{"status":"available","doknr":"OLD275730","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1215.1K2947.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"1 K 2947/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtli-\nchen Kosten des Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \nnachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des \njeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger \nzuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie Beteiligten streiten über die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für das In-\nstallateur- und Heizungsbauerhandwerk durch die Beklagte an den Beigelade-\nnen.\n\n2\n\nDer Beigeladene beantragte unter dem 14. August 2004 über die Klägerin bei der \nBeklagten die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b der Handwerksord-\nnung (HwO) für das Sanitär- und Heizungsbauerhandwerk. Zur Begründung verwies \ner darauf, dass er seit Ablegung der Gesellenprüfung im Gas- und Wasser-\nInstallateur-Handwerk im Jahre 1993 ununterbrochen im erlernten Handwerk tätig \nsei, zunächst als Vorarbeiter bei zwei Installateurunternehmen, seit 1996 als Werks-\nkundendiensttechniker bei der Firma F. -L. . Bei Letzterer betreue er ein geo-\ngraphisches Gebiet selbstständig und sei verantwortlich für die Hilfestellung für Hei-\nzungsbauer. Er wickle sein Arbeitsgebiet komplett selbstständig ab (Bestellungen, \nAngebote). \n\n3\n\nDie Klägerin lehnte in ihrer Stellungnahme die Erteilung der Ausübungsberechti-\ngung an den Beigeladenen mit der Begründung ab, der Beigeladene habe eine lei-\ntende Tätigkeit nicht nachgewiesen. Er habe seine Tätigkeit bei der Firma F. -\nL. nicht genügend dargestellt; Leitungsfunktionen würden in Handwerksbetrie-\nben nicht auf Kundendienstmonteure, als der der Beigeladene nach eigenen Anga-\nben derzeit tätig sei, übertragen. \n\n4\n\nDie Beklagte stellte daraufhin weitere Ermittlungen an und holte Aussagen von \nArbeitskollegen des Beigeladenen ein. Ferner legte der Beigeladene seinen Arbeits-\nvertrag sowie eine Arbeitsbescheinigung seines Arbeitgebers vor. \n\n5\n\nDie Klägerin erklärte dazu, dass zwar nach den Angaben des Beigeladenen eine \nleitende Stellung anzunehmen sei, dessen Darstellung jedoch nicht glaubhaft sei, \nweil die geschilderte Unternehmensstruktur möglicherweise gegen die Handwerks-\nordnung verstoße. Mangels Nachprüfbarkeit der Angaben des Beigeladenen fehle es \nam Nachweis einer leitenden Stellung. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 24. Januar 2005 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen die \nAusübungsberechtigung zur Eintragung in die Handwerksrolle für das Installateur- \nund Heizungsbauer-Handwerk. \n\n7\n\nUnter demselben Datum teilte sie dem Beigeladenen die Erteilung der Aus-\nübungsberechtigung mit und verwies zur Begründung darauf, dass die Tätigkeit des \nBeigeladenen bei der Firma F. -L. als leitende Tätigkeit im Sinne des § 7b \nHwO anzusehen sei. Das ergebe sich aus der Tätigkeitsdarstellung durch den Beige-\nladenen, die durch Angaben von Kollegen des Beigeladenen bestätigt worden sei. \n\n8\n\nIhren hiergegen rechtzeitig erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin \nnicht. \n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2005 wies die Beklagte den Wider-\nspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Beigelade-\nne seit 1993 ununterbrochen, mithin also mehr als sechs Jahre im erlernten Beruf \ntätig sei. Seit 1996 übe er bei der Firma F. -L. eine leitende Tätigkeit aus. Das \nergebe sich aus seiner Darstellung der firmeninternen Struktur und der Arbeitsabläu-\nfe, die durch Angaben von Kollegen bestätigt werde. Diese Angaben seien nicht \nzweifelhaft. Die Klägerin habe selbst eingeräumt, dass, wenn die Angaben des Bei-\ngeladenen zuträfen, dessen Tätigkeit bei der Firma F. -L. als leitende Tätigkeit \nim Sinne des § 7b HwO anzusehen sei.