{"status":"available","doknr":"OLD275770","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1214.9K2878.04.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-12-14","aktenzeichen":"9 K 2878/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\nDer Kläger ist als selbständig tätiger Rechtsanwalt seit dem Jahre 1988 Mitglied des \nbeklagten Versorgungswerks und entrichtet einkommensbezogene Beiträge. \n\n2\n\nMit Beitragsbescheid vom 16. Januar 2002 setzte das Versorgungswerk die \nmonatliche Beitragspflicht des Klägers auf 347,82 EUR fest. Die Beitragspflicht sollte \nvorbehaltlich einer Änderung des Beitragssatzes auch über den \nVeranlagungszeitraum hinaus vorläufig erfolgen. Aufgrund der im Geschäftsjahr \n2003 vorgenommenen Erhöhung des Beitragssatzes von 19,1% auf 19,5% forderte \ndas Versorgungswerk ab dem 01. Januar 2003 einen vorläufigen Beitrag in Höhe von \n355,10 EUR. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 05. August 2003 drohte das Versorgungswerk die \nVollstreckung wegen einer Gesamtforderung von 726,47 EUR an. Der Betrag ergab \nsich als Summe aus einem Beitragsrückstand in Höhe von 710,20 EUR, einem \nSäumniszuschlag auf diesen Rückstand in Höhe von 7,10 EUR, einem offenen \nSäumniszuschlag von 3,55 EUR und Vollstreckungskosten in Höhe von 5,62 EUR. \nZur Begründung des noch im August eingelegten Widerspruchs führte der Kläger mit \nSchreiben vom 25. August 2003 aus, der Beitrag für April 2003 sei bereits bezahlt \ngewesen, sodass Mahnung und Vollstreckungsandrohung unberechtigt gewesen \nseien. Im Übrigen dürften am 05. August 2003 wegen des Beitrags für August 2003 \nnoch keine Vollstreckungsmaßnahmen angedroht werden. Das Versorgungswerk \nwies den Kläger darauf hin, dass der angemahnte Beitrag für April 2003 erst am 16. \nJuni 2003 gezahlt worden und der Bescheid vom 05. August 2003 ergangen sei, weil \ndie Beiträge für die Monate Juni und Juli 2003 noch ausstünden. \n\n4\n\nDer Kläger übersandte im August 2003 den Einkommenssteuerbescheid für das \nJahr 2001, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 52.567 DM und für \nseine Ehefrau wegen unselbständiger Arbeit in Höhe von 9.878 DM auswies. Das \nVersorgungswerk setzte die Beitragspflicht für das Geschäftsjahr 2003 mit \nBeitragsbescheid vom 01. September 2003 auf monatlich 436,75 EUR fest. Dabei \nwurden ein in dem Geschäftsjahr 2001 zu versteuerndes Einkommen in Höhe von \n26.877 EUR (52.567 DM X 1,95583) und ein Beitragssatz in Höhe von 19,5% \nzugrunde gelegt. Der dagegen noch im September 2003 eingelegte Widerspruch des \nKlägers vom 25. September 2003 wurde im Wesentlichen mit dem Argument \nbegründet, dass er als Alleinverdiener drei schulpflichtige Kinder und eine Ehefrau zu \nunterhalten habe. Dies müsse bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt werden, \netwa durch den Ansatz von Kinderfreibeträgen. Der Verweis auf eine Anrechnung \nder Erziehungszeit auf die Rentenhöhe verfange nicht, weil die aktuellen \nBelastungen des Beitragszahlers nicht berücksichtigt würden. Ergänzend verwies er \nauf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 03. April 2001, das in dem \nVerfahren 1 BvR 1629/94 (BVerfGE 103, 242) ergangen sei. Das Versorgungswerk \nteilte dem Kläger dazu mit, dass für die Beitragsfestsetzung ausschließlich das \nerzielte Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV maßgeblich sei. Kinderfreibe-\nträge könnten nach der Satzung des Versorgungswerkes nicht in Abzug gebracht \nwerden. