{"status":"available","doknr":"OLD275731","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1215.4L1882.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"4 L 1882/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller \n2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\nDer Antrag,\n\n2\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu un-\ntersagen, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die \nBeschlüsse des Rates der Stadt Bergisch Gladbach vom 17. November \n2005 zu den Punkten A.16 und B.4 der Tagesordnung umzusetzen und \ndie in den Beschlüssen genannten rechtlich bindenden Erklärungen ab-\nzugeben,\n\n3\n\nhat keinen Erfolg. \n\n4\n\nDer Antrag ist zulässig, aber unbegründet. \n\n5\n\nI. Der Zulässigkeit des Antrages steht nicht die fehlende Passivlegitimation des \nAntragsgegners entgegen. Nach der gemeindlichen Kompetenzverteilung werden \nBeschlüsse des Rates gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 GO NRW vom Bürgermeister aus-\ngeführt. Die von den Antragstellern begehrte vorläufige Unterbindung dieser Voll-\nzugshandlungen kann sinnvoll nur gegen dieses Gemeindeorgan gerichtet werden. \n\n6\n\nII. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Es fehlt an dem für den Erlass einer einst-\nweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n7\n\nDie Antragsteller haben die von ihnen behauptete Verletzung ihres Informations-\nrechts nicht glaubhaft gemacht. \n\n8\n\n1. Die Nichtvorlage des Grundstückskaufvertrages stellt unter den hier gegebe-\nnen Umständen keine Verletzung des Informationsrechts der Antragsteller dar. \n\n9\n\nZwar hat jedes Ratsmitglied kraft seiner organschaftlichen Stellung ein Recht auf \nInformation über den in der Ratssitzung zu beschließenden Gegenstand. Gemäß § \n43 GO NRW üben Ratsmitglieder ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und \nihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung \naus. Wie Parlamentariern steht ihnen nicht nur das Recht zu, in den Gremien, denen \nsie als Volksvertreter angehören, abzustimmen, sondern auch das Recht, über den \nAbstimmungsgegenstand zu beraten. Die sachgerechte Ausübung des Beratungs-\nrechts setzt die Möglichkeit der Ratsmitglieder zu umfassender Information über die \nEntscheidungsgrundlagen des Beratungsgegenstandes voraus. Ihnen müssen die für \neine Beschlussfassung notwendigen Informationen zur Verfügung stehen. Der Um-\nfang dieses Informationsrechts bestimmt sich nach der Art der anstehenden Ent-\nscheidung im Einzelfall. \n\n10\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, NVwZ-RR 2003, \n225; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Dezember \n1988 - 6 TG 4657/88 - HGZ 1991, 489.\n\n11\n\nDas Informationsrecht der Antragsteller als Mitglieder des Rates von Bergisch \nGladbach und die daraus resultierende Informationspflicht des Antragsgegners \nerstreckten sich auch auf den wesentlichen Inhalt des Grundstückskaufvertrages \nvom 7. November 2005, mit dem die H. D. GmbH & Co. KG ein \nursprünglich im Eigentum der Stadt Bergisch Gladbach stehendes Grundstück an die \nJ. -gesellschaft weiter veräußert und in den die Stadt bei Eintritt einer \naufschiebenden Bedingung als Vertragspartnerin eintritt. \n\n12\n\nDieser Informationspflicht ist der Antragsgegner jedoch mit der Beschlussvorlage \nzur Ratssitzung am 17. November 2005 und den von ihm in vorhergehenden \nAusschuss- und Ratssitzungen gegebenen Informationen über das geplante Projekt \nund den wesentlichen Inhalt des Grundstückkaufvertrages nachgekommen.