\n\n10\n\nAm 20. Mai 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die \nVoraussetzungen für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b der \nHandwerksordnung im Falle des Beigeladenen nicht vorliegen. Seine Tätigkeit als \nKundendiensttechniker bei der Firma F. -L. sei keine leitende Stellung. Eine \nleitende Stellung erfordere vielmehr einen durch Organisationseinteilung abgegrenz-\nten Betriebsteil, in dem auf einer Ebene unterhalb der Betriebsleitung Leitungsfunkti-\nonen wahrgenommen würden und gegenüber einem überschaubaren Mitarbeiterstab \nWeisungsbefugnis bestehe. Hier sei die Arbeit des Beigeladenen überwacht worden \nund die Arbeitseinteilung durch Vorgesetzte erfolgt. Eine selbstständige Entschei-\ndungskompetenz der Monteure über den ihnen zugewiesenen Aufgabenbereich ha-\nbe nicht bestanden. Die Beschreibung der Arbeitsabläufe innerhalb der Firma F. -\nL. durch den Beigeladenen treffe nicht zu. Die als Zeugen benannten Kollegen \nseien entweder schon vor dem Beigeladenen aus dem Unternehmen ausgeschieden \noder aber mit arbeitsrechtlichen Verfahren belegt worden; sie seien daher unglaub-\nwürdig. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Bescheid der Beklagten vom 27. April 2005 in der Gestalt \nderen Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2005 aufzu-\nheben.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hält die Klage für unbegründet. Die Beklagte habe bislang nie gefordert, dass \nfür eine leitende Funktion ein durch Organisationseinteilung abgegrenzter Betriebsteil \ngegeben sein müsse. Diese Voraussetzung ergebe sich auch nicht aus § 7b Abs. 1 \nNr. 2 Satz 2 HwO, ebenso wenig sei eine Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern \nerforderlich. Der Vortrag der Klägerin sei im Übrigen unsubstantiiert. Die Zeugen \nseien nicht unglaubwürdig. \n\n16\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nEr verteidigt gleichfalls den angefochtenen Bescheid.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten übersandten \nVerwaltungsvorgänge.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten \nvom 24. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2005 \nist nicht rechtswidrig. Die Beklagte hat dem Beigeladenen zu Recht eine \nAusübungsberechtigung gemäß § 7b HwO erteilt.\n\n21\n\nNach § 7b Abs. 1 HwO setzte die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für \nzulassungspflichtige Handwerke unter anderem voraus, dass der Antragsteller in \ndem zu betreibenden Handwerk oder in einem mit diesem verwandten \nzulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden \nzulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt \nsechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung, § 7b \nAbs. 1 Nr. 2 Satz 1. \n\n22\n\nDie Beklagte hat - was allein zwischen den Beteiligten streitig ist - zu Recht \nangenommen, dass die vom Beigeladenen bei der Firma F. -L. ausgeübte \nTätigkeit als Kundendienstmonteur eine leitende Stellung i.S.d. § 7b Abs. 1 Nr. 2 \nSatz 1 und 2 HwO darstellt. \n\n23\n\nNach § 7b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 HwO ist eine leitende Stellung dann anzunehmen, \nwenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb \noder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. \n\n24\n\nWelchen Umfang und welche Reichweite die leitende Tätigkeit i.S.d. § 7b Abs. 1 \nNr. 2 HwO haben muss, erschließt sich aus der Systematik des § 7b HwO. Nach \n§ 7b Abs. 1a HwO gelten die für die selbstständige Handwerksausübung \nerforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse \nin der Regel durch die Berufserfahrung nach Abs. 1 Nr. 2 als nachgewiesen (Satz 1). \nSoweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an \nLehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen (Satz 2). Nach § 7b Abs. 1a \nHwO müssen also die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und \nrechtlichen Kenntnisse nicht Ergebnis der „Berufserfahrung\" sein, mithin nicht aus \nder leitenden Tätigkeit i.S.d. Abs. 1 Nr. 2 stammen. Denn anderenfalls wäre die \nRegelung des § 7b Abs. 1a Satz 2 funktionslos, die nur eingreift, wenn die \nRegelfiktion des Satzes 1 nicht zutrifft, typischerweise also dann, wenn die \ninnegehabte leitende Stellung