{"status":"available","doknr":"OLD276124","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1130.26K5318.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-11-30","aktenzeichen":"26 K 5318/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n \nDer mit der Klage sinngemäß gestellte Antrag,\n\n2\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom \n13.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2005 zu \nverpflichten, die Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien,\n\n3\n\nbietet nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff ZPO), so dass der Antrag der Klägerin,\n\n4\n\nihr zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen und \nRechtsanwalt R. T. , 00000 T1. , beizuordnen, \n \nabzulehnen war.\n\n5\n\nGemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, \nnur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn \ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht \nmutwillig erscheint.\n\n6\n\nHinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs.1 GG und Art. \n19 Abs.4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhil-\nfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten \nRechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe ver-\nsagt werden darf, weil ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausge-\nschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Schwierige, bisher nicht hin-\nreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfe-\nverfahren geklärt werden,\n\n7\n\nvgl. die ständige Rechtsprechung des OVG NW, u.a. Beschluss vom \n12.09.1996 - 8 E 593/96 -, im Anschluss an das Bundesverfassungsgericht \n(BVerfG), Beschluss vom 30.10.1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889, und \n Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, NJW 1991, 413.\n\n8\n\nGemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozess-\nkostenhilfe nicht vor, weil die Klage, unbeschadet des Vorliegens der übrigen gesetz-\nlichen Voraussetzungen, keine Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n9\n\nNach dem seit dem 01.04.2005 geltenden § 6 Abs. 1 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages (RgebStV) kann die Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht nur noch gewährt werden, wenn der Betroffene Hilfen nach \nden dort genannten Vorschriften erhält und dies durch einen entsprechenden \nBewilligungsbescheid nachweist (§ 6 Abs. 2 RgebStV). Eine eigenständige \nEinkommens- und Bedarfsberechnung findet nicht mehr statt. \n\n10\n\nVgl. Verwaltungsgericht Freiburg, Gerichtsbescheid vom 02.09.2005 - 2 K \n388/05.\n\n11\n\nDie Klägerin bezieht Leistungen für den Lebensunterhalt bei beruflicher \nAusbildung gemäß § 65 SGB III und damit keine der in § 6 Abs. 1 RgebStV \nabschließend aufgezählten Hilfeleistungen. Sie gelangt deshalb nicht in den Genuss \nder Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. \n\n12\n\nDer Ausschluss von Beziehern von Leistungen nach § 65 SGB III von der \nVergünstigung des § 6 Abs. 1 RgebStV verstößt entgegen der Auffassung der \nKlägerin nicht gegen Art. 3 GG.\n\n13\n\nDie Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt den Vergleich von \nLebensverhältnissen, die nicht in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen \ngleich sein können. Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, \nwelche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- und \nUngleichbehandlung ansieht. Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist dem Gesetzgeber \ndabei eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen, die nur einer \neingeschränkten verfassungsrechtlichen Kontrolle unterliegt. Dies gilt insbesondere \nauch für die Abgrenzung des durch eine sozialrechtliche Norm begünstigten \nPersonenkreises. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie der \nRundfunkgebührenpflicht und der Befreiung hiervon - braucht der Gesetzgeber nicht \num eine differenzierende Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt sein. Er \ndarf vielmehr generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen \nverwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten \ngegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Typisierung setzt al-\nlerdings voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur \neine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den \nGleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter \nSchwierigkeiten vermeidbar wären, wofür praktische Erfordernisse der Verwaltung \nvon Gewicht sind. \n\n14\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13.01.1993 - 1 BvR 1690/92 - NVwZ 1993, \n277-278.\n\n15\n\nDiese Grundsätze werden durch die in § 6 Abs. 1 RgebStV enthaltene \nBegrenzung nicht verletzt. Diese Vorschrift stellt hinsichtlich der Gewährung der \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht eine abschließende Regelung dar. Dem \nGesetzgeber steht im Bereich der Sozialleistungen, zu denen auch die Befreiung von \nder Rundfunkgebührenpflicht gehört, ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist seiner \nEntscheidung überlassen, für bestimmte Fallgruppen Begünstigungen vorzusehen, \nfür andere aber nicht. Zudem sind im Bereich der Rundfunkgebührenbefreiung, die \neine Massenverwaltung darstellt, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung \npauschalierende Regelungen geschaffen worden, bei denen der Gesetzgeber im \nEinzelfall entstehende Härten durchaus hingenommen hat und hinnehmen \nkonnte.\n\n16\n\nVgl. zur abschließenden Regelung der Ausbildungsförderung für die dem \nBerRehaG unterliegende Personengruppe BVerwG, Beschluss vom 31. März \n1999 - 5 B 89/98 -; vgl. z.B. zu den Stichtagsregelungen bei den die \nGewährung von Teilerlass betreffenden Vorschriften des § 18 b BAföG: \nBVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 11 B 13.92 - und vom 7. Oktober \n1996 - 5 B 80/96 - am Ende; OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 1992 - 16 A \n1952/91 - ; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1986 - 1 BvR 193/86 -\n.\n\n17\n\nZum Ausgleich besonderer Härten kann überdies nach § 6 Abs. 3 RgebStV \nunbeschadet der Regelungen des Abs. 1 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit \nwerden. Eine solche besondere Härte ist im Fall der Klägerin indes weder \nvorgetragen, noch sonst ersichtlich.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276124","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-11-30/26-k-5318-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276124","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276124","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-11-30/26-k-5318-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276124","retrieved":"2026-07-09 02:48:26.706369+00:00"}}