{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_koeln/j2005/6_K_6285_04urteil20051215","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1215.6K6285.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":"6. Kammer","decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"6 K 6285/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nTatbestand\n\nDie im Jahre 1974 geborene Klägerin absolvierte nach dem Abitur zunächst eine \nAusbildung zur Bankkauffrau. Nach deren Abschluss wurde sie im Januar 1997 in ein \nunbefristetes Anstellungsverhältnis übernommen. Zum Sommersemester 1998 nahm \nsie das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln auf; ihr Ar-\nbeitsverhältnis wurde auf eine Teilzeitstelle reduziert. \n\nIm Mai 2003 meldete die Klägerin sich (im 11. Fachsemester) zur ersten juristi-\nschen Staatsprüfung. Nachdem sie im Juli 2003 die Aufsichtsarbeiten angefertigt hat-\nte, erhielt sie am 19.7.2003 die Aufgabe für die Hausarbeit, die sie - fristgerecht - am \n18.8.2003 abgab. Mit Bescheid vom 27.10.2003 erklärte das beklagte Amt die Prü-\nfung der Klägerin für nicht bestanden, nachdem ihre schriftlichen Arbeiten wie folgt \nbewertet worden waren:\n\nHausarbeit mangelhaft (3 Punkte)\n\nKlausur Zivilrecht I ungenügend (0 Punkte)\nKlausur Zivilrecht II mangelhaft (3 Punkte)\nKlausur Strafrecht mangelhaft (2 Punkte)\nKlausur Öffentliches Recht I mangelhaft (3 Punkte)\nKlausur Öffentliches Recht II mangelhaft (2 Punkte)\n\nMit Schreiben vom 27.11.2003 wandte sich die Staatsanwaltschaft Aachen an \ndas beklagte Amt und teilte mit, dass im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen \ndie Klägerin und ihren Ehemann wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz der \nComputer des Ehemanns der Klägerin beschlagnahmt worden sei. Obwohl die Fest-\nplatte kurz vor der Durchsuchung gelöscht worden sei, hätten die Daten und der ab-\ngespeicherte \nE-Mail-Verkehr durch das Landeskriminalamt rekonstruiert werden können. Bei der \nAuswertung habe man festgestellt, dass der Ehemann der Klägerin offensichtlich für \ndie Klägerin bei der Fa. G. in M. die Anfertigung einer Examenshaus-\narbeit in Auftrag gegeben und bezahlt habe. \n\nDem Schreiben der Staatsanwaltschaft waren Ausdrucke der entsprechenden E-\nMails beigefügt. Aus diesen ergibt sich die Bestellung\" einer ersten Lösungsskizze \n(nach ca. einer Woche) und eines ca. 20-seitigen Gutachtens (einige Tage vor dem \nAbgabetermin) für eine am 19.07.2003 auszugebende Hausarbeit im Öffentlichen \nRecht gegen Zahlung von 2.000,- EUR durch den Ehemann der Klägerin. Des weite-\nren waren dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Kontoauszüge beigefügt, aus de-\nnen sich die Überweisung von jeweils 1.000,- EUR durch den Ehemann der Klägerin \nan die Fa. G. \n am 15.7.2003 und 4.8.2003 ergibt.\n\nNachdem das beklagte Amt zunächst nicht an die Klägerin herangetreten war, \num eingeleitete Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen die Fa. G. \nnicht zu gefährden, wandte es sich mit Schreiben vom 6.4.2004 an die Klägerin und \nerklärte unter Hinweis auf den vorstehenden Sachverhalt, es sei beabsichtigt, die \nPrüfung wegen Täuschungsversuches für nicht bestanden zu erklären und - wegen \nder besonderen Schwere des ordnungswidrigen Verhaltens - die Klägerin zugleich \nvon der Wiederholungsprüfung auszuschließen. Zugleich gab das Amt der Klägerin \nGelegenheit zur Stellungnahme.