{"status":"available","doknr":"OLD275362","ecli":"ECLI:DE:VGK:2006:0105.12L169.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2006-01-05","aktenzeichen":"12 L 169/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\nI.\n\n2\n\nDer im Jahre 1968 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er \nreiste zusammen mit seiner Mutter und drei Brüdern im Wege der Familienzusam-\nmenführung im Jahre 1976 zu seinem erwerbstätigen Vater in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. Der Vater des Antragstellers ist zwischenzeitlich verstorben. Seine \nMutter, die drei Brüder und zwei Schwestern leben im Bundesgebiet. Aus erster, im \nJahre 2001 geschiedener Ehe hat der Antragsteller einen im Jahre 1992 geborenen \nSohn, Tayfun. Nach eigenen Angaben ist der Antragsteller Vater von zwei weiteren \n(nichtehelichen) Kindern. Seit dem 6. März 2003 ist er mit der nunmehr deutschen \nStaatsangehörigen D. B. standesamtlich verheiratet. Die Beziehung besteht \nseit Mitte der 90er Jahre, wobei nach beider Angaben im Strafverfahren Frau D. \nB. jedenfalls vor Ende 1998 die nach religiösem Ritus verbundene zweite „Ehe-\nfrau\" - neben der Mutter des Kindes Tayfun - des Antragstellers war.\n\n3\n\nSeit Anfang 1985 war der Antragsteller Inhaber einer Aufenthaltsberechtigung. \nDie Hauptschule hat er abgeschlossen, eine Berufsausbildung jedoch nicht. Spätes-\ntens ab August 1985 trat der Antragsteller - zum Teil gemeinsam mit seinen Brüdern \nP. und N. - strafrechtlich in Erscheinung, vor allem wegen Straftaten gegen \nPersonen, ab Anfang der 90er Jahre auch als „Zuhälter\". Unter anderem wurde er \ndurch das Amtsgericht Köln im Jahre 1986 wegen gemeinschaftlichen Raubes in \nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe zu einem Jahr \nauf Bewährung und im Dezember 1994 wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von \nzehn Monaten auf Bewährung verurteilt; die Bewährung wurde später widerrufen. \nDas Amtsgericht Duisburg - - verurteilte den Antragstel-\nler am 8. Juni 1998 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen versuch-\nter Erpressung in Tateinheit mit zweifacher vorsätzlicher Körperverletzung, wegen \nErpressung und wegen versuchter Erpressung.\n\n4\n\nKurze Zeit nach dieser Verurteilung wurde der Antragsteller am 2. Dezember \n1998 fest- und am 3. Dezember 1998 in Untersuchungshaft genommen wegen des \nVerdachtes, sich zur Begehung eines Verbrechens (Totschlag) bereit erklärt zu ha-\nben. Hintergrund war, dass am 16. Oktober 1998 die Ehefrau eines mitangeklagten \nBekannten durch bis heute unbekannt gebliebene Täter schwer verletzt worden war. \nDas Landgericht Köln - - verurteilte den Antragsteller wegen dieser Tat schließ-\nlich mit Urteil vom 20. Dezember 2000 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen \nAnstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bereiterklären zur An-\nstiftung zu einer schweren Körperverletzung. Aufgrund des Beschlusses des Landge-\nrichts Aachen - - wurde die weitere Vollstreckung der vorgenannten Frei-\nheitsstrafe zum 15. August 2004 für die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung aus-\ngesetzt und der Antragsteller aus der Haft entlassen. \n\n5\n\nNach Anhörung hatte der Antragsgegner den Antragsteller mit \nOrdnungsverfügung vom 27. November 2002 auf der Grundlage von § 47 Abs. 1 Nr. \n1, § 48 Abs. 1 Nr. 1 des Ausländergesetzes auf Dauer aus dem Bundesgebiet \nausgewiesen, die sofortige Vollziehung angeordnet und ihm die Abschiebung in die \nTürkei aus der Haft, ersatzweise nach Frist von einem Monat nach Haftentlassung \nangedroht. Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig Widerspruch eingelegt und am \n23. Januar 2003 den vorliegenden gerichtlichen Antrag gestellt.