{"status":"available","doknr":"OLD275308","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0110.14K6506.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"14 K 6506/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 und 4 Satz 2 des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n18.09.2003 verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden \nBetrages abwenden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 in Kandahar geborene Kläger ist afghanische \nStaatsangehöriger hinduistischer Volks- und Religionszugehörigkeit . Er reiste nach \nseinen Angaben etwa im März 2000 von Afghanistan nach Pakistan und von dort mit \ndem Flugzeug am 11.06.2000 in die Bundesrepublik ein. \n\n3\n\nHier stellte der Kläger am 05.04.2002 einen Antrag auf Asylgewährung. In \ndiesem Antrag führte sein Prozessbevollmächtigter aus, der Kläger halte sich seit \nJuni 2000 mit seinen Eltern und drei Geschwistern in der Bundesrepublik auf. Er sei \nals Hindu den religiösen Verfolgungsmaßnahmen radikaler Moslem ausgesetzt \ngewesen. Der Vater des Klägers trug zur Begründung der Asylanträge der Familie \nbei seiner Anhörung am 30.06.2003 gegenüber dem Bundesamt für die Aner-\nkennung ausländischer Flüchtlinge vor, die Taliban hätten sie belästigt, schikaniert, \ngeschlagen und schlecht behandelt. Sie hätten einen moslemischen Namen \nannehmen müssen, um überhaupt existieren zu können. Wenn sie mitbekommen \nhätten, dass sie Hindus seien, seien sie in die Häuser eingedrungen und hätten \nBücher und heilige Dinge zerstört. Sie selbst seien mehrfach ausgeraubt \nworden.\n\n4\n\nMit dem angegriffenen Bescheid vom 18.09.2003 lehnte die Beklagte den Antrag \nauf Asylgewährung ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG (Ziffer 2) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Ziffer 3) \nnicht vorliegen. Zugleich wurde der Kläger zur Ausreise binnen eines Monats nach \nBekanntgabe der Entscheidung aufgefordert (Ziffer 4.1) und ihm die Abschiebung \nnach Afghanistan angedroht (Ziffer 4.2). Der Bescheid wurde am 30.09.2003 als \nÜbergabe-Einschreiben zur Post gegeben.\n\n5\n\nAm 8.10.2003 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und sich zur Begründung \nauf eine Gruppenverfolgung der Hindus in Afghanistan berufen und vorgetragen, die \nSituation der Hindus sei absolut katastrophal. Die verbliebenen Hindus lebten \nzusammengepfercht in zerstörten Tempeln. Sie erhielten keine Unterstützung und \nwürden weiter bedroht. Niemand schütze sie vor den Nachstellungen radikaler \nMuslime, die nicht vor Vergewaltigungen und Kindesentführungen zurückschreck-\nten\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheide vom 18.09.2003 zu \nverpflichten ihn als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Afghanis-\ntans, \nhilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 Aufenthalts-\ngesetz vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie bezieht sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung sind der Kläger und sein Vater, der Kläger \ndes Verfahrens 14 K 6656/03.A, und seine Schwester, die Klägerin zu 1) des Ver-\nfahrens \n14 K 6306/03.A, sowie seine Mutter gehört worden.\n\n11\n\nAußerdem ist der sachverständige Zeuge N. E. zu der Situation der \nHindus, sowie er sie im Dezember 2005 in Kabul und Kandahar vorgefunden hat, \nvernommen worden. Er hat zudem seine sachverständige Einschätzung der \nderzeitigen Situation der Rückkehrer in Afghanistan vorgetragen.\n\n12\n\nInsoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Inhalt der Niederschrift vom \n10.01.2006 Bezug genommen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Verfahrens des \nKlägers und der übrigen Familienmitglieder verwiesen.(14 K6306/03.A, 14 K \n6506/03.A und 14 K 6656/03.A)\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang begründet und im Übrigen unbegründet.\n\n16\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte zwar keinen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), jedoch einen \nAnspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Gesetzes \nüber den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im \nBundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vorliegen. Der angegriffene Bescheid \nvom18..09. 2003 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\nI.\n\n17\n\nZunächst hat der Kläger wegen Fehlens einer staatlichen Verfolgung keinen An-\nspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG. Afghanistan \nhat zur Zeit nämlich noch keine hinreichend stabilisierte Herrschaftsgewalt.\n\n18\n\nNach Art. 16a Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Asylverfahrensgesetzes \n(AsylVfG) können nur politisch Verfolgte als Asylberechtigte anerkannt werden. \nPolitisch verfolgt im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist dabei nur derjenige, dessen \nLeib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen (sog. asylerhebliche Merkmale), gefährdet \noder verletzt werden. Die Rechtsverletzungen müssen den Einzelnen ihrer Intensität \nnach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen \nund ihm als Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal \ngekennzeichneten Gruppe wegen der Gruppenzugehörigkeit gelten,\n\n19\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 \nu.a.-, BVerfGE 80, 315 (333), vom 20.12.1989 - 2 BvR 958/86 -, \nBVerfGE 81, 142 und vom 04.04.1991 - 2 BvR 1497/90 -, \nInfAuslR 1991, 262; BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 9 C \n74.90 -, InfAuslR 1991, 145.\n\n20\n\nPolitische Verfolgung ist dabei grundsätzlich staatliche oder jedenfalls dem Staat \nzurechenbare Verfolgung, wenn er die Verfolgungshandlungen unterstützt oder billigt \noder ihnen gegenüber den erforderlichen Schutz verweigert (sog. mittelbare \nstaatliche Verfolgung),\n\n21\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989, a.a.O.; BVerwG, \nUrteil vom 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760.\n\n22\n\nDas Merkmal der staatlichen Verfolgung setzt dabei das Vorhandensein einer in \nsich befriedeten Einheit voraus, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und \nAuseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung so relativiert, dass diese \nunterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des \nEinzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben. \nDazu dient staatliche Macht. Die Macht, zu schützen, schließt indes die Macht, zu \nverfolgen, mit ein. Daher will die Asylgewährleistung im Grundgesetz den Einzelnen \nvor gezielten, an asylerhebliche Merkmale anknüpfenden Rechtsverletzungen \nschützen, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen. Darin liegt als Kehrseite beschlossen, dass Schutz \nvor den Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt nicht \ndurch Art. 16a Abs. 1 GG versprochen ist,\n\n23\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.08.2000 - 2 BvR 260/98 u. \n1353/98 -, DVBl. 2000, 1518 (1519); BVerwG, Urteil vom \n20.02.2001 - 9 C 20.00 -, BVerwGE 114, 16 (20).\n\n24\n\nDas Element der \"Staatlichkeit\" oder \"Quasi-Staatlichkeit\" von Verfolgung darf \nnicht losgelöst vom verfassungsrechtlichen Tatbestandsmerkmal des \"politisch\" \nVerfolgten betrachtet und nach abstrakten staatstheoretischen Begriffsmerkmalen \ngeprüft werden. Es muss vielmehr in Beziehung gesetzt bleiben zu der Frage, ob \neine Maßnahme den Charakter einer politischen Verfolgung im Sinne von Art. 16a \nAbs. 1 GG aufweist, vor der dem davon Betroffenen Schutz gewährt werden soll. Die \nPrüfung des Vorliegens bestimmter staatstheoretischer Merkmale bietet für die \nAnnahme einer politischen Verfolgung durch eine vorhandene oder neu entstehende \nStaatlichkeit nur gewichtige Indizien. Maßgeblich für die Bewertung der Staatlichkeit \neiner Verfolgung ist, dass der Schutzsuchende einerseits in ein übergreifendes, das \nZusammenleben in der konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes \nHerrschaftsgefüge eingebunden ist, welches den ihm Unterworfenen in der Regel \nSchutz gewährt, andererseits aber wegen asylerheblicher Merkmale von diesem \nSchutz ausgenommen und durch gezielt zugefügte Rechtsverletzungen aus der \nkonkreten Gemeinschaft ausgeschlossen wird, was ihn in eine ausweglose Lage \nbringt, der er sich nur durch die Flucht entziehen kann. Die Frage, ob in einem Staat \nnach erheblichen politischen Umwälzungen von einer Regierung politische \nVerfolgung ausgehen kann, beurteilt sich maßgeblich danach, ob diese neue \nRegierung zumindest in einem \"Kernterritorium\" ein solches Herrschaftsgefüge von \ngewisser Stabilität - im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung - tatsächlich \nerrichtet hat.\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.08.2000 - 2 BvR 260/98 und \n1353/98 -, a.a.O..