{"status":"available","doknr":"OLD275853","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1212.23L1150.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-12-12","aktenzeichen":"23 L 1150/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 8903/04 gegen die Ord-\r\nnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. November 2003 in der Gestalt des \r\nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom \r\n18. November 2004 wird wiederhergestellt.\r\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\n2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\r\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n\r\n\r\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n\r\n\r\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage vom 20. Dezember 2004 \r\n- 23 K 8903/04 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \r\nvom 11. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \r\n18. November 2004 wieder herzustellen,\n\n\r\n\r\n4\n\nhat Erfolg.\n\n\r\n\r\n5\n\nEs erscheint nämlich zweifelhaft, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung in \r\ndem Bescheid des Antragsgegners vom 11. November 2003 rechtmäßig ist.\n\n\r\n\r\n6\n\nIn seinem Urteil vom 02.06.2005 - Rs.C-136/03 (Dörr und Ünal - InfAuslR 2005, \r\n289 ff.) hat der EuGH u.a. ausgeführt, Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 64/221/EWG \r\ndes Rates vom 25.02.1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise \r\nund den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ord-\r\nnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, sei dahin auszulegen, dass sie \r\neiner Regelung eines Mitgliedsstaats entgegensteht, nach der gerichtliche Rechts-\r\nbehelfe gegen eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet dieses \r\nMitgliedstaats, die gegenüber einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats \r\nergeht, keine aufschiebende Wirkung haben und die genannte Entscheidung im \r\nRahmen dieser Rechtsbehelfe nur auf ihre Gesetzmäßigkeit hin überprüft werden \r\nkann, wenn keine zuständige Stelle im Sinne der genannten Bestimmung eingerich-\r\ntet worden ist. Ferner hat er dargelegt, dass diese Rechtsschutzgarantie auch für \r\ntürkische Staatsangehörige gelte, denen die Rechtsstellung nach Art. 6 oder Art. 7 \r\ndes Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19.09.1980 über die Entwicklung \r\nder Assoziation (ARB 1/80) zukomme.\n\n\r\n\r\n7\n\nDer Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über die Rechts-\r\nstellung nach Art. 7 Satz 1 ARB I/80. Er ist im September 1977 in Gummersbach ge-\r\nboren. Sein Vater hat zunächst bei den G. -X. , und seit 1976 bei der Firma \r\nB. U. in Bergneustadt gearbeitet. Erst Ende der 90er Jahre ist er wegen einer \r\nschweren Lebererkrankung arbeitslos geworden, er ist inzwischen Rentner. Der Va-\r\nter des Antragstellers hat damit über Jahrzehnte dem regulären Arbeitsmarkt in der \r\nBundesrepublik Deutschland angehört. Der Antragsteller hat auch seit seiner Geburt \r\nbis zu seiner Inhaftierung am 11. April 2001 seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz bei \r\nseinen Eltern gehabt und mit seinen Familienangehörigen in ununterbrochener fami-\r\nliärer Lebensgemeinschaft gelebt. \n\n\r\n\r\n8\n\nDas damit einmal erworbene Beschäftigungszugangs- und Aufenthaltsrecht des \r\nAntragstellers ist auch nicht dadurch untergegangen, dass der Antragsteller nach \r\nseinem Abgang von der Schule nach der 8. Klasse - ohne Abschluss - weder eine \r\nBerufsausbildung absolviert noch einen festen Arbeitsplatz erlangt, sondern in der \r\nZeit bis zu seiner Inhaftierung nur vereinzelt gearbeitet hat,\n\n\r\n\r\n9\n\nvgl. zu allem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Urteil vom 14. Ja-\r\nnuar 2001 - 10 A 11017/04.OVG - InfAuslR 2005, S. 238 ff..\n\n\r\n\r\n10\n\nEs spricht Vieles dafür, dass die Vollziehungsanordnung in der Ausweisungsver-\r\nfügung des Antragsgegners gegen die verfahrensrechtliche Mindestgarantie des Art. \r\n9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221 verstößt, wie sie vom EUGH in der genannten Ent-\r\nscheidung ausgelegt wird,\n\n\r\n\r\n11\n\nvgl. zuvor bereits EUGH, Urteil vom 29. April 2004 - Rs.C-482/01 und C-\r\n493/01 (Ofanopulos und Oliveri), InfAuslR 2004, 268 ff., 276 für die Auswei-\r\nsung von EU-Angehörigen (ohne Vollziehungsanordnung).