\n\nDaraufhin meldete sich unter dem 12.4.2004 zunächst der Ehemann der Klägerin \nund erklärte, er habe das Gutachten ohne Wissen seiner Ehefrau in Auftrag gegeben \nin der Annahme, dass sie, die wegen des Examens Versagensängste gehabt habe, \nes gebrauchen könne. Er habe seiner Frau das Gutachten jedoch nicht gezeigt, weil \ndiese schon vorsichtige Versuche seinerseits, das Thema zu besprechen, von sich \ngewiesen habe. Seine Frau wisse bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nichts von sei-\nnem Kontakt zu der Fa. G. und dem erstellten Gutachten. Seine Frau \nund er seien durch das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ohnehin schon \ngestraft, da ihm eine sichere Beförderung gestrichen worden sei und auch sein Ar-\nbeitsplatz - je nach Ausgang des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens - gefährdet sei, \ndies alles vor dem Hintergrund von Schulden in Höhe von 450.000,- EUR wegen des \nsoeben begonnenen Hausbaus. Entsprechend ließ sich in einem Schreiben an das \nbeklagte Amt vom 19.4.2004 auch die Klägerin selbst ein. Am 27.4.2004 fanden Ge-\nspräche zwischen Vertretern des beklagten Amtes und der Klägerin sowie ihrem E-\nhemann statt, bei welchen die zuletzt Genannten an den vorstehenden Erklärungen \nfesthielten.\n\nNoch an demselben Tage übersandte der Ehemann der Klägerin, der bis zu \ndiesem Zeitpunkt erklärt hatte, er verfüge nicht mehr über das Gutachten\" der Fa. \nG. \n , dem beklagten Amt per E-Mail das Gutachten\" und erklärte dazu, er selbst \nhabe bei Herrn Dr. G. eine nochmalige Übersendung des Gutachtens erwirkt. Er \nbedauere, dass das Amt den von ihm und seiner Ehefrau abgegebenen Erklärungen \nkeinen Glauben schenke; er könne nicht erkennen, dass eine solche Vorverurteilung \ngerechtfertigt sei.\n\nMit Bescheid vom 17.5.2004 - zugestellt am 22.5.2004 - erklärte das beklagte \nAmt die erste juristische Staatsprüfung der Klägerin unter Aufhebung seines \nBescheides vom 27.10.2003 wegen Täuschungsversuches für nicht bestanden und \nschloss die Klägerin von einer Wiederholungsprüfung aus. Zur Begründung führte \ndas beklagte Amt an, es stehe zu seiner Überzeugung fest, dass die Klägerin den in \nRede stehenden Täuschungsversuch unternommen habe. Dies ergebe sich aus dem \nvorliegenden E-Mail-Verkehr, der Auswertung der beiden Einlassungen sowie einem \nVergleich der Hausarbeit mit dem gekauften\" Gutachten, der eine Vielzahl von \nÜbereinstimmungen ergeben habe. Es liege ein besonders schwerwiegender \nTäuschungsversuch vor, der ein erhebliches Maß an Täuschungsenergie \nvoraussetze. Dass es sich um die strengstmögliche Sanktion handele, die einem \nBerufsverbot\" gleichkomme, sei ihm bewusst. Auch die schwierige persönliche \nSituation sei der Klägerin zugute gehalten worden. Es sei andererseits aber auch das \naußerordentliche Ausmaß der Täuschungshandlung zu bedenken gewesen, die \neinen beachtlichen logistischen und finanziellen Aufwand erfordert habe. Die \nKlägerin habe zielgerichtet und planvoll versucht, sich rechtswidrig Vorteile \ngegenüber allen anderen Prüflingen zu verschaffen. Die Sanktion sei angemes-\nsen.\n\nMit Schreiben vom 19.6.2004 legte die Klägerin Widerspruch ein und erklärte, \nihre persönliche Lage sei in dem Bescheid nicht ausreichend berücksichtigt worden. \nZudem sei zu berücksichtigen, dass erst durch die Übersendung der Kopie ein \nNachweis der Täuschungshandlung möglich geworden sei. Sie bitte darum, den \nAusschluss von der Wiederholungsprüfung zeitlich zu begrenzen. Ein Ausschluss für \neinige Jahre würde ihr zumindest eine Perspektive für die nächsten Jahre eröffnen. \nOhne eine solche Perspektive fehle ihr jegliche Lebensenergie.\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26.7.2004 wies das beklagte Amt den \nWiderspruch zurück und führte zur Begründung aus: Die in der \nWiderspruchsbegründung angesprochene persönliche Situation der Klägerin sei bei \nder Ermessensausübung berücksichtigt worden. Dass die Klägerin selbst bei der \nAufklärung des Täuschungsversuches entscheidend mitgewirkt habe, sei \nunzutreffend. Die Aufklärung gehe vielmehr auf den Zufallsfund der \nStaatsanwaltschaft zurück. Die Klägerin habe noch bei ihrer persönlichen Anhörung \nden Vorwurf bestritten. Die Anregung, den Ausschluss von der Wiederho-\nlungsprüfung zeitlich zu begrenzen, sei bei der Entscheidung über den Widerspruch \nberücksichtigt worden. Eine solche Sanktion sehe das Gesetz nicht vor. Jedenfalls \nwerde sie dem Unrechtsgehalt der begangenen schweren Täuschungshandlung \nnicht gerecht. Die Verhängung der schwereren Sanktion sei angemessen und auch \naufgrund der generalpräventiven Wirkung erforderlich.