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 04. November 2003 drohte das Versorgungswerk die \nZwangsvollstreckung wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 1.539,25 EUR an. \nDer Betrag setze sich aus einem Beitragsrückstand für die Zeit von Januar 2003 bis \neinschließlich Oktober 2003 in Höhe von nunmehr 1.518,45 EUR, einem Säumnis-\nzuschlag in Höhe von 15,18 EUR und den Kosten der Vollstreckungsandrohung in \nHöhe von 5,62 EUR zusammen. Gegen diese Vollstreckungsandrohung legte der \nKläger mit Schreiben vom 08. November 2003 Widerspruch ein und verwies auf die \nBegründung seines Widerspruchs vom 25. September 2003 und die bereits zitierte \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Vollstreckung aus dem \nangefochtenen Bescheid führe zu einem Verlust seiner Anwaltszulassung, was mit \nBlick auf seine Unterhaltspflicht unverhältnismäßig sei. Darauf erwiderte das \nVersorgungswerk mit Schreiben vom 17. November 2003, dass die genannte \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht einschlägig sei. Gegenstand \ndieser Entscheidung sei die Bemessung von Beiträgen zur sozialen \nPflegeversicherung. Aus Sicht des Versorgungswerks sei die in NJW 2002, Seite \n2193 ff abgedruckte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar \n2002 einschlägig. Das Bundesverwaltungsgericht habe in dieser Entscheidung \nfestgestellt, dass es der Satzungsautonomie eines Versorgungswerkes vorbehalten \nbleibe, wie und in welchem Rahmen die Erziehung von Kindern Berücksichtigung \nfinde. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 03. Dezember 2003 stellte das Versorgungswerk den zum \nEnde November 2003 bestehenden Beitragsrückstand mit 1.955,20 EUR fest. Den \ndarauf entfallenden Säumniszuschlag setzte das Versorgungswerk auf 19,55 EUR \nfest. Ferner wies das Versorgungswerk darauf hin, dass weitere 20,80 EUR Kosten \nund Säumniszuschläge offen stünden. Hiergegen legte der Widerspruchsführer mit \nSchreiben vom 08. Dezember 2003 Widerspruch ein. Zur Begründung nahm er auf \ndie bereits eingelegten Widersprüche Bezug und führte weiter aus, dass die für die \ngesetzliche Rentenversicherung entwickelten Grundsätze Anwendung fänden, weil \ner Zwangsmitglied des Versorgungswerks sei. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 09. Januar 2004 drohte das Versorgungswerk die \nZwangsvollstreckung wegen eines Beitragsrückstandes in Höhe von inzwischen \n2.391,95 EUR an. Zuzüglich eines gleichzeitig festgesetzten Säumniszuschlags in \nHöhe von 23,92 EUR sowie noch offen stehender Säumniszuschläge in Höhe von \n40,35 EUR und den Kosten der Vollstreckungsandrohung in Höhe von 5,62 EUR \nbelief sich die Gesamtforderung auf 2.461,84 EUR. Zur Begründung seines dagegen \nunter dem 19. Januar 2004 eingelegten Widerspruchs verwies der Kläger auf seinen \nVortrag in den anderen Widerspruchsverfahren.\n\n8\n\nDer Beklagte wies die Widersprüche gegen die Bescheide vom 05. August 2003, \nvom 01. September 2003, vom 04. November 2003, vom 03. Dezember 2003 und \nvom 09. Januar 2004 mit Bescheid vom 16. März 2004 als unbegründet zurück. Zur \nBegründung hieß es im Wesentlichen: \nDie Festsetzung des Säumniszuschlages mit Bescheid vom 05. August 2003 sei \nrechtmäßig. Die Beitragspflicht des Klägers in dem Geschäftsjahr 2003 sei zunächst \nvorläufig festgesetzt worden. Auf dieser Grundlage habe das Versorgungswerk unter \nBerücksichtigung der zwischenzeitlichen Zahlungseingänge die Beitragsrückstände \nzum Ende Juli 2003 der Höhe nach zutreffend