nicht auch betriebswirtschaftliche, kaufmännische und \nrechtliche Betriebsbelange umfasste. Müsste die leitende Tätigkeit in jedem Fall auch \nbetriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Betriebsbelange umfassen, \ndann würde die Zuerkennung der Ausübungsberechtigung in solchen Fällen schon \nan der Nichterfüllung des Merkmals „leitende Stellung\" scheitern, die Frage des \nNachweises der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtli-\nchen Kenntnisse würde sich gar nicht mehr stellen, und Satz 2 des § 7b Abs. 1a \nHwO wäre dann überflüssig. Es kann aber nicht angenommen werden, dass der \nGesetzgeber eine faktisch funktionslose Regelung verabschieden wollte. Daher kann \n§ 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO nur so verstanden werden, dass eine „leitende Stellung\" nicht \nnotwendig betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Betriebsbelange \numfassen muss. Diese Kenntnisse können auch auf anderem Wege erworben \nwerden. Allerdings gilt dann nicht die Regelfiktion des § 7b Abs. 1a Satz 1 HwO, viel-\nmehr müssen diese Kenntnisse dann nach Satz 2 der Vorschrift nachgewiesen wer-\nden.\n\n25\n\nVgl. ebenso Sydow, Auslegung des § 7b der \nHandwerksordnung, GewArch. 2005, 456 (458); zu eng \ndagegen VG Ansbach, Urteil vom 13. Januar 2005 -\n AN 4 K 04.01149 -, GewArch. 2005, 346.\n\n26\n\nDie Stellung des Beigeladenen als Kundendienstmonteur in der Firma F. -\nL. stellt eine in diesem - eingeschränkten - Sinne leitende, nämlich mit \neigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen in einem Betrieb oder Betriebsteil \nverbundene Stellung dar. Der Beigeladene hat, wie die ausführlichen Ermittlungen \nder Beklagten im Verwaltungsverfahren ergeben haben, seine Tätigkeit \nweitestgehend eigenverantwortlich ausgeübt und dabei auch die von § 7b Abs. 1 \nNr. 2 Satz 2 HwO vorausgesetzten eigenverantwortlichen \nEntscheidungskompetenzen besessen. \n\n27\n\nDas ergibt sich zunächst aus den eigenen Angaben des Beigeladenen. Danach \nbetreute er als Werkskundendiensttechniker ein geographisches Gebiet selbststän-\ndig und war dort für Wartungsarbeiten, Reparaturen und die Hilfestellung für \nselbstständige Heizungsbauer verantwortlich. Er wickelte sein Arbeitsgebiet komplett \nselbstständig ab (Terminvereinbarung, Bestellungen, Angebote). Bestätigt werden \ndiese Angaben des Beigeladenen durch die Arbeitsbescheinigung seines \nArbeitgebers vom 4. Mai 2004 und die schriftlichen Angaben seiner (ehemaligen) \nKollegen K. vom 8. Oktober 2005 und H. vom 10.Oktober 2004.\n\n28\n\nNach der Arbeitsbescheinigung seines Arbeitgebers vom 4. Mai 2004 war der \nBeigeladenen als Servicetechniker mit eigenem Kundendienstgebiet tätig, in dem \nihm die selbständige Wartung, Inbetriebnahme und Reparatur von Öl- und \nGasbrennern sowie von Kompaktheizanlagen im kleineren und mittleren \nLeistungsbereich oblag. Aus den übereinstimmenden Aussagen seiner ehemaligen \nKollegen K. und H. geht hervor, dass das Aufgabengebiet des Beigeladenen \ndie Betreuung von Kölner Monteuren in Fragen der Technik, die Arbeitseinteilung, \ndie Kalkulation sowie spezielle Aufgaben bei besonderen Problemstellungen \numfasste. Im Falle der Notwendigkeit eines Austauschs von Bauteilen übernehme \nder Beigeladene die komplette Planung, von der Beschaffung der Teile bis hin zur \nPreiskalkulation. Er sei auch Ansprechpartner für die Fachhandwerker und \nunterstütze diese. Der Beigeladene führe all diese Aufgaben selbstständig aus, d.h. \ner organisiere die Arbeitsabläufe eigenständig, von der Terminabsprache bis zur \nArbeitsabwicklung einschließlich Angebotserstellung, Materialbeschaffung usw..