2001 zur Abhilfe der darin genannten Mängel innerhalb \nvon vier Wochen übersandt. Die genannten Stellungnahmen enthielten keine Bean-\nstandungen der Qualität bzw. einen Hinweis auf die Erforderlichkeit der Abgabe einer \nErklärung zur pharmazeutischen Qualität.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 9. Mai 2001 nahm die Klägerin zu den Beanstandungen Stel-\nlung und übersandte überarbeitete Textentwürfe.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 11. September 2002 erteilte die Beklagte der Klägerin die Ver-\nlängerung der Zulassung für das streitgegenständliche Arzneimittel unter Auflagen. \nMit Auflage 1 wurde ihr aufgegeben, dass sie innerhalb von 12 Monaten nach Be-\nstandskraft des Bescheides die Erklärung zur pharmazeutischen Qualität entspre-\nchend der „Bekanntmachung über die Verlängerung der Zulassung von Arzneimitteln \ngemäß § 31 des Arzneimittelgesetzes (AMG) und über die Verlängerung der Regist-\nrierung von homöopathischen Arzneimitteln gemäß § 39 Abs. 2 b AMG bzw. gemäß \n§ 5 der Verordnung über homöopathische Arzneimittel i.V.m. § 132 Abs. 4 S. 1 AMG\" \nvom 3. Januar 2001 (BAnz Nr. 33 vom 16. Februar 2001) abgebe. Die Erklärung hat \nfolgenden Wortlaut:\n\n7\n\n„Ich erkläre, dass das Arzneimittel\nBezeichnung des Arzneimittels:\nDarreichungsform:\nZulassungs- bzw. Registernummer:\neine angemessene Qualität aufweist.\n\n8\n\nSeine Herstellungsverfahren und seine Kontrollmethoden wurden ständig \ninnerhalb angemessener Zeiträume durch Änderungsanzeigen gemäß § 29 \nAMG an den jeweils aktuellen Stand der Technik und der wissenschaftlichen \nErkenntnisse und den gültigen qualitätsrelevanten EU-Bestimmungen ange-\npasst.\nOrt/Datum/Name und Funktion des Unterzeichners/Unterschrift.\"\n\n9\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, dass die Zulassung gemäß der §§ 31 Abs. 3 \nSatz 1 und 25 Abs. 2 Nr. 3 AMG versagt werden könne, wenn das Arzneimittel nicht \ndie nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln erforderliche Qualität aufweise. \nAußerdem könne die Zulassung gemäß § 31 Abs. 3 AMG i.V.m. den §§ 30 Abs. 2 Nr. \n2 und 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AMG versagt werden, wenn das Arzneimittel nach dem \ngegenwärtigen gesicherten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht ausrei-\nchend geprüft sei. Weise ein Arzneimittel nicht die nach § 25 Abs. 2 Nr. 3 AMG ge-\nforderte Qualität auf, so sei die Zulassung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 AMG zwingend \nzu widerrufen. Gestützt auf § 36 Abs. 2 Nr. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \n(VwVfG) sei deshalb die Auflage der Einreichung der Erklärung zur pharmazeuti-\nschen Qualität ergangen. Es sei zu unterstellen, dass in Ermangelung der Abgabe \nder Erklärung zur pharmazeutischen Qualität das Arzneimittel nicht die erforderliche \nQualität aufweise und die Zulassung daher zu widerrufen sei. Die Abgabe der Erklä-\nrung zur pharmazeutischen Qualität schließe ausdrücklich die Anforderungen der \n? Note for guidance on stability testing of existing active substances and related \nfinished products (CPMP/QWP/556/96), \n? Note for guidance on declaration of storage conditions for medicinal products \nin the products particulars (CPMP/QWP/609/96),\n? Note for gudiance on in-use stability testing of human medicinal products \n(CPMP/QWP/2934/99) für Mehrdosenbehälter\nmit ein. Arzneimittel, die diesen nicht entsprächen, seien als nicht ausreichend ge-\nprüft anzusehen und könnten daher versagt werden. Soweit die Auflage nicht bzw. \nnicht vollständig erfüllt werde, sei beabsichtigt, die Zulassung zu widerrufen. \n\n10\n\nMit Schreiben vom 26. September 2002 erhob die Klägerin gegen die Auflage 1 \nWiderspruch, den sie dahingehend begründete, dass das BfArM nicht berechtigt sei, \neine entsprechende Auflage zu erteilen. Durch § 28 AMG sei abschließend geregelt, \ninwieweit Auflagen ergehen könnten. Auch die im Rahmen des allgemeinen \nVerwaltungsverfahrens die Klägerin treffende Mitwirkungspflicht greife hier nicht, da \ndie abverlangte Erklärung eine Bewertung und keine reine Auskunft über Tatsachen \ndarstelle. Dies folge insbesondere daraus, dass die angesprochenen CPMP-\nGuidelines nur Empfehlungen darstellten, von deren exakter Umsetzung auch \nabgewichen werden könne und dürfe, wenn die Anforderungen des AMG auch auf \nanderem Wege erfüllt würden. \n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch \nzurück. Die