{"status":"available","doknr":"OLD275607","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1220.20K1600.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-12-20","aktenzeichen":"20 K 1600/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit Bescheid vom 28.05.2003 setzte die Beklagte gem. §§ 3 Abs. 1 und 40 Abs. \n6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10.02.1998 (FSHG) \nfür die Klägerin einen Zuschuss für die Kosten des Feuerschutzes i. H. v. 31.874,20 \nEUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gem. § 15 Abs. 2 des Gesetzes \nüber die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Nordrhein-Westfalen für das \nHaushaltsjahr 2003 (Haushaltsgesetz 2003) fachbezogene Pauschalen nach \nobjektivierbaren Kriterien, die im Haushaltsplan verbindlich festgelegt seien, an die \nGemeinden und Kreise zu verteilen seien. Nach dem Haushaltsvermerk Nr. 3 zu \nKapitel 03 710 Titel 883 00 seien die Mittel zum 01.07. des Haushaltsjahres 2003 als \nfachbezogene Investitionspauschale zu 57 % nach der Einwohnerzahl und zu 43 % \nnach der Gebietsfläche zu verteilen. Die Kreise erhielten für ihre Aufgaben 1,8 % der \nMittel, welche den kreisangehörigen Gemeinden rechnerisch zustünden.\n\n3\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 25.06.2003 \nWiderspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, die einheitliche \nFestlegung der Pauschale für alle Gemeinden und Kreise des Landes nach einem \nSchlüssel, der ausschließlich die Gebietsfläche und die Einwohnerzahl \nberücksichtige, verstoße gegen § 40 Abs. 6 FSHG, wonach bei der Gewährung der \nZuschüsse besonders zu berücksichtigen sei, wenn der Feuerwehr ein zusätzlicher \nEinsatzbereich auf einer Bundesautobahn nach § 2 FSHG zugewiesen sei. Dies sei \nbei der Stadt Burscheid der Fall, der mit Schreiben vom 09.03.1977 ein \nEinsatzbereich zugewiesen worden sei, welcher über das Gemeindegebiet \nhinausgehe. Es handele sich um das Leverkusener Kreuz bis zur Anschlussstelle \nWermelskirchen (rund 17 km). Dieser Autobahnabschnitt sei einer der meist \nbefahrenen im gesamten Gebiet der Bundesrepublik, das Leverkusener Kreuz eines \nder verkehrsreichsten Autobahnkreuze in Deutschland. Hierdurch komme es zu einer \naußergewöhnlich großen Anzahl von teils sehr schweren Verkehrsunfällen und \ndadurch entsprechend häufigen Einsätzen der Feuerwehr. Bei dieser Art von \nEinsätzen müsse die Feuerwehr Burscheid ständig besondere Geräte vorhalten, \nwelche zusätzlich erhebliche Kosten verursachten. \n\n4\n\nSchließlich hätten die Gemeinden Odenthal und Kürten mehr bzw. wesentlich \nmehr Zuschüsse erhalten (Odenthal 32.776,65 Euro, Kürten 49.176,73 Euro), ohne \ndass diese eine Bundesautobahn zu betreuen hätten. Dies verstoße gegen das \nGleichbehandlungsgebot. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 20.01.2004, bei der Klägerin eingegangen am 28.01.2004, \nwies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Wegen der weiteren \nEinzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid (Bl. 9 bis 11 der Beiakte) \nverwiesen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 26.02.2004 Klage erhoben, \n\n7\n\nzu deren Begründung sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und \nvertieft. Ergänzend führt sie aus, entgegen der Auffassung der Beklagten ergebe sich \naus § 40 Abs. 6 FSHG ein Rechtsanspruch auf eine höhere Mittelzuweisung, wenn \neine Sonderzuweisung nach § 2 FSHG erfolgt sei. Soweit die Beklagte nunmehr \nunter Verweis auf den Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 13.04.2004 die Auffassung vertrete, der Haushaltsplan oder \ndiesbezügliche Vermerke würden das in § 40 FSHG eingeräumte Ermessen binden, \nsei dies verfassungswidrig, weil dadurch, dass bei der Berechnung der Pauschale \nalleine Größe und Einwohnerzahl berücksichtigt würden, bevölkerungs- und \nflächenarme Gemeinden mit Bundesautobahnen gegenüber Gemeinden mit hoher \nBevölkerungszahl und größerer Fläche ohne Bundesautobahnen benachteiligt \nwürden. Auch würde ihr Selbstverwaltungsrecht verletzt.