{"status":"available","doknr":"OLD275363","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0105.5K7709.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-01-05","aktenzeichen":"5 K 7709/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom\n\n6. Oktober 2004 verpflichtet festzustellen, das in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der Demokratischen Republik Kongo erfüllt sind.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen\n\ndie Klägerin zu 4/5, die Beklagte zu 1/5.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist am 00. April 0000 in Kinshasa geboren und Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet beantragte sie im Oktober 2002 Asyl sowie Abschiebungsschutz nach §§ 51, 53 AuslG. Das Begehren blieb erfolglos (vgl. 5 K 3109/03, Klagerücknahme unter dem 3. Juni 2003).\n\n3\n\nMit erneutem Antrag vom 16. Juli 2004 begehrte sie die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG und verwies darauf, dass sie nunmehr für ihr am 5. Juli 2003 geborenes Kind zu sorgen habe. Sie könne in ihrem Heimatland nicht mit dem Kleinkind überleben.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 6. Oktober 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorlägen.\n\n5\n\nMit der am 28. Oktober 2004 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren (§ 53 Abs. 1-6 AuslG) zunächst uneingeschränkt weiterverfolgt. Nachdem die Klägerin am 00 November 0000 ein weiteres Kind geboren hatte, beschränkte sie am 30. Dezember 2005 ihr Klagebegehren (unter Klagerücknahme im übrigen) auf die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Zusammen mit den Kleinkindern könne sie im Heimatland nicht überleben, so dass ein Abschiebungshindernis der genannten Art für ihr Heimatland bestehe.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. Oktober 2004 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in ihrer Person bzgl. der Demokratischen Republik Kongo vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nIm Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).\n\n13\n\nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).\n\n14\n\nDie Klage im übrigen ist begründet.\n\n15\n\nDer angefochtene Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2004 ist rechtswidrig, soweit ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG versagt wurde. Maßgeblich ist nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG.\n\n16\n\nDer Klägerin ist der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzubilligen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein Abschiebungsschutz nach der genannten Vorschrift kommt in Betracht, wenn eine „extreme Gefahrenlage“ besteht. So ist es hier. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihren beiden Kleinkindern  ins Heimtland zurückkehren würde. Angesichts der katastrophalen wirtschaftlichen Situation dort ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin mit ihren Kindern nachhaltig und ohne erhebliche Gefährdung ihrer Person an den vorhandenen Überlebensmechanismen teilnehmen könnte. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass verschiedene Verwandte der Klägerin wohl noch in Kinshasa leben (siehe Erstverfahren). Denn nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. Dezember 2005, Seite 24 f., ist die Versorgungslage mit Lebensmitteln in Kinshasa weiterhin angespannt. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es danach „nicht immer“, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Wenn auch angeblich in Kinshasa nach dem genannten Bericht „keine akute Unterversorgung“ herrscht und die Klägerin ein abgeschlossenes Studium hat, so erscheint doch nicht hinreichend gesichert, dass die Klägerin angesichts des Erfordernisses der Versorgung auch der Kinder wirklich das zum Leben Notwendige erlangen kann, zumal die wirtschaftliche Situation der Verwandten nicht bekannt ist. Der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie den „Folgeantrag“ verspätet gestellt habe. Zwar wurde das erste Kind schon im Juli 2003, geraume Zeit vor dem erneuten Antrag vom 16. Juli 2004, geboren. Es kommt aber die Geburt des zweiten Kindes im November 2004 hinzu, so dass sich die wirtschaftliche Situation für die Klägerin – für den Fall der Rückkehr – verschlechtert hat.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.\n\n18\n\nDer Gegenstandswert von 1.500,-- Euro ergibt sich aus § 30 RVG; davon entfallen auf das Begehren zu § 60 Abs. 7 AufenthG 300,-- €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275363","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-05/5-k-7709-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275363","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275363","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-05/5-k-7709-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275363","retrieved":"2026-07-09 02:47:19.088305+00:00"}}