\n\n29\n\nSchließlich fand am 25. November 2004 bei der Beklagten ein Gespräch mit dem \nBeigeladenen sowie einem weiteren Antragsteller für eine Ausübungsberechtigung \nnach §7b HwO statt. Beide gaben übereinstimmend an, die in der Filiale Köln der \nFirma F. -L. angestellten Servicetechniker würden die Heizungsanlagen der \nFirma F. -L. in Betrieb nehmen, warten und instandsetzen. Daneben würden \nsie auch Fachhandwerker beraten. Dazu kämen eigene Wartungsverträge für die \nFirma F. -L. . Vor Beginn eines Jahres erhalte der Monteur aus der Zentrale \netwa 600 Wartungsverträge, die er im Laufe des Jahres abzuarbeiten habe. Wie und \nwann er dies tue, liege in seiner eigenen Verantwortung. Jeder \nKundendienstmonteur sei für ein bestimmtes regionales Gebiet in Köln zuständig und \nerhalte seine Aufträge teilweise von der Firmenzentrale in I. , teilweise aber \nauch direkt durch Privatleute oder Fachhandwerker. Er teile die Aufträge in eigener \nZuständigkeit nach Dringlichkeit und Praktikabilität ein und führe sie nach seinen \nPlanungen aus. Verbrauchte Materialien bestelle er direkt bei der Firmenzentrale und \nlasse sie an seine Privatadresse liefern. Bei einer Reparatur prüfe der Monteur vor \nOrt die benötigten Materialien und erstelle das Angebot. Nach Ausführung der \nArbeiten durch den Monteur werde die Rechnung nach dessen Angaben durch die \nFirma F. -L. erstellt. Über Garantie- und Kulanzfälle entscheide der Monteur \nselbstständig. Auch bei der Preisgestaltung habe er einen Spielraum und könne \neigenständig Preisnachlässe gewähren. Der Konzessionsträger, d.h. der Betriebs-\nmeister, habe seinen Sitz am Niederrhein. Die beiden Antragsteller hätten ihn bisher \nan ihren jeweiligen Einsatzorten noch nicht getroffen, eine abschließende Abnahme \nder Arbeiten erfolge nur durch die Monteure selbst. \n\n30\n\nAus den Ermittlungen der Beklagten ergibt sich eine Tätigkeit, die weitgehend \nweisungsfrei und eigenverantwortlich ausgeübt wird. Der \nWerkskundendiensttechniker ist danach in seinem Kundendienstbezirk „sein eigener \nHerr\" und plant seine Arbeit selbstständig. Aufträge wickelt er bis auf die \nRechnungserstellung in eigener Verantwortung ab. Seine Tätigkeit wird vor Ort nicht \nkontrolliert. \n\n31\n\nZwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die dargestellte Tätigkeit eine \nleitende Stellung i.S.d. § 7b Abs. 1 Nr. 2 HwO darstellt. Dass diese Tätigkeit nicht \nzugleich betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Belange umfasst, ist \nnach dem oben Gesagten unschädlich. Die Klägerin hat der Beklagten ausdrücklich \nzugestimmt, dass eine Stellung der vom Beigeladenen beschriebenen Art eine \nleitende Stellung i.S.d. § 7b HwO darstellt, zugleich allerdings bezweifelt, dass der \nBeigeladene die von ihm beschriebenen Entscheidungsbefugnisse tatsächlich \nbesaß. \n\n32\n\nDiese Zweifel sind indes unbegründet. Die Beklagte hat sich für die Ermittlung \nder Zuständigkeiten und Kompetenzen des Beigeladenen als \nWerkskundendiensttechniker nämlich nicht nur auf Angaben des Beigeladenen \nselbst gestützt, sondern auch auf schriftliche und mündliche Angaben von \n(ehemaligen) Kollegen des Beigeladenen und auf eine Arbeitsbescheinigung der \nFirma F. -L. . Diese Angaben sind je für sich plausibel und stehen auch \nuntereinander in Übereinstimmung. Insbesondere ergibt sich aus ihnen, dass der \nBeigeladene seine Tätigkeit in dem ihm zugewiesenen geographischen Gebiet \nweitestgehend eigenverantwortlich ausübte. \n\n33\n\nDen Zweifeln, die die Klägerin auf ihre eigenen Ermittlungen beim der Firma F. \n-L. stützt, ist nicht nachzugehen, denn sie stellen das Ermittlungsergebnis der \nBeklagten nicht ernstlich in Frage. \n\n34\n\nAn der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Beigeladenen und seiner Kollegen \nsind nicht schon deshalb Zweifel veranlasst, weil deren Urheber seinerzeit teilweise \nin arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber standen. Es ist \nnämlich schon nicht ersichtlich, wieso diese - ihrem Gegenstand nach von der \nKlägerin nicht näher erläuterten - Auseinandersetzungen die Betroffenen zu \nunzutreffenden Angaben im Verfahren um die Erteilung einer \nAusübungsberechtigung an den Beigeladenen hätten veranlassen sollen. \n\n35\n\nAuch der Vortrag der Klägerin unter Hinweis auf ihre eigenen Ermittlungen bei \nder Firma F. -L. , die Darstellung des Beigeladenen über die Betriebsabläufe in \ndieser Firma sei unzutreffend, zudem seien im