\n\n25\n\nFür die danach in erster Linie maßgebliche Frage nach der Beschaffenheit des \nHerrschaftsgefüges im Innern des beherrschten Gebietes zwischen dem \nverfolgenden Machthaber und den ihm unterworfenen Verfolgten bedarf es der \nFeststellung und Bewertung, ob eine übergreifende Friedensordnung mit einem \nprinzipiellen Gewaltmonopol existiert, die von einer hinreichend organisierten, \neffektiven und stabilen Gebietsgewalt in einem abgrenzbaren (Kern-)Territorium \ngetragen wird.\n\n26\n\nBVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 -, BVerwGE \n114, 14 (21ff.).\n\n27\n\nZu den Voraussetzungen für die Annahme einer staatlichen Herrschaftsmacht \ngehört eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert \nvorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen \nMachtapparates. Die entstandenen Machtgebilde müssen stabil sein, wobei es \nentscheidend auf die Lage im Innern und nur ergänzend indiziell auf etwaige äußere \nGefährdungen ankommt. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Zeitspanne \nzu, während derer die Herrschaftsorganisation bereits Bestand hat. Neben dem \nZeitfaktor können ferner Anzahl, Größe und machtpolitisches Gewicht autonomer \noder nicht befriedeter, dem Zugriff der Regierung entzogener Gebiete von Bedeutung \nsein. Je zahlreicher und gewichtiger solche Herrschaftsexklaven sind, umso eher \nkann dies bei der gebotenen prognostischen Bewertung die tatsächliche \nTerritorialgewalt und damit die staatsähnliche Qualität der Regierung in Frage \nstellen.\n\n28\n\nBVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 -, a.a.O..\n\n29\n\nNicht entscheidend für die Annahme einer staatsähnlichen \nHerrschaftsorganisation sind die Legitimität der Machtausübung, die Akzeptanz \ndurch alle oder eine Mehrheit der Gewaltunterworfenen, die Willkürfreiheit der \nHerrschaft, die Beachtung eines menschenrechtlichen Mindeststandards, die \nvölkerrechtliche Deliktsfähigkeit, organisatorische und rechtliche Formen, \nEinrichtungen, Institutionen der Herrschaftsmacht sowie zivilisatorische \nErrungenschaften der Daseinsvorsorge. Entscheidend ist vielmehr, ob eine de facto-\nGebietsgewalt vorhanden ist, die tatsächlich eine prinzipiell schutz- und \nverfolgungsmächtige Ordnung von gewisser Stabilität errichtet hat (Schutz- und \nGewaltmonopol im Inneren).\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 -, \na.a.O..\n\n31\n\nWährend noch für die Zeit der Herrschaft der Taliban in Afghanistan zumindest \nvon staatsähnlicher Herrschaftsmacht ausgegangen werden konnte, da sie von \nungefähr 1998/99 bis zum Herbst 2001 den weitaus überwiegenden Teil \nAfghanistans beherrschten,\n\n32\n\nvgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29.01.2002 - 8 ZU \n2908/00.A -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30.06.2005 - 5a \n5168/99.A -; Schetter, Kleine Geschichte Afghanistans, 2004, \nS. 128ff.,\n\n33\n\nist nach Auffassung der Kammer für die Zeit nach dem Sturz der Taliban-\nRegierung noch keine ausreichend gesicherte Regierung mit einem prinzipiellen \nMachtmonopol in einem Kernterritorium vorhanden. Die Kammer schließt sich \ninsoweit in wesentlichen Grundzügen und Details der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen im Urteil vom 30.06.2005 - 5a K 5168/99.A - an, \nwonach die Regierung mit Präsident Hamid Karsai an der Spitze noch keine für die \nAnnahme einer politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs.1 GG erforderliche \nstaatliche Gewalt in Afghanistan ausübt.\n\n34\n\nZwar wird nach außen völkerrechtlich die Herrschaft der Regierung Karsai über \nden ganzen afghanischen Staat nicht in Zweifel gezogen und diese Regierung von \nder internationalen Staatengemeinschaft gefördert; die völkerrechtliche Anerkennung \nist jedoch für die Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten inneren \nHerrschaftsgefüges in einem Kernterritorium nicht ausschlaggebend, sondern hat \nallenfalls indizielles Gewicht,\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10.08.2000 - 2 BvR 260/98 u. \n1353/98 -, a.a.O..\n\n35\n\nVoraussetzung für die Annahme einer staatlichen Gewalt ist vielmehr eine \neffektive Gebietsgewalt in einem Kernterritorium im Sinne einer wirksamen \nhoheitlichen Überlegenheit im Inneren des Landes.\n\n36\n\nDavon kann jedoch trotz einiger Erfolge im Bereich der formalen Neuorganisation \nder Herrschaftsstrukturen, wie der Bildung der Übergangsregierung im Dezember \n2001, ihrer Bestätigung durch die Loya Jirga im Juni 2002, der am 9.Oktober 2004 \nerfolgten Wahl von Hamid Karsai zum Präsidenten durch das afghanische Volk und \nder durchgeführten Parlamentswahlen am 18.09.2005 sowie des Einsatzes der \nSchutztruppen der International Security Assistance Force (ISAF) zum hier \nmaßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (§ 77 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG) nicht ausgegangen werden.\n\n37\n\nSo auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.06.2004 2 LB 54/03 -\n;VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30.06.2005 - 5a 5168/99.A - m.w.N.; a.A. VG \nMinden, Urteile vom 24.07.2003 - 9 K 2258/00.A -, Asylmagazin 11/2003, S. \n13, und vom 17.05.2004 - 9 K 5145/03.A -, Asylmagazin 9/2004, S. 15 \nm.w.N..\n\n38\n\nDie Regierung Karsai besitzt auf dem Staatsgebiet keine hinreichend gesicherte \nHerrschaftsmacht von gewisser Stabilität im Sinne einer übergreifenden \nFriedensordnung. Dass die Regierung Karsai nicht nur vom Ausland, sondern auch \nvon den maßgeblichen Politikern, Gouverneuren, lokalen Machthabern und \nKommandeuren zur Zeit formal anerkannt wird, hat ihr bisher selbst in Kabul nicht die \nhinreichende Herrschaftsmacht und Durchsetzungskraft verschafft, um eine \nübergreifende Friedensordnung mit Sicherheit für Leib und Leben der Bewohner im \nLand oder auch nur in wesentlichen Teilen des Landes zu errichten.\n\n39\n\nInsbesondere ist die Regierung Karsai nicht in der Lage, die allgemeine \nSicherheit der Bevölkerung, die Voraussetzung für das Vorliegen einer \nübergreifenden Friedensordnung ist, zu gewährleisten, vielmehr hat diese sich in \njüngster Vergangenheit landesweit nicht verbessert, sondern teilweise sogar \nverschlechtert; selbst im Raum Kabul bleibt sie weiter brüchig und ist trotz \nAnwesenheit der ISAF Truppen nur sehr eingeschränkt vorhanden. Wesentliche \nstaatliche Einrichtungen, die für eine staatliche Friedensordnung existentiell sind, \nfehlen oder sind noch nicht einsatzfähig. Eine durchsetzungsfähige Polizei existiert in \nAfghanistan derzeit noch nicht. Es fehlt an funktionierenden Verwaltungsstrukturen. \nAuch von einem nur ansatzweise funktionsfähigen Justizwesen kann derzeit nicht \ngesprochen werden, da keine Einigkeit über die Gültigkeit und damit Anwendbarkeit \nvon Rechtssätzen besteht,\n\n40\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.11.2005, S. \n9 ff.; Baraki, Afghanistan nach den Taliban, Aus Politik und \nZeitgeschichte, B 48/2004, S. 26; Deutsches Orient-Institut, \nAuskunft vom 23.09.2004 an das Sächsische OVG, S. 1ff.; \nInformationsverbund Asyl e.V. und Pro Asyl, Rückkehr \nnach Afghanistan, Reisebericht über eine Untersuchung in \nAfghanistan im Zeitraum März/ April 2005, S. 3ff. (im \nfolgenden nur Reisebericht genannt); Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Update über die Entwicklung bis 2/2004; \nUNHCR - Hinweise zur Anwendung des Art. 1 C(5) der \nGenfer Flüchtlingskonvention, April 2005 mit der Aussage: \n„Gewaltmonopol nicht vor 2007 oder 2008 zu erwar-\nten\".\n\n41\n\nEntscheidend ist jedoch, dass die Regierung Karsai zum gegenwärtigen \nZeitpunkt weder in Afghanistan noch in einem Teil Afghanistans ein Gewaltmonopol \nbesitzt. Sie ist nicht in der Lage, sich in den einzelnen Landesteilen gegenüber den \nsog. Warlords, Lokalherrschern oder Stammesfürsten, durchzusetzen,\n\n42\n\nvgl. Baraki, a.a.O., S. 28f.; Deutsches Orient-Institut, \nGutachten an das Sächsische OVG vom 23.09.2004; Danesch, \nGutachten an das Sächsische OVG vom 24.07 2004.\nZwar räumt die afghanische Verfassung vom 26.01.2004 der Regierung \numfangreiche Kompetenzen ein; die Realität wird den von der Verfassung \nvorgesehenen Strukturen jedoch nicht gerecht. Für die Beurteilung, ob eine \nstaatliche Herrschaftsmacht vorliegt, kommt es aber auf die Verfassungswirklichkeit \nund nicht auf theoretische Möglichkeiten an, die im Land nicht durchgesetzt werden \nkönnen,\n\n43\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 -, \na.a.O..\n\n44\n\nIn den verschiedenen Landesteilen Afghanistans herrschen große wie kleine \nlokale Kriegsherren (Warlords) und Stammesfürsten, die sich teilweise sogar ihre \neigenen staatsähnlichen Institutionen geschaffen haben. Sie verstehen sich als \nHerren über „ihre\" jeweiligen Territorien, unterhalten eigene bewaffnete Armeen und \nSicherheitskräfte und sogar Privatgefängnisse, gegen die die Zentralregierung \nbislang noch nichts unternommen hat. Diese lokalen Herrscher sind es, die für die \nAufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in ihren Gebieten verantwortlich \nzeichnen und nicht die Regierung in Kabul,\n\n45\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten an das \nSächsische OVG vom 23.09.2004; Danesch, Gutachten an das \nSächsische OVG vom 24.07.2004.