ermittelt und den Säumniszuschlag \nfestgesetzt. \nDer Beitragsbescheid vom 01. September 2003 sei ebenfalls rechtmäßig. Nachdem \nder Widerspruchsführer seinen Einkommensteuerbescheid für das Geschäftsjahr \n2001 vorgelegt habe, der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 52.567 \nDM ausgewiesen habe, sei die Beitragspflicht gemäß § 30 Abs. 1, Abs. 2 SRV \nfestgesetzt worden. Nach § 15 SGB IV sei dabei ausschließlich das erzielte \nArbeitseinkommen maßgeblich. Eine Minderung des erzielten Gewinns aus \nselbständiger Tätigkeit durch den Ansatz von Kinderfreibeträgen komme nach der \nSatzung des Versorgungswerkes nicht in Betracht. \nDie Mahnung und Vollstreckungsandrohung sowie die Festsetzung eines \nSäumniszuschlags im Bescheid vom 04. November 2003 seien rechtmäßig. Die \nFestsetzungen beruhten auf dem Beitragsbescheid vom 01. September 2003. Auf \ndieser Grundlage habe das Versorgungswerk unter Berücksichtigung der inzwischen \nerfolgten Zahlungseingänge die Beitragsrückstände der Höhe nach zutreffend \nermittelt und einen entsprechenden Säumniszuschlag festgesetzt. \nDer Widerspruchsführer sei ferner verpflichtet, die in dem Bescheid vom 03. \nDezember 2003 und im Bescheid vom 09. Januar 2004 festgesetzten \nSäumniszuschläge zu entrichten. Die Festsetzung der Säumniszuschläge sei \nrechtmäßig erfolgt. Der Kläger habe sich mit dem vom Versorgungswerk bezifferten \nBetrag im Rückstand befunden.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 17. April 2004 Klage erhoben und zugleich ein vorläufiges Rechts-\nschutzverfahren (9 L 1036/04) eingeleitet, das mit Beschluss vom 15. Juni 2004 \neingestellt worden ist, nachdem die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt \nhaben. \n\n10\n\nZur Begründung der Klage bezieht er sich zunächst auf sein \nWiderspruchsvorbringen und sein Vorbringen im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Er werde als \nunterhaltsverpflichteter Vater dreier schulpflichtiger Kinder entgegen den \nverfassungsrechtlichen Vorgaben unangemessen benachteiligt. Dies sei dem \numlagefinanzierten Beitragssystem letztlich immanent. Der Nachteil gegenüber \nalleinstehenden Mitgliedern des Versorgungswerks liege darin, dass ihn durch die \nKindererziehung eine erhöhte Kostenlast treffe und er in besonderer Weise zur Si-\ncherung der Funktionsfähigkeit des Alterssicherungssystems beitrage. Er finanziere \ndurch seine Beiträge nicht nur die aktuellen Versorgungsleistungen, sondern \nerbringe auch einen \"generativen\" Beitrag, weil er künftige Betragszahler erziehe und \nversorge. Eine entsprechende Entlastung müsse bereits jetzt und nicht erst bei der \nBerechnung der Rente erfolgen. \n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Bescheide vom 05. August 2003, vom 01. September 2003, vom 04. \nNovember 2003, vom 03. Dezember 2003 und vom 09. Januar 2004 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2004 aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die streitigen Festsetzungen seien \n- im Ergebnis auch nach Ansicht des Klägers - satzungsgemäß erfolgt. In Streit stehe \nlediglich, ob sich die Unterhaltspflicht des Klägers für drei schulpflichtige Kinder \nbeitragsreduzierend auswirken müsse. Nach der Satzung des Versorgungswerks sei \ndies nicht der Fall. Art. 6 GG sei dadurch nicht verletzt. Die von dem Kläger \nangeführten Entscheidungen bezögen sich auf das Umlageverfahren der \ngesetzlichen Versicherungssysteme, das unter anderem auf dem \nGenerationenvertrag beruhe. Dort sei die Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für \nKinder in der Beitragsberechnung gerechtfertigt, weil die Kinder des \nBeitragspflichtigen später als Beitragszahler in Betracht kämen. Das System des \nVersorgungswerks beruhe demgegenüber auf dem offenen Deckungsplanverfahren. \nDieses stehe zwischen dem Umlageverfahren und dem Kapitaldeckungsverfahren. \nDas offene Deckungsplanverfahren sehe vor, dass ein Teil der Beitragseinnahmen \nnicht für die Kapitalbildung verwendet werde und bei der Abstimmung von Leistun-\ngen und Beiträgen auch der künftige Neuzugang berücksichtigt werde. Die dauernde \nLeistungsfähigkeit des Versorgungswerks werde dadurch sicher gestellt, dass in der \nversicherungstechnischen Bilanz die künftigen Leistungen dem zeitgleich \nvorhandenen Vermögen und den zu erwartenden Beiträgen gegenüber gestellt \nwürden. Die Kindererziehung oder der Kinderunterhalt stünden daher in keinem \nversicherungstechnischen Äquivalenzverhältnis. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 9 L 1036/04 und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe\nDie zulässige Klage ist unbegründet. \n\n18\n\nDie Bescheide vom 05. August 2003, vom 01. September 2003, vom 04. Novem-\nber 2003, vom 03. Dezember 2003 und vom 09. Januar 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 16. März 2004 sind rechtmäßig und verletzen den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). \n\n19\n\nDie mit Bescheid vom 05. August 2003 angedrohte Vollstreckung wegen einer \nGesamtforderung in Höhe von 726,47 EUR ist nicht zu beanstanden. Der Betrag ist \ndie Summe aus dem damals bestehenden Beitragsrückstand in Höhe von 710,20 \nEUR, einem Säumniszuschlag auf diesen Rückstand in Höhe von 7,10 EUR, einem \noffenen Säumniszuschlag von 3,55 EUR und Vollstreckungskosten in Höhe von 5,62 \nEUR. Die Beträge sind von dem Versorgungswerk dem Grunde und der Höhe nach \nzutreffend festgestellt worden. Der Kläger hatte als Mitglied des Versorgungswerks \nim hier streitigen Geschäftsjahr 2003 einkommensbezogene Beiträge nach § 30 Abs. \n2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-\nWestfalen vom 16. Juli 1985, JMBl. NRW S. 172 (SRV) in der im Beitragsjahr \ngeltenden Fassung der 13. Satzungsänderung gemäß der Bekanntmachung vom 17. \nOktober 2002, JMBl. NRW S. 250 zu entrichten. Bis zum Erlass des \nBeitragsbescheids vom 01. September 2003 hatte er gemäß dem zuletzt ergangenen \nBeitragsbescheid vom 16. Januar 2002 zunächst für das Geschäftsjahr 2002 auf-\ngrund seines damals nachgewiesenen Einkommens und des im Jahre 2002 \ngeltenden Beitragssatzes in Höhe von 19,1% einen monatlichen Beitrag in Höhe von \n436,75 EUR zu zahlen. Der Bescheid traf darüber hinaus die Regelung, dass die \nBeitragshöhe im Folgejahr 2003 vorbehaltlich einer allgemeinen Änderung des Bei-\ntragssatzes bis zur Neufestsetzung fortbestehe. Dieser Bescheid vom 16. Januar \n2002 war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen und wurde \nbestandskräftig, sodass er auch über das Jahr 2002 hinaus bis zur Neufestsetzung \nder Beiträge verbindlich fortgalt. Im Jahr 2003 betrug der Beitragssatz 19,5% (JMBl. \nNRW 2003, S. 41), sodass im Jahre 2003 vorläufig monatlich 355,10 EUR zu zahlen \nwaren. Mit Ablauf des Monats Juli 2003 war der Kläger mit zwei Beiträgen im \nRückstand, nachdem der Bankeinzug des Beitrags für April 2003 gescheitert, dieser \nBeitrag am 16. Juni 2003 nachträglich gezahlt und für die Monate Juni und Juli 2003 \njeweils bis zur Fälligkeit am 