\n\n6\n\nZur Begründung lässt er unter anderem vortragen, die (letzte) Tat sei als Tat im \nsogenannten Rotlichtmilieu einzustufen, in dem er nicht mehr verwurzelt sei. Zu dem \nGeschehen sei er aus einem falsch verstandenen Verständnis von Freundschaft hi-\nneingezogen worden. Er sei lediglich ein Mitläufer gewesen. Er würde sich nicht ge-\ngen einen „gewöhnlichen\" Bürger wenden. Nach der Haftentlassung verlasse er die \nbeschriebenen „schlechten Kreise\" endgültig beziehungsweise habe dies bereits ge-\ntan. Die erstmalige Verbüßung einer Gefängnisstrafe habe ihre Wirkung nicht ver-\nfehlt. Er sei im Gefängnis gereift und bereit, sein Leben neu zu gestalten. Er habe \nnahezu sein ganzes bisheriges Leben in Deutschland verbracht. Die Familie lebe \nausnahmslos hier. Er lebe jetzt mit seiner Ehefrau zusammen. Zur Türkei habe er \nkeine Beziehung mehr. Die Türkei kenne er nur als Tourist und spreche nur gebro-\nchen türkisch. Er bereue es, in schlechte Kreise geraten zu sein. Er übernehme die \nBetreuung seiner kranken Mutter nahezu vollständig. Den Kontakt zum alten „Freun-\ndeskreis\" habe er abgebrochen und gehe einem geregelten Leben nach. Zu seinem \nSohn Tayfun habe er regelmäßig Kontakt. Seiner Ausweisung stehe entgegen, dass \nseinem Kind das Verlassen des Bundesgebietes nicht zumutbar sei. Aus der Türkei \nkönne ein Kontakt zu seinem Sohn nicht ausreichend aufrechterhalten werden. Die \nNamen der damaligen Täter habe er aus Sorge um seine Familie beziehungsweise \nEhefrau den Strafverfolgungsbehörden bisher nicht benannt. Im Zusammenhang mit \nVergleichsverhandlungen mit dem Antragsgegner würde sich sein \nProzessbevollmächtigter allerdings dafür stark machen, dass er Informationen über \ndie Täter geben würde. Er, der Antragsteller, sei schwer und chronisch krank und \nauch psychisch auf seine Ehefrau angewiesen. Seine Krankheiten seien in der \nTürkei wahrscheinlich nicht zu behandeln, zumindest nicht bezahlbar. Von ihm gehe \nkeine konkrete Gefährlichkeit mehr aus, wie auch die Straffreiheit seit über einem \nJahr zeige.\n\n7\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n8\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung vom 27. November 2002 wieder herzustellen \nbeziehungsweise anzuordnen.\n\n9\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n10\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n11\n\nFür ihn sind die angegebenen engen familiären und gesellschaftlichen \nBeziehungen zu Deutschland nicht nachvollziehbar, zumal der Antragsteller seit \nseinem achtzehnten Lebensjahr Straftaten begehe. Eine zukünftige straffreie \nLebensführung sei nicht glaubhaft. Der Antragsteller könne sich in der Türkei ein \nneues Leben aufbauen. Seine Krankheiten stellten kein Abschiebungshindernis dar. \nSeine Familie habe ihn auch in der Vergangenheit von den Straftaten nicht abhalten \nkönnen. Der Antragsteller verfüge über ein tradiertes Rollenbild; eine wesentliche \nsoziale Integration sei nicht erkennbar. Auch wenn der Antragsteller sich von dem \nRotlichtmilieu, zu dem er seit ca. 1990 Kontakt habe, distanzieren würde, ändere \ndies nichts an seinem traditionellen Weltbild, welches in erster Linie seiner (letzten) \nStraftat zugrundegelegen habe. \n\n12\n\nDie Kammer hat am 24. Mai 2005 die Sache erörtert. Hierbei hat der \nAntragsteller u.a. erklärt, er unterhalte sich mit seiner Mutter „in unserer Sprache, in \nTürkisch\". Im Übrigen wird auf den Inhalt der Niederschrift Bezug genommen.\n\n13\n\nMit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur \nAusweisung von türkischen Staatsangehörigen, denen ein Aufenthaltsrecht nach \ndem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der \nAssoziation (ARB 1/80) zusteht, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 11. \nAugust 2005 die Ausweisung des Antragstellers auch nach Ausübung seines \nErmessens aufrecht erhalten und dies ausführlich begründet; insoweit wird auf Blatt \n237 ff. der Gerichtsakte verwiesen.