streitgegenständliche Auflage, welche einen Versagungsgrund nach § 25 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 AMG zum Gegenstand habe, werde durch die Auflagenbefugnis \ndes § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG gedeckt. Insoweit sei § 28 AMG kein abschließender \nCharakter beizumessen. Aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AMG i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nAMG folge, dass eine Qualitätsprüfung vor der Verlängerung der Zulassung als \ngesetzliche Zulassungsvoraussetzung durchzuführen sei. Die pharmazeutischen \nUnternehmer müssten ohnehin ihr bereits zugelassenes Arzneimittel gemäß den \ngesetzlichen Verpflichtungen auf dem aktuellen pharmazeutischen Stand halten. \nSehe die Behörde keinen gesonderten Anlass, daran zu zweifeln, dass diese \nVerpflichtung eingehalten worden sei, wäre die Arzneimittelsicherheit durch die \nbeauflagte Qualitätserklärung vertretbar gewahrt. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass \ndie angefochtene Auflage keine Aussage über tatsächliche Qualitätsmängel \nbeinhalte. Den genannten Guidelines komme zwar keine Rechtsverbindlichkeit zu, \nsie seien aber dennoch Ausfluss des allgemein anerkannten aktuellen \nwissenschaftlichen Erkenntnisstandes. \n\n12\n\nDie Klägerin hat am 22. August 2003 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung \nder Auflage 1 anstrebt. Zur Begründung trägt sie vor, dass in der erwähnten \nBekanntmachung über die Verlängerung der Zulassung von Arzneimitteln vom 3. \nJanuar 2001 die Abgabe der Erklärung zur pharmazeutischen Qualität lediglich \nerbeten werde. Mehr könne die Beklagte auch nicht verlangen, weil durch § 31 Abs. \n2 AMG abschließend geregelt sei, dass zum Verlängerungsantrag lediglich der \nBericht über die medizinischen Beurteilungsmerkmale vorzulegen sei. Auch sei der \nBeklagten ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 36 Abs. 1 2. Alt. VwVfG wegen der \nabschließenden Reglung des § 28 AMG verwehrt. Die Klägerin habe gemäß § 31 \nAbs. 3 Satz 1 AMG einen Anspruch auf Verlängerung der Zulassung um fünf Jahre, \nder lediglich unter der Voraussetzung stehe, dass keiner der in dieser Vorschrift \ngenannten Versagungsgründe (u. a. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AMG) vorliege. Ein \nsolcher Grund liege jedoch nicht vor und werde von der Beklagten auch nicht geltend \ngemacht. Durch die Pflicht zur Abgabe der Erklärung zur pharmazeutischen Qualität \nversuche die Beklagte in unzulässiger Weise die Beweislast insoweit umzukehren. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich,\n\n14\n\ndie im Verlängerungsbescheid der Beklagten vom 11. September 2002 für \nT. \n N, Zul.-Nr.: 00000.00.00 angeordneten Auflagen (Anlage 1 zum \nVerlängerungsbescheid) in Form des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli \n2003, Geschäftszeichen aufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie führt ergänzend zu ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid aus, dass \nnicht die Bekanntmachung im Bundesanzeiger, sondern § 36 VwVfG als \nErmächtigungsgrundlage anzusehen sei. Der Versagungsgrund des § 25 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 3 AMG könne im Verlängerungsverfahren nach § 31 AMG grundsätzlich gemäß \n§ 36 Abs. 1 2. Alt. VwVfG Gegenstand einer Auflage sein. Den pharmazeutischen \nUnternehmer treffe eine fortwährende Qualitätserhaltungsverpflichtung. Dies ergebe \nsich aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AMG i.V.m. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AMG. In diesem \nRahmen sei er auch gehalten, die Leitlinien und Empfehlungen des CPMP \neinzuhalten. Deswegen treffe die Beklagte auch im Verlängerungsverfahren nach § \n31 AMG keine Darlegungslast betreffend des durch Auflage auszuräumenden \nVersagungsgrundes. Im konkreten Fall sei zudem zu betonen, dass davon \nauszugehen sei, dass das klägerische Arzneimittel nicht die erforderliche Qualität \naufweise. Das folge schon allein daraus, dass seit 1994 keine qualitätsbezogenen \nÄnderungsanzeigen eingereicht worden seien, obwohl sich zum Beispiel im Hinblick \nauf die Haltbarkeit der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis fortentwickelt habe \nund neue, weitergehende Haltbarkeitsuntersuchungen erforderlich mache.\n\n18\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen \nauf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten.\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nMit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n20\n\nDie Auslegung des schriftsätzlich durch die Klägerin gestellten Antrages ergibt, \ndass diese sich ausschließlich gegen die Auflage 1 des insoweit angefochtenen \nBescheids wendet, obwohl sie „Auflagen\" in der Mehrzahl benennt und der \nAusgangsbescheid auch mehrere Auflagen enthält. Inhaltlich setzt sich die Klägerin \njedoch nur mit der Auflage 1 auseinander. Außerdem bezogen sich auch schon der \nWiderspruch und der Widerspruchsbescheid, welcher in dem gestellten Antrag \ngenannt wird, nur auf die Auflage 1, welche einzig zwischen den Beteiligten streitig \nwar und ist.\n\n21\n\nDie so verstandene Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Die \nangefochtene Auflage ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nFür die angefochtene Auflage besteht keine Rechtsgrundlage. \n\n23\n\nVgl. bereits die rechtskräftigen Urteile der Kammer vom 30. August 2005 - \n7 K 2685 bis 2687/04 -.\n\n24\n\nEine spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Anforderung der \nstreitgegenständlichen Erklärung besteht nicht. Vergleichbares kennt das Gesetz für \ndie Nachzulassung traditioneller Arzneimittel im Sinne des § 109 Abs. 3 AMG. In \ndiesem Rahmen ist durch die Regelung des § 109a Abs. 2 AMG die Abgabe einer \neidesstattlichen Versicherung u. a. zur pharmazeutischen Qualität vorgesehen. Eine \nentsprechende Regelung besteht im Verfahren der Zulassungsverlängerung nach § \n31 AMG nicht.\n\n25\n\nDie nach der Begründung des Widerspruchsbescheides allein auf § 36 Abs. 1 2. \nAlt. VwVfG in Verbindung mit den §§ 31 Abs. 3 Satz 1 und 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nAMG gestützte Auflage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht. \n\n26\n\nDabei kann offen bleiben, ob § 36 VwVfG neben der fachgesetzlichen Regelung \nzu Auflagen, welche in § 28 AMG enthalten ist, Anwendung finden kann. Ebenso \nkann offen bleiben, welche Rechtsfolge sich daraus ergibt, dass die \nstreitgegenständliche Erklärung nicht Gegenstand des Mängelschreibens vom 14. \nMärz 2001 gewesen ist. Jedenfalls liegen die materiellen Voraussetzungen, welche § \n36 VwVfG aufstellt, nicht vor.\n\n27\n\nNach der in Anspruch genommenen und einzig in Betracht kommenden \nRegelung des § 36 Abs. 1 2. Alt. VwVfG darf ein Verwaltungsakt mit einer \nNebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie sicherstellen soll, dass die \ngesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. \n\n28\n\nDie angefochtene Auflage dient nicht der Sicherstellung der gesetzlichen \nVoraussetzungen für die Verlängerung der Zulassung. Eine Auflage nach § 36 Abs. 1 \n2. Alt. VwVfG kann dann zur Sicherstellung der gesetzlichen Voraussetzungen eines \nVerwaltungsaktes ergehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung \ndes Verwaltungsaktes eigentlich noch nicht vorliegen, zugunsten des Antragstellers \naber im Vorfeld der Entstehung des Anspruchs der Verwaltungsakt bereits erlassen \nwerden soll. Die Auflage dient in diesem Rahmen als flankierende Maßnahme, die \nsicherstellen soll, dass diese Voraussetzungen in der Folge jedoch erfüllt werden. \nSie kann ergehen, wenn die Voraussetzungen des zu erteilenden Verwaltungsaktes \nentweder noch nicht zweifelsfrei vorliegen oder noch nicht nachgewiesen werden \nkönnen.\n\n29\n\nVgl. P. Stelkens/U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 36, Rdnrn. 67a und 68.\n\n30\n\nDiesen Anforderungen genügt die angefochtene Auflage nicht. Sie betrifft nicht \nden Fall, dass die Voraussetzungen des zu erteilenden Verwaltungsaktes noch nicht \nzweifelsfrei vorliegen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte im \ngesamten Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren keine Beanstandungen an der \nangemessenen Qualität im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AMG vorgebracht \nhat.