15. des Monats (vgl. § 33 Abs. 1 SRV) erneut keine \nBeiträge geleistet worden waren. Wegen des Rückstands in Höhe von 710,20 EUR \nfielen ein Säumniszuschlag in Höhe von 7,10 EUR und Vollstreckungskosten wegen \nder Zustellung gegen Postzustellungsurkunde in Höhe von 5,62 EUR an (§ 33 Abs. 6 \nSRV). Hinzu kam ein offener Säumniszuschlag in Höhe von 3,55 EUR aus einer \nvorangegangenen bestandskräftigen Vollstreckungsandrohung. \n\n20\n\nDer Beitragsbescheid vom 01. September 2003, mit dem die Beitragshöhe für \ndas Geschäftsjahr 2003 festgesetzt wurde, ist rechtmäßig. Die in ihm erfolgte \nFestsetzung entspricht rechtlich der Satzung des Versorgungswerkes, was von den \nBeteiligten auch nicht weiter in Zweifel gezogen wird. Der Beklagte hat bei der \nFestsetzung das in dem Geschäftsjahr 2001 zu versteuernde Einkommen des \nKlägers in Höhe von 26.877 EUR - dies entspricht dem im Einkom-\nmenssteuerbescheid 2001 ausgewiesenen Betrag von 52.567 DM - und einen \nBeitragssatz in Höhe von 19,5% zugrunde gelegt, § 30 Abs. 2 SRV - \neinkommensbezogener Beitrag, § 30 Abs. 4 Nr. 1 SRV - maßgebendes Einkommen \ndes vorletzten Geschäftsjahrs. Bei der auch rechnerisch richtig erfolgten Festsetzung \n(26.877 EUR : 12 Monate X 19,5% = 436,75) konnten über die Berücksichtigung der \nindividuellen Einkünfte des Klägers hinaus keine Abzüge vorgenommen werden, die \nan den Umstand anknüpfen, dass der Kläger unterhaltspflichtiger Vater dreier schul-\npflichtiger Kinder ist. Kinderbetreuungszeiten werden in der Satzung des \nVersorgungswerks nur nach Maßgabe des § 19 Abs. 6 Satz 1 SRV bei der \nBestimmung der Rentenhöhe berücksichtigt und sind für die Beitragsfestsetzung \nohne Bedeutung. Die Satzung bestimmt im Übrigen, dass das Einkommen in der \nGestalt des Arbeitseinkommens oder des Arbeitsentgelts des Mitglieds der \nBeitragsfestsetzung zugrunde gelegt wird (§ 30 Abs. 4 Nr. 4 SRV). In § 30 Abs. 2 \nSRV wird wegen dieser Begriffe auf die §§ 14 und 15 SGB IV Bezug genommen, die \ndie Kindererziehung in der Familie nicht weiter berücksichtigen. \n\n21\n\nDie Satzung des Versorgungswerks sieht damit keine Regelung vor, die in \nderartigen Fällen zu einer Beitragsreduzierung führt. Eine kinder- und \nfamilienbezogene Beitragsreduzierung ist verfassungsrechtlich auch nicht geboten. \nDer weite Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers ist nicht dahin gehend \neingeschränkt, dass die Unterhaltspflicht für Kinder beitragsreduzierend \nberücksichtigt werden müsste. Es ist insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. \n1 GG vereinbar, wenn Mitglieder des Versorgungswerks, die Kinder betreuen und \nerziehen, bei gleich hohem beitragspflichtigem Einkommen mit einem gleich hohen \nBeitrag belastet werden wie kinderlose Mitglieder. \n\n22\n\nDem Normgeber steht bei der Regelung der Pflichtmitgliedschaft und der \nBeitragsbemessung ein - unter anderem durch den Zweck der \nVersorgungseinrichtung und das Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzter - \nGestaltungsspielraum zu, innerhalb dessen er auch typisieren darf. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - 1 B 19.93 -, NJW \n1994, S. 1888 f., sowie Urteil vom 29. Januar 1991 - 1 C 11.89 -, NJW \n1991, S. 1842 ff.; OVG NW, Beschluss vom 27. September 1994 - 25 A \n1909/93 -.