{"status":"available","doknr":"OLD276205","ecli":"ECLI:DE:VGK:2005:1128.11L1879.05.00","court":"Verwaltungsgericht Köln","senate":null,"decided":"2005-11-28","aktenzeichen":"11 L 1879/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 1.000.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag, \n\n3\n\nder Antragsgegnerin aufzugeben, die Befristung der Zuteilung der an die \nAntragstellerin zugeteilten Rufnummern bzw. Rufnummernblöcke aus der \nRufnummerngasse 0190 bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren \nzu verlängern, \n \nhilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, die Befristung der Zuteilung der \nan die Antragstellerin zugeteilten Rufnummern bzw. Rufnummernblöcke aus \nder Rufnummerngasse 0190 bis zum 31. Dezember 2006 zu verlängern.\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis \nerlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur \nVerhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint, wobei \ndie Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend \ngemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 \nVwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor, da die Antragstellerin einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Das Gericht kann dabei \noffenlassen, ob der Antrag der Antragstellerin dahingehend zu verstehen ist, die \nAntragsgegnerin generell zu einer Änderung der Vorläufigen Regeln für die befristete \nZuteilung von 0190er-Rufnummern zu verpflichten oder ob sie lediglich die \nVerlängerung der Befristung der individuell ihr gegenüber ergangenen \nZuteilungsbescheide für 0190er-Rufnummern anstrebt. Denn beide Begehren haben \nkeine Aussicht auf Erfolg.\n\n7\n\nEin Anspruch auf ein entsprechendes Tätigwerden der Antragsgegnerin ergibt \nsich zunächst nicht aus § 66 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Nach \ndieser Vorschrift kann die Regulierungsbehörde zur Umsetzung internationaler \nVerpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur Sicherstellung der ausreichenden \nVerfügbarkeit von Nummern Änderungen der Struktur und Ausgestaltung des \nNummernraumes und des nationalen Nummernplanes vornehmen. Das Gericht kann \nauch insofern offenlassen, ob die Antragstellerin überhaupt Begünstigte der \nErmessensvorschrift des § 66 Abs. 2 TKG ist oder ob diese Vorschrift - trotz ihres \nSatzes 2 - nicht vorrangig oder sogar allein im öffentlichen Interesse ergangen ist \nund damit der Antragstellerin von vorneherein kein subjektiv-öffentliches Recht \neinräumt, das einstweilen gesichert werden könnte. Selbst wenn man den subjektiv-\nrechtlichen Charakter der Norm zugunsten der Antragstellerin unterstellt, fehlt es hier \nnämlich an den weiteren Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches.\n\n8\n\nSoweit die Antragstellerin sich darauf beruft, sie habe einen Anspruch aus § 66 \nAbs. 2 TKG in Verbindung mit einer Ermessensreduzierung auf Null, da die \nVoraussetzungen für eine Änderung des Nummernraumes durch Einstellung der \n0190er-Rufnummern nicht vorlägen, verkennt sie bereits den Sachverhalt. Entgegen \nder Auffassung der Antragstellerin bildet die „Einstellung\" der 0190er-Rufnummern \nkeine Änderung der Struktur und Ausgestaltung des Rufnummernraumes im Sinne \ndieser Vorschrift. Im Gegenteil stellt vielmehr die Entscheidung, die Befristung nicht \nzu verlängern, nur das konsequente Festhalten an der ursprünglich getroffenen \nStrukturierungsentscheidung dar. Denn bereits die „Vorläufigen Regeln für die \nbefristete Zuteilung von noch freien Rufnummern aus dem Teilbereich (0)190 für \n‚Premium Rate'-Dienste\" (Vfg 303/1997, Amtsblatt des Bundesministeriums für Post \nund Telekommunikation 