{"status":"available","doknr":"OLD276083","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1201.20K9398.03.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"20 K 9398/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Voll-\nstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des voll-\nstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-\ncherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er schloss am 04.10.2001 vor dem \nNotar Dr. I. in O. einen notariellen Kaufvertrag mit der „T. \n„ vertreten durch Herrn B. U. , über das Grundstück L.----straße 00 in O. , \nGemarkung O. , Flur 00, Flurstück 000. Die „T. „ verkaufte \ndas Grundstück zu einem Kaufpreis von 190.000,00 DM. Ausweislich des Kaufver-\ntrages wurde der Kaufpreis vom Kläger im Termin in bar gezahlt; auf eine Absiche-\nrung der Kaufpreiszahlung verzichtete der Kläger nach Belehrung durch den Notar. \nDer Notar wies außerdem darauf hin, dass er die Wirksamkeit der erteilten Vollmach-\nten und insbesondere die Berechtigung der handelnden Personen nicht habe prüfen \nkönnen. Trotz dringenden Hinweises des Notars auf die hiermit verbundenen Risiken \nbestand der Kläger darauf, den Kaufpreis sofort zu zahlen. Gem. § 4 des Kaufvertra-\nges erklärten Verkäufer und Kläger die Auflassung. Auf die Beantragung einer Auf-\nlassungsvormerkung wurde von den Parteien trotz Belehrung durch den Notar ver-\nzichtet. \nDer Kläger wurde als Eigentümer im Grundbuch nicht eingetragen. \nDies beruhte auf folgenden Umständen: \nMit Bescheid des Bundesministeriums des Innern vom 08.12.2001 wurden der so \ngenannte „Kalifatsstaat\" einschließlich bestimmter Teilorganisationen - wozu auch \ndie J. gehört - und die holländische „T. \n „ im Geltungsbereich des Vereinsgesetzes verboten und aufge-\nlöst; die Beschlagnahme und die Einziehung des Vermögens der Vereinigungen \nwurde angeordnet. \nMit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.2002 (6 A 4.02) wurde die \nRechtmäßigkeit des Verbots bestätigt, so dass die Verbotsverfügung und die Einzie-\nhungsanordnung bestandskräftig wurden. Gem. § 11 Abs. 2 VereinsG hat die Bun-\ndesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 27.11.2002 u.a. das im Geltungsbereich \ndes Vereinsgesetzes befindliche Vermögen der „T. „ erwor-\nben und damit auch das im Eigentum der „T. „ stehende Grundstück L.----straße \n00 in O. . \nDie Bundesrepublik Deutschland wurde am 04.03.2003 im Grundbuch als Eigentü-\nmerin des Grundstücks eingetragen. \nNachdem der Kläger fernmündlich am 26.02.2003 um Freigabe des Grundstücks und \nLöschung des vorher im Grundbuch eingetragenen Beschlagnahmevermerks zu \nGunsten der Bundesrepublik Deutschland gebeten hatte, wandten sich die früheren \nProzessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 27.02.2003 an das Bun-\ndesverwaltungsamt und trugen vor, der Kläger habe mit Schreiben vom 30.01.2002 \nan die Bezirksregierung Düsseldorf dargelegt und nachgewiesen, dass er den Kauf-\npreis für das Grundstück bezahlt habe. Sie beantragten daher, die Beschlagnahme \nim Grundbuch zu löschen, damit die Eintragung des Klägers als Eigentümer im \nGrundbuch erfolgen könne. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 27.08.2003 zog das Bundesverwaltungsamt den vom Kläger \ngeltend gemachten Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland aus den am \n04.10.2001 geschlossenen Kaufvertrag zwischen ihm und der „T. \n„ auf Verschaffung des Eigentums und Übergabe des Grundstücks in O. , L.----\nstraße 00, ein. Zur Begründung wurde auf § 12 Abs. 1 Nr. 2 VereinsG verwiesen, \nwonach die Einziehungsbehörde Forderungen Dritter gegen den Verein einzieht, \nwenn sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins dem behördlichen \nZugriff zu entziehen. Das Bundesverwaltungsamt führte aus, der Kaufvertrag zwi-\nschen dem Kläger und der T. sei lediglich mit dem Ziel geschlossen worden, \neiner nahe bevorstehenden Beschlagnahme des Grundstücks und Vermögensüber-\nnahme durch die Bundesrepublik Deutschland durch rechtzeitige Veräußerung zu-\nvorzukommen. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des \nKaufvertrages am 04.10.2001 und dem in der Öffentlichkeit diskutierten und am \n08.12.2001 erlassenen Verbot der Vereinigungen spreche hierfür sowie die Modalitä-\nten des Kaufvertrages, wonach der Kläger den Kaufpreis in bar sofort gezahlt habe \nohne Absicherungen und keine Auflassungsvormerkung beantragt habe. \nHiergegen legte der Kläger am 22.09.2003 Widerspruch ein im Wesentlichen mit der \nBegründung, mit dem Grundstückskauf habe er eigene Interessen verfolgt. Der Er-\nwerb sei zu Wohnzwecken im Interesse seiner mehrköpfigen Familie erfolgt. Im Erd-\ngeschoss des Hauses habe ein Lebensmittelgeschäft eröffnet werden sollen, um den \nLebensunterhalt seiner Familie sicherzustellen. Die erfolgte Barzahlung sowie der \nVerzicht auf eine Auflassungsvormerkung seien ein Indiz für seine Arglosigkeit ge-\nwesen. Er habe die Grunderwerbssteuer nach dem Bescheid vom 27.11.2001 auch \nerst am 09.01.2002 gezahlt. Der Kaufpreis von 190.000,00 DM sei angemessen ge-\nwesen. Er habe auch keine Kenntnis davon gehabt, dass zwischen dem 02.10.2001 \nund 09.10.2001 weitere Grundstücke der „T. „ unter ähnlichen \nUmständen verkauft worden seien. Darüber hinaus liege nach § 17 VereinsG-DVO \nein Härtefall vor, der zu einem Verzicht auf den Forderungseinzug führen müsse, \nweil sein Interesse an der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes das öffent-\nliche Interesse an der Einziehung erheblich übersteige. Dies folge schon daraus, \ndass er auf die Nutzung des bereits gezahlten Gebäudes zur Sicherung des Lebens-\nunterhaltes für sich und seine Familie angewiesen sei. Er hätte sein gesamtes Ver-\nmögen investiert, durch die Einziehung werde die Familie finanziell ruiniert. \n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2003 wies das Bundesverwaltungsamt den \nWiderspruch zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsamt im Wesent-\nlichen aus, durch Abschluss des Kaufvertrages vom 04.10.2001 habe der Kläger und \ndie „T. „ zumindest auch das Ziel verfolgt, einer nahe bevor-\nstehenden Beschlagnahme und Vermögensübernahme des Grundstücks durch die \nBundesrepublik Deutschland zuvorzukommen. Hinsichtlich Herrn U. als von der \nT. gereneralbevollmächtigten Verkäufer sei schon von einem entsprechenden \nVorhaben durch die Veräußerung sämtlicher Grundstücke der T. innerhalb we-\nniger Tage im Oktober 2001 kurz vor Erlass der Verbotsverfügung der Bundesminis-\nteriums des Innern vom 08.12.2001 auszugehen. Aber auch der Kläger habe dieses \nZiel verfolgt. Dass er auch beabsichtigt habe, mit seiner Familie in dem Mehrfamili-\nenhaus zu wohnen und dort ein Lebensmittelgeschäft zu betreiben, schließe nicht \naus, dass der Kläger das Grundstück auch zu dem Zweck erworben habe, es weiter-\nhin für verfassungswidrige Ziele des „Kalifatsstaats\" zu nutzen. Neben den Wohnun-\ngen befänden sich auf dem Grundstück L.----straße 00 Versammlungs- und Gebets-\nräume. Der Kläger selbst habe Ende Oktober 2001 anlässlich einer Polizeiaktion er-\nklärt, die Versammlungs- und Gebetsräume könnten für Vereinsmitglieder genutzt \nwerden und eine Frauengruppe treffe sich regelmäßig im Haus. Gemeint seien damit \ndie Vereinsmitglieder der „J.\n „, deren Vorsitzender der Kläger gewesen sei, und die \nmit Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 08.12.2001 als Teilorganisa-\ntion des „Kalifatsstaates\" mit verboten worden war. Als Vorsitzender der „J.