\n\n46\n\nBislang ist es der Regierung Karsai nicht gelungen, den Einflussbereich dieser \nlokalen Herrscher entscheidend zurückzudrängen und ihren eigenen Einfluss auf das \ngesamte Land oder zumindest einen Großteil desselben auszudehnen. Sie ist auch \nnicht in der Lage, Weisungen oder Anordnungen zu erlassen, die in den einzelnen \nTerritorien befolgt werden. Das zeigt sich zum Beispiel daran, dass die von der \nZentralregierung angeordnete Entwaffnung der Privatarmeen, welche ein \ngewichtiges Indiz gegen das Vorhandensein einer einheitlichen Staatsgewalt \ndarstellen, zu keinen durchgreifenden Erfolgen geführt hat. Zwar legten in der \njüngsten Vergangenheit mitunter Kämpfer ihre Waffen nieder; das Geld, das sie für \ndie Abgabe ihrer alten schrottreifen Waffen erhielten, investierten sie jedoch in den \nKauf moderner Geräte.\n\n47\n\nAuf diese Weise werden Anordnungen der Kabuler Regierung zwar formal \neingehalten, faktisch jedoch eindeutig konterkariert. Die Kampagne zur Entwaffnung \nder Privatarmeen führte somit letztlich zu ihrem Gegenteil, nämlich zur \nModernisierung der Ausrüstung der Privatarmeen,\n\n48\n\nvgl. Baraki, a.a.O., S. 28; Danesch, Gutachten an das \nSächsische OVG vom 24.07.2004.\n\n49\n\nDies gilt auch dann, wenn sich herausstellen sollte, dass die Kriegsherren \nDostum und Ata auch schwere Waffen wie Panzer im Dezember 2003 \nabgegeben,\n\n50\n\nso Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 5,\n\n51\n\nund nicht 30 russische Panzer (neu ?) erhalten haben,\n\n52\n\nso Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom \n24.07.2004.\n\n53\n\nDenn - die Abgabe der Panzer einmal unterstellt - hat sich an der durch diese \nKriegsherren bestimmten Sicherheitslage zumindest bis zum Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung nichts geändert, wie die gleiche Auskunft der \nSchweizerischen Flüchtlingshilfe im Übrigen belegt.\n\n54\n\nIn den Privatarmeen der einzelnen lokalen Herrscher erhalten die Soldaten in der \nRegel mehr Sold als bei der neuen afghanischen Berufsarmee. Das führt dazu, dass \nviele Soldaten zu den Milizen desertieren. Hinzu kommt, dass diese Soldaten häufig \nMudjaheddin sind, die sich ihren jeweiligen Kommandanten und Lokalherren zur \nLoyalität verpflichtet fühlen und nicht der Zentralregierung. Viele Polizeikräfte \nunterstehen zwar theoretisch der Zentralregierung, praktisch stehen sie hingegen \ndirekt unter dem Befehl der jeweiligen lokalen Machthaber. Es kommt auch nicht \nselten vor, dass die Polizeikräfte sich von der Regierung unter Zuhilfenahme \nausländischer Experten ausbilden lassen und nach erfolgter Ausbildung bei ihren \njeweiligen Stammesfürsten in den Dienst treten. Präsident Karsai ist ferner nicht in \nder Lage, die Nationalarmee uneingeschränkt und ohne Einflussnahme Anderer zu \nbefehligen. Die Sicherheitskräfte, insbesondere die Armee können trotz der \nEntwaffnungsaktionen bei den Milizen und des Aufbaus der Armee und Polizeikräfte \ndie Sicherheit nicht auf neutrale Art und Weise unabhängig von politischen und \nGruppeneinflüssen gewährleisten,\n\n55\n\nvgl. Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom \n24.07.2004; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S.5.\n\n56\n\nSchon das Nebeneinander von afghanischer Berufsarmee auf der einen und den \nPrivatarmeen der Kriegsfürsten auf der anderen Seite sowie die Tatsache, dass die \nPolizeikräfte in erster Linie den lokalen Machthabern Gehorsam schulden, zeigen, \ndass es keine einheitliche, das gesamte Land überziehende Staatsgewalt in \nAfghanistan gibt. Hinzu kommt noch, dass die der Zentralregierung unterstehenden \nTruppen und Polizeikräfte sich im Konfliktfall nicht gegenüber den lokalen Truppen \nund privaten Sicherheitskräften durchzusetzen vermögen. Sie haben sich bisher als \naußerstande erwiesen, die Stellung der Zentralregierung zu festigen und die Macht \nder lokalen Machthaber zu schwächen. Anschaulich wurde dies in der \nProvinzhauptstadt Mazar-e Sharif im Norden des Landes. Anfang des Jahres 2004 \nhatte Präsident Karsai den paschtunischen General Akram Khakrizwal dort als Poli-\nzeichef eingesetzt. Am 04.07.2004 ließ Ustad Ata, der in den nördlichen Provinzen \nSamangan und Balkh eine dominierende Rolle spielt, dort mehrere tausend Kämpfer \nstationieren, die Polizeistation von zweihundert seiner Krieger angreifen und General \nAkram unter Hausarrest nehmen. Einhundertdreißig Polizeibeamte, die Akram \ngegenüber loyal waren, sind seitdem verschwunden. Über ihren Verbleib ist nichts \nbekannt.\n\n57\n\nVgl. Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom \n24.07.2004.\n\n58\n\nDass die Zentralregierung diese Maßnahme gegen ihre eigenen Polizeikräfte \nwiderspruchs- und tatenlos hinnahm, geschweige denn Anstalten zu einer \nstrafrechtlichen Verfolgung und Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes \nunternahm, macht deutlich, dass sie letztlich über keinerlei Handhabe und \nDurchsetzungsfähigkeit gegenüber den lokalen Herrschern verfügt. In diesem Fall ist \nes nicht einmal zu dem Versuch eines Widerstandes seitens der Regierung gegen \nden Angriff durch Ata und dessen Leute gekommen. Die Regierung hat somit keine \nSanktionsmöglichkeiten gegenüber Aufständischen und gegenüber denen, die die \nder Regierung unterstehenden Kräfte angreifen. Wo jedoch eine Regierung nicht in \nder Lage ist, Rechtsverstöße und gegen sie gerichtete Angriffe zu verhindern oder zu \nsanktionieren, kann nicht von einer effektiven und faktischen Gebietsgewalt \ngesprochen werden.\n\n59\n\nDaran vermag auch die Tatsache, dass Ustad Ata von Karsai sogar offiziell als \nArmeekommandant eingesetzt worden ist und dem Präsidenten gegenüber Loyalität \nversprochen hat, nichts zu ändern. Dieser Vorfall belegt vielmehr, dass im Konfliktfall \nauch die Loyalitätsbekundungen zur Treue gegenüber dem Präsidenten nicht mehr \nals bloße Lippenbekenntnisse ohne Wert sind, die Karsai und seiner Regierung nicht \nzu mehr Macht in den einzelnen Landesteilen verhelfen.\n\n60\n\nAuch die Absetzung einiger Gouverneure und Sicherheitschefs, die für ein \nErstarken der Regierung sprechen könnte, hat den Einfluss der Regierung nicht \nentscheidend gestärkt und die Sicherheitslage nicht verbessert,\n\n61\n\nvgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 3f..\n\n62\n\nDie lokalen Machthaber haben sogar dort weiter das Sagen, wo es parallel von \nder Regierung eingesetzte Gouverneure gibt,\n\n63\n\nvgl. Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom \n24.07.2004.\n\n64\n\nDies zeigt exemplarisch die Absetzung von Ismail Khan, dem Gouverneur der \nProvinz Herat. Sie war nur eine formale Entmachtung, ohne dass Ismail Khan \ndadurch tatsächlich seinen Einfluss auf die Provinz und die gesamte Region verloren \nhätte. Der von Präsident Karsai neu eingesetzte unbekannte Gouverneur verfügt in \nder Provinz über keine „Hausmacht\". Vielmehr benutzt Ismail Khan den Gouverneur \nquasi als seine Marionette und lenkt weiterhin die Geschicke in diesem Gebiet, das \nbis in die feinsten Verästelungen von ihm und seiner Sippe beherrscht wird,\n\n65\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten an das \nSächsische OVG vom 23.09.2004; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, a.a.O., S.7f..\n\n66\n\nOb der Umstand, dass Ismael Khan nun als Minister für Wasser und Energie in \nKabul tätig ist, seinen Einfluss zurückdrängen wird und die leichten Verbesserungen \nder Menschenrechtslage,\n\n67\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.11.2005; \nSchetter, Zwischen Stamm und Staat, in Das Parlament, \n10.10.2005, \n\n68\n\nwird erst die zukünftige Entwicklung zeigen. Die Ergebnisse der \nParlamentswahlen haben nämlich gezeigt, dass fast die Hälfte der Abgeordneten \nehemalige Mudjaheddin und Warlords sind, und die politische Ausrichtung des \nParlaments noch weiter unklar ist,\n\n69\n\nvgl. NZZ 14.11.2005 Endresultate in Afghanistan \nverkündet.\n\n70\n\nDie Macht der früheren Kriegsherren, zu denen als einer der wichtigsten Ismael \nKhan gehört, ist durch diese Wahl zumindest nicht gebrochen,\n\n71\n\nso Danesch bei seiner Vernehmung am 10.01.2006 in diesem \nVerfahren.