34/97, S. 1862, im Folgenden: „Vorläufige Zuteilungsregeln\") \nsahen eine lediglich befristete Zuteilung vor; die ursprünglich vorgesehene Befristung \nbis zum 31. Dezember 2003 ist im Folgenden durch Vfg 51/2001 (Amtsblatt der \nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post - Amtsbl. RegTP -, Nr. \n22/2001 S. 3354) auf den 31. Dezember 2005 verlängert worden. Die Entscheidung, \nnunmehr an dieser Befristung festzuhalten, ist keine Änderung der Struktur und \nAusgestaltung des Nummernraumes im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 TKG. \n\n9\n\nSoweit der Antrag der Antragstellerin dahingehend zu verstehen ist, dass sie \nnunmehr eine (erneute) Änderung der Vorläufigen Zuteilungsregeln begehrt, durch \ndie die Antragsgegnerin die bisherige Befristung der Rufnummernzuteilung über den \n31. Dezember 2005 hinaus verlängert, lässt sich ein derartiger Anspruch ebenfalls \nnicht aus § 66 TKG ableiten. Die Kammer lässt insofern offen, ob die bloße \nBefristung einer Zuteilung bzw. deren Verlängerung bereits eine nur unter engsten \nVoraussetzungen zulässige Änderung der Struktur und Ausgestaltung des \nNummernraumes im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 TKG ist oder ob es sich insofern \nlediglich um eine Modalität der Rufnummernzuteilung im Sinne des § 66 Abs. 1 \nSatz 3 TKG handelt; die erstgenannte Anspruchsgrundlage dürfte näher liegen, wenn \nsich der Antrag der Antragstellerin auf eine generelle Änderung der Zuteilungsregeln \nrichten sollte, die letztere Anspruchsgrundlage dürfte dagegen in Erwägung zu \nziehen sein, wenn es der Antragstellerin um eine individuelle Abänderung der ihr \ngegenüber ergangenen Zuteilungsbescheide geht. Unabhängig von der Frage der \nrichtigen Anspruchsgrundlage und dem Vorliegen von deren tatbestandlichen \nVoraussetzungen scheitert der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch \njedenfalls daran, dass die begehrte Änderung im Ermessen der Antragsgegnerin \nsteht. Ein Anspruch auf Vornahme der begehrten Handlung kommt nicht in Betracht, \nda keine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Antragstellerin vorliegt.\n\n10\n\nEine solche Ermessensreduzierung auf Null lässt sich entgegen der Auffassung \nder Antragstellerin zunächst nicht aus der „erfolgten Zuteilung\" von 0190er-\nRufnummernblöcken und Rufnummern ableiten. Denn für die Zuteilungen von \n0190er Rufnummern gelten bereits seit 1997 die Vorläufigen Zuteilungsregeln. Diese \nsahen eine lediglich befristete Zuteilung vor. Die Antragstellerin hat daher niemals ein \nunbeschränktes Recht zur Rufnummernnutzung erworben; ebensowenig konnte sich \nallein aus der Zuteilung der Nummern zu irgendeinem Zeitpunkt ein geschütztes \nVertrauen darauf entwickeln, dass die Zuteilung der Nummern über das Ende der \nBefristung hinaus fortbestehen würde. Soweit die Antragstellerin sich nunmehr auf \ndie erheblichen Investitionen für die Entwicklung der Dienste, die Schaffung der \nsachlichen, technischen und persönlichen Voraussetzungen für die Erbringung der \nDienste und ihre Werbeaufwendungen beruft, ist ihr daher entgegenzuhalten, dass \nihr die begrenzte Nutzungsmöglichkeit der Nummern von Anfang an bekannt war und \nsie daher auch ihre Investitionsentscheidungen entsprechend ausrichten konnte und \nmusste.