\n\n24\n\nAus diesem Grunde ist gegen die Heranziehung von Mitgliedern des \nVersorgungswerks mit und ohne Kindern zu gleichen Beiträgen grundsätzlich nichts \neinzuwenden. Aufgabe des Versorgungswerks ist die Schaffung einer Vollversorgung \nfür alle seine Mitglieder und für sonstige Leistungsberechtigte (§ 1 Abs. 2 in \nVerbindung mit §§ 15 ff. SRV), wobei der wirtschaftlichen Belastbarkeit der Mitglieder \ninsoweit Rechnung getragen wird, als - wie im Fall des Klägers auch geschehen - \nnach § 30 Abs. 2 SRV eine einkommensabhängige Beitragsveranlagung möglich ist. \nFamilienbedingte Belastungen des Pflichtmitgliedes, die sich als wirtschaftliche \nMindereinnahmen auswirken, werden in diesem Rahmen berücksichtigt. \n\n25\n\nDie Beitragssatzregelung in § 30 Abs. 2 Satz 1 SRV verletzt nicht Art. 6 Abs. 1 \nGG, weil die Satzungsvorschrift schon nicht final in den Schutzbereich von Ehe und \nFamilie eingreift. Sie ist nicht auf die Steuerung der Lebensplanung der \nBeitragspflichtigen, sondern auf deren Versorgung ausgerichtet, wobei Ehe und \nFamilie allenfalls reflexartig betroffen sein können.\n\n26\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 9 K 2178/98 - und \nOVG NRW, Beschluss vom 18. September 2002 - 4 A 1348/01 -.\n\n27\n\nArt. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat jedoch nicht nur, Eingriffe in die Familie \nzu unterlassen. Die Bestimmung enthält auch eine wertentscheidende Grundsatz-\nnorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu \nfördern. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart \nentsprechend verschieden zu regeln. Es ist grundsätzlich Sache des Normgebers zu \nentscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als \nmaßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Art. 3 \nAbs. 1 GG verbietet es ihm aber, dabei Art und Ausmaß der tatsächlichen \nUnterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn \nes der Normgeber versäumt hat, Ungleichheiten der zu ordnenden \nLebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer \nam Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. \nInnerhalb dieser Grenzen ist der Normgeber in seiner Entscheidung frei. Allerdings \nkann sich eine weiter gehende Einschränkung aus anderen Verfassungsnormen \nergeben. Insbesondere ist bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von \nBeitragsregelungen, die Beitragspflichtige mit und ohne Kinder gleich behandeln, der \nbesondere Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 03. April 2001 - 1 BvR 1629/94 -, \n= BVerfGE 103, 242 m.w.N. auf die Rechtsprechung.\n\n29\n\nEin Verstoß gegen diese Verpflichtungen ist nicht festzustellen. Die Pflicht zur \nFörderung der Familie beinhaltet nicht bereits grundsätzlich die Pflicht, \nBeitragslasten zugunsten eines beitragspflichtigen Mitgliedes zu vermeiden oder \nauszugleichen. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen \nFamilienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die \neinzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu \nverwirklichen ist, nicht ableiten. \n\n30\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 03. April 2001 a.a.O. unter Bezugnahme \nauf BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, \n= BVerfGE 97, 332 ; Urteil vom 07. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 -, \n- 1 BvL 50/87 -, - 1 BvR 873/90 -, - 1 BvR 761/91 -, \n= BVerfGE 87, 1\n\n31\n\nAnders als in dem von dem Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 03. April \n2001 zu entscheidenden Sachverhalt wird Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. \n1 GG vorliegend nicht dadurch verletzt, dass etwa die Pflichtmitglieder des \nVersorgungswerks mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern des \nVersorgungswerks in verfassungswidriger Weise benachteiligt werden. Eine solche \nBenachteiligung ist nicht festzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat \nkindererziehende Mitglieder der umlagefinanzierten Pflegeversicherung im Ergebnis \nfür benachteiligt gehalten, weil die Erziehungsleistung versicherter Eltern innerhalb \ndes Sozialversicherungssystems in spezifischer Weise Versicherte ohne Kinder \nbegünstigt. Versicherte ohne Kinder ziehen nämlich aus der Betreuungs- und \nErziehungsleistung anderer Mitglieder im Falle ihrer eigenen späteren \nPflegebedürftigkeit konkreten Nutzen, weil die Kinder anderer Beitragszahler künftig \nebenfalls Mitglieder des gleichen Sozialversicherungssystems sein werden und \ndurch ihre Beiträge die umlagefinanzierten Pflegeleistungen ermöglichen. Die \nErziehungsleistung hat somit konstitutive Bedeutung für die Funktionsfähigkeit eines \nsolchen Systems, und Kinderlose sind ebenso wie Familien bei einer Finanzierung \nder Sozialversicherung im Umlageverfahren darauf angewiesen, dass Kinder in \ngenügend großer Zahl nachwachsen. Beitragszahler mit Kindern erbringen innerhalb \ndieses Systems einen sogenannten \"generativen Beitrag\", dem neben dem \nregulären, alle Mitglieder treffenden Beitrag ein eigener Wert zukommt. Die \nKindererziehungsleistung ist damit im System der gesetzlichen Pflegeversicherung, \nüber das das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte, konstitutiv. \n\n32\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 03. April 2001 a.a.O. .\n\n33\n\nFür die Kindererziehungsleistung der Mitglieder des Versorgungswerks gilt dies \njedoch nicht. Das Versorgungswerk wird nur zu einem untergeordneten Teil umla-\ngefinanziert und ist von der nachwachsenden Generation weitgehend unabhängig. \nDer ganz überwiegende Teil der Beitragszahlungen zum Versorgungswerk wird nicht \n- wie in den meisten gesetzlichen umlagefinanzierten Sozialversicherungssystemen - \nzur Gewährung von Leistungen mehr oder weniger unmittelbar wieder ausgegeben. \nBeiträge zum Versorgungswerk werden nach Maßgabe der §§ 36 ff SRV \nüberwiegend verwendet, um Vermögen und auf diese Weise eine \nFinanzierungsgrundlage für künftige Leistungen zu bilden (vgl. § 36 Abs. 3 SRV). \nDas nicht für laufende Ausgaben benötigte Vermögen wird entsprechend den Regeln \ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes angelegt, und das Versorgungswerk unterliegt \nwegen der neuen und der vorhandenen Anlagen einer Kontrolle der \nVersicherungsaufsichtsbehörde. Insoweit folgt das Versorgungswerk dem Modell des \nKapitaldeckungsverfahrens, in dem spätere Leistungen nicht durch Beiträge der \nnachwachsenden Generation, sondern grundsätzlich durch die vom Mitglied selbst \neingezahlten Beträge sowie durch die erwirtschafteten Überschüsse finanziert \nwerden. \n\n34\n\nEine Vergleichbarkeit mit dem Umlagesystem weist die Finanzierung des \nVersorgungswerks nur insoweit auf, als ein Teil der Beitragseinnahmen nicht für die \nKapitalbildung verwendet wird und bei der Abstimmung von Leistungen und \nBeiträgen auch der künftige Neuzugang berücksichtigt wird. § 36 Abs. 1 Satz 2 SRV \nbezeichnet das zugrunde liegende System als \"Offenes Deckungsplanverfahren\", \nwelches zwischen dem reinen Umlageverfahren und dem reinen \nKapitaldeckungsverfahren steht. Demnach ist eine vom Versorgungswerk zu \nbildende Deckungsrückstellung aus der Differenz der künftigen Leistungen, der \nkünftigen Einnahmen und unter Einbeziehung