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.05.2003 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2004 zu verpflichten, den \nAntrag der Klägerin auf eine höhere Feuerschutzpauschale nach Maßgabe \nder gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu zu bescheiden,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\nfestzustellen, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig \nwaren.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie verweist darauf, dass der Haushaltsgesetzgeber die Finanzierung der \nZuwendungen für den Feuerschutz ab dem Haushaltsjahr 2002 von \nprojektbezogener Förderung auf eine pauschalierte Förderung umgestellt habe. Ziel \nsei es gewesen, den Kommunen größere Freiräume für die Verwendung der Mittel zu \ngewähren. Gem. § 15 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes 2003 würden fachbezogene \nPauschalen nach objektiven Kriterien \n\n15\n\nan die Gemeinden und Kreise verteilt. Diese seien gem. § 17 der \nLandeshaushaltsordnung NRW verbindlich als Haushaltsvermerke auszuweisen. \nDies sei vorliegend geschehen. Diese Regelung sei bindend. Die getroffene \nRegelung widerspreche auch nicht § 40 Abs. 6 FSHG, da diese Vorschrift keinen \nRechtsanspruch auf eine Zuweisung, insbesondere nicht auf höhere \nMittelzuweisungen aus dem Landeshaushalt enthalte. Gem. § 15 Abs. 6 des \nHaushaltsgesetzes 2003 werde die Regelung des § 40 Abs. 6 FSHG aufgehoben. \nDer Gesetzgeber habe selbst die Entscheidung über die Investitionspauschale auf \nder Basis des § 40 Abs. 6 FSHG und der haushaltsrechtlichen Regelungen getroffen. \nDabei seien auch die Sonderzuweisungen nach § 2 FSHG einbezogen worden. Der \nHaushaltsgesetzgeber sei aber insbesondere wegen des dichten Fernstraßennetzes \nin NRW davon ausgegangen, dass sich Sonderbelastungen unter den Kommunen \nausgleichen würden und in den Pauschalen hinreichend berücksichtigt seien. Für \neine weitergehende Berücksichtigung durch die Exekutive (hier die beklagte \nBezirksregierung Köln) sei daher kein Raum. Wesen einer Pauschalierung sei es, \nlediglich bestimmte objektive Kriterien und nicht jegliche Einzelkriterien zu \nberücksichtigen. Gewisse Unschärfen bzw. Mehrkosten müssten hingenommen \nwerden, sofern sie nicht den Bereich des Unerträglichen sprengen würden. \n\n16\n\nIm Übrigen erfolge nicht nur ein Einsatz der Burscheider Feuerwehr auf \nBundesautobahnen im Bereich des Leverkusener Stadtgebietes, sondern auch \numgekehrt. Auch lägen die meisten Gemeinden an Autobahnen, die teilweise \nunfallträchtig seien und denen ebenfalls keine Erhöhung des Zuschusses zugebilligt \nwerde.\n\n17\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst \ndem beigezogenen Verwaltungsvorgang (ein Heft) verwiesen. \n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n20\n\nHinsichtlich des Hauptantrages bestehen bereits Bedenken gegen die \nZulässigkeit der Klage, da - wie auch der Vertreter der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung bestätigt hat - die für die Zuschüsse zum Feuerschutz im Haushalt für \ndas Jahr 2003 zur Verfügung gestellten Mittel vollständig ausgezahlt wurden, so \ndass eine nachträgliche Änderung der vorgenommenen Verteilung bzw. eine \nNeubescheidung für das Jahr 2003 nicht mehr möglich sein dürfte. \n\n21\n\nIn jedem Fall ist die Klage aber unbegründet, da der angefochtene Bescheid der \nBeklagten vom 28.05.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2004 \nrechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO).\n\n22\n\nGemäß § 40 Abs. 6 FSHG leistet das Land Zuschüsse zu den Kosten des \nFeuerschutzes der Gemeinden und Kreise unter besonderer Berücksichtigung der \nzusätzlichen Einsatzbereiche nach § 2 FSHG. Entgegen der Auffassung der \nBeklagten ergibt sich aus dieser Regelung zwar eine Verpflichtung des Landes, \nZuschüsse zu den Kosten des Feuerschutzes der Gemeinden und Kreise zu \nleisten,\n\n23\n\nvgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur \ngleichlautenden Regelung des § 35 Abs. 4 des FSHG v. 25.02.1975, LtDS \n7/3961; Steegmann, in: ders., Recht des Feuerschutzes und des \nRettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., Stand: August 2005, § 40 \nFSHG, Rnr. 10.\n\n24\n\nIn welchem Umfang und auf welche Art diese Verpflichtung erfüllt wird und nach \nwelchem System die zur Verfügung stehenden Finanzmittel auf die Gemeinden und \nKreise verteilt werden, schreibt § 40 Abs. 6 FSHG jedoch grundsätzlich nicht vor, so \ndass dem Landeshaushaltsgesetzgeber diesbezüglich entsprechend den zum \nFinanzausgleich entwickelten Grundsätzen ein großer Gestaltungsspielraum \neingeräumt ist,\n\n25\n\nvgl. etwa: VerfGH Münster, Beschluss vom 08.04.2003- VerfGH 2/02 -, \njuris- Dokumentation, für den Finanzausgleich nach Art. 79 Satz 2 LV.\n\n26\n\nDie Garantie der Selbstverwaltung verleiht den Gemeinden auch keinen \nverfassungsrechtlichen Anspruch auf Beibehaltung einer einmal erreichten Struktur \noder eines einmal erreichten Standards. Vielmehr steht es dem \nHaushaltsgesetzgeber frei, veränderte Rahmenbedingungen oder neue Erkenntnisse \nzu berücksichtigen,\n\n27\n\nVerfGH Münster, OVGE 47, 249 (252).\n\n28\n\nDies gilt vorliegend umso mehr, als gem. § 40 Abs. 1 FSHG grundsätzlich die \nGemeinden und Kreise die Kosten für die ihnen übertragenen Aufgaben nach dem \nFSHG zu tragen haben und ein Ausgleich grundsätzlich über den erwähnten \nFinanzausgleich nach Art. 79 Satz 2 bzw. Art. 78 Abs. 3 der Verfassung für das \nLand Nordrhein- Westfalen (Landesverfassung- LV) stattfindet.\n\n29\n\nGleichwohl besteht der Gestaltungsspielraum nicht unbeschränkt. Grenzen \nergeben sich insbesondere aus dem interkommunalen Gleichheitsgebot sowie dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Auch darf die \nfinanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinden nicht so eingeschränkt werden, dass \neiner sinnvollen Betätigung der Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage entzogen \nund dadurch das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt wird,\n\n30\n\nvgl. VerfGH Münster, OVGE 47, 249 (251 f.); VerfGH Münster, Beschluss \nvom 08.04.2003-, a. a. O. \n\n31\n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat der Landeshaushaltsgesetzgeber \nvorliegend die Grenzen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraumes nicht \nüberschritten.\n\n32\n\nZunächst stand es ihm im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes grundsätzlich \nfrei, das System der Zuwendungen zu ändern und von einer Einzel- auf eine \nPauschalförderung umzustellen sowie einen Zuwendungsschlüssel anhand der \nKriterien der Einwohnerzahl (57 %) und der Gebietsfläche (43 %) festzulegen.\n\n33\n\nDass er dabei gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder des \nVertrauensschutzes verstoßen oder gar die finanzielle Leistungsfähigkeit der \nKlägerin eingeschränkt hat, ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht \nvorgetragen. In der mündlichen Verhandlung hat die Vertreterin der Klägerin vielmehr \nklargestellt, dass sich die Klägerin ungleich gegenüber anderen Gemeinden ohne \nAutobahnabschnitt behandelt sieht (a), bzw. einen Verstoß gegen § 40 Abs. 6 FSHG \nrügt (b).