\nDie starke Stellung der lokalen Herrscher wird nicht zuletzt durch ihre wirtschaftliche \nUnabhängigkeit deutlich. Zum einen führen sie Einnahmen, die der Zentralregierung \nzustehen, nicht ab, sodass das Budget des Landes überwiegend aus ausländischen \nQuellen finanziert werden muss,\n\n72\n\nvgl. Baraki, a.a.O., S. 26; FAZ vom 09.09.2005, Der \nafghanische Torso,\n\n73\n\nzum anderen verfügen sie über erhebliche eigene Einnahmequellen aus dem \nOpiumhandel, obwohl die Bekämpfung des blühenden und boomenden \nOpiumanbaus Ziel der Regierung Karsai mit Schaffung eines Anti-Drogen-\nMinisteriums sein sollte,\n\n74\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand Mai 2005, S.11; \nBaraki, a.a.O., S.27.\n\n75\n\nDie Machtlosigkeit der Regierung, die lokale Herrscher zufrieden stellen muss, \nzeigt sich auch an der Tatsache, dass der Kommandant Daud, dessen Familie im \nDrogenhandel aktiv ist, zum leitenden Mitarbeiter des Anti-Drogen-Ministeriums \nernannt wurde,\n\n76\n\nvgl. Reisebericht, a.a.O., S.5.\n\n77\n\nDem entspricht es, dass es Karsai - im Gegensatz zu den Taliban in den letzten \nJahren ihrer Herrschaft - bislang nicht gelungen ist, den Opiumanbau und den damit \nverbundenen Drogenhandel einzudämmen. Im Gegenteil, von 2001 bis 2003 ist die \nErnte um das Fünffache gestiegen. Die Einnahmen aus dem Handel mit den Drogen \nnutzen die Lokalfürsten, die den Opiumhandel kontrollieren, wiederum zur Bezahlung \nund Aufrüstung ihrer privaten Milizen, \n\n78\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22.04.2004; \nReisebericht, S. 5; NZZ vom 04.06. 2004, Instabilität trotz \nFortschritten in Afghanistan, S.5f..\n\n79\n\nDie Kammer verkennt bei dieser Bewertung des Herrschaftsgefüges in \nAfghanistan nicht, dass auch trotz des Vorhandenseins lokaler Machthaber und alter \nStammesstrukturen eine staatliche Gewalt vorhanden sein kann, die für ein \nStaatsgebiet oder wesentliche Teile davon eine Friedensordnung gewährleistet,\n\n80\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 -, \na.a.O..\n\n81\n\nDies setzt jedoch voraus, dass die Zentralgewalt entweder auf Grund einer in \nwichtigen politischen Bereichen gleichgerichteten Interessenlage der Teilgewalten \nauf freiwilliger Basis oder auf Grund eines hinreichenden machtpolitischen eigenen \nGewichts Zugriffsmöglichkeiten auf das Staatsterritorium besitzt, um eine \nübergreifende Friedensordnung zu sichern.\n\n82\n\nAuch wenn man die besondere historisch überlieferte Struktur in Afghanistan \nbetrachtet, die dadurch geprägt ist, dass es im Prinzip immer schon mehr oder \nweniger autonome Stammesfürsten und Lokalherrscher gab, berechtigt dies nicht zur \nAnnahme einer staatlichen Herrschaftsmacht, die von Präsident Karsai und seiner \nZentralregierung ausgeübt wird. Zum einen ist festzuhalten, dass eine derartige \n(militärische) Stärke der lokalen Herrscher, wie sie gegenwärtig in Afghanistan \nvorzufinden ist, eben nicht prägend für die afghanische Geschichte ist,\n\n83\n\nvgl. Schetter, Kleine Geschichte Afghanistans, 2004, S. \n114.\n\n84\n\nZum anderen gab es auch in Afghanistan Zeiten, in denen die Zentralgewalt sich \nauch gegenüber den lokalen Gewalten effektiv durchsetzen konnte, wie zum Beispiel \nzuletzt zur Zeit der Taliban auf dem Höhepunkt ihrer Macht. Die zur damaligen Zeit \nvorhandenen lokalen Fürsten, die zum großen Teil mit den heutigen identisch sind, \nmussten zumindest im Falle einer offenen Konfrontation mit rigorosen Sanktionen \nseitens des Taliban-Regimes rechnen, was dazu führte, dass sie sich gegenüber \njener quasi-staatlichen Macht und Kontrolle beugten und sich nicht wagten \naufzulehnen. Im Gegensatz dazu operieren die Warlords heute vollkommen \nunabhängig. Es sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen keine \nBegebenheiten bekannt, bei denen sich die lokalen Herrscher gegenüber der \nZentralregierung auf Grund deren Drucks und Macht gebeugt hätten. Vielmehr haben \ndiese Machthaber mit ihren Milizen sich durch die stillschweigende Duldung der \nUSA, die sie zum Kampf gegen die Taliban weiter benötigen, auch gegenüber der \nISAF eine selbständige Stellung behauptet,\n\n85\n\nvgl. Baraki, a.a.O., S. 27; Medico International, \nRundschreiben von 02/2005; NZZ vom 04.06.2004, Instabilität \ntrotz Fortschritten in Afghanistan, S. 5f..\n\n86\n\nEinige Machthaber, wie zum Beispiel Dostum unterhalten traditionell gute \nBeziehungen zu den USA,\n\n87\n\nvgl. Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom \n24.07.2004.\n\n88\n\nDie einzelnen Landesherren sind die dominierende Kraft in ihren jeweiligen Terri-\ntorien, zumindest solange sie nicht nach außen das neue Regierungssystem in \nFrage stellen und nicht direkt die Konfrontation mit den USA oder der ISAF suchen. \nSolange sie die Regierung in Kabul formal anerkennen, müssen sie kaum \nKonsequenzen für ihre Herrschaft befürchten, auch wenn sie Weisungen Karsais \nnicht befolgen.\n\n89\n\nVon einer hinreichend sicheren und gefestigten Herrschaftsgefüge der Regierung \nKarsai kann auch schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die Regierung selbst \nkein einheitliches Machtgefüge ist; denn die Einbeziehung einiger lokaler Machthaber \nin das Kabinett oder in den Regierungsapparat führte nicht zu einer Stärkung der \nRegierung, sondern erfolgte auf Grund der Macht dieser lokalen Kräfte, um das Ge-\nsicht zu wahren und zumindest der internationalen Staatengemeinschaft das Bild \neines einheitlichen afghanischen Staates zu vermitteln. Trotz ihrer Mitarbeit im \nKabinett - sei es direkt oder indirekt mittels ihnen ergebener nahestehender \nPersönlichkeiten - stützen die lokalen Machthaber Präsident Karsai nicht in seinem \nBemühen um den Aufbau einer Staatsgewalt im gesamten Land. Vielmehr \ngebrauchen und missbrauchen sie ihre Mitarbeit in der Zentralregierung zur \nDurchsetzung ihrer eigenen Interessen in ihren jeweiligen Territorien. Alle an der \nRegierung beteiligten Kräfte sind darauf bedacht, nach persönlichem Einfluss zu \nringen. Aus diesem Grunde stellt sich auch die Regierung selbst als ein sehr \ninhomogenes Gebilde dar und nicht als eine Koalition nach westlichen Vorstellungen. \nVon einer Einbindung der lokalen Herrscher in das Kabinett mit dem Ziel der Bildung \nund Durchsetzung der Regierung für das gesamte Land kann nicht gesprochen \nwerden. Eine Zusammenarbeit mit Karsai seitens seiner mächtigen Gegenspieler \nfindet insoweit nicht oder allenfalls in geringem Maße statt, nämlich dann, wenn \neigene Interessen der Landesfürsten nicht tangiert sind,\n\n90\n\nvgl. Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom \n24.07.2004.\n\n91\n\nAuch dieser Umstand macht deutlich, dass schon mangels einheitlicher \nWillensbildung innerhalb der Zentralregierung vielfach keine durchgreifenden \nMaßnahmen beschlossen werden oder zumindest faktisch nicht durchgesetzt werden \nkönnen, welche die Macht der einzelnen Stammesfürsten in Frage stellen \nwürden.\n\n92\n\nDie abgegebenen Loyalitätsbekundungen der lokalen Machthaber zu Gunsten \nvon Präsident Karsai sind keine Ergebenheitserklärungen mit Auswirkungen für die \nStabilisierung der Regierung und dem Ziel einer das Land übergreifenden \nFriedensordnung. Es ist nur insoweit eine Regierungsgewalt vorhanden, als keiner \nes zur Zeit wagt, Karsai direkt anzugreifen. Die Loyalität gegenüber Karsai wird \nwegen des noch vorhandenen Drucks der USA und der ISAF gewahrt, um formal \nden Ansprüchen der USA und der ISAF an die Weiterentwicklung des Landes zu \ngenügen. Denn die Regierung Karsai hält sich vor allem wegen der \nInterventionstruppen (ISAF und Enduring Freedom),\nvgl. Baraki, a.a.O., S. 29; Danesch, Gutachten an das \nSächsische OVG vom 24.07.2004, S. 5 u. 7 ; Reisebericht, S. \n4;\n\n93\n\nStünden nicht die USA hinter Karsai gäbe es wohl einen erneuten \nBürgerkrieg,\n\n94\n\nso Baraki, a.a.O., S. 30; ähnlich auch Deutsches Orient-\nInstitut, Auskunft an das Sächsische OVG vom 23.09.2004.\n\n95\n\nAbgesehen davon, dass in Afghanistan Bündnisse und Loyalitätsbekundungen \nbei sich ändernden Verhältnissen sehr schnell gekündigt werden, hat die Integration \nder lokalen Machthaber in den Staatsapparat und die verbale Anerkennung der \nZentralregierung mit Präsident Karsai als Staatsoberhaupt von Afghanistan nicht - \nwie oben ausgeführt - zu einer Staatsgewalt im Sinne einer übergeordneten \nFriedensordnung geführt,\n\n96\n\nso aber VG Minden, Urteil vom 24.07.2003 - 9K 2258/00.A -\n, ASYLMAGAZIN 11/2003, S. 13 m.w.N.; nicht eindeutig Dan-\nesch in seinem Gutachten an das Sächsische OVG vom \n24.07.2004 .\n\n97\n\nEntscheidend ist nämlich nicht eine formale Sichtweise, sondern nur die Frage, \ninwieweit die Zentralmacht sich faktisch im Land durchsetzen kann. Dies ist aber zur \nZeit noch nicht hinreichend der Fall. Vielmehr spricht zur Zeit trotz Abhaltung der \nWahlen einiges für eine Verschlechterung der Sicherheitslage, \n\n98\n\ninsoweit jetzt eindeutig die Aussage von Danesch bei seiner \nVernehmung am 10.01.2006 in diesem Verfahren,\n\n99\n\ndie sich bei Vorliegen einer effektiven Staatsgewalt und mit der Unterstützung \nder ISAF und der Enduring Freedom - Kräfte eigentlich hätte verbessern und nicht \nverschlechtern müssen.