\n\nAm 27.8.2004 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\nZur Begründung führt sie aus: Bei der Verhängung der Sanktion sei das \nJuristenausbildungsgesetz NRW in der Neufassung vom 11.3.2003 anzuwenden \ngewesen. Sie habe einen Täuschungsversuch begangen. Es handele sich aber bei \nder vor dem Hintergrund des Art. 12 Grundgesetz gebotenen, zurückhaltenden \nAuslegung nicht um einen besonders schweren Fall\" im Sinne des Gesetzes, da die \nTäuschung lediglich eine einzige Prüfungsarbeit betreffe, also nicht wiederholt \nunternommen worden sei. Zudem habe sie keine Vorteile erlangt, die sich auch bei \neiner Wiederholungsprüfung zu ihren Gunsten auswirken würden. Die \nherangezogene Abschreckungsfunktion sei keine Rechtfertigung für die Verhängung \neines Ausschlusses von der Wiederholungsprüfung. Die Entscheidung überschreite \nzudem die Grenzen des dem Prüfungsamt zustehenden Ermessens, da sie \nunverhältnismäßig sei. Sie und ihr Ehemann seien in einer schwierigen persönlichen \nLage. Die Rückzahlung der Kredite aus dem Hausbau sei maßgeblich davon \nabhängig, ob sie ein eigenes Einkommen erzielen könne, zumal der Arbeitsplatz des \nEhemannes ebenfalls gefährdet sei. Sie bereue ihr Verhalten ehrlich. Zudem habe \nsie durch die Übergabe der Originaldatei den Nachweis der Täuschungshandlung \nermöglicht. Ein Berufseinstieg jedweder Art werde aufgrund ihres Alters und ihrer \nfamiliären Situation nahezu unmöglich gemacht. In ihrem erlernten Beruf als Bank-\nkauffrau wieder Fuß zu fassen, dürfte für sie angesichts der Lage am Arbeitsmarkt \nnahezu unmöglich sein. Hinzu komme, dass sie ihren Beruf seit dem Jahre 2003 \nnicht mehr ausgeübt habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Hausarbeit \ninzwischen abgeschafft worden sei, so dass Wiederholungsfälle nicht vorkommen \ndürften. \n\nDie Klägerin beantragt,\n\nden Bescheid des beklagten Amtes vom 17.05.2004 und seinen \nWiderspruchsbescheid vom 26.07.2004 aufzuheben und sie zu einer \nWiederholungsprüfung zuzulassen.\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nZur Begründung wiederholt das Amt die Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden und führt ergänzend aus: Das Juristenausbildungsgesetz sei in der \nFassung aus dem Jahre 1993 anwendbar. Es handele sich um einen besonders \nschweren Fall im Sinne des Gesetzes. Die Entscheidung sei auch \nermessensfehlerfrei. Die in der Klagebegründung angeführten Umstände seien bei \nder Entscheidung berücksichtigt worden. Hinsichtlich der beruflichen Perspektive der \nKlägerin sei allerdings zu berücksichtigen, dass diese über eine abgeschlossene \nAusbildung als Bankkauffrau verfüge. Diesen Beruf habe sie auch zumindest bis zum \nJahr 2003 ausgeübt. Die Entscheidung beraube sie daher nicht aller Möglichkeiten, \nfür sich und ihre Familie eine finanzielle Lebensgrundlage zu erwirtschaften. Bei der \nAufklärung des Sachverhalts habe sie erst mitgewirkt, als die Belastungssituation \ngegen sie erdrückend gewesen sei. Schließlich sei die Hausarbeit als Teil des ersten \njuristischen Staatsexamens nicht abgeschafft, sondern in den Bereich der \nuniversitären Schwerpunktbereichsprüfung verlagert worden.\n\nWegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend \nBezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\nDer Bescheid des beklagten Amtes vom 17.5.2004 und sein \nWiderspruchsbescheid vom 26.7.2004 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin \nnicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\nRechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 17 Abs. 3 Nr. 3 \nJuristenausbildungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom \n8.11.1993 (GVBl. NRW S. 924), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 \n(GVBl. NRW S. 869) - JAG NRW a.F. -. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die \nNeufassung des Juristenausbildungsgesetzes vom 11.3.2003 (GVBl. NRW S. 135) \nhier noch nicht anzuwenden. Denn nach der insoweit maßgeblichen \nÜbergangsvorschrift des § 66 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW neue Fassung findet für \nStudierende, die ihr Studium - wie die Klägerin - vor dem 1.7.2003 aufgenommen \nund sich bis zum 1.7.2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet haben, das \nalte Recht Anwendung.\n\nNach § 17 Abs. 3 Nr. 3 JAG NRW a.F. kann die Prüfung infolge eines \nordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren \nFällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden. Als \nordnungswidriges Verhalten kommt nach § 17 Abs. 1 JAG NRW a.F. insbesondere \nein Täuschungsversuch in Betracht. Ein solcher liegt vor, wenn der Prüfling \nHandlungen vornimmt, die darauf gerichtet sind, über sein Leistungsvermögen zu \ntäuschen und auf diese Weise das Prüfungsergebnis zu seinen Gunsten zu \nbeeinflussen.\n\nVgl. nur Rehborn/Schulz/Tettinger, Die Juristenausbildung in \nNordrhein-Westfalen, 7. Aufl. 1994, § 17 Rn. 7. \n\nDass das - inzwischen unstreitige - Verhalten der Klägerin diese \nVoraussetzungen erfüllt, also ein Täuschungsversuch ist, liegt auf der Hand.\n\nEs handelt sich nach Auffassung der Kammer auch um einen besonders \nschweren Fall\". Ein solcher liegt vor, wenn der betreffende Prüfling - objektiv - die \nRegeln der Leistungserbringung in weitgehendem Maße zu seinen Gunsten \nverändert hat und darüber hinaus - subjektiv - ein der eingetretenen Verletzung der \nChancengleichheit entsprechendes, hohes Maß an Täuschungsenergie vorliegt. \n\nSo schon Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom \n17.2.1984 - 15 A 161/81 -, für die Prüfung zum Diplom-Kaufmann; \nebenso Rehborn/Schulz/Tettinger, a.a.O., Rn. 17. \n\nBeides ist hier gegeben. Bei dem Verhalten des Prüflings, das Sanktionen nach \nsich zieht, kann auf objektiver Ebene, abgestuft nach der Schwere, unterschieden \nwerden zwischen bloßen Ordnungsverstößen, einfachen, regelmäßig schon vor der \nBewertung aufgedeckten Täuschungsversuchen, Fällen gelungener \nVorteilsverschaffung und schweren, arglistigen Täuschungen. Der zuletzt genannten \nGruppe können etwa Fälle zugeordnet werden, bei denen durch das organisierte \nZusammenwirken mehrerer Personen oder den aufwendigen Einsatz technischer \nHilfsmittel getäuscht wird.\n\nVgl. Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 452, 459.\n\nDiese Dimension erreicht auch das Verhalten der Klägerin. Sie hat sich der \nUnterstützung durch Personen versichert, die nach der Behauptung des Herrn Dr. \nG. in dem betreffenden juristischen Fachgebiet beruflich tätig sind; im Falle eines \nwissenschaftlichen Gutachtens sollen es in der Regel Hochschulassistenten sein. \nDamit hat sie die Prüfungsbedingungen in sehr weitreichendem Maße zu ihren \nGunsten verändert, also eine massive Verletzung der Chancengleichheit \nherbeigeführt. Dabei hat sie unter Einsatz erheblicher finanzieller Mittel ein \nprofessionell organisiertes Unternehmen in Anspruch genommen, dessen \nGeschäftsgegenstand darin besteht, die ordnungsgemäße und faire Abnahme \nwichtiger, über die Berufsaussichten der Kandidaten entscheidender Prüfungen \nsystematisch zu unterlaufen. \n\nAuch die subjektiven Voraussetzungen eines besonders schweren Falles sind \nzu bejahen. Die Klägerin hat planvoll und zielgerichtet gehandelt. Insbesondere hat \nsie die Täuschung schon deutlich vor Ausgabe der Hausarbeit und den Klausuren in \ndie Wege geleitet, was sich aus der bereits einige Tage vor Erhalt der Hausarbeit \ngeleisteten Anzahlung, aber auch aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen der Klä-\ngerin oder ihrem Ehemann und Herrn Dr. G. ergibt, die sich über einen gewissen \nZeitraum erstreckt haben dürfte. Die Inanspruchnahme der Fa. G. \nentsprang also offenbar nicht akuter Verzweiflung\", sondern einer von langer Hand \nerdachten Strategie.