\n\n11\n\nEine Ermessensreduzierung auf Null lässt sich des Weiteren auch nicht aus einer \nSelbstbindung der Antragsgegnerin ableiten. Denn entgegen der Auffassung der \nAntragstellerin hat sich die Antragsgegnerin zu keiner Zeit selbst dahingehend \ngebunden, dass eine Abschaltung von 0190er-Rufnummern erst erfolgen sollte, \nwenn durch die 0900er-Rufnummern eine in jeder Hinsicht gleichwertige Alternative \ngeschaffen ist. Eine solche Selbstbindung lässt sich insbesondere nicht der im Jahr \n2001 getroffenen Entscheidung der Antragsgegnerin entnehmen, die Befristung \neinmalig bis zum 31. Dezember 2005 zu verlängern. Diese Verlängerung beruhte \nvielmehr nach der Erläuterung der Antragsgegnerin (vgl. das von der Antragstellerin \nals Anlage A 23 vorgelegte Schreiben vom 17. Januar 2005) darauf, dass sich die \nEinführung der 0900er-Rufnummern verzögert hatte, weil Netzbetreiber \nMehrwertdiensterufnummern ohne Tarifkennung nicht hätten abrechnen können. \nAuch aus der Begründung zur Vfg 51/2001, wonach die zeitliche Überlappung der \nGewährleistung eines „reibungslosen Übergangs\" von den 0190er-Rufnummern auf \ndie 0900er-Rufnummern diene, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die \nAntragsgegnerin sich darüberhinausgehend verpflichten wollte oder verpflichtet \nhätte, die Befristung der 0190er-Rufnummern solange zu verlängern, bis identische \nBedingungen für die 0190er und die 0900er-Rufnummerngasse geschaffen sind. Auf \ndie Frage, ob die beiden Rufnummerngassen in jeder Hinsicht als gleichwertige \nAlternativen einzuschätzen sind, kommt es daher nicht an.\n\n12\n\nWeitere Gesichtspunkte, die für eine Ermessensreduzierung auf Null sprechen \nkönnten, bestehen nicht.\n\n13\n\nSoweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, die Entscheidung der \nAntragsgegnerin weise jedenfalls Ermessensfehler auf, vermag dies dem geltend \ngemachten Anspruch ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Bloße \nErmessensfehler begründen allenfalls einen Anspruch auf Neubescheidung, nicht \naber - wie hier von der Antragstellerin angestrebt - einen Anspruch auf Vornahme der \nbeantragten Änderung, hier der Verlängerung der Befristung über den 31. Dezember \n2005 hinaus. Dies gilt umso mehr, als die hier beantragte Entscheidung auch unter \nWettbewerbsgesichtspunkten zu sehen ist und daher auch diejenigen Inhaber von \n0190er-Rufnummern zu schützen sind, die im Vertrauen auf das Auslaufen der \nBefristung bereits Aufwendungen für die Umstellung auf 0900er-Rufnummern getätigt \nhaben. Eine Sicherung eines Neubescheidungsanspruchs durch eine vorläufige \nVerlängerung der Befristung scheidet auch unter diesem Gesichtspunkt aus. \n\n14\n\nNur vorsorglich weist die Kammer daher darauf hin, dass sie auch keine \nBedenken gegen die von der Antragsgegnerin angestellten Ermessenserwägungen \nhat, mit der Folge, dass kein Neubescheidungsanspruch der Antragstellerin besteht. \n\n15\n\nDie Antragsgegnerin hat zunächst ihrer Entscheidung keine falschen Annahmen \nzugrunde gelegt. Die Antragstellerin macht insofern geltend, die Antragsgegnerin \ngehe von falschen Voraussetzungen hinsichtlich der Erreichbarkeit der 0900er-\nRufnummern aus den Mobilfunknetzen aus, da die von ihr erwähnten Verabredungen \nzwischen vatm (Verband der Anbieter von Telekommunikations- und \nMehrwertdiensten) und den Mobilfunknetzbetreibern zur Sicherstellung der \nErreichbarkeit nicht geeignet seien. Dagegen spricht jedoch bereits, dass die \nAntragsgegnerin in der Mitteilung Nr. 227/2005 (Amtsbl. BNetzA 18/2005, S. 1339) \ndie Herstellung hinreichender Erreichbarkeit der 0900er-Rufnummern insbesondere \naus den Mobilfunknetzen nach der Anhörung durchaus als problematisch und in \nletzter Konsequenz offen eingeschätzt hat. Aufgrund der zwischenzeitlich \nverabredeten Verfahrensweise geht sie nunmehr allerdings davon aus, dass die \nderzeit maximale Erreichbarkeit zugesichert wurde und dass vor diesem Hintergrund \nweitere Maßnahmen zur Herstellung der erforderlichen Erreichbarkeit überflüssig \ngewesen