\n\n100\n\nHinzu kommt noch die nicht unerhebliche Anzahl unterschiedlicher lokaler Herr-\nscher, die sich nicht der Zentralregierung unterstellen. Das Vorliegen einer dauerhaft \nverfestigten Gebietsherrschaft ist jedoch um so fraglicher, je zahlreicher und \ngewichtiger die einzelnen Territorialgewalten sind, die dem Zugriff der Zentralgewalt \nentzogen sind,\n\n101\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001 - 9 C 20.00 -, \na.a.O..\n\n102\n\nZur Aufrechterhaltung der Ordnung im gesamten Land sind die lokalen Herrscher \nund die Bürger nicht auf die Zentralregierung angewiesen, sondern Präsident Karsai \nist umgekehrt darauf angewiesen, dass die jeweiligen Warlords in ihren Gebieten für \nein geregeltes Zusammenleben der Menschen sorgen, weil seine Regierung das \nnicht autonom leisten kann.\n\n103\n\nAber selbst für Kabul und Umgebung ist das Gewaltmonopol der Regierung \nKarsai beschränkt. Obwohl sich diese Gewalt im wesentlichen auf die internationale \nFriedenstruppe stützt, reichen diese und eigene Kräfte nicht aus, um eine für die \nBevölkerung spürbare Friedensordnung zu gewährleisten. Denn sie sind stark \nbeeinflusst und eingeschränkt durch die Einwirkung der im Kabinett befindlichen \npolitischen und militärischen Kontrahenten Karsais und weiterer gewichtiger \nPersönlichkeiten wie Ex-Präsident Rabbani und den einstigen Kriegsherrn Sayyaf, \ndie über eigene oder ihnen nahestehende Milizen verfügen,\n\n104\n\nvgl. Danesch, Gutachten an das Sächsische OVG vom \n24.07.2004, S. 5f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. \n8.\n\n105\n\nSelbst militärische Kräfte und Geheimdienst agieren aus eigener \nMachtvollkommenheit und Weisungen von Präsident Karsai werden ignoriert,\n\n106\n\nvgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 8.\n\n107\n\nDie Kammer schließt sich daher der Einschätzung des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 30.06.2005 - 5a K 5168/99.A - an, dass auch für Kabul nicht die \nVoraussetzungen eines „Kernterritoriums\" im Sinne des BVerfG,\n\n108\n\nBeschlüsse vom 10.08.2000 - 2 BvR 260/98 u. 1353/98 -, \na.a.O.,\n\n109\n\nvorliegen.\n\n110\n\nZunächst ist schon zweifelhaft, ob eine staatliche Macht, die sich auf die \nHauptstadt Kabul und seine nähere Umgebung beschränkt, von ihrer räumlichen \nAusdehnung her ausreicht, um von einer staatlichen Herrschaftsmacht in einem \nKernterritorium mit der Folge sprechen zu können, dass diese Gebietsgewalt dem \nGesamtstaat als staatliches Handeln zuzurechnen ist. Denn auf dem Gebiet der \nStadt Kabul lebt mit einem Bevölkerungsanteil von ca. 3 Millionen,\n\n111\n\nvgl. Deutsches Orient Institut, Auskunft vom 23.09.2004 an \ndas Sächsische OVG,\n\n112\n\nnur ein sehr kleiner Teil der Gesamtbevölkerung von über 25 Millionen,\n\n113\n\nvgl. Schetter, a.a.O., S. 21.\n\n114\n\nLetztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen; denn selbst in der Hauptstadt hat \nPräsident Karsai mit seiner Regierung bislang kein Herrschaftsgefüge von gewisser \nStabilität im Sinne einer übergreifenden Friedensordnung errichten können. Er selbst \nwird in seinem Palast durch amerikanische Sicherheitsleute geschützt, was in der \nafghanischen Stammesgesellschaft als Schande angesehen wird. In großen Teilen \nKabuls existiert keine Staatsgewalt, vielmehr wird die Ordnung nur von den Ältesten \nder Moscheen, die häufig ehemalige Mudjaheddins sind aufrechterhalten \n\n115\n\nVgl. die Aussage von Danesch bei seiner Vernehmung am \n10.01.2006 in diesem Verfahren,\n\n116\n\nDie Sicherheitslage in Kabul ist immer noch alles andere als stabil; \ncharakteristisch sind ständige Übergriffe, Schießereien, Anschläge etc. Insbesondere \nnachts sind die Zustände noch sehr chaotisch und nicht unter Kontrolle. Ein effektiver \nSchutz der Bürger durch die Regierung findet mittels der ISAF-Truppen allenfalls in \ngeringem Maße und auch nur in bestimmten Stadtteilen statt. Zumindest können die \nBürger im Einzelfall nicht darauf vertrauen, von der Regierung wirksam geschützt zu \nwerden. Selbst dieser Schutz ist sehr zweifelhaft, weil die ISAF-Truppen ihre \ngepanzerten Fahrzeuge kaum verlassen und sich im übrigen „ einbetonieren\",\n\n117\n\nvgl. die Aussage von Danesch bei seiner Vernehmung am \n10.01.2006 in diesem Verfahren,\n\n118\n\nBezeichnend ist insoweit, dass die Hauptstadt Kabul als Sinnbild der Hoffnungs-\nlosigkeit bezeichnet wird und alle, die es sich leisten können, eigenes Wachpersonal \nhalten und sich trotz der Patrouillen der ISAF hinter Mauern und Zäunen \nverbarrikadieren,\n\n119\n\nso FAZ vom 09.09.2005, Der afghanische Torso.\n\n120\n\nHinzu kommt, dass die ISAF-Schutztruppen nicht dem Befehl Karsais und der \nRegierung direkt unterstehen und keine Weisungsbefugnis besteht. Entfiele der \nSchutz durch die internationalen Truppen, dann würde die Gewalt bzw. der Rest an \nGewalt, den der Präsident gegenwärtig in Kabul ausübt, wie ein Kartenhaus in sich \nzusammenfallen. Der landesweit bestehende Zustand weitgehender Rechtlosigkeit \ndes Einzelnen und das Fehlen unabhängiger Richter gilt auch für Kabul. Im Übrigen \ngilt auch bezogen auf Kabul, dass die Regierung wegen der einander \nwiderstreitenden Interessen zu einer einheitlichen Willensbildung nicht in der Lage \nist, so dass schon gar nicht klar wird, welche Maßnahmen in Kabul zur Entwicklung \nund Aufrechterhaltung einer staatlichen Gewalt überhaupt getroffen werden \nsollen,\n\n121\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten an das \nSächsische OVG vom 23.09.2004; Auswärtiges Amt, \nLageberichte vom 03.11.2004, 22.04.2004 und 21.06.2005; \nReisebericht, S. 7f.\n\n122\n\nSchließlich kann auch nicht in den einzelnen Landesteilen außerhalb von Kabul \neine staatliche bzw. quasi-staatliche Herrschaftsmacht durch einzelne Lokalherrscher \nbezogen auf ein begrenztes Territorium angenommen werden. Zwar ist für eine \nstaatsähnliche Herrschaftsmacht weder erforderlich, dass sie das gesamte Staats-\ngebiet erfasst, noch dass sie die einzige auf dem Staatsgebiet existierende \nGebietsgewalt ist,\n\n123\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 26.01.1999 - 9 B 655.98 -, In-\nfAuslR, 1999, 283, wonach auch Teilbereiche ausreichen kön-\nnen.\n\n124\n\nVergegenwärtigt man sich jedoch, dass in Afghanistan viele lokale Herrscher in \nabgrenzbaren Territorien Macht ausüben, d.h. dass die territorial begrenzte Macht \nnicht nur auf einige sehr wenige verteilt ist, die im gemeinsamen Zusammenwirken \ndas gesamte Land oder ein Großteil davon unter ihrer Kontrolle haben, so kann nicht \nvon einem Herrschaftsgefüge in einem territorial abgrenzbaren Kernterritorium \ngesprochen werden. Die gegenwärtige Situation unterscheidet sich gravierend von \nder Situation in Afghanistan vor einigen Jahren, als die Taliban immerhin einen \nGroßteil der Fläche des Landes beherrschten. Darüber hinaus gibt es keine \nErkenntnisse darüber, dass einzelne Regionen als eigenständige Landesteile von \nAfghanistan angesehen werden. Stammesfehden zwischen rivalisierenden \nHerrschern \n\n125\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 22.04.2004 und \n21.06.2005,\n\n126\n\nführen schließlich dazu, dass es in einigen Gebieten zudem an der für die \nAnnahme einer Staatsgewalt erforderlichen Stabilität fehlt.\n\n127\n\nDieser Aspekt der Begrenzung der Macht und ihrer Verteilung auf viele \nverschiedene Machthaber betrifft nicht zuletzt auch Kabul, so dass schon aus diesem \nGrund die Annahme eines Kernterritoriums in der Hauptstadt nicht in Betracht \nkommt.\n\n128\n\nII.\n\n129\n\nDer Kläger hat jedoch gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung, dass \ndie Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG vorliegen.\n\n130\n\nNach Satz 1 dieser Vorschrift darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens \nvom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) \nnicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit \nwegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. \nNach Satz 4 kann eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von dem Staat \n(lit. a)), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des \nStaates beherrschen (lit. b)) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den \nBuchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler \nOrganisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz \nvor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine \nstaatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine \ninnerstaatliche Fluchtalternative (lit. c)).