\n\n13\n\nDas Informationsrecht der Antragsteller hätte jedoch darüber hinausgehend auch \ndie Forderung der Antragsteller gerechtfertigt, ihnen den vollständigen Vertragstext \nvor einer abschließenden Beratung im Rat z.B. durch Aushändigung einer Kopie \nzugänglich zu machen. Zwar ist es weder üblich noch ist der Antragsgegner unter \ndem Gesichtspunkt der Informationspflicht gegenüber dem Rat verpflichtet, die Texte \naller Liegenschaftsverträge vor der Beschlussfassung dem Rat zugänglich zu \nmachen. Die hier den Ratsmitgliedern zur Entscheidung vorgelegte Frage des \nAbschlusses des Grundstückskaufvertrages vom 7. November 2005 betraf jedoch \nkeine herkömmliche, einfach gelagerte Liegenschaftsangelegenheit. Dies folgt schon \naus der Tatsache, dass der Vertragsschluss für die Stadt Bergisch Gladbach mit dem \nerheblichen finanziellen Risiko verbunden ist, ein ursprünglich für ca. 6 Mio. Euro an \neinen Investor veräußertes Grundstück für 9 Mio. Euro zurück kaufen zu müssen. \nAngesichts der Tragweite dieser Entscheidung des Rates hätte einem \nentsprechenden Begehren der Antragsteller auch nicht mit dem Hinweis auf § 55 GO \nNRW begegnet werden können. Denn dieses Einsichtsrecht steht einem einzelnen \nRatsmitglied nur nach Beschluss des Rates oder auf Verlangen von 1/5 der \nRatsmitglieder zu. Es ersetzt nicht den allgemeinen Informationsanspruch der \nRatsmitglieder und die hiermit korrespondierende Informationspflicht der Verwaltung. \nSchließlich können diesem Informationsanspruch private Interessen Dritter auch \nnicht entgegengehalten werden.\n\n14\n\nDie Antragsteller haben es jedoch versäumt, die Vorlage des Vertragstextes vor \nder abschließenden Beratung des Beschlussvorschlages über den \nGrundstückskaufvertrag zu fordern und sind deshalb gehindert, sich nunmehr auf die \nVerletzung von Informationsrechten zu berufen. \n\n15\n\nAngesichts der aufgezeigten umfassenden Information über die wesentlichen \nGrundzüge des Vertrages vom 7. November 2005 war der Antragsgegner hier nicht \nverpflichtet, den Ratsmitgliedern von sich aus auch den vollständigen Vertragstext \nzugänglich zu machen. Vielmehr oblag es den Ratsmitgliedern ihrerseits, auf der \nVorlage des Vertrages zu bestehen. Dies haben die Antragsteller nicht getan. \n\n16\n\nSie haben zwar im öffentlichen Teil der Ratssitzung eine Fülle von Fragen auch \nzum Inhalt des Vertragswerkes gestellt, ohne indes konkret und eindeutig die \nVorlage des Vertrages vor der Beschlussfassung über den Vertragsabschluss im \nnichtöffentlichen Teil der Sitzung zu fordern. Dabei war den Antragstellern \nspätestens seit der Sitzung des Bau- und Liegenschaftsausschusses am 15. \nNovember 2005 bekannt, dass der Grundstückskaufvertrag bereits unterzeichnet \nwar; im öffentlichen Teil der Sitzung am 17. November 2005 hatte Bürgermeister \nOrth zudem ausgeführt, dass ein Vertrag bereits geschlossen sei, der durch den Rat \n(nur) noch bestätigt werden müsse. Dennoch haben die Antragsteller nicht die \nVorlage dieses Vertrages und damit Ihr Informationsrecht (ein-)gefordert, sondern - \nim öffentlichen Teil der Sitzung - nach den Motiven gefragt, welche die Verwaltung \nbewogen hätten, ihrer Fraktion den neuesten Vertrag nicht vorzulegen. \n\n17\n\nIm nichtöffentlichen Teil der Sitzung, in dem es unter B. 4 konkret um den \nAbschluss des Vertrages ging, sind die Antragsteller ausweislich des Entwurfs des \nProtokolls, dessen Richtigkeit sie ausdrücklich bestätigt haben, nicht mehr auf den \nInhalt des Vertrages, geschweige denn auf die Vorlage des Vertragstextes \nzurückgekommen. Dass die den Inhalt des Vertrages betreffenden Fragen hierhin \nund nicht in den öffentlichen Teil der Sitzung gehört hätten, hat bereits der \nBürgermeister im öffentlichen Teil der Ratssitzung festgestellt; die Richtigkeit dieser \nAussage ergibt sich aus § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt \nBergisch Gladbach. \n\n18\n\nDer Antragsgegner war auch nicht verpflichtet, von sich aus im nichtöffentlichen \nTeil der Ratssitzung auf die eingangs gestellten Fragen zurückzukommen. Dies folgt \nbereits aus dem erheblichen zeitlichen Abstand zwischen den Fragen und der \nBeschlussfassung über den Grundstückskaufvertrag. Spätestens bei der Frage des \nBürgermeisters, ob es zu Punkt 2 des Beschlussvorschlages Wortmeldungen gebe, \nhätte es daher den Antragstellern oblegen, die Vorlage des Vertrages oder \nergänzende Auskunft über den Inhalt dieses Vertrages zu fordern.