{"status":"available","doknr":"OLD275448","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1227.25K5185.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-12-27","aktenzeichen":"25 K 5185/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin erhielt in den Jahren 1990 bis 1995 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).\n\n3\n\nMit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid (FRB) der Beklagten vom \n12.01.1998 wurden die Darlehensschuld auf 31.065 DM, die Förderungshöchstdauer \n(FHD) auf 8.1993 und der Rückzahlungsbeginn auf den 30.09.1998 festgesetzt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 30.06.2005 lehnte die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf \nBewilligung eines Teilerlasses gem. § 18 b Abs. 5 BAföG für bestimmte Zeiträume \nwegen \nÜberschreitens der einschlägigen Arbeitszeitgrenze ab.\n\n5\n\nMit dagegen erhobenem Widerspruch wurde vorgetragen: Die Klägerin habe pro \nWoche nie mehr als 10 Stunden gearbeitet. Da die Monate mehr als vier Wochen \nhätten, käme sie bei der von der Beklagten gewählten Umrechnung der Wochenarbeitszeit auf eine höhere Stundenzahl.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2005 wies die Beklagte den Widerspruch \nzurück.\n\n7\n\nMit der am 30.08.2005 wohl rechtzeitig erhobenen Klage wird ergänzend zum \nWiderspruch vorgetragen: Die von der Beklagten gewählte Durchschnittsberechnung \nhabe keine rechtliche Grundlage.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n9\n\nden Bescheid der Beklagten vom 30.06.2005 teilweise in der Form des \nWiderspruchsbescheides der Beklagten vom 26.07.2005 aufzuheben und die \nBeklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Teilerlass gem. § 18 b Abs. 5 BAföG für Mai, Juli, September, Oktober 2003 zu bewilligen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\nSie trägt vor: Das Gesetz knüpfe hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Teilerlass an jeden einzelnen Monat an; relevant sei deshalb die Arbeitszeit im Bewilligungsmonat, die auf der Grundlage der Grenzarbeitszeit von 10 Wochenstunden \nnach der Formel 52 Wochen x 10 Stunden : 12 Monate = 43,33 Stunden umzurechnen sei. Die Monatsarbeitszeiten der Klägerin seien in den abgelehnten Monaten \nhöher.\n\n12\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie Klage ist ohne Erfolg.\n\n15\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Teilerlass in den genannten Monaten.\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen in den Bescheiden, insbesondere im Widerspruchsbescheid, \nund in der Klageerwiderung verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).\n\n16\n\nErgänzend ist auszuführen: Der Klägerin ist zuzugeben, dass die Benennung der \nwöchentlichen Arbeitszeit in § 18 b Abs. 5 Satz 3 BAföG zunächst den Schluss einer \nabschließenden Regelung nahelegt. Diese Regelung steht jedoch in einem übergeordneten Kontext, nämlich dem der Bewilligung des Teilerlasses „für jeden Monat\", in \ndem der Darlehensnehmer u. a. nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist (§ 18 b \nAbs. 5 Satz 1 BAföG). Die genannte Wochenarbeitszeit ist deshalb dem übergeordneten monatlichen Bewilligungszeitraum anzupassen, was die Beklagte durch die \nvon ihr praktizierte Umrechnungsformel nachvollziehbar getan hat.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275448","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-12-27/25-k-5185-05","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275448","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275448","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-12-27/25-k-5185-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275448","retrieved":"2026-07-09 02:47:25.741865+00:00"}}