\n\n131\n\nDabei richtet sich die Beantwortung der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit \neine Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG drohen muss, danach, ob der \nSchutzsuchende vor seiner Ausreise bereits Verfolgung erlitten hat oder nicht. War \nder Ausländer bereits im Heimatland Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG \nausgesetzt, so kann ihm der Abschiebungsschutz nur dann verwehrt werden, wenn \nfür den Fall der Rückkehr eine erneute Verfolgung mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen ist. Ist er demgegenüber unverfolgt aus seinem Heimatland \nausgereist, ist Abschiebungsschutz nur dann zu gewähren, wenn zukünftig eine \nVerfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und \nihm deshalb eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht zuzumuten ist.\n\n132\n\nVgl. noch zur alten Rechtslage BVerwG, Urteil vom \n05.07.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391ff..\n\n133\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylsuchenden \ngestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts i.S.d. § 108 Abs. \n1 Satz 1 VwGO, dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Soweit die \nasylbegründenden Tatsachen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland \neingetreten sind, hat der Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu füh-\nren.\n\n134\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 29.11.1977 - 1 C 33.71 -, \nBVerwGE 55, 82 und vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerw-\nGE 71, 180.\n\n135\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der herabgestufte \nPrognosemaßstab des Erfordernisses hinreichender Verfolgungssicherheit zu \nGrunde zu legen, weil der Kläger nach der Überzeugung der Kammer im Frühjahr \n2000 als Verfolgter i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG aus Afghanistan ausgereist ist.\n\n136\n\nEine derartige Vorverfolgung ergab sich bereits aus seiner Zugehörigkeit zur \nReligions- und Volksgruppe der Hindus, so dass es auf eine individuelle \nVorverfolgung des Klägers nicht mehr ankommt. Hindus wurden in Afghanistan nach \ndem Sturz des kommunistischen Regimes 1992 von den verschiedenen \nMudjaheddin-Gruppen und anschließend - nach der Machtergreifung durch die \nTaliban - von diesen bis zum Ende ihrer Herrschaft Ende 2001 als religiöse und \ninsbesondere als ethnische Minderheit verfolgt. Die Kammer schließt sich insoweit \nder Rechtsprechung des VG Gelsenkirchen an,\n\n137\n\nUrteil vom 28.04.2005 - 5a K 4421/03.A -,\n\n138\n\nDie Gefahr eigener politischer Verfolgung eines Asylsuchenden kann sich auch \naus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines \nasylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich \nmit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage \nbefindet und deshalb seine eigene bisherige Verschonung von ausgrenzenden \nRechtsgutbeeinträchtigungen als eher zufällig anzusehen ist.\n\n139\n\nDie historische und zeitgeschichtliche Erfahrung lehrt, dass für den einzelnen die \nGefahr, selbst verfolgt zu werden, um so größer und unkalkulierbarer ist, je weniger \nsie von individuellen Umständen abhängt oder geprägt ist und je mehr sie \nüberwiegend oder ausschließlich an kollektive, dem einzelnen unverfügbare \nMerkmale anknüpft. Sieht der Verfolger von individuellen Verfolgungen gänzlich ab, \nweil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten \nGruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt, kann eine \nsolche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, dass jedes Mitglied der \nGruppe im Verfolgerstaat jederzeit eigener Verfolgung gegenwärtig sein muss.\n\n140\n\nDie Annahme einer derartigen gruppengerichteten Verfolgung setzt allerdings \nvoraus, dass Gruppenmitglieder Rechtsgutbeeinträchtigungen erfahren, aus deren \nIntensität und Häufigkeit jedes einzelne Gruppenmitglied die begründete Furcht \nherleiten kann, selbst alsbald Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Die \nhierfür erforderliche Verfolgungsdichte setzt nicht unbedingt Pogrome oder diesen \nvergleichbare Massenausschreitungen voraus, sondern ist immer dann gegeben, \nwenn die Verfolgungsschläge gegen die Gruppenangehörigen nach Intensität und \nHäufigkeit so dicht und eng gestreut fallen, dass für jeden von ihnen die Furcht \nbegründet ist, selbst Opfer der Übergriffe zu werden.\n\n141\n\nBVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 -2 BvR 902/85 u. 515, 1827/89 \n-, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 \n- 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367 = InfAuslR 1991, 363.\n\n142\n\nZwischen 1992 und 2001 kam es in Afghanistan zu zahlreichen Übergriffen \ngegenüber Hindus. So wurden die den Hindus gehörenden Häuser und Geschäfte \nbesetzt; es wurde auf die Hindus Druck bzw. Zwang ausgeübt, damit diese ihren \nwertvollen Haus- und Grundbesitz zu Schleuderpreisen verkauften. Es kam zu \nInhaftierungen, Misshandlungen, Ermordungen und Vergewaltigungen der \nAngehörigen der hinduistischen Minderheit. Bereits 1997 waren 95% der Hindu-\nTempel zerstört. Viele Hindus lebten nach der Aufgabe ihrer Häuser schutzlos und \nim Zustand der Angst zusammengepfercht im Tempel - häufig in Tempel der Sikhs, \nweil die Hindu-Tempel zerstört waren -, den sie in der Regel nicht mehr zu verlassen \nwagten. Manche Hindu-Tempel blieben nur deshalb verschont, weil sie unterirdisch \nim Verborgenen im Gewirr der Lehmhäuser versteckt lagen. Hindus wurden zwangs-\nweise zum Islam zu bekehren versucht. Außerdem mussten sie ein gelbes Band \ntragen. Ihren Kindern war es nicht möglich, die Schule zu besuchen. Aus der Stadt \nKhost wurden die Hindus vertrieben; der Hindu- und Sikh-Basar in dieser Han-\ndelsstadt wurde geplündert und verwüstet, woraufhin 900 Hindus gemeinsam mit den \nSikhs auf einem mehrtägigen Fußmarsch nach Pakistan flohen. In den \nFreitagspredigten hetzten fanatische Moslems gegen die Hindus. Sie wurden als \ngottlose Götzenanbeter und - angesichts ihrer indischen Herkunft - als Spione des \nErzfeindes Indien angesehen. Kämpfer der verschiedenen Mudjaheddin-Gruppen \nvergriffen sich an den Hindu-Frauen, ohne dass man sie zur Ordnung rief. Viele \nHindu-Familien wurden in der Dunkelheit angegriffen und um Schutzgelder erpres-\nst.\n\n143\n\nDeutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 26.06.2000 \nan VG Hamburg; Danesch, Gutachten vom 30.12.1996 an \nRechtsanwalt Lienkamp sowie vom 17.12.2002 und vom \n18.11.2003 an VG Wiesbaden.\n\n144\n\nDie erwähnten Maßnahmen gehen über eine bloße Diskriminierung der \nMinderheit der Hindus hinaus und lassen die notwendige Verfolgungsintensität \nerkennen. Zwar mag man für einige der soeben angeführten Maßnahmen auch \nandere Erklärungen anführen, die für sich genommen nicht darauf schließen lassen, \ndass die Hindus auch zielgerichtet verfolgt wurden. So war beispielsweise der \nSchulbesuch auch vielen anderen afghanischen Kindern, insbesondere Mädchen, \nnicht möglich. Der Entzug des Grundbesitzes traf nicht nur die Hindus, sondern auch \nandere wohlhabende Afghanen. In den anarchischen Zuständen zur Zeit des \nBürgerkriegs wurden nicht nur die Hindus Opfer von Übergriffen, Misshandlungen, \nVergewaltigungen etc. Wenn auch im Hinblick auf einzelne dieser Maßnahmen \nverschiedene andere Bevölkerungsgruppen bzw. Einzelpersonen Opfer waren, so \nbleibt doch festzuhalten, dass die Hindus jedenfalls immer und von allen \nMaßnahmen, nicht nur von einzelnen betroffen waren. Gerade dieses bei den Hindus \nfestzustellende Zusammenwirken der zahlreichen verschiedenen Maßnahmen \nverdeutlicht ihre Zielgerichtetheit und führt zur asylerheblichen Intensität.\n\n145\n\nHinzu kommt die Tatsache, dass fast alle afghanischen Hindus im Laufe der \nneunziger Jahre das Land verlassen haben, da sie auf Grund der aufgezeigten \nReferenzfälle und ihrer Maßnahmen, die vielen anderen Hindus widerfahren sind, \nsowie in dem Klima allgemeiner moralischer, religiöser und gesellschaftlicher \nVerachtung, der sie ausgesetzt waren, um ihr Leben fürchten mussten. Die wenigen \nHindus, die in Afghanistan geblieben sind, waren in der Regel diejenigen, denen die \nfinanziellen Mittel für eine Ausreise fehlten; ihre ausreichende Versorgung war weder \nin medizinischer Hinsicht noch mit Nahrungsmitteln sichergestellt.\n\n146\n\nVgl. hierzu neben den zuvor genannten Erkenntnisquellen \nauch Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG Schleswig-Holstein \nvom 24.07.2000, \n\n147\n\nGerade dieser deutliche Exodus belegt sehr anschaulich und ist ein gewichtiges \nbis fast schon eindeutiges Indiz dafür, dass die Bürgerkriegsparteien die Hindus \nzielgerichtet verfolgten. Keine andere Bevölkerungsgruppe hat das Land in dieser \nGrößenordnung und nahezu vollständig verlassen. Unter der Taliban-Herrschaft bzw. \nschon kurz vor der Machtergreifung durch die Taliban waren die Hindus dann aus \ndem öffentlichen Leben in Afghanistan praktisch verschwunden.\n\n148\n\nVgl. Danesch, Gutachten vom 08.04.1997 an VG Gießen, \nsowie die Aussagen von Dr. Danesch in diesem Verfahren in \nder mündlichen Verhandlung.