Bereich Köln acht Meister tätig und \nerfülle der Niederlassungsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die \nHandwerksrolle, ist nicht geeignet, das Ergebnis der Ermittlungen der Beklagten zu \nerschüttern. Denn allein die Tatsache, dass im Bereich Köln acht Meister tätig sind \nund der Niederlassungsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die \nHandwerksrolle erfüllt, sagt nichts über den Grad der Eigenverantwortlichkeit des \nBeigeladenen aus. Dass diese Personen die Arbeit des Beigeladenen in irgendeiner \nForm beaufsichtigt und gesteuert hätten, hat die Klägerin jedoch nicht einmal \nbehauptet. Da sie ihre Erkenntnisse aber durch Kontakte zur Firma F. -L. \nselbst gewonnen hat, ist anzunehmen, dass eine solche Beaufsichtigung im Rahmen \ndieser Kontakte gegebenenfalls auch zur Sprache gekommen wäre. \n\n36\n\nDie schlichte Behauptung schließlich, der Beigeladene habe die Betriebsabläufe \nin der Kölner Niederlassung von F. -L. unzutreffend dargestellt, ist un-\nsubstantiiert geblieben. Angesichts der eigenen Ermittlungen der Klägerin bei dieser \nFirma wäre eine konkrete Schilderung der - angeblich abweichenden - \nBetriebsabläufe durch die Firma F. -L. in Reaktion auf die Angaben des \nBeigeladenen aber zu erwarten gewesen. \n\n37\n\nOb eine leitende Stellung - wie die Klägerin meint - einen durch Or-\nganisationseinteilung abgegrenzten Betriebsteil voraussetzt, in dem auf einer Ebene \nunterhalb der Betriebsleitung Leitungsfunktionen wahrgenommen werden, kann offen \nbleiben, denn der Beigeladene war als Werkskundendiensttechniker für einen \nbestimmten geographischen Bereich allein zuständig; das genügt für die Annahme \neines wesentlichen Betriebsteils.\n\n38\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin ist für eine leitende Stellung i.S.d. § 7b Abs. 1 \nNr. 2 HwO nicht erforderlich, dass gegenüber einem überschaubaren Mitarbeiterstab \nWeisungsbefugnis besteht. Diese Forderung lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut \nnoch aus der Systematik der Vorschrift ableiten. Wie oben dargelegt setzt die \nAnnahme einer leitenden Stellung eine Tätigkeit voraus, in der die für die \nselbstständige Handwerksausübung erforderlichen fachlich-technischen Kenntnisse \nund Fertigkeiten erforderlich sind bzw. erworben werden können, während die \nerforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse \nauch anderweitig erworben werden können. Die Weisungsbefugnis gegenüber \nMitarbeitern gehört aber weder zur fachlich-technischen Seite der \nHandwerksausübung noch ist sie notwendiger Bestandteil der \nEigenverantwortlichkeit. Wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, wird im \nÜbrigen die diesbezügliche Rechtsauffassung der Klägerin weder von anderen \nHandwerkskammern noch vom zuständigen Ministerium geteilt. \n\n39\n\nNach alledem greifen die Bedenken der Klägerin gegen die Annahme einer \nleitenden Stellung im Falle des Beigeladenen nicht durch. \n\n40\n\nDa der Beigeladene nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten die übrigen \nVoraussetzungen für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung erfüllt - insbeson-\ndere die erforderlichen Kenntnisse nach § 7b Abs. 1a Satz 2 HwO nachgewiesen hat \n-, war die Klage abzuweisen.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs.3 VwGO. Es \nentsprach der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen, weil der Beigeladene einen \nAntrag gestellt und sich damit auf Seiten der Beklagten einem Kostenrisiko \nausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.\n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275730","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-12-15/1-k-2947-05","cited_norms":[{"jurabk":"HwO","ref":"§ 7b","ref_norm":"7b","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275730","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275730","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-12-15/1-k-2947-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275730","retrieved":"2026-07-09 02:47:49.234371+00:00"}}