\n\n14\n\nMit Anklageschrift vom 25. Oktober 2005 hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf - \n - den Antragsteller angeklagt, in Ratingen und Düsseldorf in der Zeit von \nEnde April 2005 bis 11. Juli 2005 durch sieben selbstständige Handlungen eine \nBekannte u.a. genötigt, körperlich misshandelt und bedroht zu haben; die Taten \nsollen u.a. mittels einer Häkelnadel und einer Axt begangen worden sein. Auslöser \nfür die Taten sei gewesen, dass das - aus dem „Milieu\" stammendende - Opfer die \nseit kurz nach der Haftentlassung des Antragstellers im August 2004 bestehende \nBeziehung zu im März oder April 2005 - wegen einer weiteren Beziehung zu einer \nTürkin namens C. - für beendet erklärt und der Antragsteller dies nicht akzeptiert \nhabe. Das AG Ratingen hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2005 - \n - dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen \nvorläufig entzogen; hiergegen ist Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller, der nach \nErkenntnissen der Polizei - weiterhin - der „Kölner Rotlichtszene zuzuordnen\" sein \nsoll, hat sich im Ermittlungsverfahren zur Sache nicht eingelassen, bestreitet im \nvorliegenden Verfahren allerdings die Vorwürfe und legt bezüglich der letzten der \nangeklagten Taten eine „Versicherung an Eides Statt\" vom 14. November 2005 \n(angeblich) eines F. L. vor.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der beigezogenen \nStrafakten ergänzend Bezug genommen.\n\n16\n\nII:\n\n17\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n18\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. November 2002 in der \nFassung des Schriftsatzes vom 11. August 2005 wiederherzustellen bzw. \nanzuordnen,\n\n19\n\nist nicht begründet.\n\n20\n\nSoweit die Ausweisung des Antragstellers in Rede steht, kann das \nVerwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die \nnach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausgeschlossene aufschiebende Wirkung eines \nWiderspruchs wiederherstellen, wenn das private Interesse des Antragstellers an \neinem vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland das öffentliche \nInteresse an seiner sofortigen Ausreise überwiegt oder zumindest von gleichem \nGewicht ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da sich die Ausweisung nach \neingehender, nicht nur summarischer Überprüfung auch zum jetzigen Zeitpunkt als \nrechtmäßig erweist und im Widerspruchsverfahren Bestand haben wird; darüber \nhinaus hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung mit einer nicht zu \nbeanstandenden Begründung angeordnet.\n\n21\n\nGrundlage für die Ausweisung ist nunmehr § 55 des Aufenthaltsgesetzes \n(AufenthG),\n\n22\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. März 2005 - 1 C \n2.04 -, AuAS 2005, 220,\n\n23\n\nhier § 55 Abs. 1, 2 Nr. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 AufenthG.\n\n24\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n25\n\nvgl. Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, AuAS 2005, 26, und - 1 C \n30.02 -, BVerwGE 121, 297, jeweils mit weiteren Nachweisen,\n\n26\n\nist für die gerichtliche Überprüfung einer Ausweisung in Fällen der vorliegenden \nArt auf die aktuelle Sach- und Rechtslage, mithin hier auf den Zeitpunkt der \nEntscheidung der Kammer abzustellen. Die rechtmäßige Ausweisung eines \ntürkischen Staatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. \n1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB \n1/80) zusteht, setzt voraus, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des \nBetroffenen eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung \nder öffentlichen Ordnung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. \nBei der Beurteilung, ob die Begehung einer Straftat nach deren Art und Schwere ein \npersönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft \nberührt, ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, wobei sich hierfür auch \nAnhaltspunkte aus einer Verurteilung wegen in §§ 53, 54 AufenthG aufgeführten \nStraftaten ergeben können. Eine gegenwärtige Gefährdung im vorstehenden Sinne \nverlangt eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach \ndem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit \ndifferenzierende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche \nOrdnung (hier im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80) beeinträchtigen wird. Für die \nPrognose einer solchen Wiederholungsgefahr sind die Umstände des Einzelfalles \nindividuell zu würdigen. Insbesondere sind heranzuziehen: die einschlägigen \nstrafrechtlichen Entscheidungen, ob eine Strafverbüßung erwarten lässt, dass der \nBetreffende künftig keine die öffentliche Ordnung gefährdenden Straftaten mehr \nbegehen wird, und was aus einer Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB, \nggf. (eingeschränkt) der Aussetzung des Strafrests nach § 57 StGB folgt. Weiterhin \nhängt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung der vorliegenden Art davon ab, ob das \nöffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit (hier im \nSinne von Art 14 Abs. 1 ARB 1/80) das private Interesse des Betreffenden an seinem \nVerbleib im Bundesgebiet überwiegt. In die von der Ausländerbehörde \nvorzunehmende Abwägung sind die besondere Rechtsstellung des (hier) \nassoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen sowie seine Grund- und \nMenschenrechte, vor allem Art. 6 GG und Art. 8 EMRK einzustellen, bei Ausweisung \neines Straftäters aber auch insbesondere die Art und Schwere der begangenen \nStraftat(en), die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, die seit der Tatbegehung \nverstrichene Zeit, die familiäre Situation des Betreffenden und das Ausmaß der \nSchwierigkeiten, denen er, sein Ehegatte und ggf. seine Kinder in der Türkei \nbegegnen können. Darüber hinaus sind sowohl der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit als auch die (jetzt) in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten privaten \nBelange in der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Die Ausländerbehörde \ndarf aber auch auf den Einzelfall abstellend die in den §§ 53 bis 56 AufenthG \naufgeführten Ausweisungsgründe und Gründe für einen besonderen \nAusweisungsschutz als - weder abschließende noch zwingende - Wertungen des \nBundesgesetzgebers einbeziehen.\n\n27\n\nBei der Prüfung der Ermessensausweisung prüfen die Tatsachengerichte (auch), \nob die behördliche Gefährdungsprognose und die Ermessensentscheidung im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf einer zutreffenden tatsächlichen \nGrundlage beruhen.\n\n28\n\nAusgehend von diesen Maßstäben ist festzustellen, dass die durch den \nAntragsgegner verfügte Ausweisung des Antragstellers den vorstehenden \nVoraussetzungen gerecht wird. Der Antragsgegner ist in seinem Schriftsatz vom 11. \nAugust 2005 davon ausgegangen bzw. hat unterstellt, dass der Antragsteller sich \ntrotz der langjährigen Inhaftierung (Untersuchungs- und Strafhaft) \n\n29\n\n- vgl. hierzu Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), Urteil \nvom 11. November 2004 - C-467/02 (Cetinkaya) -, InfAuslR 2005, 13 -\n\n30\n\nauch heute noch auf ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. \n1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB \n1/80) berufen kann und deshalb - nach den Maßstäben für die Ausweisung von EU-\nBürger - inzwischen nur noch im Ermessenswege wegen einer tatsächlichen und \nhinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung \nausgewiesen werden darf, die gegenwärtig von ihm ausgeht und ein Grundinteresse \nder Gesellschaft berührt.