\n\n149\n\nZwar ist kein systematisches Programm zur Vertreibung der Hindus bekannt. Es \nherrschte jedoch unter den verschiedenen Mudjaheddin-Gruppen und ihren Führern \nsowie bei den Taliban uneingeschränkte Übereinstimmung darüber, die Hindus ihrer \nRechte zu berauben und sogar äußerstenfalls ihr Leben nicht zu schonen. Im \nÜbrigen wäre es angesichts der chaotischen Verhältnisse in Afghanistan in den \nneunziger Jahren auch zu viel verlangt, in diesem Umfeld, in dem es so gut wie gar \nkeine festgelegten politischen und gesellschaftlichen Programme gab, ein solches \nausgerechnet für den Bereich der Hindu-Verfolgung zu fordern. In diesem Zustand \nder gesellschaftlichen Ausgrenzung der Hindus, denen es in der Regel übrigens \nauch nicht mehr möglich war, ihre Berufe auszuüben, wäre ein offizielles politisches \nProgramm zum Beleg der Verfolgung der Hindus auch überflüssig gewesen.\n\n150\n\nZur Annahme einer Gruppenverfolgung ist nicht zwingend die Durchführung von \nPogromen erforderlich. Den gleichen Effekt wie bei von führenden Stellen angeord-\nneten Übergriffen auf eine Vielzahl von Hindus zur gleichen Zeit hatte die Vorge-\nhensweise der Mudjaheddin, indem sie eine Hindu-Familie nach der anderen unter \nZwang, Inhaftierung und Vergewaltigung zum Verlassen ihrer Häuser mehr als \ndeutlich aufforderten. Faktisch war jedenfalls allen klar, dass die schon seit Jahren \nund Jahrzehnten unliebsamen Hindus im öffentlichen Leben Afghanistans keine Rol-\nle mehr spielen sollten. Dieses Ziel wurde schließlich erreicht, als sich gegen Ende \nder neunziger Jahre kaum noch Hindus in Afghanistan aufhielten. Die Vertreibung \nder Hindus war schließlich auch erst möglich, nachdem das kommunistische Regime \ngestürzt war, unter dem die Hindus zuvor Schutz und sogar finanzielle Macht und \ngroßen Reichtum in nicht unerheblichem Maße genossen.\n\n151\n\nDanesch, Gutachten vom 30.12.1996 an Rechtsanwalt \nLienkamp.\n\n152\n\nIm Übrigen sind aber sogar auch Pogrome vorgekommen: Erinnert sei hier nur \nan den Anschlag auf den „Prinzenhof\" - das ist die Börse und das Finanzzentrum \nAfghanistans unter der Domäne der Hindus - im Februar 1992. Bei diesem Massaker \nwurden zahlreiche Hindus verletzt, etliche kamen uns Leben. Weitere Pogrome ge-\ngen Hindus gab es neben einigen in Kabul auch in Khost.\nVgl. Danesch, Gutachten vom 08.05.1996 an VG Schleswig; \nSchweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht vom 03.03.2003.\n\n153\n\nGegen eine Verfolgung der Hindus spricht auch nicht die Einschätzung, dass im \nJahr 2001 religiös begründete Repressionen gegen Hindus nicht bekannt geworden \nseien oder dass es keine verlässliche Grundlage für die Erwägung gebe, die Taliban \nverfolgten das Ziel der religiösen Säuberung des Landes von den Hindus.\n\n154\n\nSo aber OVG NRW, Urteil vom 28.05.1998 - 20 A \n7317/95.A - m.w.N.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09. Mai \n2001.\n\n155\n\nDabei darf nicht übersehen werden, dass zu diesem Zeitpunkt so gut wie keine \nHindus mehr in Afghanistan lebten und die wenigen noch zurückgebliebenen Hindus, \nweil sie vollkommen verschüchtert waren, sich nicht zu erkennen gaben und \nteilweise in Kleidung und Namensgebung ihre religiöse Identität in der Öffentlichkeit \nverleugneten. Wenn jedoch kaum noch Hindus vorhanden sind und die wenigen \nverbliebenen verängstigt und versteckt leben, bedarf es auch nicht mehr des Ziels \neiner religiösen Säuberung des Landes von den Hindus, weil dieses Ziel schon lange \nvorher - zum großen Teil schon vor der Machtergreifung durch die Taliban - erreicht \nwar.\n\n156\n\nDa eine Gruppenverfolgung des Klägers als Hindu vorliegt, kommt es zwar auf \ndas Vorliegen einer individuelle Vorverfolgung des Klägers zum Zeitpunkt seiner \nAusreise aus Afghanistan im Frühjahr 2000 nicht mehr an. Die Darstellung seiner \nVerfolgung und die von Dr. Danesch in der mündlichen Verhandlung geschilderte \nSituation der Hindus in Kandahar belegen jedoch, dass für den Kläger mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit auch eine konkrete Bedrohung des Lebens, der \nkörperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit vorlag, weil die von der Familie \npraktizierte äußere Assimilation nicht ausreichte, um ihm diese Bedrohung zu \nersparen. Der Kläger und seine Familienangehörigen haben nämlich glaubhaft \ndargetan, dass sie trotz äußerer Assimilation an der privaten Religionsausübung als \nHindu festgehalten haben, und sie deshalb brutalen Übergriffen der Taliban in ihrem \nHaus ausgesetzt waren, deren Bestrebungen auf eine Säuberung der Stadt von den \n„Gottlosen\" herauslief. Der Vater des Klägers, der Kläger des Verfahrens 14 K \n6656/03.A, der vom Bundesamt allein angehört worden war, hatte zwar dort nur sehr \nrudimentär die Übergriffe der Taliban in seinem Haus geschildert. In dieser Anhörung \nbei dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung hat er jedoch schon dar-\naufhingewiesen, dass die Mudjaheddin und Taliban trotz der starken äußeren Anpas-\nsung durch Wahl eines muslimischen Namens und tragen muslimischer Kleidung ihn \nund seine Familie sogar in ihrem Haus bedroht hatten. Außerdem war erkennbar, \ndass er durch die wiederholt erhaltenen Schläge und erfahrenen Bedrohungen \nzermürbt war und die Vorgänge vor seiner Ausreise verdrängte. Erst die Schwester \ndes Klägers, die Klägerin zu 1 ) des Verfahrens 14 K6306/03.A, die bei der Ausreise \netwa 13 Jahre alt war, und seine Mutter machten in der mündlichen Verhandlung \ndeutlich, wie konkret die Bedrohung für die ganze Familie gewesen war, da der \nTerror der Taliban sie unmittelbar in ihrem privaten Bereich erreichte und sie wegen \nihrer Religionsausübung bedrohte. Die Schwester schilderte, dass ihr Vater vor den \nKindern die lebensbedrohlichen Gefährdungssituationen in ihrem Haus \nherunterspielte, um sie nicht zu ängstigen, dass sie aber die Taliban mit Waffen ins \nHaus hatte kommen sehen, und dass sie im Haus dann Schüsse gehört hatte. Die \nMutter erläuterte dann weiter , dass diese Übergriffe der Ausübung ihres Glaubens \nim privaten Bereich galten, indem nicht nur ihre religiösen Bücher verbrannt wurden - \nworauf auch der Vater hingewiesen hatte - sondern auch die von ihr als verheirateten \nFrau zu tragende schwarze Kette - Mangal Suter - zerbrochen und ihr sogar der rote \nPunkt in ihrem Haarscheitel weggewischt wurde. Dies waren aber für sie wichtige \nreligiöse Symbole, deren Missachtung nach ihrem Glauben ihnen Unglück brachte, \nsodass sie häufig darüber weinen mussten. Die Handlungen der Taliban zielten \ndabei offenkundig genau auf diesen Effekt ab. Bei der Bewertung dieser \nbruchstückhaften Darstellung der eigenen Bedrohung, ist zum einen zugunsten des \nKlägers zu berücksichtigen, dass seine Eltern kaum Schulbildung besitzen und er \nselbst erst in Deutschland die Schule besuchen konnte. Ihre Aussagen waren \ngeprägt von der allgemeinen massiven Einschüchterung durch die Taliban in \nKandahar. Der Terror der Taliban und ihre Überwachung der Hindus in Kandahar, \neiner ihrer Hochburgen, war nämlich dort besonders massiv, sodass die Hindus dort \nnur durch weitgehende Assimilation zu überleben versuchten,\n\n157\n\nVgl. Danesch, Auskunft vom 05.02.2004 an VG Wiesbaden und in \nseiner Aussage in diesem Verfahren zur Situation der in Kandahar ver-\nbliebenen Hindus.\nDurch die Übergriffe in ihrem Haus wurde den Eltern des Klägers deutlich gemacht, \ndass das Festhalten an ihrem Glauben das ganze Terrorrepertoire der Taliban \nauslösen konnte, wenn sie nicht ausreisten oder sich nicht vollständig assimilierten. \nZu diesem Repertroir gehörten aber Vergewaltigungen oder Entführungen der \nKinder, insbesondere von heranwachsenden Töchtern. Da der Kläger vor der \nAusreise 14 Jahre, die Schwester fast 13 Jahre und der jüngere Bruder noch nicht 7 \nJahre alt war, betraf diese Drohungen ihn und die jüngeren Geschwister besonders \nund sehr zeitnah.