\n\n\r\n\r\n12\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat zur \r\nKonsequenz, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben. In einem \r\nsolchen Fall sieht Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221 vor, dass vor einer Entscheidung \r\nmit der Folge einer sofortigen Abschiebemöglichkeit die Stellungnahme einer „zu-\r\nständigen Stelle\" einzuholen ist, die eine andere sein muss, als diejenige, die für die \r\nEntscheidung zuständig ist. Außer in dringenden Fällen darf die Verwaltungsbehör-\r\nde ihre Entscheidung erst nach Erhalt der Stellungnahme dieser anderen zuständi-\r\ngen Stelle treffen. Der Betroffene muss sich vor der letztgenannten Stelle entspre-\r\nchend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen und unterstützen oder ver-\r\ntreten lassen können,\n\n\r\n\r\n13\n\nvgl. EUGH, a.a.O., S. 290.\n\n\r\n\r\n14\n\nAls eine solche „zuständige Stelle\" kommt bei dem in Deutschland geltenden \r\nVerwaltungsverfahren die Widerspruchsbehörde in Betracht. Denn erforderlich ist \r\nnach der genannten Rehsprechung, dass diese Stelle nicht nur über die Rechtsmä-\r\nßigkeit, sondern auch über die Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme eine \r\nStellungnahme abgibt. Vor einer solchen erschöpfenden Prüfung auch der Zweck-\r\nmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahme würde der Vollzug einer Abschiebung ge-\r\ngen Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 69/221 verstoßen. \n\n\r\n\r\n15\n\nFür den Erlass einer Ausweisungsverfügung gibt es keine Regelung im derzeit \r\ngeltenden Verwaltungsverfahren, wonach die Ausländerbehörde vor ihrer Entschei-\r\ndung die Stellungnahme einer solchen „zuständigen Stelle\" einholen müsste oder \r\nkönnte. Stattdessen hat der Betroffene die Möglichkeit, gegen die Verfügung Wider-\r\nspruch einzulegen; die Widerspruchsbehörde prüft sodann neben der Rechtmäßig-\r\nkeit auch die Zweckmäßigkeit der Ausweisung. Eine Beibehaltung dieses Verfahrens \r\nhat im Lichte der genannten Rechtsprechung nach Auffassung des Gerichts die Kon-\r\nsequenz, dass „außer in dringenden Fällen\" eine Anordnung der sofortigen Vollzie-\r\nhung erst nach dem Erlass des Widerspruchsbescheides ergehen darf,\n\n\r\n\r\n16\n\nvgl. Beschluss der Kammer vom 7. November 2005 - 23 L 1474/05 -.\n\n\r\n\r\n17\n\nIm Falle des Antragstellers ist die sofortige Vollziehung jedoch bereits zusammen \r\nmit der Ausweisungsverfügung angeordnet worden. Die Widerspruchsbehörde hat in \r\ndem - wenig aussagekräftigen - Widerspruchsbescheid vom 18. November 2004 \r\nzwar auf diese Anordnung Bezug genommen und ihre Rechtmäßigkeit bestätigt; hier-\r\nin liegt jedoch keine eigenständige Anordnung der sofortigen Vollziehung. Eine sol-\r\nche dürfte nach der genannten Rechtsprechung - nach dem oder mit dem Erlass des \r\nWiderspruchsbescheides - erforderlich sein. Sie kann gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \r\nentweder von dem Antragsgegner oder von der Widerspruchsbehörde selbst erlas-\r\nsen werden,\n\n\r\n\r\n18\n\nvgl. Beschluss der Kammer vom 7. November 2005 - 23 L 1474/05 -.\n\n\r\n\r\n19\n\nDa es hieran fehlt, spricht Vieles dafür, dass eine Abschiebung des \r\nAntragstellers derzeit nicht zulässig ist. Das Vorliegen eines „dringenden Falles\" im \r\nSinne des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 24/221 ist für das Gericht derzeit nicht \r\nerkennbar. Hierzu müssten Umstände vorliegen, die über das öffentliche Interesse \r\ni.S. vom § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hinausgehen.\n\n\r\n\r\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \r\nden Streitwert ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG n.F..","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275853","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-12-12/23-l-1150-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275853","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275853","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-12-12/23-l-1150-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275853","retrieved":"2026-07-09 02:47:59.679773+00:00"}}