\n „ habe der Kläger einen hochrangigen Posten innerhalb \ndes „Kalifatsstaats\" innegehabt. Aufgrund seiner Führungsposition sei davon auszu-\ngehen, dass er vor dem Hintergrund des im September 2001 in den Medien und in \nder Öffentlichkeit diskutierten Verbots des „Kalifatsstaates\" von einem bevorstehen-\nden Verbot ausgegangen sei und zusammen mit der T. nach Wegen gesucht \nhabe, die vom Verein „J. „ genutzte Immobilie weiter \nfür den Verein zu nutzen. Auch die verzögerte Zahlung der Grunderwerbssteuer \nkönne nicht seine fehlende Absicht, das Grundstück vor einer Vermögensübernahme \ndurch die Bundesrepublik Deutschland zu sichern, belegen. Nach dem Vortrag sei-\nnes früheren Verfahrensbevollmächtigten sei die späte Zahlung darauf zurückzufüh-\nren, dass dem Kläger der Bescheid abhanden gekommen war und er erst Anfang \n2002 eine Zweitschrift des Bescheides erhalten habe. Über einen Härtefall nach § 13 \nAbs. 2 VereinsG i.V.m. § 17 VereinsG-DVO sei zur Zeit nicht zu entscheiden, weil es \nsich hierbei um einen Gnadenakt handele, über den erst entschieden werde, wenn \nder Einziehungsbescheid bestandskräftig sei. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 12.12.2003 Klage erhoben und zur Begründung im \nWesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen verwiesen und ergänzend \nausgeführt, der gezahlte Kaufpreis sei in Anbetracht der Renovierungsbedürftigkeit \ndes Objekts angemessen. Er habe das Grundstück zu Wohnzwecken im Interesse \nseiner sechsköpfigen Familie erworben. Den Kaufpreis habe er aufgebracht aufgrund \nvon Verkäufen mit seinem Vater, teilweise aufgrund von Verkäufen in der Türkei in \nEdirne, teilweise habe er sich Geld von einem Bekannten geliehen. Außerdem habe \ner 1998 wegen einer Werksschließung eine Abfindung von 24.231,00 DM erhalten \nund mit Kreditvertrag vom 20.03.2001 ein Darlehen über 20.000,00 DM \naufgenommen.\n\n6\n\nEr habe im Übrigen keine Kenntnis oder Ahnung davon gehabt, dass die \nVereinigung „T. „ am 08.12.2001 verboten werden würde. \nAllein aus der Tatsache, dass er Vorsitzender der „J. \n „ gewesen sei, könne nicht unterstellt werden, dass mit dem Kauf des \nGrundstücks das Ziel verfolgt werde, durch Erwerb als Privatperson das Grundstück \nfür den „Kalifatsstaat\" zu erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 11 \nbis 15 der Gerichtsakte verwiesen. Schließlich weist er darauf hin, dass jedenfalls ein \nHärtefall i.S.d. § 13 Abs. 2 VereinsG i.V.m. § 17 VereinsG-DVO vorliege. Durch die \nBeschlagnahme und die Einziehung des Grundeigentums werde seine Familie \nfinanziell ruiniert und laufe Gefahr, öffentliche Kassen in Anspruch nehmen zu \nmüssen. \n\n7\n\nIn der mündlichen Verhandlung ist der Kläger angehört worden.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Einziehungsbescheid der Beklagten vom 27.08.2003 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 10.11.2003 aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide \nund führt ergänzend aus, der Vortrag des Klägers, er habe die Immobilie \nausschließlich zu Wohnzwecken für seine Familie und zum Betreiben eines \nLebensmittelgeschäfts gekauft, sei unglaubhaft. Bei der Immobilie handele es sich \num ein viergeschossiges Mehrfamilienhaus mit einem kleinen Ladengeschäft im \nErdgeschoss. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages wohnten in dem \nHaus drei Familien, insgesamt zehn Personen. Neben den Wohnungen befänden \nsich Versammlungsräume, die vor Erlass des Verbots von der „J. \n „ genutzt worden seien. Hinzu komme ein Gebetsraum im Hinterhof des \nGrundstücks, das ebenfalls von der „J. „ genutzt \nworden sei. Die Gemeinschaftsräume ständen lediglich erst seit Vollzug der \nVerbotsverfügung vom 08.12.2001 leer, zuvor - auch nach Abschluss des \nKaufvertrages vom 04.10.2001 - seien die Räumlichkeiten für Vereinszwecke genutzt \nworden. Dies belege, dass der Kläger keineswegs die Immobilie ausschließlich für \nprivate Zwecke erworben habe. Hinzu komme, dass die Immobilie für eine \nsechsköpfige Familie allein viel zu groß sei. Hätte der Kläger vorgehabt, \nausschließlich zu Wohnzwecken und zum Betreiben eines Lebensmittelgeschäfts \neine Immobilie zu erwerben, so hätte er sicher kein Gebäude mit Versammlungs- \nund Gebetsräumen und über drei Etagen verteilten Wohnung gewählt. Der Kaufpreis \nvon 190.000,00 DM sei im Übrigen nicht angemessen. Nach einer Wertschätzung \ndes Bundesvermögensamtes Düsseldorf liege der Wert bei 120.000,00 EUR. \nOb ein Härtefall vorliege, werde erst nach Bestandskraft der Einziehungsverfügung \nentschieden. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. \n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet.\nDer Einziehungsbescheid der Beklagten vom 27.08.2003 und der Widerspruchsbe-\nscheid vom 10.11.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 \nVereinsG den Anspruch des Klägers aus dem am 04.10.2001 vor dem Notar I. in \nO. zwischen ihm und der „T. „ geschlossenen Kaufvertrag \nauf Verschaffung des Eigentums und Übergabe des Grundstücks L.----straße 00 in \nO. eingezogen. \nNach § 12 Abs. 1 Nr. 2 VereinsG zieht die Verbots- oder die Einziehungsbehörde \nForderungen Dritter gegen den Verein ein, wenn sie begründet wurden, um \nVermögenswerte des Vereins dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert \ndes Vereinsvermögens zu mindern. Die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift \nverlangen zunächst die Absicht der Umgehung der Vermögenseinziehung, d.h. die \nUmgehung muss das Ziel der Vertragsparteien sein. Weiter ist die \nForderungseinziehung nur zulässig, wenn die Umgehungsabsicht von beiden \nVertragspartnern gebilligt wurde, mithin auch dem Gläubiger im Zeitpunkt des \nVertragsabschlusses bekannt war. Schließlich muss das Ziel der \nForderungsbegründung auf den Entzug des Vereinsvermögens vor behördlichem \nZugriff oder auf eine Vermögensminderung gerichtet sein. \n\n16\n\nVgl. hierzu Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 12, Rdnr. 7.\n\n17\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zur Begründung nimmt das \nGericht zunächst Bezug auf die ausführlichen Ausführungen des \nBundesverwaltungsamtes im Widerspruchsbescheid vom 10.11.2003, denen es folgt \n(§ 117 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren hierzu nichts \nsubstantiiert vorgetragen, was diese Würdigung erschüttern könnte. \n\n18\n\nEs besteht zunächst für das Gericht aufgrund des Akteninhalts dieses Verfahrens \nsowie der ebenfalls bei Gericht anhängigen weiteren Verfahren bezüglich der \nEinziehung von Forderungen gegenüber der „T. „ fest, dass \ndie „T. \n „ mit dem Abschluss von mehreren Kaufverträgen Anfang Oktober \n2001 und damit kurz vor dem Erlass der Verbotsverfügung gegenüber dem „Kalifats-\nstaat\" und „T. „ vom 08.12.2001 diese Grundstücke verkauft \nhat, um sie dem Einzug durch die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des \nbevorstehenden Vereinsverbotes zu entziehen. Denn es ist kein vernünftiger Grund \nersichtlich oder vorgetragen, warum die kurz danach verbotene Organisation Anfang \nOktober 2001 elf Grundstücke im gesamten Bundesgebiet verkauft hat, wobei jeweils \nHerr U. als von der „T. „ generalbevollmächtigter Verkäufer aufgetreten ist. \nDie Umgehungsabsicht ist entgegen den Beteuerungen des Klägers auch von \ndiesem selbst gebilligt worden. Soweit es sich um die subjektive Seite bei dem \nKläger handelt, reicht es nicht aus, dass er während des Vorverfahrens und auch in \nder mündlichen Verhandlung beteuert hat, er habe den Kaufvertrag nicht in \nUmgehungsabsicht geschlossen. Ein derartiges Bekenntnis wäre realitätsfern. \nDeswegen ist es erforderlich, objektive Umstände festzustellen, die den sicheren \nSchluss auf die Umgehungsabsicht auch bei dem Käufer belegen. \nDiese objektiven Umstände hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid eindeutig und \numfangreich dargelegt. Dies belegen insbesondere die von der Beklagten \nhervorgehobenen Umstände des Abschlusses des Kaufvertrages - Barzahlung des \nKaufpreises durch den Käufer ohne irgendwelche Absicherungen im Grundbuch \ndurch Eintragung einer Auflassungsvormerkung, Verzicht, dass der Notar vorher das \nGrundbuch eingesehen hat -, der Zeitpunkt des Kaufvertrages knapp zwei Monate \nvor dem Vereinsverbot sowie die Tatsache, dass der Kläger 1. Vorsitzender der „J. \n „ war, die als Teilorganisation des „Kalifatsstaats\" ebenfalls mit \nVerfügung vom 08.12.2001 verboten worden war. Es ist gerichtsbekannt, dass nach \nden Anschlägen in New York