\n\n31\n\nSodann dient die angefochtene Auflage auch bei unterstellten Qualitätsmängeln - \ndie jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind - nicht der \nnachträglichen Erfüllung bislang nicht vorliegender Tatbestandsvoraussetzungen. \nHierzu ist sie ungeeignet. Der Erklärende soll eine Versicherung über die dem \nVerlängerungsantrag vorgelagerten Anpassungen an den Stand der wissenschaft-\nlichen Erkenntnis abgeben, indem er eine Aufstellung über in der Vergangenheit \nliegende Änderungsanzeigen nach § 29 AMG erstellt. Hierdurch wird ein eventuell \nbestehendes Defizit bei der pharmazeutischen Qualität, das der Verlängerung der \nZulassung im Wege stehen könnte, jedoch nicht beseitigt. Dies könnte allenfalls \ndurch die nachträgliche Anpassung der Qualität an aktuelle Anforderungen selbst \nerfolgen, nicht jedoch durch die bloße Abgabe einer Erklärung. \n\n32\n\nSodann betrifft die angefochtene Auflage auch nicht den Fall, dass die \nVoraussetzungen des zu erteilenden Verwaltungsaktes noch nicht zweifelsfrei \nnachgewiesen werden können. Mit den Unterlagen, die im Verfahren zur erstmaligen \nErteilung der Zulassung eingereicht wurden, eventuellen während des Bestehens der \nZulassung von der Klägerin eingereichten Änderungsanzeigen sowie dem Bericht \nnach § 31 Abs. 2 AMG steht der Beklagten im Hinblick auf die hier allein \nmaßgebliche pharmazeutische Qualität des Arzneimittels eine ausreichende \nEntscheidungsgrundlage für die Verlängerung der Zulassung zur Verfügung. Durch \ndiese Unterlagen ist sie umfassend über den aktuellen Stand der pharmazeutischen \nQualität des Arzneimittels informiert. Soweit sich seit der vormaligen Erteilung der \nZulassung Änderungen im Hinblick auf die pharmazeutische Qualität des \nArzneimittels ergeben haben, waren diese nämlich im Rahmen des § 29 AMG \ngegenüber der Beklagten zumindest anzuzeigen. \n\n33\n\nDas Gericht muss nicht entscheiden, in welchem Umfang fortschreitende \nwissenschaftliche Erkenntnisse von dem Zulassungsinhaber während des Bestehens \neiner Zulassung durch Anpassungen der pharmazeutischen Qualität des \nArzneimittels zu berücksichtigen sind. Jedenfalls obliegt es der Beklagten, auf \nGrundlage der ihr vorliegenden Unterlagen zu prüfen, ob die ihr bekannte \npharmazeutische Qualität des Arzneimittels den maßgeblichen, anerkannten \npharmazeutischen Regeln entspricht. Diese Prüfung kann auch nicht durch die \nVerpflichtung zur Abgabe der streitgegenständlichen Erklärung zur \npharmazeutischen Qualität auf den pharmazeutischen Unternehmer abgewälzt \nwerden. Nach der gesetzlichen Wertung des § 31 Abs. 3 AMG ist vielmehr die \nBeklagte gehalten, über die Verlängerung der Zulassung zu entscheiden und in \ndiesem Rahmen das Vorliegen von Versagungsgründen, zu denen wegen des \nVerweises auf § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AMG auch die unzureichende Qualität des \nArzneimittels gehört, zu prüfen. \nDie nach diesen Ausführungen erforderliche Prüfung der pharmazeutischen Qualität \ndurch die Beklagte ist vorliegend - soweit aus den vorgelegten \nVerwaltungsvorgängen ersichtlich - nicht erfolgt. Sie hätte aber allein aufgrund des \nder Beklagten vorliegenden Materials ohne weitere Sachverhaltsaufklärung \ndurchgeführt werden können. Die Beklagte hat selbst - wenn auch erst im \nKlageverfahren - vorgetragen, dass sich aus der Abwesenheit qualitätsbezogener \nÄnderungsanzeigen seit 1994 unzweifelhaft ergebe, dass das Arzneimittel nicht die \nangemessene pharmazeutische Qualität aufweise. Wenn sich dies auch nach \nAuffassung der Beklagten aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dann muss sie \naber die Qualitätsmängel konkret benennen und je nach Lage der Dinge \ngegebenenfalls eine - geeignete - Auflage zu deren Beseitigung oder sogar die \nVersagung aussprechen. Die von der Klägerin verlangte Erklärung zur \npharmazeutischen Qualität kann diese Prüfung jedoch nicht ersetzen. Gerade in dem \nvon der Beklagten geltend gemachten Fall, bei dem zu ihrer Überzeugung tatsächlich \nQualitätsmängel vorliegen, führt die Auflage zu dem nicht hinzunehmenden \nErgebnis, dass die Klägerin verpflichtet wäre, wahrheitswidrig die Durchführung von \nin der Vergangenheit liegenden Änderungen zu versichern, obwohl diese \nÄnderungen tatsächlich nicht durchgeführt worden sind.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n35\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275309","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-10/7-k-5425-03","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":13},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":11},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":5},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 109a","ref_norm":"109a","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275309","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275309","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-10/7-k-5425-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275309","retrieved":"2026-07-09 02:47:14.758464+00:00"}}