\n\n31\n\nDer Antragsgegner geht aufgrund zutreffender Tatsachengrundlage zu Recht \ndavon aus, dass von dem Antragsteller eine Gefahr im vorstehenden Sinne ausgeht. \nDie vom Antragsgegner mit Blick auf die dargestellte Rechtsprechung dargelegten \nErmessenserwägungen zur Ausweisung tragen den konkreten Umständen des \nEinzelfalls hinreichend Rechnung und sind auch ansonsten nicht zu beanstanden. \nDer Antragsgegner hat darin zutreffend angenommen, dass durch das persönliche \nVerhalten des Antragstellers, wie es sich nicht zuletzt in der letzten abgeurteilten \nStraftat gezeigt hat, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt wird, nämlich der \nSchutz vor Gewalttätern, von denen Gefahr für Leib und Leben von Menschen \nausgeht. Ebenso zutreffend ist die Einschätzung des Antragsgegners, dass vom \nAntragsteller vor dem Hintergrund seiner langjährigen, vor allem durch - auch gegen \nPersonen außerhalb des „Rotlichtmilieus\" gerichtete - Gewaltverbrechen geprägten \nstrafrechtlichen „Karriere\" gegenwärtig nach wie vor eine tatsächliche und \nhinreichend schwere Gefahr für wichtige Rechtsgüter durch die erneute Begehung \nerheblicher Straftaten ausgeht, vgl. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Weder die seit 1987 \nbestehende Ehe mit Frau T. U. , die Geburt des Sohnes Tayfun im Jahre 1992 \noder die religiöse „Eheschließung\" mit seiner jetzigen Ehefrau noch die zahlreichen \nVerurteilungen zu Geld- und Freiheitsstrafen, die zunächst zur Bewährung \nausgesetzt wurden, vermochten den Antragsteller von der Begehung von massiven \nStraftaten abzuhalten. Sogar die erste Verurteilung am 8. Juni 1998 zu einer nicht \nzur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren wegen versuchter \nErpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen und wegen \nErpressung und versuchter Erpressung (Amtsgericht Duisburg, Urteil vom 8. Juni \n1998 - -, Bl 175 ff der Beiakte 1; Opfer \nwar eine der außerehelichen Bekanntschaften des Antragstellers) beeindruckten den \nAntragsteller offenkundig nicht. Denn dem Urteil des Landgerichts Köln vom 20. \nDezember 2000 lag unter anderem zugrunde, dass der Antragsteller bereits im \nOktober 1998, mithin nicht einmal fünf Monate nach der vorgenannten, erst im \nNovember 1998 rechtskräftig gewordenen Verurteilung, die zwei Männer beauftragt \nhatte, die am 16. Oktober 1998 das spätere Opfer schwer verletzten.\n\n32\n\nBis zu seiner im August 2004 erfolgten Entlassung aus der Strafhaft hat die \nerhebliche Gefährlichkeit, die der Antragsteller in der Vergangenheit gezeigt hatte, \ntrotz seiner Strafverbüßung fortbestanden. Anhaltspunkte dafür, dass der \nAntragsteller sich die Strafverbüßung zum Anlass genommen hätte, seine \ngrundsätzliche Einstellung zur Rechtsordnung zu überdenken und sich zukünftig \nstraffrei zu verhalten, sind weder den Akten zu entnehmen noch werden solche vom \nAntragsteller aufgezeigt. Insbesondere die Eheschließung mit seiner jetzigen Ehefrau \nkonnte die Wiederholungsgefahr schon deshalb nicht ausräumen, weil diese den \nAntragsteller, der weitere Beziehungen zu anderen Frauen hatte, auch in der \nVergangenheit nicht zu einem straffreien Verhalten oder nur dem Lösen aus dem \n„Rotlichtmilieu\" anhalten konnte. Unabhängig hiervon bestreitet der Antragsteller \nnicht, dass die standesamtliche Ehe ihn nicht davon abgehalten hat, nach \nHaftentlassung mindestens eine weitere außereheliche Beziehungen einzugehen. \nDarüber hinaus ist der Antragsteller nach den Erkenntnissen der Polizei in dem oben \ngenannten aktuellen Ermittlungsverfahren auch weiterhin dem „Kölner Rotlichtmilieu\" \nzuzuordnen.\n\n33\n\nDie inzwischen erfolgte Haftentlassung des Antragstellers auf Bewährung, das \nbehauptete Zusammenleben mit seiner Ehefrau, die ausgeübte Berufstätigkeit als \nChef eines „Sicherheitsdienstes\" sowie der Umstand, dass der Antragsteller (noch) \nnicht erneut wegen Straftaten verurteilt worden ist, haben die Sachlage nicht \nentscheidend zu seinen Gunsten verändert. Dies folgt schon daraus, dass an die \nordnungsrechtliche Prognose bei einer Ausweisung andere, strengere \nAnforderungen zu stellen sind, als an die Strafaussetzung zur Bewährung. Die \nWiederholungsgefahr - im ordnungsrechtlichen Sinne - wird daher insbesondere \nauch nicht durch das im Vollstreckungsverfahren (vgl. Beiakte 13) \nerstellte Gutachten des Herrn N. E. ausgeräumt. Ohnehin gelangt der Gutachter \nlediglich zu dem Ergebnis, dass - unter günstigsten Bedingungen, speziell einer \n„Wiedereingliederung\" in das konkrete soziale Umfeld - „die sich in der Anlasstat \noffenbarende Gefährlichkeit des Herrn B. - mit der sich aus den statischen \nRisikofaktoren aufdrängenden Zurückhaltung - nicht mehr positiv feststellbar\" sei. Die \nKammer vermag - wie der Antragsgegner - nach wie vor nicht zu erkennen, dass sich \ndas Lebensumfeld des Antragstellers entscheidend und dauerhaft geändert hat und \nzukünftige einem Rückfall in die jahrelang gezeigten und gelebten Verhaltensmuster \nhalbwegs verlässlich entgegensteht. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller nicht - \nwie vorgetragen wird - ein „Inländer ausländischer Staatsangehörigkeit\" ist. Im \nGegenteil ist er fest in türkischen Traditionen und (männlichen) Verhaltensmustern \nverankert; hierbei wird er nach Aktenlage insbesondere durch seine Mutter, aber \nauch seine - trotz der 1999 erfolgten Einbürgerung - weiterhin auch dem türkischen \nLebenskreis angehörende Ehefrau unterstützt. Der Antragsteller hält sich wieder in \ndiesem durch seine Mutter, seine Brüder und seine Ehefrau bestimmten familiären \nUmfeld auf, das in der Vergangenheit sein langjähriges kriminelle Verhalten \ngefördert, jedenfalls nicht behindert hat. Entgegen seinen Behauptungen spricht der \nAntragsteller, wie die Kammer anlässlich des Erörterungstermins feststellen konnte, \nnicht die türkische, sondern eher die deutsche Sprache „nur gebrochen\"; die \ntürkische Sprache sieht er weiterhin als seine Muttersprache an, auf deren \nVerwendung er in Gesprächen mit seiner - scheinbar überhaupt nicht Deutsch \nsprechenden - Mutter sogar angewiesen sein dürfte. Unabhängig von den fehlenden \nfamiliären Anreizen für ein zukünftiges Legalverhalten bestreitet der Antragsteller \nnicht, dass die standesamtliche Ehe ihn nicht davon abgehalten hat, unverzüglich \nnach Haftentlassung erneut mindestens eine weitere außereheliche Beziehung \neinzugehen, was er dem Antragsgegner und - trotz der ausführlichen Befragung zu \nseinen persönlichen Lebensumständen im Erörterungstermin am 24. Mai 2005 - dem \nGericht gegenüber in keiner Weise offenbart hat. Selbst die Qualifikation für die \nberufliche Tätigkeit des Antragstellers als Chef eines „Sicherheitsdienstes\" dürfte \n(auch) durch seine Vergangenheit und seine körperlichen Konstitution begründet \nworden sein und werden. Im Übrigen kann die Kammer nicht feststellen, dass sich \nder Antragsteller aus dem „Rotlichtmilieu\" bzw. dessen kriminellen Umfeld \nzurückgezogen hat. Hiergegen spricht bereits seine jetzige berufliche Tätigkeit. \nDarüber hinaus ist der Antragsteller nach den Erkenntnissen der Polizei in dem oben \ngenannten aktuellen Ermittlungsverfahren auch weiterhin dem „Kölner Rotlichtmilieu\" \nzuzuordnen; nach der Haftentlassung ist er mit (mindestens) einer Frau aus dem \n„Milieu\" eine Partnerschaft eingegangen, nämlich der Geschädigten in dem oben \ngenannten Strafverfahren . Unabhängig hiervon hat der Antragsteller bis \nheute die Namen der von ihm angestifteten Täter, die im Oktober 1998 mit \nunglaublicher Brutalität und dem Ziel zumindest einer dauernden Schädigung \nmassivst gegen das damalige Opfer vorgegangen waren, den \nStrafverfolgungsbehörden verschwiegen. Die Behauptung, Grund hierfür sei Furcht \nfür sich und seine Familie, ist schon angesichts der (damaligen) Stellung des \nAntragstellers im „Milieu\" und seines weiterhin „körperbetonten\" Auftretens \nunglaubhaft. Schließlich zeigt das taktische Angebot im gerichtlichen Verfahren, sein \nProzessbevollmächtigter werde sich dafür einsetzen, dass er unter der Bedingung \nseines Verbleibs im Bundesgebiet die Namen nunmehr nennt, dass der als \nnarzisstisch und aggressiv begutachtete Antragsteller sein Verhalten und seinen \nVortrag weiterhin vorrangig daran ausrichtet, was ihm von persönlichem Vorteil ist, \nund nicht an der Rechtsordnung.