\n\n158\n\nVor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass der Kläger aufgrund \nder Vorverfolgung für die Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit bei einer \nRückkehr der herabgesetzte Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugute kommt und eine \nRückkehr nach Afghanistan ihm nur zuzumuten ist, wenn eine hinreichende \nSicherheit besteht, dass er nicht erneut einer gleichartigen Verfolgung ausgesetzt \nwird. Dabei ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 \n1. Hs. AsylVfG hinsichtlich der Frage der Vorverfolgung auf die Rechtslage nach \nInkrafttreten des AufenthG am 1. Januar 2005 abzustellen mit der Folge, dass dem \nKläger nicht mehr entgegengehalten werden darf, dass in Afghanistan zum Zeitpunkt \nseiner Vorverfolgung keine Staatsgewalt bestanden habe. Denn nach § 60 Abs. 1 \nSatz 4 lit. c) AufenthG kann auch von nichtstaatlichen Akteuren eine Verfolgung \nausgehen, wenn der Staat oder Parteien und andere Organisationen keinen Schutz \ngewähren konnten oder wollten und es keine inländische Fluchtalternative gab. Ob \nim Frühjahr 2000 die Taliban schon Staatsgewalt ausübten oder nicht, kann hier \ndahinstehen. Übten sie Staatsgewalt aus, liegen hinsichtlich des Klägers die \nVoraussetzungen des § 60 Abs.1 Satz 4 lit. a) AufenthG vor. Sollte diese verneint \nwerden, erfüllte die Herrschaft der Taliban sicher die Voraussetzungen des § 60 \nAbs.1 Satz 4 lit. b) oder c) AufenthG. Im letzteren Falle war ein hinreichender Schutz \nfür den Kläger auch nicht in den nicht von Taliban beherrschten Gebieten zu \nerreichen. Zum einen hätte er von Kandahar aus durch von Taliban besetzte Gebiete \nin Richtung Norden flüchten müssen, zum anderen herrschten dort Mudjaheddin \nbzw. mit ihnen verbündete Gruppierungen, so dass er auch dort gefährdet gewesen \nwären.\n\n159\n\nDer vorverfolgt ausgereiste Kläger ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch \nnicht vor erneuter gleichartiger Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 1 u. 4 lit. c) \nAufenthG hinreichend sicher.\n\n160\n\nNach der gegenwärtigen Auskunftslage kann für Hindus in Afghanistan keine \nSicherheitsgarantie abgegeben werden. Insbesondere die Regierung Karsai und die \ninternationalen Schutztruppen können die Sicherheit der Hindus und ihren Schutz vor \nÜbergriffen seitens Teilen der Bevölkerung oder diverser Mudjaheddin-Gruppen nicht \ngarantieren. Das gilt für das gesamte Land. Zwar sind Häufigkeit und Intensität von \nÜbergriffen gegenüber Hindus nur in geringerem Maße feststellbar. Dies ist aber \nnicht unwesentlich auf die ganz geringe Zahl von Hindus zurückzuführen, die noch in \nAfghanistan leben. Insbesondere die Entwicklung nach 2002 zeigt zudem, dass sich \ndie Situation durch das erneute Vordringen fundamentalischer Kräfte deutlich \nverschlechtert hat. Derartige Übergriffe können jedoch keinesfalls ausgeschlossen \nwerden. So wird von gravierenden Fällen von Diskriminierungen gegen Hindus \nberichtet: die Handlungen richten sich gegen die Ausübung der religiösen Sitten und \nGebräuche der Hindus. Die religiösen Totenriten werden verhindert, sodass die \nBestattung unter Menschen unwürdigen Bedingungen erfolgen muss. Hindus werden \nauch nach dem Sturz der Taliban noch Opfer illegaler Landnahme; ihre Häuser \nwerden von Kommandeuren und deren bewaffneter Gefolgschaft besetzt. Den \nrückkehrenden Hindus wird der Rückerhalt ihres rechtmäßigen Grundbesitzes \nverweigert. Das geht einher mit massiven Einschüchterungen gegen die \nrechtmäßigen Eigentümer, die dann den Rechtsweg zur Freigabe ihrer Vermögens-\nwerte aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht beschreiten. Auch heute noch \nkommen Hindu-Familien auf Grund des Verlustes ihrer Häuser und Geschäfte häufig \nnur in den wenigen noch existierenden Tempeln unter und leben dort unter äußerst \nschwierigen Bedingungen. Selbst dort sind sie nicht sicher, wie der Anschlag mit \neiner Handgranate auf einen Hindu-Tempel in Kabul in Frühsommer 2003 belegt. Im \nÜbrigen klagen die wenigen bislang nach Afghanistan zurückgekehrten Hindus auch \nganz allgemein über - verbale und zeitweilig auch körperliche - Schikanierungen, \nEinschüchterungen und Übergriffe in der Öffentlichkeit.\n\n161\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 21.06.2005 und \nvom 29.11.2005 sowie Auskunft vom 09.02.2004 an VG \nWiesbaden; Home Office, United Kingdom, Afghanistan \nCountry Report, April 2005, Nr. 6.80ff.; UNHCR, Update on the \nSituation in Afghanistan and International Protection \nConsiderations, Juni 2005, S. 50f,; Danesch bei der \nVernehmung als sachverständiger Zeuge in diesem Verfahren. \n.\n\n162\n\nAufgrund der in Afghanistan zu beobachtenden zunehmenden Paschtunisierung \nund Stärkung der fundamentalistischen Mudjaheddin stehen die Hindus außerdem in \nGefahr, Ziel einer groß angelegten religiös motivierten Verfolgung zu werden, \ninsbesondere hat sich die ursprüngliche Hoffnung auch der Hindus auf eine Besse-\nrung der Lage als trügerisch herausgestellt.\n\n163\n\nVgl. Danesch, Gutachten vom 18.11.2003 und vom \n07.11.2003 an VG Wiesbaden; Danesch, Vernehmung als \nsachverständiger Zeuge in diesem Verfahren über die von ihm \nim Dezember angetroffenen Zustände in Kabul und \nKandahar.\n\n164\n\nDr. Danesch hat in der mündlichen Verhandlung die sich verschlechternde \nSituation geschildert und dargestellt, unter welch menschenunwürdigen Bedingungen \ndie Hindus in Kabul und Kandahar in ihren zerstörten Tempeln hausen müssen. Die \nKammer hat trotz der manchmal polemischen Darstellungsweise in der mündlichen \nVerhandlung, die sehr geprägt war von den kurz zuvor erlebten Missständen in \nAfghanistan, keine Zweifel an der Richtigkeit der dargestellten Situation. Sie \nentspricht den schon oben ausgeführten Zunahme der Bedeutung der Mudjaheddin \nnach den Wahlen und fand zuletzt einen Höhepunkt in dem Angebot Karsais an die \nTaliban, mit der Regierung zusammenzuarbeiten. Die Einschätzung von Dr. \nDanesch, dass die Regierung auch nicht schutzwillig sei, um das aus der Sicht der \nfundamentalistischen Muslime bestehende Problem der Hindus los zu werden und \ndiese Kräfte zufrieden zu stellen, ist an Hand der übrigen Auskünfte zur Entwicklung \nin Afghanistan überzeugend.\n\n165\n\nDie geschilderten Gefahren gehen nämlich nicht nur von der Bevölkerung im \nAllgemeinen aus,\n\n166\n\nvgl. Danesch, Gutachten vom 18.11.2003 an VG Wiesba-\nden,\nsondern insbesondere von den Lokalherrschern, Gouverneuren und den örtlichen \nKommandanten. Zum Teil sind diese im Wesentlichen mit den früheren Angehörigen \nund Führern der Mudjaheddin-Gruppen und/oder der Taliban identisch. Auch der \nUmstand, dass im Einzelfall auf Grund der geänderten politischen Verhältnisse in \nAfghanistan keine Gruppen- bzw. Personenidentität hinsichtlich des \nVerfolgungssubjektes vorliegt, steht der Anwendung des herabgestuften \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes für die Gefahr erneuter politischer Verfolgung nicht \nentgegen. Es ist nicht erforderlich, dass die drohende Verfolgung zwingend von \ndenselben Verfolgungssubjekten zu erwarten ist. Allerdings führt eine \nsituationsbedingte Vorverfolgung nur bei Gefahr der Wiederholung einer \ngleichartigen Verfolgung zur Anwendung des herabgestuften Wahrscheinlich-\nkeitsmaßstabs.\n\n167\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.1983 - 9 C 218.81 -, \nBuchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 43.\n\n168\n\nDies ist nach der Rechtsprechung des BVerwG dann anzunehmen, wenn bei \neiner am Gedanken der Zumutbarkeit der Rückkehr ausgerichteten wertenden \nBetrachtung ein innerer Zusammenhang zwischen erlittener Verfolgung und der mit \ndem Asylbegehren geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung dergestalt \nbestünde, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfol-\ngung zu rechnen wäre oder nach den gesamten Umständen typischerweise das \nerhöhte Risiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung bestünde.\n\n169\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE \n104, 97.\n\n170\n\nEin derartiger innerer Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung durch \ndie Mudjaheddin-Gruppierungen und später durch die Taliban und zu befürchtender \nVerfolgung durch die derzeitigen Machthaber ist nach Auffassung der Kammer hier \nanzunehmen. Denn beide Verfolgungen sind vom gleichen Angriffswillen bestimmt \nund betreffen dasselbe Ausgrenzungsmerkmal, weil sowohl die Vorverfolger als auch \ndie potentiellen Verfolger die Hindus als „Gottlose\" bzw. „Ungläubige\" und „indische \nSpione\" ansehen, die keine Existenzberechtigung haben.\n\n171\n\nDa somit ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG für den Kläger \nvorliegt, war auch die in dem angefochtenen Bescheid unter Ziffer 4 Satz 2 \nausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Afghanistan aufzuheben ( § 60 \nAbs.10 i.V.m. § 59 Abs.3 AufenthG).\n\n172\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO i.V.m. § 83b \nAsylVfG.\n\n173\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 u. \nAbs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 u. 2, 709 Satz 2 der \nZivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275308","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-10/14-k-6506-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":7},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275308","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275308","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-10/14-k-6506-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275308","retrieved":"2026-07-09 02:47:14.658688+00:00"}}