\n\nLiegen somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 3 Nr. 3 JAG NRW \na.F. vor, so lag es im Ermessen des beklagten Amtes, die vorgesehene Sanktion zu \nverhängen. Von diesem Ermessen hat das Amt in nicht zu beanstandender Weise \nGe-brauch gemacht (§ 114 S. 1 VwGO). Das Amt hat ausweislich seiner Bescheide \nalle denkbaren und von der Klägerin vorgetragenen Erwägungen in seine \nEntscheidung einbezogen, insbesondere auch die persönliche Situation der Klägerin \ngewürdigt. Es war sich der Tatsache bewusst, dass es die strengstmögliche \nMaßnahme verhängt und dass diese einen schwerwiegenden Eingriff in das \nGrundrecht der Berufsfreiheit bedeutet. Es hat im Widerspruchsbescheid auch die \nvon der Klägerin angesprochene Möglichkeit eines zeitlich befristeten Ausschlusses \nvon der Wiederholungsprüfung als mildere Sanktionsmöglichkeit erwogen.\n\nDie Entscheidung ist auch nicht etwa deshalb ermessensmissbräuchlich, weil \ndas beklagte Amt zur Begründung der Sanktion auch auf deren generalpräventive \nWirkung, also den Abschreckungseffekt abgehoben hat. Denn das beklagte Amt hat \ndie Aufgabe, ein ordnungsgemäßes, insbesondere dem Grundsatz der \nChancengleichheit Rechnung tragendes Prüfungsverfahren zu gewährleisten. Die \nExistenz eines gewerblichen Unternehmens zur Herstellung unzulässiger \nHilfestellungen bei berufsbezogenen Prüfungen untergräbt dieses Ziel schon im \nAnsatz. Die Überlegung des Amtes, mit der von ihm verhängten Sanktion auch einen \nAbschreckungseffekt zu erzielen, ist daher berechtigt. Dass der Zweck der Ermächti-\ngung eine solche Überlegung nicht erlaubte (§ 40 VwVfG), ist nicht ersichtlich; es ist \nvielmehr anerkannt, dass generalpräventive Erwägungen bei entsprechenden \nSanktionsentscheidungen eine Rolle spielen dürfen. \n\nSo etwa OVG NRW, Urteil vom 17.2.1984 - 15 A 161/81 -, UA S. \n7; Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, Kommentar, 5. Aufl. \n1995, Anhang zu § 5d Rn. 57; Rehborn/Schulz/Tettinger, a.a.O., Rn. \n11; Niehues a.a.O., Rn. 459 m.w.N..\n\nDie den Abschreckungseffekt betreffenden Überlegungen des beklagten Amtes \nwerden entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dadurch in Frage gestellt, \ndass die Hausarbeit als Teil der juristischen Staatsprüfung durch die im Jahre 2003 \nerfolgte Novellierung des Juristenausbildungsgesetzes entfällt. Dies ergibt sich schon \ndaraus, dass die weit überwiegende Zahl der Prüfungen aufgrund der Über-\ngangsregelungen auch heute noch nach altem Juristenausbildungsgesetz \nabgenommen wird. Dies wird sich frühestens im Sommer 2006 und damit rund zwei \nJahre nach dem für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens maßgeblichen \nZeitpunkt ändern, wobei Wiederholungs- und Verbesserungsprüfungen noch bis in \ndas Jahr 2008 hinein nach alten Recht stattfinden werden (§ 66 Abs. 3 JAG NRW \nneue Fassung). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Hausarbeit nach neuem \nAusbildungsrecht zwar nicht mehr Teil der von dem beklagten Amt abgenommen \nstaatlichen Pflichtfachprüfung ist. Im Rahmen der als Teil des Examens neu \neingeführten universitären Schwerpunktbereichsprüfung wird aber nach wie vor eine \nHausarbeit anzufertigen sein (§ 28 Abs. 3 S. 3 JAG NRW neue Fassung). Hierbei \ngelten selbstverständlich dieselben Anforderungen in Bezug auf die Eigenständigkeit \nder Leistungserbringung wie bei der bisherigen Examens-Hausarbeit. Dass der von \ndem beklagten Amt erstrebte Abschreckungseffekt ins Leere ginge, ist nach alledem \nnicht zu erkennen.