{"status":"available","doknr":"OLD275884","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1209.25K3914.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-12-09","aktenzeichen":"25 K 3914/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um Rückstandszinsen in Höhe von 17.180,17 EUR.\n\n3\n\nDer Kläger erhielt während seines Studiums in den Jahren 1983 bis 1991 Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).\n\n4\n\nMit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 5. Februar 1995 setzte das \nBundesverwaltungsamt (BVA) der Beklagten den Darlehensbetrag auf 60.434,32 \nDM, die Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats September 1990 \nund davon ausgehend den Rückzahlungsbeginn auf den 31. Oktober 1995 fest.\n\n5\n\nDer Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid wurde an die dem BVA bekannte \nAnschrift des Klägers „D. str. 0 000\" in München gesandt. Unter dieser Anschrift \nwar am 13. Mai 1992 das letzte Schreiben des Klägers bei der Beklagten eingegangen. Da der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid mit dem Postvermerk „Unbekannt verzogen\" zurückkam, versuchte die Beklagte in den folgenden Jahren, die \naktuelle Anschrift des Klägers zu ermitteln. Schreiben, in denen der Kläger der Beklagten aktuelle Anschriften mitteilt, befinden sich nicht im Verwaltungsvorgang der \nBeklagten.\n\n6\n\nDie Beklagte erhielt erst am 27. August 2004 eine Mitteilung der aktuellen Anschrift des Klägers ( C.---straße 000 D, 00000 M. ), wo er seit dem 1. Mai \n2004 gemeldet war. Mit Schreiben vom 27. September 2004 sandte die Beklagte \ndem Kläger eine Kopie des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides vom 5. Februar 1995.\n\n7\n\nBereits mit Schreiben vom 28. April 2004 mahnte die Beklagte bei dem Kläger \nunter der zu diesem Zeitpunkt bekannten Anschrift (X.---------weg 00, 00000 M. ) \nden rückständigen Darlehensbetrag in Höhe von 13.180,03 Euro an. Da dieses \nMahnschreiben nicht mit einem Postvermerk zu der Beklagten zurücklief, beauftragte \ndie Beklagte unter dem 9. Juli 2004 das Hauptzollamt M. mit der Vollstreckung \nder Forderung.\n\n8\n\nDaraufhin forderte der Kläger die Beklagte auf, die Vollstreckung einzustellen, da \ner über den aufgeführten Betrag nicht verfüge und für seine nicht erwerbstätige \nEhefrau und seinen 5 Monate alten Sohn unterhaltspflichtig sei. In Reaktion auf \ndieses Schreiben teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 27. September 2004 mit, \ndass das Vollstreckungsverfahren fortgesetzt werde, solange der Beklagten kein \nAntrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung mit Unterlagen über die \nEinkommensverhältnisse vorliege. Einen solchen Freistellungsantrag hat der Kläger \nbisher nicht gestellt.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 29. September 2004, bei der Beklagten eingegangen am 4. \nOktober 2004, beantragte der Kläger die Gewährung eines Nachlasses bei \nvorzeitiger Rückzahlung.\n\n10\n\nDaraufhin gewährte das BVA mit Bescheid vom 13. Oktober 2004 für den Fall \nder Rückzahlung bis zum 31. Oktober 2004 einen Nachlass wegen vorzeitiger \nTilgung des Darlehens in Höhe von 6.793,51 Euro. Dabei ging die Beklagte von einer \nabzulösenden Darlehensrestschuld in Höhe von 16.983,77 Euro aus, von der sie \neinen Nachlass in Höhe von 40% gewährte.\n\n11\n\nEine dagegen gerichtete Klage, mit der der Kläger einen höheren Nachlass \nbegehrte, wurde mit rechtskräftigem Urteil des VG Köln vom 24. März 2005 - 25 K \n8110/04 - abgewiesen. Am 08. April 2005 ging eine Zahlung des Klägers auf seinem \nDarlehenskonto ein, mit der nach seiner Auffassung die Darlehensforderung getilgt \nund die gesamte Angelegenheit abgeschlossen sein sollte. \nUnter dem 04. Mai 2005 erließ die Beklagte den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Zinsbescheid. Die Beklagte berechnete dem Kläger Rückstandszinsen in \nHöhe von 6 % der Darlehensrestschuld (30.899,58 EUR) für den Zeitraum vom \n02. Januar 1996 bis zum 08. April 2005 (3336 Zinstage = 17.180,17 EUR).\n\n12\n\nMit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend: Den \nFeststellungs- und Rückzahlungsbescheid aus dem Jahre 1995 habe er damals nicht \nerhalten, obwohl er dem BVA seine Anschriftenänderungen jeweils mitgeteilt habe. \nDie Zinsforderung sei zudem völlig überhöht. Schließlich habe er das Urteil des VG \nKöln vom 24. März 2005 - 25 K 8110/04 -, die Gewährung des Nachlasses \nbetreffend, nur akzeptiert, weil er davon ausgegangen sei, damit sei die BAföG-\nAngelegenheit abgeschlossen. Auch in der Mahnung der Bundeskasse vom 17. \nJanuar 2005 sei nicht von Zinsen die Rede gewesen. \n\n13\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni \n2005 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Zinsen seien nach § 18 Abs. 2 BAföG \nin Verbindung mit § 8 der Darlehensverordnung (DarlehensV) von der \nDarlehensrestschuld zu erheben, wenn der Darlehensnehmer - wie hier - den im \nRückzahlungsbescheid angegebenen Zahlungstermin um mehr als 45 Tage \nüberschritten habe. Die Rückzahlungsraten würden kraft Gesetzes fällig, das heißt \nunabhängig vom Zugang des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides (§ 18 \nAbs. 3 Satz 2 BAföG). Auf die Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 DarlehensV \nkönne sich der Kläger nicht berufen, weil er es zu vertreten habe, dass ihm der \nFeststellungs- und Rückzahlungsbescheid nicht zugegangen sei. Er habe entgegen \nder Verpflichtung nach § 12 Abs.1 Nr. 1 DarlehensV dem Bundesverwaltungsamt \nnicht seine neue Anschrift mitgeteilt. Im Übrigen werde auf das Urteil des VG Köln in \nder Sache 25 K 8110/04 verwiesen, wo es heißt:\n\n14\n\n„Dabei kann es hinsichtlich der Fälligkeit der Raten sogar dahinstehen, ob dem \nKläger der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid zugegangen ist. Denn die \nRaten werden kraft Gesetzes fällig, ohne dass es des Zuganges des Feststellungs- \nund Rückzahlungsbescheides bedarf, § 18 Abs. 3 BAföG. Darüber hinaus ist der \nKläger seiner Pflicht gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Darlehensverordnung, der \nBeklagten jeden Wohnungswechsel umgehend anzuzeigen, über einen Zeitraum von \netwa 9 Jahren nicht nachgekommen. Denn entsprechende Schreiben sind bei der \nBeklagten nicht eingegangen; das Risiko der Postsendung trägt dabei der \nDarlehensnehmer.\"\n\n15\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft \ner sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich,\n\n17\n\n„1. die Feststellung, dass die am 17.01.2005 ausgestellte \nMahnung der Bundeskasse Trier, in der mir ausdrücklich keine \nausstehende Zinsschuld bestätigt wird, richtig war,\n 2. das BVA zu verpflichten, mir zu bestätigen, dass ich mit der \nEinzahlung von 24.109,62 Euro an die Bundeskasse sämtliche \naus der Bundesausbildungsförderung entstandenen \nDarlehensschulden abgegolten habe,\n 3. das BVA zu verpflichten, den Bescheid vom 04.05. 2005 über \nanfallende Zinsen aufzuheben,\n 4. sollten jedoch wirklich Zinsen angefallen und fällig geworden sein, \ndiese unter Berücksichtigung einer vorzeitigen Rückzahlung der \nGesamtschuld neu zu berechnende und mir aufgrund meiner \nwirtschaftlichen Lage eine Stundung (ohne Zinsaufschlag) zu \ngewähren und mir gegen das Urteil des VG Köln mit dem oben \nangegebenen Aktenzeichen eine Einspruchsmöglichkeit zu \neröffnen, da ich wenn mir bekannt gemacht worden wäre, dass \nauch noch eine Zinsschuld anfallen würde, ich sofort Rechtsmittel \ngegen das damals ergangene Urteil eingelegt hätte.\"\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\n die Klage abzuweisen. \n\n20\n\nSie verteidigt die angefochtenen Bescheide.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n23\n\nSoweit der Kläger - mit den Anträgen zu 1.- 3. - sinngemäß die Aufhebung des \nangefochtenen Zinsbescheides begehrt, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. \nDer angefochtene Zinsbescheid und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n24\n\nDas Gericht nimmt insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden \nGründe des Widerspruchsbescheides Bezug, die durch das Klagevorbringen nicht \nentkräftet werden. Zu Recht hat die Beklagte insbesondere darauf hingewiesen, dass \ndie Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 2 DarlehensV hier nicht greift. Denn der \nKläger kann nicht nachweisen, dass er seiner Verpflichtung, dem \nBundesverwaltungsamt Anschriftenänderungen mitzuteilen, nachgekommen ist. \nErgänzend bleibt auszuführen: Dass in der Mahnung vom 17. Januar 2005 die \nZinsen noch nicht konkretisiert waren, bedeutet nicht, dass diese nicht mehr erhoben \nwerden können. Der Zeitraum, für den Zinsen angefallen sind, kann abschließend \nerst festgestellt werden, wenn eine Zahlung eingegangen ist. Im Übrigen enthält die \nMahnung im vorletzten Absatz einen Hinweis auf die Zinspflicht bei \nZahlungsrückständen. \n\n25\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf die mit dem Antrag zu 2. ferner \nbegehrte „Bestätigung\". \n\n26\n\nMit dem Antrag zu 4. hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Hinsichtlich des \nStundungsbegehrens ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger insoweit das gesetzlich \nzwingende Verwaltungs- und Vorverfahren durchgeführt hat, bevor er um \ngerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat. Sollte man die verschiedenen \nEingaben des Klägers an die Beklagte aber - auch - im Sinne eines \nStundungsantrages auslegen, so scheitert die diesbezügliche Klage jedenfalls daran, \ndass der Kläger die behaupteten Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die \nnach seiner Auffassung eine Stundung rechtfertigen sollen, nicht nachgewiesen hat. \nDem weiteren Begehren des Klägers, ihm „eine Einspruchsmöglichkeit gegen das \nUrteil des VG Köln\" (vom 24. März 2005 - 25 K 8110/05 -) zu eröffnen, steht die \nRechtskraft des damals ergangenen Urteils entgegen (§ 121 VwGO).\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, \n711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275884","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-12-09/25-k-3914-05","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"DarlehensV 2022","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"DarlehensV 2022","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275884","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275884","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-12-09/25-k-3914-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275884","retrieved":"2026-07-09 02:48:02.214695+00:00"}}