\n\n34\n\nDas weitere Verhalten des Antragstellers, das Gegenstand des Ermittlungs- bzw. \nStrafverfahrens ist und das dem Antragsgegner vor Darlegung seiner \nErwägungen im Schriftsatz vom 11. August 2005 noch nicht bekannt war, bestätigen \ndie von dem Antragsteller ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Personen \nund die Notwendigkeit seiner Entfernung aus dem Bundesgebiet nachdrücklich. \nNach dem Inhalt der Ermittlungsakten besteht für die Kammer nicht der Hauch eines \nZweifels, dass der Antragsteller das Opfer massiv bedroht und tatsächlich verletzt \nhat. Auch wenn strafrechtlich bis zu einer Verurteilung die Unschuldsvermutung \nzugunsten des Antragstellers gilt, so zeigen die detaillierten Zeugenaussagen des \nOpfers und ihres Bruders bei der Polizei ein Verhalten des Antragstellers auf, wie es \nfür ihn seit Jahren typisch ist. Auch im vorliegenden Verfahren bestreitet der \nAntragsteller nicht substanziiert sein aktenkundiges Verhalten gegenüber der \nGeschädigten Ende April / Anfang Mai 2005 (u.a. Verletzungen mit Häkelnadel), \nzwischen dem 17. und 19. Juni 2005 (Bedrohungen mit Axt und Messer), am 1. Juli \n2005 (Bedrohung mit einem abgebrochenen Flaschenhals) und am 3. Juli 2005 \n(Ausbremsen). Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf eine eidesstattliche \nVersicherung (angeblich) eines F. L. behauptet, das Treffen am 11. Juli 2005 \nsei von dem Opfer initialisiert und der Vorfall, bei dem die Geschädigte u.a. eine \nblutende Kopfwunde davongetragen hat, sei von ihr provoziert worden, ist dies \nunglaubhaft. Angesichts der körperlichen Überlegenheit des Antragstellers \ngegenüber der Geschädigten ist die Behauptung des Antragsteller geradezu \nabwegig, dass er sich gegen angebliche Angriffe der Frau nur durch einen heftigen \nSchlag auf den Kopf (evtl. mit einem Gegenstand) habe helfen können. Aber selbst \ndann, wenn zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen würde, dass sich die \nGeschehen allesamt nicht so zugetragen haben, wie sie u.a. die Geschädigte im \nStrafverfahren darstellt, so steht doch fest, dass der Antragsteller weiterhin \nzumindest objektiv in körperliche Auseinandersetzungen mit einer Frau verwickelt \ngewesen ist, bei denen das Gegenüber verletzt worden ist. Der Antragsteller ist trotz \nder Haftverbüßung, trotz der Bewährungsaufsicht, trotz der verfügten Ausweisung \nund trotz des laufenden gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens nicht in der Lage, \nsich zu beherrschen und körperlichen Auseinandersetzungen mit deutlich \nunterlegenen Personen aus dem Weg zu gehen. Es kann nicht verantwortet werden, \ndass der Antragsteller weiterhin (vorläufig) im Bundesgebiet verbleibt, wo er sich im \ngewohnten Umfeld aufhält und eine massive Gefahr für die Gesundheit und sogar \ndas Leben anderer Menschen darstellt.\n\n35\n\nNach alledem teilt die Kammer die Einschätzung des Antragsgegners, dass das \nöffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit das private Interesse an \ndem Verbleib des Antragstellers aus dem Bundesgebiet deutlich überwiegt. Dabei \nhat der Antragsgegner zutreffend die Rechte des Antragstellers aus Art. 7 ARB 1/80, \nseine Grund- und Menschenrechte sowie die sonstigen zugunsten des Antragstellers \nsprechenden Umstände im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in seine \nEntscheidung eingestellt und in nicht zu beanstandender Art und Weise \nberücksichtigt, vgl. § 114 VwGO. Der Antragsgegner hat seine \nGefährdungsprognose und seine Ermessensentscheidung auch auf zutreffende \ntatsächliche Grundlage gestützt. Angesichts der dargestellten Gefährlichkeit des \nAntragstellers bestehen keine Zweifel daran, dass auch mit Blick auf die familiären \nBindungen des Antragstellers seine Entfernung aus dem Bundesgebiet notwendig ist \nund auch möglicherweise schützwürdige Belange ihm nahestehender Personen \n(insbeondere Ehefrau und Sohn) dahinter zurückstehen müssen. Ernsthafte \nAnhaltspunkte, dass der Antragsteller an einer Krankheit leidet, die in der Türkei \nnicht behandelt werden könnte und würde, sind nicht ersichtlich.