und Washington am 11. September 2001 in der \nBundesrepublik Deutschland intensiv darüber in der Öffentlichkeit diskutiert und \nnachgedacht wurde, mit welchem Maßnahmepaket zur Terrorismusbekämpfung \nGefahren in der Bundesrepublik Deutschland begegnet werden könnte. Im \nVordergrund stand dabei u.a. eine Änderung des Vereinsgesetzes dergestalt, dass \ndas so genannte Religionsprivileg gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 VereinsG gestrichen werden \nsollte. Die Streichung sollte sich vor allem gegen radikal-islamistische Gruppen \nrichten, die zuvor als Religionsgemeinschaften vor einem Verbot geschützt waren. \nDies ist sodann geschehen durch das Gesetz vom 04.12.2001 (BGBl. I S. 3319). \nSoweit der Kläger behauptet, nichts davon gewusst zu haben, dass möglicherweise \nder „Kalifatsstaat\" und sein Verein verboten werden sollten, ist dies völlig \nunglaubhaft, insbesondere aufgrund der Stellung des Klägers als 1. Vorsitzender \neines verbotenen Vereins. \nSchließlich ist auch die Behauptung des Klägers, er habe das Grundstück für seine \nFamilie gekauft, durch die festgestellten Umstände widerlegt. Nach dem Inhalt der \nVerwaltungsvorgänge handelt es sich bei dem gekauften Grundstück mit Haus um \nein Mehrfamilienhaus mit Versammlungs- und Gebetsräumen. Für einen Erwerb \ndieser Immobilien allein zu Wohnzwecken ist diese für eine sechsköpfige Familie in \nAnbetracht der auf drei Etagen verteilten Wohnungen plus diversen \nAufenthaltsräumen zu groß gewesen. Hinzu kommt, dass der Kläger Ende Oktober \n2001 anlässlich einer Polizeiaktion erklärt hatte, die Versammlungs- und \nGebetsräume könnten für Vereinsmitglieder genutzt werden und eine Frauengruppe \ntreffe sich regelmäßig im Haus. Diese Angaben widersprechen den Beteuerungen \ndes Klägers, die Immobilie allein für seine Familie zum Eigentum erworben zu haben. \nHinzu kommt, dass der Kaufpreis von 190.000,00 DM nicht angemessen war. Nach \neiner Wertschätzung des Bundesvermögensamtes Düsseldorf liegt der Wert bei \n120.000,00 EUR, so dass die Immobilie unter Wert veräußert wurde.\nAuch die Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vermögen nichts \nanderes zu belegen. Vielmehr fällt zu Lasten des Klägers auf, dass er, nachdem er \nbehauptet hatte, schon immer ein Grundstück in O. kaufen zu wollen und sich die \nentsprechenden Gelder vorher besorgt zu haben, auf Nachfrage des Gerichts, wann \ner dies getan habe, auf einen Kredit des BHW vom 13.11.2001 für Renovierungen \nüber 80.000,00 DM sowie auf einen Kredit vom 05.10.2001 verwiesen hat. Beide in \nder mündlichen Verhandlung genannten Kredite liegen nach dem Abschluss des \nKaufvertrages am 04.10.2001 und erklären nicht, wieso der Kläger am 04.10.2001 \nbeim Notar bei Abschluss des Kaufvertrages 190.000,00 DM in bar gezahlt hat. \nWeitere substantiierte Einwendungen gegenüber dem Einziehungsbescheid der \nBeklagten hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen. \n\n19\n\nDie Beklagte hat allerdings gem. § 13 Abs. 2 VereinsG i.V.m. § 17 VereinsG-\nDVO zu prüfen, ob dennoch von der Einziehung kein Gebrauch gemacht wird zur \nVermeidung unbilliger Härten. Wann unbillige Härten vorliegen, ist mit Blick auf § 17 \nVereins-DVO von dem Betroffenen, hier dem Kläger, im Einzelnen darzulegen. Erst \nwenn diese Umstände substantiiert vorgetragen worden sind - was hier im \nVorverfahren nicht erfolgt ist - kann die Verbots- bzw. Einziehungsbehörde gem. § 13 \nAbs. 2 VereinsG von der Einziehung ausnahmsweise absehen. Diese \nErmessensentscheidung hat die Beklagte noch nachzuholen. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276083","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-12-01/20-k-9398-03","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276083","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276083","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-12-01/20-k-9398-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276083","retrieved":"2026-07-09 02:48:23.033879+00:00"}}