\n\n19\n\n2. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner \nden Rat nicht umfassend über die in Betracht kommenden alternativen \nProjektkonzeptionen informiert und das Angebot der Investoren, ihre Konzepte \nvorzustellen, nicht aufgegriffen hat. \nZwar umfasst das den Ratsmitgliedern zustehende Recht auf umfassende \nInformation zum Beschlussgegenstand im vorliegenden Fall auch, über sämtliche \nalternativen Projektpläne anderer Investoren aufgeklärt zu werden, um eine \nausreichende Entscheidungsgrundlage für die Innenstadtplanung von Bergisch \nGladbach zu bekommen. \n\n20\n\nEine Verletzung des Informationsrechts der Antragsteller scheidet jedoch \ninsoweit bereits deshalb aus, weil die Antragsteller als Mitglieder der BfBB-Fraktion \nausweislich des Vorabauszugs aus der Niederschrift über die Ratssitzung vom \n17.11.2005 die Pläne des konkurrierenden Investors nach eigenem Bekunden \nbereits kannten. \n\n21\n\nAuf eine Verletzung des Informationsrechts der anderen Ratsmitglieder oder, wie \nin dem im öffentlichen Teil der Ratssitzung gestellten Antrag formuliert, der \nBevölkerung von Bergisch Gladbach, können sich die Antragsteller nicht berufen. \nDenn Träger des Informationsrechts sind allein die einzelnen Ratsmitglieder, \n\n22\n\n OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 2604/99 -, a.a.O.; \n\n23\n\nnur sie sind daher auch befugt, eine eventuelle Verletzung dieses Rechts geltend \nzu machen.\n\n24\n\n3. Auch die Rüge, der Antragsgegner habe es unterlassen, die Ratsmitglieder in \nder Ratssitzung vom 17. November 2005 über mögliche \nRückabwicklungsmöglichkeiten hinsichtlich des Grundstückskaufvertrages vom 30. \nNovember 1999 zu informieren, führt nicht zur Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs. Zunächst ist auch insoweit darauf hinzuweisen, dass \nausweislich des Vorabauszugs der Niederschrift über die Sitzung des Rates am 17. \nNovember 2005 zu TOP 16 der öffentlichen Sitzung die Antragsteller auch insoweit \nnicht konkrete Informationen eingefordert haben. Sie haben sich vielmehr auch \ninsoweit nach den Motiven dafür erkundigt, warum der Fraktion nicht mitgeteilt \nworden sei, dass sich die Verwaltung nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage \nerkundigt habe und hierzu ein Gutachten vorliege. Sie haben ferner danach gefragt, \nwarum die Fraktion das Gutachten nicht erhalten habe. Auch dem gestellten Antrag, \nden Kaufvertrag mit dem Investor I. rückabzuwickeln, ist ein konkretes \nInformationsersuchen nicht zu entnehmen. Schließlich haben die Antragsteller die \nBeantwortung dieser eindeutig dem Liegenschaftsrecht zuzurechnenden Fragen \nauch insoweit im nichtöffentlichen Teil der Sitzung nicht wiederholt. Es kann daher \nauf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden.\n\n25\n\n4. Die von den Antragstellern angeführte unterlassene Information des \nAntragsgegners über die drohende Zwangsversteigerung zweier zum \nInnenstadtkonzept gehörender Grundstücke führt ebenfalls nicht zur Verletzung ihres \nInformationsrechts gemäß § 43 GO NRW. Nach der glaubhaften Bekundung des \nAntragsgegners, die die Antragsteller nicht erschüttert haben, hat dieser hiervon \nselbst erst Anfang Dezember durch die Presseberichterstattung erfahren. \n\n26\n\n5. Schließlich sind die Antragsteller auch nicht in ihrem Fragerecht verletzt, weil \nihr im öffentlichen Teil der Ratssitzung zu TOP A.16 gestellter, umfangreicher \nFragenkatalog nicht beantwortet worden ist. Soweit diese Fragen \nGrundstücksangelegenheiten betrafen, war ihre Beantwortung im nichtöffentlichen \nTeil der Ratssitzung einzufordern. Im übrigen hatten die Fragen keine Relevanz für \ndie Beschlussfassung über die Änderung der Bauleitplanung. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-12-15/4-l-1882-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-12-15/4-l-1882-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275731","retrieved":"2026-07-09 02:47:49.315722+00:00"}}