\n\nDie Entscheidung überschreitet auch nicht die durch den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit gezogenen Grenzen. Richtig ist allerdings, dass es sich bei der \nausgesprochenen Sanktion um einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht \nder Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) handelt. Dieser Eingriff ist aber \nvorliegend gerechtfertigt, die Maßnahme ist nicht unangemessen. Dabei ist vor allem \ndie besondere Schwere der Täuschungshandlung zu berücksichtigen, die oben \nbereits dargelegt worden ist, daneben auch der erstrebte Abschreckungseffekt. \nDemgegenüber kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass sie die Aufdeckung \noder den Nachweis ihrer Täuschung durch das Übersenden der Datei erst ermöglicht \nhabe, und zwar schon deshalb nicht, weil die Summe der gegen sie sprechenden \nAnzeichen schon vor Übersendung der Datei erdrückend war. Insbesondere der die \nInanspruchnahme der Fa. G. \n betreffende E-Mail-Verkehr ist letztlich eindeutig, nachdem die Klägerin und ihr \nEhemann zu den ganz offensichtlich zwischen ihnen beiden gewechselten E-Mails \nbei der Anhörung durch das beklagte Amt nicht einmal ansatzweise überzeugende \nErklärungen abgeben konnten. Im Übrigen wurde selbst die Datei mit dem Gutachten \nder Fa. G. dem beklagten Amt mit einem Anschreiben übersandt, in \nwelchem der Ehemann der Klägerin bedauert, dass man ihren Behauptungen keinen \nGlauben schenkt, und damit offenbar erklären möchte, die Klägerin und er hielten an \nihren Einlassungen fest. Dass die Maßnahme für die Klägerin und ihren Ehemann \neine erhebliche persönliche Belastung darstellt, ist nachvollziehbar, kann bei der \nvorzunehmenden Güterabwägung aber nur von untergeordneter Bedeutung sein, da \netwa die Tatsache, dass die Klägerin sich hoch verschuldet hat, keine bevorzugte \nBehandlung im Vergleich zu solchen Kandidaten rechtfertigen kann, deren \nSchuldenstand geringer ist. Jedenfalls lassen auch die von der Klägerin \nvorgetragenen persönlichen Umstände die Maßnahme angesichts der gewichtigen, \nfür die Sanktion sprechenden Umstände nicht unangemessen erscheinen.\n\nSoweit die Klägerin schließlich bemängelt, dass ihre - rein zufällig aufgedeckte - \nTäuschungshandlung sanktioniert werde, während eine Vielzahl anderer Kandidaten \nsich - ohne entsprechende Folgen - ähnlicher Hilfestellung bedienten, und unter \nVerweis auf finanzgerichtliche Rechtsprechung fordert, dass man vor diesem Hinter-\ngrund auch ihr Verhalten unsanktioniert lassen müsse, vermag die Kammer ihr nicht \nzu folgen. Eine solche Forderung wäre allenfalls dann erörterungswürdig, wenn \nentweder dem beklagten Amt ein nachlässiges Verhalten bei der Aufdeckung und \nSanktionierung von Täuschungsversuchen vorzuwerfen wäre oder die Zahl \nderjenigen Prüfungskandidaten, die sich in einer dem vorliegenden Fall \nvergleichbaren, massiven Weise fremder Hilfe bedienen, so groß wäre, dass von \neinem ordnungsgemäßen Prüfungsverfahren insgesamt nicht mehr ausgegangen \nwerden könnte. Weder für das eine noch für das andere sieht die Kammer Anhalts-\npunkte.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDie Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung nach § 124a Abs. 1 S. 1 \nVwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-12-15/6-k-6285-04","cited_norms":[{"jurabk":"JAG NRW","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"JAG NRW","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-12-15/6-k-6285-04","retrieved":"2026-10-28 15:54:52.259387+00:00"},"card":{"id":"vg-koeln/2005-12-15/6-k-6285-04","court":"VG Köln","court_id":"vg-koeln","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Köln","panel":"6. 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