seien. Anhaltspunkte dafür, dass diese - teilweise auch prognostische \nElemente enthaltende - Einschätzung auf einer Verkennung der Sachlage beruhen, \nbestehen nicht. Sollten sich die Erwartungen der Antragsgegnerin nicht erfüllen, kann \nsie zudem erneut über entsprechende regulatorische Maßnahmen nachdenken; auch \ninsofern bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin ihre Aufgaben \nnicht sachgerecht wahrnehmen wird. \n\n16\n\nFerner greift auch der Einwand der Antragstellerin nicht durch, die \nAntragsgegnerin gehe zu Unrecht von einem vierjährigen Parallelbetrieb aus, da \nerste Zuteilungen von 0900er-Rufnummern erst zum 1. Januar 2003 erfolgt seien \nund wegen der mangelnden Erreichbarkeit der 0900er-Nummern allenfalls von einem \nteilweisen Parallelbetrieb gesprochen werden könne, der für die Diensteanbieter \nweitgehend nutzlos gewesen sei. Es ist bereits nicht erkennbar, dass es bei der \nEntscheidung der Antragsgegnerin, eine weitere Verlängerung der Befristung \nabzulehnen, tragend auf die Länge des Parallelbetriebs angekommen wäre. Im \nGegenteil führt die Antragsgegnerin in der Mitteilung Nr. 227/2005, a.a.O., S. 1340, \nzur Bewertung der im Rahmen der Anhörung ermittelten Belange unter 3.3 aus, ein \nlängerer Parallellauf von 0190 und 0900 erscheine nicht erforderlich, da in der Regel \nimmer nur eine Nummer beworben werde und der Umstellungszeitpunkt seit Jahren \nbekannt sei. Auch die Formulierung in der Vfg 51/2001, in der von einem \nÜbergangszeitraum von 3 Jahren zur Gewährleistung eines reibungslosen \nÜbergangs die Rede ist, deutet darauf hin, dass vorrangig technischen Problemen \nder Umstellung begegnet werden sollte, nicht aber die Möglichkeit eines \nmehrjährigen parallelen „Testlaufs\" beabsichtigt war.\n\n17\n\nSchließlich verfolgte die Antragsgegnerin auch keinen unzulässigen Zweck, \nindem sie als Grund für die Einstellung der 0190er-Rufnummern die Herstellung von \nWettbewerbsgleichheit, die Tarifflexibilisierung und die Ersetzung des einstufigen \ndurch das zweistufige Zuteilungsverfahren nannte. Die Ansicht der Antragstellerin, \ndiese Belange seien mit den engen Zwecksetzungen des § 66 Abs. 2 TKG nicht zu \nvereinbaren, ist bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil - wie oben bereits \nausgeführt wurde - die Entscheidung der Antragsgegnerin, keine weitere \nVerlängerung auszusprechen, keine Änderung im Sinne des § 66 Abs. 2 TKG \ndarstellt. Sonstige Bedenken gegen die von der Antragsgegnerin genannten Ziele \nsind nicht ersichtlich, da es sich sämtlich um Belange handelt, die in engem \nZusammenhang mit der Ausgestaltung des Nummernraumes stehen.\n\n18\n\nBedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin \nsind ebenfalls nicht ersichtlich, da die Befristung der Nummernzuteilung seit Jahren \nbekannt war und die Antragsgegnerin durch die übergangsweise Zulassung von \nBandansagen den Interessen von Mehrwertdiensteanbietern ausreichend Rechnung \ngetragen hat.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n20\n\nBei der Streitwertfestsetzung hat die Kammer das wirtschaftliche Interesse der \nAntragstellerin angesichts einer Zahl von insgesamt mehr als 10.000 betroffenen \nMehrwertdiensterufnummern mit 1.000.000,- EUR bewertet.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276205","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-11-28/11-l-1879-05","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276205","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276205","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-11-28/11-l-1879-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276205","retrieved":"2026-07-09 02:48:33.544918+00:00"}}