\n\n34\n\n(a) Entgegen der Auffassung der Klägerin verstößt der gewählte \nVerteilungsschlüssel zunächst nicht gegen das sich aus Art. 78 LV i. V. m. dem \nrechtsstaatlich determinierten Gleichheitssatz ergebende „interkommunale \nGleichheitsgebot\". Dieses verbietet es, bei der Ausgestaltung des Finanzausgleiches \n(hier: bei der Ausgestaltung des Verteilungsschlüssels für die Zuschüsse des Landes \nzu den Kosten des Feuerschutzes) willkürliche, sachlich nicht vertretbare \nDifferenzierungen vorzunehmen. Es ist verletzt, wenn für die getroffene Regelung \njeder sachliche Grund fehlt,\n\n35\n\nVerfGH Münster, OVGE 47, 249 (253); Beschluss vom 08.04.2003, \na. a. O. m. w. N. \n\n36\n\nDass der Haushaltsgesetzgeber mit dem gewählten Verteilungsschlüssel nach \nEinwohnerzahl und Größe des Gemeindegebietes eine willkürliche und sachlich nicht \nvertretbare Regelung getroffen hätte, ist nicht ersichtlich. Bei der getroffenen \nRegelung wurde vielmehr erkennbar und nachvollziehbar davon ausgegangen, dass \nbei größeren Gemeinden bzw. Gemeinden mit höheren Einwohnerzahlen \nverhältnismäßig höhere Kosten für den Brandschutz entstehen als bei kleineren \nGemeinden bzw. Gemeinden mit geringerer Einwohnerzahl. Angesichts des \nbestehenden Gestaltungsspielraumes war es auch nicht rechtlich geboten, den \nGesichtspunkt, ob durch das Gemeindegebiet eine Bundesautobahn verläuft oder \nnicht, ebenfalls als Kriterium für die Verteilung des Zuschusses heranzuziehen, mag \ndies auch aus Sicht der Klägerin wünschenswert erscheinen. Denn es ist nicht \nersichtlich, dass die Nichtbeachtung dieses Kriteriums zu nicht mehr sachlich \ngerechtfertigten Ergebnissen führt. Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, dass \nbevölkerungs- und flächenarme Gemeinden mit Bundesautobahnen gegenüber \nGemeinden mit hoher Bevölkerungszahl und größerer Fläche ohne \nBundesautobahnen unangemessen benachteiligt würden, geht sie offenbar davon \naus, dass die erstgenannten Gemeinden stets höhere Kosten für den Feuerschutz \naufzuwenden haben als die letztgenannten. Diese Schlussfolgerung ist indes \nkeineswegs zwingend und von der Klägerin durch nichts belegt, auch nicht im \nHinblick auf die Gemeinden Odenthal und Kürten.\n\n37\n\n(b) Die getroffene Zuschussregelung verstößt auch nicht gegen § 40 Abs. 6 Satz \n1, \n2. HS FSHG, wonach die zusätzlichen Einsatzbereiche nach § 2 FSHG besonders zu \nberücksichtigen sind.\n\n38\n\nZwar hat sich der Gesetzgeber durch diese Regelung insofern selbst gebunden, \nals dass besondere Zuweisungen nach § 2 FSHG - wie hier die Zuweisung \nzusätzlicher Einsatzbereiche auf der BAB Leverkusen-Wuppertal an die Klägerin - \nbei der Ausgestaltung des Zuschusses besonders zu berücksichtigten sind. Dies \ndürfte auch nach der Einbeziehung des Zuschusses für den Feuerschutz in die \nfachbezogenen Pauschalen des § 15 Abs. 1 Haushaltsgesetz 2003 gelten, denn es \nbestehen erhebliche Zweifel, dass die Regelung - wie die Beklagte meint - durch § 15 \nAbs. 6 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes \nNordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2003 (Haushaltsgesetz 2003; GV. \nNRW.2002, S.660 ff.) aufgehoben wurde. Unabhängig von der Frage, ob eine \nspezialgesetzliche materielle Regelung wie § 40 Abs. 6 FSHG überhaupt durch ein \nformelles Haushaltsgesetz aufgehoben werden könnte, gilt diese Regelung zum \neinen für alle fachbezogenen Pauschalen, welche gem. § 15 Abs. 1 Haushaltsgesetz \n2003 den Gemeinden für die Durchführung bestimmter Aufgaben zur Verfügung \ngestellt werden, und zum anderen war diese Regelung bereits in früheren \nHaushaltsgesetzen enthalten, bevor die Leistungen nach § 40 Abs. 6 FSHG von der \nEinzelförderung auf die pauschalierte Förderung umgestellt wurde (vgl. z. B. § 15 \nHaushaltsgesetz 2001, GV.NRW.2001, S. 162 ff., § 15 Haushaltsgesetz 2002, \nGV.NRW. 2001, S. 876 ff.). Vor diesem Hintergrund ergeben sich keinerlei \nAnhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Umstellung der Zuschüsse für \nden Feuerschutz auf eine Pauschalförderung gem. § 15 Abs. 1 HG 2003 die \nspezialgesetzliche Regelung des § 40 Abs. 6 FSHG aufheben wollte. Auch die \nBeklagte hat hierfür keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen.\n\n39\n\nDies kann aber letztlich offen bleiben, denn jedenfalls wurde die Regelung des \n§ 40 Abs. 6 Satz 1, 2. HS FSHG bei der Neugestaltung des Zuschusses im Hinblick \nauf Sonderzuweisungen nach § 2 FSHG ausreichend beachtet. Denn aus dieser \nRegelung lässt sich nicht entnehmen, dass der Landeshaushaltsgesetzgeber sich \nderart selbst gebunden hat, dass bei der Gewährung der Zuschüsse Gemeinden mit \nSonderzuweisungen gem. § 2 FSHG zwingend mehr Geld erhalten müssen als \nGemeinden ohne Sonderzuweisungen. Vielmehr sind diese Sonderzuweisungen \nauch dann besonders berücksichtigt im Sinne des § 40 Abs. 6 Satz 1 FSHG, wenn \nsie bei der Ausgestaltung der Zuschussregelung mit in den Blick genommen werden, \naber aus sachlich vertretbaren Gründen letztlich in dem gewählten Verteilungssystem \naufgehen. \n\n40\n\nDies ist vorliegend der Fall. Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen \nergibt sich zunächst, dass der Haushaltsgesetzgeber die Sonderzuweisungen gem. \n§ 2 FSHG in seine Entscheidung über die Frage, nach welchen Kriterien die Gelder \nzu verteilen sind, mit einbezogen hat. So hat der Innenminister des Landes \nNordrhein - Westfalen unter dem 10.08.2001 dem Städtetag Nordrhein - Westfalen, \ndem Nordrhein - Westfälischem Städte- und Gemeindebund, dem Landkreistag \nsowie dem Landes- und dem Nordrhein-Westfälischem Feuerwehrverband sowie \nanderen Verbänden mitgeteilt, dass die Finanzierung von Sonderbedarfen zur \nSicherung besonderer Einsatzgebiete grundsätzlich im Verteilungsschlüssel wegen \nder vergangenheitsorientierten Ermittlungen mitenthalten sei. Weiterhin hat das \nInnenministerium mit Schreiben vom 13.04.2004 an die Beklagte, welches zum \nGegenstand des Verfahrens gemacht wurde, nachvollziehbar dargelegt, dass der \nHaushaltsgesetzgeber in Kenntnis der Problematik und unter Abwägung aller \nvorgetragenen Argumente insbesondere unter Berücksichtigung des dichten \nStraßenverkehrsnetzes in NRW davon ausgegangen ist, dass sich die \nSonderbelastungen unter den Kommunen ausgleichen und somit in der Pauschale \nhinreichend berücksichtigt sind. Es ist nicht ersichtlich und auch von der Klägerin \nnicht (substantiiert) vorgetragen, dass diese Prämisse falsch ist, zumal die Beklagte \netwa im Hinblick auf die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass auch die Stadt \nLeverkusen ihrerseits im Zuständigkeitsbereich der Klägerin tätig ist. \n\n41\n\nSchließlich hat die Beklagte dargelegt, dass die Gemeinden insgesamt von dem \nneuen System profitieren und nunmehr (entgegen der früheren Praxis) alle \nGemeinden entsprechend dem Verteilungsschlüssel jedes Jahr Zuschüsse erhalten, \ndie auf folgende Haushaltsjahre übertragbar sind, so dass Ansparungen im Hinblick \nauf größere Anschaffungen möglich sind (vgl. § 15 Abs. 5 Sätze 3 und 4 \nHaushaltsgesetz 2003). Hiervon profitiert auch die Klägerin, welche nunmehr \nregelmäßig und - wie der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \nunwidersprochen vorgetragen hat - letztlich höhere Zuschüsse erhält als nach der \nalten Regelung.\n\n42\n\nDie Klage hat auch bezüglich des Hilfsantrages keinen Erfolg. Sie ist zwar \nzulässig, da im Hinblick auf die zukünftige Verteilung der Zuschüsse zum \nFeuerschutz ein Feststellungsinteresse der Klägerin besteht. Sie hat jedoch keinen \nErfolg, weil die angefochtenen Bescheide der Beklagten aus den oben dargelegten \nGründen rechtmäßig waren.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275607","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-12-20/20-k-1600-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275607","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275607","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-12-20/20-k-1600-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275607","retrieved":"2026-07-09 02:47:39.256972+00:00"}}