\n\n36\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Antragsgegner hinreichend \nbegründet. Sie ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil ihr Art. 9 Abs. 1 der \nRichtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 (RiLi 64/221/EWG) \nentgegenstünde. Hiernach darf eine Verwaltungsbehörde unter bestimmten \nVoraussetzungen die Entscheidung u.a. über die Entfernung eines Inhabers einer \nAufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet außer in dringenden Fällen erst nach \nErhalt der Stellungnahme einer (anderen) zuständigen Stelle treffen. Zwar ist diese \nVorschrift auf türkische Staatsangehörige grundsätzlich anwendbar,\n\n37\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - C-136/03 (Dörr/Ünal) -.\n\n38\n\nAllerdings hat die Kammer bereits Zweifel daran, dass die Aussagen in dem \nvorgenannten Urteil auf die Fälle des § 80 Abs. 5 VwGO in Fällen der vorliegenden \nArt übertragbar ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung \ndurch die Ausländerbehörde nach nationalem deutschen Recht ausschließen. \n\n39\n\nAnderer Ansicht die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln; vgl. \nBeschlüsse vom 7. November 2005 - 23 L 1474/05 - und 12. Dezember 2005 - \n23 L 1150/05 -.\n\n40\n\nDer EuGH geht in der zitierten Entscheidung davon aus, dass der \n(österreichische) Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof die \nbehördliche Entscheidung über die Entfernung eines Ausländers aus dem \nStaatsgebiet ausschließlich auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüfen. Eine solche \nEinschränkung gilt für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allerdings nicht. \nAbgesehen von den Fällen, in denen das Verwaltungsgericht eine Entscheidung \nnach § 80 Abs. 5 VwGO im Wege der allgemeinen Interessenabwägung ohne \nabschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer behördlichen \nMaßnahme trifft, kann es auch dann, wenn es eine Ausweisung als „gesetzmäßig\" \nansieht, dennoch einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgeben, z.B. weil dem \nBetroffenen durch den sofortigen Vollzug der Ausweisung unverhältnismäßige \nNachteile entstehen könnten. Unabhängig von den dargelegten Zweifel an der \nRichtlinienwidrigkeit der nationalen Regelungen liegt im hier zu beurteilenden Fall \njedenfalls ein „dringender Fall\" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der RiLi 64/221/EWG vor. \nOb dies sogar grundsätzlich immer oder zumindest in der Regel dann der Fall ist, \nwenn die Voraussetzungen für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gegeben sind,\n\n41\n\nvgl. in diesem Sinne wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Oktober 2005 \n- 11 ME 297/05 - (Ausweisung eines türkischen Heranwachsenden wegen \nverhängter (Gesamt-)Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten),\n\n42\n\nmag dahinstehen. Jedenfalls ist im vorliegenden Verfahren festzuhalten, dass die \nsofortige Entfernung des Antragstellers aus dem Bundesgebiet zum Schutze von \nLeib und Leben anderer Personen unausweichlich ist. Zur Begründung kann auf die \nvorstehenden Ausführungen zur Gefährlichkeit des Antragstellers verwiesen \nwerden.\n\n43\n\nSchließlich kommt auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers insoweit nicht in Betracht, als er sich gegen die \nAbschiebungsandrohung richtet. Diese entspricht den gesetzlichen Anforderungen in \n(jetzt) § 59 AufenthG.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n45\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG in der \nbis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275362","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-05/12-l-169-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275362","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275362","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2006-01-05/12-l-169-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275362","retrieved":"2026-07-09 02:47:19.003902+00:00"}}