eines dauerhaften künftigen \nMitgliederzugangs zu ermitteln. In der versicherungstechnischen Bilanz werden also \ndie künftigen Leistungen dem im gleichen Zeitraum vorhandenen Vermögen und den \nkünftig zu erwartenden Beiträgen gegenüber gestellt, wobei auch die künftig zu \nerwartenden Zugänge einzustellen sind. Insofern besteht eine Verbindung zwischen \nder gebotenen Kapitalbildung einerseits und den nachwachsenden Generationen \nandererseits. Dieser Aspekt führt jedoch zu keiner derart engen Bindung zwischen \nden aktuell vorhandenen Beitragszahlern und der nachwachsenden Generation, \ndass - wie in gesetzlichen Sozialversicherungssystemen - von einem \nGenerationenvertrag oder einem \"generativen\" Beitrag gesprochen könnte, der von \nden kindererziehenden Mitgliedern erbracht wird. Die Finanzierung von Leistungen \naus dem angelegten Kapital - der Deckungsrückstellung - ist die Grundlage späterer \nLeistungen, während der Anteil der unmittelbar aus den Beiträgen erbrachten \nLeistungen und Ausgaben weit untergeordnet ist. \n\n35\n\nSoweit man hinsichtlich dieser umlagefinanzierten Elemente überhaupt von \neinem \"generativen Beitrag\" durch Kindererziehung sprechen kann, fehlt es an der \nversicherungstechnischen Äquivalenz der Kindererziehung. In der gesetzlichen \nPflegeversicherung ergibt sich die Äquivalenz aus dem Umstand, dass die \nFinanzierung des sozialen Leistungssystems im Wesentlichen nur durch das \nVorhandensein nachwachsender Generationen funktioniert und Kinder der \nBeitragszahler grundsätzlich auch die künftigen Mitglieder des Leistungssystems \nsind, die durch ihre künftigen Beiträge den Fortbestand des Systems gewährleisten. \nDemgegenüber ist nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass der Nachwuchs der \nMitglieder des Versorgungswerks künftig ebenfalls in das Versorgungswerk \naufgenommen wird und Beiträge leistet. Denn es bedarf einer Vielzahl von \npersönlichen Entscheidungen, beruflichen Entwicklungsschritten und spezifischer \nQualifikationen, um Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Nordrhein-\nWestfalen zu werden. Diese Umstände reduzieren die versicherungstechnische \nÄquivalenz der Kindererziehung so weit, dass die ohnehin weniger bedeutsamen \numlagefinanzierten Elemente den Beklagten nicht dazu verpflichten, die Betreuung, \nVersorgung und Erziehung von Kindern beitragsreduzierend zu berücksichtigen. \n\n36\n\nEntsprechend den obigen Ausführungen sind die in den Bescheiden vom 04. \nNovember 2003, vom 03. Dezember 2003 und vom 09. Januar 2004 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 16. März 2004 enthaltenen \nVollstreckungsandrohungen sowie die Festsetzungen von Säumniszuschlägen und \nVollstreckungskosten nicht zu beanstanden. Sie sind aufgrund der oben genannten \nRechtsgrundlagen ergangen, und die Höhe der den Bescheiden jeweils zugrunde \ngelegten monatlichen Beiträge von 436,75 EUR ergibt sich rechnerisch zutreffend \naus dem rechtmäßigen Beitragsbescheid vom 01. September 2003. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n38\n\nDie Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275770","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-12-14/9-k-2878-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275770","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275770","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-12-14/9-k-2878-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275770","retrieved":"2026-07-09 02:47:52.298911+00:00"}}